Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2016 - 1 C 11118/15

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2016:1013.1C11118.15.0A
bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Der am 7. August 2014 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „A… S…, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Bebauungsplanänderung zur Ermöglichung der Errichtung eines Seniorenpflegeheims.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des in S… gelegenen und mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flur ..., Parzelle Nr. …, das in südlicher Richtung durch die S... J… Straße erschlossen wird. Westlich grenzt das Flurstück an die Handtuchparzelle Nr. …. Östlich sowie südwestlich ihres Anwesens schließen sich insgesamt vier weitere Häuser an. Nördlich befindet sich ein zum Teil mit einem lockeren Gehölzbestand bewachsenes unbebautes Gelände, das im Norden auf die Straße „A… a… S…“ stößt. Weiter nördlich verläuft die „L… Straße“. Der Raum zwischen den beiden zuletzt genannten Verkehrsanlagen wird überwiegend als Parkplatz für das weiter östlich gelegene Dorfgemeinschaftshaus der Antragsgegnerin genutzt.

3

Für den gesamten Bereich nördlich des Grundstücks der Antragsteller bis zur L… Straße sowie westlich der Parzellen Nrn. …, … und … stellte die Antragsgegnerin den am 19. Juni 1996 bekanntgemachten Bebauungsplan „A… S…“ auf, der für das südlich der Straße „A… a… S…“ gelegene, ca. 3.600 qm große Areal ein Mischgebiet und im Übrigen eine öffentliche Grünfläche mit den Zweckbestimmungen „Festplatz“ und „Freizeitgelände“ ausweist. Die am 22. Juli 1998 in Kraft getretene 1. Änderung des Bebauungsplans enthält vor allem Neuregelungen wegen einer veränderten Verkehrsanbindung der Straße „A... a... S...“ an die „S… J… Straße“ im südöstlichen Teil des Plangebiets.

4

Gegenstand des Normenkontrollantrages ist die 2. Planänderung, mit der die Antragsgegnerin nunmehr das Ziel verfolgt, die rechtlichen Voraussetzungen für den Bau eines Seniorenpflegeheims südlich der Straße „A… a… S…“ zu schaffen. Zu diesem Zweck veränderte sie insbesondere die Grundflächenzahl sowie die Baugrenzen und verzichtete gegenüber den bisherigen Regelungen unter anderem auf die Festlegung einer Geschossflächenzahl, einer Traufhöhe, der Anzahl von Geschossen, einer Firstrichtung und der Zahl der Wohneinheiten. Der nördliche Teilbereich soll dagegen weiterhin als öffentliche Freizeitfläche genutzt werden.

5

Dem Erlass des Änderungsplans gingen folgende Verfahrensschritte voraus: In seinen Sitzungen vom 12. Februar und 6. März 2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Planaufstellung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BaugesetzbuchBauGB –. Die öffentliche Auslegung der Planentwürfe erfolgte zwischen dem 8. Mai und 5. Juni 2014 sowie erneut zwischen dem 23. Juli und dem 6. August 2014. Mit Schreiben vom 5. Juni 2014 gaben die Antragsteller eine eigene Stellungnahme ab. Auch die Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Am 7. August 2014 befand der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Nach Behebung eines Ausfertigungsmangels machte die Antragsgegnerin den Plan am 10. Dezember 2014 erneut bekannt.

6

Zur Begründung ihres am 3. Dezember 2015 erhobenen Normenkontrollantrags machen die Antragsteller geltend: An der Beschlussfassung über die Satzung habe ein Ratsmitglied mitgewirkt, bei dem ein Ausschließungsgrund vorgelegen habe. Da das Plangebiet als Altlastenbereich erfasst und deklariert werde, erscheine es fraglich, ob die Durchführung eines Verfahrens nach § 13a BauGB unter Verzicht auf eine Umweltprüfung und einen Umweltbericht zulässig gewesen sei. Ferner fehle es an einer Erforderlichkeit der Planänderung gemäß § 1 Abs. 3 BauGB, weil ihr eine unzureichende Standortanalyse zugrunde liege. Schließlich sei eine Vielzahl von Abwägungsmängeln gemäß §§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB festzustellen.

7

Die Antragsteller beantragen,

8

den am 7. August 2014 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan „A… S…, 2. Änderung“ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.

9

Die Antragsgegnerin beantragt,

10

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

11

Sie tritt den Darlegungen der Antragsteller entgegen und hält den Normenkontrollantrag wegen fehlender Antragsbefugnis für unzulässig.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Aufstellungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

13

Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben Erfolg.

14

1. Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen nicht. Insbesondere sind die Antragsteller im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

15

Nach dieser Vorschrift ist antragsbefugt jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss Tatsachen vortragen, die es möglich erscheinen lassen, dass die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung seine Rechte verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1998 – 4 CN 6.97 –, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 523; Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 –, BVerwGE 107, 215). Wer sich – wie die Antragsteller – als Miteigentümer von außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücken gegen einen Bebauungsplan wendet, hat substantiiert darzulegen, dass sein aus dem (insofern drittschützenden) Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BaugesetzbuchBauGB –) folgendes subjektiv öffentliches Recht auf gerechte Abwägung seiner Belange beeinträchtigt sein kann. Dies setzt voraus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung gerade seiner abwägungsbeachtlichen – insbesondere nicht nur geringwertigen sowie schutzwürdigen – Belange in der Abwägung als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, a.a.O.).

16

Dabei gehören die Interessen der Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial, wenn eine Planänderung dazu führt, dass Nachbargrundstücke in anderer Weise als bisher genutzt werden dürfen. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für die Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Abwägungsrelevant ist auch insoweit jedes mehr als geringfügige private Interesse am Fortbestehen des Bebauungsplans in seiner früheren Fassung, auch wenn es lediglich auf einer einen Nachbarn nur tatsächlich begünstigenden Festsetzung beruht, wie z.B. der Festsetzung einer nicht überbaubaren Fläche im Hintergelände eines Straßengevierts durch nicht nachbarschützende Baugrenzen (BVerwG, Beschlüsse vom 20. August 1992 – 4 NB 3/92–, vom 7. Januar 2010 – 4 BN 36/09 – und vom 20. Juli 2011 – 4 BN 22/11 –, jeweils juris).

17

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Waren in der 1. Änderung des Bebauungsplans „A… S…“ nämlich noch zwei räumlich voneinander getrennte Baufenster ausgewiesen worden, die den Bereich unmittelbar nördlich des Wohnhauses der Antragsteller von einer Bebauung ausgenommen hatten, sehen diese sich nunmehr mit einer – planbedingt gewollten − mehr als 100 m langen und bis zu drei Stockwerken umfassenden Gebäudefront konfrontiert, die auf ihr Anwesen städtebaulich einwirkt (vgl. hierzu auch BayVGH, Urteil vom 25. September 2003 – 14 N 00.1191 –; NiedersOVG, Beschluss vom 15. April 2008 – 1 MN 58/08 – und HessVGH, Urteil vom 25. Juni 2014 – 3 C 722/13.N –, jeweils juris).

18

Vor allem ist in diesem Zusammenhang das Interesse der Antragsteller, sowohl den ca. 4 bis 5 m breiten rückwärtigen Grundstücksstreifen hinter der nördlichen Abschlusswand ihres Wohnhauses als auch die westlich gelegenen Flächen zur Nachbarparzelle Nr. … als eigene Ruhezone zu erhalten und deshalb zumindest den angrenzenden – bisher außerhalb der Baugrenzen liegenden – Teil des Mischgebietes als ausreichenden Freiraumbereich (vgl. dazu Nr. 4.1 der Planbegründung zur 1. Änderungsplanung) von störender Bebauung möglichst freizuhalten, offensichtlich. Es ist zudem in der Weise schutzwürdig, dass ein Einbruch in den Gartenbereich nicht ohne Abwägung mit den einer Bebauung zuwiderlaufenden Interessen der Antragsteller durch eine Planänderung zugelassen werden darf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1992, a.a.O.). Ob die von den Antragstellern vorgebrachten Beeinträchtigungen tatsächlich eintreten werden bzw. in der Abwägung überwunden werden können, ist demgegenüber keine Frage der Antragsbefugnis.

19

2. Die Normenkontrollanträge sind auch begründet.

20

Der angegriffene Bebauungsplan der Antragsgegnerin ist unwirksam, weil er in beachtlicher Weise gegen höherrangige Rechtsvorschriften verstößt. Dabei kommt es für die Begründetheit eines Normenkontrollantrags – anders als bei sog. Individualklagen in Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO – nicht darauf an, ob der jeweilige Antragsteller selbst in subjektiven Rechten verletzt ist (BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1998, BVerwGE 65, 131, 136). Dementsprechend hat der Senat im Rahmen der Begründetheit der Anträge nicht zu prüfen, ob die Antragsteller in einer eigenen Rechtsposition beeinträchtigt sind.

21

Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist für die 2. Planänderung und die darin enthaltenen Festsetzungen keine städtebauliche Rechtfertigung gegeben. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auch die einzelnen Festsetzungen (§ 9 BauGB) müssen diesem Gebot genügen. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die betreffende Festsetzung nach der planerischen Konzeption der Gemeinde geboten ist, d.h. wenn sie in ihrer Zielsetzung von legitimen städtebaulichen Interessen getragen ist. Daran fehlt es hier.

22

Alleinige städtebauliche Zielsetzung der Antragsgegnerin ist die Errichtung eines Seniorenpflegeheims auf der gesamten bebaubaren Fläche des Plangebiets. So heißt es Nr. 1.2 der Planbegründung: „Die im Bebauungsplan ausgewiesene rund 3.600 qm große Mischgebietsfläche soll für den Bau eines Altenpflegeheimes genutzt werden. Um die geplante Nutzung zu ermöglichen, müssen die bestehenden Festsetzungen dem geplanten Bauvorhaben angepasst werden.“ Damit in Übereinstimmung stehende Aussagen befinden sich in Nr. 1.3, 2.1 und 3.1 der Begründung. Grundlage hierfür waren konkrete Planzeichnungen eines Investors, für deren Umsetzung sogar eine 2. Offenlage des Änderungsplans notwendig wurde, weil die Baugrenzen auf einem Teilabschnitt um rund 0,70 m erweitert werden mussten, um das geplante Vorhaben maßgeschneidert umsetzen zu können.

23

Die Verwirklichung dieses Planungsziels ist vorliegend jedoch nicht mit der unverändert gebliebenen Festsetzung eines Mischgebiets zu vereinbaren. Gemäß § 6 Abs. 1 BaunutzungsverordnungBauNVO – dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Dies bedeutet, dass keine der beiden Nutzungsarten ein deutliches Überwiegen über die andere gewinnen darf (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 6 Nr. 1). Das ist hier aber der Fall, da die geplante Errichtung eines Seniorenpflegeheims eine Wohnnutzung darstellt (vgl. hierzu OVGRP, Beschluss vom 22. Juni 2016 – 8 B 10411/16.OVG –, juris) und für eine ins Gewicht fallende gewerbliche Nutzung wegen der beabsichtigten vollständigen Ausnutzung der bebaubaren Flächen des Mischgebiets für dieses Einzelvorhaben kein Raum mehr bliebe. Faktisch zielen die Planvorstellungen der Antragsgegnerin somit auf die Etablierung eines Sondergebiets „Seniorenpflegeheim“ gemäß § 11 BauNVO ab (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2009 – 9 N 07.541 –, juris), ohne dass die Antragsgegnerin eine solche Neufestsetzung der Gebietsart – deren rechtliche Zulässigkeit hier nicht zu prüfen war − vorgenommen hat.

24

Unabhängig davon bringt es die grundsätzliche Planungsformenwahlfreiheit der Gemeinde in den Grenzen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB mit sich, dass die planende Gemeinde sich bei der Ausgestaltung der einzelnen Festsetzungen nicht in konzeptionelle Widersprüche hinsichtlich angebots- und vorhabenbezogenen Elementen des Plans verstricken und keine planungsrechtlich unzulässige Mischformen zwischen Angebotsbebauungsplan und vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vgl. § 12 BauGB) schaffen darf. Um dies zu vermeiden, müssen die einzelnen Festsetzungen, welche das sowohl angebots- als auch projektbezogene Planungskonzept rechtsförmig umsetzen, dieses Konzept sowohl stimmig als auch realistisch widerspiegeln. Nur dann kann es im weiteren gerechtfertigt sein, dass die Gemeinde zur realitätsnahen Prognose der planbedingten Auswirkungen eines Angebotsbebauungsplans vornehmlich das Szenario einer konkret beabsichtigten Projekts zugrunde legen und zur Abwägungsgrundlage machen darf. Insbesondere ist es der Gemeinde verwehrt, sich bei der Planausgestaltung auf eine Art „Rosinentheorie“ zurückzuziehen und sich in konzeptionell widersprüchlicher Weise selektiv einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans, ein anderes Mal aber auf dessen Projektbezug zu berufen, um die Rechtmäßigkeit einzelner Festsetzungen zu begründen (OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 – 2 D 38/11.NE – und Urteil vom 27. Mai 2015 – 2 D 37/12.NE –, jeweils juris).

25

Genau hiervon ist jedoch auszugehen. Einerseits verweist die Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine bloße Angebotsplanung, die sich nicht ausschließlich auf die Realisierung eines Seniorenpflegeheims im gesamten Plangebiet beschränken soll. Dies deckt sich mit den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des 2. Änderungsbebauungsplans, der sich zu einem konkreten Vorhaben nicht verhält und eine breite Variation unterschiedlicher mischgebietstypischer Nutzungen zulässt. Andererseits betreibt sie aus den vorgenannten Gründen, auf die hier verwiesen wird, tatsächlich nur die Ansiedlung eines konkreten Altenpflegeheims auf der gesamten Mischgebietsfläche.

26

Nach allem war den Normenkontrollanträgen stattzugeben, und es kann offenbleiben, ob sich aus den von den Antragstellern erhobenen sonstigen Rügen weitere Fehler ergeben, die zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

28

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

29

Die Revision wird nicht zugelassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Art nicht vorliegen.

Beschluss

30

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.8.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169).

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1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde (Bl. 238 bis 240 d.A.) beimisst.

3

a) Die Beschwerde möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob die Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO bereits per se aus der Eigentümerstellung und den damit verbundenen privaten Belangen und Interessen "zusammen mit allenfalls hinzuzudenkenden Belangen wie dem angeblichen Schutz vor Einblick" folgt, ohne dass dies einer weiteren Konkretisierung bedürfte, und ob dies auch dann gilt, wenn diese Belange in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren keinerlei Bedeutung hätten und eine Antrags- bzw. Klagebefugnis gerade nicht begründen könnten.

4

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Anforderungen an das Geltendmachen einer Rechtsverletzung im Sinne vom § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht überspannt werden dürfen. Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 165; stRspr). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <218 f.>). Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat (Urteil vom 30. April 2004 a.a.O.).

5

Von diesem rechtlichen Ansatz ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen. Es hat festgestellt, dass sich das teilweise fertig gestellte Gebäude der Beigeladenen aufgrund seiner Lage im rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks nachteilig auf die Eigentümerinteressen der Antragsteller auswirken kann (UA S. 7). Im Rahmen der Begründetheit hat es dargelegt, dass Belästigungen und Störungen - sei es durch Immissionen, sei es durch den Wohnfrieden störende Einblicksmöglichkeiten - hier auch nicht von vornherein tatsächlich ausgeschlossen oder wegen mangelnder Schutzwürdigkeit unbeachtlich seien (UA S. 10).

6

b) Zum Rechtsschutzbedürfnis möchte die Beschwerde klären lassen,

ob ein "Rohbau" noch keine (das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende) ausreichende Verwirklichung der angegriffenen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf dem Nachbargrundstück darstellt, auch wenn durch diesen ohne Weiteres erkennbar wird, wie das Nachbargrundstück genutzt wird, insbesondere, welche "Immissionen" und "den Wohnfrieden störende Einblicksmöglichkeiten" zu erwarten sind.

7

Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens. Dass die im Normenkontrollverfahren festgestellte Unwirksamkeit der Planänderung auch einer Fortführung der durch diese Planänderung ermöglichten Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück entgegen steht, lässt sich auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 BauGB ohne Weiteres bejahen. Im Übrigen kommt eine das Rechtsschutzbedürfnis ausschließende Verwirklichung einer angegriffenen Festsetzung nach der Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <92>; stRspr) allenfalls dann in Betracht, wenn die Festsetzung im Baugebiet auch räumlich "vollständig verwirklicht" ist, was hier angesichts noch weiterer unbebauter Grundstücke im Geltungsbereich des Änderungs-Bebauungsplans ersichtlich nicht der Fall ist.

8

c) Als klärungsbedürftig erachtet die Beschwerde ferner die Frage,

ob nur denkbare "potentielle" Störungen bei offen gelassener Prüfung der konkreten Bebauungssituation, die sich - wenn überhaupt - überdies nur als "geringfügig" herausstellen, die Bauleitplanung der Kommune beschränken bzw. "wegwägen" dürfen.

9

Soweit erkennbar, möchte die Beschwerde damit klären lassen, ob eine Planung auch dann als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden kann, wenn in der Abwägung Störungen unberücksichtigt geblieben sind, deren Eintritt das Normengericht zwar für möglich gehalten, aber nicht konkret untersucht hat, und die überdies private Interessen allenfalls geringfügig beeinträchtigen. Auch diese Frage lässt sich, soweit entscheidungserheblich, auf der Grundlage bisheriger Senatsrechtsprechung beantworten. Abwägungserheblich sind alle Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen (Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301 <309>). Private Interessen sind für die Abwägung erheblich, sofern sie in planungsrechtlich beachtlicher Weise berührt werden (Urteil vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 4 N 2. bis 4.79 - BVerwGE 59, 87 <98>) oder - anders ausgedrückt - in der konkreten Planungssituation einen städtebaulichen Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - a.a.O. S. 138 m.w.N.). Insofern kann auch das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 69).

10

Diese rechtlichen Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht seiner Prüfung ausdrücklich zugrunde gelegt (UA S. 8 f.). Es hat dabei mit Blick auf die konkrete Situation im Baugebiet festgestellt, dass sich die Planänderung gegenüber der in den jeweils vorderen, straßenseitigen Grundstücksbereichen bereits entstandenen Wohnbebauung als konfliktträchtig und bewältigungsbedürftig erweise, weil sie faktisch erstmals eine Wohnbebauung im rückwärtigen Grundstücksbereich ermögliche, die naturgemäß ein hohes Konfliktpotential berge, indem sie Unruhe in diese Bereiche hineintrage und für die Nachbarn zu Belästigungen und Störungen führen könne (UA S. 9 f.). Das Oberverwaltungsgericht hat damit Gründe für den städtebaulichen Bezug der privaten Interessen der Antragsteller angegeben, die die Schlussfolgerung, die Antragsgegnerin hätte diese Belange in der Abwägung berücksichtigen müssen, auch wenn eine an den Umständen des Einzelfalls orientierte nähere Begründung denkbar und möglicherweise auch wünschenswert gewesen sein mag, tragen. Auf die von der Beschwerde problematisierte Frage, ob diese Belange auch in einem bauordnungsrechtlichen Verfahren zu berücksichtigen wären, kommt es ebenso wenig an wie auf die zuvor erteilte "Zustimmung zur Abweichung".

11

Davon, dass die privaten Interessen der Antragsteller nur geringfügig beeinträchtigt wären, ist das Oberverwaltungsgericht nicht ausgegangen. Die Formulierung, es möge sein, dass sich die potentiellen Störungen angesichts der Größe der betroffenen Grundstücke und der konkreten Bebauungssituation im Ergebnis einer entsprechenden Prüfung als eher geringfügig herausstellen (UA S. 10), bezieht sich auf die nach § 2 Abs. 3 BauGB gebotene Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials durch die planende Gemeinde, deren Ergebnis es selbstverständlich auch sein kann, dass die fraglichen privaten Belange der Antragsteller letztlich doch nur als geringfügig zu bewerten sind und deshalb die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht maßgeblich beeinflussen. Dies setzt aber einen ordnungsgemäßen Abwägungsvorgang voraus, dessen Fehlen das Oberverwaltungsgericht gerade beanstandet hat.

12

d) Die von der Beschwerde formulierte Grundsatzfrage,

ob das Normenkontrollgericht der Gemeinde in diesem Zusammenhang eine fehlende "Abwägungsoffenheit" unterstellen darf, ohne dies sachlich zu begründen,

ist nicht entscheidungserheblich, weil das Normenkontrollgericht der Antragsgegnerin eine fehlende Abwägungsoffenheit nicht unterstellt hat. Es hat lediglich darauf hingewiesen, dass, wenn die Planänderung (auch) dazu dienen soll, die illegal begonnene Errichtung des Gebäudes auf dem Nachbargrundstück zu legalisieren, dieses Motiv eine ganz besonders sorgfältige Auseinandersetzung mit den widerstreitenden Interessen erfordere, "weil ansonsten nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich das beschließende Gremium von vornherein an ein bestimmtes Ergebnis gebunden fühlte und es mithin an der erforderlichen Abwägungsoffenheit fehlte" (UA S. 11).

13

e) Soweit die Beschwerde schließlich klären lassen möchte,

ob sich ein Gericht unter Missachtung des Gewaltenteilungsgrundsatzes an die Stelle einer planenden Gemeinde setzen und letztlich deren Bauleitplanung bestimmen bzw. sogar den Stillstand der städtischen Entwicklung provozieren darf,

ist auf die in § 47 VwGO normierte Befugnis des Oberverwaltungsgerichts zu verweisen, einen Bebauungsplan im Rahmen der prinzipalen Normenkontrolle auf beachtliche Rechtsverstöße zu kontrollieren und gegebenenfalls für unwirksam zu erklären.

14

2. Die geltend gemachte Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision.

15

Der Beschwerdevortrag genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Die Beschwerde bezeichnet keinen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz einem (unter anderem) in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Aber auch in der Sache lässt der Beschwerdevortrag eine Divergenz nicht erkennen.

16

Von den im Urteil des Senats vom 30. April 2004 (BVerwG 4 CN 1.03 a.a.O.) entwickelten rechtlichen Maßstäben für die Antragsbefugnis weicht das Normenkontrollurteil - wie dargelegt - nicht ab. Soweit dort entschieden worden ist, dass das Interesse, mit einem Grundstück in den Geltungsbereich eines Bebauungsplans einbezogen zu werden, kein abwägungsrelevanter Belang ist, der dem Eigentümer die Antragsbefugnis für eine Normenkontrolle zu vermitteln vermag, ist dies - entgegen der Auffassung der Beschwerde (Bl. 244 d.A.) - vorliegend ohne Belang.

17

Im Übrigen macht die Beschwerde lediglich geltend, das Oberverwaltungsgericht habe die rechtlichen Maßstäbe zur Antragsbefugnis unzutreffend angewandt, was die Zulassung der Divergenzrevision nicht zu begründen vermag (Beschluss vom 25. Februar 1997 - BVerwG 11 B 5.97 - ). Gleiches gilt, soweit die Beschwerde eine unzutreffende Anwendung der höchstrichterlich entwickelten Maßstäbe zum Rechtsschutzinteresse und zur Abwägung geltend macht. Im Dunkeln bleibt, worauf die Beschwerde ihre Behauptung stützt, das Oberverwaltungsgericht nehme - zu Unrecht - an, bei dem zu prüfenden Gebot der Konfliktbewältigung handele es sich um ein der Abwägung von vornherein vorgelagert zu prüfendes und möglicherweise die Abwägung von vornherein ausschließendes Kriterium.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. März 2011 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis verneint, weil die Antragstellerin nicht geltend machen könne, durch den Bebauungsplan Nr. 28 "An der Ahna" der Antragsgegnerin oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Lärmzuwachs durch den zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehr auf der privaten Anliegerstraße, die auf einer Länge von ca. 45 m am Grundstück der Antragstellerin vorbeiführen solle, sei geringfügig und gehöre deshalb nicht zum Abwägungsmaterial. Unter diesen Umständen komme der drittschützende Charakter des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7 BauGB) der Antragstellerin nicht zugute. Eine Antragsbefugnis der Antragstellerin resultiere auch nicht etwa daraus, dass die Straße ohne Einhaltung der gebotenen Abstandsfläche an ihrem Grundstück vorbeigeführt werden solle. Dies wäre nur dann der Fall, wenn - wie hier nicht - der privaten Verkehrsfläche eine gebäudegleiche Wirkung im Sinne von § 6 Abs. 8 HBO zukomme.

4

a) Die zahlreichen Fragen, die die Antragstellerin zur Frage der Antragsbefugnis wegen einer zu erwartenden Lärmbelastung aufwirft, rechtfertigen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision. Auf sie lässt sich in gebündelter Form bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde antworten.

5

Die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) für ein Normenkontrollverfahren ist gegeben, wenn der Antragsteller hinreichend substanziiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen subjektiven Rechts kann auch aus einem Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot folgen (Urteil vom 24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <220>). Dieses Gebot hat hinsichtlich solcher privaten Belange drittschützenden Charakter, die für die Abwägung erheblich sind. Antragsbefugt ist also, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang berufen kann (Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - BRS 67 Nr. 51 S. 217). Allerdings ist nicht jeder private Belang für die Abwägung erheblich. Nicht abwägungsbeachtlich sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (seit dem Beschluss vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2. - 4.79 - BVerwGE 59, 87 <103>; zuletzt Beschluss vom 8. Juni 2011 - BVerwG 4 BN 42.10 -) u.a. alle Interessen, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber nicht schutzwürdig sind.

6

Auch das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird (Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - BRS 62 Nr. 51 S. 275; Beschluss vom 24. Mai 2007 - BVerwG 4 BN 16.07 und 4 VR 1.07 - BRS 71 Nr. 35 S. 166 f.). Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln (Paetow, NVwZ 1985, 309 <312>), sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen (Beschluss vom 19. Februar 1992 - BVerwG 4 NB 11.91 - BRS 54 Nr. 41 S. 120). Das ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters (Beschluss vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 4 BN 44.10 - juris Rn. 9).

7

Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass das Interesse des Planbetroffenen am Schutz vor Straßenverkehrslärm "jedenfalls dann und unabhängig weiterer tatrichterlicher Feststellungen" als im Sinne der Antragsbefugnis abwägungsbeachtlich und die Möglichkeit einer Rechtsverletzung begründend qualifiziert werden muss, wenn der Lärm durch die Festsetzung einer Verkehrsfläche erstmals hervorgerufen wird (Beschwerdebegründung S. 4 , S. 8, 16). Es lässt sich bereits im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde feststellen, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Führt ein Bebauungsplan dazu, dass ein Nachbargrundstück anders genutzt werden darf als bisher - hier: bislang Grünfläche, künftig Verkehrsfläche -, so gehören die Interessen des Betroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands nicht stets, sondern nur grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial (Beschluss vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - BRS 55 Nr. 29 S. 76). Auch in diesem Fall ergeben sich Beschränkungen der Antragsbefugnis bei Änderungen, die objektiv geringfügig sind und/oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirken können (vgl. Beschluss vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 3.92 - BRS 54 Nr. 21 S. 74).

8

Die Antragstellerin meint ferner, dass ohne Feststellung, welche Immissionsrichtwerte gelten, und eine Prognose, ob die Werte nach Verwirklichung des umstrittenen Vorhabens eingehalten werden, die Abwägungsrelevanz einer zu erwartenden Lärmzunahme und somit auch die Antragsbefugnis nicht verneint werden dürfe (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 9). Diese Ansicht ist ebenfalls nicht richtig. Setzt ein Bebauungsplan eine Verkehrsfläche neben einem Wohngrundstück fest, kann auf die Ermittlung konkret zu erwartender Immissionswerte verzichtet werden, wenn schon nach der Zahl der täglich zu erwartenden Kfz-Bewegungen im Hinblick auf die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls keine Belästigungen zu besorgen sind, die die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Davon haben sich der Senat im Urteil vom 21. Oktober 1999 - BVerwG 4 CN 1.98 - (a.a.O. S. 273 f.) und im Anschluss daran das Oberverwaltungsgericht Münster (Urteil vom 11. Januar 2001 - 7a D 33/99.NE - juris Rn. 66) leiten lassen. Auch das Normenkontrollgericht vertritt diesen Standpunkt. Es hat eine Ermittlung der konkret zu erwartenden Immissionswerte für entbehrlich gehalten, weil auf der Zufahrt zum neuen Baugebiet voraussichtlich 60 Kfz-Bewegungen pro Tag stattfänden und dies auch in einer eher ruhigen Wohnlage nicht mehr als geringfügig sei (BA S. 7). Der Senat sieht keinen Anlass, den rechtlichen Ansatz einer revisionsgerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Ob die Rechtsanwendung der Vorinstanz im konkreten Einzelfall zu überzeugen vermag, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

9

Die Antragstellerin möchte wissen, ob das Interesse, von Lärm durch einen neu anzulegenden Verkehrsweg verschont zu werden, jedenfalls dann abwägungserheblich ist, wenn die planende Gemeinde es selbst als abwägungserheblich behandelt hat (Beschwerdebegründung S. 3 , S. 17). Diese Frage könnte in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sich dem Normenkontrollurteil nicht entnehmen lässt, dass eine solche Fallgestaltung vorliegt. Die Prüfung, ob sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Begründung des Bebauungsplans (Beschwerdebegründung S. 17) ergibt, dass die Antragsgegnerin das Interesse der Antragstellerin an der Erhaltung ihrer Wohnruhe als abwägungserheblich angesehen hat, ist dem Senat als Revisionsgericht verwehrt. Die Auslegung der Begründung des Bebauungsplans ist keine Rechts-, sondern Tatfrage und wäre deshalb von der Vorinstanz nachzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts scheidet die Zulassung der Revision indes aus, wenn ein Berufungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der angesprochenen Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern lediglich die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsfrage nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte (vgl. Beschlüsse vom 28. Dezember 1998 - BVerwG 9 B 197.98 - juris Rn. 6 und vom 28. November 2005 - BVerwG 4 B 66.05 - ZfBR 2006, 159).

10

Die Frage, ob die 16. BImSchV auch zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche gilt, die von einer Privatstraße ausgehen (Beschwerdebegründung S. 2 , S. 18), würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Antragsbefugnis nicht mit der Begründung verneint, die Lärmschutzbelange der Antragstellerin seien nicht abwägungsrelevant, weil an der Stichstraße die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eingehalten würden.

11

Die Frage, ob es gerechtfertigt ist, im Rahmen der Abwägung der Lärmproblematik und der Prognose des durch die Bebauungsplanung entstehenden Verkehrslärms bestimmte nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässige Nutzungen unberücksichtigt zu lassen (Beschwerdebegründung S. 4 ), führt nicht zur Zulassung der Grundsatzrevision. In der Beschwerdebegründung finden sich keine Ausführungen dazu, warum die Frage grundsätzlich klärungsbedürftig sein soll. Insofern entspricht die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach der Zulassungsgrund "darzulegen" ist. Die Antragstellerin beschränkt sich darauf, die Rechtsausführungen des angefochtenen Beschlusses (BA S. 8 f.) in Frageform zu kleiden. Das genügt dem Darlegungserfordernis nicht (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 6).

12

b) Die Frage, ob im Bebauungsplan Verkehrsflächen als Privatstraße (Anliegerstraße) in einem Bereich festgesetzt werden dürfen, der an ein außerhalb des Plangebiets liegendes Grundstück angrenzt und nach Bauordnungsrecht als sog. Abstandsfläche von baulichen Anlagen freizuhalten ist, und sich die Antragsbefugnis aus einer Verletzung des Abstandsgebots ergibt (Beschwerdebegründung S. 4 , S. 19 f.), würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen; denn der Verwaltungsgerichtshof hat in Auslegung und Anwendung irrevisiblen Landesrechts (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) entschieden, dass mit der Straße von der Grenze des Grundstücks der Antragstellerin kein Abstand einzuhalten ist (BA S. 9).

13

c) Die übrigen Fragen lösen die Zulassung der Revision nicht aus, weil sie entweder die vom Senat behandelten Fragen mit anderen Formulierungen wiederholen oder den erforderlichen Grad an Konkretisierung nicht aufweisen oder nicht entscheidungserheblich sind.

14

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

15

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe entgegen § 86 Abs. 1 VwGO nicht ermittelt, sondern ohne Klärung des Sachverhalts fälschlich unterstellt, dass das Grundstück der Antragstellerin vom ausgewiesenen Straßengrundstück durch eine Mauer getrennt werde (Beschwerdebegründung S. 20), führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der angefochtene Beschluss auf dem behaupteten Verfahrensfehler - sein Vorliegen unterstellt - nicht beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung maßgeblich mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet (BA S. 7). Die Erwägung, dass das Wohnhaus der Antragstellerin durch eine im Mittel ca. 1,50 m hohe Mauer zur vorgesehenen Erschließungsstraße abgeschirmt werde und die Lärmbelastung dadurch entsprechend abgemildert würden (BA S. 8), ist nicht entscheidungstragend. Auch wenn es die Mauer nicht geben sollte, wäre der Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass die Lärmbelastung unterhalb der Bagatellgrenze bleibt.

16

b) Unbegründet ist auch der Vorwurf der Antragstellerin, der Verwaltungsgerichtshof habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass er ihr nicht die Gelegenheit gegeben habe, "die Problematik der über den Wohnbau hinausgehenden Nutzung näher darzulegen" (Beschwerdebegründung S. 20). Die Antragstellerin hat in ihrem Schriftsatz vom 18. März 2011 die Ansicht vertreten, dass die Frage, ob die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen erheblich oder geringfügig seien, nicht danach zu beantworten sei, wie der Investor das Baugebiet tatsächlich nutzen wolle, sondern dass es auf die nach der Baunutzungsverordnung zulässige Nutzung ankomme. Darauf ist der Verwaltungsgerichtshof eingegangen (BA S. BA S. 8 f.). Dass er sich der Auffassung der Antragstellerin nicht angeschlossen hat, begründet keinen Gehörsverstoß. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfG, Beschluss vom 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u.a. - BVerfGE 64, 1 <12>; Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. - BVerfGE 87, 1 <33>).

17

c) Schließlich liegt darin kein Verfahrensmangel, dass der Verwaltungsgerichtshof das Ausmaß des Lärmzuwachses nicht hat prognostizieren lassen (Beschwerbegründung S. 21). Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 2 f.; stRspr). Der Verwaltungsgerichtshof hat die Geringfügigkeit der Lärmbeeinträchtigung mit der geringen Zahl der zu erwartenden Zahl der Fahrzeugbewegungen begründet. Aus seiner maßgeblichen Sicht bestand kein Anlass, die von der Antragstellerin vermisste "weitere Lärmimmissionsprognose" einzuholen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben bestimmen, wenn der Vorhabenträger auf der Grundlage eines mit der Gemeinde abgestimmten Plans zur Durchführung der Vorhaben und der Erschließungsmaßnahmen (Vorhaben- und Erschließungsplan) bereit und in der Lage ist und sich zur Durchführung innerhalb einer bestimmten Frist und zur Tragung der Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise vor dem Beschluss nach § 10 Absatz 1 verpflichtet (Durchführungsvertrag). Die Begründung des Planentwurfs hat die nach § 2a erforderlichen Angaben zu enthalten. Für die grenzüberschreitende Beteiligung ist eine Übersetzung der Angaben vorzulegen, soweit dies nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig ist. Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach Satz 1 gelten ergänzend die Absätze 2 bis 6.

(2) Die Gemeinde hat auf Antrag des Vorhabenträgers über die Einleitung des Bebauungsplanverfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Auf Antrag des Vorhabenträgers oder sofern die Gemeinde es nach Einleitung des Bebauungsplanverfahrens für erforderlich hält, informiert die Gemeinde diesen über den voraussichtlich erforderlichen Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 unter Beteiligung der Behörden nach § 4 Absatz 1.

(3) Der Vorhaben- und Erschließungsplan wird Bestandteil des vorhabenbezogenen Bebauungsplans. Im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans ist die Gemeinde bei der Bestimmung der Zulässigkeit der Vorhaben nicht an die Festsetzungen nach § 9 und nach der auf Grund von § 9a erlassenen Verordnung gebunden; die §§ 14 bis 18, 22 bis 28, 39 bis 79, 127 bis 135c sind nicht anzuwenden. Soweit der vorhabenbezogene Bebauungsplan auch im Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans Festsetzungen nach § 9 für öffentliche Zwecke trifft, kann gemäß § 85 Absatz 1 Nummer 1 enteignet werden.

(3a) Wird in einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans durch Festsetzung eines Baugebiets auf Grund der Baunutzungsverordnung oder auf sonstige Weise eine bauliche oder sonstige Nutzung allgemein festgesetzt, ist unter entsprechender Anwendung des § 9 Absatz 2 festzusetzen, dass im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig sind, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags sind zulässig.

(4) Einzelne Flächen außerhalb des Bereichs des Vorhaben- und Erschließungsplans können in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan einbezogen werden.

(5) Ein Wechsel des Vorhabenträgers bedarf der Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung darf nur dann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans innerhalb der Frist nach Absatz 1 gefährdet ist.

(6) Wird der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 durchgeführt, soll die Gemeinde den Bebauungsplan aufheben. Aus der Aufhebung können Ansprüche des Vorhabenträgers gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden. Bei der Aufhebung kann das vereinfachte Verfahren nach § 13 angewendet werden.

(7) Soll in bisherigen Erholungssondergebieten nach § 10 der Baunutzungsverordnung auch Wohnnutzung zugelassen werden, kann die Gemeinde nach Maßgabe der Absätze 1 bis 6 einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen, der insbesondere die Zulässigkeit von baulichen Anlagen zu Wohnzwecken in diesen Gebieten regelt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.