Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Okt. 2010 - 1 A 10388/10

ECLI:ECLI:DE:OVGRLP:2010:1025.1A10388.10.0A
25.10.2010

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 18. Januar 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid des beklagten Landkreises.

2

Sie vertreibt u.a. Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau. Im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes liefert sie auch Estol-Haftkleber in Service-Tanks (Lkw-Tankanhängern) aus. Im April 2003 erhielt sie von der Firma … Bauunternehmer GmbH - im Folgenden: Auftraggeberin - den Auftrag, Estol-Haftkleber für den Straßenbau und die Deckensanierung an der K 39 in Erfweiler zur Verfügung zu stellen. Dieser wurde dann in einem Tankanhänger der Klägerin vereinbarungsgemäß an die Baustelle geliefert. Dort wurde der Tankwagen von einem Mitarbeiter des Bauunternehmens im Bereich des jeweiligen Baustellenabschnitts abgestellt. Ab 30. April 2003 wurde der Wagen dann vorübergehend nicht mehr benutzt. In der Nacht zum 3. Mai 2003 öffnete ein Unbekannter an dem Service-Tank zwei Ventile. Der auslaufende Haftkleber (ca. 1.000 Liter) lief über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung und gelangte von dort in den Eibach, in dem es zu einem Fischsterben kam. Nach Meldung des Vorfalls bei der Polizei wurde am gleichen Tag mit der Bachsanierung begonnen. In diesem Zusammenhang verlegte das von dem Beklagten beauftragte Technische Hilfswerk - THW - das Bachbett auf einer Strecke von 350 m und richtete Ölsperren ein, die rund um die Uhr kontrolliert wurden. Das mit Bitumen bedeckte Bachbett wurde sodann durch eine Spezialfirma abgesaugt und das anfallende Material in Containern aufgefangen und zur Entsorgung abtransportiert. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen wurde der natürliche Bachverlauf wiederhergestellt. Die Sanierungsmaßnahme war am 10. Mai 2003 abgeschlossen. Die hierdurch angefallenen Kosten, soweit sie nicht die Arbeiten durch das THW betrafen, machte der Beklagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2003 gegenüber der Klägerin und der Auftragsgeberin gesamtschuldnerisch geltend. Die hiergegen erhobenen Klagen wurden vom Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteilen vom 14. März 2005 - 3 K 1521/04.NW und 3 K 1522/04.NW - rechtskräftig abgewiesen.

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Das THW stellte für die Umlegung des kontaminierten Bachlaufs am 18. Juni 2003 dem Beklagten zunächst 47.602,67 € in Rechnung, welcher insoweit auf die Haftpflichtversicherung der Klägerin verwies. Nachdem der Träger der Kfz.-Haftpflicht der Klägerin eine Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, stellte das THW mit einer nunmehr korrigierten Rechnung vom 20. Oktober 2003 eine neuerliche Kostenforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 46.625,91 €. Der Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 ab und verwies darauf, dass das THW seine Kosten direkt gegenüber den Verursachern geltend machten müsse. Nachdem insoweit eine Kostenregelung nicht zustande kam, erhob das THW eine zivilgerichtliche Klage gegen die Klägerin und ihre Auftraggeberin, die in drei Instanzen erfolglos blieb. Im Laufe des zivilrechtlichen Verfahrens meldete sich der Bevollmächtigte des THW im Jahre 2006 verschiedentlich beim Beklagten unter Hinweis auf die Verjährungsproblematik und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken. Obwohl trotz Aufforderung keine Erklärung zu einem Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede von Seiten des Beklagten erfolgte, nahm das THW diesen nicht gerichtlich in Anspruch.

4

Der Beklagte nahm jedoch das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2006 zum Anlass, den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2006 zu erlassen, mit dem die Klägerin zusammen mit ihrer Auftragsgeberin gesamtschuldnerisch verpflichtet wurde, die Kosten des THW von 46.625,91 € zuzüglich 45,00 € Gebühren zu zahlen.

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Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, mit der sie insbesondere geltend gemacht hat, dass ein Anspruch schon deswegen nicht bestehe, weil der Anspruch des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten am 31. Dezember 2006 verjährt sei. Aufgrund der Verjährung dieses Anspruchs sei der Beklagte selbst nicht kostenbelastet und habe auch keine gerichtliche Geltendmachung der Kosten von Seiten des THW zu befürchten gehabt. Schließlich sei die Forderung auch der Höhe nach nicht zutreffend.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 18. Januar 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

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Dass die Klägerin verpflichtet sei, die Kosten der unmittelbaren vom Beklagten ausgeführten Gewässersanierungsmaßnahme als Verantwortliche zu tragen, sei für die Parteien bereits durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 14. März 2005 festgestellt worden. Streitig sei allein, ob und inwieweit die Klägerin dazu verpflichtet sei, auch die Kosten durch die Inanspruchnahme des THW zur Bachsanierung zu erstatten. Soweit die Klägerin geltend mache, dass die Kosten des THW dem Beklagten deshalb nicht entstanden seien, weil dieser Kostenerstattungsanspruch seinerzeit bereits verjährt sei und der Beklagte nicht mehr kostenbelastet gewesen sei, dringe dieser Einwand schon deswegen nicht durch, weil es für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten im Außenverhältnis zum Verantwortlichen für die Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 1 LWG nicht darauf ankomme, wie das Innenverhältnis des Beklagten als zuständige Gefahrenabwehrbehörde und des insoweit mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten THW rechtlich zu qualifizieren sei und ob insoweit ein durchsetzungsfähiger Rechtsanspruch des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten bestehe. Die Geltendmachung der gesamten durch die Maßnahme der Gewässeraufsicht entstandenen Kosten seien im Außenverhältnis vielmehr allein der Beklagten nach § 94 Abs. 1 LWG vorbehalten.

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Aber selbst dann, wenn man davon ausgehe, dass eine Kostenerstattung zugunsten des Beklagten nicht erfolgen dürfe, wenn der Beklagte seinerseits im Innenverhältnis zum THW wegen Verjährung nicht verpflichtet sei, dessen Kostenanspruch zu erfüllen, dann verhelfe auch dieser Ansatz der Klage nicht zum Erfolg. Der Beklagte dürfe sich nämlich im Verhältnis zum THW nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

9

Der Anspruch des THW auf Erstattung seiner Kosten beruhe auf den Vorschriften des Amtshilfeverhältnisses und damit dem Auslagenerstattungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Zwischen dem THW und der Beklagten sei nämlich kein privatrechtliches Rechtsverhältnis entstanden. Vielmehr sei das THW aufgrund einer öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Anforderung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz in dem vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung tätig geworden. Diese Aufgabennorm konkretisiere die ohnehin bereits bestehende Pflicht des THW zur Amtshilfe im Gefahrenabwehrbereich gegenüber dem Träger einer Gefahrenabwehrbehörde. Demgegenüber würden die Vorschriften der § 4 bis 8 VwVfG für dieses Rechtsverhältnis gelten, sodass der Beklagte auch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zum Auslagenersatz verpflichtet sei.

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Ob eine Verjährung dieses Auslagenerstattungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwfVG eingetreten sei, hänge zunächst von den anzuwendenden Verjährungsvorschriften ab. Für diesen Auslagenerstattungsanspruch bestünden unmittelbar keine Verjährungsvorschriften. Bei analoger Anwendung von § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 sei die dreijährige Verjährungsfrist des im Jahre 2003 entstandenen Auslagenerstattungsanspruchs des THW mit Ablauf des Jahres 2006 allerdings abgelaufen. Diese Verjährungsfrist sei auch nicht dadurch gehemmt gewesen, dass nach § 203 BGB zwischen dem Beklagten und dem THW Verhandlungen über die Kostenerstattung stattgefunden hätten. Solche Verhandlungen seien dann anzunehmen, wenn eine der Parteien eine Erklärung abgebe, die der jeweils anderen Partei die Annahme gestatten würde, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfangs ein. Hier sei aber gerade kein solcher ernsthafter Gedankenaustausch über die Grundlagen oder den Umfang des THW erhobenen Anspruchs erkennbar.

11

Eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs sei indes vorliegend wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen. Das THW habe trotz der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Beklagten nur aufgrund der besonderen Vertrauenstatbestände, die hier zwischen dem THW und der Beklagten im Amtshilfeverhältnis bestünden, davon abgesehen, verjährungshemmende Maßnahmen - wie z.B. die Streitverkündung im zivilgerichtlichen Verfahren - nach § 204 Nr. 6 BGB zu ergreifen. In diesem Verhalten des THW komme eine Zurückhaltung bei der Wahrung rechtlicher Interessen zum Ausdruck, die so im Zivilrechtsverkehr kaum nachvollziehbar seien, im vorliegenden Amtshilfeverhältnis der beiden Behördenträger wegen der dort bestehenden besonderen Rechts- und Pflichtenstellung der Beteiligten aber naheliege.

12

Die Vorschriften der Amtshilfe gäben den Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach §§ 4 bis 7 VwVfG eine allgemeine Beistandspflicht auf, die sicherstellen solle, dass der Gesetzesvollzug nicht an den Zuständigkeitsgrenzen einer Behörde zu scheitern drohe. Gerade wegen dieser besonderen Pflichtenstellung im Amtshilfeverhältnis der beteiligten Behörden und den daraus entstehenden Vertrauenstatbeständen zugunsten der ersuchten Behörde sei aber eine Zurückhaltung bei der gerichtlichen Geltendmachung von Auslagenerstattungsansprüchen auf Seiten der ersuchten Behörde grundsätzlich geboten. Hier habe der Beklagte zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass das THW seine Kosten für die Tätigkeit bei der Bachsanierung letztlich erstattet bekommen solle. Angesichts dessen habe auch kein Anlass für das THW für die Annahme bestanden, dass das bei der Amtshilfe bestehende Vertrauensverhältnis zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde hier nicht gelten sollte und die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen geboten gewesen sei, um eine Kostenerstattung sicherzustellen.

13

Schließlich sei auch die Höhe der Forderung von 46.625,91 € gerechtfertigt. Anhand der vorliegenden Einsatzprotokolle der beteiligten sieben Ortsverbände des THW stehe zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die zur Abrechnung gekommenen Helfer dieser Verbände auch tatsächlich im Einsatz gewesen seien. Dass bei einem siebentägigen Dauereinsatz zum Zwecke der Bachsanierung der abgerechnete Personalaufwand von 117 im Schichtbetrieb tätig gewordenen THW-Helfer nicht erforderlich gewesen sei, sei von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt worden. Das Gericht habe auch keinen Anlass, bei einem so umfangreichen technischen Rettungseinsatz davon auszugehen, dass die Anzahl der tätig gewordenen Helfer außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck gestanden habe.

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Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin nunmehr im Wesentlichen geltend:

15

Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass das THW als ursprünglicher Kostengläubiger es selbst in der Hand gehabt habe, seinen Kostenanspruch gegen den richtigen Kostenschuldner zu richten. Das THW habe jedoch die falsche Partei verklagt und dies auch noch auf dem falschen Rechtsweg. Dies könne nicht dadurch korrigiert werden, dass die Verwaltung quasi als „Inkasso-Stelle“ tätig werde und fremde Kosten einseitig durch Leistungsbescheid gegenüber dem Bürger festsetze. Die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 8 VwVfG vorgenommene formale Ausspaltung in zwei von einander gänzlich losgelösten Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und THW einerseits und Beklagten und Klägerin andererseits verkenne die tatsächliche wirtschaftliche Verflechtung dieser nur scheinbar unterschiedlichen Rechtsverhältnisse. Es gehe nämlich nur um einen Kostenerstattungsanspruch, den das THW aber im Ergebnis erfolglos versucht habe, durchzusetzen. Sei jedoch der Beklagte mangels drohender Inanspruchnahme nicht kostenbelastet, so könne er sich im Verhältnis zum THW nicht nur auf die Einrede der Verjährung berufen, sondern er müsse dies vor dem Hintergrund des § 24 VwVfG i.V.m. § 242 BGB sogar tun, zumal der BGH ausdrücklich ausgeführt habe, dass eine Behörde im Rahmen öffentlich-rechtlicher Tätigkeit sogar verpflichtet sei, Hinweise auf Verjährungsfristen bei Leistungsbescheiden zu erteilen.

16

Auch die vom Verwaltungsgericht bemühten angeblichen Vertrauenstatbestände aus den Grundlagen der Amtshaftung würden nicht weiter helfen. So habe das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung des Umstandes, dass das Rechtsinstitut der Verjährung auch im öffentlichen Recht Anwendung finde, zutreffend festgestellt, dass Hemmungstatbestände des BGB im Verhältnis zwischen dem THW und dem Beklagten nicht vorlägen. Dabei sei das Verwaltungsgericht zumindest von einer analogen Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften im (Amtshilfe-)Verhältnis Beklagte und THW ausgegangen.

17

Überraschenderweise schließe das Verwaltungsgericht dann eine Anwendbarkeit der Verjährungsvorschriften in diesem Verhältnis unter Anwendung des § 242 BGB aus, weil das THW darauf habe vertrauen dürfen, dass man die Verjährungseinrede nicht erheben werde. Einen solchen Vertrauenstatbestand habe der Beklagte aber nicht geschaffen, da er gegenüber dem THW zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben habe, man werde auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten. Ebenso wenig sei durch mangelnde Inanspruchnahme des Beklagten ein Vertrauenstatbestand in diesem Sinne geschaffen worden. Vielmehr könne man den Sachverhalt auch dahin deuten, dass das THW gegenüber der Behörde eindeutig signalisiert habe, man werde seine Ansprüche ausschließlich gegen die Klägerin verfolgen, zumal im durchgeführten Zivilprozess eine einzelne Streitverkündung gegenüber dem Beklagten geboten gewesen sei, um bei einem möglichen Unterliegen im Zivilrechtsstreit die Durchsetzbarkeit der eigenen Ansprüche zu wahren. Angesichts der Gesamtumstände ergebe sich daher die Verpflichtung des Beklagten, von der Verjährungseinrede Gebrauch zu machen.

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Dem könne das Verwaltungsgericht auch nicht ein aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen abgeleitetes Verbot für den Beklagten entgegenhalten, sich im Verhältnis zum THW auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Zwar könne sich aus der Vorschriften der Amtshilfe nach §§ 4 bis 7 VwVfG eine allgemeine Beistands- und Rücksichtnahmepflicht untereinander ergeben. Der Zweck des verfassungsrechtlichen Gebots zur Amtshilfeleistung bestehe jedoch nicht darin, die angeforderte Behörde von jeglicher Pflicht zum ordnungsgemäßen Handeln zu entbinden und sie darauf vertrauen zu lassen, ihre Forderungen ohne zeitliche Begrenzung durchsetzen zu können. Dies gelte umso mehr, wenn der Kostenschuldner - wie hier - ein außerhalb der Verwaltung stehender Betroffener sei, demgegenüber diese Kosten einseitig durch Leistungsbescheid festgesetzt werde.

19

Im Übrigen stelle sich die Argumentation des Verwaltungsgerichts bezüglich der Bewertung des Verhaltens des Beklagten als unzulässiger Zirkelschluss dar. Zu sehen bleibe nämlich, dass bei Erlass des Kostenbescheides der Zivilrechtsweg wegen der noch ausstehenden Entscheidung des Revisionsgerichts noch nicht abgeschlossen gewesen sei und das THW durch die Revisionseinlegung zu erkennen gegeben habe, dass es von der Klägerin und nicht von der Beklagten den Kostenersatz fordern wolle.

20

Schließlich bleibe die Forderung auch der Höhe nach vollumfänglich bestritten. Die geltend gemachten Kosten durch Einsatz von ca. 200 Helfern sei zur sachgerechten Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen.

21

Die Klägerin beantragt,

22

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 18. Januar 2010 den Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 aufzuheben.

23

Der Beklagte beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Er hält den angegriffenen Kostenerstattungsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

26

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den Gerichtsakten im Parallelverfahren 1 A 10374/10.OVG, den beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten des Beklagten (3 Hefte und 1 Aktenordner mit Unterlagen des THW), den Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße - 3 K 1521/04.NW - nebst einer Kopie des Urteils 3 K 1522/04.NW und den Gerichtsakten des Landgerichts Zweibrücken - 1 O 47/05 - (2 Bände). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

28

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin zu Recht auf Erstattung der entstandenen Kosten in Anspruch genommen worden ist. Sie ist nämlich - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat - nach §§ 94 Abs. 1, 108 Abs. 1 LWG i.V.m. § 6 Abs. 2 POG verpflichtet, auch die Kosten für die Tätigkeit des THW im Zusammenhang mit der Sanierung des Eibachs in Erfweiler aufgrund des Schadensereignisses vom Mai 2003 dem Beklagten zu erstatten.

29

Darauf, dass die Klägerin als polizeirechtlich Verantwortliche auch für die vom THW damals durchgeführten Maßnahmen dem Grunde nach kostenersatzpflichtig ist und die damalige Vorgehensweise im Rahmen der Bachsanierung als Maßnahme der Gewässeraufsicht nach § 94 Abs. 1 LWG erforderlich war, hat bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil hingewiesen. Hiervon sind zum einen die mit dem vorliegenden Schadensereignis befassten zivilgerichtlichen Entscheidungen ausgegangen. Zum anderen hat das Verwaltungsgericht Neustadt in seinem Urteil vom 14. März 2005 - 3 K 1521/04.NW - festgestellt, dass die Klägerin die Kosten der vom Beklagten angeordneten Gewässersanierungsmaßnahmen als Verantwortliche grundsätzlich zu tragen hat. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im vorliegenden Fall im Hinblick auf die vom THW im Zusammenhang mit diesen Gewässersanierungsmaßnahmen durchgeführten Arbeiten etwas anderes gilt; dies ist von der Klägerin auch nicht ernstlich vertreten worden.

30

Letztlich streiten sich die Beteiligten um die Frage, ob im Hinblick auf eine mögliche Verjährung der Beklagte die beim THW entstandenen Kosten gegenüber der Klägerin noch geltend machen kann. Dies ist indes mit dem Verwaltungsgericht vorliegend zu bejahen.

31

Zweifelhaft erscheint in diesem Zusammenhang bereits, ob in dem hier gegebenen Amtshilfeverhältnis zwischen der ersuchenden Wasserbehörde (Beklagter) und dem ersuchten THW eine möglicherweise zivilrechtlich gegebene Verjährung überhaupt auf das Außenverhältnis zum verantwortlichen Dritten durchschlagen kann. Denn die Kostenerstattung im Amtshilfeverhältnis gemäß § 8 Abs. 1 VwVfG betrifft nur das Innenverhältnis der an der Amtshilfe beteiligten Behörden untereinander, nicht aber das Verhältnis gegenüber dem in Anspruch zu nehmenden Verantwortlichen (s. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Auflage, § 8 Rdnr. 1; Ziekow, VwVfG, 2. Auflage, § 8 Rn. 2; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage, § 8 Rn. 1; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 -, juris).

32

Hingegen beantwortet sich die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze (s. BGH, a.a.O.), im vorliegenden Fall also nach § 94 LWG. Diese besondere Konstellation zwischen ersuchender und ersuchter Behörde im Rahmen der Amtshilfe spricht gegen die von der Klägerin vertretenen Ansicht, dass im Außenverhältnis eine mögliche Verjährung des im Innenverhältnis entstandenen Auslagenerstattungsanspruchs aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG (seit 1. September 2009 auch nach § 6 Abs. 1 Satz 1 THW-Helferrechtsgesetz) beim Anspruch des Beklagten gegenüber der Klägerin berücksichtigt werden muss. Eine solche Annahme würde dem Institut der Amtshilfe widersprechen. Bei der Amtshilfe gehören nämlich die einzelnen entstandenen Auslagen zu den Kosten der einheitlich zu sehenden Gewässeraufsichtsmaßnahmen und bilden somit mit den übrigen Kosten eine kostenrechtliche Einheit. Diese gesamten Kosten und Auslagen können nach außen hin gebündelt von der ersuchenden Behörde geltend gemacht werden (s. BGH, a.a.O.). Soweit die Klägerseite in ihrer Berufungsbegründung mit umfangreichen Ausführungen versucht, das Verhältnis zwischen THW und Klägerin einerseits und zwischen THW und Beklagten andererseits mit einem zivilrechtlichen Dreiecksverhältnis gleichzusetzen, vermag sie damit nicht durchzudringen. Hierbei verkennt sie, dass im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses der Beklagte gemäß § 94 Abs. 1 LWG berechtigt ist, die bei der Durchführung der gewässeraufsichtlichen Sanierungsmaßnahmen entstandenen Kosten und Auslagen für die Verwaltungsseite, die im Außenverhältnis als Einheit gegenüber dem Bürger auftritt, gebündelt geltend machen (vgl. BGH, a.a.O.). Die verwaltungsinterne Kostenaufteilung kann daher bei Geltendmachung des Anspruchs des § 94 Abs. 1 LWG nicht berücksichtigt werden.

33

Aber selbst wenn man dieser Ansicht nicht folgen sollte, fehlt es bereits im Innenverhältnis an der notwendigen Einrede der Verjährung. Dass eine solche Einrede, die auch im öffentlichen Recht gefordert werden muss (BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04 -, juris) vom Beklagten erhoben wurde, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage des Gerichts unwidersprochen erklärt, dass eine solche Einrede gegenüber dem THW von Seiten des Beklagten nicht erhoben worden sei. Ebenso wenig sei beabsichtigt, eine entsprechende Erklärung abzugeben, zumal man die Forderung beglichen habe.

34

Ist mithin eine Verjährungseinrede nicht erfolgt und zudem nicht mehr zu erwarten, so musste sich der Beklagte auch nicht - wovon aber die Klägerseite ausgeht - gegenüber dem THW auf den Eintritt der Verjährung berufen. Insoweit verkennt die Klägerin nämlich, dass die besondere Pflichten- und Vertrauensbeziehung, die sich aus dem Amtshilfeverhältnis ergibt, grundsätzlich einer Geltendmachung der Verjährung zuwiderläuft. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil verwiesen werden. Eine Pflicht zur Erhebung der Verjährungseinrede ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten BGH-Urteil vom 28.März 2006 (XI ZR 425/04, juris). Zwar hält der BGH es in dieser Entscheidung für möglich, dass eine Behörde unter Umständen verpflichtet ist, den Bürger auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen. Dass hieraus aber eine Verpflichtung herzuleiten sein soll, dass im Rahmen der Amtshilfe - also einem behördeninternen Verwaltungsvorgang - sich die ersuchende Behörde gegenüber der ersuchten Behörde grundsätzlich auf Verjährung berufen muss, vermag der Senat nicht zu erkennen.

35

Darüber hinaus erscheint es fraglich, ob im Verhältnis zwischen THW und dem Beklagten überhaupt eine Verjährung eingetreten sein kann. Da für den vorliegenden Fall keine spezielle Verjährungsregelung für Kostenerstattungsansprüche aus dem Amtshilfeverhältnis existiert, könnte auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes und der damit einhergehenden Kürzung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB auf drei Jahre vieles dafür sprechen, im öffentlichen Recht nach wie vor an der Maximalfrist des § 197 BGB festzuhalten (so Kirchhof in Selmer, 2004, S. 725 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 (- 7 A 2/07 -, juris) offen gelassen. Der erkennende Senat sieht ebenfalls keine Veranlassung diese Frage abschließend zu entscheiden, da sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass es eine Entscheidung hierüber aufgrund des vorstehend Ausgeführten nicht bedarf. Dies gilt ferner auch deshalb, weil - wie noch unten darzulegen sein wird - eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs des THW nach § 242 BGB analog wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen ist.

36

Dass letztlich die Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungsanspruchs - unterstellt eine solche Verjährung wäre entgegen der vorstehenden Ausführungen zu berücksichtigen - in analoger Anwendung des aus § 242 BGB ergebenden Rechtsgedankens der unzulässigen (treuewidrigen) Rechtsausübung ausgeschlossen wäre (vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 7. Mai 1991, NJW-RR 1991, 1033), ergibt sich schließlich aus zwei Gesichtspunkten.

37

Zum einen kann nämlich eine Verjährungseinrede mit dem Einwand der treuewidrigen Rechtsausübung zurückgewiesen werden, wenn der Schuldner den Gläubiger durch sein Verhalten, sei es auch unbeabsichtigt, von der rechtzeitigen Erhebung der Klage gegen ihn abgehalten hat. In einem solchen Fall ist die Erhebung der Verjährungseinrede mit dem früheren Verhalten des Schuldners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbar (s. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1991, a.a.O.). Dieser Konstellation entsprechen die hier vorliegenden Verhältnisse. Denn der Beklagte hat durch sein Verhalten das THW dazu veranlasst, nicht sofort durch eine gegen ihn gerichtete Klage den Auslagenerstattungsanspruch des THW geltend zu machen, obwohl das THW mit dieser Forderung an den Beklagten herangetreten war. Der in den Verwaltungsakten dokumentierte Schriftverkehr zwischen dem Beklagten und dem THW lässt erkennen, dass man sich - zumindest unausgesprochen - darüber einig war, den Auslagenersatzanspruch zunächst unmittelbar gegenüber der Klägerin geltend zu machen und gerichtlich durchzusetzen. Daraus folgt, dass eine Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht im Raum stand und im Hinblick auf das Amtshilfeverhältnis auch nicht geboten war. Von daher bestand auch kein Anlass für eine Streitverkündung im zivilgerichtlichen Verfahren. Insoweit kann auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil Bezug genommen werden.

38

Zum anderen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass eine Verjährungseinrede des Beklagten als ersuchende Behörde gegenüber dem THW als ersuchte Behörde zudem wegen der besonderen Pflichtenstellung (Treuepflichten) der Beteiligten im Rahmen des Amtshilfeverhältnisses und den daraus entstandenen Vertrauenstatbeständen als treuewidrig zu werten wäre. Der vorgenannten Pflichtenstellung würde es zuwiderlaufen, wenn die ersuchte Behörde im Amtshilfeverhältnis allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts gezwungen wäre, ihren Auslagenerstattungsanspruch im Wege verjährungshemmender Maßnahmen nach § 204 BGB - also auch durch Streitverkündung, etc. - gegenüber der ersuchenden Behörde geltend zu machen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen und zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden.

39

Durfte nach alledem der Beklagte die Klägerin dem Grunde nach zur Erstattung der beim THW entstandenen Kosten heranziehen, so ist ebenfalls die Höhe der Forderung von 46.625,91 € zuzüglich 45,00 € Gebühren nicht zu beanstanden. Auch im Berufungsverfahren hat die Klägerin nichts Substantiiertes vorgetragen, was gegen die Richtigkeit der Höhe der Forderung sprechen könnte. Vielmehr hat sie nach wie vor die Forderungshöhe nur pauschal und nicht substantiiert bestritten. Deshalb kann hinsichtlich der von der Klägerin in der Berufungsbegründung lediglich wiederholten Gesichtspunkte auf die entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Ausführungen im Urteil verwiesen werden, denen zu folgen ist.

40

Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

41

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO.

42

Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

43

Beschluss

44

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 47.670,91 € festgesetzt (§§ 63 Absätze 2 und 3, 52 Abs. 3 GKG).

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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Juli 2007 - III ZR 20/07

bei uns veröffentlicht am 19.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 20/07 Verkündet am: 19. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RhPf POG §§ 5, 6

Bundesgerichtshof Urteil, 28. März 2006 - XI ZR 425/04

bei uns veröffentlicht am 28.03.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 425/04 Verkündet am: 28. März 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja _________

Referenzen

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 20/07
Verkündet am:
19. Juli 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
RhPf POG §§ 5, 6; THW-HelfRG vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) § 1
Abs. 2 Nr. 3; BGB § 683
Wird das Technische Hilfswerk auf Anforderung der zuständigen (rheinlandpfälzischen
) Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr eingesetzt, so sind die
dadurch entstehenden Kosten in den Erstattungsanspruch der Ordnungsbehörde
gegen den Gefahrenverursacher einzustellen. Ein Direktanspruch des
THW gegen den Verursacher aus Geschäftsführung ohne Auftrag besteht
nicht.
BGH, Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - OLG Zweibrücken
LG Zweibrücken
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Die klagende Bundesrepublik Deutschland ist Trägerin des Technischen Hilfswerks, einer nicht rechtsfähigen Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungsunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministers des Innern. Gegenstand der betrieblichen Tätigkeit der Beklagten zu 1 ist der Straßen- und Tiefbau. Die Beklagte zu 2, ein Unternehmen der Teerindustrie, stellt Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau her, unter anderem Estol-Haftkleber, der zur Herstellung und Sanierung von Straßendecken benutzt wird. Der Haftkleber wird in Servicetanks (in mehrere 1.000 l fassenden Lkw-Tankanhängern) ausgeliefert.
2
Im April 2003 führte die Beklagte zu 1 eine Deckensanierung der Kreisstraße 39 im Gebiet der Gemeinde E. durch. Den hierfür benötigten Estol-Haftkleber bestellte sie bei der Beklagten zu 2. Er wurde in einem Tankwagen der Beklagten zu 2 vereinbarungsgemäß am 24. April 2003 auf der Baustelle angeliefert. Am 3. Mai 2003 wurde festgestellt, dass ca. 1.500 Liter des Haftklebers ausgelaufen waren. Der Kleber gelangte über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung sowie über die Entwässerungsleitung in den L bach, wo es zu einem Fischsterben kam.
3
Nach Meldung dieses Vorfalls bei der Polizei ordnete die Kreisverwaltung Südwestpfalz die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen an. Daran beteiligte sich auf Anforderung auch das Technische Hilfswerk mit mehreren Ortsverbänden.
4
Die Kreisverwaltung Südwestpfalz stellte beiden Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten der Sanierung, darunter jedoch nicht diejenigen des Technischen Hilfswerks, mit Leistungsbescheiden in Rechnung. Die Widersprüche und die verwaltungsgerichtlichen Klagen der Beklagten blieben erfolglos.
5
Die Klägerin hatte die durch den Einsatz des Technischen Hilfswerks verursachten Aufwendungen gegenüber der Kreisverwaltung Südwestpfalz geltend gemacht. Diese war jedoch der Auffassung, dass die Klägerin sich unmittelbar an die Beklagten halten müsse. Dementsprechend nimmt die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in Höhe von 46.625,91 € nebst Zinsen in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe



6
Die Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten der geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB) nicht zu.
7
1. Bei der hier in Rede stehenden Sanierung des verunreinigten Baches war das Technische Hilfswerk auf Anforderung der Kreisverwaltung Südwestpfalz als der zuständigen Wasser- und Bodenschutzbehörde tätig geworden. Die Sanierung selbst stellte eine von der Kreisverwaltung getroffene ordnungsbehördliche Maßnahme dar. Dementsprechend hat auch das Verwaltungsgericht als Rechtsgrundlage für die dortigen Aufwendungsersatzansprüche der Kreisverwaltung § 94 Abs. 1 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG) in Verbindung mit § 108 Abs. 1 LWG und § 6 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) herangezogen. Auch in der Rechtsprechung des Senats ist seit langem anerkannt, dass Maßnahmen des Gewässerschutzes mit den Mitteln des Ordnungsrechts durchgesetzt werden können (Senatsurteil BGHZ 126, 279, 281 m.w.N.). Die Beklagte zu 1 war als Inhaberin der tatsächlichen Gewalt über das Tankfahrzeug als diejenige Anlage , von der die Gefahr ausgegangen war (§ 5 Abs. 1 POG), die Beklagte zu 2 als Eigentümerin (§ 5 Abs. 2 POG) in Anspruch genommen worden.
8
2. Diese öffentlich-rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des Technischen Hilfswerks schließen allerdings - wie der Revision zuzugeben ist - die Anwendung der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht von vornherein aus. Die §§ 677 ff BGB sind grundsätzlich auch im Verhältnis zwischen Verwaltungsträgern und Privatpersonen anwendbar. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag der Verwaltung für den Bürger verbietet sich nicht einmal dann ohne weiteres, wenn die öffentliche Hand bei dem betreffenden Vorgang hauptsächlich zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten tätig geworden ist (st. Rspr.; vgl. insbesondere Senatsurteil BGHZ 156, 394, 397 f m.zahlr.w.N., auch zu den gegen diese Betrachtungsweise im Schrifttum erhobenen Bedenken).
9
3. Bei solchen Fallgestaltungen ist der Rückgriff auf den Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 683, 670 BGB jedoch dann ausgeschlossen, wenn vorrangige einschlägige Regelungen über die Erstattung von Kosten und Auslagen für die betreffenden Maßnahmen der Gefahrenabwehr bestehen (Senatsurteil BGHZ 156, 394, 398 ff). Auch im allgemeinen bürgerlichen Recht sind Aufwendungsersatzansprüche nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn besondere Bestimmungen das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2003 - X ZR 66/01 = NJW-RR 2004, 81, 83). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass hier in § 6 Abs. 2 POG eine derartige Sonderregelung getroffen worden ist.
10
a) Die Beklagten sind - wie für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - als die nach § 5 POG Verantwortlichen der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörde zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die unmittelbare Ausführung der getroffenen Gefahrenabwehrmaßnahmen entstanden sind. Dementsprechend hat die Kreisverwaltung Südwestpfalz den Beklagten in den die Erstattung dieser Kosten betreffenden Leistungsbescheiden mit Recht auch die Kosten eingeschalteter privater Unternehmer in Rechnung gestellt. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein Grund, die dem Technischen Hilfswerk erwachsenen Kosten anders zu behandeln.
11
b) Zwar dürfte es zutreffen, dass die Leistungen des Technischen Hilfswerks nicht aufgrund eines von der Kreisverwaltung erteilten (privatrechtlichen) Auftrags (bzw. Dienst- oder Werkvertrages), sondern aufgrund einer als hoheitlich einzustufenden "Anforderung" erbracht worden sind. Dies steht jedoch einer Einbeziehung in den von der Kreisverwaltung geltend zu machenden Erstattungsanspruch nicht entgegen. Die umfassende Zuständigkeit der Kreisverwaltung für die hier in Rede stehenden Gefahrenabwehrmaßnahmen erfordert vielmehr auch bei der Regelung der dadurch verursachten Kosten eine Bündelung sämtlicher Erstattungsansprüche in der Hand dieser Behörde. Dies entspricht zugleich auch dem wohlverstandenen Interesse der in Anspruch genommenen Personen, im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung sämtliche Einwände gegen Grund und Höhe der Ersatzpflicht gegen die anordnende Behörde als sachnächsten Gegner geltend machen zu können. Daher ist es geboten, den Begriff des "Beauftragten" im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 POG nicht auf (private) selbständige Unternehmer zu beschränken (so aber De Clerck/Schmidt, POG [Stand: Juni 2000], § 6 Anm. II 3), sondern auch auf andere Stellen und Behörden zu erstrecken, die von der zuständigen Behörde zur Gefahrenabwehr herangezogen werden (in diesem Sinne Roos, POG, 3. Aufl., § 6 Rn. 1; ebenso Gusy, Polizeirecht, 6. Aufl., Rn. 459). Nur diese Sichtweise entspricht auch den allgemeinen amtshilferechtlichen Bestimmungen (§§ 4 bis 8 VwVfG ), wonach der ersuchten Behörde entstehende Auslagen von der ersuchenden Behörde zu erstatten sind (§ 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG) und die Frage, ob und in welcher Höhe derartige Kosten dem Bürger in Rechnung gestellt werden können, allein nach Maßgabe der jeweiligen Kostengesetze zu beantworten ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 8, Rn. 1 und 12; siehe auch zu § 19 Abs. 2 BPolG VG Münster, Urteil vom 12. Juli 2006 - 1 K 1341/03 - juris, Rn. 35).
12
c) Werden von der zuständigen Gefahrenabwehrbehörde Ortsverbände des Technischen Hilfswerks herangezogen, so ergeben sich insoweit keine Besonderheiten. Dabei spielt es insbesondere keine Rolle, ob - wozu Feststellungen fehlen - es sich bei dem vorliegenden Schadensereignis um einen Unglücksfall größeren Ausmaßes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des THWHelferrechtsgesetzes vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) handelte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist zu berücksichtigen, dass diese Bestimmung keine echte Aufgabennorm, sondern eine gesetzliche Beschreibung der vom Technischen Hilfswerk zu leistenden Amtshilfe darstellt, für die die §§ 4 bis 8 VwVfG ergänzend heranzuziehen sind (Roewer, THW-Gesetz, 2. Aufl., § 1 Rn. 19, 27 und 32 sowie, hinsichtlich der Kostenfrage, Rn. 37).
13
Vergeblich beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf § 5 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen des Technischen Hilfswerks - Abrechnungsrichtlinie - nach dem Stand vom 1. Januar 2002. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 sind Kosten für technische Hilfe grundsätzlich der zuständigen Stelle in Rechnung zu stellen. Bei technischer Hilfe auf Veranlassung der Polizei ist nicht diese, sondern allein der Begünstigte kostenpflichtig (§ 5 Abs. 2 Satz 2). Zwar spricht diese letztere Regelung dafür, dass die Kosten des Einsatzes vom Technischen Hilfswerk unter Umgehung der anordnenden Gefahrenabwehrbehörde dem Verursacher unmittelbar in Rechnung gestellt werden können. Jedoch vermag eine bloße Verwaltungsvorschrift die Richtigkeit des anhand der einschlägigen Gesetzesbestimmungen gewonnenen Auslegungsergebnisses nicht in Frage zu stellen.
14
4. Da nach alledem eine unmittelbare Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin ausscheidet, ist die Klage zu Recht abgewiesen worden.
Schlick Wurm Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 20.02.2006 - 1 O 47/05 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 19.12.2006 - 8 U 29/06 -

(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.

(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 425/04 Verkündet am:
28. März 2006
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
Altforderungsregelungsgesetz (AFRG) § 1; BGB § 222 Abs. 2 a.F.

a) § 1 AFRG ist auf Darlehensforderungen, die mangels Belegenheit im
Machtbereich der die Enteignung aussprechenden Behörde nicht wirksam
enteignet werden konnten, analog anzuwenden.

b) Für die Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. kommt es nicht
darauf an, ob die Verjährung im Zeitpunkt der Leistung rechtlich zweifelhaft
war.

c) Zur Anwendbarkeit des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland als Gläubigerin.
BGH, Urteil vom 28. März 2006 - XI ZR 425/04 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. März 2006 durch den Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden
, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen sowie die Richter
Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Oktober 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Kläger Der verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung von Zahlungen auf von der Beklagten aus übergegangenem Recht geltend gemachte Darlehensforderungen. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
2
Von 1926 bis 1941 gewährten die M. L. in Berlin, die Bank für I. (ab 1938: Deutsche I. bank) und das Deutsche Reich dem Großvater und später dem Vater des Klägers verschiedene Darlehen. Diese wurden an dem in Brandenburg gelegenen landwirtschaftlichen Anwesen der Darlehensnehmer grundpfandrechtlich gesichert und waren Gegenstand landwirtschaftli- cher Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331).
3
Durch Verordnung vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) wurden die kreditgebende M. L. und die I. bank mit ihrem gesamten Vermögen von dem für Ost-Berlin zuständigen Magistrat enteignet und ihr Vermögen unter Überführung in Volkseigentum verstaatlicht. 1955 wurden auch die grundpfandrechtlich belasteten Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens der Darlehensnehmer Gegenstand einer Enteignung durch die Deutsche Demokratische Republik, nachdem der Vater des Klägers die DDR 1953 verlassen hatte. Die Grundpfandrechte wurden gelöscht.
4
Im Jahr 1996 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Brandenburg das Eigentum an den enteigneten Grundstücken nach § 6 Abs. 6 a VermG auf den Kläger, der seinen Vater 1968 beerbt hatte. Zwei Jahre später kündigte die Beklagte sämtliche Darlehen zum 30. März 1999 und forderte den Kläger zur Zahlung der noch valutierenden Darlehensbeträge nebst Zinsen (ab der Restitution der Grundstücke) auf. Der Kläger kam der Zahlungsaufforderung im März 1999 nach.
5
Mit der Klage begehrt er die Rückzahlung des von ihm geleisteten Betrages von 17.066,70 € nebst Zinsen. Er macht geltend, die Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Durch die Enteignung der Grundstücke seines Vaters sei die Geschäftsgrundlage für die Darlehen weggefallen. Außerdem seien die Darlehensforderungen im Zeitpunkt der Zahlung so- wohl verwirkt als auch verjährt gewesen. Als Hoheitsträgerin könne sich die Beklagte nicht auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. berufen.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:


7
Die Revision ist nicht begründet.

I.


8
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
9
Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Rechtsgrund für seine Zahlung seien die zunächst in Volkseigentum der Deutschen Demokratischen Republik und sodann in das Vermögen der Beklagten übergegangenen Forderungen aus Altdarlehen gewesen. Diese Forderungen seien nicht wegen der Enteignung der Grundstücke nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage erloschen. Die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes der Rechtsvorgänger des Klägers sei nicht Geschäftsgrundlage der Dar- lehensgewährung gewesen. Die Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen seien auch nicht verwirkt gewesen, da der Kläger bzw. dessen Rechtsvorgänger keine Vertrauensinvestitionen getätigt hätten und daher das notwendige Umstandsmoment fehle. Nach der Restitution der Grundstücke habe die Geltendmachung der Darlehensforderungen nicht gegen § 242 BGB verstoßen. Schließlich stünden dem Rückzahlungsbegehren §§ 222 Abs. 2, 813 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. entgegen. Die Beklagte habe den Kläger nicht auf eine mögliche Verjährung der Darlehensforderungen hinweisen müssen. Die Behauptung, sie habe ihn aktiv und in täuschender Weise von der Prüfung der Verjährungseinrede abgehalten , sei nicht durch Tatsachen belegt. Dass die Beklagte nach der Klärung der Verjährungsfrage durch den Bundesgerichtshof (BGHZ 148, 90) Forderungen aus Altdarlehen nicht mehr geltend mache, stelle keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers dar.

II.


10
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht eine Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten abgelehnt.
11
Ohne 1. Erfolg erhebt die Revision Bedenken gegen den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die Beklagte sei Inhaberin der ursprünglich der M. L. und der Bank für I. zustehenden Darlehensrückzahlungsansprüche geworden. Ein Bereicherungsanspruch ist nicht schon wegen der fehlenden Gläubigerstellung der Beklagten gegeben.

12
a) Dabei kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die Ansprüche auf Rückzahlung der von den beiden Kreditinstituten gewährten Darlehen nicht nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag - EV) auf die Beklagte übergegangen sind, weil diese Ansprüche möglicherweise nicht von der Enteignung der ursprünglichen Gläubigerinnen durch die Verordnung vom 10. Mai 1949 erfasst wurden. Hierfür könnte - wie die Revision zu Recht geltend macht - sprechen, dass die Wirkung der Enteignung vom 10. Mai 1949 durch das Territorialitätsprinzip begrenzt war und daher nur Forderungen erfasste, die damals im Machtbereich des Ost-Berliner Magistrats belegen waren (vgl. Senatsurteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448 m.w.Nachw.; BVerwG, ZIP 1997, 254, 255). Dies ist bei den hier in Rede stehenden Darlehensrückzahlungsansprüchen , die sich auf ein in Brandenburg und damit in einem Land der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) gelegenes Anwesen bezogen, zweifelhaft (vgl. BVerwG aaO S. 255 f. mit ausführlicher Begründung ; auch BVerwGE 101, 201, 203 f.).
13
b) Diese erstmals im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage kann aber offen bleiben. Selbst wenn die streitgegenständlichen Forderungen, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten, ursprünglich nicht wirksam enteignet worden sein sollten, sind sie jetzt so zu behandeln , als ob sie zum Finanzvermögen im Sinne des Art. 22 Einigungsvertrag gehören. § 1 des Gesetzes zur Regelung bestimmter Altforderungen vom 10. Juni 2005 (BGBl. I S. 1589; im Folgenden: Altforderungsrege- lungsgesetz – AFRG), der hier zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen entsprechend anzuwenden ist, schließt in diesen Fällen einen Bereicherungsanspruch wegen fehlender Gläubigerstellung der Beklagten aus.
14
aa) Das AFRG ist vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, da es am 17. Juni 2005 und damit vor der Entscheidung über die Revision in Kraft getreten ist und das streitige Rechtsverhältnis nach seinem zeitlichen Geltungsbereich erfasst (vgl. BGHZ 9, 101; 36, 348, 350).
15
bb) § 1 AFRG regelt die Zuordnung vor dem 8. Mai 1945 begründeter Darlehensforderungen von Kreditinstituten, die im Beitrittsgebiet (Art. 3 EV) auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden (Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10). Soweit eine solche Forderung mangels Belegenheit in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet nicht wirksam enteignet werden konnte, steht diese Forderung nunmehr unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund (Entschädigungsfonds) zu. Soweit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensforderungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AFRG bereits für das vom Bund treuhänderisch verwaltete Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen hat, verbleibt es gemäß § 1 Abs. 3 AFRG dabei. War Gläubiger der Forderung ein Kreditinstitut, das seinen ausschließlichen Sitz in dem Beitrittsgebiet nach Art. 3 EV hatte und deshalb in Folge besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist, steht die Forderung dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zu (§ 1 Abs. 2 AFRG).
16
cc) Nach seinem Wortlaut gilt § 1 AFRG nur für solche Forderungen , die - anders als hier - nicht in dem in Art. 3 EV genannten Gebiet belegen waren. Allerdings ist das Gesetz analog anzuwenden auf Forderungen , die - wie hier - zwar im Beitrittsgebiet gemäß Art. 3 EV, aber nicht in dem Machtbereich der die Enteignung anordnenden Behörde belegen waren und deshalb aufgrund des Territorialitätsprinzips ebenfalls nicht wirksam enteignet werden konnten. Sowohl die notwendige planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage sind gegeben.
17
Nach (1) der Gesetzesbegründung wollte der Gesetzgeber eine klare Zuordnung der Altforderungen schaffen (Begr. RegE AFRG BTDrucks. 15/4640 S. 10), nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) klargestellt hatte , dass Enteignungsmaßnahmen eines Staates nur Vermögenswerte erfassen können, die in seinem Staatsgebiet belegen sind. Dies hatte zur Folge, dass die besatzungsrechtlichen und besatzungshoheitlichen Enteignungsmaßnahmen nicht alle Forderungen erfasst haben, die in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet galten und für die die betroffenen Kreditinstitute, die sich ebenfalls regelmäßig als enteignet ansahen, soweit sie ihren Sitz in den westlichen Besatzungszonen hatten oder ihn dorthin verlegt haben, im Rahmen der Währungsreform (West) Ausgleichsforderungen zugeteilt bekamen, weil die Forderungen nach der Teilung Deutschlands nicht mehr realisierbar waren. Diese Forderungen stehen nach § 1 Abs. 1 AFRG dem Bund zu. Soweit in der Vergangenheit Forderungen entgegen der Entscheidung des Bundesgerichtshofes für das Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 EV vereinnahmt worden sind, bleibt es dabei. Grund hierfür war, dass eine nachträgliche Aufteilung einen unnötigen Verwaltungsaufwand erzeugen würde, weil in einer Vielzahl von abgeschlossenen Einzelfällen zeit- und arbeitsintensive Recherchen durchgeführt werden müssten, die in keinem vernünftigen Verhältnis zum Ertrag stünden, der wegen der Tilgung der Ausgleichsforderungen ohnehin an den Bund abzuführen wäre (BT-Drucks. 15/4640 S. 8, 10).
18
(2) Diese Gründe treffen nicht nur auf Forderungen zu, die - wie in dem Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) - außerhalb des in Art. 3 EV genannten Gebietes belegen waren, sondern gelten erst recht für solche Forderungen, die - wie hier - in diesem Gebiet, aber nicht im Machtbereich der die Enteignung vornehmenden Verwaltung belegen waren. Abweichend von dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Satz 1 AFRG, der nur die erste Gruppe erfasst, ergeben sich aus der Gesetzesbegründung keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unterschiedliche Behandlung der beiden Arten von Forderungen beabsichtigt war. Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausschließlich auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2002 (XI ZR 301/01, WM 2002, 1447, 1448) Bezug nimmt und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1996 (ZIP 1997, 254) nicht erwähnt, spricht dafür, dass die in letzterem Urteil und auch im vorliegenden Fall in Rede stehende Konstellation einer nach der Rechtswirklichkeit der DDR bestehenden, in Wahrheit aber mit Rücksicht auf das Territorialitätsprinzip nicht wirksamen Enteignung nicht gesehen wurde, eine Differenzierung zwischen den Fallgruppen jedoch nicht gewollt war.
19
Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die wegen der vergleichbaren Interessenlage durch eine analoge Anwendung des § 1 AFRG geschlossen werden kann.
20
dd) Die Ansprüche auf Rückzahlung der von der Bank für I. gewährten Kredite sind damit analog § 1 Abs. 3 AFRG endgültig der Beklagten zugeordnet, auch wenn sie von der Enteignung vom 10. Mai 1949 nicht rechtswirksam erfasst worden sein sollten. Es handelt sich dabei um Forderungen, die vor dem 8. Mai 1945 begründet wurden und zwar zugunsten eines Kreditinstituts, das durch besatzungshoheitliche Maßnahmen - die Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl. Groß-Berlin I S. 112) - enteignet wurde. Selbst wenn diese Enteignung die in Rede stehenden Forderungen nicht wirksam erfasst haben sollte, galten sie doch in der Rechtswirklichkeit der DDR als enteignet und wurden 1999 und damit vor Inkrafttreten des AFRG von der Beklagten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau nach Art. 22 Abs. 1 EV eingezogen.
21
ee) Da die M. L. in Folge besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Enteignungen untergegangen ist (vgl. Enzyklopädisches Lexikon für das Geld-, Bank- und Börsenwesen, 2. Aufl., "Landschaften", vor I.), stehen deren Ansprüche aus den von ihr gewährten Darlehen in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 2 AFRG dem Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EV und damit ebenfalls der Beklagten zu.
22
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die Zahlung des Klägers an die Beklagte auch nicht deshalb ohne Rechtsgrund erfolgt, weil die schuldrechtlichen Ansprüche auf Rückzahlung der Darlehen infolge der Enteignung der Grundstücke erloschen gewesen wären. Mit der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gingen zwar die darauf lastenden Grundpfandrechte unter, die durch die eingetragenen dinglichen Rechte gesicherten persönlichen Forderungen blieben hingegen bestehen (vgl. Begr. RegE AFRG BT-Drucks. 15/4640 S. 10; vgl. LG Leipzig RÜ BARoV 1999 Nr. 5 S. 17, 18; Kiethe, in: RVI, B 100 Vorb. §§ 18, 18 a, 18 b VermG Rdn. 7; Niebur, in: Fieberg/Reichenbach/ Messerschmidt/Verstegen, VermG, § 27 Rdn. 20; Kuhlmey OVspezial 2000, 265, 266). Dies gilt auch für die Forderungen, die im Zeitpunkt der Grundstücksenteignung der Deutschen Demokratischen Republik zustanden , obwohl damit der Gläubiger der persönlichen Forderung zugleich Eigentümer der zur Sicherung dieser Forderung mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücke wurde.
23
Anders als die Revision meint, sind die Forderungen auch nicht mit der Enteignung des landwirtschaftlichen Betriebs analog § 1181 BGB erloschen. Diese Norm regelt nur das Erlöschen der Hypothek, aber nicht die Wirkung der Befriedigung aus dem Grundstück auf die persönliche Forderung (vgl. MünchKommBGB/Eickmann, 4. Aufl. § 1181 Rdn. 12; Staudinger /Wolfsteiner, BGB Neubearb. 2002 § 1181 Rdn. 18).
24
Abgesehen davon ist hier entgegen der Auffassung der Revision mit der Enteignung nicht die (zwangsweise) Befriedigung der Forderung verbunden gewesen. Der Eigentumsübergang stand vielmehr in keinem Zusammenhang mit der Befriedigung der Darlehensforderungen. Diese hätte wegen der grundpfandrechtlichen Absicherung der Darlehen zwar auch aus den Grundstücken erfolgen können. Dazu wäre aber die Ein- haltung des Vollstreckungsverfahrens, also der gerichtliche Verkauf des Grundstücks und die Verteilung des Erlöses notwendig gewesen (so z.B. später § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Vollstreckung in Grundstücke und Gebäude vom 18. Dezember 1975, GBl. DDR 1976 I S. 1). Darum geht es hier nicht. Der Eigentumsübergang beruhte allein auf der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. DDR 1952 S. 615), weil der Vater des Klägers die Deutsche Demokratische Republik verlassen hatte, ohne die polizeilichen Meldevorschriften zu beachten.
25
3. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch die entschädigungslose Enteignung der Grundstücke des landwirtschaftlichen Anwesens sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge weggefallen und daher der jeweilige Gläubiger nach § 242 BGB gehindert gewesen, den Schuldner auf Rückzahlung der Darlehen in Anspruch zu nehmen.
26
Die a) Begründung, mit der das Berufungsgericht verneint hat, dass der Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes Geschäftsgrundlage der in Rede stehenden Darlehensverträge gewesen sei, lässt keine Rechtsfehler erkennen.
27
aa) Fehlerfrei ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass Geschäftsgrundlage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss aber zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und nicht beanstandeten Vorstellungen des anderen Vertragsteils von dem Vor- handensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien sich aufbaut, sind (Senatsurteile vom 4. November 1997 - XI ZR 261/96, WM 1998, 23, 24 und vom 24. September 2002 - XI ZR 345/01, WM 2002, 2281, 2283, insoweit in BGHZ 152, 114 ff. nicht abgedruckt, jeweils m.w.Nachw.). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht für den Fortbestand des früheren landwirtschaftlichen Betriebes nicht als gegeben erachtet, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen wären.
28
bb) Grundsätzlich trägt allein der Darlehensnehmer das Risiko, ob und aus welchen Mitteln ihm die Rückzahlung des Darlehens möglich ist. Dass hier bei Abschluss der Darlehensverträge etwas anderes galt, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Auch die Revision macht das nicht geltend.
29
cc) Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes auch nicht dadurch zur Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden, dass letztere Gegenstand von Entschuldungsverfahren nach dem Gesetz zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse vom 1. Juni 1933 (RGBl. I S. 331) waren. Die Entschuldungsverfahren dienten lediglich dem Zweck, die Verschuldung eines landwirtschaftlichen Betriebes allmählich bis auf die Grenze der Mündelsicherheit zurückzuführen (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes ). Das Gesetz enthält jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch Einfluss auf die Geschäftsgrundlage der betroffenen Darlehensverträge genommen werden und die Rückführung der Darlehen nur noch aus den Erträgen des landwirtschaftlichen Betriebes erfolgen sollte.
30
Im b) Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung im Wege der Vertragsanpassung nach § 242 BGB selbst dann nicht vor, wenn der Fortbestand des landwirtschaftlichen Betriebes Geschäftsgrundlage der Darlehensverträge geworden wäre. Denn nicht jede einschneidende Veränderung der bei Vertragsabschluss bestehenden oder gemeinsam erwarteten Verhältnisse rechtfertigt eine Vertragsanpassung. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass ein Festhalten an der vereinbarten Regelung zu einem untragbaren Ergebnis führen würde und der betroffenen Partei daher nicht zumutbar ist (BGHZ 121, 378, 393; 127, 212, 218; 128, 230, 238). Die danach erforderliche umfassende Interessenabwägung unter Würdigung aller Umstände (Senat BGHZ 127, 212, 218) lässt hier nicht erkennen, dass die Rückzahlung der Darlehensvaluta für den Kläger unzumutbar gewesen wäre. Zwischen der Gewährung der Kredite und der Enteignung der Grundstücke lag ein Zeitraum von 14 bis 29 Jahren, in denen die Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Rückführung der Darlehen genutzt werden konnten. Zudem hat der Kläger die Grundstücke 1996 zurückerhalten, so dass er sie seitdem wieder wirtschaftlich nutzen kann. Der in der Zwischenzeit fehlenden Nutzungsmöglichkeit hat die Beklagte bereits dadurch Rechnung getragen, dass sie Zinsen erst für die Zeit nach der Restitution der Grundstücke verlangt hat.
31
4. Angesichts der Rückübertragung der Grundstücke auf den Kläger hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch zu Recht angenommen, dass die Beklagte trotz der ursprünglichen Enteignung nicht wegen grob pflichtwidrigen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) an der Geltendmachung ihrer Darlehensrückzahlungsansprüche gehindert war.

32
Der Einwand, dass die Ausübung eines Rechts gegen § 242 BGB verstößt, führt nicht zwingend zum endgültigen Erlöschen dieses Rechtes. Maßgeblich für die Beurteilung der Treuwidrigkeit ist vielmehr der Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts. Sofern die Situation in tatsächlicher Hinsicht noch reversibel ist, kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs nachträglich entfallen (BGHZ 52, 365, 368; BGH, Urteil vom 1. Februar 1952 - V ZR 16/51, NJW 1952, 420, 421).
33
Das ist hier der Fall. Auch wenn die Enteignung von der Deutschen Demokratischen Republik als endgültig angesehen wurde, konnte der Eigentumsverlust doch rückgängig gemacht werden. Dies hat die Beklagte mit der Restitution der Grundstücke nach § 6 Abs. 6 a VermG getan, bevor sie - zwei Jahre später - die Rückzahlung der Darlehen verlangt hat. Damit konnte der Kläger die Grundstücke im Zeitpunkt der Geltendmachung der Darlehensforderungen wieder wirtschaftlich nutzen. Die Zahlungsaufforderung der Beklagten, die Zinsen erst für die Zeit nach der Rückgabe der Grundstücke verlangt hat, stellt deshalb keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar (im Ergebnis ebenso Peters JZ 2002, 101, 102).
34
5. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Zahlung des Klägers an die Beklagte auch nicht deshalb rechtsgrundlos erfolgt, weil die von der Beklagten geltend gemachten Darlehensrückzahlungsansprüche infolge Zeitablaufs verwirkt gewesen wären.
35
a) Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere , auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten , die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 m.w.Nachw.).
36
b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Unabhängig von der Frage, aus welchen Gründen die Darlehensrückzahlungsansprüche bis 1998 nicht geltend gemacht wurden und ob deshalb ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist, fehlt es jedenfalls an den erforderlichen Anhaltspunkten dafür, dass sich der Kläger oder sein Rechtsvorgänger wegen der Untätigkeit der Deutschen Demokratischen Republik und der Beklagten tatsächlich darauf eingerichtet haben, nicht mehr auf Rückzahlung in Anspruch genommen zu werden (vgl. zu dieser Voraussetzung BGHZ 25, 47, 52; Senat BGHZ 137, 69, 76; BGH, Urteil vom 14. November 2002 - VII ZR 23/02, WM 2003, 1425, 1426). Vielmehr hat der Kläger die Forderung nach schriftlicher Aufforderung durch die Beklagte vorbehaltlos beglichen. Auch die Revision legt nicht dar, dass das Berufungsgericht für die Beurteilung dieser Frage wesentlichen Sachvortrag übersehen habe. Da es in diesem Zusammenhang nur darauf ankommt, ob der Kläger tatsächlich Vertrauensinvestitionen getätigt hat, ist unerheblich, ob er eventuell bestehende Zweifel an der Berechtigung der Forderung erkennen konnte.
37
Schließlich 6. steht dem Kläger auch kein Bereichungsanspruch aus § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil er auf eine verjährte Forderung gezahlt hat. Waren die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten im März 1999 bereits verjährt (vgl. Senat BGHZ 148, 90, 93 ff.), ist die Rückforderung der zur Befriedigung dieser Ansprüche geleisteten Beträge nach § 813 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB (gemäß Art. 229 §§ 5, 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB in der bis zum 1. Januar 2002 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) ausgeschlossen.
38
Der a) Anwendung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Verjährung derartiger Forderungen im Zeitpunkt der Leistung höchstrichterlich noch nicht geklärt war. Da diese Vorschrift unabhängig davon gilt, ob der Leistende Kenntnis von der Verjährung hatte, kommt es gleichfalls nicht darauf an, ob die Verjährung klar ersichtlich oder möglicherweise rechtlich zweifelhaft war. Der Regelungszweck der Norm, Rechtsfrieden zu schaffen (Koppensteiner/Kramer, Ungerechtfertigte Bereicherung, 2. Aufl. S. 52; Medicus, Schuldrecht II 12. Aufl. Rdn. 643), greift gerade auch in letzterem Fall ein.
39
Ohne b) Erfolg beruft sich die Revision weiter darauf, dass die Leistung des Klägers nicht freiwillig erfolgt und deshalb die Ausnahmeregelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine unfreiwillige Leistung nur dann gegeben, wenn der Gläubiger die Vollstreckung betrieben oder der Schuldner geleistet hat, um die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu vermeiden (Senatsurteil vom 5. Oktober 1993 - XI ZR 180/92, WM 1993, 2041, 2043 f. m.w.Nachw.). Dies ist hier nicht der Fall, da die Beklagte nur die Kündigung der Darlehen erklärt und Zahlung verlangt hat, ohne mit der zwangsweisen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zu drohen. Einen Vollstreckungstitel hatte sie nicht erwirkt.
40
Auch c) der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung schließt die Anwendung von § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. zugunsten der Beklagten nicht aus. Entgegen der Auffassung der Revision bestand keine Verpflichtung der Beklagten, gegenüber dem Kläger die damals bestehende Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Verjährung zu offenbaren.
41
aa) Die Beklagte war als Hoheitsträgerin nicht gehalten, die Verjährung von Amts wegen zu berücksichtigen und die privatrechtlichen Darlehensrückzahlungsansprüche allein deshalb nicht mehr geltend zu machen. Sogar im öffentlichen Recht begründet die Verjährung eines Anspruchs entsprechend § 222 Abs. 1 BGB a.F. bzw. § 214 Abs. 1 BGB n.F. nur eine Einrede, soweit keine abweichende Sonderregelung, wie z.B. im Abgabenrecht, existiert (de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht, S. 487; Knack/Henneke, VwVfG 8. Aufl. Vor § 53 Rdn. 2; Kopp/Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 53 Rdn. 2, 4; Lange, Die verwaltungsrechtliche Verjährung S. 67 ff., 76; MünchKommBGB /Grothe, 4. Aufl. § 222 Rdn. 1, 2; Staudinger/F. Peters, BGB Neubearb. 2004 § 214 Rdn. 42; Stelkens/Sachs, in: Stelkens/Bonk/ Sachs, VwVfG 6. Aufl. § 53 Rdn. 3 a, b; Dörr DÖV 1984, 12, 17; a.A. Haenicke NVwZ 1995, 348, 349).
42
bb) Die Beklagte musste den Kläger auch nicht auf die Einrede der Verjährung bzw. auf die bestehende Rechtsunsicherheit hinweisen.
43
Zwar wird in der Literatur vertreten, nach §§ 24 f. VwVfG sei eine Behörde unter Umständen verpflichtet, den Bürger auf die Möglichkeit der Verjährungseinrede hinzuweisen (so de Wall aaO; Staudinger/ F. Peters aaO; Dörr aaO für den Fall der Geltendmachung einer verjährten Forderung mittels Leistungsbescheides; Stelkens/Sachs aaO Rdn. 3 b: Hinweispflicht bei wenig geschäftskundigen Personen). Habe die Behörde diesen Hinweis pflichtwidrig unterlassen, könne sie sich nicht auf § 222 Abs. 2 BGB a.F., § 214 Abs. 2 BGB n.F. berufen (Staudinger/F. Peters aaO Rdn. 43).
44
Diese Hinweispflicht gilt aber nicht für zivilrechtliche Forderungen, die von einem Hoheitsträger aus übergegangenem Recht geltend gemacht werden. Gemäß § 1 Abs. 1, 2 VwVfG gelten die Vorschriften dieses Gesetzes - wie etwa §§ 24 f. VwVfG, aus denen die Hinweispflicht abgeleitet wird - nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der im einzelnen genannten Behörden, nicht aber für rein fiskalisches Handeln im engeren Sinne wie z.B. den Abschluss von Verträgen im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Erhaltung des Finanz- und Verwaltungsvermögens (Knack/Meyer, VwVfG 8. Aufl. § 1 Rdn. 72 f.; Kopp/ Ramsauer, VwVfG 9. Aufl. § 1 Rdn. 16). Mangels vergleichbarer Interessenlage kommt im Fall der Geltendmachung einer zivilrechtlichen Forderung aus übergegangenem Recht auch eine analoge Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht in Betracht (vgl. Knack/Meyer aaO allgemein zum fiskalischen Handeln). Der betroffene Bürger ist hier nicht in gleicher Weise schutzbedürftig, weil die Behörde einen rein zivilrechtlichen Anspruch nicht durch Leistungsbescheid festsetzen und sich so selbst einen Vollstreckungstitel verschaffen kann. Sie muss vielmehr ihrerseits Zahlungsklage erheben, wenn der Bürger sich weigert zu zahlen.
45
Gegen eine Hinweispflicht spricht hier ferner, dass auf der einen Seite für den Kläger angesichts des langen Zeitraums zwischen der Gewährung der Darlehen und dem Rückzahlungsverlangen der Beklagten die immerhin bestehende Möglichkeit des zwischenzeitlichen Eintritts der Verjährung auch ohne besondere Rechtskenntnisse erkennbar war. Auf der anderen Seite musste die Beklagte trotz des Zeitablaufs nicht zwingend davon ausgehen, dass die in Rede stehenden Forderungen tatsächlich verjährt waren. Dies hatte etwa das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil vom 11. September 2000 (OVspezial 2000, 328 (LS), Vorinstanz zu BGHZ 148, 90) für Ansprüche auf Rückzahlung von vor 1934 gewährten Darlehen abgelehnt. Dass die Beklagte von der Verjährung der Forderungen ausgegangen ist, diese aber bewusst verschwiegen hat, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Verfahrensfehler macht die Revision insoweit nicht geltend.
46
Das d) Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn sie sich gegenüber dem Kläger auf § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. beruft, obwohl sie nach der Entscheidung des Senats vom 12. Juni 2001 (BGHZ 148, 90) von anderen Schuldnern nicht mehr die Rückzahlung vergleichbarer Darlehen verlangt hat.
47
Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte bei der Geltendmachung von zu ihrem Finanzvermögen gehörenden privatrechtlichen Forderungen nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte gebunden ist (vgl.
Dreier, Grundgesetz 2. Aufl. Art. 1 III Rdn. 65 ff.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz 7. Aufl. Art. 1 Rdn. 28 f.). Denn die unterschiedliche Behandlung des Klägers im Vergleich zu denjenigen Darlehensschuldnern, die nach dem Senatsurteil BGHZ 148, 90 nicht mehr in Anspruch genommen wurden , ist jedenfalls gerechtfertigt (dazu Dreier/Heun aaO Art. 3 Rdn. 25 ff.; Jarass/Pieroth aaO Art. 3 Rdn. 14 ff.). Die höchstrichterliche Entscheidung über die Verjährung derartiger Darlehensrückzahlungsansprüche stellt in Verbindung mit der Regelung des § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung der Schuldner dar. Die Beklagte ist als Hoheitsträgerin nicht nur berechtigt, sondern haushaltsrechtlich grundsätzlich sogar gehalten, ihr zustehende Forderungen einzuziehen (vgl. §§ 34 Abs. 1, 58, 59 BHO), unabhängig davon, ob deren Bestehen bzw. Einredefreiheit eindeutig ist. Dies galt bis zu der genannten Senatsentscheidung auch für Darlehensrückzahlungsansprüche der hier in Rede stehenden Art. Die betroffenen Schuldner, auch der Kläger, hatten wie gegenüber einem privaten Gläubiger die Möglichkeit, die Erfüllung abzulehnen und die Beklagte zu veranlassen, Zahlungsklage zu erheben und die Berechtigung der Forderungen gerichtlich überprüfen zu lassen. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, dass derartige Forderungen regelmäßig bereits verjährt seien, kam deren weitere Geltendmachung nicht mehr in Betracht, weil eine Zahlungsklage danach offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

III.


48
Die Revision des Klägers war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Joeres Müller Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.07.2003 - 23 O 77/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.10.2004 - 25 U 132/03 -

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.