Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Aug. 2018 - 1 A 10496/18

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2018:0816.1A10496.18.00
bei uns veröffentlicht am16.08.2018

Tenor

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2016 – 1 K 88/16.KO – wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Güllelagers.

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Er führt einen viehlosen landwirtschaftlichen Haupterwerbsbetrieb mit einer Nutzfläche von rund 215 ha, darunter das im Außenbereich ca. 1 km östlich von G. und 750 m nordwestlich von V. an der Autobahn A … gelegene Grundstück Gemarkung G., Flur …, Flurstück Nr. …, das im Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche dargestellt ist.

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Im Mai 2013 beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für ein dort zu errichtendes 40 m x 35 m großes und 6 m tiefes Erdbecken, in dem in anderen landwirtschaftlichen Betrieben anfallende Gülle gelagert und sodann im Frühjahr auf den vom Kläger bewirtschafteten Flächen ausgebracht werden soll. Die wegemäßige Erschließung soll nach den vorgelegten Bauunterlagen über die Landstraße L …, den hiervon in nordöstlicher Richtung abzweigenden Wirtschaftsweg Gemarkung G., Flur …, Flurstück … und den hiervon nach Westen abgehenden Wirtschaftsweg Flurstück … erfolgen.

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Die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz gab mit Schreiben vom 1. Juli und 11. September 2013 eine positive Stellungnahme zu dem Vorhaben ab. In dem Erdbecken stehe ein Volumen von 5.004,96 cbm für die Lagerung von Rinder- und Schweinegülle zur Verfügung. Aufgrund der Dimensionierung sei die Einhaltung des Höchstwertes von 170 kg Stickstoff pro Hektar und Jahr aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft sichergestellt. Die Gülle werde von Tankfahrzeugen mit einem Fassungsvermögen von durchschnittlich 25 cbm angeliefert. Notwendig seien 201 Anfahrten im Jahr.

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Nach zwischenzeitlicher Zurückstellung des Bauantrages auf Wunsch des Klägers zwecks Prüfung baulicher Alternativen erhob der Kläger am 11. Dezember 2014 erstmals Untätigkeitsklage (1 K 1204/14.KO) und reichte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weitere Bauunterlagen nach.

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Mit Bescheid vom 26. Juni 2015, der keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Es könne dahinstehen, ob das Vorhaben einem landwirtschaftlichen Betrieb diene und somit nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch privilegiert sei, da die erforderliche Erschließung für das Bauvorhaben nicht gesichert sei. Die unbefestigten Wirtschaftswege, über die die Erschließung erfolgen solle, seien mit einem Aufbau von 20 – 25 cm Schotter auf anstehendem lehmigen Untergrund nur für eine geringe Beanspruchung mit seltenen Überfahrten ausgelegt, wobei die Achslast 5 t nicht überschreiten sollte. Für das geplante Verkehrsaufkommen von insgesamt ca. 680 An- und Abfahrten jährlich mit Schwerlastkraftwagen reiche die bestehende Erschließung nicht aus. Auch seien durch die hohen Achslasten von 10 t Verdrückungsschäden im parallel zur Wegetrasse verlaufenden Entwässerungsgraben zu befürchten. Zudem reiche die Breite der Wirtschaftswege im Kurvenbereich für Transportfahrzeuge nicht aus, so dass Fremdgrundstücke und Teile des Wegeseitengrabens in Anspruch genommen werden müssten. Außerdem seien die vorgelegten Unterlagen unvollständig und in sich unstimmig.

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In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2015 nahm der Kläger die anhängige Untätigkeitsklage zurück.

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Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 erhob er Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. Juni 2015. Im Widerspruchsverfahren legten der Kläger ein Baugrundgutachten des Geotechnischen Büros Dr. L. vom 16. September 2015 und die Beigeladene zwei Stellungnahmen der Ingenieurgruppe S. vom 15. Oktober 2015 und der K. vom 18. Januar 2016 vor.

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Am 26. Januar 2016 erhob der Kläger erneut Untätigkeitsklage, mit der er unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, dass das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert und die Erschließung gesichert sei. Er habe ein Erschließungsangebot unterbreitet, das mit fadenscheinigen Argumenten abgelehnt werde. In der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 bot er an, den von der L … abzweigenden Wirtschaftsweg der Beigeladenen bis zu seinem Vorhabengrundstück in einen technisch für die Anlieferung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Ausbauzustand nach Maßgabe der Regelungen der Richtlinie für den ländlichen Wegebau über eine hohe Beanspruchung herzustellen, für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens unter Freistellung der Beigeladenen zu unterhalten und die Entwässerung im angrenzenden B. aufrechtzuerhalten. Zudem stellte er klar, im Rahmen der Erschließung keine Fremdgrundstücke in Anspruch nehmen zu wollen.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 20. Oktober 2016 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 26. Juni 2015 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Erdbeckens zur Güllelagerung in der Gemarkung G., Flur …, Flurstück Nr. …, mit der Nebenbestimmung zu erteilen, dass der Betrieb des Güllebeckens erst nach Umsetzung des Erschließungsangebots des Klägers vom 20. Oktober 2016 aufgenommen werden dürfe.

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Der Senat hat auf Anträge des Beklagten und der Beigeladenen mit Beschluss vom 27. April 2018 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.

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Der Beklagte und die Beigeladene machen im Wesentlichen übereinstimmend geltend, dass allein aufgrund des in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 abgegebenen Erschließungsangebots eine ausreichende Erschließung nicht gesichert sei. Das Angebot umfasse zum einen nur den von der L … abzweigenden Wirtschaftsweg bis zu dem Vorhabengrundstück und nicht auch den davon in nordwestlicher Richtung abzweigenden Wirtschaftsweg Flurstück …, der zu der geplanten Erschließung jedoch ebenfalls benötigt werde. Zudem enthalte es keine Aussagen zur notwendigen Ertüchtigung der entlang der Wegeparzelle … verlaufenden Bachparzellen … und … . Überdies fehle es am Nachweis der Berechtigung im Hinblick auf die zur Andienung des Vorhabengrundstücks erforderliche Inanspruchnahme fremder Grundstücke, insbesondere der Parzellen … und … . Die Beigeladene habe dem bislang nicht zugestimmt und sei hierzu auch nicht verpflichtet. Die Wegeparzellen … und … wiesen für sich genommen beide nicht die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau, Arbeitsblatt DWA-A 904, geforderte Mindestbreite von 3 m bei einer Kronenbreite von 4 m auf. Für eine Verringerung der Mindest-Kronenbreite fehle es offenkundig an einer sachlichen Rechtfertigung. Darüber hinaus stünden dem Vorhaben wasserrechtliche Belange entgegen. Der entlang der Parzelle … verlaufende B. (Parzellen … und …), ein Entwässerungsgraben, sei wegen der Größe der zu entwässernden Fläche und dem unmittelbaren Abfluss in den S. ein Gewässer dritter Ordnung. Das geplante Güllebecken liege nur 10 m vom B. entfernt und unterschreite mithin den nach § 51 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen erforderlichen Mindestabstand von 20 m. Einen Nachweis, dass ein entsprechender Schutz des Gewässers auf andere Weise gewährleistet sei, habe der Kläger nicht geführt. Zudem sei für eine wesentliche Änderung des neben dem B. verlaufenden Wirtschaftsweges Parzelle … ebenso wie für eine erforderliche weitergehende Verrohrung des B. selbst nach § 36 Wasserhaushaltsgesetz in Verbindung mit § 31 Landeswassergesetz eine wasserrechtliche Genehmigung erforderlich. Des Weiteren seien die eingereichten Bauunterlagen teilweise unklar und widersprüchlich. Abgesehen davon sei auch noch nicht nachgewiesen, dass das Vorhaben im Einklang mit den naturschutzrechtlichen Bestimmungen stehe. Die Wegeführung sei so, wie nunmehr vorgesehen nicht Gegenstand des eingereichten Fachbeitrags Naturschutz und es fehlten Eingriffsbilanzierung und Ausgleichsbewertung. Zudem sei aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Novellierung des Düngegesetzes und der Düngemittelverordnung offen, ob das Güllebecken mit dem geplanten Volumen weiterhin als privilegiert angesehen werden könne.

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Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,

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unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 20. Oktober 2016 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält die Voraussetzungen einer Privilegierung des Vorhabens gemäß § 35 Abs. 1 BauGB auch nach der Novellierung des Düngemittelgesetzes und der Düngemittelverordnung für gegeben, da sich aufgrund der geplanten Dimensionierung der Anlage zu erwartende Stickstoffauftrag weiterhin deutlich unterhalb der Grenzwerte bewege. Überdies handele es sich bei dem B., einem bloßen Entwässerungsgraben, welcher als Vorfluter diene, auch nicht um ein Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes, so dass eine Verletzung von § 51 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen bereits von daher ausscheide. Zudem gelte die Vorschrift nur für JGS-Anlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas gelagert würden, was hier nicht der Fall sei. Der vorgelegte Fachbeitrag Naturschutz aus dem Jahr 2013 sei ungeachtet der zwischenzeitlich geplanten geringfügigen Änderungen des Vorhabens weiterhin aussagekräftig. Was die vorgesehene Vergrößerung der Schotterfläche vor dem Becken angehe, seien mit Ausnahme der Bodenversiegelung andere Schutzgüter einschließlich des Landschaftsbildes, des Klimas und des Wassers nicht oder nur geringfügig betroffen. Eventuelle partielle Kompensationsdefizite rechtfertigten keinesfalls die Versagung der Genehmigung, sondern seien durch entsprechende Nebenbestimmungen auszuräumen. Das von ihm unterbreitete Erschließungsangebot sei vom Verwaltungsgericht zu Recht als ausreichend angesehen worden. Es erstrecke sich bei lebensnaher Auslegung auch auf die Parzelle … und umfasse auch den B. als Begleitfläche einschließlich in der Erschließungslast des Klägers liegender notwendiger Überbauungen oder Verrohrungen. Eine Inanspruchnahme fremden Eigentums sei nicht erforderlich. Dies belege bereits der Umstand, dass während der letzten drei Jahre auf die für das Erdbecken vorgesehene Fläche bereits ohne die Nutzung privater Fremdgrundstücke Gülle aufgebracht worden sei. Abgesehen davon könne aber notfalls auch die verbindliche Zustimmung der betroffenen Grundstückseigentümer für ein Überfahren von deren an den Weg angrenzenden Flächen in den Einmündungsbereichen vorgelegt werden.

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In der mündlichen Verhandlung am 16. August 2018 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Baugenehmigungsantrag dahingehend abgeändert, dass zu der Parzelle … ein Abstand von 20 m eingehalten wird. Zudem hat er die Erklärung abgegeben, dass der Kläger sich verpflichte, „vor einer Nutzung/Inbetriebnahme des beantragten Erdbeckens, auf eigene Kosten eine wegemäßige Verbindung von der Landesstraße L … über die Grundstücke der Beigeladenen, Parzellen Nr. …, … teilweise, … sowie Parzelle Nr. …, Erstreckung ca. 350 m, in ein technisch für die Anlieferung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Ausbauzustand herzustellen und für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens auch unter Freistellung der Beigeladenen zu unterhalten. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung der Entwässerung im angrenzenden B.. Der Ausbau der Wirtschaftswege soll nach der Richtlinie für den ländlichen Wegebau (DWA Arbeitsblatt A 904) nach Maßgabe der Regelungen über eine hohe Beanspruchung erfolgen“. Darüber hinaus hat er das Angebot unterbreitet, die vorhandene Wegeparzelle … „(im Anschluss an den asphaltierten Bereich) auf einer Länge von ca. 210 m bis zu dem Standort des Erdbeckens auf eigene Kosten … in einen Ausbauzustand herzustellen, der für den Wegebau gemäß Arbeitsblatt DWA – A 904 entspricht und zwar entsprechend der Regelungen über eine hohe Beanspruchung“.

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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten, den vorgelegten Verwaltungsakten und den Gerichtsakten 1 K 88/16.KO und 1 K 1204/14.KO, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten und die der Beigeladenen sind zulässig und begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Genehmigung, da dem Vorhaben sowohl baurechtliche als auch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –).

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I. Das Vorhaben genügt zum einen nicht den Anforderungen des § 35 Baugesetzbuch (BauGB).

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Nach der hier einschlägigen Regelung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich unter anderem voraus, dass es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

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1. Vorliegend kann offenbleiben, ob das streitgegenständliche Güllelager von seiner Dimensionierung her auch nach der Novellierung des Düngegesetzes und der Düngemittelverordnung noch dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers in dem Sinne dient, dass ein vernünftiger Landwirt – auch und gerade unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs – dieses Vorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. November 1972 – 4 C 9.70 –, juris). Dafür spricht immerhin, dass bei einem geplanten Lagervolumen für Gülle von ca. 5.000 cbm Gülle, welches ausweislich der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 11. September 2013 (Bl. 308 der Bauakten - BA) bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche von 215,39 ha einen Stickstoffauftrag von 99,92 kg/ha und Jahr ermöglicht, der nach damaligem wie auch nach neuem Recht (§ 6 Abs. 4 Satz 1 DüngeverordnungDüV) zulässige Maximalauftrag von 170 kg Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr bei weitem nicht erreicht wird.

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2. Jedenfalls ist eine ausreichende Erschließung des Vorhabens nicht gesichert.

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Entsprechend der Zweckbestimmung des Erschließungserfordernisses, aus Gründen der geordneten städtebaulichen Entwicklung sicherzustellen, dass bei Aufnahme der Nutzung einer baulichen Anlage auch die städtebaulich erforderlichen Erschließungsanlagen vorhanden sind und ein Anschluss daran möglich ist (vgl. etwa Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 30 Rn 159 m. w. N.) ist es für eine „gesicherte ausreichende Erschließung“ im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ausreichend, aber auch erforderlich, dass mit ihrer Herstellung und Benutzbarkeit bei Aufnahme der Nutzung der anzuschließenden baulichen Anlage gerechnet werden kann.

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Dabei kann es der Gemeinde je nach den Umständen des Einzelfalles durchaus auch zumutbar sein, ein hinreichend zuverlässiges Angebot eines Bauherrn, seinen landwirtschaftlichen Betrieb im Außenbereich selbst anzuschließen, anzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Gemeinde nach dem Ausbau eines Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 4 BauGB) entstehen und ihr die Annahme des Angebots auch nicht aus sonstigen Gründen, z. B. weil der Wegeausbau als solcher gegen öffentliche Belange verstößt, unzumutbar ist (BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 – 4 C 48/81 –, juris, m. w. N.).

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Welche Mindestanforderungen im Einzelfall an eine ausreichende Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu stellen sind, bestimmt sich jeweils nach dem zu errichtenden Vorhaben. Zwar sind dabei an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebs tendenziell nur geringe Anforderungen zu stellen. Die Sicherung der verkehrlichen Erschließung setzt insoweit nicht stets die Erreichbarkeit mit Großfahrzeugen voraus. Jedoch erhöhen sich die Anforderungen an die Sicherung einer ausreichenden Erschließung umso mehr, je stärker der von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteile vom 30. August 1985 – 4 C 48/81 – und vom 4. Juni 1993 – 8 C 33/91 –, sowie Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20/10 –, alle in juris).

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Im Rahmen der Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand der ausreichenden Erschließung, insbesondere auch im Hinblick auf die hierfür erforderliche Mindestbreite eines zu befahrenden Wirtschaftsweges, vermitteln die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) als technische Regeln einschlägige Sachkunde (BVerwG, Urteil vom 18. April 2007 – 9 A 34/06 – und Beschluss vom 20. Mai 2010 – 4 B 20/10 –, beide in juris).

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Vorliegend ist diesbezüglich zunächst festzustellen, dass die geplante Zuwegung des Vorhabens bei einem Fassungsvermögen des Güllebeckens von rund 5.000 cbm und einer Anlieferung mittels Lastzügen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 40 t und einer Nutzlast von 25 cbm rein rechnerisch etwa 200 Zulieferungs- und 200 entsprechenden Rückfahrten jährlich ausgesetzt sein würde (vgl. dazu auch die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 11. September 2013, Bl. 308 BA). Hinzu kämen auf der Grundlage der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2018 für die Verteilung der Gülle auf den Feldern nochmals ca. 230 leere Zufahrten zum Güllebecken und ebenso viele Abfahrten eines eigenen Traktorgespanns mit einem zulässigen Gesamtgewicht von ca. 30 t (Traktor: 8 t; Anhänger gefüllt: 22 cbm entsprechend rund 22 t).

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Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (Arbeitsblatt DWA-A 904) aus dem Jahre 2005 sehen unter Ziffer 3.3.1.3 ebenso wie das 2016 veröffentlichte Nachfolge-Regelwerk (DWA-A 904-1, dort Ziffer 2.5.4.3) für die Dimensionierung ländlicher Wirtschaftswege, bei denen – wie hier – eine gebundene Fahrbahndecke (z. B. Asphalt oder Beton) notwendig ist, eine Breite dieser gebundenen Fahrbahndecke von in der Regel 3,00 m bei einer Kronenbreite (= gebundene Decke zuzüglich befahrbarer Seiten- und ggfls. Mittelstreifen) von 4,00 m vor. Eine Unterschreitung dieser Kronenbreite lassen die Richtlinien in Bezug auf Wirtschaftswege lediglich für besonders schwierige Gelände, etwa Steillagen im Weinbau oder Almen, zu. Hintergrund ist der Umstand, dass bereits für einen Begegnungsverkehr zwischen einem lediglich 2,55 m breiten Traktor und einem Fußgänger auf einem Wirtschaftsweg unter Beachtung eines Sicherheitsabstandes von 0,90 m eine Kronenbreite von 4,00 m benötigt wird (siehe DWA-A 904-1, Bild 26).

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a. Demgegenüber lässt die Breite der Wegeparzelle …, über die die verkehrliche Erschließung nach dem ursprünglichen Bauantrag erfolgen soll, ausweislich der von der Beigeladenen als Anlage 1 zu ihrem Schriftsatz vom 9. Januar 2017 vorgelegten Querschnittszeichnung, deren Richtigkeit insoweit auch der Kläger nicht in Zweifel gezogen hat, nur eine maximale Kronenbreite von 3,70 m (Schotterweg: 2,60 m; Bankette: 0,80 m und 0,30 m) zu.

Besondere Umstände, angesichts derer vorliegend ausnahmsweise eine geringere Kronenbreite als 4,00 m gerechtfertigt erscheinen könnte, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil erscheint aufgrund der für ein landwirtschaftliches Grundstück im Außenbereich vergleichsweise hohen Anzahl von Zu- und Abfahrten, des Umstandes, dass diese Fahrbewegungen mit Schwerlastverkehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 30 t bzw. 40 t erfolgen sollen, sowie der relativen Nähe zu den Ortslagen von G. und V. und der danach zu erwartenden Nutzung des Wirtschaftsweges auch durch Spaziergänger ein Festhalten an den in den Richtlinien für den ländlichen Wegebau in Bezug auf Wirtschaftswege vorgesehenen Mindestbreiten geboten.
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b. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2018 und nochmals in der mündlichen Verhandlung angeboten hat, das Vorhaben über die Wegeparzelle … zu erschließen, fehlt es letztlich bereits an einem Bauantrag, auf den hin der Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet werden könnte.

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Zum einen ist unklar, welche der beiden nunmehr vom Kläger zur Genehmigung gestellten Erschließungsalternativen Gegenstand seines Bauantrages sein und welche letztlich nur noch hilfsweise Antragsgegenstand sein oder fallengelassen werden soll.

36

Zum anderen hat der Kläger für die Erschließungsalternative über den Wirtschaftsweg Flurstück … bis zum für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entgegen § 63 Abs. 2 LBauO noch keine prüffähigen Bauunter-lagen eingereicht.

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Abgesehen davon ließe aber auch die Breite der Wegeparzelle … nach der mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 vorgelegten Querschnittszeichnung eine maximale Kronenbreite von sogar nur 3,50 m (Schotterweg: 2,60 m; Bankette: 0,50 m und 0,40 m) zu.

38

c. Lässt sich somit alleine unter Inanspruchnahme der Wegeparzellen … bzw. … keine ausreichende Erschließung des Vorhabengrundstücks sicherstellen, und sollen private Fremdgrundstücke im Rahmen der Erschließung nicht in Anspruch genommen werden, so würde eine ausreichende Erschließung letztlich zwingend voraussetzen, einen Teil der erforderlichen Kronenbreite von 4,00 m auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Parzelle … herzustellen.

39

Die Beigeladene hat einer derartigen Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht zugestimmt und ist bislang auch nicht durch eine gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage eines aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleiteten subjektiven Rechts auf eine notwegeähnliche Benutzung (vgl. dazu etwa das Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009 – 1 A 10481/09 – m. w. N., juris) zu einer derartigen Zustimmung verpflichtet worden.

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Die sich in diesem Zusammenhang stellende Frage, ob ein solches notwegeähnliches Recht am ungehinderten Zugang zum Zweck der „ordnungsgemäßen Bewirtschaftung“ auch dann bestehen kann, wenn es sich bei der konkret angestrebten Nutzung – anders als im Falle eines möglichen Rohstoffabbaus auf dem Grundstück – nicht um eine sich wirtschaftlich geradezu aufdrängende, sondern lediglich um eine von mehreren möglichen Grundstücksnutzungen handelt, kann hier letztlich offenbleiben. Ebenso kann dahinstehen, ob sich ein entsprechendes subjektives Recht auf notwegeähnliche Benutzung vorliegend über die Wegeparzelle … selbst hinaus möglicherweise auch die benachbarte, als solche gar nicht verkehrlichen Zwecken dienende Grabenparzelle … erstrecken würde.

41

Da nämlich auch bei einem bestehenden notwegeähnlichen Benutzungsrecht die dazu erforderliche Herstellung des Notweges dem Nutzungsberechtigen – hier also dem Kläger – obläge, müsste dieser der Beigeladenen ein zumutbares Angebot vorlegen, welches sicherstellt, dass ihr nach dem Ausbau des Weges keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen (vgl. Urteil des Senats vom 21. Oktober 2009, a. a. O.).

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Ein solches Angebot liegt jedoch nicht vor.

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44

Der Kläger hat der Beigeladenen zuletzt angeboten, die wegemäßige Verbindung von der L … in einen „technisch für die Anlieferung des Güllebeckens mit Schwerlastverkehr geeigneten Ausbauzustand herzustellen und für die Dauer der Nutzung des Güllebeckens auch unter Freistellung der Beigeladenen zu unterhalten. Dies betrifft auch die Aufrechterhaltung der Entwässerung im angrenzenden B.. Der Ausbau der Wirtschaftswege soll nach der Richtlinie für den ländlichen Wegebau (DWA Arbeitsblatt A 904) nach Maßgabe der Regelungen über eine hohe Beanspruchung erfolgen“.

45
Danach fehlen dem Angebot bereits jegliche konkreten Aussagen dazu, ob der Kläger beabsichtigt, bauliche Maßnahmen auf der Grabenparzelle … durchzuführen, und wenn ja, welche. Entsprechende Angaben wären indessen vorliegend nach den Umständen des Einzelfalles für ein zumutbares Angebot zwingend erforderlich gewesen.
46
Wie bereits dargelegt kann auch bei einer Erschließung über die im Vergleich zu dem Wirtschaftsweg Flurstück … breitere Wegeparzelle … die nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau erforderliche Mindest-Kronenbreite ohne eine Inanspruchnahme privaten Eigentums Dritter nur dergestalt hergestellt werden, dass das vorhandene Bankett um etwa 0,30 m verbreitert wird, und zwar auf der benachbarten Grabenparzelle 51. Aussagen dazu, wie dies baulich umgesetzt werden soll, fehlen in dem unterbreiteten Angebot jedoch völlig.
47
Die Grabenparzelle weist eine Breite von ca. 3,00 m auf und ist beidseitig abgeböscht. Als Straßenseitengraben, durch den jedenfalls nach stärkeren Niederschlägen Wasser abfließt, handelt es sich um ein Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Form eines oberirdischen, zumindest zeitweilig in Betten fließenden Wassers. Hierunter fallen (vgl. dazu näher etwa Berendes in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, § 3 Rn 4 ff, und SächsOVG, Urteil vom 23. März 2017 – 5 A 241/16 –, juris) auch künstlich angelegte Kanäle und Gräben, wenn sie – wie hier – dazu dienen, Wasser zu sammeln oder fortzuleiten. Der Begriff des zeitweiligen Fließens setzt dabei zwar eine gewisse Dauer voraus; diese ist aber schon dann anzunehmen, wenn sich Wasser nur bei außergewöhnlichen Wetterverhältnissen – etwa Starkregen oder Schneeschmelze – ansammelt, insgesamt gesehen also nur unregelmäßig vorhanden ist. Überdies muss das Wasser in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sein, was vorliegend ebenfalls der Fall ist, da der B. wenige hundert Meter hinter dem hier in Rede stehenden Abschnitt in den S. einmündet. Dass es sich bei derartigen straßenseitigen Entwässerungsgräben per definitionem um oberirdische Gewässer im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes handelt, bestätigt mittelbar auch der in § 2 Abs. 2 Satz 1 WHG aufgenommene Vorbehalt, wonach die Länder kleinere Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung – insbesondere auch Straßenseitengräben als Bestandteil von Entwässerungsanlagen – von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes ausnehmen können. Von dieser Regelung hat das Land Rheinland-Pfalz in § 1 Abs. 2 Landeswassergesetz (LWG) lediglich für Straßenseitengräben Gebrauch gemacht, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind. Dies trifft jedoch auf den B. nicht zu, da es sich bei der Wegeparzelle 47 lediglich um einen Wirtschaftsweg handelt und damit gemäß § 1 Abs. 5 Landesstraßengesetz (LStrG) nicht um eine öffentliche Straße.
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Danach unterfällt die Grabenparzelle … als oberirdisches Gewässer den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und die Errichtung von Anlagen im Sinne des § 36 WHG bedarf nach näherer Maßgabe des § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG – insbesondere auch in einem Bereich von bis zu 10 m von der Uferlinie aus – der Genehmigung.
49
Im Falle einer baulichen Ertüchtigung des Wirtschaftsweges Parzelle … unter teilweiser Heranziehung der Grabenparzelle … kann nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden kann, dass es je nach Art und Umfang der baulichen Maßnahmen und der Nutzung des Wirtschaftsweges zu schädlichen Gewässerveränderungen und erheblichen Erschwernissen für die Gewässerunterhaltung kommt. In einer solchen Situation kann es der Beigeladenen als Grundstückseigentümer nicht zugemutet werden, ohne jegliche Kenntnis hinsichtlich der konkret geplanten baulichen Maßnahmen quasi „blind“ einer Nutzung der Grabenparzelle zur Erweiterung des Wirtschaftsweges zuzustimmen.
Dies gilt umso mehr, als das Angebot des Klägers überdies jegliche Aussagen beispielsweise zu einer Nutzungsentschädigung für die Inanspruchnahme der Parzelle … über ihren Errichtungszweck hinaus sowie auch zu einer Sicherheitsleistung für mögliche Schäden vermissen lässt.
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3. Überdies verstößt das Vorhaben gegen wasserrechtliche Vorschriften.

51

Auszugehen ist dabei von dem ursprünglich gestellten Genehmigungsantrag, der einen Standort des Güllelagers in einer Entfernung von 10 m zum B. vorsieht. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 16. August 2018 erklärt hat, der Bauantrag werde dahingehend abgeändert, „dass zu der Parzelle … ein Abstand von 20 m eingehalten wird“, lagen im für die der gerichtlichen Entscheidung zugrunde zu legende Sach- und Rechtlage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ebenfalls noch keine prüffähigen Bauunterlagen vor (§ 63 Abs. 2 LBauO).

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Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen wollte, dass für den Fall eines erfolglosen geänderten Bauantrages der ursprüngliche Bauantrag jedenfalls hilfsweise aufrechterhalten bleiben sollte, könnte dieser seinerseits auch deshalb keinen Erfolg haben, weil das Vorhaben weiterhin gegen § 51 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) verstößt.

53

Nach Satz 1 der Vorschrift hat der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 m zu betragen. JGS-Anlagen sind nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 13 AwSV „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen“. Um eine solche handelt es sich u. a. bei Anlagen zum Lagern von Wirtschaftsdünger in Form von Gülle (§ 2 Abs. 13 Nr. 1 AwSV) wie der vorliegenden. Auch ist der B., zu dem die geplante Anlage einen Abstand von nur 10 m einhalten soll, wie bereits näher dargestellt ein oberirdisches Gewässer. Zudem steht der Anwendbarkeit des § 51 Satz 1 AwSV vorliegend nicht etwa der Halbsatz „in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 eingesetzt werden“ entgegen, der sich – anders als der Kläger meint – lediglich auf die zweite Tatbestandsalternative „Biogasanlagen“ bezieht. Zwar erscheint der Wortlaut der Vorschrift insoweit offen. Sinn und Zweck sprechen jedoch klar für eine enge Auslegung im vorgenannten Sinne. Die Lagerung von Jauche, Gülle, Silage und ähnlichen Stoffen bzw. Gemischen im Sinne des § 2 Abs. 13 AwSV weist bereits ihrer Natur nach ein erhöhtes Potential für eine Wassergefährdung auf. Demgemäß gelten diese Stoffe und Gemische nach § 3 Abs. 2 AwSV als „allgemein wassergefährdend“ mit der Folge, dass es einer Einstufung in die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3 (vgl. § 3 Abs. 1 AwSV) nicht bedarf. Bei Biogasanlagen liegt der Fall insoweit anders. Sie können vom Grundsatz her auch mit Stoffen betrieben werden, welche nicht per se ein erhebliches Gefährdungspotential für oberirdische Gewässer in sich tragen. Werden indessen beim Betrieb von Biogasanlagen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 AwSV eingesetzt, so geht der Verordnungsgeber offensichtlich davon aus, dass der Betrieb der Anlage aus diesem Grund eine gewisse Wassergefährdung mit sich bringt, welche es gebietet, grundsätzlich einen Abstand von mindestens 20 m zu oberirdischen Gewässern einzuhalten. Die Richtigkeit dieser Überlegungen belegt im auch eine Vergleichsbetrachtung: Bezöge sich der Zusatz „in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Abs. 8 eingesetzt werden“ auch auf die erstgenannte Tatbestandsalternative „JGS-Anlagen“, so hätte dies zur Folge, dass Anlagen, die Jauche, Gülle und Silage lagern, den in § 51 AwSV vorgesehenen Mindestabstand von 20 m nicht einzuhalten brauchten, wenn die entsprechenden Substrate – wie hier – nicht mit dem Ziel der Gewinnung von Biogas gelagert werden, sondern lediglich als Wirtschaftsdünger. Dies kann sinnvollerweise nicht das Ziel des Verordnungsgebers gewesen sein, da eine Lagerung von Jauche, Gülle und Silage nicht deshalb wasserrechtlich weniger bedenklich erscheint, weil sie nicht zur Gewinnung von Biogas, sondern mit dem Ziel der Aufbringung als Dünger erfolgt.

54

Den Nachweis, dass ein entsprechender Schutz der Gewässer vorliegend auf andere Weise gewährleistet ist (§ 51 Satz 2 AwSV), hat der Kläger nicht geführt.

55

4. Ob das Vorhaben noch gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften – namentlich solche des Naturschutzrechts – verstößt, bedarf nach alledem vorliegend keiner weiteren Aufklärung.

56

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es der Billigkeit entsprach, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ihrerseits ebenfalls ein Kostenrisiko übernommen hat.

57

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

58

Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

Beschluss

59

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000, -- € festgesetzt (§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG).

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Aug. 2018 - 1 A 10496/18 zitiert 22 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts


Wasserhaushaltsgesetz - WHG

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 2 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer: 1. oberirdische Gewässer,2. Küstengewässer,3. Grundwasser.Es gilt auch für Teile dieser Gewässer. (1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Di

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 36 Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern


(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 3 Grundsätze


(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft: Wassergef

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33. (2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachtei

Düngeverordnung - DüV 2017 | § 6 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln


(1) Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätesten

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - AwSV | § 51 Abstand zu Trinkwasserbrunnen, Quellen und oberirdischen Gewässern


Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Ab

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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Aug. 2018 - 1 A 10496/18 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Mai 2010 - 4 B 20/10

bei uns veröffentlicht am 20.05.2010

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Wer organische, organisch-mineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, jeweils mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff auf unbestelltes Ackerland aufbringt, hat diese unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden, ab dem 1. Februar 2025 innerhalb einer Stunde nach Beginn des Aufbringens einzuarbeiten. Satz 1 gilt nicht für

1.
Festmist von Huftieren oder Klauentieren,
2.
Kompost sowie
3.
organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert.
Die Einarbeitungsfrist nach Satz 1 darf nur überschritten werden, wenn sie wegen Nichtbefahrbarkeit des Bodens infolge nicht vorhersehbarer Witterungsereignisse, die nach dem Aufbringen eingetreten sind, nicht eingehalten werden kann. Im Falle des Satzes 3 muss die Einarbeitung unverzüglich erfolgen, nachdem die Befahrbarkeit des Bodens wieder gegeben ist.

(2) Harnstoff als Düngemittel darf ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihm ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder er unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von vier Stunden nach der Aufbringung eingearbeitet wird.

(3) Flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel,einschließlich flüssiger Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff dürfen im Falle von bestelltem Ackerland ab dem 1. Februar 2020 nur noch streifenförmig auf den Boden aufgebracht oder direkt in den Boden eingebracht werden. Im Falle von Grünland, Dauergrünland oder mehrschnittigem Feldfutterbau gelten die Vorgaben nach Satz 1 ab dem 1. Februar 2025. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 genehmigen, dass die in Satz 1 genannten Stoffe mittels anderer Verfahren aufgebracht werden dürfen, soweit diese anderen Verfahren zu vergleichbar geringen Ammoniakemissionen wie die in Satz 1 genannten Verfahren führen. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner Ausnahmen von den Vorgaben der Sätze 1 und 2 genehmigen, soweit deren Einhaltung und eine Aufbringung mittels anderer Verfahren im Sinne des Satzes 3 auf Grund der naturräumlichen oder agrarstrukturellen Besonderheiten des Betriebes unmöglich oder unzumutbar sind. Ein Ausnahmefall nach Satz 4 liegt insbesondere vor, wenn ein Einsatz der für die Einhaltung der Vorgaben erforderlichen Geräte aus Sicherheitsgründen ausscheidet.

(4) Aus organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, auch in Mischungen, dürfen unbeschadet der Vorgaben der §§ 3 und 4 Nährstoffe nur so aufgebracht werden, dass die aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Abweichend von Satz 1 darf im Falle von Kompost die durch dieses Düngemittel aufgebrachte Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes in einem Zeitraum von drei Jahren 510 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar nicht überschreiten. Für die Ermittlung der aufgebrachten Stickstoffmenge sind die im Sinne des § 3 Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte, bei im Betrieb anfallenden Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft einschließlich des Weideganges und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, mindestens die Werte nach Anlage 1 und Anlage 2 Zeile 5 bis 9 Spalte 2 oder 3 anzusetzen. Für im Betrieb anfallende Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft dürfen andere Werte verwendet werden

1.
bei der Haltung von Tierarten, die nicht in Anlage 1 und Anlage 2 aufgeführt sind, oder
2.
wenn der Betriebsinhaber gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist, dass die aufgebrachte Stickstoffmenge – insbesondere durch besondere Haltungs- oder Fütterungsverfahren – abweicht.
Flächen, die für ein Aufbringen nach Absatz 5 herangezogen werden oder auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich verboten ist, sind vor der Berechnung des Flächendurchschnitts von der zu berücksichtigenden Fläche abzuziehen. Flächen, auf denen die Aufbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, nach anderen als düngerechtlichen Vorschriften oder vertraglich eingeschränkt ist, dürfen bei der Berechnung des Flächendurchschnitts bis zur Höhe der Düngung berücksichtigt werden, die nach diesen anderen Vorschriften oder Verträgen auf diesen Flächen zulässig ist. Im Falle des Gewächshausanbaus gilt die Beschränkung nach Satz 1 nur für Stickstoff aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft.

(5) Für das Aufbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, genehmigen, soweit

1.
die Europäische Kommission gestützt auf die Richtlinie 91/676/EWG, insbesondere auf deren Anhang III Absatz 2 Unterabsatz 3, einen Beschluss über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung erlassen hat,
2.
das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) den Beschluss im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat und
3.
die Bestimmungen des Beschlusses in der Genehmigung eingehalten werden.
Das Bundesministerium macht auch Änderungen sowie die Aufhebung des Beschlusses im Bundesanzeiger bekannt. Die nach Landesrecht zuständige Stelle hat ferner die Bewirtschaftungsziele im Sinne der §§ 27 bis 31, 44 und 47 des Wasserhaushaltsgesetzes einzubeziehen. Die Genehmigung nach Satz 1 ist jährlich bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle einer Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gilt der Grenzwert nach Absatz 4 Satz 1 nicht. Absatz 4 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(6) Für das Aufbringen von organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau, Grünland oder Dauergrünland kann die nach Landesrecht zuständige Stelle auf Antrag Ausnahmen von der Beschränkung nach Absatz 4 Satz 1 genehmigen, soweit ein geltender Beschluss der Europäischen Kommission über die Genehmigung einer Ausnahmeregelung nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 vorliegt und das Bundesministerium den Beschluss nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bekannt gemacht hat. Die durch die nach Landesrecht zuständige Stelle genehmigte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr, die mit den in Satz 1 genannten Düngemitteln im Durchschnitt der in Satz 1 genannten Flächen aufgebracht wird, darf höchstens der Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr entsprechen, die für Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft durch den Beschluss der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 oder Änderungen des Beschlusses genehmigt worden ist. Bei der Erteilung der Genehmigung hat die nach Landesrecht zuständige Stelle die sonstigen Bestimmungen des Beschlusses der Europäischen Kommission nach Absatz 5 Satz 1 so weit wie möglich entsprechend heranzuziehen und Änderungen des Beschlusses zu beachten. Absatz 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(7) Erteilt die nach Landesrecht zuständige Stelle nach Absatz 6 eine Genehmigung, dürfen die in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemittel nur aufgebracht werden, soweit hierbei die anteilig aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft stammende Menge an Gesamtstickstoff im Durchschnitt der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr nicht überschreitet. Für die Ermittlung der mit den in Absatz 6 Satz 1 genannten Düngemitteln aufgebrachten Gesamtstickstoffmenge sind die Gehalte anzusetzen, die nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 festgestellt worden sind. Für die Ermittlung der anteilig mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft aufgebrachten Stickstoffmenge gilt Absatz 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

(8) Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:

1.
auf Ackerland ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar,
2.
auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar.
Abweichend von Satz 1 dürfen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden. Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Phosphat dürfen in der Zeit vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar nicht aufgebracht werden.

(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 dürfen auf Ackerland Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Stickstoff bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs aufgebracht werden

1.
bis zum Ablauf des 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff oder 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar,
2.
bis zum Ablauf des 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen.
Satz 1 gilt nicht für eine Aufbringung von Festmist von Huftieren oder Klauentieren sowie Komposten nach Absatz 8 Satz 2.

(10) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann genehmigen, dass der Beginn und das Ende der Verbotszeiträume nach Absatz 8 oder 9 um bis zu vier Wochen verschoben werden. Die in den Absätzen 8 und 9 festgelegte Dauer des Gesamtzeitraumes, in dem die Aufbringung ohne Unterbrechung verboten ist, darf hierbei nicht verkürzt werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann ferner im Falle von Düngemitteln mit einem festgestellten Gehalt an Trockenmasse von weniger als zwei vom Hundert auf Antrag Ausnahmen von den Verbotszeiträumen nach Absatz 8 oder 9 genehmigen, wenn schädliche Gewässerveränderungen nicht zu erwarten sind und nicht mehr als 30 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar im genehmigten Zeitraum aufgebracht werden. Für die Genehmigung nach den Sätzen 1 und 3 sind regionaltypische Gegebenheiten, insbesondere Witterung oder Beginn und Ende des Pflanzenwachstums, sowie Ziele des Boden- und des Gewässerschutzes heranzuziehen. Die zuständige Stelle kann dazu weitere Auflagen zum Aufbringen treffen und die Dauer der Genehmigung zeitlich begrenzen.

(11) Auf Grünland, Dauergrünland und auf Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai dürfen in der Zeit vom 1. September bis zum Beginn des Verbotszeitraums nach Absatz 8 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 10, mit flüssigen organischen und flüssigen organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich flüssigen Wirtschaftsdüngern, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar aufgebracht werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Februar 2010 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten Abweichungen des angefochtenen Urteils von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. August 1985 - BVerwG 4 C 48.81 - (NVwZ 1986, 38) und vom 4. Juni 1993 - BVerwG 8 C 33.91 - (BVerwGE 92, 304) zuzulassen. Das Berufungsurteil enthält keine Rechtssätze, die von Rechtssätzen abweichen, die in den genannten höchstrichterlichen Entscheidungen formuliert sind.

3

Der Senat hat im Urteil vom 30. August 1985 (a.a.O.) entschieden, dass an die Sicherung der ausreichenden Erschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB gewisse Mindestanforderungen zu stellen sind, die sich in Art und Umfang nach dem konkreten Vorhaben richten. Einen davon abweichenden Rechtssatz des Inhalts, dass es für alle denkbaren Sachverhalte einheitliche Mindestanforderungen gibt, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgestellt. Der Aussage im Urteil vom 4. Juni 1993 (a.a.O.), die Sicherung der verkehrlichen Erschließung setze nicht stets die Erreichbarkeit des Baugrundstücks mit Großfahrzeugen voraus, hat er ebenfalls nicht widersprochen. Ihm genügt es, wenn die Zufahrt zu einem landwirtschaftlichen Anwesen mit Personenkraftwagen, kleineren Kraftfahrzeugen der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung sowie kleineren landwirtschaftlichen Fahrzeugen tatsächlich möglich ist (UA S. 10). Mit seinem Einwand, dass eine Breite der Zuwegung von 2,10 m genüge, weil der im Berufungsurteil in Ansatz gebrachte beidseitige Bewegungsspielraum von jeweils 0,20 m nicht notwendig sei, beanstandet der Kläger, dass der Verwaltungsgerichtshof den höchstrichterlichen Rechtssatz zu den Mindestanforderungen an eine ausreichende Erschließung unzutreffend angewandt habe. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht aufgezeigt.

4

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

5

a) Die Frage, ob zur Beurteilung einer ausreichenden wegemäßigen Erschließung die Bezugnahme auf eine Wegekarte mit einem Maßstab 1:500 auch dann ausreichend sei, wenn es um einen relevanten Maßbereich von wenigen Zentimetern gehe, ist einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern beantwortet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Sie würde sich überdies in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Sicherung der ausreichenden Erschließung des umstrittenen Vorhabens verneint, weil der zum Baugrundstück führende L.-Weg an mehreren Stellen weniger als 2,5 m breit ist (UA S. 11). Die Karte im Maßstab von 1:500 hat der Verwaltungsgerichtshof nur für seinen Befund herangezogen, der Weg sei auf der Höhe der Grenze zwischen den Grundstücken mit den Flurnummern … und … lediglich 2,30 m breit. Die übrigen Engstellen hat er anhand anderer Erkenntnisquellen ermittelt.

6

b) Die Frage, ob sich der Verwaltungsgerichtshof für seine Forderung nach einer Mindestfahrbahnbreite auf die Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1999 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. und die inhaltsgleichen Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. berufen durfte, ist ohne Weiteres zu bejahen. Im Rahmen der Subsumtion unter den gesetzlichen Tatbestand der Sicherung der ausreichenden Erschließung durfte er die Richtlinien als Tatsachen berücksichtigen, weil sie als technische Regeln einschlägige Sachkunde vermitteln (vgl. Urteil vom 18. April 2007 - BVerwG 9 A 34.06 - juris Rn. 39).

7

c) Die Frage, ob sich eine Gemeinde ihrem eigenen Verhalten zuwider auf eine fehlende Erschließung berufen darf, dient dem Kläger als Anknüpfungspunkt für seine Kritik an der berufungsgerichtlichen Interpretation des Vergleichs, den er am 16. Dezember 1994 vor dem Oberlandesgericht München mit der Beigeladenen geschlossenen hat. Den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zeigt er nicht auf.Eine Rechtssache erlangt nicht schon dadurch grundsätzliche Bedeutung, dass die Beschwerde einer einzelfallbezogenen Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung eine fallübergreifend formulierte Frage voranstellt.

8

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

9

a) Der Senat kann offenlassen, ob der Verwaltungsgerichtshof gehalten gewesen wäre, die Breite des L.-Weges in dem Abschnitt zwischen der Nordwestecke des Baugrundstücks Fl.Nr. … und der Nordostecke des Grundstücks Fl.Nr. … im Wege des Sachverständigenbeweises zu ermitteln, anstatt sich auf ihm vorliegendes Kartenmaterial zu verlassen; denn das Berufungsurteil beruht nicht auf einem unterstellten Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO. Selbst wenn ein Sachverständiger die Behauptung des Klägers hätte bestätigen können, dass der Weg in dem fraglichen Abschnitt 2,5 m breit ist, stünde der Genehmigungsfähigkeit des umstrittenen Vorhabens entgegen, dass der Weg nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshof, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, jedenfalls längs des Grundstücks Fl.Nr. … nicht die erforderliche Breite von 2,5 m erreicht (UA S. 11 unten).

10

b) Zu Unrecht wirft der Kläger dem Verwaltungsgerichtshof vor, dadurch gegen § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen zu haben, dass er den durch das umstrittene Vorhaben voraussichtlich ausgelösten Ziel- und Quellverkehr nicht konkret ermittelt hat. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte den Kläger nicht dazu zu vernehmen, mit welchem Fahrzeug dieser das Baugrundstück anzufahren gedenke. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht auf die konkreten Verhältnisse in der Person des Klägers, sondern darauf abgestellt, dass ein landwirtschaftliches Anwesen jedenfalls von einem kleineren Traktor mit einer Breite von 2,10 m erreichbar und beidseitig ein Bewegungsspielraum von 0,20 m vorhanden sein müsse (UA S. 10). Ob dieser vorhaben- und nicht bauherrnbezogene Ansatz richtig ist, kann dahingestellt bleiben. Der Bereich der Tatsachenfeststellung ist nämlich vom materiellrechtlichen Standpunkt der Vorinstanz aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt rechtlich verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84- Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183; stRspr).

11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1.
oberirdische Gewässer,
2.
Küstengewässer,
3.
Grundwasser.
Es gilt auch für Teile dieser Gewässer.

(1a) Für Meeresgewässer gelten die Vorschriften des § 23, des Kapitels 2 Abschnitt 3a und des § 90. Die für die Bewirtschaftung der Küstengewässer geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben, sowie Heilquellen von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die Haftung für Gewässerveränderungen nach den §§ 89 und 90.

(1) Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind und die Gewässerunterhaltung nicht mehr erschwert wird, als es den Umständen nach unvermeidbar ist. Anlagen im Sinne von Satz 1 sind insbesondere

1.
bauliche Anlagen wie Gebäude, Brücken, Stege, Unterführungen, Hafenanlagen und Anlegestellen,
2.
Leitungsanlagen,
3.
Fähren.
Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

(2) Stauanlagen und Stauhaltungsdämme sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten; die Anforderungen an den Hochwasserschutz müssen gewahrt sein. Wer Stauanlagen und Stauhaltungsdämme betreibt, hat ihren ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb auf eigene Kosten zu überwachen (Eigenüberwachung). Entsprechen vorhandene Stauanlagen oder Stauhaltungsdämme nicht den vorstehenden Anforderungen, so kann die zuständige Behörde die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen anordnen.

(3) Eine Solaranlage darf nicht errichtet und betrieben werden

1.
in und über einem oberirdischen Gewässer, das kein künstliches oder erheblich verändertes Gewässer ist, und
2.
in und über einem künstlichen oder erheblich veränderten Gewässer, wenn ausgehend von der Linie des Mittelwasserstandes
a)
die Anlage mehr als 15 Prozent der Gewässerfläche bedeckt oder
b)
der Abstand zum Ufer weniger als 40 Meter beträgt.

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die

1.
bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder
2.
bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die

1.
bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,
2.
bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und
3.
einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind

1.
pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
2.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
3.
pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
4.
Silagesickersaft sowie
5.
tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

(9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind

1.
selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
2.
Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

(10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.

(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,

1.
die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
2.
deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
3.
deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.

(12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,

1.
die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
2.
die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
3.
deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
4.
die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.

(13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

1.
Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
2.
Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
3.
tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
4.
Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
5.
Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.

(14) „Biogasanlagen“ sind

1.
Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,
2.
Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und
3.
zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.

(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,

1.
die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2.
die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.

(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.

(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.

(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.

(20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.

(22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

(24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.

(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.

(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

(28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.

(29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.

(30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.

(31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

(32) „Schutzgebiete“ sind

1.
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und
3.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die

1.
bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder
2.
bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die

1.
bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,
2.
bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und
3.
einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind

1.
pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
2.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
3.
pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
4.
Silagesickersaft sowie
5.
tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

(9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind

1.
selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
2.
Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

(10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.

(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,

1.
die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
2.
deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
3.
deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.

(12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,

1.
die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
2.
die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
3.
deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
4.
die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.

(13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

1.
Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
2.
Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
3.
tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
4.
Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
5.
Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.

(14) „Biogasanlagen“ sind

1.
Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,
2.
Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und
3.
zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.

(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,

1.
die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2.
die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.

(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.

(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.

(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.

(20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.

(22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

(24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.

(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.

(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

(28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.

(29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.

(30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.

(31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

(32) „Schutzgebiete“ sind

1.
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und
3.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Kapitels werden Stoffe und Gemische, mit denen in Anlagen umgegangen wird, entsprechend ihrer Gefährlichkeit als nicht wassergefährdend oder in eine der folgenden Wassergefährdungsklassen eingestuft:

Wassergefährdungs-
klasse 1:
schwach wassergefährdend,
Wassergefährdungs-
klasse 2:
deutlich wassergefährdend,
Wassergefährdungs-
klasse 3:
stark wassergefährdend.
Die Absätze 2 bis 4 bleiben unberührt.

(2) Folgende Stoffe und Gemische gelten als allgemein wassergefährdend und werden nicht in Wassergefährdungsklassen eingestuft:

1.
Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
2.
Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
3.
tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
4.
Silagesickersaft,
5.
Silage oder Siliergut, bei denen Silagesickersaft anfallen kann,
6.
Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas sowie die bei der Vergärung anfallenden flüssigen und festen Gärreste,
7.
aufschwimmende flüssige Stoffe, die nach Anlage 1 Nummer 3.2 vom Umweltbundesamt im Bundesanzeiger veröffentlicht worden sind, und Gemische, die nur aus derartigen Stoffen bestehen, sowie
8.
feste Gemische, vorbehaltlich einer abweichenden Einstufung gemäß § 10.
Abweichend von Satz 1 Nummer 8 ist ein festes Gemisch nicht wassergefährdend, wenn das Gemisch oder die darin enthaltenen Stoffe vom Umweltbundesamt nach § 6 Absatz 4 oder § 66 als nicht wassergefährdend im Bundesanzeiger veröffentlicht wurden. Als nicht wassergefährdend gelten auch feste Gemische, bei denen insbesondere auf Grund ihrer Herkunft oder ihrer Zusammensetzung eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften nicht zu besorgen ist.

(3) Als nicht wassergefährdend gelten:

1.
Stoffe und Gemische, die dazu bestimmt sind oder von denen erwartet werden kann, dass sie als Lebensmittel aufgenommen werden, und
2.
Stoffe und Gemische, die zur Tierfütterung bestimmt sind, mit Ausnahme von Siliergut und Silage, soweit bei diesen Silagesickersaft anfallen kann.

(4) Solange Stoffe und Gemische nicht nach Maßgabe dieses Kapitels oder nach § 66 eingestuft sind, gelten sie als stark wassergefährdend. Dies gilt nicht für Stoffe und Gemische, die unter Absatz 2 oder Absatz 3 fallen.

(1) Für diese Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Absätze 2 bis 33.

(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

(3) Ein „Stoff“ ist ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können.

(4) Ein „Gemisch“ besteht aus zwei oder mehreren Stoffen.

(5) „Gasförmig“ sind Stoffe und Gemische, die

1.
bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von mehr als 300 Kilopascal (3 bar) haben oder
2.
bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und dem Standarddruck von 101,3 Kilopascal vollständig gasförmig sind.

(6) „Flüssig“ sind Stoffe und Gemische, die

1.
bei einer Temperatur von 50 Grad Celsius einen Dampfdruck von weniger als 300 Kilopascal (3 bar) haben,
2.
bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius und einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal nicht vollständig gasförmig sind und
3.
einen Schmelzpunkt oder einen Schmelzbeginn bei einer Temperatur von 20 Grad Celsius oder weniger bei einem Standarddruck von 101,3 Kilopascal haben.

(7) „Fest“ sind Stoffe und Gemische, die nicht gasförmig oder flüssig sind.

(8) „Gärsubstrate landwirtschaftlicher Herkunft zur Gewinnung von Biogas“ sind

1.
pflanzliche Biomassen aus landwirtschaftlicher Grundproduktion,
2.
Pflanzen oder Pflanzenbestandteile, die in landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder im Rahmen der Landschaftspflege anfallen, sofern sie zwischenzeitlich nicht anders genutzt worden sind,
3.
pflanzliche Rückstände aus der Herstellung von Getränken sowie Rückstände aus der Be- und Verarbeitung landwirtschaftlicher Produkte, wie Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen, soweit bei der Be- und Verarbeitung keine wassergefährdenden Stoffe zugesetzt werden und sich die Gefährlichkeit bei der Be- und Verarbeitung nicht erhöht,
4.
Silagesickersaft sowie
5.
tierische Ausscheidungen wie Jauche, Gülle, Festmist und Geflügelkot.

(9) „Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (Anlagen) sind

1.
selbständige und ortsfeste oder ortsfest benutzte Einheiten, in denen wassergefährdende Stoffe gelagert, abgefüllt, umgeschlagen, hergestellt, behandelt oder im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen verwendet werden, sowie
2.
Rohrleitungsanlagen nach § 62 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen.

(10) „Fass- und Gebindelager“ sind Lageranlagen für ortsbewegliche Behälter und Verpackungen, deren Einzelvolumen 1,25 Kubikmeter nicht überschreitet.

(11) „Heizölverbraucheranlagen“ sind Lageranlagen und im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und öffentlicher Einrichtungen auch Verwendungsanlagen,

1.
die dem Beheizen oder Kühlen von Wohnräumen, Geschäfts- und sonstigen Arbeitsräumen oder dem Erwärmen von Wasser dienen,
2.
deren Jahresverbrauch an Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, die bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt ist, an anderen leichten Heizölen mit gleichwertiger Qualität, an flüssigen Triglyceriden oder an flüssigen Fettsäuremethylestern 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
3.
deren Behälter jährlich höchstens viermal befüllt werden.
Notstromanlagen stehen Heizölverbraucheranlagen gleich.

(12) „Eigenverbrauchstankstellen“ sind Lager- und Abfüllanlagen,

1.
die für die Öffentlichkeit nicht zugänglich sind,
2.
die dafür bestimmt sind, Fahrzeuge und Geräte, die für den zugehörigen Betrieb genutzt werden, mit Kraftstoffen zu versorgen,
3.
deren Jahresabgabe 100 Kubikmeter nicht übersteigt und
4.
die nur vom Betreiber oder den von ihm bestimmten und unterwiesenen Personen bedient werden.

(13) „Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)“ sind Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von

1.
Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 des Düngegesetzes,
2.
Jauche im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 5 des Düngegesetzes,
3.
tierischen Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft, auch in Mischung mit Einstreu oder in verarbeiteter Form,
4.
Flüssigkeiten, die während der Herstellung oder Lagerung von Gärfutter durch Zellaufschluss oder Pressdruck anfallen und die überwiegend aus einem Gemisch aus Wasser, Zellsaft, organischen Säuren und Mikroorganismen sowie etwaigem Niederschlagswasser bestehen (Silagesickersaft), oder
5.
Silage oder Siliergut, soweit hierbei Silagesickersaft anfallen kann.

(14) „Biogasanlagen“ sind

1.
Anlagen zum Herstellen von Biogas, insbesondere Vorlagebehälter, Fermenter, Kondensatbehälter und Nachgärer,
2.
Anlagen zum Lagern von Gärresten oder Gärsubstraten, wenn sie in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit Anlagen nach Nummer 1 stehen, und
3.
zu den Anlagen nach den Nummern 1 und 2 gehörige Abfüllanlagen.

(15) „Unterirdische Anlagen“ sind Anlagen, bei denen zumindest ein Anlagenteil unterirdisch ist; unterirdisch sind Anlagenteile,

1.
die vollständig oder teilweise im Erdreich eingebettet sind oder
2.
die nicht vollständig einsehbar in Bauteilen, die unmittelbar mit dem Erdreich in Berührung stehen, eingebettet sind.
Alle anderen Anlagen sind oberirdisch; oberirdisch sind insbesondere auch Anlagen, deren Rückhalteeinrichtungen teilweise im Erdreich eingebettet sind, sowie Behälter, die mit ihren flachen Böden vollflächig oder mit Stützkonstruktionen auf dem Untergrund aufgestellt sind.

(16) „Rückhalteeinrichtungen“ sind Anlagenteile zur Rückhaltung von wassergefährdenden Stoffen, die aus undicht gewordenen Anlagenteilen, die bestimmungsgemäß wassergefährdende Stoffe umschließen, austreten; dazu zählen insbesondere Auffangräume, Auffangwannen, Auffangtassen, Auffangvorrichtungen, Rohrleitungen, Schutzrohre, Behälter oder Flächen, in oder auf denen Stoffe zurückgehalten oder in oder auf denen Stoffe abgeleitet werden.

(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.

(18) „Abfüll- oder Umschlagflächen“ sind Anlagenteile, die beim Abfüllen oder Umschlagen im Fall einer Betriebsstörung mit wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden können, zuzüglich der Ablauf- und Stauflächen sowie der Abtrennung von anderen Flächen.

(19) „Rohrleitungen“ sind feste oder flexible Leitungen zum Befördern wassergefährdender Stoffe, einschließlich ihrer Formstücke, Armaturen, Förderaggregate, Flansche und Dichtmittel.

(20) „Lagern“ ist das Vorhalten von wassergefährdenden Stoffen zur weiteren Nutzung, Abgabe oder Entsorgung.

(21) „Erdbecken“ sind ins Erdreich gebaute oder durch Dämme errichtete Becken zum Lagern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften, die im Sohlen- und Böschungsbereich aus Erdreich bestehen und gegenüber dem Boden mit Dichtungsbahnen abgedichtet sind.

(22) „Abfüllen“ ist das Befüllen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen.

(23) „Umschlagen“ ist das Laden und Löschen von Schiffen, soweit es unverpackte wassergefährdende Stoffe betrifft, sowie das Umladen von wassergefährdenden Stoffen in Behältern oder Verpackungen von einem Transportmittel auf ein anderes. Zum Umschlagen gehört auch das vorübergehende Abstellen von Behältern oder Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen in einer Umschlaganlage im Zusammenhang mit dem Transport.

(24) „Intermodaler Verkehr“ umfasst den Transport von Gütern in ein und derselben Ladeeinheit oder demselben Straßenfahrzeug mit zwei oder mehr Verkehrsträgern, wobei ein Wechsel der Verkehrsträger, aber kein Umschlag der transportierten Güter selbst erfolgt.

(25) „Herstellen“ ist das Erzeugen und Gewinnen von wassergefährdenden Stoffen.

(26) „Behandeln“ ist das Einwirken auf wassergefährdende Stoffe, um deren Eigenschaften zu verändern.

(27) „Verwenden“ ist das Anwenden, Gebrauchen und Verbrauchen von wassergefährdenden Stoffen unter Ausnutzung ihrer Eigenschaften im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen.

(28) „Errichten“ ist das Aufstellen, Einbauen oder Einfügen von Anlagen und Anlagenteilen.

(29) „Instandhalten“ ist das Aufrechterhalten des ordnungsgemäßen Zustands einer Anlage, „Instandsetzen“ ist das Wiederherstellen dieses Zustands.

(30) „Stilllegen“ ist die dauerhafte Außerbetriebnahme einer Anlage.

(31) „Wesentliche Änderungen“ einer Anlage sind Maßnahmen, die die baulichen oder sicherheitstechnischen Merkmale der Anlage verändern.

(32) „Schutzgebiete“ sind

1.
Wasserschutzgebiete nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes,
2.
Gebiete, für die eine vorläufige Anordnung nach § 52 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes erlassen worden ist, und
3.
Heilquellenschutzgebiete nach § 53 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes.
Ist die weitere Zone eines Schutzgebietes unterteilt, so gilt als Schutzgebiet nur deren innerer Bereich; sind Zonen zum Schutz gegen qualitative und quantitative Beeinträchtigungen unterschiedlich abgegrenzt, gelten die Abgrenzungen zum Schutz gegen qualitative Beeinträchtigungen.

(33) „Sachverständige“ sind von nach § 52 anerkannten Sachverständigenorganisationen bestellte Personen, die berechtigt sind, Anlagen zu prüfen und zu begutachten.

Der Abstand von JGS-Anlagen und Biogasanlagen, in denen ausschließlich Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt werden, zu privat oder gewerblich genutzten Quellen oder zu Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen, hat mindestens 50 Meter, der Abstand zu oberirdischen Gewässern mindestens 20 Meter zu betragen. Dies gilt nicht, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.