Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2019 - 7 B 1360/18
Tenor
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 30.8.2018 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klage - 2 K 7095/17 - gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.10.2017 (Aktenzeichen: 63-01008/2016) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte; ihre außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 5.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde, mit der der Antragsteller seinen erstinstanzlichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner bei dem Verwaltungsgericht Münster anhängigen Klage - 2 K 7095/17 - gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 30.10.2017 für das Vorhaben des sog. H.-centers weiterverfolgt, ist begründet.
3Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller, der Sondereigentümer einer in der Nähe der geplanten Zufahrt zu dem Vorhaben gelegenen Wohnung ist, unstreitig antragsbefugt.
4Der Antrag ist auch begründet. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bzw. § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten.
5Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 -, juris, und Beschluss vom 16.9.2014 - 7 VR 1.14 -, BRS 82 Nr. 226 = BauR 2015, 252.
6Danach fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts überwiegen die Erfolgsaussichten der Klage - 2 K 7095/17 -. Der Antragsteller kann voraussichtlich auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 3, Abs. 1 b) des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG - in der Fassung vom 23.8.2017 (BGBl. I. S. 3290) - Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) die Aufhebung oder jedenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit der Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 30.10.2017 für das sog. H.‑center verlangen.
7§ 4 UmwRG ist hier anwendbar. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG ist das Gesetz u. a. auf Rechtsbehelfe gegen Zulassungsentscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben (UVPG) anzuwenden, für die nach diesem Gesetz eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Darunter fällt die Baugenehmigung, die der Beigeladenen am 30.10.2017 für ihr Vorhaben erteilt worden ist. Es handelt sich um eine Zulassungsentscheidung nach § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, nämlich eine Genehmigung über die Zulässigkeit eines Vorhabens, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen wird. Das Vorhaben war nach Anl. 1 Ziff. 18.8., 18.6 zum UVPG einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu unterwerfen. Nach Lage der Dinge musste eine allgemeine Vorprüfung der Umweltverträglichkeit wegen der vorhabenbedingten erheblichen Umweltauswirkungen durch den zu erwartenden Verkehr eine Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht ergeben. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens für den auf das Vorhaben der Beigeladenen bezogenen Bebauungsplan Nr. wurde ausweislich der Planbegründung eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Umweltprüfung (vgl. § 2 Abs. 4 BauGB) durchgeführt. Auf diese Prüfung der Umweltverträglichkeit im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens hat sich die Antragsgegnerin auch in der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Entscheidung vom 21.6.2018 über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 2 UVPG gestützt, und ausgeführt, einer für die bauaufsichtliche Zulassung des Vorhabens bestehenden Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht sei damit genügt.
8Es liegt zwar kein Fehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG, aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein anderer Verfahrensfehler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG vor. Die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls in einem wesentlichen Bereich nicht den Anforderungen des § 16 Abs. 1 und 3 UVPG in Verbindung mit Anlage 4 Nr. 3. Dort wird entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2011/92/EU vom 13.12.2011 - UVP-Richtlinie (vgl. Art. 5 Abs. 1, Anhang IV Nr. 3 und 4) und der Richtlinie 2001/42/EG vom 27.6.2001 - des Europäischen Parlaments und des Rates - Plan-UP-Richtlinie (Art. 5, Anhang I b)) bestimmt, dass der UVP-Bericht als Zusammenfassung des Ergebnisses der Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Umweltprüfung auch den Zustand der Umwelt ohne Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens (Basisszenario) darstellen soll; dies ist Grundlage für die Prognose, inwieweit das in Rede stehende Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen führt. Eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung erfasst danach mithin nicht nur die zusätzlichen Auswirkungen eines Vorhabens auf die Umwelt. Sie hat auch die bestehenden Vorbelastungen der maßgeblichen Umweltbereiche, wie etwa die möglichen Umweltauswirkungen durch bestehende Anlagen oder andere am Standort vorhandene Quellen in den Blick zu nehmen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 709/17 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 25.4.2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426; Mitschang, in: Schink/Reidt/Mitschang, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Umweltrechtsbehelfsgesetz, Kommentar, § 50 UVPG, Rn. 51 und 61.
10Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Aus den Gründen des rechtskräftigen Senatsurteils vom 12.4.2018 - 7 D 53/16.NE -, juris, ist die Verkehrslärmvorbelastung auf dem I. im Bereich des Vorhabens unzureichend ermittelt worden. Die vorgelegte Verkehrsprognose und dementsprechend der Umweltbericht bzw. UVP-Bericht gingen unter anderem für den Prognosehorizont 2018 davon aus, dass die Belastung des I1. bei Realisierung des H.‑centers nicht über 15.600 Kfz täglich steigt; dem lag die Annahme zugrunde, dass kein Verkehr von der U.-T.-Straße auf den I. verlagert werde, weil diese Straße weiterhin zur Verfügung stehe. Die nach der Vorlage des Umweltberichts und vor Erteilung der Baugenehmigung erfolgte Sperrung der U.‑T.‑Straße hätte unter den hier gegebenen Umständen zu einer erneuten Überprüfung und Bewertung der lärmbedingten Auswirkungen des Vorhabens und zu einer Änderung der Angaben im Umweltbericht führen müssen, weil nach dem vorliegenden schalltechnischen Bericht bereits im Prognose-Nullfall für das Jahr 2018 aus den Verkehrsbelastungen des I1. Beurteilungspegel deutlich über 70 dB(A) erwartet wurden. Dies hätte zudem auch eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 22 UVPG erfordert. Dabei handelt es sich auch im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
11vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 - 7 A 17.12 -, NVwZ 2018, Beilage 1 Nr. 29,
12um einen Fehler der äußeren Ordnung des Verfahrens. Er betrifft nicht den durch materiell-rechtliche Vorgaben gesteuerten Prozess der Willens- und Entscheidungsbildung, sondern in dem strukturierten Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung die Phase der Informationsgewinnung im Vorfeld der Sachentscheidung. Entgegen der Einschätzung der Beigeladenen geht es hier mithin um einen Verfahrensfehler und nicht um inhaltliche Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung. Im Übrigen ist die Vorschrift im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) auszulegen. Der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG die Rechtsprechung des EuGH in der sog. Altrip-Entscheidung, EuGH, Urteil vom 7.11.2013 - Rs. C-72/12 - umsetzen wollen (vgl. BT‑Drs. 18/5927, S. 9 f.). Darin stellte der EuGH fest, dass die Mitgliedstaaten daran gehindert seien, ihre nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie allein auf die Anfechtung wegen des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschränken. Der Ausschluss ihrer Anwendbarkeit in dem Fall, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwar durchgeführt wurde, aber mit - unter Umständen schwerwiegenden - Fehlern behaftet sei, würde den Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen. Ein solcher Ausschluss liefe dem in der Richtlinie verfolgten Ziel zuwider, einen weiten Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Dieses Ziel ist in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26/1 vom 28. Januar 2012) normiert. Der EuGH führte weiterhin aus, dass es Sache des betreffenden Gerichts oder der betreffenden Stelle sei, u. a. den Grad der Schwere des geltend gemachten Fehlers zu berücksichtigen und dabei insbesondere zu prüfen, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen habe, die geschaffen worden seien, um ihr im Einklang mit den Zielen der Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung darf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 b) UmwRG nicht dahingehend missverstanden werden, dass ein Verfahrensfehler nach seinem Intensitätsgrad einem faktischen Totalausfall der Umweltverträglichkeitsprüfung gleichkommen muss. Bei einem solch restriktiven Verständnis liefe die Nr. 3 im Ergebnis weitgehend leer und würde den dargestellten Vorgaben des EuGH nicht gerecht. Dieser hat vielmehr gerade zum Ausdruck gebracht, dass es nicht genügt, einen Aufhebungsanspruch nur für die Fälle einzuräumen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht stattgefunden hat. Ein derart enges Verständnis würde den Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU (bzw. früher der Richtlinie 85/337/EWG) über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen und damit im Sinne der Rechtsprechung des EuGH ihrem Zweck zuwiderlaufen. Schweregrad und Intensität des von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG erfassten Verfahrensfehlers werden weiter durch den Buchstaben c) konkretisiert. Danach muss der Verfahrensfehler „der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen“ haben. Die vergleichbare individualbezogene (vgl. die Gesetzesbegründung in BT‑Drs. 18/5927, S. 10 f.) Formulierung sieht § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG vor, der regelt, wann eine natürliche Person im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG die Aufhebung einer Entscheidung verlangen kann. Die gesetzliche Formulierung verkürzt allerdings die zitierte Aussage des EuGH. Dieser spricht nicht davon, dass der Fehler die Beteiligungsmöglichkeit am Entscheidungsprozess genommen haben muss, sondern dass „eine der Garantien genommen“ wird, die dazu dient, den Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Der EuGH bringt damit zum Ausdruck, dass bestimmte (inhaltliche) Garantien eingehalten werden müssen, um die Voraussetzung für einen Zugang zu Informationen sowie eine (ausreichende) Beteiligung am Entscheidungsprozess zu schaffen. Die Garantien können etwa darin bestehen, dass bestimmte grundlegende Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung eingehalten werden, damit der Beteiligte eine hinreichende Grundlage für seine Beteiligung hat. Wird dem Beteiligten eine Verfahrensgarantie in diesem Sinne genommen, leidet das Verfahren an einem besonders schwerwiegenden Fehler, bei dem davon auszugehen ist, dass er Einfluss auf die Zulassungsentscheidung hatte und dementsprechend einen Aufhebungsanspruch begründet. Die Bestimmung der Schwere eines Fehlers hat sich demnach an den nach Unionsrecht einzuhaltenden Garantien zu orientieren, etwa an den Vorgaben des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU für die vom Projektträger vorzulegenden Angaben. Darin werden bestimmte grundlegende Mindestanforderungen an die Umweltverträglichkeitsuntersuchung verlangt. Hierzu gehören unter anderem die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der Hauptauswirkungen, die das Projekt voraussichtlich auf die Umwelt haben wird. Ein Mangel hinsichtlich dieser Mindestanforderungen ist nach seiner Art und Schwere einem Unterbleiben der Umweltverträglichkeitsprüfung (Nr. 1) oder der Öffentlichkeitsbeteiligung (Nr. 2) grundsätzlich gleichzustellen, wenn der Beteiligte nur eingeschränkt in der Lage war, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen. Das bedeutet umgekehrt, dass es für einen Aufhebungsanspruch regelmäßig nicht genügt, wenn lediglich einzelne Aspekte der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht mit einer hinreichenden Tiefe ermittelt, einzelne Angaben fehlerhaft, Unterlagen unzureichend oder Bewertungen fragwürdig sind. Die Öffentlichkeitsbeteiligung dient gerade dazu, derartige Fehler oder Unzulänglichkeiten der Gutachten oder der zu Grunde liegenden Untersuchungen aufzuspüren und gegebenenfalls Einwendungen zu erheben, damit die Defizite behoben werden. Sie wäre nach ihrem Sinn und Zweck entbehrlich, wenn eine in jeder Hinsicht fehlerfreie Umweltverträglichkeitsprüfung Voraussetzung für eine rechtmäßige Öffentlichkeitsbeteiligung wäre. Ob eine Verkürzung des Verfahrensrechts in diesem Sinne vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls.
13Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.2.2018 - 8 B 840/17 -, NWVBl. 2018, 295, m. w. N.
14Der Verfahrensmangel ist danach auch nach Art und Schwere mit den in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG genannten Fällen vergleichbar. Er führt im vorliegenden Einzelfall zu einem Ausfall eines hier wesentlichen Teils der Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne der vorgenannten Grundsätze. Die Problematik des vorhabenbedingten Verkehrslärms vor dem Hintergrund einer hohen Vorbelastung war eine wesentliche Frage im Rahmen der planerischen Konfliktbewältigung. Die Verkehrslärmvorbelastung zur Tagzeit lag für eine Vielzahl von Anwohnern am I. in Höhe des Vorhabens, u. a. auch für den Antragsteller, schon auf der Grundlage der Feststellungen der Antragsgegnerin, die Gegenstand des Normenkontrollverfahrens - 7 D 53/16.NE - waren, in einem Bereich, der nach den Maßstäben der Rechtsprechung die Schwelle der Gesundheitsgefahr erreicht bzw. überschreitet. Verkehrslärm, der den Wert von 70 dB(A) tags deutlich überschreitet, ist grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Dieser Wert markiert die Schwelle gesundheitsgefährdender Lärmbelastung.
15Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26.4.2018 - 7 B 1459/17.NE -, BauR 2018, 1084; Urteil vom 26.11.2018 - 10 D 35/16.NE -, m. w. N. sowie BVerwG, Beschluss vom 25.4.2018 - 9 A 16.16 -, DVBl. 2018, 1426.
16Der Mangel des Verfahrens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG ist bislang nicht geheilt worden. Die Antragsgegnerin hat auf Anfrage des Senats im Beschwerdeverfahren mitgeteilt, die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens zum Bebauungsplan sei eingeleitet, die Abwägungsmaterialien würden derzeit aktualisiert, um damit in eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zu gehen. Nach dem Vorbringen der Beigeladenen im Beschwerdeverfahren warten die von ihr beauftragten Gutachter auf aktualisierte Verkehrszahlen der Antragsgegnerin, diese hätten bislang nicht erstellt werden können, weil der zuständige Mitarbeiter innerhalb der Verwaltung der Antragsgegnerin wegen eines Verkehrsunfalls im Sommer mehrere Monate ausgefallen sei. Dem hat Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht widersprochen.
17Es erscheint aus den genannten Gründen damit zugleich nicht zweifelhaft, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG dem Antragsteller durch den Verfahrensfehler die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde. Dem steht nicht die Erwägung des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss entgegen, der Antragsteller habe im Bebauungsplanaufstellungsverfahren während der Öffentlichkeitsbeteiligung die Möglichkeit gehabt, sich am Entscheidungsprozess zu beteiligen, die gleiche Möglichkeit habe er im Rahmen des eingeleiteten ergänzenden Verfahrens der Heilung des Bebauungsplans. Der Verweis auf die Möglichkeit der Beteiligung im 2015 abgeschlossenen, an einem schwerwiegenden Fehler leidenden Planaufstellungsverfahren würde aus den genannten Gründen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH den Bestimmungen der Richtlinie über die Beteiligung der Öffentlichkeit weitgehend ihre praktische Wirksamkeit nehmen, weil der Antragsteller während der Offenlage im Frühjahr 2015 keine Veranlassung hatte, zu den maßgeblichen Veränderungen der tatsächlichen Gegebenheiten Stellung zu nehmen, die erst Mitte Dezember 2015 eintraten. Die etwaige Möglichkeit im Rahmen des eingeleiteten ergänzenden Verfahrens Stellung zu nehmen, ist für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Zweck der gesetzlichen Regelung ist es, die Beteiligung des Betroffenen vor der Zulassung des der Umweltverträglichkeitsprüfung unterworfenen Vorhabens zu sichern.
18Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG gilt Abs. 1 auch für den unstreitig zulässigen Rechtsbehelf des Antragstellers. Die Berufung auf § 4 UmwRG ist dem Antragsteller entgegen der Annahme der Beigeladenen nicht deshalb verwehrt, weil er gegen den Vorbescheid vom 4.5.2016 keinen Rechtsbehelf eingelegt hat. Der Vorbescheid traf keine abschließende Regelung zu den durch das Vorhaben vor dem Hintergrund der Vorbelastung durch unzumutbaren Verkehrslärm aufgeworfenen Fragen der Bewältigung der Lärmimmissionsproblematik. Die positive Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens beschränkte sich auf den dargestellten Umfang. Im Text des Vorbescheids und auch den durch grünen Zugehörigkeitsstempel zum Gegenstand der Feststellung gemachten Anlagen finden sich keine konkreten Angaben zum Umfang der vorhabenbedingten Lärmimmissionen bzw. ihrer Beurteilung vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrslärm. Soweit sich in den Nebenbestimmungen einzelne Regelungen mit immissionsschutzrechtlichem Bezug finden, sollten damit ersichtlich nur solche Betriebsweisen ausgeschlossen werden, deren immissionsschutzrechtliche Unverträglichkeit für die Antragsgegnerin bereits feststand, ohne dass damit eine positive Feststellung im Übrigen verbunden gewesen wäre. Danach kann dahin stehen, ob der Vorbescheid überhaupt gegenüber dem Antragsteller Wirkung erlangt hat; dies erscheint zweifelhaft, weil der Vorgang der Antragsgegnerin nur die Übersendung der ersten vier von insgesamt sechs Seiten des Vorbescheids und eines verkleinerten Ausschnitts des Lageplans dokumentiert. Schließlich ist auch fraglich, ob eine Bestandskraft des Vorbescheids den Anspruch nach § 4 UmwRG überhaupt ausschließen könnte.
19Vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteil vom 17.6.2014 - 2 A 1434/13 u. a. -, BRS 82 Nr. 116 = BauR 2014, 1900.
20Selbst wenn gemäß § 4 Abs. 1 b Satz 1 UmwRG in der Hauptsache voraussichtlich kein Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung, sondern nur auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit besteht, ist im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
21Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 565/17 -, juris; Schiller, in: Landmann u. a. Umweltrecht, Loseblattkommentar, Stand April 2018, § 4 UmwRG, Rn. 89; sowie Seibert, Die Fehlerbehebung durch ergänzendes Verfahren nach dem UmwRG, NVwZ 2018, 97 ff. (103).
22Angesichts der im Hinblick auf § 4 UmwRG aufgezeigten Erfolgsaussichten der Klage lässt der Senat offen, ob ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers vorliegen könnte, weil die Baugenehmigung vorhabenbedingten Gewerbelärm ungeachtet der aufgezeigten grundrechtsrelevanten Verkehrslärmbelastung am I. im Bereich des Vorhabens zulässt.
23Vgl. allg. zur Sonderfallprüfung in entsprechenden Konstellationen: Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Kommentar, Rn. 73 zu Nr. 3.2.2 TA Lärm; sowie Hansmann, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Loseblattkommentar, Rn. 44 ff. zu Nr. 3 TA Lärm.
24Mit Blick auf die positive Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage rechtfertigen auch andere Gesichtspunkte keine Interessenabwägung zugunsten der Antragsgegnerin bzw. der Beigeladenen.
25Vgl. zur allgemeinen Interessenabwägung: OVG NRW, Beschluss vom 23.10.2017 - 8 B 709/17 -, juris, m.w.N.
26Zwar kann auch bei positiven Erfolgsaussichten im Ausnahmefall von einer stattgebenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgesehen werden; das Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt, wenn der Verwaltungsakt nur aus formellen Gründen rechtswidrig ist und davon auszugehen ist, dass ein formell ordnungsgemäßer Verwaltungsakt mit identischem, rechtmäßigen Inhalt in angemessener Zeit erlassen wird.
27Vgl. etwa Saurenhaus/Buchheister, in Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, Kompakt-Kommentar, 2. Aufl., § 80, Rn. 50, m. w. N.
28Ein solcher Sachverhalt liegt hier indes aus den dargelegten Gründen nicht vor. Dass das für eine Heilung des Mangels von der Antragsgegnerin nach ihrem Vorbringen eingeleitete ergänzende Verfahren absehbar vor dem Abschluss stünde, ist nicht ersichtlich.
29Die von der Beigeladenen für die Konstellation der allgemeinen folgenorientierten Abwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache vorgetragenen Aspekte zur wirtschaftlichen Bedeutung der ungehinderten Realisierung ihres Vorhabens sind demgegenüber mit Blick auf die derzeit bestehenden Erfolgsaussichten der Klage gegen die Baugenehmigung ebenso wenig durchgreifend wie ein Interesse an der Verwirklichung von geplanten 33 Wohnungen sowie einer Quartiersgarage im Plangebiet.
30Angesichts dessen kann der Senat auch offen lassen, ob im Rahmen der Interessenabwägung das Gewicht der für die Vollziehung der Baugenehmigung von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen angeführten Interessen nicht zusätzlich dadurch gemindert wird, dass die Baugenehmigung voraussichtlich auch materiell rechtswidrig ist. Sie dürfte derzeit objektiv-rechtlich gegen Vorgaben des maßgeblichen Bebauungsplans Nr. verstoßen. Das Vorhabengrundstück liegt in einem Mischgebiet, das der Bebauungsplan Nr. festsetzt, der hier im vorläufigen Rechtsschutzverfahren mangels offensichtlicher Mängel zugrunde zu legen ist. Der Senat geht entsprechend seiner ständigen Praxis in vorläufigen Rechtsschutzverfahren von der Wirksamkeit eines Bebauungsplans aus, der nicht an offensichtlichen Mängeln leidet.
31Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20.6.2018 - 7 B 91/18 -, juris.
32In dem Mischgebiet ist das Vorhaben der Beigeladenen nach der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig. Das Vorhaben umfasst als wesentlichen Bestandteil einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb (Verbrauchermarkt). Nach § 6 BauNVO dienen Mischgebiete dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Zulässig sind dort zwar auch Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe. Allerdings ergibt sich schon aus der Regelung des § 11 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BauNVO, dass großflächige Einzelhandelsbetriebe grundsätzlich sondergebiets- oder kerngebietspflichtig und deshalb nicht von den Tatbeständen des § 6 BauNVO umfasst sind.
33Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO.
34Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG; der Senat legt für das Hauptsacheverfahren nach Nr. 7a des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22.1.2019 (zur Veröffentlichung vorgesehen) einen Wert von 10.000 Euro zugrunde, der für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß Nr. 14a des Katalogs zu halbieren ist.
35Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Feb. 2019 - 7 B 1360/18
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen:
- 1.
Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach - a)
dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, - b)
der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder - c)
landesrechtlichen Vorschriften
- 2.
Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; - 2a.
Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; - 2b.
Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; - 3.
Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; - 4.
Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach - a)
Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
landesrechtlichen Vorschriften
- 5.
Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und - 6.
Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen.
- 1.
§ 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, - 2.
§ 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie - 3.
§ 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 17a Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften.
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602).
(3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet.
(4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf
- 1.
den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder - 2.
Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes
(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit, - 2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, - 3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, - 4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie - 5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.
(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.
(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.
(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1
- 1.
bei Neuvorhaben - a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage, - b)
der Bau einer sonstigen Anlage, - c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
- 2.
bei Änderungsvorhaben - a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage, - b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage, - c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.
(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.
(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren, - 2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49, - 3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.
(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die
- 1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden, - 2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder - 3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.
(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.
(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.
(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.
(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht) vorzulegen, der zumindest folgende Angaben enthält:
- 1.
eine Beschreibung des Vorhabens mit Angaben zum Standort, zur Art, zum Umfang und zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen wesentlichen Merkmalen des Vorhabens, - 2.
eine Beschreibung der Umwelt und ihrer Bestandteile im Einwirkungsbereich des Vorhabens, - 3.
eine Beschreibung der Merkmale des Vorhabens und des Standorts, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, - 4.
eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen das Auftreten erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen des Vorhabens ausgeschlossen, vermindert oder ausgeglichen werden soll, sowie eine Beschreibung geplanter Ersatzmaßnahmen, - 5.
eine Beschreibung der zu erwartenden erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens, - 6.
eine Beschreibung der vernünftigen Alternativen, die für das Vorhaben und seine spezifischen Merkmale relevant und vom Vorhabenträger geprüft worden sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der jeweiligen Umweltauswirkungen sowie - 7.
eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts.
(2) Der UVP-Bericht ist zu einem solchen Zeitpunkt vorzulegen, dass er mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden kann.
(3) Der UVP-Bericht muss auch die in Anlage 4 genannten weiteren Angaben enthalten, soweit diese Angaben für das Vorhaben von Bedeutung sind.
(4) Inhalt und Umfang des UVP-Berichts bestimmen sich nach den Rechtsvorschriften, die für die Zulassungsentscheidung maßgebend sind. In den Fällen des § 15 stützt der Vorhabenträger den UVP-Bericht zusätzlich auf den Untersuchungsrahmen.
(5) Der UVP-Bericht muss den gegenwärtigen Wissensstand und gegenwärtige Prüfmethoden berücksichtigen. Er muss die Angaben enthalten, die der Vorhabenträger mit zumutbarem Aufwand ermitteln kann. Die Angaben müssen ausreichend sein, um
- 1.
der zuständigen Behörde eine begründete Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 25 Absatz 1 zu ermöglichen und - 2.
Dritten die Beurteilung zu ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.
(6) Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen hat der Vorhabenträger die vorhandenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen in den UVP-Bericht einzubeziehen.
(7) Der Vorhabenträger muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass der UVP-Bericht den Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 6 entspricht. Die zuständige Behörde hat Nachbesserungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen, soweit der Bericht den Anforderungen nicht entspricht.
(8) Sind kumulierende Vorhaben, für die jeweils eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Gegenstand paralleler oder verbundener Zulassungsverfahren, so können die Vorhabenträger einen gemeinsamen UVP-Bericht vorlegen. Legen sie getrennte UVP-Berichte vor, so sind darin auch jeweils die Umweltauswirkungen der anderen kumulierenden Vorhaben als Vorbelastung zu berücksichtigen.
(9) Der Vorhabenträger hat den UVP-Bericht auch elektronisch vorzulegen.
(1) Werden Bebauungspläne im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3, insbesondere bei Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 18.1 bis 18.9, aufgestellt, geändert oder ergänzt, so wird die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung nach den §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2 sowie nach den §§ 3 bis 13 im Aufstellungsverfahren als Umweltprüfung sowie die Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt. Eine nach diesem Gesetz vorgeschriebene Vorprüfung entfällt, wenn für den aufzustellenden Bebauungsplan eine Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt wird.
(2) Besteht für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans nach diesem Gesetz eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung, wird hierfür unbeschadet der §§ 13, 13a und 13b des Baugesetzbuchs eine Umweltprüfung einschließlich der Überwachung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt.
(3) Wird die Umweltverträglichkeitsprüfung in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan und in einem nachfolgenden Zulassungsverfahren durchgeführt, soll die Umweltverträglichkeitsprüfung im nachfolgenden Zulassungsverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens beschränkt werden.
(1) Ändert der Vorhabenträger im Laufe des Verfahrens die Unterlagen, die nach § 19 Absatz 2 auszulegen sind, so ist eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Sie ist jedoch auf die Änderungen zu beschränken. Hierauf weist die zuständige Behörde in der Bekanntmachung hin.
(2) Die zuständige Behörde soll von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit absehen, wenn zusätzliche erhebliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn solche Umweltauswirkungen durch die vom Vorhabenträger vorgesehenen Vorkehrungen ausgeschlossen werden.
(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn
- 1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften - a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder - b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
- 2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder - 3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der - a)
nicht geheilt worden ist, - b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und - c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.
(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben
- 1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie - 2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von
- 1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie - 2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.
(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.
(3)
- 1.
Einkaufszentren, - 2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, - 3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.