Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 04. Okt. 2013 - 10 A 10631/13

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2013:1004.10A10631.13.0A
bei uns veröffentlicht am04.10.2013

Tenor

Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Einsicht in die im Klageantrag näher bezeichneten Unterlagen betreffend den Kredit Nr. 47 durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrats zu Recht abgewiesen. Zwar besteht im Rahmen der Rechnungsprüfung an der Einsicht in die Akten, welche Zahlungsvorgängen des zu prüfenden Rechnungsjahres zugrunde liegen, ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO -. Es spricht auch einiges dafür, dass dies grundsätzlich auch für Zahlungen gilt, welche vor der Jahresprüfung Gegenstand einer „Sonderprüfung“ waren. Jedoch kann die Klägerin die Einsicht in die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen gerichtlich deshalb nicht durchsetzen, weil auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass diese der Beklagten vorliegen.

3

Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO können ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Ist dies nicht der Fall, hat der Bürgermeister die Akteneinsicht abzulehnen (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 GemO ist das berechtigte Interesse zu begründen. Dadurch soll eine nicht durch das Kontrollrecht des Gemeinderats oder seine Verantwortung für Sachentscheidungen begründete Akteneinsicht ausgeschlossen werden (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Somit hängt das berechtigte Interesse des Gemeinderats an der Akteneinsicht u.a. von seinem Kontrollrecht ab. Dieses Recht wird vom Gemeinderat auch durch die auf die einzelnen Kalenderjahre bezogene Rechnungsprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses im Sinne der §§ 112ff. GemO wahrgenommen. Grundlage der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten durch den Rat gemäß § 114 Abs. 1 GemO ist nämlich der nach § 113 Abs. 3 GemO erstellte Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses. Hiervon ausgehend besteht ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats an der Einsicht der Akten, die zu den Zahlungsvorgängen des jeweiligen Rechnungsjahres entstanden sind. Ob ein solches Interesse auch dann noch besteht, wenn ein Zahlungsvorgang vor der Jahresrechnungsprüfung - wie hier - vorab Gegenstand einer „Sonderprüfung“ war, braucht nicht entschieden zu werden. Hierfür spricht allerdings, dass neuer Prüfbedarf nach Durchführung einer „Sonderprüfung“ entstehen kann.

4

Da die am 27. Juli 2011 erfolgte Zahlung des Ausgleichsbetrages für das Jahr 2010 Gegenstand der Rechnungsprüfung des Jahres 2011 ist und nicht des Jahres 2010 war, spricht nach dem Vorstehenden einiges für ein berechtigtes Interesse des Stadtrates, die den Kredit Nr. 47 und damit die Ausgleichszahlung 2010 betreffenden Unterlagen trotz der „Sonderprüfung“ im Rahmen der Rechnungsprüfung 2011 einzusehen. Allerdings bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO nur auf die bei der Beklagten vorhandenen Akten. Denn die Vorschrift knüpft an das Unterrichtungsrecht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 1 GemO an, welches sich nur auf den vorhandenen Kenntnisstand der Verwaltung und damit des Bürgermeisters erstrecken kann. Insofern dienen sowohl das Unterrichtungsrecht als auch das Recht auf Akteneinsicht allein dem Zweck, insbesondere allen Fraktion den gleichen Kenntnisstand über die gemeindlichen Angelegenheiten zu verschaffen und eine Bevorzugung einzelner Fraktionen zu verhindern (vgl. insoweit zu § 30a Abs. 3 Satz 1 GemO: OVGRP, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 2 A 10685/11.OVG -). Ein Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen, die der Verwaltung und dem Bürgermeister nicht vorliegen, umfasst § 33 Abs. 3 GemO somit nicht.

5

Aus dem Vorstehenden folgt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht des Rechnungsprüfungsausschuss unbegründet ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr die Gutachten der Firma S…, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung im Kreditgeschäft nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG bei der Stadtsparkasse Schifferstadt zu den Stichtagen 30. September 2003 und 15. Juli 2004 [Klageantrag a) und b)] sowie Unterlagen zu dem Deckblatt „ergänzende Fassung der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung (Ermittlung der Ausgangsbeträge zum 15. Juli 2004)“ nicht vorliegen. Dieses Vorbringen wird durch die Begründung des Zulassungsantrages nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass die unter c) und d) des Klageantrages begehrten Nachweise und Unterlagen der Beklagten nicht zur Verfügung stehen, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.

6

Anders als die Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Gutachten der Firma S… Bestandteile der Fusionsvereinbarung oder des Garantievertrages waren. Insbesondere bezieht sich der Garantievertrag lediglich auf die Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung. Selbst wenn die Gutachten der Firma S… und nicht nur das Gutachten des Sparkassen- und Giroverbandes vom Mai 2004, auf welches die Beklagte in ihrer Antragserwiderung hingewiesen hat, den Inhalt der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung mitbeeinflusst haben sollte, folgt hieraus nicht, dass diese Gutachten der Beklagten jemals vorgelegen haben. Im Übrigen spricht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der E-Mail-Verkehr zwischen der Stadt und der Sparkasse Vorderpfalz vom 13. und 17. Oktober 2011 im Zusammenhang mit der „Sonderprüfung“ des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25. Oktober 2011 dafür, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss und auch dem Fraktionsvorsitzenden der Klägerin vom Amtsvorgänger der Beklagten sämtliche Unterlagen zur Einsicht vorgelegt wurden, welche den Kredit Nr. 47 betreffen und der Stadt zur Verfügung stehen bzw. standen. Hierzu gehörten die Gutachten der Firma S… nicht. Dass der Beklagten diese Gutachten inzwischen zugänglich sind, ist nach dem erwähnten E-Mail-Verkehr auszuschließen.

7

Es kann offen bleiben, ob die Stadt gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz einen vertraglichen oder sonstigen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kredit Nr. 47 hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, beinhaltet § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO nicht das Recht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion, von der Stadt die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verlangen. § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO beschränkt sich - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf, Einsicht in vorhandene Akten zu verlangen.

8

Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die „ergänzende Fassung der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung (Ermittlung der Ausgangsbeträge zum 15. Juli 2004)“ Unterlagen umfasst, die der Beklagten, nicht aber der Klägerin vorliegen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass zu diesem Deckblatt – soweit der Ausgleichsbetrag 2010 und damit der Kredit Nr. 47 betroffen ist – lediglich die von der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorgelegte Aufstellung über den Ausgangsbetrag per 15. Juli 2004 gehört.

9

Da nach den bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen zur Verfügung stehen und § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO ein Einsichtsrecht nur in die bei der Verwaltung vorhandene Akten zulässt, ist die Klage auf ein unmögliches Ziel gerichtet und deshalb zu Recht vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Demnach kommt es auf das umfangreiche sonstige Vorbringen der Klägerin, insbesondere zur Auslegung des § 33 Abs. 3 GemO, zu der vertraglichen Grundlage der Ausgleichsforderung 2010 sowie zum Umfang der „Sonderprüfung“ vom 25. Oktober 2013 nicht mehr an.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.2 VwGO.

11

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. II 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen, die Mitglieder deren Organe und deren Beschäftigte haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen; dies gilt auch für Auslagerungsunternehmen, für die Mitglieder von deren Organen und für deren Beschäftigte, soweit Aktivitäten und Prozesse betroffen sind, die ein Institut oder übergeordnetes Unternehmen ausgelagert hat. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Instituten, übergeordneten Unternehmen und Auslagerungsunternehmen, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat oder es sich um eine Auslagerung nach § 25h Absatz 4 oder nach § 6 Absatz 7 des Geldwäschegesetzes handelt, Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie die sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume des Instituts, des Auslagerungsunternehmens und des übergeordneten Unternehmens innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden.

(1a) Soweit eine zentrale Gegenpartei unter den Voraussetzungen des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 operationelle Funktionen, Dienstleistungen oder Tätigkeiten auf ein Unternehmen auslagert, sind die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 2 und 3 auch auf dieses Unternehmen entsprechend anwendbar; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1b) Originatoren und ursprüngliche Kreditgeber, soweit sie keine Institute sind, sowie Verbriefungszweckgesellschaften und gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zugelassene Dritte haben der Bundesanstalt Auskünfte entsprechend den Absätzen 1 und 6 zu erteilen. Der Bundesanstalt stehen die in Absatz 1 genannten Prüfungsbefugnisse entsprechend zu.

(2) Ein nachgeordnetes Unternehmen im Sinne des § 10a, eine Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a, eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft an der Spitze einer gemischten Finanzholding-Gruppe im Sinne des § 10a oder eine gemischte Holding-Gesellschaft sowie ein Mitglied eines Organs eines solchen Unternehmens haben der Bundesanstalt, den Personen und Einrichtungen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedient, sowie der Deutschen Bundesbank auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und erforderlichenfalls Kopien anzufertigen, um die Richtigkeit der Auskünfte oder der übermittelten Daten zu überprüfen, die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis erforderlich sind oder die in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln sind. Die Bundesanstalt kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den in Satz 1 genannten Unternehmen Prüfungen vornehmen und die Durchführung der Prüfungen der Deutschen Bundesbank übertragen; Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend. Die Bediensteten der Bundesanstalt, der Deutschen Bundesbank sowie der sonstigen Personen, deren sich die Bundesanstalt bei der Durchführung der Prüfungen bedient, können hierzu die Geschäftsräume der Unternehmen innerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten betreten und besichtigen. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 und 3 zu dulden. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für ein nicht in die Zusammenfassung einbezogenes Tochterunternehmen und ein gemischte Holdinggesellschaft und dessen Tochterunternehmen.

(2a) Benötigt die Bundesanstalt bei der Aufsicht über eine Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe, eine gemischte Finanzholding-Gruppe oder gemischte Holding-Gruppe Informationen, die bereits einer anderen zuständigen Stelle vorliegen, richtet sie ihr Auskunftsersuchen zunächst an diese zuständige Stelle. Bei der Aufsicht über Institute, die einem EU-Mutterinstitut nach § 10a nachgeordnet sind, richtet die Bundesanstalt Auskunftsersuchen zur Umsetzung der Ansätze und Methoden nach der Richtlinie 2013/36/EU regelmäßig zunächst an die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Stelle.

(3) Die in die Zusammenfassung einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland haben der Bundesanstalt auf Verlangen die nach diesem Gesetz zulässigen Prüfungen zu gestatten, insbesondere die Überprüfung der Richtigkeit der für die Zusammenfassung nach § 10a Absatz 4 bis 7, § 25 Absatz 2 und 3 und nach den Artikeln 11 bis 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung übermittelten Daten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich und nach dem Recht des anderen Staates zulässig ist. Dies gilt auch für nicht in die Zusammenfassung einbezogene Tochterunternehmen mit Sitz im Ausland.

(3a) (weggefallen)

(4) Die Bundesanstalt kann zu den Hauptversammlungen, Generalversammlungen oder Gesellschafterversammlungen sowie zu den Sitzungen der Aufsichtsorgane bei Instituten, Finanzholding-Gesellschaften oder gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person Vertreter entsenden. Diese können in der Versammlung oder Sitzung das Wort ergreifen. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung nach § 118a des Aktiengesetzes sind die Vertreter im Wege der Videokommunikation zu der Versammlung zuzuschalten und können über die Videokommunikation das Wort ergreifen. Nach § 130a Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes eingereichte Stellungnahmen, nach § 131 Absatz 1a und 1b des Aktiengesetzes eingereichte Fragen sowie die zu diesen Fragen vor der Versammlung gegebenen Antworten sind den Vertretern zugänglich zu machen. Die Vertreter dürfen anstelle der Zuschaltung im Wege der Videokommunikation am Ort der Hauptversammlung teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich halten. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 5 zu dulden.

(5) Die Institute, Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften in der Rechtsform einer juristischen Person haben auf Verlangen der Bundesanstalt die Einberufung der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Versammlungen, die Anberaumung von Sitzungen der Verwaltungs- und Aufsichtsorgane sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Beschlußfassung vorzunehmen. Die Bundesanstalt kann zu einer nach Satz 1 anberaumten Sitzung Vertreter entsenden. Diese können in der Sitzung das Wort ergreifen. Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Betroffenen haben Maßnahmen nach den Sätzen 2 bis 4 zu dulden. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.