Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Juli 2014 - 10 A 10931/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2014:0716.10A10931.13.0A
bei uns veröffentlicht am16.07.2014

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ist Beamtin der Beklagten und als Fernmeldehauptsekretärin im mittleren nichttechnischen Dienst (Besoldungsgruppe A 8) der Deutschen Telekom AG zugehörig. Sie war zuletzt bis 31. März 2011 zur Bundesagentur für Arbeit in Mainz abgeordnet und absolvierte anschließend eine zweimonatige Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Vivento Customer Services GmbH (VCS) am Standort F….

2

Mit Bescheid vom 30. November 2011 wurde die Klägerin zum 19. Dezember 2011 dauerhaft der VCS in F… zugewiesen. In der Zuweisungsentscheidung führte die Beklagte aus, der Geschäftsauftrag der VCS sei vorrangig durch die Erbringung konzerninterner Dienstleistungen im Backoffice-Bereich definiert. Bei den Dienstleistungen handele es sich in erster Linie um Aktivitäten im Rahmen der Vor- bzw. Nachbearbeitung von Kernprozesselementen im sowohl technischen als auch nichttechnischen Bereich unterschiedlicher Geschäftsprozesse des Konzerns Deutsche Telekom AG (z.B. Planung und Dokumentation eines Bauvorhabens oder Vor- und Nachbereitung eines Vertragsabschlusses). Neben der Leistungserbringung im Backoffice-Bereich erbringe die VCS Dienstleistungen im klassischen Callcenter-Umfeld. Als abstrakt-funktioneller Aufgabenkreis werde der Klägerin die Tätigkeit eines Sachbearbeiters der Besoldungsgruppe A 9 entsprechend im nichttechnischen Bereich zugewiesen. Diese Tätigkeit sei der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet. Konkret werde die Klägerin am Standort F… als Sachbearbeiter Backoffice eingesetzt. Die Wertigkeit dieses Arbeitspostens entspreche der Besoldungsgruppe A 9. Die Bewertungen würden im Rahmen eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Telekom AG festgelegt. Der höherwertige Arbeitsposten beinhalte folgende Aufgaben, die der Klägerin zugewiesen würden:

3
· Kundenaufträge entgegennehmen und abschließend bearbeiten (z.B. Tarifumstellung, Umzugsservice, Kündigungen, Neueinrichtungen von Telefonanschlüssen)
4
· Auftragsklärung mit dem Kunden durchführen (telefonisch oder per Email)
5
· Kundenanfragen und Auskünfte in schriftlicher Form erteilen und ggf. Folgeaktivitäten einleiten (z.B. Rückfragen zu bestehenden Aufträgen, Anfragen zu Rechnungen etc.)
6
· Anfragen und Störungsmeldungen aufnehmen, spezifizieren und ggf. abschließend bearbeiten (z.B. zu elektronischen Medien wie Internet, Rechnung Online, etc.)
7
· Reklamationen und Beschwerden in schriftlicher Form entgegennehmen, prüfen und bearbeiten
8
· Kulanzentscheidungen in vorgegebenen Rahmen eigenverantwortlich treffen und umsetzen
9
· Dokumentation von Aufträgen in der Kundendatenbank vornehmen
10
· Nachweise und Fehlerlisten erstellen und bearbeiten
11
· Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unterstützen
12
· Serviceaufträge und Verträge in den IT-Systemen erfassen
13
· Einträge in den IT-Systemen überprüfen und ggf. Korrektur durchführen
14
· Kundenschreiben erstellen und versenden
15
· Recherchen zur Herstellung produktionsreifer Aufträge durchführen
16
· Wiedervorlagen bearbeiten
17
· Kundenberatung im Rahmen zu bearbeitender Vorgänge.

18

Die Zuweisung wurde für sofort vollziehbar erklärt.

19

Die Klägerin erhob gegen diese Zuweisung Widerspruch und verwies zur Begründung auf mehrere Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. In diesen sei bereits festgestellt worden, dass die zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiter Backoffice bei der VCS in F... nicht amtsangemessen sei.

20

Im Verfahren des gerichtlichen Eilrechtsschutzes ordnete das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 27. Januar 2012 an (- 6 L 1712/11.MZ -). Zur Begründung führte es aus, die Klägerin übe tatsächlich nur zwei der 15 im Zuweisungsbescheid genannten Tätigkeiten aus, nämlich „Serviceaufträge und Verträge in den IT-Systemen erfassen“ und „Dokumentationen von Aufträgen in der Kundendatenbank vornehmen“. Diese zwei Tätigkeiten, die sich in der Eingabe von Daten erschöpften, stellten keine amtsangemessene Beschäftigung dar.

21

Mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Tätigkeit sei amtsangemessen. Das gesamte Aufgabenspektrum der Sachbearbeiter Backoffice am Standort F... habe sich mittlerweile stark erweitert und sei noch anspruchsvoller geworden. Die Zuweisung sei auch zumutbar.

22

Die Klägerin hat am 26. April 2012 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit sei bereits nicht hinreichend konkret umschrieben. Nur in Kenntnis des konkreten Aufgabenkreises könne aber beurteilt werden, ob die übertragene Aufgabe den Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung erfülle oder nicht. Von den 15 im Zuweisungsbescheid aufgeführten Aufgabenfeldern sei sie nur mit zwei Aufgaben betraut worden. Hierbei habe sie lediglich Daten in zwei Unterprogramme der benutzten Programme einzugeben. Für diese Tätigkeit bedürfe es keiner durch eine Berufsausbildung erworbenen Sachkenntnisse. Weitere Aufgaben oblägen ihr nicht, sie hätte täglich Leerlaufzeiten von mehreren Stunden gehabt. Sofern sich das Aufgabenspektrum angeblich erweitert habe, sei darauf hinzuweisen, dass einzelne Teams immer nur eine oder zwei Aufgaben aus dem gesamten Spektrum bearbeiteten.

23

Die Klägerin hat beantragt,

24

den Zuweisungsbescheid der Beklagten vom 30. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. März 2012 aufzuheben.

25

Die Beklagte hat beantragt,

26

die Klage abzuweisen.

27

Sie trägt vor, die kritisierte Aufgabenbeschränkung auf einzelne Teilaufgaben sei nicht mehr vorhanden. Das gesamte Spektrum habe sich stark erweitert und sei noch anspruchsvoller geworden. Nahezu sämtliche der in dem entsprechenden Bereich beschäftigten Mitarbeiter hätten das komplette Tätigkeitsfeld erlernt und übten es täglich aus. Das Spektrum der Tätigkeiten habe sich weit über den ursprünglichen „Dreierprozess“ hinaus zu einer wesentlich umfangreicheren Tätigkeit erweitert, die die im Zuweisungsbescheid genannten Einzelaufgaben abdecke. Hierbei müssten die Bearbeiter an mehreren Stellen selbständig entscheiden, wie zu verfahren sei. Aber selbst wenn man unterstellen wollte, dass sich die zugewiesene Tätigkeit letztlich von der tatsächlich ausgeübten unterscheiden sollte, sei zwischen der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsaktes und der Frage einer eventuell zuweisungswidrigen Umsetzung zu unterscheiden. Im Übrigen werde an allen Standorten der VCS die Tätigkeit des Sachbearbeiters Backoffice ausgeübt. Die Inhalte der diesbezüglichen Zuweisungsbescheide seien identisch, weil auch die Tätigkeiten der Sachbearbeiter Backoffice identisch seien. Dabei sei es unerheblich, dass diese Tätigkeiten im Rahmen unterschiedlicher Projekte ausgeübt würden.

28

Mit Urteil vom 22. April 2013 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Zuweisung begegne keinen formellen Bedenken und sei auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Backoffice am Standort F... dem Statusamt der Klägerin entspreche. Dies ergebe sich aus Umfang und Inhalt der zugewiesenen Aufgabenfelder. Der Einwand, die Klägerin sei nur mit zwei der 15 Aufgaben betraut, greife nicht durch. Von einer zuweisungswidrigen tatsächlichen Beschäftigung im aufnehmenden Unternehmen werde die Rechtmäßigkeit der Zuweisungsverfügung nämlich jedenfalls im Regelfall nicht berührt. Die Klägerin sei in diesem Fall vielmehr aufgerufen, auf die Durchsetzung der Zuweisungsverfügung zu dringen. Die mündliche Verhandlung habe ergeben, dass die angeführten Aufgaben auch nicht nur "auf dem Papier" stünden, sondern von allen Sachbearbeitern Backoffice - wenn auch nicht zeitgleich - ausgeführt würden. Die betreffenden Beamten würden mit dem Ziel ausgebildet, am Ende alle Aufgaben ausführen zu können. An der Zuweisung der Klägerin besteht schließlich ein dringendes betriebliches und personalwirtschaftliches Interesse.

29

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Senat zugelassene Berufung erhoben. Sie betont ihre Auffassung, nach der der Zuweisungsbescheid bereits unbestimmt sei, da er - für alle Niederlassungen identisch - immer sämtliche überhaupt naturgemäß in Betracht kommenden Aufgaben eines Sachbearbeiters Backoffice aufzähle. Es werde auch bestritten, dass diese Aufgaben tatsächlich in allen Projekten anfallen würden. Letztlich würden von den Sachbearbeitern lediglich Aufträge erfasst und dokumentiert. Es treffe auch nicht zu, dass die zugewiesene Wertigkeit dem abstrakt funktionellen Amt einer Fernmeldehauptsekretärin der Besoldungsgruppe A 9 entspreche. Die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin im Unternehmen VCS sei zuletzt der Entgeltgruppe T 4 zugeordnet gewesen. Bei jüngeren Zuweisungsverfügungen sei die Beklagte dazu übergegangen, die Besoldungsgruppe A 9 der Entgeltgruppe T 5 zuzuordnen. Den Entgeltgruppen seien jeweils die Ämter A 7 bis A 9 zugeordnet, so dass eine nicht gerechtfertigte Ämterbündelung vorliege. Die konkret zugewiesene Tätigkeit sei auch nicht amtsangemessen. Bei der VCS F... würden derzeit nur vier aktuelle Projekte bearbeitet. Innerhalb dieser Projekte würden aus einem elektronisch verwalteten Pool nur die einfach gelagerten Vorgänge gezogen und bearbeitet und ohne relevante inhaltliche Prüfung an ein Spezialistenteam weitergeleitet. Allenfalls ganz einfach gelagerte Kundenanliegen wie zum Beispiel die Leitungsprüfung könnten vom Beamten selbst durchgeführt werden. Die Beklagte habe sich bis zuletzt nicht dazu äußern können, welche Tätigkeiten nun konkret auf die Klägerin zukommen würden. Es sei aber geboten, im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung gerade auch die konkrete Tätigkeit in den Blick zu nehmen.

30

Die Klägerin beantragt,

31

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Mainz vom 22. April 2013 die Zuweisungsverfügung vom 30. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2012 aufzuheben.

32

Die Beklagte beantragt,

33

die Berufung zurückzuweisen.

34

Sie legt eine Übersicht der bundesweit aktuell bearbeiteten Projekte sowie eine nähere Erläuterung der aktuell am Standort F... durchgeführten Projekte vor und betont, dass die Tätigkeit in diesen Projekten zwangsläufig einem Wechsel unterworfen sei. Aus diesem Grund sei es auch nicht im Vorhinein möglich, das Projekt zu benennen, in dem die Klägerin letztlich eingesetzt werde. Aus der Liste der aufgezählten Projekte ergebe sich, dass die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Backoffice keinesfalls anspruchslos sei oder aus unterwertigen Aufgaben bestehe. Eine Ämterbündelung finde nicht statt.

35

Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auf die Verwaltungs- und Widerspruchsakten der Beklagten sowie auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

36

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtene Zuweisungsverfügung rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

37

Die Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost - PostPersRG -. Die Norm erlaubt die dauerhafte Zuweisung einer Beamtin oder eines Beamten zu einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG (DTAG), wenn es sich um eine dem Amt entsprechende Tätigkeit handelt und die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist.

II.

38

Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen nicht. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG -. Dazu muss der Inhalt der getroffenen Regelung aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen sowie den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten vollständig, klar und unzweideutig hervorgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 57.91 -, NJW 1993, 1667, Juris-Rn. 15; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Aufl. 2010, § 37 Rn. 5). Bei einer auf § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG gestützten Zuweisungsverfügung müssen sich insbesondere die zugewiesenen Tätigkeiten aus der Verfügung heraus bestimmen lassen. Wegen der durch die genannte Vorschrift gegebenen Möglichkeit, Beamten dauerhaft auch gegen ihren Willen eine Tätigkeit bei einem Tochterunternehmen zuzuweisen, muss außerdem erkennbar sein, ob eine dem Amt entsprechende Tätigkeit zugewiesen wird. Im Rahmen der Zuweisung von Beamten nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG dürfen die Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine unternehmerischen Entscheidungen treffen, die die ihnen übertragene Ausübung der Dienstherrenbefugnisse beeinträchtigen (vgl. BayVGH, Urteil vom 19.06.2012 - 6 BV 11.2713 - Juris-Rn. 23 und VGH BW, Beschluss vom 28.02.2012 – 4 S 33.12 - Juris-Rn. 11). Zuweisungen dürften deshalb nicht so gestaltet sein, dass die wesentlichen Entscheidungen über den Einsatz eines Beamten durch Tochter- oder Enkelunternehmen getroffen werden können. Vielmehr muss die Verwendung auf einem amtsangemessenen Arbeitsposten durch die Postnachfolgeunternehmen selbst sichergestellt werden. Die aufnehmende Gesellschaft kann gegenüber dem zugewiesenen Beamten lediglich das betriebliche Direktionsrecht ausüben, soweit sie gemäß § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG zur Erteilung von Anordnungen befugt ist. Aus diesen Gründen ist bereits in der Zuweisungsverfügung die dem Beamten zugewiesene - abstrakte und konkrete - Tätigkeit so genau zu bestimmen, dass ihre Art und Wertigkeit sowohl für den betroffenen Beamten zur Sicherstellung seines Anspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung, als auch für das aufnehmende Tochter- oder Enkelunternehmen eindeutig vorgegeben ist.

39

Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Zuweisungsverfügung vom 30. November 2011 als hinreichend bestimmt. Die Antragsgegnerin hat mit der Auflistung der einzelnen Aufgaben das konkrete Tätigkeitsfeld einer Sachbearbeiterin Backoffice nachvollziehbar und hinreichend konkret umschrieben. Es wird deutlich, dass die Klägerin im Wesentlichen Kundenaufträge, -anfragen und -beschwerden entgegennehmen und bearbeiten soll. Außerdem sollen Erfassungs- und Dokumentationsaufgaben erledigt, Fehlerlisten erstellt sowie unterstützende Tätigkeiten bei der Störungsbeseitigung vorgenommen werden. Zweifelsfragen sind durch Recherche oder durch Rückfrage per E-Mail oder Telefon zu klären. Kulanzentscheidungen können - im vorgegebenen Rahmen - zu treffen sein.

40

Eine weitergehende Eingrenzung des Tätigkeitsfeldes oder gar eine prozentuale Gewichtung der einzelnen Tätigkeitsfelder würde die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannen. Zum einen steigt mit zunehmend hohem Statusamt die Verwendungsbreite eines Beamten. Es liegt daher auch in seinem eigenen Interesse, breit einsetzbar zu bleiben und nicht durch eine bis ins Detail gehende Aufgabenbeschreibungen beschränkt zu werden. Zum anderen muss dem aufnehmenden Unternehmen eine gewisse Flexibilität hinsichtlich des Dienstleistungseinsatzes zugestanden werden, um angemessen auf betriebliche Bedürfnisse reagieren und das in § 4 Abs. 4 Satz 8 PostPersRG vorgesehenes Direktionsrecht ausüben zu können.

III.

41

Der Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. Die Zuweisungsverfügung erweist sich sowohl in Bezug auf das abstrakt-funktionelle Amt (1), als auch das konkret-funktionelle Amt als amtsangemessen (2). Die Zuweisung ist auch im Übrigen zumutbar und ein dringendes betriebswirtschaftliches Interesse vorhanden (3).

42

1. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG darf eine dauerhafte Zuweisung nur zu einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit erfolgen. Die Amtsangemessenheit muss sich dabei sowohl auf das dem Statusamt entsprechende abstrakte Tätigkeitsfeld des Beamten als auch auf den konkreten Dienstposten beziehen. Denn nur so ist sichergestellt, dass die sich aus dem Status des Beamten ergebenden Rechte bei der Beschäftigung in einem Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG gewahrt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.2006 - 2 C 26/05 - BVerwGE 126, 182 [184 ff.]). Die Zuweisung des abstrakt-funktionellen Aufgabenkreises der Tätigkeit eines Sachbearbeiters ist nicht zu beanstanden.

43

Bei der privatrechtlich organisierten Deutschen Telekom AG und ihren Töchtern gibt es keine Ämterstruktur, wie sie § 18 BBesG für Behörden vorsieht. Daher müssen die in § 18 BBesG verwandten Begriffe der Ämter und ihrer Wertigkeit an die organisatorischen Gegebenheiten der Deutschen Telekom AG angepasst werden. Diese Aufgabe leistet § 8 PostPersRG. Danach findet § 18 BBesG mit der Maßgabe Anwendung, dass gleichwertige Tätigkeiten bei der Aktiengesellschaft als amtsgemäße Funktionen gelten. Die Gleichwertigkeit der einem Beamten übertragenen Tätigkeit ist aufgrund eines Funktionsvergleichs mit den Tätigkeiten bei der früheren Bundespost zu beurteilen. Eine nach diesem Maßstab gleichwertige Tätigkeit gilt als amtsangemessene Beschäftigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 - 2 C 74/08 - Juris-Rn. 16 zur Situation bei der Deutschen Bahn).

44

Dem Dienstherrn steht bei der Bestimmung der Wertigkeit von Ämtern ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Die Zuordnung der Dienstposten zu einem statusrechtlichen Amt einer bestimmten Besoldungsgruppe liegt im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und des Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn (std. Rspr, siehe nur BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10 – Juris-Rn. 28 m.w.Nw.). Gerichtlich überprüfbar ist diese Bewertung nur darauf, ob der Dienstherr einen zutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt, zu beachtende rechtliche Begriffe zutreffend angewandt, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und sonst frei von Willkür entschieden hat (OVG RP, Beschluss vom 09.02.2011 – 10 B 11312.10 - Juris-Rn. 15). Seine Einstufung des Dienstpostens ist rechtswidrig, wenn sich die Bewertung des vom Beamten bekleideten Dienstpostens als Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit der Behörde und damit als Manipulation zum Nachteil des Beamten darstellen würde, wenn sich die Behörde bei der Bewertung des Dienstpostens also nicht von sachbezogenen Erwägungen hätte leiten lassen, sondern solche Erwägungen nur vorgeschoben hätte, um den Beamten weiter auf einem Dienstposten zu verwenden, dem sie in Wahrheit selbst nicht eine dem statusrechtlichen Amt entsprechende Bedeutung beimisst (BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 - Juris-Rn. 21).

45

Die Beklagte hat das bei der Deutschen Telekom-AG vorgenommene Ämterbewertungsverfahren in der mündlichen Verhandlung ausführlich erläutert. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Verfahrens oder einen Missbrauch des Organisationsermessens sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht geltend gemacht. Sofern die Klägerin der Auffassung war, es finde eine Ämterbündelung statt, hat sich dies als unzutreffend herausgestellt. Die Beklagte ordnet die Tätigkeiten eines Sachbearbeiters Backoffice ausschließlich der Besoldungsgruppe A 9 zu, bewertet ihn also gerade nicht mit einer Spanne von Besoldungsgruppen. Zwar werden auf dem nach A 9 bewerteten Dienstposten auch Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 7 und A 8 eingesetzt. Dies wirft indes nicht die hier zu klärende Frage der Amtsangemessenheit der Beschäftigung auf, sondern allenfalls diejenige, ob nach langjähriger Wahrnehmung einer höherwertigen Tätigkeit aus Fürsorgegesichtspunkten ein Anspruch auf Beförderung erwächst.

46

Sofern die Klägerin einwendet, früher sei die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Backoffice der Entgeltgruppe T 4, nunmehr aufgrund eines neueren Ämterbewertungsverfahren der Entgeltgruppe T 5 zugeordnet, ist dies für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich. Maßgeblich für die Amtsangemessenheit ist nicht die tarifrechtliche, sondern die beamtenrechtliche Einstufung zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung.

47

2. Auch das in der Verfügung konkret-funktionell zugewiesene Amt ist dem Amt der Klägerin angemessen. Gemäß den in der Zuweisungsverfügung beschriebenen Tätigkeiten hat eine Sachbearbeiterin Backoffice umfassende und vielseitige Aufgaben zu erfüllen, die der Wertigkeit des Amtes einer Fernmeldehauptsekretärin entsprechen. Dies zieht auch die Klägerin nicht in Zweifel. Sie ist allerdings der Auffassung, das von der Zuweisungsverfügung beschriebene Tätigkeitsfeld habe nichts mit der Realität am Standort der VCS in F... zu tun. Die beschriebenen Aufgaben fielen nicht an, sondern stünden erkennbar nur „auf dem Papier“, während von den Beamtinnen und Beamten in Wahrheit völlig untergeordnete, nicht amtsangemessene Aufgaben zu verrichten seien. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass die Zuweisungsverfügung rechtswidrig wäre, wenn von vornherein feststünde, dass das aufnehmende Unternehmen den Beamten gar nicht in der vorgesehenen Weise einsetzen kann (ebenso BayVGH, Urteil vom 19.06.2012, - 6 BV 11.2713 - Juris-Rn. 25).

48

Nach den ausführlichen Erläuterungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht indes zur vollen Überzeugung des Senats fest, dass eine amtsangemessene Beschäftigung bei der VCS in F... möglich ist und die in der Zuweisungsverfügung benannten Tätigkeiten das dort von einer Sachbearbeiterin Backoffice zu bearbeitende Aufgabenspektrum zutreffend umschreiben. Sofern der Kläger-Bevollmächtigte dem entgegenhält, dass selbst nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 4. Juli 2014 in den Projekten nur vier der fünfzehn Aufgaben vorkämen, beruht dies darauf, dass der Senat nur nach einer ganz bestimmten Auswahl von Tätigkeiten gefragt hatte.

49

Tatsächlich sind in keinem der derzeit am Standort F... ausgeübten Projekte ausschließlich oder überwiegend vollkommen untergeordnete Tätigkeiten zu verrichten, die dem Amt der Klägerin unangemessen wären. Es ist vielmehr so, dass in allen Projekten unterschiedliche Aufgaben mit differenzierten Anforderungen zusammengefasst sind (z.Bsp. Privatkunden Work Flow Handel: Bereitstellung, Änderung und Kündigung von Festnetz Privatkunden-Produkten und Diensten einschließlich der Beschwerdebearbeitung oder Typisierung; Kündiger: Übernahme und Abarbeitung der Kündigung von Anschlüssen, Tarifen, Leistungsmerkmalen bzw. Optionen). In mehreren Projekten sind Kundendaten selbständig zu recherchieren (DTKS Home: Recherche der Kundendaten und Zuordnung eingehender Schreiben zu verschiedenen Prozessen; DTKS Mobile KDQ: Überprüfung und Vervollständigung bestimmter Kundendaten zur Sicherung und Erhöhung der Datenqualität). In einem Projekt (DTKS ACCI) findet regelmäßig direkter Kundenkontakt statt. Hier werden Kunden nach ihrer Zufriedenheit mit Serviceleistungen der DTAG befragt und die Antworten dokumentiert. In zwei weiteren Projekten (DTKS SQC Kündigerbearbeitung und DTKS QC Handel) werden bereits abgearbeitete Geschäftsfälle auf Fehler geprüft, die Fehler dokumentiert und zurückgemeldet, also einer Qualitätskontrolle unterzogen.

50

Hierbei handelt es sich jeweils um Tätigkeiten der vorbereitenden beziehungsweise ausführenden Sachbearbeitung, wie sie für das Amt der Klägerin keineswegs untypisch sind. Sofern die Klägerin hinsichtlich einzelner, in den Projekten vorkommender Arbeitsschritte geltend macht, diese seien leicht zu erlernen und es bedürfe hierzu keiner abgeschlossenen Berufsausbildung, mag dies zutreffen. Das gilt aber in gleicher Weise für eine Vielzahl von Arbeitsschritten, die zum Kernbestand der Aufgaben im mittleren oder auch gehobenen und höheren Dienst gehören und für die es - bei isolierter Betrachtung - keiner entsprechenden Ausbildung bedürfte. Die Anforderungen eines Amtes lassen sich indes nur bei einer Zusammenschau der anfallenden Aufgaben und der zu ihrer Bewältigung notwendigen Qualifikationen zureichend erfassen.

51

Der Senat kann sich auch der Auffassung der Klägerin, insbesondere die Projekte zur Qualitätskontrolle seien völlig unterwertig und dienten letztlich der Arbeitsbeschaffung, nicht anschließen. Die Einrichtung entsprechender Projekte spricht vielmehr gerade dafür, dass es aufgrund der geschilderten Komplexität der Tätigkeiten immer wieder zu Fehlern kommt und eine entsprechende Kontrolle und Rückmeldung hierüber notwendig ist.

52

Bei seiner Wertung verkennt der Senat nicht, dass die Tätigkeiten weitgehend standardisiert, die vorzunehmenden Schritte so weit als möglich durch Leitfäden und elektronische Arbeitsabläufe vorgegeben und einzelne Aufgabenblöcke austauschbar sind. Damit ist aber eine allgemeine Entwicklung beschrieben, die der fortschreitenden Digitalisierung und Technisierung der Arbeitsabläufe geschuldet ist und von der auch andere Beamtinnen und Beamte über alle Laufbahnen, gerade aber auch im mittleren Dienst, nicht verschont bleiben. Außerdem spricht ein arbeitsteiliger Ablauf nicht für sich genommen für besonders niedrige Anforderungen. Es kann gerade besonderer Fähigkeiten und geistiger Flexibilität bedürfen, um einen Auftrag in einem späteren Stadium zu übernehmen, sich über die vorgenommenen Schritte zu orientieren, um ihn sodann zum Abschluss zu bringen oder umgekehrt einen Auftrag von Anfang an so führen und zu dokumentieren, dass er später von Kolleginnen oder Kollegen übernommen werden kann.

53

Hinzu kommt, dass die Beamtinnen und Beamten nicht dauerhaft auf ganz bestimmte Tätigkeiten festgelegt sind. Zum einen hat die Beklagte dargelegt, dass die Sachbearbeiter mit zunehmender Erfahrung und Schulung sowie entsprechend ihrer Befähigung und Leistung zunehmend mehr Aufgabenbereiche und die damit verbundenen Rechte (in der Sprache der DTAG „Skills“) zugeordnet bekommen. Entsprechend wachsen mit der Zeit die Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit. Außerdem verändert sich die Projektstruktur sehr stark: In den letzten drei Jahren wurden am Standort in F... fünf der aktuell sieben vorhandenen Projekte neu eingeführt.

54

Sofern die Klägerin den Eindruck gewonnen hat, nur ganz untergeordnete Tätigkeiten erbringen zu müssen, dürfte hierbei die kurze Verweildauer bei der VCS in F... eine entscheidende Rolle gespielt haben. Es liegt auf der Hand, dass gerade in der Anfangsphase nur ein kleiner Ausschnitt der Arbeiten ausgeführt werden kann. Alle abweichenden und komplizierteren Fälle müssen in dieser Phase an „qualifiziertere“ Kollegen abgegeben werden, die bereits über mehr Kenntnisse verfügen und einen entsprechend größeren Aufgabenbereich zugewiesen bekommen haben. So bestehen gerade am Standort in F... Gruppen besonders qualifizierter Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter, die über die Kenntnisse und Berechtigungen verfügen, schwierige Aufträge in eigener Verantwortung zu Ende zu bringen oder nach Lösung eines Problems „zurückzusetzen“ und neu in Auftrag zu geben. Dass es einer gewissen Anlaufzeit bedarf, um sich in diese Bereiche einzuarbeiten und entsprechende Aufgaben zugewiesen zu bekommen, liegt in der Natur der Sache und steht der Amtsangemessenheit der Beschäftigung auch in der Anfangszeit nicht entgegen.

55

Steht damit nach Überzeugung des Senats fest, dass die in der Zuweisung genannten Tätigkeiten nicht nur „auf dem Papier“ stehen, sondern am Standort F... zu verrichten sind, ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass eine zuweisungswidrige tatsächlichen Beschäftigung im aufnehmenden Unternehmen die Rechtmäßigkeit der Zuweisung nicht berührt. Sollte die Klägerin bei der VCS tatsächlich gegen ihren Willen dazu verpflichtet werden, dauerhaft nur ein oder zwei untergeordnete Tätigkeiten zu erbringen, wäre sie dazu aufgerufen, auf Durchsetzung der Zuweisungsverfügung zu dringen und hierzu gegebenenfalls den Rechtsweg einzuschlagen (BayVGH, Urteil vom 19.06.2012 - 6 BV 11.2713 - Juris-Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 30.09.2013 - 1 B 1028/13 - Juris-Rn. 12).

56

3. Das Bestehen eines dringenden betrieblichen und personalwirtschaftlichen Interesses an der Zuweisung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG ist im Widerspruchsbescheid nachvollziehbar dargelegt und von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine sonstige Unzumutbarkeit der Zuweisung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen.

IV.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

58

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.

59

Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

60

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz).

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu volls

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

§ 18 des Bundesbesoldungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß gleichwertige Tätigkeiten bei den Postnachfolgeunternehmen als amtsgemäße Funktionen gelten.Eine Tätigkeit kann bis zu fünf Ämtern zugeordnet werden.

(1) Die Funktionen der Beamten und Soldaten sind nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Eine Funktion kann bis zu drei Ämtern einer Laufbahngruppe, in obersten Bundesbehörden allen Ämtern einer Laufbahngruppe zugeordnet werden. Bei Soldaten gilt dies in der Laufbahngruppe der Mannschaften für alle Dienstgrade und in der Laufbahngruppe der Unteroffiziere für bis zu vier Dienstgrade.

(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 kann in der Bundesbesoldungsordnung B jede Funktion nur einem Amt zugeordnet werden. Für die Zuordnung zu einem Amt der Bundesbesoldungsordnung B, das eine Grundamtsbezeichnung trägt, bedarf die zuständige oberste Bundesbehörde des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen.

(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.

(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden

1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder
2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Sie steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Die Zeit der Beurlaubung ist ruhegehaltfähig; in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 kann auf die Erhebung eines Versorgungszuschlags verzichtet werden. Die Beurlaubung ist zu befristen. Verlängerungen sind zulässig. Die Beurlaubung kann in entsprechender Anwendung des § 24 der Sonderurlaubsverordnung widerrufen werden. Beurlaubungen aus anderen Gründen bleiben unberührt.

(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.

(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,

1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören,
2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören,
3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder
4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
Unter den in § 6 genannten Voraussetzungen kann dem Beamten vorübergehend auch eine Tätigkeit zugewiesen werden, deren Wertigkeit einem Amt mit geringerem Endgrundgehalt entspricht. Für die Zuweisung einer Tätigkeit nach Satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 sowie für die Zuweisung einer Tätigkeit im Ausland bedarf es der Zustimmung des Beamten. Wird die nach Satz 2 erforderliche Mehrheit der Anteile aufgegeben, gilt für Beamte, denen eine Tätigkeit zugewiesen ist, Satz 1 mit der Maßgabe, dass die fehlende Zustimmung ausdrücklich erklärt werden muss; eine dauerhafte Zuweisung ist in eine vorübergehende umzuwandeln. Die Rechtsstellung des Beamten bleibt unberührt. Die Zuweisung steht einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegen. Das Unternehmen ist zur Erteilung von Anordnungen befugt, soweit die Tätigkeit im Unternehmen es erfordert. § 106 Absatz 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes gilt bei dauerhafter Zuweisung einer Tätigkeit entsprechend, soweit der Betriebsablauf des Unternehmens oder Zwecke der Personalbewirtschaftung die Führung von Nebenakten erfordern. Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei dem Unternehmen anderweitige Bezüge, gilt § 10 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.