Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Aug. 2016 - 2 A 10508/16

ECLI: ECLI:DE:OVGRLP:2016:0805.2A10508.16.0A
published on 05.08.2016 00:00
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 05. Aug. 2016 - 2 A 10508/16
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Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. April 2016 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.454,21 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der von dem Kläger mit seinem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –) vorliegt bzw. ordnungsgemäß gerügt worden ist.

2

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO – bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, juris Rn. 19) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente Auswirkungen auf das Ergebnis der Entscheidung haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4.03 –, juris Rn. 7 ff.).

3

Das ist hier nicht der Fall. Die von dem Kläger gegen das angefochtene Urteil vorgebrachten Einwendungen, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 184, 186), lassen – unabhängig davon, ob die Rüge des Klägers insoweit den Darlegungserfordernissen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt – keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung in einem späteren Berufungsverfahren erwarten. Die Vorinstanz hat vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger über den mit Bescheid vom 11. August 2015 festgestellten Anspruch zusätzliche finanzielle Abgeltung von restlichem Urlaub für weitere 27 Tage aus dem Jahr 2014 sowie weitere 23 1/3 Tage aus dem Jahr 2015 nicht verlangen kann.

4

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Entscheidungsgründe des Urteils verwiesen werden. In Bezug auf die im Zulassungsverfahren geltend gemachten Rügen ist lediglich ergänzend anzumerken:

5

a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger nach dem am 1. April 2016 in Kraft getretenen § 11b Abs. 1 und 3 Urlaubsverordnung – UrlVO – ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung weiteren Erholungsurlaubs nicht zusteht. Ausgehend vom klaren Wortlaut der Norm hat es einen Anspruch des Klägers auf finanzielle Abgeltung von weiterem wegen vorübergehender oder dauerhafter Dienstunfähigkeit nicht abgewickeltem Erholungsurlaub geprüft und verneint, da ihm nach § 11b UrlVO lediglich ein finanzieller Abgeltungsanspruch für solche nicht genommenen Urlaubstage zusteht, die ihm nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG im Rahmen des zu gewährenden Mindestjahresurlaubs von vier Wochen noch beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienst zugestanden haben.

6

§ 11b UrlVO nimmt insoweit die bisherige Rechtslage, die zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Klägers zum 31. Juli 2015 gegolten hat, im Wesentlichen unverändert auf. Nach den bis zum 31. März 2016 geltenden Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts bestand keine Rechtsgrundlage für eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub. Ein solcher Anspruch ergab sich namentlich weder aus der Urlaubsverordnung noch aus der durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – garantierten Fürsorgepflicht des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321 –, juris Rn. 18 ff.). In Ermangelung einer Rechtsgrundlage nach nationalem Recht konnte sich ein Beamter daher seinerzeit allein auf die danach unmittelbar heranzuziehende unionsrechtliche Regelung in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG stützen. Der unionsrechtliche Anspruch reichte und reicht allerdings nicht weiter als der Regelungsbereich der Richtlinie selbst, weshalb er auf den nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von vier Wochen Erholungsurlaub beschränkt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 9 und Rn. 18 f.; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, juris Rn. 66 ff.). Zwischen dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch und dem Abgeltungsanspruch besteht eine Funktionsidentität (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, juris Rn. 101). Nach nationalem Recht gewährte Urlaubstage – namentlich auch Arbeitszeitverkürzungstage und Schwerbehindertenzusatzurlaub – sind deshalb vom Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG nicht erfasst, sondern es bleibt bei der Beschränkung auf vier Wochen als unionsrechtlicher Mindestanspruch. Bei der Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage kommt es daher allein darauf an, ob und wie viel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr genommen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 18 f. und Rn. 23; Beschluss vom 25. Juli 2014 – 2 B 57/13 –, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, juris Rn. 68).

7

Die vom Verwaltungsgericht angestellte Berechnung und damit Bestätigung des Bescheids der Beklagten vom 11. August 2015 entsprechen diesen Grundsätzen und wenden diese im Ergebnis auf den Streitfall zutreffend an.

8

b) Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren gegen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis geltend macht, das Verwaltungsgericht habe den erst am 1. April 2016 in Kraft getretenen § 11b UrlVO, der den abzugeltenden Urlaub auch nach Landes- und damit nach nationalem Recht auf vier Wochen begrenzt, auf den Fall des Klägers zu dessen Lasten rückwirkend und damit fehlerhaft angewandt, führt dies nicht zum Erfolg. Ein Fall der (belastenden) Rückwirkung liegt schon sachlogisch nicht vor, da – wie oben ausgeführt – § 11b UrlVO die bisherige Rechtslage nicht zum Nachteil des Klägers verändert, sondern den europarechtlichen Anspruch im Wesentlichen unverändert in Landesrecht überführt. Der Anspruch des Klägers wird durch § 11b Abs. 1 und 3 UrlVO und durch Art. 7 Abs. 1 und 2 RL 2003/88/EU in identischem Umfang begründet wie begrenzt (vgl. entsprechend OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2016 – 6 A 1116/14 –, juris Rn. 9 f.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass (auch) vor Inkrafttreten des § 11b UrlVO dem Kläger der geltend gemachte Anspruch nicht zustand, ist nach dem oben Gesagten zutreffend.

9

Soweit der Kläger ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EU eine „Meistbegünstigungsklausel“ darstelle, nach deren Sinn und Zweck etwaige über die 20 Tage hinausgehenden Vergünstigungen nach nationalem Recht nicht beschnitten werden sollten, genügt sein Vorbringen bereits nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Unabhängig davon verkennt er grundlegend die Funktionsidentität zwischen dem unionsrechtlichen Mindesturlaubsanspruch und dem Abgeltungsanspruch (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2015 – 6 A 2326/12 –, juris Rn. 101). Gründe, die dem Senat Anlass geben könnten, insoweit von der oben dargelegten gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, seiner eigenen und derjenigen anderer Obergerichte abzuweichen, hat der Kläger nicht vorgetragen; er hat sich in seinem Zulassungsantrag mit der einschlägigen Rechtsprechung noch nicht einmal auseinandergesetzt.

10

Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, es bedürfe für die Geltendmachung von über den unionsrechtlichen Mindestanspruch hinausgehenden Abgeltungsansprüchen keiner ausdrücklichen Rechtsgrundlage nach nationalem Recht. Anders als der Kläger meint folgt ein solcher Anspruch namentlich nicht aus der durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz – GG – garantierten Fürsorgepflicht des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 2 C 10/12 –, juris Rn. 8; OVG RP, Urteil vom 30. März 2010 – 2 A 11321 –, juris Rn. 22).

11

2. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Entgegen der Annahme des Klägers hat das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn als denkbare Anspruchsgrundlage nicht übergangen und daher den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör auch nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist jedoch kein Übergehen von Vortrag, wenn das Gericht der Rechtsansicht eines Prozessbeteiligten nicht folgt oder aus dessen Vorbringen abweichende Wertungen oder Schlussfolgerungen zieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2013 – 3 B 41.13 –, juris Rn. 2). So liegt der Fall hier; das Verwaltungsgericht hat die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als eigenständige Anspruchsgrundlage im konkreten Fall vielmehr, wenn auch knapp, ausdrücklich und zutreffend verneint. Ein Gehörsverstoß liegt danach erkennbar nicht vor. Im Übrigen wäre selbst bei Vorliegen des geltend gemachten Verfahrensmangels die Berufung nicht zuzulassen, da er für das Berufungsverfahren nach dem oben Gesagten ohne Bedeutung wäre (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow [Hrsg.], VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 f. m.w.N.).

12

3. Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

13

4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands für das Zulassungsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz – GKG –.

14

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
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published on 03.06.2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbare
published on 31.01.2013 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt eine finanzielle Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Urlaub.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.