Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 18. Sept. 2015 - 8 A 1247/12


Gericht
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. April 2012 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das zweitinstanzliche Verfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
31. Die Zulassungsschrift begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 27. Januar 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2009 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten, begegnet auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens keinen Bedenken.
4a) Die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe es zu Unrecht unterlassen, die Möglichkeit zu prüfen, ob dem Verwaltungsakt Nebenbestimmungen zur Immissionsminderung durch die Nutzung geschlossener Container oder durch Errichtung einer Einhausung hätten beigefügt werden können, hat keinen Erfolg.
5Das Verwaltungsgericht hat zu Recht nur geprüft, ob der Genehmigungsbescheid in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, gegen materiell-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt sind, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung einer Anfechtungsklage ist, ungeachtet des Streitstands im Einzelnen,
6vgl. hierzu Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 121, 46 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 90 Rn. 7 ff.,
7der konkret erlassene Verwaltungsakt. Das Verwaltungsgericht hat dem entsprechend das der Beigeladenen tatsächlich genehmigte Vorhaben und nicht auch mögliche Alternativvorhaben an die Klägerin als Nachbarin schützenden Vorschriften gemessen, hier insbesondere an § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.
8Widerspricht das genehmigte Vorhaben diesen Anforderungen, ist die angefochtene Genehmigung aufzuheben, selbst wenn das Vorhaben in modifizierter Form rechtmäßig betrieben werden könnte. Anders als die Klägerin meint, kann das Verwaltungsgericht der Genehmigung keine weiteren Nebenbestimmungen beifügen.
9Entspricht das genehmigte Vorhaben dagegen den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (und ggf. denen anderer drittschützender Vorschriften), ist die Klage abzuweisen, selbst wenn in dem Bereich unterhalb der schädlichen Umwelteinwirkungen oder der erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft eine Verbesserung der zu erwartenden Immissionen möglich wäre. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Unterlassung von strengeren Anforderungen in diesem Bereich die Nachbarn nicht in ihren Rechten verletzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen zwar so zu errichten und zu betreiben, dass Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG hat jedoch grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Anderes gilt nur, wenn - was hier nicht der Fall ist - in Rechts- und Verwaltungsvorschriften für bestimmte Stoffe keine die Schutz- und Abwehrpflicht konkretisierenden Immissionswerte, sondern nur entsprechende Vorsorgewerte festgelegt sind.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 7 C 19.02 -, BVerwGE 119, 329 = NVwZ 2004, 610 = juris Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, NWVBl. 2012, 181 = juris Rn. 198 ff., sowie Beschluss vom 14. Januar 2010 ‑ 8 B 1015/09 -, NWVBl. 2010, 277 = juris Rn. 68.
11Dass hier einzuhaltende Vorsorgebestimmungen ihren Ursprung im Unionsrecht hätten und deshalb drittschützend sein könnten, hat die Klägerin weder geltend gemacht noch ist dies ersichtlich.
12b) Die Klägerin dringt auch mit dem Vorbringen nicht durch, das Verwaltungsgericht habe nicht davon ausgehen dürfen, dass an den TA Luft-konformen Beurteilungspunkten keine wesentlich andere Immissionsbelastung zu erwarten sei als an dem in der Staubimmissionsprognose der Gesellschaft für sensorische Messtechnik vom 10. Dezember 2008 betrachteten Beurteilungspunkt 2. Es trifft zwar zu, dass die gewerblichen Hallen und die Freifläche des klägerischen Betriebs nach den Vorgaben der TA Luft als Beurteilungspunkt hätten ausgewiesen werden müssen. Es trifft ferner sowohl zu, dass Staubimmissionsprognosen im Wesentlichen von der vorherrschenden Windrichtung und damit der Lage der Beurteilungspunkte im Verhältnis zu dem emittierenden Vorhaben abhängen, als auch, dass die westlich des Vorhabens der Beigeladenen befindlichen Betriebsflächen der Klägerin in einer anderen Windrichtung liegen als der nördlich gelegene Beurteilungspunkt 2. Die Klägerin hat jedoch die der angegriffenen Einschätzung des Verwaltungsgerichts zugrundeliegende Annahme nicht in Zweifel gezogen, die Belastungssituation an den TA Luft-konformen Beurteilungspunkten einschließlich des Betriebsgrundstücks der Klägerin könne den in der Staubimmissionsprognose enthaltenen graphischen Darstellungen der Zusatzbelastung für Staubniederschlag und PM10 im gesamten Beurteilungsgebiet entnommen werden. Sie hat weder behauptet, dass die graphischen Darstellungen unzutreffend wären, noch, dass die Staubbelastung auf ihrem Betriebsgelände den graphischen Darstellungen nicht entnommen werden könnte oder dass die hier verzeichnete Staubbelastung nicht der des Beurteilungspunkts 2 entspräche. Sie hat auch nicht die fachliche Stellungnahme des LANUV vom 18. November 2011 in Frage gestellt, dass bei der Klägerin mit wesentlichen anderen Immissionsbelastungen zu rechnen sei, als für den Beurteilungspunkt 2 prognostiziert.
13c) Auch die Rüge der Klägerin, die Staubimmissionsprognose habe zu Unrecht die im Eigentum der Klägerin stehenden Hallen als abschirmend berücksichtigt, weil rechtlich nicht sichergestellt sei, dass die Gebäude in dieser Form Bestand hätten, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Vorhandensein der klägerischen Hallen war für das Ergebnis der Immissionsprognose nicht maßgeblich. Der Gutachter der Gesellschaft für sensorische Messtechnik hat in der Immissionsprognose unter Ziffer 6.3. „Gebäudeeinfluss“ - zutreffend - ausgeführt, dass die Einflüsse der Bebauung im Rechengebiet nach Nr. 10 des Anhangs 3 der TA Luft zwar zu berücksichtigen seien, die TA Luft jedoch für den hier vorliegenden Fall, dass die Emissionsquellenhöhe kleiner als das 1,2fache der Gebäude seien, kein Rechenverfahren bestimme. Aus diesem Grund habe man im Rahmen einer Sonderfallbetrachtung in einem ersten Rechenlauf die Bebauung unberücksichtigt gelassen. Die in einem zweiten Rechenlauf erfolgte Berücksichtigung der Gebäude entspreche nicht den Vorgaben der TA Luft und die Ergebnisse seien daher nur als orientierende Werte zu verstehen. Die Einschätzung des Gutachters, der gewählte Ansatz, die Gebäude bei der Ausbreitungsrechnung völlig außer Acht zu lassen, führe zu konservativen Ergebnissen, wird von der Klägerin nicht angegriffen, sondern ersichtlich geteilt.
14Dessen ungeachtet räumt die Klägerin selbst ein, dass die Ausbreitung der Schwebstoffe nicht davon abhängt, in wessen Eigentum ein Hindernis steht. Dem entspricht Nr. 10 des Anhangs 3 der TA Luft, wonach im Beurteilungsgebiet vorhandene Gebäude zwingend berücksichtigt werden müssen, ohne dass hier auf die Eigentumsverhältnisse abgestellt würde. Dass ein Umbau oder Abriss der klägerischen Hallen grundsätzlich „realistisch“ ist, reicht daher für sich nicht aus, die Gebäudeeinflüsse in der Immissionsprognose außer Acht zu lassen. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Bebauung auf dem klägerischen Grundstück ändert, ist insoweit nicht höher einzuschätzen als bei den sonst in die Prognose eingestellten Gebäuden oder Hindernissen. Dass für ihre Hallen - möglicherweise der Berücksichtigung der Gebäude entgegenstehende - rechtlich und tatsächlich verfestigte Abriss- oder Umbaupläne bestünden, ist dem Zulassungsvorbringen der Klägerin nicht zu entnehmen.
15d) Entgegen der Annahme der Klägerin ist weder die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Genehmigungsbescheid sei hinsichtlich der aufgeführten Zuschlagstoffe hinreichend bestimmt, noch der entsprechende Schluss, die Immissionsprognose habe weitere Zuschlagstoffe nicht einbeziehen müssen, zu beanstanden.
16Der Genehmigungsbescheid ist hinsichtlich der von ihm erfassten Zuschlagstoffe für Gießereien hinreichend bestimmt. Eine Genehmigung entspricht den Anforderungen des § 37 VwVfG NRW, wenn die getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens - gegebenenfalls nach Auslegung unter Anwendung der anerkannten Auslegungsregeln - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Das Bestimmtheitsgebot bezieht sich auf den verfügenden Teil des Verwaltungsakts einschließlich aller seiner Nebenstimmungen. Insoweit muss klar sein, welche Rechtsbeziehung zwischen wem geregelt wird und wie die Regelung aussehen soll. Entsprechend muss bei einer Genehmigung klar sein, was genau genehmigt wurde und welchen Umfang die gestattende Wirkung der Genehmigung hat. Bestimmbarkeit reicht hier aus; welches Maß an Konkretisierung notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsakts, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab. Das Gewollte kann sich auch aus der Bezugnahme auf bestimmte Antragsunterlagen ergeben.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2015 - 8 B 1029/14 -, juris Rn. 37 ff.; U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 37 Rn. 2, 3, 5 und 27; Bay. VGH, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 CS 09.221 -, juris Rn. 20 und 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2012 ‑ 12 ME 189/12 -, juris Rn. 10.
18Der Umfang einer genehmigten Anlage ergibt sich nach alledem aus dem Genehmigungsbescheid und dem in dem Bescheid zum Ausdruck kommenden objektiven Erklärungswillen der Genehmigungsbehörde unter Heranziehung der Antragsunterlagen.
19Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 35.87 -, BVerwGE 84, 220 = juris Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, DVBl. 2010, 719 = juris Rn. 223 ff., und vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -,NWVBl. 2012, 181 = juris Rn. 323 ff..
20Gemessen hieran ist dem Genehmigungsbescheid trotz der weit gefassten Überschrift („Zuschlagstoffe für Gießereien“) hinreichend bestimmt zu entnehmen, welche konkreten Zuschlagstoffe von ihm erfasst werden. Der Genehmigungsbescheid nimmt auf Seite 2 u.a. Bezug auf die in den Antragsunterlagen enthaltene Verfahrens- und Anlagenbeschreibung. Die hier aufgeführten technischen Daten konkretisieren eindeutig, welche Stoffe umgeschlagen und zwischengelagert werden dürfen, nämlich in den Betriebseinheiten Waggonentladung Zwischenlagerung, Lkw-Beladung und Abwasserbehandlung neben Koks und Koksgruss nur Kalkstein und Kies, vgl. Formular 3 Blatt 1, Blatt 3 und Blatt 5 jeweils Nr. 2 „Gehandhabte Stoffe“. Die von der Klägerin genannten Zusatzstoffe Dolomit Bauxit und Flussspat sind hier nicht aufgeführt und sind daher auch nicht Gegenstand der Genehmigung. Auf den von der Klägerin zitierten Inhalt der im Vorfeld der Genehmigungserteilung geführten Korrespondenz zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten kommt es nicht an.
21Dass der bei der Reinigung und dem Schlammfang anfallende Koksgruss nicht offen zwischengelagert werden darf, sondern in einem abgeplanten Absetzcontainer, ergibt sich eindeutig aus der - die vorangestellte Liste der Anlagenteile konkretisierenden - ausführlichen Anlagenbeschreibung, vgl. 3.2.2 nach Formular 2.
22Die Heranziehung der Antragsunterlagen scheidet auch nicht bei einer Anwendung der Grundsätze der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen aus.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2007 - 7 B 134/07 -, NVwZ-RR 2007, 661 = juris Rn. 15.
24Danach ist für den Inhalt einer Baugenehmigung in erster Linie die im Bauschein selbst getroffene Regelung maßgebend. Der Bauschein bestimme insbesondere Art und Umfang des genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen hätten demgegenüber allenfalls eine konkretisierende und erläuternde Funktion. Von ausdrücklichen Regelungen des Bauscheins abweichende Darstellungen und Angaben in den Bauvorlagen seien daher ohne rechtliche Bedeutung und würden von der Baugenehmigung nicht erfasst, selbst wenn sie mit einem baurechtlichen Genehmigungsvermerk versehen seien. Der Inhalt des Genehmigungsbescheides weicht vorliegend nicht von den Angaben in den Antragsunterlagen ab, sondern wird durch diese konkretisiert
25e) Die Annahme der Klägerin, der angefochtene Genehmigungsbescheid sei deshalb rechtswidrig, weil die Nebenstimmung Nr. 2.1 betreffend den Einsatz der Wasservernebelungseinrichtung/des Wassernebelerzeugers einschließlich der zugehörigen Ausführungen in den Antragsunterlagen verhaltensbezogen sei und deshalb nicht sichergestellt sei, dass nachbarschützende Belange nicht verletzt werden, trifft nicht zu. Der bloße Umstand, dass die dem Genehmigungsbescheid beigefügten Auflagen von der Beigeladenen ein Verhalten verlangen, stellt deren Rechtmäßigkeit nicht in Frage, sondern ist dem Begriff der Auflage immanent. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW ist eine Auflage eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden der Unterlassen vorgeschrieben wird. Dass das von der Beigeladenen verlangte Verhalten rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre, hat die Klägerin nicht behauptet. Die Prüfung, ob der Begünstigte - hier die Beigeladene bzw. ihre Mitarbeiter - der Auflage ordnungsgemäß nachkommen, hat im Rahmen der Überwachung des Vorhabens zu erfolgen.
26Die Nebenstimmung Nr. 2.1 ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere, soweit geregelt ist, dass der Einsatz der Wasservernebelungseinrichtung und des Wassernebelerzeuger in Zeiträumen, in denen Regen fällt, ausnahmsweise unterbleiben kann. Es ergibt sich ohne Weiteres aus dem inhaltlichen Zusammenhang, dass hier nur Regenfälle von einer solchen Stärke gemeint sind, die eine dem Wirkungsgrad der Wasservernebelungseinrichtung entsprechende Benetzung des Koks und des Koksgruss gewährleisten.
27Die Klägerin dringt auch mit der weiteren Rüge nicht durch, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der - von der Außentemperatur abhängigen - Ausnahme das Bestehen eines Abwägungsspielraums angenommen, obwohl ein solcher Abwägungsspielraum bei der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht bestehe. Die von der Klägerin angegriffenen Erwägungen sind nicht entscheidungstragender Natur. Das Verwaltungsgericht hat in erster Linie darauf abgestellt, es sei unwahrscheinlich, dass die Staubimmissionen in den von dieser Ausnahme erfassten Zeiträumen zu einer relevanten Erhöhung der Gesamtbelastung und zu einer Überschreitung Immissions-Tageswerte führten. Mit diesem Argument, das sich - wie von der Klägerin gewünscht - zu den zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen verhält und deren Vorliegen bejaht, setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.
282. Die Rechtssache weist nach alledem auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die hier von der Klägerin angeführten Fragestellungen gehen inhaltlich nicht über die Fragenstellungen hinaus, die oben im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO behandelt wurden und sich ohne Weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten lassen.
293. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren von Bedeutung wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
30Die in der Antragsbegründung aufgeworfene Frage,
31ob eine Anlage nach Ziffer 9.11 der Spalte 2 des Anhangs der 4. BImSchV mit einer immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmung - insbesondere Einhausung oder Umschlag in geschlossenen Containern - versehen werden kann,
32kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil das Verwaltungsgericht unabhängig von der Beantwortung dieser Frage zu keinem sachlich günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Ist die angegriffene Entscheidung ‑ wie hier ‑ auf mehrere voneinander unabhängige und damit den Urteilsausspruch selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, so setzt der Erfolg des Berufungszulassungsantrags voraus, dass alle Begründungsteile je für sich die Zulassung rechtfertigen. Liegt auch nur für einen der alternativen Begründungsteile kein Zulassungsgrund vor, muss die Zulassung daran scheitern, dass die angegriffenen Begründungsteile hinweggedacht werden können, ohne dass sich am Ausgang des Zulassungsverfahrens etwas ändert.
33Vgl. für das Revisionsrecht BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1973 - 4 B 92.73 -, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 109.
34Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht ‑ wie ausgeführt ‑ seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid auch ohne die von der Klägerin gewünschten Nebenbestimmungen deren subjektive Rechte nicht verletzt. In Bezug auf diese selbständig tragende Begründung sind Zulassungsgründe nicht erfolgreich geltend gemacht worden. Insoweit wird auf die oben gemachten Ausführungen verwiesen.
35Die von der Klägerin ferner aufgeworfene Frage,
36inwieweit im Eigentum eines Dritten stehende Gebäude im Rahmen einer Staubimmissionsprognose als abschirmend zugrundegelegt werden dürfen,
37ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Bei den unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung (auch) der klägerischen Hallen ermittelten Werte handelt es sich - wie oben dargelegt - nur um (vergleichende) Orientierungswerte.
38Die Frage,
39ob und unter welchen Voraussetzungen verhaltensbezogene Auflagen zur Sicherstellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen herangezogen werden können,
40entzieht sich einer allgemeingültigen Antwort. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit - wie oben dargelegt auch verhaltensbezogenen - Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 BImSchG genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen, bestimmt sich anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls.
414. Das angefochtene Urteil weicht schließlich auch nicht von der oben zitierten Entscheidung des 7. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab, vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Wie oben ausgeführt schließt die baurechtliche Rechtsprechung eine Bezugnahme der Baugenehmigung auf die Antragsunterlagen nicht grundsätzlich aus, sondern lässt eine Konkretisierung des Inhalts des Genehmigungsbescheides zu.
42Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene diese hat im Zulassungsverfahren keinen eigenen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt.
43Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 3 GKG.
44Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können; - 2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen; - 3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften; - 4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.
(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.
(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung
- 1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können, - 2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und - 3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.
(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.