Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 7 K 18.452
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der vom Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 beantragten Akteneinsicht durch die Beklagte rechtswidrig war.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger und die Beklagte haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1. die geprüften Jahresabschlüsse festzustellen und
2. dem ersten Bürgermeister für die geprüften Jahresabschlüsse Entlastung zu erteilen.
1. Es wird festgestellt, dass die Mitwirkungsrechte des Klägers dadurch verletzt werden, dass der Gemeinderat der Beklagten, zuletzt mit Beschluss vom 20.11.2017 zwei Vorprüfer mit der Prüfung des Jahresabschlusses der Gemeinde und des Eigenbetriebs beauftragt und die örtliche Prüfung des Gemeinderats sich, zuletzt mit Beschluss vom 20. November 2017, darauf beschränkt, den von den Vorprüfern vorgelegten Prüfbericht zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.
Hilfsweise wird beantragt festzustellen,
dass die Beschlüsse des Gemeinderats in der Sitzung vom 20. November 2017, mit welchen zum einen der Gemeinderat den Prüfbericht zur örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresabschlüsse 2013 und 2014 zustimmend zur Kenntnis genommen hat und zum anderen die Jahresabschlüsse 2013 und 2014 auf Grundlage des Prüfberichts festgestellt wurden, rechtswidrig sind.
2. Es wird festgestellt, dass die Verweigerung der vom Kläger mit Schreiben vom 15. November 2017 beantragten Akteneinsicht durch die Beklagte rechtswidrig ist.
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2018 - M 7 K 18.452 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 27. September 2013 wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
II.
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Mai 2013 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
- 2
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Einsicht in die im Klageantrag näher bezeichneten Unterlagen betreffend den Kredit Nr. 47 durch den Rechnungsprüfungsausschuss des Stadtrats zu Recht abgewiesen. Zwar besteht im Rahmen der Rechnungsprüfung an der Einsicht in die Akten, welche Zahlungsvorgängen des zu prüfenden Rechnungsjahres zugrunde liegen, ein berechtigtes Interesse des Gemeinderates im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 2 Gemeindeordnung - GemO -. Es spricht auch einiges dafür, dass dies grundsätzlich auch für Zahlungen gilt, welche vor der Jahresprüfung Gegenstand einer „Sonderprüfung“ waren. Jedoch kann die Klägerin die Einsicht in die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen gerichtlich deshalb nicht durchsetzen, weil auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens der Klägerin nicht ersichtlich ist, dass diese der Beklagten vorliegen.
- 3
Gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO können ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder eine Fraktion verlangen, dass einem Ausschuss oder einzelnen vom Gemeinderat beauftragten Ratsmitgliedern Einsicht in die Akten gewährt wird, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats vorliegt. Ist dies nicht der Fall, hat der Bürgermeister die Akteneinsicht abzulehnen (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Nach § 33 Abs. 3 Satz 3 GemO ist das berechtigte Interesse zu begründen. Dadurch soll eine nicht durch das Kontrollrecht des Gemeinderats oder seine Verantwortung für Sachentscheidungen begründete Akteneinsicht ausgeschlossen werden (vgl. LT-Drucks. 12/2796, S. 74). Somit hängt das berechtigte Interesse des Gemeinderats an der Akteneinsicht u.a. von seinem Kontrollrecht ab. Dieses Recht wird vom Gemeinderat auch durch die auf die einzelnen Kalenderjahre bezogene Rechnungsprüfung des Rechnungsprüfungsausschusses im Sinne der §§ 112ff. GemO wahrgenommen. Grundlage der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und der Entlastung des Bürgermeisters und der Beigeordneten durch den Rat gemäß § 114 Abs. 1 GemO ist nämlich der nach § 113 Abs. 3 GemO erstellte Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsausschusses. Hiervon ausgehend besteht ein berechtigtes Interesse des Gemeinderats an der Einsicht der Akten, die zu den Zahlungsvorgängen des jeweiligen Rechnungsjahres entstanden sind. Ob ein solches Interesse auch dann noch besteht, wenn ein Zahlungsvorgang vor der Jahresrechnungsprüfung - wie hier - vorab Gegenstand einer „Sonderprüfung“ war, braucht nicht entschieden zu werden. Hierfür spricht allerdings, dass neuer Prüfbedarf nach Durchführung einer „Sonderprüfung“ entstehen kann.
- 4
Da die am 27. Juli 2011 erfolgte Zahlung des Ausgleichsbetrages für das Jahr 2010 Gegenstand der Rechnungsprüfung des Jahres 2011 ist und nicht des Jahres 2010 war, spricht nach dem Vorstehenden einiges für ein berechtigtes Interesse des Stadtrates, die den Kredit Nr. 47 und damit die Ausgleichszahlung 2010 betreffenden Unterlagen trotz der „Sonderprüfung“ im Rahmen der Rechnungsprüfung 2011 einzusehen. Allerdings bezieht sich das Akteneinsichtsrecht des § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO nur auf die bei der Beklagten vorhandenen Akten. Denn die Vorschrift knüpft an das Unterrichtungsrecht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion im Sinne des § 33 Abs. 3 Satz 1 GemO an, welches sich nur auf den vorhandenen Kenntnisstand der Verwaltung und damit des Bürgermeisters erstrecken kann. Insofern dienen sowohl das Unterrichtungsrecht als auch das Recht auf Akteneinsicht allein dem Zweck, insbesondere allen Fraktion den gleichen Kenntnisstand über die gemeindlichen Angelegenheiten zu verschaffen und eine Bevorzugung einzelner Fraktionen zu verhindern (vgl. insoweit zu § 30a Abs. 3 Satz 1 GemO: OVGRP, Urteil vom 28. Oktober 2011 - 2 A 10685/11.OVG -). Ein Anspruch auf Beschaffung von Unterlagen, die der Verwaltung und dem Bürgermeister nicht vorliegen, umfasst § 33 Abs. 3 GemO somit nicht.
- 5
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Akteneinsicht des Rechnungsprüfungsausschuss unbegründet ist. Die Beklagte hat vorgetragen, dass ihr die Gutachten der Firma S…, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung im Kreditgeschäft nach § 44 Abs. 1 Satz 2 KWG bei der Stadtsparkasse Schifferstadt zu den Stichtagen 30. September 2003 und 15. Juli 2004 [Klageantrag a) und b)] sowie Unterlagen zu dem Deckblatt „ergänzende Fassung der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung (Ermittlung der Ausgangsbeträge zum 15. Juli 2004)“ nicht vorliegen. Dieses Vorbringen wird durch die Begründung des Zulassungsantrages nicht ernsthaft in Frage gestellt. Dass die unter c) und d) des Klageantrages begehrten Nachweise und Unterlagen der Beklagten nicht zur Verfügung stehen, ist im Übrigen zwischen den Beteiligten unstreitig.
- 6
Anders als die Klägerin vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die Gutachten der Firma S… Bestandteile der Fusionsvereinbarung oder des Garantievertrages waren. Insbesondere bezieht sich der Garantievertrag lediglich auf die Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung. Selbst wenn die Gutachten der Firma S… und nicht nur das Gutachten des Sparkassen- und Giroverbandes vom Mai 2004, auf welches die Beklagte in ihrer Antragserwiderung hingewiesen hat, den Inhalt der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung mitbeeinflusst haben sollte, folgt hieraus nicht, dass diese Gutachten der Beklagten jemals vorgelegen haben. Im Übrigen spricht – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - der E-Mail-Verkehr zwischen der Stadt und der Sparkasse Vorderpfalz vom 13. und 17. Oktober 2011 im Zusammenhang mit der „Sonderprüfung“ des Rechnungsprüfungsausschusses vom 25. Oktober 2011 dafür, dass dem Rechnungsprüfungsausschuss und auch dem Fraktionsvorsitzenden der Klägerin vom Amtsvorgänger der Beklagten sämtliche Unterlagen zur Einsicht vorgelegt wurden, welche den Kredit Nr. 47 betreffen und der Stadt zur Verfügung stehen bzw. standen. Hierzu gehörten die Gutachten der Firma S… nicht. Dass der Beklagten diese Gutachten inzwischen zugänglich sind, ist nach dem erwähnten E-Mail-Verkehr auszuschließen.
- 7
Es kann offen bleiben, ob die Stadt gegenüber der Sparkasse Vorderpfalz einen vertraglichen oder sonstigen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen im Zusammenhang mit dem Kredit Nr. 47 hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, beinhaltet § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO nicht das Recht eines Viertels der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder oder einer Fraktion, von der Stadt die Durchsetzung dieses Anspruchs zu verlangen. § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO beschränkt sich - wie bereits ausgeführt - lediglich darauf, Einsicht in vorhandene Akten zu verlangen.
- 8
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die „ergänzende Fassung der Anlage 11.1 der Fusionsvereinbarung (Ermittlung der Ausgangsbeträge zum 15. Juli 2004)“ Unterlagen umfasst, die der Beklagten, nicht aber der Klägerin vorliegen. Vielmehr spricht einiges dafür, dass zu diesem Deckblatt – soweit der Ausgleichsbetrag 2010 und damit der Kredit Nr. 47 betroffen ist – lediglich die von der Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorgelegte Aufstellung über den Ausgangsbetrag per 15. Juli 2004 gehört.
- 9
Da nach den bisherigen Ausführungen nicht ersichtlich ist, dass der Beklagten die im Klageantrag aufgeführten Unterlagen zur Verfügung stehen und § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO ein Einsichtsrecht nur in die bei der Verwaltung vorhandene Akten zulässt, ist die Klage auf ein unmögliches Ziel gerichtet und deshalb zu Recht vom Verwaltungsgericht abgewiesen worden. Demnach kommt es auf das umfangreiche sonstige Vorbringen der Klägerin, insbesondere zur Auslegung des § 33 Abs. 3 GemO, zu der vertraglichen Grundlage der Ausgleichsforderung 2010 sowie zum Umfang der „Sonderprüfung“ vom 25. Oktober 2013 nicht mehr an.
- 11
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i.V.m. II 22.7 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 6. März 2018 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladen, zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
- 1
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da keiner der von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
- 2
I. Dem Zulassungsvorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats aufgrund des § 124a Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt, lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entnehmen. Auch sonst sind solche nicht ersichtlich. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen die kommunalaufsichtliche Anordnung des Beklagten vom 13. Oktober 2016 zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Zum Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt:
- 3
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist Rechtsgrundlage für die Verfügung vom 13. Oktober 2016 ausschließlich § 122 Gemeindeordnung – GemO –. Danach kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche veranlasst, wenn sie - die Gemeinde - die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten und Aufgaben nicht erfüllt. Voraussetzung für den Erlass einer Anordnung im Sinne des § 122 GemO ist demnach das Unterlassen einer gesetzlichen Pflicht, hier die Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie die Entlastungen des ehemaligen Ortsbürgermeisters, des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde sowie der Beigeordneten gemäß § 114 Abs. 1 GemO. Soweit die Beklagte im Tenor des angefochtenen Bescheides zunächst die dies ablehnenden Beschlüsse des Gemeinderats der Klägerin vom 25. Juni 2015, 22. Februar 2016 und 19. Mai 2016 beanstandet und den Gemeinderat aufgefordert hat, diese aufzuheben, beruht dies nicht auf einer zusätzlichen Anwendung des § 121 Satz 1 GemO. Nach dieser Vorschrift kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse des Gemeinderats und seiner Ausschüsse sowie Maßnahmen der Gemeindeverwaltung, die das bestehende Recht verletzen, beanstanden und verlangen, dass sie innerhalb einer von ihr bestimmten Frist aufgehoben werden. Gegenstand des § 121 GemO ist demnach ein positives Tun des Gemeinderats oder der Gemeindeverwaltung (vgl. Oster, in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Anm. 1 zu § 121 GemO). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall, weil der Gemeinderat die Feststellung der Jahresabschlüsse und die Entlastungen verweigert und damit positive Beschlüsse gerade unterlassen hat. Deshalb stellen die Beanstandung der ablehnenden Gemeinderatsbeschlüsse sowie die Aufforderung, diese aufzuheben, unselbstständige Teile der Anordnung der Feststellung der Jahresergebnisse 2011 und 2012 sowie der Entlastungen dar (vgl. Oster, a.a.O., Anm. 1.1 zu § 122 GemO).
- 4
2. Die angefochtene Anordnung vom 13. Oktober 2016 ist, da sie ihre Rechtsgrundlage allein in § 122 GemO und nicht auch in § 121 GemO findet, im Hinblick auf die Fristsetzung und auch sonst weder widersprüchlich noch unbestimmt. Bei sachgerechter Auslegung ergibt sich insbesondere, dass sich diese Fristsetzung nicht nur auf die Aufforderung, die Jahresabschlüsse festzustellen und Entlastung zu erteilen, sondern auch auf die Aufhebung der vorangegangenen ablehnenden Beschlüsse erstreckt.
- 5
3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ausübung des kommunalaufsichtlichen Anordnungsrechtes nach § 122 GemO liegen vor. Mit der Weigerung, die Jahresergebnisse 2011 und 2012 festzustellen und die Amtsträger insoweit zu entlasten, hat der Gemeinderat als Organ der Gemeinde eine ihr obliegende Pflicht rechtswidrig nicht erfüllt. Denn der Gemeinderat ist gemäß § 114 Abs. 1 GemO zur Feststellung der Jahresabschlüsse und zur Entlastung verpflichtet, wenn die Prüfung keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO nicht vorliegen.
- 6
a) Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts berechtigt § 122 GemO die Aufsichtsbehörde, Anordnungen auch bei Pflichtverletzungen der Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft zumindest dann zu erlassen, wenn zugleich eine Verletzung einer der Körperschaft obliegenden Verpflichtung vorliegt (vgl. OVG RP, Urteile vom 4. Juli 1960 – 1 C 3/60 und 1 C 9/60 –, AS 78 [88 ff.]). Im vorliegenden Fall erfüllt der Gemeinderat im Rahmen der Rechnungsprüfung ebenso wie beim Erlass der Haushaltssatzung nach § 97 Abs. 2 GemO eine gesetzliche Pflicht, welche der Gemeinde als Körperschaft obliegt. Denn mit der Feststellung des Jahresergebnisses und der Entlastung der Amtsträger wird das Haushaltsjahr formal abgeschlossen. Dabei handelt der Gemeinderat als Organ für die Gemeinde, unabhängig davon, ob die entsprechenden Beschlüsse Rechtswirkung nach außen entfalten. Jedenfalls dokumentiert die Gemeinde durch die vom Gemeinderat nach § 114 Abs. 1 GemO getroffenen und nach § 114 Abs. 2 GemO öffentlich bekannt zu machenden Entscheidungen, dass - unabhängig vom Fortbestehen der Möglichkeit etwaiger zivil-, straf- oder disziplinarrechtlicher Maßnahmen – jedenfalls haushaltswirtschaftliche und haushaltsrechtliche Beanstandungen nicht mehr erhoben werden können.
- 7
b) Bei der Beantwortung der Frage, ob die Prüfung der Jahresabschlüsse ergeben hat, dass die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO vorliegen, kommt es auf den vom Gemeinderat und vom Rechnungsprüfungsausschuss nach eigenem Ermessen festgelegten Inhalt und Umfang der Prüfung sowie allein auf die im Rechnungsprüfungsverfahren gewonnenen Erkenntnisse an. Denn gemäß § 112 Abs. 4 GemO kann der Rechnungsprüfungsausschuss die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Aufklärungen und Nachweise verlangen sowie die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen beschränken und auf die Vorlage einzelner Prüfunterlagen verzichten. Sollte dem Gemeinderat die Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss nicht ausreichen, ist er aufgrund seiner Letztentscheidungsbefugnis nach § 114 Abs. 1 GemO berechtigt, dem Rechnungsprüfungsausschuss aufzugeben, die Vorlage und Prüfung weiterer Akten zu verlangen. Die Ausübung seines Akteneinsichtsrechts durch den Gemeinderat selbst sieht das Gesetz im Rahmen der Rechnungsprüfung ebenso wenig vor wie nach § 33 Abs. 3 Satz 2 GemO. Etwas Anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 4. Oktober 2013 – 10 A 10631/13.OVG – (AS 42, 39 <39 ff.>). Denn auch danach kann der Gemeinderat sein Akteneinsichtsrecht nicht selbst wahrnehmen, sondern sich dabei nur des Rechnungsprüfungsausschusses bedienen. Materiell-rechtlich erstreckt sich das Akteneinsichtsrecht gemäß § 112 Abs. 4 Nr. 1 GemO auf die für eine sorgfältige Prüfung notwendigen Akten. Darüber hinaus müssen der Gemeinderat und der Rechnungsprüfungsausschuss kein berechtigtes Interesse an der Aktenvorlage darlegen.
- 8
Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Gemeinderat der Klägerin die Ablehnung der Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie der entsprechenden Entlastungen nicht darauf stützen konnte, dem Rechnungsprüfungsausschuss seien bestimmte Akten unter Verstoß gegen § 112 Abs. 4 Nr. 1 GemO nicht vorgelegt worden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses nach der Sitzung vom 4. März 2015 die Akte „Stichstraße Obersehr“ am 22. Mai 2015 eingesehen haben. Soweit die Klägerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 auch Einsicht in die Akten „Jugendzeltplatz Lampaden“ und „Beseitigung eines Überschwemmungsschadens an der Ruwer“ begehrt hat, ist dies nicht im Rahmen der Rechnungsprüfung geschehen, sondern vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend gemacht worden. Dies reicht nicht, um diese Akten zum Gegenstand des Rechnungsprüfungsverfahrens zu machen. Vielmehr wäre hierzu erforderlich gewesen, dass der Rechnungsprüfungsausschuss oder der Gemeinderat durch den Rechnungsprüfungsausschuss bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides, dem nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen kommunalaufsichtlichen Anordnung, die Vorlage dieser Akten zur Prüfung gemäß § 112 Abs. 4 GemO verlangt hätten.
- 9
c) Die vom Gemeinderat der Klägerin geltend gemachten Gründe sind inhaltlich nicht tragfähig, um die Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie die Entlastungen zu verweigern. Maßstab ist insoweit § 113 Abs. 1 und 2 GemO. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 GemO muss der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung für die Gemeinde vermitteln. Damit wird das Prüfungsziel in tatsächlicher Hinsicht umschrieben und betrifft nur die Frage, ob die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung beim Haushaltsvollzug beachtet wurden. Dies ist der Fall, wenn der Jahresabschluss eine vollständige und zutreffende Darstellung aller erheblichen Tatsachen als Grundlage für die Aussagekraft und Belastbarkeit des Jahresabschlusses beinhaltet (vgl. Drysch, in Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Anm. 6.1 zu § 113 GemO). In rechtlicher Hinsicht schreibt § 113 Abs. 1 Satz 2 GemO vor, dass sich die Prüfung auch darauf erstreckt, ob die gesetzlichen Vorschriften sowie die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Damit sind insbesondere die Gemeindeordnung, das Handelsgesetzbuch, die Gemeindehaushaltsverordnung, die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan gemeint (vgl. Drysch, a.a.O., Anm. 6.2 zu § 113 GemO). Schließlich bezieht sich die Prüfung nach § 113 Abs. 2 GemO auch darauf, ob der Rechenbericht mit dem Jahresabschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob seine Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Finanz- und Ertragskraft der Gemeinde erwecken. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Sämtliche, dieser sich auf die tatsächliche Richtigkeit und Rechtmäßigkeit des Haushaltsvollzuges beziehenden Maßstäbe schließen es aus, die Rechnungsprüfung für eine allgemeine Rechts- und Zweckmäßigkeits- oder gar für eine politische Kontrolle zu nutzen (vgl. Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Rn. 5 zu Art. 102 GO).
- 10
Hiervon ausgehend sind im Rechnungsprüfungsverfahren, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Ratsmitglieds A... in der Gemeinderatssitzung am 25. Juni 2015, keine Gründe geltend gemacht worden, welche die Verweigerung der Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie der Entlastungen rechtfertigen.
- 11
Dass die Jahresabschlüsse für die Jahre 2011 und 2012 nicht innerhalb der Frist des § 108 Abs. 4 aufgestellt und die Prüfungen nicht fristgerecht nach § 114 Abs. 1 GemO abgeschlossen wurden, rechtfertigt nicht die Verweigerung der Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastungen. Bei den angegebenen Bestimmungen handelt es sich um Ordnungsvorschriften, die einen zeitnahen Abschluss der Rechnungsprüfung sicherstellen sollen, nicht jedoch um Ausschlussfristen, welche eine Nachholung der Rechnungsprüfung und der Entlastung nach Fristablauf verhindern wollen (vgl. Drysch, a.a.O., Anm. 3.5 zu § 114 GemO). Rechtlich unerheblich ist im vorliegenden Fall auch die Frage nach der Einhaltung des § 114 Abs. 2 GemO. Die in dieser Vorschrift vorgesehene öffentliche Bekanntmachung der Beschlüsse über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Entlastung sowie die Auslegung der in § 114 Abs. 2 Satz 2 GemO genannten Berichte stehen am Ende der Rechnungsprüfung und können deshalb eine Verweigerung der zuvor zu fassenden Beschlüsse durch den Gemeinderat von vornherein nicht rechtfertigen.
- 12
Der Einwand gegen die Höhe der Verschuldung der Klägerin und dagegen, dass „Schulden mit Schulden zurückgezahlt würden“ besagt nicht, dass die Jahresabschlüsse die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unzutreffend darstellen oder den rechtlichen Anforderungen nicht entsprechen. Er erschöpft sich vielmehr in einer allgemeinen politischen Aussage, welche sich nicht auf die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO bezieht.
- 13
Der Vorwurf eines Ratsmitgliedes, die Kommunalaufsicht habe Verstöße gegen §§ 103, 113 GemO nicht dulden dürfen, ist bereits unsubstantiiert und zeigt im Übrigen keine Fehler im Haushaltsvollzug auf.
- 14
Die fehlende Aufnahme von Einwendungen des Ratsmitgliedes A... und seines Antrags auf Einsicht in die Akte „Stichstraße Obersehr“ in die Niederschrift über die Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses vom 4. März 2015 lässt nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Jahresabschlüsse den Anforderungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO nicht entsprechen, zumal der Rechnungsprüfungsausschuss diese Akte am 22. Mai 2015 tatsächlich eingesehen hat und der Gemeinderat sich die Ausführungen des Ratsmitgliedes A... mit der Ablehnung der Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastungen mehrheitlich zu Eigen gemacht hat.
- 15
Soweit die Klägerin hinsichtlich der „Stichstraße Obersehr“ Fehler im Vergabeverfahren geltend macht, ist auch dieses Vorbringen unsubstantiiert und lässt keinen Rückschluss auf einen nicht ordnungsgemäßen Haushaltsvollzug zu, obwohl die Mitglieder des Rechnungsprüfungsausschusses Einsicht in die entsprechenden Akten nehmen konnten. Im Übrigen hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Gemeinderat über den Rechnungsprüfungsausschuss weitere Aufklärung verlangt hätte. Die unterschiedlichen Schätzungen der Kosten der Maßnahme rechtfertigen ebenfalls nicht die Verweigerung der Feststellung der Jahresabschlüsse und der Entlastungen. Maßgeblich sind die Beträge, die im Haushaltsplan festgesetzt wurden und beim Haushaltsvollzug zahlungswirksam wurden. Nach dem Rechenschaftsbericht für das Jahr 2011 wurden dementsprechend 52.000,00 € im Plan festgesetzt und 58.524,36 € ausgezahlt. Dass diese Zahlen die tatsächlichen Vorgänge unzutreffend widerspiegeln, ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Dies gilt auch für die Vereinbarung vom 23. Juli 2011 zwischen der Klägerin und einer Anliegerin der Stichstraße Obersehr über die Ableitung des Straßenoberflächenwassers in einen Teilbereich eines privaten Grundstücks. Diese Maßnahme hat zu einer Kostenersparnis geführt, die ziffernmäßig im Haushalt nicht erschienen ist und deshalb einen ordnungsgemäßen Haushaltsvollzug nicht in Frage stellen konnte.
- 16
Schließlich rechtfertigen die von der Verbandsgemeindeverwaltung Kell am See eingeräumten Fehler in der Eröffnungsbilanz nicht die Verweigerung der Feststellung der Jahresabschlüsse 2011 und 2012 sowie der Entlastungen. Denn die Eröffnungsbilanz wurde weder vom Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung vom 4. März 2015 noch später auf Intervention des Gemeinderats erkennbar geprüft. Außerdem hat die Verbandsgemeindeverwaltung zugesagt, die notwendigen Korrekturen in der Bilanz mit den Jahresabschlüssen 2013 vorzunehmen.
- 17
d) Der Beklagte hat zu Recht von seinem Anordnungsrecht nach § 122 GemO Gebrauch gemacht und dabei sowohl das Entschließungs- als auch Auswahlermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere verletzt die getroffene Anordnung nicht die verfassungsrechtliche Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung und ist auch sonst verhältnismäßig. Denn die Klägerin hat sich in drei Beschlüssen rechtswidrig und nachhaltig geweigert, die Jahresabschlüsse 2011 und 2012 festzustellen sowie den damaligen Ortsbürgermeister, den Bürgermeister der Verbandsgemeinde und die Beigeordneten zu entlasten. Dies geschah, obwohl der Rechnungsprüfungsausschuss die Akte „Stichstraße Obersehr“ eingesehen und sich aus den gegen die Jahresabschlüsse erhobenen Einwendungen nicht ergeben hat, dass diese nicht dem materiellen Prüfprogramm des § 113 Abs. 1 und 2 GemO entsprochen haben. Vielmehr hat es sich hierbei überwiegend um politische Bewertungen gehandelt, für die im Rechnungsprüfungsverfahren kein Platz ist. Im Übrigen sind Einwendungen teilweise außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens der Rechnungsprüfung erhoben worden und deshalb – unabhängig von ihrer inhaltlichen Berechtigung - unbeachtlich.
- 18
II. Die Rechtssache weist auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen lassen sich, wie sich aus den Ausführungen zum Nichtvorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres beantworten. So folgt insbesondere aus § 112 Abs. 4 Nr. 1 GemO, dass der Rechnungsprüfungsausschuss Akteneinsicht begehren kann, sofern dies für eine sorgfältige Prüfung des Jahresabschlusses notwendig ist. Wann diese Voraussetzung vorliegt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. Dabei kann der Gemeinderat sein Akteneinsichtsrecht nicht selbst ausüben, sondern ist darauf beschränkt, die Akten gemäß § 112 Abs. 4 GemO nach seinen Vorgaben durch den Rechnungsprüfungsausschuss einsehen und prüfen zu lassen. Im Übrigen kann die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung kommunalaufsichtsrechtlich erzwungen werden, wenn deren Verweigerung durch den Gemeinderat sachlich unvertretbar ist, weil die im pflichtgemäßen Ermessen des Gemeinderats und des Rechnungsprüfungsausschusses vorgenommene Prüfung nicht ergeben hat, dass die Anforderungen des § 113 Abs. 1 und 2 GemO nicht erfüllt sind. Ob das Einschreiten im Übrigen ermessensgerecht ist, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalls ab. Schließlich kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob die Entlastung nach § 114 GemO nur Wirkung im Innenverhältnis zwischen Bürgermeister und Gemeinderat hat, im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht an, weil die Kommunalaufsicht bei Pflichtverletzungen der Organe einer Selbstverwaltungskörperschaft, auch im Vorfeld eines etwaigen Organstreitverfahrens, jedenfalls dann einschreiten kann, wenn zugleich eine Verletzung einer der Körperschaft obliegenden Verpflichtung vorliegt (vgl. OVG RP, Urteile vom 4. Juli 1960 – 1 C 3/60 und 1 C 9/60 –, AS 8, 78).
- 19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
- 20
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 i.V.m. Ziffer 22.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (LKRZ 2014, 169).
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.