Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 A 10771/12
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. März 2012 und der Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 wird gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 500 Euro festgesetzt.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Kläger 1/5 und der Beklagte 4/5.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Kürzung seiner monatlichen Dienstbezüge in einer Disziplinarverfügung des Beklagten.
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Der 1959 in W…. geborene Kläger steht als Polizeibeamter im Dienst des Beklagten. Am 1. Februar 1978 wurde er in den Polizeidienst eingestellt. Seit dem 1. Juli 1989 verrichtet er seinen Dienst bei der Polizeiinspektion F…. als polizeilicher Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst. Im Rahmen des Bewährungsaufstiegs erfolgte am 21. Mai 2005 seine Ernennung zum Polizeikommissar. Seine Leistungen wurden in der letzten dienstlichen Beurteilung mit „C“ (entspricht den Anforderungen) bewertet.
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Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sein monatliches Bruttoeinkommen beträgt ca. 3.300,00 Euro. Disziplinar- und strafrechtlich ist der Beamte bisher nicht in Erscheinung getreten.
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Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 leitete der Beklagte gegen ihn ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde zur Last gelegt, unbefugt Daten in den polizeilich genutzten Datenbeständen POLIS und EWOIS abgefragt und offenbart sowie darüber hinaus eine dritte Person unter Mitführen seiner durchgeladenen Dienstwaffe bedroht zu haben. Das wegen des Datenvorfalls eingeleitete strafrechtliche Ermittlungsverfahren stellte die Staatsanwaltschaft Mainz mit Verfügung vom 22. April 2009 gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung – StPO – ein. Dagegen verurteilte ihn das Amtsgericht Worms wegen Bedrohung mit Urteil vom 31. August 2009 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 60,00 Euro. In der Berufungsinstanz wurde das Strafverfahren vom Landgericht Mainz am 23. Februar 2010 gemäß § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 2.500,00 Euro vorläufig und am 11. August 2010 endgültig eingestellt.
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Am 12. April 2010 führte der Beklagte das zuvor ausgesetzte Disziplinarverfahren fort und ordnete mit Disziplinarverfügung vom 25. Mai 2011 an, dass die monatlichen Dienstbezüge des Klägers um 1/10 für die Dauer von 15 Monaten gekürzt werden. Dem Kläger wurde angelastet, dass es am 9. Mai 2008 gegen 17 Uhr vor einer gewerblichen genutzten Halle in W…. zu Streitigkeiten zwischen ihm und den Zeugen R…. und D…. gekommen sei. Nach Übergabe einer schriftlichen Kündigung habe sich der Kläger zunächst von der Örtlichkeit entfernt und sei nach Hause gegangen. Dort angekommen habe er den Entschluss gefasst, beim Zeugen R…. eine sogenannte Gefährderansprache durchzuführen. Aus diesen Gründen habe er den Zeugen R…. auch bereits in POLIS.net überprüft gehabt und hierdurch die Erkenntnis erlangt, dass dieser zweimal wegen Bedrohung erfasst sei. Er habe seine Dienstpistole Walther P 5 eingesteckt und sich wieder zurück zu der Halle begeben. Hier habe er die Zeugen R…. und D…. aufgefordert, ihre Arbeiten auf dem nicht gemieteten Teil des Geländes einzustellen und sich von diesem zu entfernen. Es sei ein verbaler Schlagabtausch gefolgt, in dessen Verlauf der Kläger gegenüber dem Zeugen R…. im Beisein des Zeugen D…. entgegnet habe, dass er ihn aufgrund der zurückliegenden Drohungen gegen seine Familie „durchleuchtet“ habe. Durch die Abfrage habe er Kenntnis erlangt, dass der Zeuge R…. bereits zweimal wegen Bedrohung polizeilich in Erscheinung getreten sei. Der Zeuge D..., der bereits einen Fäustel zum Verrichten seiner Arbeiten in der Hand gehalten habe, habe einen weiteren Fäustel ergriffen und sei damit auf den Kläger zugelaufen. Hierbei habe er die Arme nicht erhoben, sondern diese nach unten hängen lassen. Durch diese Handlung des Zeugen D... habe der Kläger sich bedroht gefühlt. Er habe seine verdeckt mitgeführte und durchgeladene Dienstpistole Walther P 5 gezogen und sie auf den herannahenden Zeugen D... gerichtet. Nach eigenen Angaben habe er den Zeugen D... zusätzlich mit den Worten „Fallen lassen oder es knallt“ dazu aufgefordert, die Fäustel fallen zu lassen. Demgegenüber hätten die Zeugen D... und R... übereinstimmend angegeben, dass der Kläger nach dem Ziehen der Waffe den Zeugen D... nicht zum Fallenlassen der Hämmer aufgefordert, sondern lediglich die Äußerung „Ich knall euch ab“ von sich gegeben habe. Nach Konfrontation mit der gezogenen Waffe habe der Zeuge D... unter deutlichem Schock gestanden. Er sei sofort stehengeblieben und habe zugleich die Fäustel aus den Händen fallen lassen.
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Hinsichtlich dieses Sachverhalts sei dem Kläger der Vorwurf zu machen, dass sein nochmaliges Erscheinen vor der Halle nach den vorangegangenen verbalen Streitigkeiten nicht nachvollziehbar sei. Eine Eskalation dieser Situation sei gerade für ihn als erfahrenen Polizeibeamten vorhersehbar gewesen. Die Tatsache der Mitnahme der Dienstwaffe belege, dass er die Eskalation zumindest als möglich erachtet und die Pistole gerade aus diesem Grund eingesteckt habe. Überdies sei das Ziehen und Richten der Waffe auf den Zeugen D... nicht erforderlich gewesen. Selbst bei Annahme, dass der Zeuge mit den Fäusten und herunterhängenden Armen in drohender Haltung auf ihn zugelaufen sei, habe für ihn sehr wohl noch die Möglichkeit bestanden, den Zeugen D... zuerst zum Stehenbleiben aufzufordern, oder aber zu flüchten, ohne dass er die mitgeführte Waffe in der vorliegenden Form hätte einsetzen müssen. Mit wenigen Schritten wäre er außerhalb einer anzunehmenden Reichweite der schweren Fäustel gewesen. Insgesamt habe man von ihm ein gänzlich anderes Verhalten erwarten dürfen.
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Nach der Auswertung von Protokolldaten im Verfahren POLIS.net im zurückliegenden Zeitraum bis zum 9. Mai 2008 stehe außerdem fest, dass der Kläger am 15. April 2008, 19.45 Uhr, eine Abfrage des Zeugen R... durchgeführt habe.
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Durch die unzulässigen Ermittlungen auf eigene Faust und die Abfrage der Personalien des Zeugen R... in POLIS.net und EWOIS liege ebenfalls eine unzulässige Verknüpfung von Amts- sowie Privatinteressen vor. Insoweit sei festzustellen, dass bis zur Eskalation der privaten Streitigkeiten am 9. Mai 2008 weder das durch den Kläger gemutmaßt hohe Gefährdungspotential des Zeugen R... noch dessen angeblichen Drohungen dienstlich bekannt geworden seien. Von daher sei der Datenabruf in POLIS.net und EWOIS aus rein privaten Interessen heraus erfolgt.
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Die durch die Abfrage erlangten Erkenntnisse habe der Kläger im Beisein der Streifenbesatzung an Polizeioberkommissar H…. und Polizeikommissar W…. preisgegeben. Hierzu sei er unabhängig davon, dass das Gespräch noch auf einem Privatgelände stattgefunden habe, sowohl nach der Rahmendienstanweisung für den Datenschutz und der Datensicherheit bei der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz sowie den einschlägigen Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes nicht befugt gewesen.
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Daraus folge, dass der Kläger durch sein Verhalten eklatant gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Selbst eine angenommene Provokation durch die Zeugen R... und D... stelle keine Entschuldigung für sein Verhalten dar. Infolgedessen sei eine Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/10 für die Dauer von 15 Monaten erforderlich, um den Kläger eindringlich auf seine Dienstpflichten hinzuweisen. Das Verhalten hätte sogar durchaus eine Zurückstufung als Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt. Dies sei jedoch deshalb nicht möglich gewesen, weil er sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde. Dass sich die Kürzung der Dienstbezüge im mittleren Bereich und nicht im oberen Bereich bewege, sei dem Umstand zu verdanken, dass sich das Disziplinarverfahren über einen langen Zeitraum hingezogen habe und der Beamte hierdurch belastet gewesen sei. Der Verhängung der Disziplinarmaßnahme stehe schließlich mit Blick auf die Ahndung im Strafverfahren kein Maßnahmeverbot nach § 13 LDG entgegen, da der Kläger ein Dienstvergehen begangen habe, das aus mehreren Dienstpflichtverletzungen bestehe, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme geführt hätten, so dass nicht „derselbe Sachverhalt“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift vorliege.
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Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2011, dem Kläger zugestellt am 17. November 2011, unter Wiederholung und Vertiefung der in der Disziplinarverfügung enthaltenen Erwägungen zurück.
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Der Kläger hat am 15. Dezember 2011 Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Soweit ihm ein unbefugter Datenabruf und ein rechtswidriges Offenbaren von Daten vorgehalten werde, sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Anzeige dieses Vorfalles durch den Zeugen R... ausschließlich um einen Racheakt gehandelt habe, um ihm zu schaden. Der Zeuge habe seine Ehefrau und Tochter sowie seinen Vater wiederholt bedroht. Diese ständige Bedrohung sei dadurch verstärkt worden, dass er einer einschlägig berüchtigten Motorradrocker-Szene angehöre. Davon abgesehen stehe einer Ahnung § 12 Landesdisziplinargesetz – LDG – entgegen. Der Datenabruf habe zeitlich vor dem 9. Mai 2008 gelegen und sei für sich betrachtet zeitlich nicht einzuordnen. Die Zweijahresfrist für einen insoweit allenfalls in Betracht kommenden Verweis sei jedenfalls abgelaufen. Hinsichtlich des Vorwurfs der Bedrohung greife überdies das Maßnahmeverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG ein. Dessen ungeachtet sei der Zeuge D... im Begriff gewesen, ihn mit zwei Hämmern anzugreifen, wohingegen er lediglich zu seiner Verteidigung die Dienstwaffe gezogen habe.
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Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 29. März 2012 abgewiesen und zur Begründung darauf abgestellt, dass sich das Verhalten des Klägers disziplinarrechtlich in mehrfacher Hinsicht als relevant darstelle. So wäre von ihm nach Übergabe der schriftlichen Kündigung an den Zeugen R... aufgrund seiner beruflichen Stellung gerade auch im außerdienstlichen Bereich ein besonneneres Verhalten zu erwarten gewesen. Vor allem hätte er sich gegen den Mieter seines Vaters mit den der Familie zur Verfügung stehenden legalen Möglichkeiten zivil- und strafrechtlicher Art zur Wehr setzen können. Bereits das Ansinnen einer „Gefährderansprache“ müsse selbst vor dem Hintergrund der privatvertragswidrigen Nutzung einer Gewerbefläche und eventueller Bedrohungen des Zeugen R...s in der Vergangenheit als unangemessen bewertet werden. Der Kläger habe damit klar die Bereitschaft zu einer weiteren Eskalation und zudem zu einem Einsatz seiner Dienstwaffe gezeigt. In Anbetracht der konkreten Gesamtsituation stelle sich das Mitführen der zur Verfügung gestellten Dienstwaffe in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht des Beklagten als eklatant pflichtvergessen dar und sei Beleg für einen unverantwortlichen Umgang mit dieser. Nach der weiteren Eskalation des Gespräches mit dem Zeugen R... und D... habe es sich ihm auch insoweit aufgrund seiner besonderen Berufserfahrung aufdrängen müssen, dass das Offenbaren der abgefragten Daten ein möglicherweise unberechenbares Verhalten der Betreffenden habe hervorrufen können. Angesichts dessen habe sich der Kläger von Anfang an auf weniger gewichtige Reaktionen seinerseits einstellen müssen als das Ziehen seiner Dienstwaffe. Aber auch dies habe der Kläger offensichtlich nicht getan. Statt die Provokation überhaupt zu unterlassen und zu versuchen, einem Angriff auszuweichen oder die Halle zu verlassen, sei es zum unmittelbaren Einsatz seiner Dienstwaffe gegen den mit Fäusteln auf ihn zu eilenden Zeugen D... gekommen. Damit sei gegen ihn der Vorwurf zu erheben, durch den erneuten Entschluss, sich unter Mitführung seiner Dienstwaffe zur Halle zu begeben, einen Kausalverlauf in Gang gesetzt zu haben, der in dieser Form und mit der Folge des Einsatzes seiner Dienstwaffe vermeidbar gewesen wäre. Von einem Polizeibeamten sei zu erwarten, dass er im außerdienstlichen Bereich zumindest insoweit besonnen reagiere, als er keine Straftaten Dritter herauf beschwöre, sich zur Regelung privater Streitigkeiten der allgemein zugänglichen legalen Mitteln bediene und insbesondere nicht seine Dienstpistole zu Gesprächen mitführe und dann auch einsetze. Ein derart handelnder Beamter verstoße nicht nur gegen die den Umgang mit Dienstwaffen und Munition regelnde Dienstvereinbarung (Polizeidienstvorschrift – PDV – 986 Nr. 3.4) und damit gegen die sich aus §§ 64 Abs. 1 Satz 2, 65 Satz 2 Landesbeamtengesetz – LBG – bzw. §§ 34 Satz 1, 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG - ergebenden Pflichten, sondern verhalte sich im höchsten Maße achtungs- und vertrauensunwürdig (§ 64 Abs. 1 Satz 3 LBG, § 34 Satz 3 BeamtStG) und schädige im Besonderen das Ansehen der Polizei (§ 214 LBG), die sich rückhaltlos für den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einzusetzen habe. Darüber hinaus habe der Kläger durch die Datenabfrage und das unbefugte Offenbaren seiner Erkenntnisse gegen die Rahmendienstanweisung für den Datenschutz und der Datensicherheit bei der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz sowie die einschlägigen Vorschriften der §§ 3 und 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG – und damit abermals gegen seine Hingabe- und Gehorsamspflicht sowie seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit (§ 70 LBG) verstoßen. Das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen habe ein derart erhebliches Gewicht, dass in jedem Fall die ausgesprochene Disziplinarmaßnahme gerechtfertigt sei. Denn der zuverlässige Umgang mit der dienstlich überlassenen Waffe gehöre zu den Kernpflichten eines jeden Polizeibeamten. Die Schwere der Verfehlung werde weiterhin nicht unerheblich dadurch geprägt, dass der Kläger zudem die ihm dienstlich eröffnete Möglichkeit der personenbezogenen Datenabfrage zu privaten Zwecken ausgenutzt und sodann die erlangten Daten gegenüber Dritten offenbart habe. Die objektiven und subjektiven Tatumstände indizierten eine Persönlichkeit, die dazu neige, private Belange über die erkennbar dienstlichen Interessen seines Dienstherrn zu stellen. Schließlich stehe der verhängten Disziplinarmaßnahme kein Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG entgegen, weil das Landgericht Mainz das Strafverfahren wegen der von ihm vorgenommenen Bedrohungshandlung eingestellt habe. Der im Disziplinarverfahren zugrunde gelegte Sachverhalt sei weitergehender als der im Strafverfahren geahndete, so dass diese Vorschrift nicht zur Anwendung komme.
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Mit der dagegen gerichteten, vom Senat durch Beschluss vom 25. Juli 2012 zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren, die Disziplinarverfügung aufzuheben, weiter. Er ist der Auffassung, dass ein Offenbaren von Dienstgeheimnissen gegenüber Dritten nach der Datenabfrage nicht gegeben sei, da der Zeuge R... von sich aus über die POLIS-Abfrage mit seinem Bekannten D... gesprochen habe. Auch habe sich, anders als der Beklagte meine, seine Ehefrau bei dem Gespräch über die betreffenden Erkenntnisse nicht in der Nähe aufgehalten. Dieser Sachverhalt bilde entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts mit demjenigen, der sich auf die Androhung des Schusswaffengebrauchs beziehe, kein einheitliches Dienstvergehen, so dass das Maßnahmeverbot des § 13 Abs. 1 Nr. 2 LDG anwendbar bleibe. Im Übrigen liege in dem Einstecken und Mitnehmen seiner Dienstwaffe keine Dienstpflichtverletzung, weil er hierzu unter Zugrundelegung der einschlägigen Polizeidienstvorschriften des Beklagten berechtigt gewesen sei.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 29. März 2012 die Verfügung des Beklagten vom 25. Mai 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2011 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er schließt sich den Ausführungen des Verwaltungsgerichts an und tritt dem Vorbringen des Klägers mit eigenen Darlegungen entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsvorgänge (fünf Hefte, darunter drei Bände Personalakten) sowie zwei Strafakten (3228 Js 2094/09 und 3128 Js 14929/08) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung des Klägers hat zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 25. Mai 2011 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 9. November 2011 sind abzuändern, da die Verfügung rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 21 Landesdisziplinargesetz – LDG –).
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Der Kläger hat eine Dienstpflichtverletzung begangen, indem er unberechtigt aus einem polizeilichen Informationssystem Daten abgerufen und Dritten gegenüber offenbart hat (1). Keine Dienstpflichtverletzung liegt dagegen in der ihm vom Beklagten vorgeworfenen Androhung eines Schusswaffengebrauchs und dem vorangegangenen Beisichführen seiner Dienstwaffe (2). Das in diesem Umfang vorliegende Dienstvergehen rechtfertigt nicht mehr eine Kürzung der Dienstbezüge, sondern eine Geldbuße in der festgesetzten Höhe (3).
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1. Der Kläger hat seine Dienstpflichten dadurch verletzt, dass er am 15. April 2008 um 19.45 Uhr die personenbezogenen Daten des Zeugen R... in dem Polizeidatensystem POLIS abgefragt hat. Dass er darüber hinaus Daten im Einwohnermeldesystem EWOIS genutzt hat, wie von dem Beklagten ursprünglich behauptet, ist demgegenüber nicht nachgewiesen. Ferner hat der Kläger seine durch die Abfrage gewonnenen Erkenntnisse am 9. Mai 2008 gegen 17.00 Uhr gegenüber den Zeugen R... und D... sowie – nach dem Eintreffen eines Streifenwagens der Polizei – den beiden vorgenannten Personen ein weiteres Mal sowie den zwei Polizeibeamten erstmals mitgeteilt.
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In dem Verhalten des Klägers liegt ein Dienstvergehen nach § 85 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVB. S. 241) sowie der hier noch maßgebenden letzten Änderungsfassung vom 14. Juni 2007 (GVBl. S. 77; vgl. nunmehr § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG –). Zu den elementaren und im Interesse der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbaren Verhaltensgeboten gehört die sich aus § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG (vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) ergebende Pflicht des Beamten, sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes so auszurichten, das es der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordern. Dies umfasst die Pflicht, sich gesetzestreu zu verhalten; der Beamte hat die von Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (§ 65 Satz 2 LBG bzw. nunmehr § 35 Satz 2 BeamtStG). Nach § 70 Abs. 1 LBG (vgl. § 37 Abs. 1 BeamtStG) besteht die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit. Dazu gehört auch die Bewahrung des Datengeheimnisses nach § 8 Landesdatenschutzgesetz – LDSG –, also das Verbot der zweckwidrigen Verarbeitung oder Offenbarung personenbezogener Daten (vgl. auch die am 15. September 2000 in Kraft getretene Ziffer 2.1 der Rahmendienstanweisung für den Datenschutz und die Datensicherheit bei der Polizei des Landes Rheinland-Pfalz).
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Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, er habe lediglich eine „Gefährderansprache“ durchführen und sich zu diesem Zweck Daten über etwaige Vorstrafen des Zeugen R... verschaffen wollen. Denn der von ihm vorgenommene Datenabgleich im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LDSG beruht nicht auf einem dienstlichen Anlass, sondern ist ausschließlich auf das gestörte persönliche Verhältnis des Klägers zu dem Zeugen R... zurückzuführen und erfolgte damit allein zur Verfolgung privater Zwecke. Auch liegt jedenfalls gegenüber den Zeugen R... und D... ein Offenbaren im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LDSG vor. Der Senat teilt insofern die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass eine Übermittlung der Daten schon in der unstreitigen Bekundung des Klägers gegenüber dem Zeugen R... in Gegenwart des Zeugen D... gelegen hat, er habe den Mieter „durchleuchtet“ und hierbei Erkenntnisse über strafrechtlich relevante Auffälligkeiten gewonnen. Der späteren vom Zeugen R... provozierten Wiederholung seiner Erkenntnisse in Anwesenheit der beiden Polizeibeamten kommt demgegenüber keine darüber hinausgehende selbständige Bedeutung zu. Beide Vorgänge müssen vielmehr einheitlich bewertet werden. Wie viele Personen außer den Zeugen D... und R... bei der Preisgabe der Datenabfrage zugegen waren, fällt hier nicht ins Gewicht. Daher kann dahingestellt bleiben, ob die Frau des Klägers mitanwesend war und die hinzugekommenen Polizisten als Dritte im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LDSG anzusehen sind.
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2. Dagegen kann dem Kläger der Umgang und die Benutzung seiner ihm zu dienstlichen Zwecken überlassenen Waffe entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts nicht als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen werden, so dass dieses Geschehen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme unberücksichtigt bleiben muss.
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Insofern folgt der Senat im Wesentlichen der Sachverhaltsdarstellung in den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§§ 21 LDG, 117 Abs. 5 VwGO), soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt. Ergänzend klarzustellen ist lediglich, dass sich der Kläger etwa drei bis fünf Meter weit von dem Zeugen D... entfernt befand, als dieser mit zwei Fäusteln in der Hand auf ihn zuging. Ob dieser nach der Offenbarung der POLIS-Abfrage durch den Kläger den zweiten Hammer erst ergriffen hat, bevor er sich diesem näherte – so die Feststellung des Beklagten in der Disziplinarverfügung – oder aber schon beide Hämmer in der Hand gehalten hat und erst dann in Richtung des Klägers ging – wie das Amtsgericht meint – ist vorliegend unerheblich.
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Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen lässt sich zunächst aus der am 9. Mai 2008 erfolgten Androhung des Schusswaffengebrauchs gegenüber dem Zeugen D... kein disziplinarrechtlicher Vorwurf herleiten. Zwar verbietet Nr. 3.4 Satz 4 der rheinland-pfälzischen Polizeidienstvorschrift – PDV – 986 (Umgang mit Dienstwaffen und Munition) in der hier maßgebenden Fassung vom 10. April 2006 (vgl. auch die insofern inhaltsgleiche Fassung der PDV 986 vom 21. April 2011) dem Polizeibeamten die Nutzung, mithin den konkreten Einsatz bzw. den Gebrauch von dienstlichen Schusswaffen und Munition zu privaten Zwecken; ein pflichtwidriges Handeln ist jedoch dann nicht gegeben, wenn dem Betroffenen ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht, der die Pflichtwidrigkeit entfallen lässt. Zu den im Disziplinarrecht anerkannten Rechtfertigungsgründen gehört das Bestehen einer Notwehrsituation nach § 32 StGB. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Androhung des Klägers, von der Schusswaffe Gebrauch zu machen, war geboten, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff des Zeugen D... abzuwehren.
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Der Annahme von Notwehr stehen hier nicht die Grundsätze der Absichtsprovokation entgegen. Eine Absichtsprovokation begeht, wer zielstrebig einen Angriff herausfordert, um den Gegner unter dem Deckmantel der äußerlich gegebenen Notwehrlage an seinen Rechtsgütern zu verletzen. In einem solchen Fall ist dem Betreffenden eine Notwehr – jedenfalls grundsätzlich – versagt, weil er rechtsmissbräuchlich handelt, indem er Verteidigungswillen vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (BGH, Urteil vom 7. Juni 1983 – 4 StR 703/82 –, NJW 1983, 2267). Dass der Kläger einen solchen Tatplan hatte, ist auszuschließen. Vor dem Hintergrund der vorangegangenen verbalen Auseinandersetzungen nahm der Kläger die Waffe allein zur Eigensicherung mit, um sich vor eventuellen Tätlichkeiten auf diese Weise zu schützen. Auch im Übrigen ist dem Kläger kein Vorwurf zu machen. Eine schuldhafte Provokation, die zu einer Einschränkung der Notwehrbefugnisse führen kann, ist insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Kläger den Zeugen D... zuvor mit seiner Digitalkamera fotografiert bzw. in einer kurzen Videosequenz aufgenommen hat. Denn damit wollte der Kläger in zulässiger Weise zu Beweiszwecken dokumentieren, dass unberechtigte Arbeiten auf einer nicht an den Zeugen R... vermieteten Grundstücksfläche seines Vaters ausgeführt worden sind. Ebenso führt das bloße Wortgefecht zwischen dem Zeugen D... und dem Kläger nicht zu einer abweichenden Betrachtung. Entscheidend ist vielmehr, dass der Zeuge D..., als er mit zwei Fäusteln auf den Kläger zuging, seinerseits den erkennbaren Versuch unternahm, den Kläger gegebenenfalls unter Androhung von Gewalt zum Weggehen zu nötigen. Diesem Ansinnen brauchte der Kläger nicht zu entsprechen. Es berechtigte ihn zu einer deutlichen Warnung. Gegenüber dem Angriff durfte er deshalb zu einer wirksamen Abwehrmaßnahme übergehen. Nur das hat der Kläger getan; das Ziehen seiner Pistole und die von ihm dabei verwendeten Worte bedeuteten objektiv die Ankündigung, er werde (lediglich) im Falle eines tätlichen Angriffs schießen. Auch die Intensität dieser Drohung ist nicht zu beanstanden. Schon angesichts der geringen Entfernung zwischen ihm und dem Zeugen D... durfte er die Waffe, die ihm als einziges effektives Abwehrmittel zur Verfügung stand, ebenso benutzen, wie er z.B. eine Gaspistole, ein Messer oder ein Beil, hätte er einen solchen Gegenstand bei sich gehabt, als Drohmittel hätte vorzeigen können. Der Kläger ist insofern nicht schlechter zu stellen als jeder andere Bürger in einer vergleichbaren Situation. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts brauchte er insbesondere vor einer drohenden Gewalteinwirkung des Zeugen D... nicht auszuweichen, sondern durfte sich seiner Waffe in der vorgenommenen Weise bedienen, um eine sofortige und endgültige Beseitigung der von dem Zeugen D... ausgehenden Gefährdung herbeizuführen.
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Ferner hat sich der Kläger nicht dadurch dienstpflichtwidrig verhalten, dass er die ihm zugewiesene Dienstwaffe zu der erneuten Begegnung mit den Zeugen R... und D... mitgenommen hat. Die Beschuldigung eines pflichtvergessenen Handelns und eines unverantwortlichen Umgangs mit Schusswaffen ist nicht gerechtfertigt, weil ihm eine Mitnahme der Pistole auch in der konkreten Situation ausdrücklich gestattet war.
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Nach Nr. 3.1 Absatz 1 der PDV 986 sind Polizeibeamte zum Umgang mit dienstlichen Schusswaffen und Munition ermächtigt (Satz 1). Dies gilt auch für den außerdienstlichen Umgang, soweit die Schusswaffen und Munition, wie im vorliegenden Fall, persönlich zugewiesen sind (Satz 2). Unter Umgang ist gemäß der Legaldefinition in Ziffer 1.2 Absatz 3 der PDV 986 nicht nur der Besitz, sondern auch das Führen einer Dienstwaffe, also die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über sie außerhalb der eigenen Wohnung oder des eigenen befriedenden Besitztums, zu verstehen. Generell verboten ist das Führen von Dienstwaffen nur bei der privaten Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten), Versammlungen und Aufzügen sowie dann, wenn eine sichere Handhabung der Schusswaffe und Munition nicht gewährleistet ist, insbesondere nach dem Genuss alkoholischer Getränke oder nach der Einnahme von Medikamenten oder anderen Stoffen, welche die geistige oder körperliche Leistung nicht nur unbedeutend beeinträchtigen können (Nr. 3.2 Satz 1 PDV 986). Weiterhin kann der Dienstvorgesetzte aus begründetem Anlass den Umgang mit Schusswaffen und Munition ganz oder teilweise untersagen (Nr. 3.2 Satz 2 PDV 986). Da keine dieser Ausnahmen hier gegeben ist, war dem Kläger das Führen der Waffe vorliegend erlaubt. Eine einschränkende Auslegung dahingehend, dass eine Mitführung der Dienstpistole nur auf dem Weg vom und zum Dienst möglich sein soll, wie der Vertreter des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat gemeint hat, ist mit dem weitgefassten Wortlaut der PDV 986 nicht zu vereinbaren. Insbesondere enthält Nr. 3.4 Satz 3 PDV 986 i.V.m. Nr. 3.3 Abs. 1 PDV 986 nur eine Regelung über besondere Verhaltens- und Vorsichtsmaßnahmen, wenn der Polizeibeamte in den vorgenannten Situationen seine Uniform trägt.
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3. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sind alle Umstände des Einzelfalles, die be- und entlastenden Gesichtspunkte sowie die Persönlichkeit des Beamten zu bewerten und zu würdigen. Auch können die Motive des Fehlverhaltens eine Rolle spielen, sowie die Prognose auf sein zukünftiges Verhalten. Es sind aber auch Sinn und Zweck des Disziplinarverfahrens in der Würdigung mit einzubeziehen. Dieses dient der Wahrung der Integrität und dem Ansehen der Beamtenschaft sowie dem Erhalt der Funktionsfähigkeit der Verwaltung.
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Die Gesamtwürdigung ergibt hier, dass die Verhängung einer Geldbuße als Pflichtenmahnung ausreicht, aber auch erforderlich ist, um die Dienstverfehlung des Klägers zu ahnden. Eine Geldbuße ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 LDG die zweitmildeste Maßnahme. Sie kann bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge auferlegt werden (§ 5 Abs. 1 LDG). Bei monatlichen Bruttobezügen in Höhe von ca. 3.300,00 Euro bewegt sich der vorliegend festgesetzte Betrag im unteren Bereich des von § 5 Abs. 1 LDG bestimmten Rahmens. Ausschlaggebend hierfür sind neben dem Umstand, dass ein erheblicher Vorwurf der Disziplinarverfügung weggefallen ist, folgende Überlegungen:
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Die Pflicht des Beamten zur Amtsverschwiegenheit gehört zu seinen Hauptpflichten und dient sowohl dem öffentlichen Interesse, vor allem dem Schutz der dienstlichen Belange der Behörde, als auch dem Schutz des von Amtshandlungen betroffenen Bürgers. So liegt in der Verletzung des Amtsgeheimnisses ein schwerwiegender Treuebruch, der durchaus geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit eines Beamten in Frage zu stellen. Wegen der großen Spannbreite der Verhaltensweisen hinsichtlich einer derartigen Pflichtverletzung lassen sich allerdings feste Regeln für eine Disziplinarmaßnahme nicht aufstellen. Je nach der Bedeutung der vertraulich zu behandelnden amtlichen Vorgänge und dem Grad des Verschuldens kann ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht unterschiedliches Gewicht haben (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1970 - 2 II G 32.69 - BVerwGE 43, 57; Urteil vom 18. Oktober 1984 – 1 D 107.83 –, juris; Urteil vom 19. Mai 1989 – 1 D 37.97 –, juris). Erstere wird dabei maßgeblich durch die möglichen Folgen einer unbefugten Offenbarung, letzterer im Wesentlichen durch die dienstliche Stellung und den funktionalen Aufgabenbereich des Beamten beeinflusst (vgl. BayVGH, Urteil vom 24. November 2004 – 16a D 03.2668 –, juris). Ein Beamter, zu dessen funktionalen Aufgaben gerade die Wahrung bestimmter Geheimnisse gehört, verstößt gegen den Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn er der Geheimhaltungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1970, a.a.O., Urteil vom 27. Juni 1995 – 1 D 12/94 –, BVerwGE 103, 248; zusammenfassend VGH BW, Urteil vom 10. März 2008 – DL 16 S 5/07 –, juris).
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In Anwendung dieser Grundsätze fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er Daten nicht nur unberechtigt abgefragt, sondern diese Daten unbefugten Personen offenbart hat. Zu seinen Gunsten ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass er zuvor disziplinarrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, es sich um einen einmaligen Vorfall ohne Schädigungsabsicht gehandelt hat und dienstliche Ermittlungen nicht gefährdet oder auch nur erschwert worden sind. Ferner war die Kundgabe mit keiner größeren Wirkung auf die Öffentlichkeit verbunden. Daher ist auch nicht von einem derart gravierenden Vertrauensverlust beim Dienstherrn auszugehen, dass eine weitergehende Ahndung angezeigt wäre. Schließlich stellt der Senat in Rechnung, dass der Beklagte seit dem Bekanntwerden der Abfrage mehr als ein Jahr verstreichen ließ, ehe er ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet hat. Allerdings erscheint die Belastung des Klägers durch die Länge des Verfahrens nicht als so schwerwiegend, dass allein aus diesem Grund eine weitere Milderung der Disziplinarmaßnahme angezeigt wäre.
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Das Urteil des Senats vom 29. März 2004 (3 A 10291/04.OVG, esovgrp), auf das sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 berufen hat, gibt keinen Anlass für eine andere Bewertung. In dem dort entschiedenen Fall hatte sich ein Polizeibeamter zwar auch unerlaubt persönliche Daten (hier: ZEVIS-Halterdaten) verschafft. Schwerpunkt des dem Betroffenen vorgeworfenen Dienstvergehens, das zu seiner disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst führte, waren jedoch die festgestellte wiederholte außerdienstliche Unterstützung privater Sicherheitsdienste, die Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Personenschäden durch eine Trunkenheitsfahrt unmittelbar nach Einleitung des Disziplinarverfahrens, Schlafen während des Nachtdienstes und unerlaubtes Entfernen aus dem Dienstzimmer sowie die unberechtigte Nutzung einer dienstlichen Telefonanlage für private Telefongespräche. Mit diesem Sachverhalt, der durch zahlreiche sonstige Pflichtverstöße von erheblichem Umfang gekennzeichnet ist, kann das vorliegend zu beurteilende Dienstvergehen des Klägers auch nicht ansatzweise verglichen werden.
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Da ein Maßnahmeverbot im Sinne § 12 Abs. 2 LDG nicht gegeben ist, weil die darin vorgesehene Frist von drei Jahren zwischen dem Zeitpunkt der Begehung des Dienstvergehens und dem Erlass der Disziplinarverfügung durch die rechtzeitige Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 12 Abs. 4 LDG unterbrochen worden ist, und auch die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage einer Anwendung des § 13 Abs. 1 LDG nicht mehr entschieden zu werden braucht, nachdem es im Hinblick auf den Vorwurf einer Bedrohung des Zeugen D... schon an einer Dienstpflichtverletzung fehlt, war der Berufung des Klägers weitgehend stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 LDG und entspricht dem Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.
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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,
- 1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, - 2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, - 3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, - 4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen, - 5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben, - 6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder - 7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.
(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.
(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.
(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.
(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Werden Grundstücke, die vor dem 5. Mai 1955 12 Uhr von den Behörden einer beteiligten Macht in Anspruch genommen worden sind und auf denen nach der Inanspruchnahme Gebäude errichtet worden sind, gemäß Artikel 13 des Ersten Teils des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen über diesen Zeitpunkt hinaus von den Regierungen des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Nordamerika und der Französischen Republik zur Unterbringung ihrer Botschaften und Konsulate benutzt, so können sie nur nach den Vorschriften dieses Gesetzes weiterhin in Anspruch genommen werden.
(2) Das gleiche gilt für Grundstücke, die durch die Behörden einer beteiligten Macht zur Errichtung von nicht nur vorübergehenden Zwecken dienenden Bauwerken und Anlagen oder für Truppenübungsplätze, Flugplätze und ähnliche Vorhaben in Anspruch genommen worden sind, sofern die Inanspruchnahme der Grundstückenach Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) vom 23. Oktober 1954und dem Gesetz über die vorläufige Fortgeltung der Inanspruchnahme von Gegenständen für Zwecke der ausländischen Streitkräfte und ihrer Mitglieder vom 3. Juli 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 639) am 31. Dezember 1956 noch fortbesteht und die Grundstücke für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke weiterhin benötigt werden. Die Vorschriften des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) und des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) bleiben unberührt.
(3) Hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundstücke gilt die Inanspruchnahme vom 5. Mai 1955, 12 Uhr an bis zum 31. Dezember 1968 als vorzeitige Besitzeinweisung im Sinne des § 38; kann in einem Einzelfall bis zu diesem Zeitpunkt die Enteignung nicht durchgeführt werden und besteht der Bedarf, insbesondere wegen der Verpflichtungen des Bundes aus Artikel 48 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut fort, so hat die Enteignungsbehörde auf schriftlichen Antrag der zuständigen Behörde, der zwei Monate vorher eingegangen sein soll, die Besitzeinweisung durch Beschluß in dem notwendigen Umfang aufrechtzuerhalten. Ergeht ein solcher Beschluß, so kann der Eigentümer die unverzügliche Durchführung der Enteignung beantragen. Über diesen Antrag ist binnen sechs Monaten zu entscheiden. Die Besitzeinweisung steht dem Angebot der Besitzübertragung im Sinne des § 50 hinsichtlich der sofortigen Fälligkeit der Anerkenntnisbeträge gleich. Die Besitzeinweisung ist aufzuheben, wenn der Bedarf fortfällt. Kommt eine Einigung über die Besitzeinweisungsentschädigung nicht zustande, so wird diese von der Enteignungsbehörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zustand des Grundstücks in dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme maßgebend. Bereits gezahlte Entschädigungen für Veränderungen am Zustand des Grundstücks nach der Inanspruchnahme sind zu berücksichtigen.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Hat der Bund vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Grundstück der in § 64 bezeichneten Art angekauft und ist der Kaufpreis nach dem Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt des Kaufabschlusses bemessen worden, kann der frühere Eigentümer vom Bund Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen dem Kaufpreis und dem Betrag verlangen, der zu zahlen gewesen wäre, wenn der Bemessung des Kaufpreises der Zustand des Grundstücks im Zeitpunkt der Inanspruchnahme zugrunde gelegt worden wäre. Das gilt insoweit nicht, als der frühere Eigentümer bereits auf anderem Wege entschädigt worden ist.
(2) Kommt eine Einigung über den nach Absatz 1 zu zahlenden Betrag nicht zustande, so wird dieser von der von der Landesregierung bestimmten Behörde festgesetzt. § 63 gilt entsprechend.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Verlangt der Eigentümer nach § 10 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes vom 19. Oktober 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 815) oder nach § 15 Abs. 1 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899) die Entziehung des Eigentums oder ein anderer Berechtigter nach § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes die Entziehung des Rechts, so gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über die Enteignung und Entschädigung mit der Maßgabe entsprechend, daß an Stelle des Antrags nach § 11 dieses Gesetzes das Verlangen des Eigentümers oder des in § 15 Abs. 2 des Schutzbereichgesetzes bezeichneten Berechtigten tritt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit
- 1.
Mitteilungen im dienstlichen Verkehr geboten sind, - 2.
Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen, - 3.
gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 des Strafgesetzbuches angezeigt wird oder - 4.
Informationen unter den Voraussetzungen des Hinweisgeberschutzgesetzes an eine zuständige Meldestelle weitergegeben oder offengelegt werden.
(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ohne Genehmigung über Angelegenheiten, für die Absatz 1 gilt, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr oder, wenn das Beamtenverhältnis beendet ist, der letzte Dienstherr. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einem früheren Dienstherrn ereignet, darf die Genehmigung nur mit dessen Zustimmung erteilt werden. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass an die Stelle des in den Sätzen 2 und 3 genannten jeweiligen Dienstherrn eine andere Stelle tritt.
(4) Die Genehmigung, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes erhebliche Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass die Verweigerung der Genehmigung zur Aussage vor Untersuchungsausschüssen des Deutschen Bundestages oder der Volksvertretung eines Landes einer Nachprüfung unterzogen werden kann. Die Genehmigung, ein Gutachten zu erstatten, kann versagt werden, wenn die Erstattung den dienstlichen Interessen Nachteile bereiten würde.
(5) Sind Beamtinnen oder Beamte Partei oder Beschuldigte in einem gerichtlichen Verfahren oder soll ihr Vorbringen der Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen dienen, darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 1 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn die dienstlichen Rücksichten dies unabweisbar erfordern. Wird sie versagt, ist Beamtinnen oder Beamten der Schutz zu gewähren, den die dienstlichen Rücksichten zulassen.
(6) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Verlangen des Dienstherrn oder des letzten Dienstherrn amtliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen sowie Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt, herauszugeben. Die gleiche Verpflichtung trifft ihre Hinterbliebenen und Erben.