Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Jan. 2011 - 10 B 11226/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2011:0114.10B11226.10.0A
14.01.2011

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege einer einstweiligen Anordnung aufgegeben, ihre Einwilligung in die Weitergabe der in der Anlage Ast 14 zum Beschwerdeschriftsatz vom 8. November 2010 aufgelisteten Verschlusssachen durch die Antragstellerinnen an die Sachverständigen E… und S… zum Zwecke der Erstellung einer gutachterlichen Stellungnahme für das Verfahren vor dem Landgericht Koblenz (Az.: 16 O 389/10) zu erteilen. In diesem Umfang wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 2. Oktober 2010 aufgehoben.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/6, die Antragsgegnerin zu 1/2 zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet.

2

Zwar können die Antragstellerinnen nicht die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Koblenz und Erteilung der einstweiligen Einwilligung der Antragsgegnerin in die Weitergabe der für das Projekt G… im Besitz der Antragstellerinnen befindlichen und im Einzelnen aufgelisteten Unterlagen mit Geheimschutz-Einstufungen an die namentlich bezeichneten Sachverständigen verlangen. Erfolg hat die Beschwerde aber insoweit, als mit dieser hilfsweise begehrt wird, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Einwilligung eingeschränkt zu erteilen.

3

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 Satz 1 der VerwaltungsgerichtsordnungVwGO - bejaht. Die Antragstellerinnen stützen ihren Anspruch auf die Geheimschutzvereinbarungen, die ihre Rechtsvorgängerinnen im Jahre 1997 mit der Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, geschlossen hat. Vereinbarungen, durch die – wie im vorliegenden Fall – die Regelungen des Handbuchs für den Geheimschutz in der Wirtschaft (Geheimschutzhandbuch – GHB -) als zwischen der Bundesrepublik Deutschland und einem zukünftig zu beauftragendem Unternehmen verbindlich vereinbart werden, sind eine allgemeine Voraussetzung dafür, dass einem Unternehmen überhaupt staatliche geheimschutzbedürftige Aufträge erteilt werden. Sie regeln die Wahrnehmung staatlicher Sicherheitserfordernisse durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Unternehmen und den Schutz staatlicher Sicherheitsbelange durch das Unternehmen bei der Erfüllung von Staatsaufträgen. Die Vereinbarungen legen die diesbezüglichen Pflichten und Befugnisse des Unternehmens fest und stellen mit diesem Inhalt eine vertragliche Indienstnahme des Unternehmens für spezifisch staatliche Zwecke dar. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 C 34/84 – NVwZ 1988, 826, vgl. auch Ziffer 1.3 Abs. 1 GHB). Der hiernach von den Antragstellerinnen als Bietergemeinschaft ARGE G…. GmbH im Jahre 2002 mit der Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesamt für Informationsmanagement und Informationstechnik der Bundeswehr - IT-AmtBw -, geschlossene zivilrechtliche Beschaffungsauftrag ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

4

Mit dem Verwaltungsgericht Koblenz hat zudem das nach § 52 Nr. 5 VwGO erstinstanzlich zuständige Gericht über den Eilantrag der Antragstellerinnen entschieden. Diese haben das IT-AmtBw, welches seinen Sitz in Koblenz hat, als Vertreter der Antragsgegnerin in Anspruch genommen.

5

In der Sache hat der Antrag der Antragstellerinnen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO Erfolg, soweit der Antragsgegnerin aufgegeben werden soll, die Einwilligung in die Weitergabe der Verschlusssachen an die Sachverständigen E… und S… zu erteilen. In diesem Umfang haben die Antragstellerinnen sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht und unterliegt die verwaltungsgerichtliche Entscheidung daher der Aufhebung.

6

Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnen lässt sich der geltend gemacht Anspruch aber nicht unmittelbar aus den Regelungen in Ziffer 1.5 Abs. 1 Satz 1 GHB herleiten, welche mit der Verpflichtung der Antragstellerinnen, die Bestimmungen des Geheimschutzhandbuchs einzuhalten, Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Geheimschutzvereinbarungen zwischen den Antragstellerinnen und der Antragsgegnerin geworden sind. Die Vereinbarungen aus dem Jahre 1997 regeln die Aufnahme der Antragstellerinnen bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen in die Geheimschutzbetreuung des Bundesministeriums für Wirtschaft. Die Unternehmen verpflichten sich darin, die Bestimmungen des Geheimschutzhandbuchs als rechtsverbindlich anzuerkennen und einzuhalten, nach Maßgabe des Geheimschutzhandbuchs alle organisatorischen und materiellen Vorkehrungen für Vorgänge, die der Geheimhaltung bedürfen, zu treffen und eine Geheimschutzklausel im jeweiligen Beschaffungsvertrag zu vereinbaren. Pflichten werden in den Vereinbarungen danach nur für die Unternehmen begründet, nicht hingegen für die Bundesrepublik Deutschland. Letztere tritt zur Wahrnehmung und Durchsetzung der staatlichen Sicherheitsbelange auf, über welche sie allein verfügen kann, und die die Unternehmen zu beachten haben (BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 C 34/84 -, a.a.O.). Ziffer 1.5 Abs. 1 Satz 1 GHB verbietet daher den Antragstellerinnen die Weitergabe von Verschlusssachen ohne Einwilligung des Verschlusssachen-Herausgebers, begründet aber kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erteilung der Einwilligung oder eine diesbezügliche ermessensfehlerfreie Entscheidung. Nicht entscheidungserheblich ist daher die von den Beteiligten kontrovers diskutierte und vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob die Antragsgegnerin, vertreten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, mit dem Abschluss der öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen das IT-AmtBw unmittelbar verpflichten konnte.

7

Die in die öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen inkorporierte Regelung in Ziffer 1.5 GHB eröffnet aber dem Verschlusssachen-Herausgeber – hier dem von den Antragstellerinnen als Vertreter der Antragsgegnerin in Anspruch genommenen IT-AmtBw - die Möglichkeit, die Einwilligung in die Weitergabe von Verschlusssachen zu erteilen. Die Entscheidung hierüber ist nicht in das Belieben des Verschlussachen-Herausgebers gestellt, sondern muss sich am Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - messen lassen. Jede staatliche Stelle hat bei ihrem Handeln, unabhängig von ihrer Handlungsform und dem betroffenen Lebensbereich, die in dem Gleichheitssatz niedergelegte Gerechtigkeitsvorstellung zu beachten (vgl. BVerfGE 116, 135). Wohnt damit die Verpflichtung zu willkürfreien Entscheidungen - und ein hieraus erwachsendes subjektives Recht (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. Mai 2006 - 1 BvR 2530/04 -, juris) allem staatlichen Handeln inne, besteht der Anspruch der Antragstellerinnen, dass über ihren Antrag auf Einwilligung in die Weiterleitung in willkürfreier Weise entschieden wird, trotz der einseitig verpflichtenden Natur der Geheimschutzvereinbarungen. Es besteht des Weiteren gegenüber dem IT-AmtBW, obwohl das Bundesministerium für Wirtschaft die Vereinbarungen mit den Antragstellerinnen abgeschlossen hat. Denn die subjektive Rechtsstellung der Antragstellerinnen und (spiegelbildlich) die Verpflichtung des IT-AmtesBw hat nur ihre (objektiv-rechtliche) Grundlage in den Geheimschutzvereinbarungen; zur Entstehung gelangt sie aber erst durch Art. 3 Abs. 1 GG.

8

Ausgehend von Sinn und Zweck der Geheimschutzvereinbarungen und des Geheimschutzhandbuchs darf daher das IT-AmtBw die Einwilligung bei einem berechtigten Interesse des in der Geheimschutzbetreuung stehenden Unternehmens nur versagen, wenn und soweit nachvollziehbare staatliche Sicherheitserfordernisse der Erteilung der Einwilligung entgegenstehen.

9

Nach Ansicht des Senats haben die Antragstellerinnen nunmehr ausreichend glaubhaft gemacht, sich in dem von der Antragsgegnerin nach deren Rücktritt vom Beschaffungsvertrag angestrengten zivilrechtlichen Klageverfahren nur mit Hilfe gutachterlicher Stellungnahmen, die die von ihr benannten Sachverständigen erstellen sollen, sachgerecht verteidigen zu können. Der die Glaubhaftmachung wegen der jahrelangen Projektbearbeitung durch die Antragstellerinnen verneinenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts treten die Antragstellerinnen nachvollziehbar entgegen, indem sie auf die Notwendigkeit externen Sachverstands nicht nur im Hinblick auf die Sachmaterie als solche, sondern wegen der prozessualen Darlegungslast auch im Hinblick auf die Aufbereitung und Darstellung der Sachmaterie im landgerichtlichen Verfahren verweisen. Es liegt auf der Hand, dass der ein IT-Projekt mit einem Volumen von mehr als 80 Mio € betreffende Sachverhalt technisch und wirtschaftlich komplex ist und seine Durchdringung und Darstellung eines besonderen Sachverstands bedarf. Die Sachverständigen sollen - in einem noch darzulegenden gestuften Verfahren - letztlich den Umfang der bisher erbrachten Leistungen der Antragstellerinnen auf der Grundlage zuvor gewonnenen statistischen Materials bewerten und hierfür die sogenannte COCOMO II-Methode anwenden, die, so der Vortrag der Antragstellerinnen, bundesweit nur von wenigen Sachverständigen beherrscht wird. Die Antragstellerinnen haben damit glaubhaft gemacht, den zivilprozessualen Streitstoff mit Hilfe der Sachverständigen jedenfalls deutlich besser durchdringen und für das Gericht darstellen zu können. Dies reicht zur Bejahung eines berechtigten Interesses an der Erteilung der Einwilligung in die Weitergabe der Verschlusssachen aus, zumal die Antragsgegnerin auch als Vertragspartnerin des zivilrechtlichen Beschaffungsauftrags als juristische Person des öffentlichen Rechts an Gesetz und Recht gebunden ist und daher in besonderer Weise dazu beitragen muss, dass die landgerichtliche Entscheidung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage ergeht. Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, das Gutachten diene nicht zur Klageverteidigung, weil die Frage des Umfangs der von den Antragstellerinnen erbrachten Leistungen bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Rücktritts vom Beschaffungsauftrags nicht von Belang sei, halten die Antragstellerinnen ihr zu Recht entgegen, dass sie sich im Zivilprozess mit zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen verteidigen wollen.

10

Nachvollziehbare staatliche Sicherheitsbelange stehen dem berechtigten Interesse der Antragstellerinnen an einer sachgerechten Verteidigung im Zivilverfahren nur teilweise entgegen. Die Antragstellerinnen haben vorgetragen, für die zur Erstellung des Sachverständigengutachtens erforderliche Weitergabe der Verschlusssachen ein sogenanntes „Sanitarisierungsverfahren“ praktizieren zu wollen. Sicherheitsüberprüfte Sachverständige sollen die Erkenntnisse aus den geheimschutzbedürftigen Verschlusssachen so abstrahieren und reduzieren, dass diese Informationen als Sekundärinformationen von Sachverständigen ohne Sicherheitseinstufung verarbeitet werden können. Die Sachverständigen E… und S…, die (mittlerweile unstreitig) einer Ü 3-Überprüfung unterzogen und „Eloka“-verpflichtet wurden, sollen die Verschlusssachen nach Maßgabe der Bestimmungen des Geheimschutzhandbuchs sichten und auswerten. Sie sollen den im Vorhaben G… entstandenen Code, mithin den inneren Aufbau des von den Antragstellerinnen erstellten EDV-Programms, begutachten. Von Belang sollen dabei nur Informationen sein, die nichts mit den Angelegenheiten der Fernmeldeaufklärung zu tun haben, wie die Anzahl der entstandenen Code-Teile und die Anzahl der damit realisierten Anwenderforderungen. Die Ergebnisse dieser Begutachtung, also reine Zahlenwerte ohne geheimschutzrelevante Informationen und ohne die Möglichkeit eines Rückschlusses auf solche, sollen in ein neues Dokument überführt werden. Dieses soll dann den nicht sicherheitsüberprüften Sachverständigen der Sozietät Sch. zur Verfügung gestellt werden, die ihrerseits die statistischen Daten auswerten sollen, um den bisher im Rahmen des Beschaffungsvertrags erbrachten Leistungs- und Arbeitsaufwand der Antragstellerinnen schlüssig darstellen zu können.

11

Die hiergegen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Sicherheitsbedenken erschließen sich dem Senat nur zum Teil. Unstreitig enthalten die den Antragstellerinnen im Projekt G… zur Verfügung gestellten Unterlagen Daten und Informationen mit erheblicher Bedeutung für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Ein Teil der Dokumente hat den Geheimhaltungsgrad „Geheim Schutzwort“, d.h. die Kenntnisnahme durch Unbefugte kann die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden zufügen (vgl. Ziff. 1.6.1 Abs. 2 GHB). Die Sachverständigen E… und S…, die nach der von den Antragstellerinnen beschriebenen Vorgehensweise Zugang zu den Verschlusssachen erhalten sollen, um dieselben dann zu abstrahieren und in ein neues Dokument zu überführen, sind, wie sich der Mitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 13. Dezember 2010 eindeutig entnehmen lässt, mittels Ü 3 ohne Erkenntnisse überprüft, bis GEHEIM ermächtigt und zusätzlich „Eloka“-verpflichtet. Damit haben sie die höchste Stufe der Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz – SÜG – absolviert. Diese erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist nach § 10 SÜG durchzuführen für Personen, die Zugang zu STRENG GEHEIM bzw. einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können oder bei einem Nachrichtendienst des Bundes, einer Behörde oder sonstigen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt. Haben sich bei der Sicherheitsüberprüfung, die sogar den Vorgaben für die Geheimhaltungsstufe STRENG GEHEIM Rechnung trägt, bei den beiden Sachverständigen keinerlei Sicherheitsrisiken gezeigt, muss davon ausgegangen werden, dass diese ihre sicherheitsempfindliche Tätigkeit so ausüben, dass weder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet noch deren Interessen Schaden zugefügt wird. Eine ins Gewicht fallende Gefährdung von staatlichen Sicherheitsbelangen durch die von der Antragsgegnerin angesprochene Streuung der Unterlagen in Form der Weitergabe an die beiden genannten Sachverständigen kann der Senat daher nicht erkennen. Das von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang angesprochene „Need to know“-Prinzip der Ziffer 1.4 Abs. 2 GHB, wonach Personen unabhängig von der individuellen Ermächtigung Kenntnis von Verschlusssachen nur gestattet werden darf, wenn und soweit dies zur Ausübung ihrer auftragsbezogenen Verschlusssachen-Tätigkeit im Unternehmen unverzichtbar ist, und der in Ziffer 6.10.1 Abs. 1 GHB verankerte Grundsatz, nach welchem eine Weitergabe von Verschlusssachen nur zulässig ist, wenn und soweit es für die Bearbeitung des Verschlussachen-Auftrages erforderlich ist, führen zu keiner anderen Beurteilung. Da die Antragsgegnerin den Beschaffungsauftrag in ein Abwicklungsverhältnis überführt und damit die Antragstellerinnen gehindert hat, den Umfang ihrer erbrachten Leistungen im Rahmen des Beschaffungsauftrags zu ermitteln, entspricht es allein Treu und Glauben, die Abwicklung des Verschlusssachen-Auftrags als Teil seiner Bearbeitung anzusehen.

12

Nachvollziehbare Sicherheitsbedenken bestehen derzeit indessen, soweit die Antragstellerinnen den nicht sicherheitsüberprüften Sachverständigen Dokumente weiterleiten wollen. Sie tragen zwar vor, an diese würde nur im Rahmen des Sanitarisierungsverfahrens von den Sachverständigen E… und S… ermitteltes statistisches Material ohne geheimschutzrelevante Informationen und ohne Bezug zu Angelegenheiten der Fernmeldeaufklärung übergeben. Insoweit ist aber dem Hinweis der Antragsgegnerin auf die Gefahr möglicher Rückschlüsse auf den Inhalt der klassifizierten Dokumente Rechnung zu tragen. Ausschließen lässt sich diese Gefahr erst nach der Erstellung des Gutachtens durch die Ü 3-überprüften Sachverständigen für den Fall, dass es tatsächlich nur das beschriebene Zahlenmaterial enthält; hierfür werden die Antragstellerinnen, wie auch schon von diesen schriftsätzlich angeboten, das Gutachten der Antragsgegnerin zur entsprechenden Beurteilung vorzulegen haben.

13

Die Antragstellerinnen haben schließlich, soweit ihnen ein Anordnungsanspruch zur Seite steht, auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. Ihnen ist unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen nicht zumutbar, die Hauptsachentscheidung abzuwarten, weil die Antragsgegnerin das zivilrechtliche Klageverfahren bereits anhängig gemacht hat und in diesem Verfahren eine Frist für die Klageerwiderung bis zum 28. Februar 2011 gesetzt wurde. Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung ebenfalls nicht entgegen. Nach den Ausführungen zum Anordnungsanspruch besteht nicht nur ein hoher Grad an Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren, sondern würde darüber hinaus der Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren zu spät kommen. Das Gutachten soll bereits der Durchdringung des Prozessstoffs dienen. Dessen frühzeitige Darlegung im gerichtlichen Verfahren aus Sicht der Antragstellerinnen kann möglicherweise zu einer Weichenstellung im Prozess führen, so dass der Hinweis der Antragsgegnerin auf §§ 296, 282 ZPO und die dort geregelte Unzulässigkeit der Zurückweisung eines verspäteten Vorbringens bei fehlendem Verschulden nicht verfängt. Im Falle des Abschlusses des zivilrechtlichen Verfahrens vor dem Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens wäre das Vorbringen sogar gar nicht möglich.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

15

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 GKG.

16

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Jan. 2011 - 10 B 11226/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Jan. 2011 - 10 B 11226/10

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 14. Jan. 2011 - 10 B 11226/10 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 52


Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:1.In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebrac

Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 10 Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen


Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,1.die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,2.die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM ei

Referenzen

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen ist für Personen durchzuführen,

1.
die Zugang zu STRENG GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
die Zugang zu einer hohen Anzahl GEHEIM eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
3.
die bei einem Nachrichtendienst des Bundes oder einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle des Bundes tätig werden sollen, die nach Feststellung der Bundesregierung gemäß § 34 Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnimmt,
soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 8 oder § 9 für ausreichend hält.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.