Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 10407/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:1126.2A10407.13.0A
bei uns veröffentlicht am26.11.2013

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. September 2012 aufgehoben. Unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2011 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz auf 18.130,56 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klage ist auf Gewährung von erhöhtem Unfallruhegehalt wegen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gerichtet.

2

Der im Jahr 1969 geborene Kläger war vom 1. April 1997 bis zu seiner Zurruhesetzung als Feuerwehrbeamter in der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig, zuletzt im Rang eines Brandmeisters. Am 3. Februar 2008 bekämpfte er zusammen mit anderen Feuerwehrbeamten und weiteren Hilfskräften den Brand eines großen Mehrfamilienhauses in Ludwigshafen, bei dem mehrere Personen, meist türkischer Herkunft, getötet und verletzt wurden. Unmittelbar nach Beginn des Einsatzes am späten Nachmittag des 3. Februar 2008 versuchte der Kläger mit einem aufblasbaren Sprungpolster unmittelbar vor dem brennenden Haus Menschenleben zu retten. Hierbei sprangen mehrere Personen, offenbar in Panik, in das noch nicht einsatzbereite Sprungpolster. Dabei kam eine Frau ums Leben, als sie beim Sprung aus dem brennenden Haus das nicht fertig aufgeblasene Sprungpolster verfehlte und unmittelbar neben dem Kläger auf den Boden aufschlug. Während der Arbeit am Sprungpolster war die Haupt-Gasleitung des Wohnhauses noch nicht abgeriegelt. Am frühen Morgen des darauf folgenden Tages begab sich der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 1 K 1107/10.NW in das einsturzgefährdete Wohnhaus und barg insgesamt neun Leichen.

3

Nachdem der Kläger krankheitsbedingt seit dem 22. Februar 2008 keinen Dienst mehr verrichtet und das Gesundheitsamt des Rhein-Pfalz-Kreises mitgeteilt hatte, dass er als Folge des Dienstunfalls vom 3. Februar 2008 an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leide, erkannte die Beklagte diese Erkrankung mit Bescheid vom 16. Juli 2008 als Körperschaden aus dem Dienstunfall an und versetzte ihn wegen dauernder Dienstunfähigkeit zum 1. August 2010 in den vorzeitigen Ruhestand. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge unter Anwendung der allgemeinen versorgungsrechtlichen Regelungen (ohne eine Erhöhung wegen eines qualifizierten Dienstunfalls) fest.

4

Den vom Kläger sodann mit Schreiben vom 15. Oktober 2010 gestellten Antrag auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - begründete er mit dem Vorliegen einer lebensbedrohlichen Situation bei dem Brandeinsatz, durch die er sich die PTBS zugezogen habe. Er sei beim Hausbrand am 3. Februar 2008 als Fahrer des ersten Löschfahrzeuges eingesetzt gewesen. Nachdem ein Drehleitereinsatz nicht effektiv gewesen sei, um die Rettung der vielen im Haus befindlichen Personen zu ermöglichen, habe er mit nur einem weiteren Feuerwehrbeamten – statt der eigentlich für den Aufbau vorgesehenen vier Personen – das Sprungpolster positioniert. Die Aufstellung dieses Sprungpolsters habe unvorschriftsmäßig unmittelbar an dem in Flammen stehenden Haus stattgefunden und er habe miterleben müssen, wie vor der endgültigen Positionierung vom Brand eingeschlossene Menschen trotz der nicht funktionstüchtigen Aufstellung des Sprungpolsters in die Tiefe gesprungen seien und sich dabei verletzten. Am nächsten Morgen habe er zudem das einsturzgefährdete Gebäude betreten, um Leichen zu bergen.

5

Diesen Antrag wertete die Beklagte als Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Juli 2010, den sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2010 wegen Verfristung ablehnte. Nachdem der Kläger hiergegen Klage erhoben hatte, hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf, um die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts zu prüfen. Hierfür beauftragte sie den Leitenden Arzt der Abteilung Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie der Stadtklinik Frankenthal, Dr. med. S., mit der Erstellung eines Gutachtens. In ihrem Anschreiben führte sie unter anderem aus: Es handele sich beim streitgegenständlichen Feuerwehreinsatz nicht um ein einheitliches Geschehen. Vielmehr sei zu klären, ob die während des zeitlich ersten Einsatzes der Brandbekämpfung zweifellos gegebene besondere Lebensgefahr für die PTBS kausal geworden sei, oder ob diese auf die ebenfalls psychisch äußerst belastende, aber nicht unter besonderer Lebensgefahr erfolgte Bergung der Leichen zurückzuführen sei. Letztendlich stehe die Frage im Raum, ob die Erkrankung des Beamten nicht aufgrund der besonderen Lebensgefahr, sondern aufgrund des gesamten Einsatzerlebnisses eingetreten sei.

6

In seinem daraufhin am 11. April 2011 erstellten Gutachten kommt der Sachverständige Dr. S. zum Ergebnis, dass beim Kläger ab dem Unfallzeitpunkt und auf Dauer eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 %, im Wesentlichen bedingt durch die posttraumatische Belastungsstörung als konkrete und objektivierbare Funktionsbeeinträchtigung der Psyche vorliege.

7

Mit Bescheid vom 26. Mai 2011 lehnte die Beklagte die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts nach § 37 BeamtVG ab. Erst durch die Vorlage des Gutachtens und die darin protokollierten Erklärungen des Klägers sei ihr klar geworden, dass er sich bei der Brandbekämpfung nicht im, sondern am brennenden Haus befunden habe. Zwar glaube der Gutachter, dass bei der Brandbekämpfung Lebensgefahr bestanden habe, gehe jedoch andererseits davon aus, dass eine solche bei der späteren Leichenbergung nicht bestanden habe. Deshalb fehle es, bezogen auf den gesamten Einsatz, an einer konkreten Lebensgefahr. Diesen Umstand habe der Gutachter verkannt, soweit er der Auffassung sei, dass die beiden Diensthandlungen bei der Frage der Kausalität nicht voneinander getrennt werden könnten, da er von einer Lebensgefahr für den Kläger während des ersten Teils seines Einsatzes ausgegangen sei. Der Gutachter habe juristische Betrachtungen vorgenommen, zu denen er nicht beauftragt gewesen sei und die ihm nicht oblägen.

8

Den gegen den Bescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. November 2011 zurück, gewährte ihm aber mit zusätzlichem Bescheid vom 26. Mai 2011 einen Unfallausgleich, bei dem sie die vom Sachverständigen Dr. S. festgestellte MdE von 50 % seit dem Dienstunfall zugrunde legte.

9

Zur Begründung seiner auf Zahlung eines erhöhten Unfallruhegehalts gerichteten Klage führt der Kläger aus: Unstreitig sei seine Dienstunfähigkeit die Folge des Dienstunfalls. Er habe unter unmittelbarer Lebensgefahr gearbeitet, als die aus dem Haus springenden Personen nicht abgewartet hätten und nur in einem ganz geringen Abstand von weniger als zwei Meter neben ihm aufgeschlagen seien. Auch habe bei der Leichenbergung für ihn eine Lebensgefahr wegen möglicher Brandnester und der nach wie vor bestehenden Einsturzgefahr des Hauses bestanden.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2011 die Beklagte zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.

12

Die Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Zwar habe der Kläger bei dem Brandeinsatz am 3. Februar 2008 eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, die auch als Dienstunfall anerkannt worden sei. Diese Erkrankung sei aber nicht Folge eines objektiv besonders lebensgefährlichen Diensteinsatzes, sondern des für den Kläger nicht besonders lebensgefährlichen Feuerwehreinsatzes bei der Brandkatastrophe. Aus diesem Grund habe der Kläger lediglich einen Anspruch auf das von ihr bewilligte Unfallruhegehalt und keinen Anspruch auf Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts.

15

Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Leiters der Berufsfeuerwehr Ludwigshafen, Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann A., als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. B. zu der Frage, ob die aufgrund des Dienstunfalls vom 3. Februar 2008 entstandene psychische Erkrankung des Klägers wesentlich auf einer Diensthandlung beruht, durch die das Leben des Klägers einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt war, nämlich auf seinem Einsatz am Sprungpolster, den allein die Vorinstanz als besonders lebensgefährlich eingestuft hat, oder ob das psychische Leiden dadurch, dass der Kläger eine für Dritte bestehende akute besondere Lebensgefahr unmittelbar miterlebt hat oder durch die von ihm ausgeführte Leichenbergung wesentlich verursacht wurde. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 9. Mai 2012 sowie das Gutachten von Prof. Dr. B. vom 13. Juni 2012 (Bl. 113 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

16

Nach Vernehmung der beiden vorgenannten Zeugen, dem Eingang des Gutachtens von Prof. Dr. B. und der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage durch Urteil vom 12. September 2012 abgewiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer erhöhten Unfallversorgung liegen nach Auffassung der Vorinstanz nicht vor. Zwar habe sich der Kläger während seines Einsatzes am Sprungpolster in einer besonderen Lebensgefahr befunden. Dieser Einsatz sei allerdings nach den anzuwendenden Kriterien nicht ursächlich für die bei ihm entstandene PTBS, weil nach den plausiblen und überzeugenden Aussagen des Gutachters die Gefahrenlage für den Kläger nicht unmittelbar vorhersehbar gewesen sei. Deshalb habe er sie auch nicht als Lebensbedrohung bewusst wahrnehmen und subjektiv empfinden können. Dies sei jedoch Voraussetzung, um eine Ursächlichkeit des Einsatzes für die beim Kläger vorliegende PTBS annehmen zu können. Soweit Dr. S. in seinem Gutachten vom 11. April 2011 zu einem anderen Ergebnis komme, beruhe dies darauf, dass die Beklagte ihm vorgegeben habe, der Brandeinsatz des Klägers sei lebensgefährlich gewesen. Dies sei jedoch nicht zutreffend, weil nach der Zeugenvernehmung die Leichenbergung nicht besonders gefährlich gewesen sei.

17

Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung ergänzt und vertieft der Kläger seinen bereits im verwaltungs- und erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Standpunkt, nach der er sich während des gesamten Einsatzes an beiden Tagen, sowohl während des Einsatzes am Sprungpolster als auch bei der Leichenbergung, in einer besonderen Lebensgefahr befunden habe. Auf diesem dienstlichen Einsatz beruhe seine psychische Erkrankung.

18

Der Kläger beantragt,

19

das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 12. September aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Abänderung des Bescheides vom 26. Mai 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2011 ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens des Klägers für zutreffend hält. Ergänzend bekräftigt sie nochmals die ihrer Auffassung nach nicht gegebene Kausalität der insgesamt gesehen nicht besonders gefährlichen Diensthandlungen für die psychische Erkrankung des Klägers, die andere als dienstliche Ursachen haben müsse. So habe der Gutachter Prof. B. überzeugend und nachvollziehbar darauf abgestellt, dass sich der Kläger bei dem nach Auffassung der Vorinstanz allein als lebensgefährlich angesehenen Einsatz am Sprungpolster der besonderen Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei. Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch fehle daher die subjektive Komponente des Erkennens einer besonderen Lebensgefahr. Hierdurch unterscheide sich der vorliegende Fall von anderen Sachverhalten, die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und des Oberverwaltungsgerichts zu Grunde gelegen hätten.

23

Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob der Einsatz des Klägers bei dem Brandgeschehen am 3./4. Februar 2008 eine besondere Lebensgefahr darstellte durch Vernehmung des Leiters der Feuerwehr Ludwigshafen, Branddirektor F., und des Einsatzleiters des zweiten Feuerwehrzugs, Brandamtmann A., als Zeugen sowie durch Einholung von schriftlichen und mündlichen Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie Dr. C. und dem ehemaligen Leiter der Berufsfeuerwehr G., Dipl.-Ing. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Kurzgutachten der vorgenannten Sachverständigen (Bl. 308 ff. und 316 ff. der Gerichtsakte) und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 Bezug genommen, in der die Sachverständigen auf der Grundlage der Zeugenaussagen ihre mündlichen Gutachten erstattet haben.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze der Beteiligten, die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten (2 Hefte) sowie die Gerichtsakten in den Verfahren 1 K 1165/10.NW und 1 K 982/11.NW verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung hat Erfolg.

26

Der Kläger kann von der Beklagten die Gewährung eines erhöhten Unfallruhegehalts verlangen, weil sein Brandeinsatz vom 3. Februar 2008 die Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Dienstunfalls gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der zum Zeitpunkt des Dienstunfalls geltenden Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 erfüllt (vgl. zum insofern maßgeblichen Zeitpunkt: BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 2 C 41.11 -, juris). Die diesen Anspruch ablehnenden Bescheide vom 26. Mai und 4. November 2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

27

Eine erhöhte Unfallversorgung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG erhält ein Beamter, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit für ihn verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt, er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, wegen dem er dauernd dienstunfähig wird und in den Ruhestand getreten sowie im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist. Innerhalb des Systems der dienstunfallrechtlichen Versorgungsregelungen setzt die Vorschrift also zunächst einen – von der Beklagten beim Kläger anerkannten – Dienstunfall im Sinne von § 31 BeamtVG voraus und sieht lediglich für diejenigen Dienstunfälle, die durch zusätzliche Merkmale gekennzeichnet sind, ein erhöhtes Unfallruhegehalt bzw. eine dem entsprechende Unfall-Hinterbliebenenversorgung vor.

28

Unproblematisch liegt hier die von § 37 BeamtVG geforderte Diensthandlung vor. Die Brandbekämpfung war ein dienstlicher Einsatz, der vom späten Nachmittag des 3. Februar 2008 bis in die Morgenstunden des 4. Februar 2008 dauerte, als die Schicht des Klägers endete. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es insoweit nicht zulässig, den insgesamt wegen der zeitlichen und örtlichen Verklammerung als Einheit zu betrachtenden Einsatz des Klägers bei der Brandkatastrophe in Ludwigshafen in besonders gefährliche, allgemein gefährliche und/oder weniger gefährliche Teilabschnitte (künstlich) aufzuspalten.

29

Infolge dieser Diensthandlung erlitt der Kläger einen Dienstunfall mit Körperschaden, und zwar in Form der von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 16. August 2008 als Dienstunfallschaden anerkannten Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Eine derartige psychische Erkrankung kann nach der überkommenen Rechtsprechung ein Körperschaden im dienstunfallrechtlichen Sinne sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 2 C 134.07 -, BVerwGE 135, 176). Ob der Kläger tatsächlich an einer solchen Krankheit leidet und ob diese ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, muss im Übrigen hier nicht weiter untersucht werden. Beide Fragen sind nämlich bereits von der Beklagten bestandskräftig beantwortet und deshalb diesem Verfahren – so wie sie festgestellt worden sind – zugrunde zu legen.

30

Als weitere Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 BeamtVG liegen gleichfalls unstreitig vor: Der Kläger wurde mit bestandskräftigem Bescheid der Beklagten vom 16. Juli 2008 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt und mit einem weiteren (gleichfalls bestandskräftigem) Bescheid vom 26. Mai 2011 wurde bei ihm im – maßgeblichen – Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit in Höhe von 50 vom Hundert festgestellt.

31

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich der Kläger bei seinem Einsatz vom 3./4. Februar 2008 aber auch einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt.

32

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 -, juris). Die dienstliche Verrichtung muss nach den Umständen des konkreten Falls objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich bergen. Subjektiv muss der Beamte sein Leben eingesetzt haben (vgl. auch Tz. 37.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BeamtVG vom 3. November 1980, GMBl. S. 742 - BeamtVGVwV -).

33

Qualifizierendes Merkmal nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist somit, dass die dienstliche Verrichtung nach den Umständen des konkreten Falles objektiv eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des Lebens in sich birgt und der Beamte sich subjektiv dieser spezifischen Gefährdung bei der Dienstverrichtung bewusst ist. Der Betreffende muss sich mit anderen Worten einer besonderen Lebensgefahr um der Vornahme einer von ihm auch als lebensgefährlich erkannten Diensthandlung willen bewusst ausgesetzt haben. Sein Leben setzt ein, wer die Lebensgefahr erkennt und trotzdem – unter Hintanstellung der eigenen Rettung – die Diensthandlung fortsetzt, obwohl ihm ein Entkommen noch möglich ist. Die Voraussetzung, dass ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden war, sein Leben eingesetzt hat, kann im Zweifel als erfüllt angesehen werden, wenn nach der Gefahrensituation, die sich im Zeitpunkt des Unfalles aufgrund erkennbarer äußerer Umstände ergab, die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich der Beamte der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war (so ausdrücklich Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV).

34

Sinn und Zweck des erhöhten Unfallruhegehalts ist die dienstunfallrechtliche Abgeltung eines „Sonderopfers“, das der Beamte erlitten hat, weil er in einer dienstlich bedingt besonders gefährlichen Situation zu Schaden gekommen ist. Geschützt wird die Dienstausübung, von der der Beamte nicht deshalb absehen soll, weil er befürchten muss, wegen seiner dienstlichen Tätigkeit mit besonderen Gefährdungslagen konfrontiert zu werden, wegen der er oder seine Hinterbliebenen im Fall eines Unfalls Nachteile im Rahmen der Unfall- bzw. Hinterbliebenenversorgung hinnehmen müssten (vgl. BVerwG, Urteile vom 08. Oktober 1998, NVwZ-RR, 1999, 324 und vom 13. Dezember 2012 - 2 C 51.11 -, juris; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005 - 2 A 11761/04.OVG -, IÖD 2005, 139, m.w.N.).

35

In objektiver Hinsicht sind dabei im Wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Unter einer Diensthandlung mit dem von § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorausgesetzten Gefährdungspotential ist zunächst eine Dienstverrichtung zu verstehen, dertypischerweise eine besondere, über das übliche Maß der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung hinausgehende Gefahr innewohnt, bei der der Verlust des Lebens bei ihrer Vornahme wahrscheinlich oder nahe liegend ist. Dies wird beispielsweise angenommen für die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrbeamte, die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker oder die Verfolgung bewaffneter Straftäter durch Polizeibeamte. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten behaftet ist, lässt sich aber auch in diesen Fällen nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 - 2 B 67.93 - juris).

36

Neben den vorstehend dargestellten „gefahrgeneigten“ Tätigkeiten kann auch eine ihrer Art nach nicht generell besonders gefährliche Dienstverrichtung im Einzelfall aufgrund besonderer Bedingungen – etwa schlechte Witterung, unzureichend gewordene körperliche oder psychische Verfassung oder erkannte Mängel in der Ausrüstung oder Ausbildung – mit einer erhöhten Lebensgefahr verbunden sein (OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005, a.a.O.). Ausgehend hiervon lag für den Kläger wegen der besonderen Umstände am Brandort und seines pflichtbewussten Einsatzes in objektiver Hinsicht eine besondere Lebensgefahr vor.

37

Diese besonderen Umstände ergeben sich sowohl aus der Situation am sog. Sprungpolster als auch aus dem freiwilligen Einsatz des Klägers bei der Leichenbergung. Beide Situationen lassen abstrakt den Verlust des Lebens als nicht fern liegend erscheinen.

38

Die Bekämpfung eines Großbrandes mit dem vorliegenden Ausmaß ist für Feuerwehrbeamte zunächst indiziell eine „gefahrgeneigte“ dienstliche Tätigkeit, wenn sie sich im oder unmittelbar an einem brennenden Objekt befinden. Dabei kann offen bleiben, ob diese Gefährdung bereits wegen des noch nicht abgesperrten Gasanschlusses im Keller des brennenden Hauses anzunehmen ist (hiergegen sprechen allerdings die Angaben des Zeugen F. bei seiner Vernehmung durch den Senat, der eine Explosionsgefahr erst nach Ablöschen des Brandes sieht). Beim Kläger lag jedenfalls schon bei seinem Rettungseinsatz am Sprungpolster eine objektive Gefährdung für sein Leben durch von oben herabstürzende Menschen vor.

39

Dies ergibt sich zur vollen Überzeugung des Senats zunächst aus einer Auswertung der Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Einsatzbericht über die Brandkatastrophe vom 3./4. Februar 2008 und den Angaben, die der Kläger bei seinen Untersuchungen durch Dr. S. und Prof. Dr. B. gemacht hat. Danach steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Kläger während eines längeren Zeitraumes mit dem Versuch beschäftigt war, das nicht ordnungsgemäß aufgebaute Sprungpolster doch noch funktionsfähig zu machen, als mehrere Menschen, die an den Fenstern im brennenden dritten Obergeschoss standen oder an den Fenstersimsen hingen, in Panik heruntersprangen oder abrutschten und unmittelbar neben ihm eine dieser Personen (eine schwangere Frau) auf das Straßenpflaster aufschlug. Zu diesem Zeitpunkt stand das Sprungpolster bereits unter der Fassade des brennenden Hauses in der J.-straße. Während der Kläger sich – auch von der Beklagten und allen Gutachtern nicht bestritten – in Lebensgefahr befand, sah er es als seine Pflicht als Feuerwehrbeamter an, trotz der für ihn bestehenden Gefahr zu versuchen, das Sprungpolster doch noch in einen funktionstüchtigen Zustand zu bringen. Das Aufblasen des Sprungpolsters mittels Pressluftflaschen dauert, wie der Zeuge A. schon bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgericht dargelegt hat, in der Regel mehrere Minuten. Damit hat der Kläger sich, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, über einen längeren Zeitraum einer akuten Lebensgefahr ausgesetzt.

40

Dieser Sachverhalt ergibt sich sowohl aus der von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Stellungnahme von Dr. S. in seinem Gutachten vom 11. April 2011 (dort auf Seite 6 und 13), den – in der Art eines Wortprotokolls erfolgten – Darstellungen im Gutachten von Prof. Dr. B. vom 13. Juni 2011 (dort auf S. 11 f.) als auch aus den Ausführungen des vom Senat beauftragten Sachverständigen Dr. C. Dieser hat sowohl in seinem fachärztlichen Kurzgutachten vom 14. August 2013 als auch in der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 schlüssig, nachvollziehbar und auch sonst überzeugend erläutert, dass ein Aufprall von einer aus dem dritten Stockwerk springenden Person auf den Kopf des Klägers wegen der sich aus der Beschleunigung ergebenden Massekräften und des Aufprallwinkels (von oben auf den Kopf) zu einer massiven Stauchung der Halswirbelsäule mit gegebenenfalls tödlichen Folgen führen kann (vgl. Sitzungsniederschrift S. 11). Diese, auch von der Vorinstanz zutreffend erkannte, Lebensgefahr ist nach alledem bei diesem Teil des Einsatzes des Klägers in objektiver Hinsicht gegeben.

41

Für den Kläger hat aber nicht nur bei seinem Einsatz am Sprungpolster eine besondere Lebensgefahr bestanden. Er hat zur Überzeugung des Senats auch bei der nach Ablöschen des Brandes am frühen Morgen des 4. Februar 2008 erfolgten Leichenbergung als Freiwilliger und damit bewusst sein Leben eingesetzt. Zwar war er bei seinem über eine Stunde andauernden Einsatz im dritten Stockwerk des ausgebrannten Hauses mit einem sog. Höhensicherungsgerät angeseilt. Dieses konnte ihn jedoch nach den überzeugenden Aussagen des als Zeugen vernommenen Branddirektors F. und den fachlichen Einschätzungen des vom Senat als Gutachter beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. T. keinen ausreichenden Schutz gegen schwere Verletzungen bieten, die bei dem – als Einheit zu betrachtenden – Einsatz gegebenenfalls gleichfalls zum Tod des Klägers hätten führen können.

42

Sowohl der Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten, Branddirektor F., als auch der (bis zu seiner Zurruhesetzung ebenfalls als Leiter einer Berufsfeuerwehr tätige) Sachverständige T. führten bei ihrer Befragung in der  mündlichen Verhandlung vom 26. November 2013 aus, dass das sog. Höhensicherungsgerät, eine Sicherungsleine, die an dem außerhalb des Hauses ausgefahrenen Drehleiterkorb befestigt wurde, keinen ausreichenden Schutz gegen schwere (und tödliche) Verletzungen bot, die beide Feuerwehrbeamte hätten erleiden können, als sie sich im ausgebrannten dritten Stockwerk des Hauses aufhielten, um insgesamt acht Leichen zu bergen. Maßgebend für diese Einschätzung ist für den Sachverständigen die horizontale Führung der Sicherungsleine, die bei einem Einbruch durch den akut einsturzgefährdeten Geschossboden praktisch keinen Schutz für den Kläger gegen ggf. auch schwerste Verletzungen bieten konnte. Diese sachverständige Äußerung, die auch der Zeuge F. eindrucksvoll bestätigte (vgl. S. 6 der Sitzungsniederschrift), ist für den Senat unmittelbar einsichtig.

43

Hinzu kommt, dass der Kläger nicht nur durch einen drohenden Einbruch der Geschossdecke unmittelbar gefährdet war. Es steht für den Senat nach erfolgter Beweisaufnahme zudem gleichfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Kläger auch durch den jederzeit möglichen Einsturz des über ihm befindlichen Dachbodens in akuter Lebensgefahr befand. Maßgeblich hierfür ist die bei der Befragung der Branddirektoren F. und T. offenbar gewordene Instabilität der überwiegend abgebrannten und zusätzlich auch noch mit Löschwasser vollgesogenen Balkenkonstruktion des Daches. Besonders eindrucksvoll war diese Erkenntnis, als der Zeuge F. unter Hinweis auf das Foto im Einsatzbericht auf Seite 14 (Bl. 51 der Gerichtsakte) erläuterte, dass die Brandsachverständigen des Bundeskriminalamtes, die zur Ermittlung der Brandursache am 4. Februar 2008 vor Ort waren, seinerzeit das Haus nicht betreten durften, weil selbst zu diesem Zeitpunkt noch eine akute Einsturzgefahr bestand. Um ihr Leben zu schützen, wurden diese deshalb in einem besonders geschützten käfigartigen Korb von oben in das Haus herabgelassen. Wegen all dieser Besonderheiten des Einsatzes, den der Kläger – wie der Sachverständige T. mehrfach betont hat – tadellos absolvierte, ist es für den Senat nicht mehr ernsthaft zu bezweifeln, das sich der Kläger zusammen mit dem Kläger des Verfahrens 1 K 1107/10.NW während ihres weit über eine Stunde währenden Aufenthaltes im ausgebrannten dritten Stockwerk in einer besonderen Lebensgefahr befand.

44

Hiergegen lässt sich nicht erfolgreich entgegnen, wie es die Beklagte tut, dass es sich auch bei der Leichenbergung um einen „normalen“ Feuerwehreinsatz gehandelt habe. Wäre der Einwand zutreffend, so liefe § 37 BeamtVG gerade für die Personengruppe, für welche die Vorschrift geschaffen wurde, weitgehend leer. Denn auch ein „normaler“ Feuerwehreinsatz kann definitionsgemäß unter Bedingungen ablaufen, die mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden sind, wird die Feuerwehr doch regelmäßig dann gerufen, wenn – wie auch beim Einsatz am 3./4. Februar 2008 – Menschenleben in Gefahr sind, die es zu retten gilt. Dass diese Menschen auch unter eigener Gefährdung aus einem ausgebrannten Haus geborgen werden müssen, mag zum „normalen“ Alltag eines Feuerwehrbeamten gehören. An der objektiven Gefährlichkeit eines solcherart angebotenen Sonderopfers des Beamten ändert dies nichts.

45

Schließlich war dem Kläger bei seiner Diensthandlung das Bestehen dieser besonderen Gefahrenlage auch bewusst. Die zusätzliche subjektive Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG, nach der der Beamte „sein Leben einzusetzen“ hat, ist nicht so zu verstehen, dass der Betreffende sichere Gewissheit über eine unmittelbare Gefahr des Verlustes seines Lebens haben müsste. Es ist also nicht zu fordern, dass sich ein Beamter gleichsam „sehenden Auges“ in die akute Gefahr eines Todes begibt. Eine derart weit reichende Kenntnis vom möglichen weiteren Ablauf des Geschehens ist weder dem Wortlaut der Vorschrift zu entnehmen noch aus rechtssystematischen Gesichtspunkten oder nach Sinn und Zweck der Regelung erforderlich.

46

Eingesetzt wird das Leben nämlich nicht nur, wenn – wie beim sog. „Himmelfahrtskommando“ – kaum eine Aussicht besteht, heil davon zu kommen, sondern auch dann, wenn der Beamte trotz erheblicher Lebensgefahr darauf vertrauen kann, dass ihm nichts zustoßen werde. Der Beamte muss sich der lebensgefährlichen Lage, in der er sich begibt, wenigstens ganz allgemein bewusst sein; die Gefahren im Einzelnen braucht er nicht zu kennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1978, Buchholz § 141 a BBG, Nr. 4; OVG RP, Urteil vom 21. Januar 2005, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 1 A 4954/00 - juris).

47

Im hier zu entscheidenden Fall sind in beiden Teilabschnitten des (als Einheit zu betrachtenden) Einsatzes, nämlich zum einen dem pflichtbewussten Versuch des Klägers, Menschenleben mit dem Sprungpolster zu retten und zum anderen seiner freiwilligen Übernahme der Leichenbergung, hinreichende äußere Umstände (vgl. Tz. 37.1.2 BeamtVGVwV) erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen, dass er sich der ihm bei Ausübung der Diensthandlung drohenden besonderen Lebensgefahr bewusst war.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

49

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 709 Zivilprozessordnung.

50

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine Gründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz vorliegen.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 37 Erhöhtes Unfallruhegehalt


(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfä

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(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzich

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Nov. 2013 - 2 A 10407/13 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 30. März 2011 - 1 K 1107/10.NW

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Juli 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren und die sich ergebende

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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Juli 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der 1973 geborene Kläger war Feuerwehreinsatzbeamter der Beklagten (Besoldungsgruppe A 7). Er begehrt ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz.

2

Aufgrund seines Einsatzes im Rahmen der Brandkatastrophe in L. am 3./4. Februar 2008 erlitt er eine posttraumatische Belastungsstörung, die auf seinen Antrag hin und nach Hinzuziehung des Amtsarztes mit Bescheid vom 20. Juni 2008 als Dienstunfall anerkannt wurde. Seit 24. Februar 2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Im März 2009 führte er ein stationäres Heilverfahren in der Klinik Berchtesgadener Land durch, das nicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit führte. Mit Bescheid der Beklagten vom 22. April 2010 wurde ihm ein laufender Unfallausgleich ab 3. Februar 2008 bewilligt. Grundlage hierfür war eine Stellungnahme des Amtsarztes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von insgesamt 60 %, wobei er schwere psychovegetative/psychische Störungen und mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten in der Folge des Unfallgeschehens vom 3. Februar 2008 mit 55 % bewertete.

3

Aufgrund amtsärztlichen Gutachtens wurde der Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 2010 zum Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand versetzt. Dabei erkannte die Beklagte an, dass die Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung auf die Folgen des Dienstunfalls zurückzuführen sind. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 setzte sie die Versorgungsbezüge gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz fest. Hiergegen erhob der Kläger am 2. August 2008 Widerspruch mit dem Begehren, ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz anzuerkennen.

4

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. Juli 2010 veranlasste die Beklagte ein Gutachten zur Höhe der MdE als Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts bei Prof. Dr. B., Zentrum für Psychiatrie in W.. Dessen Gutachten vom 1. September 2010 kam zum Ergebnis, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung als Folgezustand einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, die eine MdE von zumindest 50 % impliziere. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die erforderliche Kausalität zwischen der erforderlichen besonderen Lebensgefahr und der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorliege. Die posttraumatische Belastungsstörung sei nämlich nicht auf die Lebensgefahr, sondern auf die Bergung der bei dem Brand ums Leben gekommenen und bis zur Unkenntlichkeit verbrannten Personen zurückzuführen.

5

Der Kläger hat hiergegen am 18. November 2010 Klage erhoben.

6

Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 7. Februar 2011 sowie auf die Einwendungen und Fragen der Beklagten hin insgesamt drei ergänzende Stellungnahmen des Prof. Dr. B., zum Entstehen der posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger, eingeholt (vgl. Bl. 91, 102 und 119 der Gerichtsakte).

7

Der Kläger trägt vor: Prof. Dr. B. sei zunächst nicht mit der Beantwortung der Kausalitätsfrage beauftragt gewesen, dennoch ergebe sich schon auf Seite 17 seines Gutachtens, dass der Auslöser der posttraumatischen Belastungsstörung in dem Diskrepanzerlebnis zwischen der Lebensgefahr und der mangelnden Bewältigung dieser Situation begründet sei. Die Bergung der Leichen werde dagegen nicht als auslösender Faktor dargestellt. Er habe als Feuerwehrbeamter schon viele Todesopfer erlebt und hieraus keine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Auch aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. ... vom 5. April 2010 ergebe sich, dass der Zeitpunkt der Traumatisierung während des Einsatzgeschehens liege. Dies bestätigten auch die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters Prof. Dr. B. im Gerichtsverfahren.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. Juli 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt vor: Der Feuerwehreinsatz am 3./4. Februar 2008 könne nicht als einheitliches Geschehen betrachtet werden. Er habe am 3. Februar um 16:22 Uhr begonnen und am 4. Februar um 6:00 Uhr geendet. Die eigentliche Brandbekämpfung habe bis in die Nachtstunden, bis ca. 23:17 Uhr, gedauert. Zu diesem Zeitpunkt seien laut Einsatzbericht die Flammen gelöscht gewesen. Um 17:12 Uhr sei die letzte lebende Person, ein Kleinkind, vom Kläger gerettet worden. Der Kläger sei von 16:29 Uhr bis 17:02 Uhr und von 17:16 Uhr bis 17:43 Uhr zur unmittelbaren Brandbekämpfung eingesetzt gewesen. Danach sei ab 21:46 Uhr bis 22:12 Uhr für ihn ein Einsatz auf der Drehleiter verzeichnet. Am 4. Februar 2008 sei er zwischen 4:53 Uhr und 6:00 Uhr freiwillig mit einem Kollegen an der Bergung der Leichen im 2. Obergeschoss des Hauses beteiligt gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht mehr mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen, auch wenn eine gewisse Einsturzgefahr des Gebäudes noch bestanden habe. Dazwischen liege eine Zäsur von 11 Stunden. Der erste Teil des Geschehens habe lediglich untergeordnete Bedeutung für das Entstehen der posttraumatischen Belastungsstörung.

13

Es sei nämlich fraglich, ob die Rettungsarbeiten tatsächlich zum subjektiven Empfinden eigenen Versagens beim Kläger geführt haben könnten. Der Einsatz in einem brennenden Haus gehöre zum normalen Dienst eines Feuerwehrbeamten. Dagegen sei die Bergung der Leichen wegen der konkreten Auffindesituation hier ein singuläres und außergewöhnliches Ereignis gewesen. Auch träfen die Schilderungen des Klägers, wie sie dem Gutachten des Prof. Dr. B. zu entnehmen seien, nicht zu. Es habe keinen Funkruf der Einsatzleitung gegeben und die jetzt von ihm bezüglich der Lebensgefährdung angeführten Umstände seien keinem Vorgesetzten gegenüber geschildert worden. Es werde deshalb bestritten, dass der Kläger die Orientierung in dem brennenden Haus verloren habe. Nicht nachvollziehbar sei es auch, dass er freiwillig bereit gewesen sei, die Leichen zu bergen, wenn die posttraumatische Belastungsstörung zu diesem Zeitpunkt schon entstanden gewesen wäre. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob das vom Gutachter hervorgehobene Diskrepanzerlebnis nicht darin bestehe, dass der Kläger nach der erfolgreichen Rettung eines Mädchens Stunden danach mit der Ergebnislosigkeit seines Handelns konfrontiert worden sei. Jedenfalls sei nicht ausreichend gutachterlich geklärt, dass die posttraumatische Belastungsstörung unmittelbar auf Ereignisse oder Empfindungen des Klägers während der Brandbekämpfung zurückzuführen sei. Dagegen spreche, dass er Stunden nach dem eigentlichen Brandeinsatz keine Symptome gezeigt und sich noch im Juli 2008 auf die Beförderungsstelle eines Truppführers beworben habe. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. B. (S. 18) hätten erst das Verhalten der Vorgesetzten und die fehlende Anerkennung nach dem Unfallereignis das Entstehen der Erkrankung begünstigt. Zusammen mit den Belastungen bei der Bergung der Leichen und der späteren Reaktionen der Öffentlichkeit überlagerten diese Umstände das Einsatzgeschehen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, die Verwaltungsakten der Beklagten, einschließlich des darin enthaltenen Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 1. September 2010, sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 14. Februar, 17. Februar und 16. März 2011 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – zuerkennt. Insoweit ist der Bescheid über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 20. Juli 2010 abzuändern und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

16

Gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter das erhöhte Unfallruhegehalt, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, aufgrund dessen er dienstunfähig wird und in den Ruhestand tritt. Des Weiteren ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

17

Durch den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 ist anerkannt, dass der Kläger aufgrund des Dienstunfalls mit der Folge einer posttraumatische Belastungsstörung dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Ebenso ist geklärt, dass er im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung dienstunfallbedingt um mindestens 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Allein streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Dienstunfall auf einer mit besonderer Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung beruht. Der Beamte muss gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG den Dienstunfall infolge der objektiven besonderen Lebensgefahr erlitten haben, diese muss mithin kausal für das Unglück gewesen sein. Aus diesem Grund kommt es auf die konkrete Gefährdungslage im Zeitpunkt des erlittenen Dienstunfalls an, die Gefahren davor oder danach sind dagegen nicht anspruchsbegründend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08.OVG –, ESOVGRP).

18

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 67/93 – juris). Dieser Gefährdungsgrad wird insbesondere anerkannt für die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker, die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrleute und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch die Polizei (vgl. Wilhelm, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 37 Rn. 8 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 1998 – 2 A 10106/97.OVG –). Der Kläger war danach jedenfalls bei den Rettungsarbeiten im Rahmen der Brandkatastrophe während seines unmittelbaren Einsatzes im brennenden Haus einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

19

Diese besondere Gefährdungslage war nach Überzeugung des Gerichts für das Entstehen des Dienstunfalls mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger ursächlich.

20

Die für den qualifizierten Dienstunfall erforderliche Kausalität zwischen der besonderen Lebensgefahr und den zur Dienstunfähigkeit führenden Verletzungsfolgen setzt nach den allgemeinen dienstunfallrechtlichen Grundsätzen voraus, dass die lebensgefährliche Situation wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hat. Dies ist der Fall, wenn sie allein, überwiegend oder im Zusammenwirken mit anderen, nicht lebensgefährlichen Umständen zumindest annähernd gleichwertig zum Schadenseintritt beigetragen hat. Dabei sind die verursachten psychischen Schädigungen in den Dienstunfallschutz einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, BVerwGE 135, 176).

21

Aus dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 1. September 2009 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 14. und 17. Februar sowie vom 16. März 2011 folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass die unfallbedingte psychische Schädigung des Klägers, die posttraumatische Belastungsstörung, hier wesentlich durch die Ereignisse während des unmittelbaren dienstlichen Einsatzgeschehens im brennenden Gebäude ausgelöst wurde, und nicht, wie die Beklagte meint, wesentlich auf erst später hinzugetretene Faktoren zurückzuführen ist.

22

Im Gutachten vom 1. September 2009 führt Prof. Dr. B. auf Seite 16 und 17 aus:

23

„Die posttraumatische Belastungsstörung entsteht gemäß der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 10. Revision (ICD-10), als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem Betroffenen eine tiefe Verstörung hervorrufen würde.

24

Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen geworden zu sein. Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren wie bestimmte Persönlichkeitszüge (z. B. zwanghafte oder asthenische) oder neurotische Erkrankungen in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms zwar senken und seinen Verlauf verstärken, aber die letztgenannten Faktoren sind weder nötig noch ausreichend, um das Auftreten einer solchen Störung zu erklären.“

25

(…)

26

„Im vorliegenden Fall ist als Auslösefaktor für die Entwicklung einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung das vitale Diskrepanzerlebnis zwischen den bedrohlichen Situationsfaktoren (z. B. Angst zu sterben) und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten (subjektives Empfinden eigenen Versagens in der bedrohlichen Situation, indem Herr F. z.T. entgegen entsprechender gelernter Vorschriften gehandelt habe) zu sehen, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergeht und so eine dauerhafte Erschütterung des Selbst- und des Weltverständnisses bewirkt.“

27

Schon diese Ausführungen sprechen dafür, dass gerade die psychisch nicht bewältigte lebensbedrohliche Situation und die dabei erlittene Todesangst des Klägers in dem brennenden und verqualmten Haus wesentlich ursächlich für das Entstehen der psychischen Erkrankung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung war. Denn bei dem späteren Geschehen, beispielsweise der Bergung der Leichen, konnte eine solche Bedrohungslage mit Todesangst nicht mehr bestehen. Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2011 (Bl. 91 ff. GA) kann schon definitionsgemäß (Hervorhebung durch den Gutachter) nur ein Diskrepanzerlebnis zwischen einer solchen bedrohlichen Situation (hier: Angst, während des Einsatzes am Brandort sterben zu müssen) und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten des Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung in Gang setzen. Zur weiteren Begründung führt der Gutachter hier aus, bei dem Einsatz am Brandort habe es sich nach der zumindest subjektiven Empfindung des Klägers nicht mehr um einen rational durchorganisierten Vorgang, der ein eigenverantwortliches Agieren beinhalte, gehandelt, sondern nur noch um ein desorganisiertes Reagieren ohne eigene Handlungshoheit. Demgegenüber ergaben sich nach Überzeugung des Gutachters aufgrund der Exploration des Klägers keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass dieser durch den Anblick bzw. durch die Bergung von Toten per se psychisch verletzt werden konnte.

28

Diese Darlegungen des Gutachters und die hierfür angeführten Erläuterungen sind nach Auffassung des Gerichts plausibel. Die posttraumatische Belastungsstörung stellt eine psychische Reaktion nach einem vom Betroffenen erlebten Trauma dar, das nicht adäquat verarbeitet werden kann. Das bedeutet, dass dem Trauma selbst eine entscheidende Bedeutung für das Entstehen des Krankheitsbildes zukommen muss. Vor dem Hintergrund der sachverständigen Auffassung des Gutachters, dass überhaupt nur das Erleben der bedrohlichen, hier der lebensbedrohlichen, Situation als Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht kommt, ist seine Einordnung des Geschehens während der späteren Bergung der Toten als untergeordneter Faktor nachvollziehbar. Nach seiner Überzeugung ist auch gar keine strikte Trennung innerhalb des Einsatzgeschehens mehr möglich, was er nachvollziehbar damit begründet, dass es sich bei den Toten eben nicht um beliebige Tote gehandelt habe. Vielmehr habe der Anblick dieser spezifischen Toten die zuvor erlebten subjektiven Empfindungen der Ohnmacht und des Ausgeliefertseins und der unmittelbaren Todesgefahr während der Ereignisse im Rahmen der Brandbekämpfung wieder in die unmittelbare Erinnerung zurückgerufen (vgl. erneut die Stellungnahme des Gutachters vom 14. Februar 2011). Damit prägen die vorangegangenen Erlebnisse auch diese spätere Phase des Geschehens entscheidend, womit ihnen jedenfalls keine untergeordnete Bedeutung innerhalb des Gesamtgeschehens zukommt.

29

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens des Prof. Dr. B. und seiner ergänzenden Stellungnahmen zu zweifeln. Der Gutachter hat ein ausführliches Explorationsgespräch mit dem Kläger geführt. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen sind insgesamt schlüssig und frei von inneren Widersprüchen. Auch die Einwendungen der Beklagten erschüttern ihre Überzeugungskraft nicht.

30

Nach ihrer von der Auffassung des Gutachters abweichenden Überzeugung liegt eine Zäsur zwischen den eigentlichen Rettungsarbeiten im brennenden und verqualmten Haus und den nachfolgenden – nicht mehr lebensgefährlichen – Bergungsarbeiten und ist die posttraumatische Belastungsstörung nicht auf den lebensgefährlichen Teil des Rettungsgeschehens zurückzuführen. Insoweit stellt sie indessen ohne Erfolg lediglich ihre eigene Einschätzung als medizinischer Laie über die wesentlichen Ursachen für die psychische Erkrankung des Klägers der – wie dargelegt – substantiiert begründeten Meinung des hierzu sachkundigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. gegenüber. Auch wenn der Einsatz in einem brennenden Haus grundsätzlich zu den „normalen Aufgaben“ eines Feuerwehrbeamten gehört, schließt dies nicht aus, dass der Beamte im Einzelfall aufgrund einer individuell erlebten Situation eine psychische Reaktion in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickeln kann. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger hier nach seinem subjektiven Empfinden, wie er es gegenüber dem Gutachter und auch gegenüber seinem behandelnden Arzt Dr. … (vgl. dessen Attest vom 5. April 2010, Bl. 71 GA) dargestellt hat, nach seiner Rückkehr in das brennende Haus ab 17:16 Uhr gerade nicht mehr als „normalen Einsatz“ erlebte, bei dem er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Feuerwehrmann auch eine lebensgefährliche Lage bis zu einem gewissen Grad durch sein Tun beherrschen und sich selbst schützen kann. Vielmehr empfand er nach Darstellung beider Fachärzte in der konkreten Situation eine Orientierungslosigkeit, war überzeugt, dass er nicht mehr aus dem Haus heraus käme (Dr. … vom 5. April 2010) und hatte nach seinem subjektiven Empfinden jegliche Handlungshoheit verloren (Prof. Dr. B. vom 14. Februar 2011).

31

Diese Angaben des Klägers, welche die Ärzte offensichtlich für glaubhaft erachtet haben, kann die Beklagte nicht durch ihr Bestreiten entkräften. Ob ein Feuerwehrbeamter sich – in einem unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch brennenden und verqualmten Haus – orientierungslos fühlt und aufgrund dieser erlebten Hilflosigkeit Todesangst empfindet, stellt ein inneres Geschehen dar, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob und von wem es in dieser Situation Funkrufe gab (vgl. hierzu die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. B. vom 17. Februar 2011). Dass der Kläger nicht sofort nach Beendigung des Rettungseinsatzes oder später den Kollegen oder Vorgesetzten von seiner Angst und Hilflosigkeit berichtet hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gegenüber dem Gutachter. Die posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und zeigt sich nach den Darlegungen des Prof. Dr. B. im Gutachten vom 1. September 2010, die bereits oben zitiert wurden, sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2011 typischerweise als protrahierte Reaktion mit einer Latenz nach dem psychischen Trauma, die sogar Wochen bis Monate dauern kann. Überdies erscheint es dem Gericht nicht fern liegend, dass der Kläger gerade als junger Feuerwehrbeamter, der auf seinen Beruf stolz ist, solche Ängste und Versagensgefühle nicht ohne Weiteres sich selbst oder gar Vorgesetzten und Kollegen gegenüber eingestehen konnte. Dafür sprechen jedenfalls seine auf S. 4 bis 5 des Gutachtens vom 1. September 2010 wiedergegebenen Aussagen im Rahmen der fachpsychiatrischen Untersuchung. Im Ergebnis gilt das Gleiche für den Einwand der Beklagten, der Kläger habe nach dem Rettungseinsatz keine Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und sich sogar freiwillig noch zur Bergung der Leichen bereit erklärt. Auch dies steht nach Überzeugung des Gerichts aus den genannten Gründen der Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der vorangegangenen lebensbedrohlichen Rettungsarbeiten nicht entgegen (vgl. Prof. Dr. B. in der Stellungnahme vom 17. Februar 2011).

32

Die von der Beklagten bemühten Äußerungen des Gutachters auf Seite 18 des Gutachtens vom 1. September 2010 begründen ebenfalls keine Zweifel an der wesentlichen Bedeutung der lebensgefährlichen Rettungsarbeiten für die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers. Danach sind an posttraumatischen Risikofaktoren, die das Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung begünstigen und die Symptomatik verstärken, hier zwar die Vorkommnisse an der Dienststelle des Klägers nach den Ereignissen am 3. Februar 2008 bzw. das Verhalten seiner Vorgesetzten u. s. w. (z. B. keine unmittelbare psychologische Betreuung) zu nennen. Daraus ergibt sich aber nur, dass die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gefördert werden kann durch die vom Gutachter genannten Faktoren. Das eigentliche Trauma – das vom Gutachter mehrfach betonte Diskrepanzerlebnis zwischen der bedrohlichen Situation (Angst zu sterben) und den fehlenden subjektiven Bewältigungsmöglichkeiten – wird dadurch aber weder ersetzt noch in seiner Bedeutung überlagert. Auch die weiteren von der Beklagten genannten Umstände, wie z. B. die möglicherweise fehlende Anerkennung durch die unterbliebene Beförderung oder die nicht näher beschriebenen Reaktionen der Öffentlichkeit nach der Brandkatastrophe, spielten nach dem Ergebnis des Gutachtens ersichtlich keine entscheidende Rolle. Letztlich lässt der Gutachter diese weiteren begünstigenden Faktoren nämlich offen („wodurch auch immer begünstigt“, vgl. S. 18 Abs. 2 des Gutachtens).

33

Schließlich hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die das Gericht mit ihr an der Fachkompetenz des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. zweifeln lassen. Die Einholung eines Obergutachtens durch einen anderen Gutachter war nach alledem nicht geboten.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.130,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)


Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Juli 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der 1973 geborene Kläger war Feuerwehreinsatzbeamter der Beklagten (Besoldungsgruppe A 7). Er begehrt ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz.

2

Aufgrund seines Einsatzes im Rahmen der Brandkatastrophe in L. am 3./4. Februar 2008 erlitt er eine posttraumatische Belastungsstörung, die auf seinen Antrag hin und nach Hinzuziehung des Amtsarztes mit Bescheid vom 20. Juni 2008 als Dienstunfall anerkannt wurde. Seit 24. Februar 2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Im März 2009 führte er ein stationäres Heilverfahren in der Klinik Berchtesgadener Land durch, das nicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit führte. Mit Bescheid der Beklagten vom 22. April 2010 wurde ihm ein laufender Unfallausgleich ab 3. Februar 2008 bewilligt. Grundlage hierfür war eine Stellungnahme des Amtsarztes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von insgesamt 60 %, wobei er schwere psychovegetative/psychische Störungen und mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten in der Folge des Unfallgeschehens vom 3. Februar 2008 mit 55 % bewertete.

3

Aufgrund amtsärztlichen Gutachtens wurde der Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 2010 zum Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand versetzt. Dabei erkannte die Beklagte an, dass die Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung auf die Folgen des Dienstunfalls zurückzuführen sind. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 setzte sie die Versorgungsbezüge gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz fest. Hiergegen erhob der Kläger am 2. August 2008 Widerspruch mit dem Begehren, ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz anzuerkennen.

4

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. Juli 2010 veranlasste die Beklagte ein Gutachten zur Höhe der MdE als Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts bei Prof. Dr. B., Zentrum für Psychiatrie in W.. Dessen Gutachten vom 1. September 2010 kam zum Ergebnis, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung als Folgezustand einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, die eine MdE von zumindest 50 % impliziere. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die erforderliche Kausalität zwischen der erforderlichen besonderen Lebensgefahr und der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorliege. Die posttraumatische Belastungsstörung sei nämlich nicht auf die Lebensgefahr, sondern auf die Bergung der bei dem Brand ums Leben gekommenen und bis zur Unkenntlichkeit verbrannten Personen zurückzuführen.

5

Der Kläger hat hiergegen am 18. November 2010 Klage erhoben.

6

Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 7. Februar 2011 sowie auf die Einwendungen und Fragen der Beklagten hin insgesamt drei ergänzende Stellungnahmen des Prof. Dr. B., zum Entstehen der posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger, eingeholt (vgl. Bl. 91, 102 und 119 der Gerichtsakte).

7

Der Kläger trägt vor: Prof. Dr. B. sei zunächst nicht mit der Beantwortung der Kausalitätsfrage beauftragt gewesen, dennoch ergebe sich schon auf Seite 17 seines Gutachtens, dass der Auslöser der posttraumatischen Belastungsstörung in dem Diskrepanzerlebnis zwischen der Lebensgefahr und der mangelnden Bewältigung dieser Situation begründet sei. Die Bergung der Leichen werde dagegen nicht als auslösender Faktor dargestellt. Er habe als Feuerwehrbeamter schon viele Todesopfer erlebt und hieraus keine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Auch aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. ... vom 5. April 2010 ergebe sich, dass der Zeitpunkt der Traumatisierung während des Einsatzgeschehens liege. Dies bestätigten auch die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters Prof. Dr. B. im Gerichtsverfahren.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. Juli 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Sie trägt vor: Der Feuerwehreinsatz am 3./4. Februar 2008 könne nicht als einheitliches Geschehen betrachtet werden. Er habe am 3. Februar um 16:22 Uhr begonnen und am 4. Februar um 6:00 Uhr geendet. Die eigentliche Brandbekämpfung habe bis in die Nachtstunden, bis ca. 23:17 Uhr, gedauert. Zu diesem Zeitpunkt seien laut Einsatzbericht die Flammen gelöscht gewesen. Um 17:12 Uhr sei die letzte lebende Person, ein Kleinkind, vom Kläger gerettet worden. Der Kläger sei von 16:29 Uhr bis 17:02 Uhr und von 17:16 Uhr bis 17:43 Uhr zur unmittelbaren Brandbekämpfung eingesetzt gewesen. Danach sei ab 21:46 Uhr bis 22:12 Uhr für ihn ein Einsatz auf der Drehleiter verzeichnet. Am 4. Februar 2008 sei er zwischen 4:53 Uhr und 6:00 Uhr freiwillig mit einem Kollegen an der Bergung der Leichen im 2. Obergeschoss des Hauses beteiligt gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht mehr mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen, auch wenn eine gewisse Einsturzgefahr des Gebäudes noch bestanden habe. Dazwischen liege eine Zäsur von 11 Stunden. Der erste Teil des Geschehens habe lediglich untergeordnete Bedeutung für das Entstehen der posttraumatischen Belastungsstörung.

13

Es sei nämlich fraglich, ob die Rettungsarbeiten tatsächlich zum subjektiven Empfinden eigenen Versagens beim Kläger geführt haben könnten. Der Einsatz in einem brennenden Haus gehöre zum normalen Dienst eines Feuerwehrbeamten. Dagegen sei die Bergung der Leichen wegen der konkreten Auffindesituation hier ein singuläres und außergewöhnliches Ereignis gewesen. Auch träfen die Schilderungen des Klägers, wie sie dem Gutachten des Prof. Dr. B. zu entnehmen seien, nicht zu. Es habe keinen Funkruf der Einsatzleitung gegeben und die jetzt von ihm bezüglich der Lebensgefährdung angeführten Umstände seien keinem Vorgesetzten gegenüber geschildert worden. Es werde deshalb bestritten, dass der Kläger die Orientierung in dem brennenden Haus verloren habe. Nicht nachvollziehbar sei es auch, dass er freiwillig bereit gewesen sei, die Leichen zu bergen, wenn die posttraumatische Belastungsstörung zu diesem Zeitpunkt schon entstanden gewesen wäre. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob das vom Gutachter hervorgehobene Diskrepanzerlebnis nicht darin bestehe, dass der Kläger nach der erfolgreichen Rettung eines Mädchens Stunden danach mit der Ergebnislosigkeit seines Handelns konfrontiert worden sei. Jedenfalls sei nicht ausreichend gutachterlich geklärt, dass die posttraumatische Belastungsstörung unmittelbar auf Ereignisse oder Empfindungen des Klägers während der Brandbekämpfung zurückzuführen sei. Dagegen spreche, dass er Stunden nach dem eigentlichen Brandeinsatz keine Symptome gezeigt und sich noch im Juli 2008 auf die Beförderungsstelle eines Truppführers beworben habe. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. B. (S. 18) hätten erst das Verhalten der Vorgesetzten und die fehlende Anerkennung nach dem Unfallereignis das Entstehen der Erkrankung begünstigt. Zusammen mit den Belastungen bei der Bergung der Leichen und der späteren Reaktionen der Öffentlichkeit überlagerten diese Umstände das Einsatzgeschehen.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, die Verwaltungsakten der Beklagten, einschließlich des darin enthaltenen Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 1. September 2010, sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 14. Februar, 17. Februar und 16. März 2011 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – zuerkennt. Insoweit ist der Bescheid über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 20. Juli 2010 abzuändern und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –.

16

Gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter das erhöhte Unfallruhegehalt, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, aufgrund dessen er dienstunfähig wird und in den Ruhestand tritt. Des Weiteren ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

17

Durch den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 ist anerkannt, dass der Kläger aufgrund des Dienstunfalls mit der Folge einer posttraumatische Belastungsstörung dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Ebenso ist geklärt, dass er im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung dienstunfallbedingt um mindestens 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Allein streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Dienstunfall auf einer mit besonderer Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung beruht. Der Beamte muss gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG den Dienstunfall infolge der objektiven besonderen Lebensgefahr erlitten haben, diese muss mithin kausal für das Unglück gewesen sein. Aus diesem Grund kommt es auf die konkrete Gefährdungslage im Zeitpunkt des erlittenen Dienstunfalls an, die Gefahren davor oder danach sind dagegen nicht anspruchsbegründend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08.OVG –, ESOVGRP).

18

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 67/93 – juris). Dieser Gefährdungsgrad wird insbesondere anerkannt für die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker, die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrleute und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch die Polizei (vgl. Wilhelm, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 37 Rn. 8 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 1998 – 2 A 10106/97.OVG –). Der Kläger war danach jedenfalls bei den Rettungsarbeiten im Rahmen der Brandkatastrophe während seines unmittelbaren Einsatzes im brennenden Haus einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

19

Diese besondere Gefährdungslage war nach Überzeugung des Gerichts für das Entstehen des Dienstunfalls mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger ursächlich.

20

Die für den qualifizierten Dienstunfall erforderliche Kausalität zwischen der besonderen Lebensgefahr und den zur Dienstunfähigkeit führenden Verletzungsfolgen setzt nach den allgemeinen dienstunfallrechtlichen Grundsätzen voraus, dass die lebensgefährliche Situation wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hat. Dies ist der Fall, wenn sie allein, überwiegend oder im Zusammenwirken mit anderen, nicht lebensgefährlichen Umständen zumindest annähernd gleichwertig zum Schadenseintritt beigetragen hat. Dabei sind die verursachten psychischen Schädigungen in den Dienstunfallschutz einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, BVerwGE 135, 176).

21

Aus dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 1. September 2009 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 14. und 17. Februar sowie vom 16. März 2011 folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass die unfallbedingte psychische Schädigung des Klägers, die posttraumatische Belastungsstörung, hier wesentlich durch die Ereignisse während des unmittelbaren dienstlichen Einsatzgeschehens im brennenden Gebäude ausgelöst wurde, und nicht, wie die Beklagte meint, wesentlich auf erst später hinzugetretene Faktoren zurückzuführen ist.

22

Im Gutachten vom 1. September 2009 führt Prof. Dr. B. auf Seite 16 und 17 aus:

23

„Die posttraumatische Belastungsstörung entsteht gemäß der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 10. Revision (ICD-10), als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem Betroffenen eine tiefe Verstörung hervorrufen würde.

24

Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen geworden zu sein. Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren wie bestimmte Persönlichkeitszüge (z. B. zwanghafte oder asthenische) oder neurotische Erkrankungen in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms zwar senken und seinen Verlauf verstärken, aber die letztgenannten Faktoren sind weder nötig noch ausreichend, um das Auftreten einer solchen Störung zu erklären.“

25

(…)

26

„Im vorliegenden Fall ist als Auslösefaktor für die Entwicklung einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung das vitale Diskrepanzerlebnis zwischen den bedrohlichen Situationsfaktoren (z. B. Angst zu sterben) und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten (subjektives Empfinden eigenen Versagens in der bedrohlichen Situation, indem Herr F. z.T. entgegen entsprechender gelernter Vorschriften gehandelt habe) zu sehen, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergeht und so eine dauerhafte Erschütterung des Selbst- und des Weltverständnisses bewirkt.“

27

Schon diese Ausführungen sprechen dafür, dass gerade die psychisch nicht bewältigte lebensbedrohliche Situation und die dabei erlittene Todesangst des Klägers in dem brennenden und verqualmten Haus wesentlich ursächlich für das Entstehen der psychischen Erkrankung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung war. Denn bei dem späteren Geschehen, beispielsweise der Bergung der Leichen, konnte eine solche Bedrohungslage mit Todesangst nicht mehr bestehen. Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2011 (Bl. 91 ff. GA) kann schon definitionsgemäß (Hervorhebung durch den Gutachter) nur ein Diskrepanzerlebnis zwischen einer solchen bedrohlichen Situation (hier: Angst, während des Einsatzes am Brandort sterben zu müssen) und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten des Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung in Gang setzen. Zur weiteren Begründung führt der Gutachter hier aus, bei dem Einsatz am Brandort habe es sich nach der zumindest subjektiven Empfindung des Klägers nicht mehr um einen rational durchorganisierten Vorgang, der ein eigenverantwortliches Agieren beinhalte, gehandelt, sondern nur noch um ein desorganisiertes Reagieren ohne eigene Handlungshoheit. Demgegenüber ergaben sich nach Überzeugung des Gutachters aufgrund der Exploration des Klägers keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass dieser durch den Anblick bzw. durch die Bergung von Toten per se psychisch verletzt werden konnte.

28

Diese Darlegungen des Gutachters und die hierfür angeführten Erläuterungen sind nach Auffassung des Gerichts plausibel. Die posttraumatische Belastungsstörung stellt eine psychische Reaktion nach einem vom Betroffenen erlebten Trauma dar, das nicht adäquat verarbeitet werden kann. Das bedeutet, dass dem Trauma selbst eine entscheidende Bedeutung für das Entstehen des Krankheitsbildes zukommen muss. Vor dem Hintergrund der sachverständigen Auffassung des Gutachters, dass überhaupt nur das Erleben der bedrohlichen, hier der lebensbedrohlichen, Situation als Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht kommt, ist seine Einordnung des Geschehens während der späteren Bergung der Toten als untergeordneter Faktor nachvollziehbar. Nach seiner Überzeugung ist auch gar keine strikte Trennung innerhalb des Einsatzgeschehens mehr möglich, was er nachvollziehbar damit begründet, dass es sich bei den Toten eben nicht um beliebige Tote gehandelt habe. Vielmehr habe der Anblick dieser spezifischen Toten die zuvor erlebten subjektiven Empfindungen der Ohnmacht und des Ausgeliefertseins und der unmittelbaren Todesgefahr während der Ereignisse im Rahmen der Brandbekämpfung wieder in die unmittelbare Erinnerung zurückgerufen (vgl. erneut die Stellungnahme des Gutachters vom 14. Februar 2011). Damit prägen die vorangegangenen Erlebnisse auch diese spätere Phase des Geschehens entscheidend, womit ihnen jedenfalls keine untergeordnete Bedeutung innerhalb des Gesamtgeschehens zukommt.

29

Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens des Prof. Dr. B. und seiner ergänzenden Stellungnahmen zu zweifeln. Der Gutachter hat ein ausführliches Explorationsgespräch mit dem Kläger geführt. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen sind insgesamt schlüssig und frei von inneren Widersprüchen. Auch die Einwendungen der Beklagten erschüttern ihre Überzeugungskraft nicht.

30

Nach ihrer von der Auffassung des Gutachters abweichenden Überzeugung liegt eine Zäsur zwischen den eigentlichen Rettungsarbeiten im brennenden und verqualmten Haus und den nachfolgenden – nicht mehr lebensgefährlichen – Bergungsarbeiten und ist die posttraumatische Belastungsstörung nicht auf den lebensgefährlichen Teil des Rettungsgeschehens zurückzuführen. Insoweit stellt sie indessen ohne Erfolg lediglich ihre eigene Einschätzung als medizinischer Laie über die wesentlichen Ursachen für die psychische Erkrankung des Klägers der – wie dargelegt – substantiiert begründeten Meinung des hierzu sachkundigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. gegenüber. Auch wenn der Einsatz in einem brennenden Haus grundsätzlich zu den „normalen Aufgaben“ eines Feuerwehrbeamten gehört, schließt dies nicht aus, dass der Beamte im Einzelfall aufgrund einer individuell erlebten Situation eine psychische Reaktion in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickeln kann. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger hier nach seinem subjektiven Empfinden, wie er es gegenüber dem Gutachter und auch gegenüber seinem behandelnden Arzt Dr. … (vgl. dessen Attest vom 5. April 2010, Bl. 71 GA) dargestellt hat, nach seiner Rückkehr in das brennende Haus ab 17:16 Uhr gerade nicht mehr als „normalen Einsatz“ erlebte, bei dem er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Feuerwehrmann auch eine lebensgefährliche Lage bis zu einem gewissen Grad durch sein Tun beherrschen und sich selbst schützen kann. Vielmehr empfand er nach Darstellung beider Fachärzte in der konkreten Situation eine Orientierungslosigkeit, war überzeugt, dass er nicht mehr aus dem Haus heraus käme (Dr. … vom 5. April 2010) und hatte nach seinem subjektiven Empfinden jegliche Handlungshoheit verloren (Prof. Dr. B. vom 14. Februar 2011).

31

Diese Angaben des Klägers, welche die Ärzte offensichtlich für glaubhaft erachtet haben, kann die Beklagte nicht durch ihr Bestreiten entkräften. Ob ein Feuerwehrbeamter sich – in einem unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch brennenden und verqualmten Haus – orientierungslos fühlt und aufgrund dieser erlebten Hilflosigkeit Todesangst empfindet, stellt ein inneres Geschehen dar, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob und von wem es in dieser Situation Funkrufe gab (vgl. hierzu die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. B. vom 17. Februar 2011). Dass der Kläger nicht sofort nach Beendigung des Rettungseinsatzes oder später den Kollegen oder Vorgesetzten von seiner Angst und Hilflosigkeit berichtet hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gegenüber dem Gutachter. Die posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und zeigt sich nach den Darlegungen des Prof. Dr. B. im Gutachten vom 1. September 2010, die bereits oben zitiert wurden, sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2011 typischerweise als protrahierte Reaktion mit einer Latenz nach dem psychischen Trauma, die sogar Wochen bis Monate dauern kann. Überdies erscheint es dem Gericht nicht fern liegend, dass der Kläger gerade als junger Feuerwehrbeamter, der auf seinen Beruf stolz ist, solche Ängste und Versagensgefühle nicht ohne Weiteres sich selbst oder gar Vorgesetzten und Kollegen gegenüber eingestehen konnte. Dafür sprechen jedenfalls seine auf S. 4 bis 5 des Gutachtens vom 1. September 2010 wiedergegebenen Aussagen im Rahmen der fachpsychiatrischen Untersuchung. Im Ergebnis gilt das Gleiche für den Einwand der Beklagten, der Kläger habe nach dem Rettungseinsatz keine Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und sich sogar freiwillig noch zur Bergung der Leichen bereit erklärt. Auch dies steht nach Überzeugung des Gerichts aus den genannten Gründen der Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der vorangegangenen lebensbedrohlichen Rettungsarbeiten nicht entgegen (vgl. Prof. Dr. B. in der Stellungnahme vom 17. Februar 2011).

32

Die von der Beklagten bemühten Äußerungen des Gutachters auf Seite 18 des Gutachtens vom 1. September 2010 begründen ebenfalls keine Zweifel an der wesentlichen Bedeutung der lebensgefährlichen Rettungsarbeiten für die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers. Danach sind an posttraumatischen Risikofaktoren, die das Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung begünstigen und die Symptomatik verstärken, hier zwar die Vorkommnisse an der Dienststelle des Klägers nach den Ereignissen am 3. Februar 2008 bzw. das Verhalten seiner Vorgesetzten u. s. w. (z. B. keine unmittelbare psychologische Betreuung) zu nennen. Daraus ergibt sich aber nur, dass die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gefördert werden kann durch die vom Gutachter genannten Faktoren. Das eigentliche Trauma – das vom Gutachter mehrfach betonte Diskrepanzerlebnis zwischen der bedrohlichen Situation (Angst zu sterben) und den fehlenden subjektiven Bewältigungsmöglichkeiten – wird dadurch aber weder ersetzt noch in seiner Bedeutung überlagert. Auch die weiteren von der Beklagten genannten Umstände, wie z. B. die möglicherweise fehlende Anerkennung durch die unterbliebene Beförderung oder die nicht näher beschriebenen Reaktionen der Öffentlichkeit nach der Brandkatastrophe, spielten nach dem Ergebnis des Gutachtens ersichtlich keine entscheidende Rolle. Letztlich lässt der Gutachter diese weiteren begünstigenden Faktoren nämlich offen („wodurch auch immer begünstigt“, vgl. S. 18 Abs. 2 des Gutachtens).

33

Schließlich hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die das Gericht mit ihr an der Fachkompetenz des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. zweifeln lassen. Die Einholung eines Obergutachtens durch einen anderen Gutachter war nach alledem nicht geboten.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

35

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.130,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

(1) Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet er infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall, so sind bei der Bemessung des Unfallruhegehalts 80 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der übernächsten Besoldungsgruppe zugrunde zu legen, wenn er infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich für Beamte der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6, für Beamte der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Beamte der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 und für Beamte der Laufbahngruppe des höheren Dienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16 bemessen; die Einteilung in Laufbahngruppen gilt für die Polizeivollzugsbeamten, die sonstigen Beamten des Vollzugsdienstes und die Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr entsprechend.

(2) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn der Beamte

1.
in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff oder
2.
außerhalb seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 31 Abs. 4
einen Dienstunfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet.

(3) Unfallruhegehalt nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn ein Beamter einen Einsatzunfall oder ein diesem gleichstehendes Ereignis im Sinne des § 31a erleidet und er infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt wurde und im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls oder des diesem gleichstehenden Ereignisses in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungsbeklagte und die anderen Beteiligten können sich der Berufung anschließen. Die Anschlussberufung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzulegen.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Beteiligte auf die Berufung verzichtet hat oder die Frist für die Berufung oder den Antrag auf Zulassung der Berufung verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 124a Abs. 3 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(4) Die Anschlussberufung bedarf keiner Zulassung.

(5) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.