Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 A 1899/14
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5.10.2012 verpflichtet, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 9.1.2012 in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 27.9.2012 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses T.----weg 60 in T1. , Gemarkung T1. , Flur 13, Flurstück 269, in eine Wettannahmestelle zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Änderung der Nutzung eines ehemaligen Ladenlokals in eine Wettannahmestelle.
3Die Bauvoranfrage betrifft das Erdgeschoss eines Gebäudes auf dem Grundstück Gemarkung T1. , Flur 13, Flurstück 269 (T.----weg 60) in der Innenstadt der Beklagten. In dem Gebäude befindet sich bereits eine genehmigte Spielhalle. Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 94 „Geschäftszentrum T1. - Innenstadt, T.----weg “, der ein Kerngebiet festsetzt und in den textlichen Festsetzungen „Vergnügungsstätten wie Spielhallen und ähnliche Unternehmungen im Sinne des § 33 i GewO“ ausschließt.
4Am 9.1.2012 beantragte die Klägerin für das Vorhabengrundstück die Erteilung eines planungsrechtlichen Vorbescheides für eine Nutzungsänderung der bisher als Ladenlokal genutzten Räume im Erdgeschoss des Hauses in eine Wettannahmestelle. In der Betriebsbeschreibung heißt es zur Art des Betriebes: „Nutzungsänderung der bisher als Ladenlokal genutzten Räume im Erdgeschoss des Hauses in eine Wettannahmestelle und Bankautomatenfiliale“. Die Grundfläche der Wettannahmestelle beträgt nach der Betriebsbeschreibung 155,44 m² und die der Bankautomatenfiliale 10,76 m². Nach entsprechender Anfrage teilte die Klägerin mit Schreiben vom 12.3.2012 weiterhin mit, es sei geplant, die bestehende Nutzung des Ladenlokals zu einer Bankautomatenfiliale und einer Wett- und Lotterieannahmestelle, die jeweils separat zugänglich seien, umzunutzen. Es sei beabsichtigt, in der Bankautomatenfiliale Automaten zum Geldtransfer und zur Ein- und Auszahlung von Geld aufzustellen. Die Wett- und Lotterieannahmestelle sei in Bezug auf Ausstattung, Publikumsverkehr und Ablauf vergleichbar mit einem Schreibwarenhandel mit Lottoannahmestelle. Die Bankautomatenfiliale sei täglich 24 Stunden geöffnet, die Wett- und Lotterieannahmestelle täglich 18 Stunden, nämlich von 6:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Mit Schreiben vom 17.4.2012 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung der Bauvoranfrage an. Mit Schreiben vom 18.6.2012 machte die Klägerin geltend, die Nutzungsänderung in eine Wettannahmestelle sei zulässig. Es handele sich bei dem geplanten Vorhaben um keine Vergnügungsstätte. Es seien keine Einrichtungen vorgesehen, die Kunden animieren könnten, sich dort länger aufzuhalten und im geselligen Beisammensein gemeinschaftlich Sportübertragungen zu verfolgen. Vielmehr unterstelle die Beklagte lediglich, dass abweichend von den Angaben in der Betriebsbeschreibung tatsächlich eine Einrichtung geplant sei, die dem Aufenthalt und der Bewirtung von Gästen sowie der Veranstaltung von Glücksspielen und Wetten dienen solle. Weder die Größe noch die Öffnungszeiten einer Wettannahmestelle seien für die Abgrenzung Wettannahme/Vergnügungsstätte relevant, da es weder normative noch faktische Größenvorgaben für eine „normale“ Wettannahmestelle gebe. Auch das Vorhandensein eines WC und die räumliche Verbindung mit einer Automatenbankfiliale mache aus einer Wettannahmestelle keine Vergnügungsstätte. Der Bauherr bestimme durch den Inhalt seines Antrages den Genehmigungsgegenstand. Mit Schreiben vom 27.9.2012 übersandte die Klägerin eine Ergänzung der Betriebsbeschreibung sowie einen Architektenplan des Mobiliars. In dieser geänderten Betriebsbeschreibung vom 27.9.2012 gab die Klägerin als Betriebsart „Annahmestelle für Sportwetten und Lotterien“ und als werktägliche Betriebszeit einen Zweischichtbetrieb von 8:00 Uhr bis 24:00 Uhr an. An Sonn- und Feiertagen soll die Wettannahmestelle geschlossen bleiben. In dem Einrichtungsplan sind als Mobiliar vier Regale und eine Verkaufstheke eingetragen. Weiterhin sind auf dem Einrichtungsplan - von der Wettannahmestelle durch einen Flur erreichbar - ein Büro, ein Aufenthaltsraum, eine Umkleide, ein Herren-WC und ein Damen-WC eingezeichnet.
5Mit Bescheid vom 5.10.2012 lehnte die Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides ab. Das Vorhaben sei unzulässig. Es handele sich um eine nach dem Bebauungsplan unzulässige Vergnügungsstätte. Gewisse Funktionsmerkmale wiesen entgegen den Angaben der Betriebsbeschreibung oder auch der nachgereichten Möblierungsskizze auf eine Einrichtung hin, die unzweifelhaft auch dem Aufenthalt dienen solle und den Besucher somit auch ohne Übertragungsgeräte zum Verweilen einlade. Es handele sich keinesfalls um ein „reines Ladengeschäft“ im Sinne einer Lottoannahmestelle. Dafür sprächen die Größe des Ladenlokals, die Öffnungszeiten und der geplante Bankautomat im Vorraum.
6Am 13.10.2012 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die Beklagte habe dem Antrag entgegen ihrer ausdrücklichen Erklärung einen anderen Inhalt gegeben. Sie habe eindeutig erklärt, dass sich die Bauvoranfrage auf die Einrichtung einer Wettannahmestelle beziehe. Das zum Gegenstand der Bauvoranfrage gemachte Vorhaben sei dadurch gekennzeichnet, dass es Elemente einer klassischen Wettannahmestelle (Einrichtung und Angebot) mit denen eines Sportwettbüros (Öffnungszeiten) kombiniere. Das mache das Vorhaben jedoch nicht unzulässig oder nicht bescheidungsfähig. Es sei allein eine Frage der rechtlichen Bewertung, ob die Elemente eines Vorhabentyps derart im Vordergrund stünden, dass sie das Vorhaben insgesamt prägten und die Anwendung der für diesen Vorhabentyp geltenden Vorschriften rechtfertigten, oder gegebenenfalls die rechtlichen Voraussetzungen verschiedener Vorhabentypen kumulativ Anwendung fänden. Sie sei sich darüber im Klaren, dass für den Fall, dass etwa eine Bewirtung erfolge oder die Kunden sich zur Verfolgung von Sportereignissen und Abgabe von Sportwetten länger in dem Ladenlokal aufhielten, eine neue Genehmigung erforderlich sei. Derzeit sei weder die Bewirtung noch die Verfolgung von Wettereignissen an Bildschirmen geplant. Aber auch dann, wenn es sich um eine Vergnügungsstätte handele, wäre die Ablehnung rechtswidrig. Der Bebauungsplan schließe nicht alle Arten von Vergnügungsstätten aus, sondern nur Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO.
7Die Klägerin hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5.10.2012 zu verpflichten, der Klägerin auf ihre Bauvoranfrage vom 9.1.2012 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Nutzungsänderung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses T.----weg 60 in T1. in eine Wettannahmestelle zu erteilen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Entgegen der Annahme der Klägerin werde in der Stellungnahme zum negativen Bauvorbescheid nicht spekulativ unterstellt, dass es sich bei der beantragten Wettannahmestelle um eine Vergnügungsstätte handele, vielmehr wiesen die in der Betriebsbeschreibung aufgezählten Merkmale (Größe, Öffnungszeiten, ec.) explizit darauf hin. Ein Wettbüro sei als Vergnügungsstätte anzusehen, wenn die Kunden durch die konkrete Ausgestaltung der Räumlichkeiten animiert würden, sich dort länger aufzuhalten und in geselligem Beisammensein Wetten abzuschließen.
12Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 1.9.2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die zulässige Klage sei unbegründet. Die streitgegenständliche Voranfrage sei schon nicht bescheidungsfähig. Die Angaben der Klägerin in ihren Antragsunterlagen seien nicht hinreichend bestimmt genug, um das Vorhaben bauplanungsrechtlich einordnen zu können. Die im Antrag gebrauchte Bezeichnung als „Wettannahmestelle“ schaffe keine Eindeutigkeit, denn auch ein Wettbüro diene dem Wortsinn nach der Annahme von Wetten. Auch der Hinweis des Architekten der Klägerin, wonach das Vorhaben vergleichbar mit einem Schreibwarenhandel mit Lottoannahmestelle sei, sei zu vage, um für Klarheit sorgen zu können. Die Klägerin habe auch eingeräumt, dass die beabsichtigte Nutzungsänderung Elemente einer klassischen Wettannahmestelle (Einrichtung und Angebot) mit denen eines Sportwettbüros (Öffnungszeiten) vereine. Maßgeblich sei, dass der Inhalt der von der Klägerin zur Genehmigung gestellten Unterlagen nicht allein hinsichtlich der Öffnungszeiten auf das Erscheinungsbild eines Wettbüros deute. Die Beklagte habe zu Recht auf weitere Funktionsmerkmale, namentlich die Größe der Räumlichkeit mit 155 m² und die im Vorraum geplante Bankautomatenfiliale abgestellt. Insgesamt erwecke dies den Eindruck, dass sich das so geplante Angebot eben nicht auf eine klassische Wett- und Lottoannahmestelle beschränken solle, sondern die Option „Wettbüro“ nicht ausschließe und offen halten wolle. Eine derart „offene Antragstellung“ sei nicht prüffähig.
13Die Klägerin trägt zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung im Wesentlichen vor: Ihr fehle auch im Hinblick auf § 21 Abs. 2 GlüStV NRW nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es sei schon zweifelhaft, ob sich das geplante Vorhaben in demselben Gebäude wie die Spielhalle befinde. Zudem sei im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW zweifelhaft, ob die Spielhalle über den 30.6. bzw. 30.11.2017 (Ablauf der Übergangsregelung) hinaus betrieben werden könne, da sich in einer Entfernung von nur 100 m eine weitere Spielhalle befinde. Es sei daher zumindest möglich, dass eine der beiden Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist keine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV NRW erhalte. Sie habe auch einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Bauvorbescheides. Ihre Bauvoranfrage sei hinreichend bestimmt. Es existiere kein Typenzwang für eine Bauvoranfrage. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich als Wettannahmestelle zu qualifizieren. Selbst wenn das Vorhaben auch Elemente eines „Sportwettbüros“ aufweise und hierdurch bauplanungsrechtlich als Vergnügungsstätte zu qualifizieren sein sollte, wäre es in dem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO allgemein zulässig. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten im Bebauungsplan erstrecke sich nicht auf ein Sportwettbüro.
14Die Klägerin beantragt,
15das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 1.9.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5.10.2012 zu verpflichten, ihr auf ihre Bauvoranfrage vom 9.1.2012 in der Fassung der Betriebsbeschreibung vom 27.9.2012 einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Nutzungsänderung des Ladenlokals im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses T.----weg 60 in T1. , Gemarkung T1. , Flur 13, Flurstück 269, in eine Wettannahmestelle zu erteilen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Berufung zurückzuweisen.
18Zur Begründung verweist sie auf ihr erstinstanzliches Vorbringen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakte Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Erteilung des beantragten planungsrechtlichen Vorbescheids.
22Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann zu Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid beantragt werden. Der Vorbescheid ist nach § 71 Abs. 2 BauO NRW in Verbindung mit § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
23Der Klägerin fehlt es auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages NRW - GlüStV NRW - am 1.12.2012 im Hinblick auf § 21 Abs. 2 GlüStV NRW nicht am Sachbescheidungsinteresse für ihr Begehren. Nach dieser Vorschrift dürfen in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, Sportwetten nicht vermittelt werden.
24Das allgemeine Sachbescheidungsinteresse ist nicht gegeben, wenn der Antragsteller an der Verwertung der angestrebten Genehmigung gehindert und diese deshalb für ihn ersichtlich wertlos ist. Der Zweck des Vorbescheides, für einen künftig zu stellenden Bauantrag vorab eine die Behörde bindende Entscheidung zu erhalten, wird in diesem Fall verfehlt. Die Erteilung des Vorbescheids darf unter Berufung auf entgegenstehende rechtliche Hindernisse aber nur dann versagt werden, wenn sich diese „schlechthin nicht ausräumen“ lassen. Nicht ausreichend ist dagegen, wenn eine Behebung des Mangels nach Lage der Dinge in absehbarer Zeit lediglich nicht erwartet werden kann.
25Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.10.1980 ‑ 4 C 3.78 -, BRS 36 Nr. 169 = BauR 1981, 48; OVG NRW, Urteil vom 19.4.2013 - 10 A 2596/11 ‑, n. v.
26Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Ob § 21 Abs. 2 GlüStV NRW auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen offen. Der 4. Senat hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV NRW bei der von Verfassungs wegen gebotenen einschränkenden Auslegung nach vorläufiger Prüfung nur zum Tragen kommt, wenn das Angebot von Sportwetten und gewerblichem Glücksspiel tatsächlich im selben Geschäftslokal stattfindet oder ein vergleichbar enger räumlicher Zusammenhang besteht. Ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung, die Angeboten innerhalb desselben Geschäftslokals vergleichbar ist, könnte die Frage sein, ob ein Betreten des öffentlichen Verkehrsraums für einen Wechsel zwischen den Einrichtungen erforderlich ist. Dies hat der 4. Senat jedoch unter Hinweis auf gegenteilige Rechtsprechung offen gelassen.
27Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4.9.2015 - 4 B 247/15 -, juris, m. w. N. und vom 21.4.2015 - 4 B 1376/14 -, NWVBl 2015, 356; dagegen: Nds. OVG, Beschluss vom 11.12.2014 - 11 ME 211/14 -, NVwZ 2015, 756, das auf den kurzläufigen Wechsel bzw. Sichtkontakt zwischen den Einrichtungen abstellt.
28Die Spielhalle und das geplante Vorhaben liegen nicht innerhalb eines Ladenlokals. Nach den örtlichen Gegebenheiten muss auch zum Wechsel von einem in das andere Ladenlokal der öffentliche Verkehrsraum betreten werden. Unter diesen Umständen kann ein rechtliches Hindernis an der Ausnutzung des Vorbescheides schon deshalb nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden.
29Die streitgegenständliche Bauvoranfrage der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch bescheidungsfähig. § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW stellt keine näheren Anforderungen an die Zulässigkeit einer Bauvoranfrage. Allerdings muss der Vorbescheidsantrag hinreichend bestimmt sein, weil im Falle seiner positiven Bescheidung der Umfang seiner Bindungswirkung für das Baugenehmigungsverfahren feststehen muss. Es ist dazu Aufgabe des Bauantragstellers, hinreichend genau festzulegen, was das zur Vorbescheidung gestellte Vorhaben sein soll. Im Übrigen - also sobald er diese Bestimmtheit erreicht hat ‑ ist der Bauantragsteller bei der Festlegung des Verfahrensgegenstands des Vorbescheidsverfahrens weitgehend frei. Er darf bei seiner Bauvoranfrage nur nicht sachliche Teile eines Vorhabens aus der Fragestellung so ausklammern, dass eine verbindliche rechtliche Beurteilung des Vorhabens nicht mehr möglich ist. Abgesehen davon begegnet es prinzipiell keinen Bedenken, mit einer Bauvoranfrage nur nach der grundsätzlichen planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens seiner Art nach zu fragen, auch wenn das Vorhaben nur in groben Umrissen bestimmt ist und seine Ausführung im Einzelnen einer späteren Prüfung vorbehalten bleibt. Folge einer solchen Vorhabenbeschreibung ist lediglich, dass ein darauf ergehender positiver Bescheid auch die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens in seiner konkreten Ausführung noch offen lässt.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.10.2013 - 2 A 204/12 -, BRS 81 Nr. 157 = BauR 2014, 676.
31Nach diesen Maßstäben ist der Vorbescheidsantrag hinreichend bestimmt und auch bescheidungsfähig. Die Klägerin hat das Vorhaben als Wettannahmestelle bezeichnet und insbesondere in ihrer nachgereichten Betriebsbeschreibung mit Schreiben vom 27.9.2012 konkrete Angaben zur Raumausstattung, zu den Betriebszeiten, den Raumgrößen und der angebotenen Dienstleistung gemacht.
32Das geplante Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig. Es ist insbesondere nicht nach der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 94 „Geschäftszentrum T1. - Innenstadt, T.----weg “ ausgeschlossen. Bei dem Vorhaben handelt es sich um keine Vergnügungsstätte im Sinne der textlichen Festsetzung in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung 1977; daher kommt es nicht darauf an, ob der Verweis auf § 33 i GewO auch das Vorhaben erfasst.
33Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe besonderer Art, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (wie z.B. Amüsierbetriebe, Discotheken, Spielhallen) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen. Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbundensind. Vergnügungsstätten unterscheiden sich unter anderem von Läden, die eine eigenständige städtebauliche Nutzungskategorie darstellen (vgl. z.B. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Läden im Sinne der Baunutzungsverordnung sind Räume, die nach dem herkömmlichen Sprachverständnis eine Beschränkung der Grundfläche aufweisen und in denen ein auf bestimmte Warengattungen beschränktes Warensortiment oder Dienstleistungen angeboten werden. Dazu rechnen etwa auch die Ladengeschäfte der Lotto-Toto-Annahmen, die in der Regel gleichzeitig Zeitungen, Schreib- und Tabakwaren verkaufen,
34vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage, § 4a Rn. 22 ff.; Wahlhäuser in Bönker/Bischopink, BauNVO, § 4a Rn. 69 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28.4.2014 - 19 K 146/13 -, BauR 2014, 1825, m. w. N.,
35und zu deren Angebot seit Jahren auch staatlich veranstaltete Sportwetten (sog. Oddsetwetten) gehören.
36Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht ihrer Art nach als Gewerbebetrieb allgemeiner Art oder als Vergnügungsstätte in Betracht. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sollen Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln sein, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung dienen.
37Vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 21.5.2015 -15 CS 15.9 -, juris, und vom 23.4.2015 - 15 ZB 13.2377 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.10.2013 - 2 S 2514/12 -, NVwZ-RR 2014, 114; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 14.4.2011 - 8 B 10278/11 -, BRS 78 Nr. 198 = BauR 2011, 1484; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Auflage, § 4a Rn. 23.69.
38Dies bedarf hier indes keiner Klärung, denn nach den oben aufgezeigten Maßstäben handelt es sich bei dem beantragten Vorhaben um keine Vergnügungsstätte im planungsrechtlichen Sinne. Die Frage, ob sich der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte im oben beschriebenen Sinne oder als sonstiger Gewerbebetrieb darstellt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Annahme einer Vergnügungsstätte wird dabei insbesondere dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Räumlichkeiten der Wettvermittlungsstelle Gelegenheit zum Aufenthalt geben, um dort Wettereignisse oder doch zumindest die Wettangebote bzw. -ergebnisse live etwa über Bildschirme zu verfolgen, und sie in dieser Weise der kommerziellen Freizeitunterhaltung dienen. Daran fehlt es hier. Nach der Betriebsbeschreibung sind weder Monitore noch Sitzgelegenheiten für die Kunden vorgesehen. Ebenso wenig ist eine Bewirtung der Kunden geplant. Allein die Größe der Wettannahmestelle und der Umfang der Öffnungszeiten, so wie sie hier gegeben sind, lassen noch keinen Schluss auf eine Vergnügungsstätte zu. Die im Vorraum der Wettannahmestelle über einen direkten Eingang zugängliche Automatenbankfiliale ändert nichts an dieser Einschätzung. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12.3.2012 klargestellt, dass in dieser nur Bankautomaten zum Geldtransfer und zur Ein- und Auszahlung - und somit keine Spielautomaten - aufgestellt werden sollen.
39Sonstige dem Vorhaben entgegenstehende planungsrechtliche Vorgaben sind seitens der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42Die Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, beruht auf § 132 Abs. 2 VwGO. Gründe für eine Revisionszulassung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 27. Jan. 2016 - 7 A 1899/14
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(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.
(2) Zulässig sind
- 1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude, - 2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, - 3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, - 4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen, - 6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, - 7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen, - 2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.
(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-
ren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Anordnung unter 1.1. der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 2014 im Ergebnis zu Recht abgelehnt. In der Anordnung hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller aufgegeben, es zu unterlassen, in dem Betrieb des Antragstellers in der G. Straße 664, L. , der sich in einem Gebäude befinde, in dem auch eine Spielhalle betrieben werde, und der aufgrund der Verwendung von Milchglasscheiben nicht gut einsehbar sei, Sportwetten zu bewerben, zu vermitteln oder in sonstiger Weise – z. B. durch Bereitstellen von Onlinewettautomaten – die Teilnahme an solchen Sportwetten zu ermöglichen. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung auf die Annahme gestützt, Überwiegendes spreche dafür, dass der Erlaubnisfähigkeit der Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV entgegen stehe. Im gleichen Gebäude G. Straße 664, L. , befinde sich bereits eine Spielhalle. Das Gebäude weise nach den sich in den Verwaltungsvorgängen befindenden Lichtbildern und nach dem Gebäudegrundriss noch nicht die Dimensionen auf, die es rechtfertigen könnten, das Gebäude ungeachtet des einheitlichen Baukörpers als Gebäudekomplex einzustufen. Eine stärkere Untergliederung des Baukörpers, die eine trennende Wirkung entfalten könnte, fehle. Der Umstand, dass sich der Eingang der Spielhalle an der zur G. Straße ausgerichteten Gebäudeseite befinde, während der Eingang zum Betrieb des Antragstellers an der Gebäuderückseite liege, hebe die erforderliche Nähebeziehung nicht auf, da zwischen beiden Eingängen nur ca. 50 Meter lägen.
5Demgegenüber lässt sich nach Ansicht des Senats aufgrund der nicht zuletzt vom Antragsteller erhobenen Einwände und der derzeit erkennbaren tatsächlichen Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig erweisen wird. Die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren stellen sich vielmehr als offen dar (dazu unten 1.). Vor diesem Hintergrund bedarf es einer allgemeinen Interessenabwägung (dazu unten 2.).
61. Gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV dürfen Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befindet, nicht vermittelt werden. Aufgrund der Belegenheit der Sportwettannahmestelle des Antragstellers und der Spielhalle im Haus G. Straße 664, L. , – die Spielhalle befindet sich im vorderen Gebäudeteil, die Wettvermittlung im hinteren Gebäudeteil – dürfte zwar der Tatbestand des § 21 Abs. 2 GlüStV seinem Wortlaut nach erfüllt sein. Ausweislich des im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin befindlichen Auszugs aus dem Liegenschaftskataster der Stadt L. und der dort vorgenommenen Markierung bestehen keine Zweifel, dass es sich um dasselbe Flurstück handelt und beide Spielstätten in demselben Baukörper untergebracht sind.
7Allerdings dürfte das Trennungsgebot – wie der Antragsteller zu Recht geltend macht – im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in allen Anwendungsfällen, die der § 21 Abs. 2 GlüStV seinem zu weiten Wortlaut nach erfasst, anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt. Bei der Anwendung des gesetzlichen Verbots dürfte daher eine entsprechende verfassungskonforme, einschränkende Auslegung erforderlich sein. Der Senat legt jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Handhabung des Verbotstatbestandes zugrunde.
8Während ein „Gebäude“ regelmäßig einen das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Wettbüros implizieren dürfte,
9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 17 f. m. w. N.,
10gilt dies nicht ohne weiteres für einen „Gebäudekomplex“. Zumindest dieser gesetzlich nicht definierte und auch in den Gesetzesmaterialien nicht erläuterte Begriff erfasst vielmehr im Tatsächlichen heterogene Fallgestaltungen und bedarf deshalb der – einschränkenden und entgegen der Auffassung des Antragstellers auch möglichen – Auslegung.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 19 ff. ; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, ZfWG 2015, 62 = juris Rn. 8 ff.; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2012, GlüStV § 21 Rn. 38 ff., § 25 Rn. 10; im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 ‑ 10 CS 14.503 -, GewArch 2014, 403 = juris Rn. 18.
12In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist etwa ein Einkaufszentrum als ein Gebäudekomplex angesehen worden.
13Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 4 B 29.07 -, BauR 2007, 2023 = juris, Rn. 3.
14Bahnhöfe oder Flughafengebäude können ebenfalls solche Gebäudekomplexe sein.
15Vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., § 21 Rn. 38 ff., § 25 Rn. 10.
16Architektonisch wird von einem Gebäudekomplex bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden. Dies kann möglicherweise – worauf der Antragsteller hinweist – ganze Bereiche von Innenstädten erfassen, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind. Die Größe solcher baulichen Räume kann damit jedenfalls stark variieren. Angesichts dessen stellte es einen Wertungswiderspruch dar, allein auf das Bestehen eines Gebäudekomplexes ohne weitere, einschränkende Voraussetzungen abzustellen. Denn es ist letztlich auch unter Einbeziehung einer zulässigen typisierenden Betrachtung nicht nachzuvollziehen, warum eine Spielhalle und ein Sportwettbüro zwar in benachbarten, baulich getrennten Gebäuden untergebracht sein dürfen, nicht jedoch beispielsweise an entgegengesetzten Enden eines Gebäudekomplexes in Form eines Einkaufszentrums, die unter Umständen mehrere 100 m auseinander liegen. Dies gilt umso mehr, als – worauf auch der Antragsteller zutreffend verweist – die nordrhein-westfälische Glücksspielverordnung keinen generellen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Sportwettbüros statuiert und die zwischen zwei Spielhallen bzw. zwei Sportwettbüros liegenden Mindestabstände lediglich 350 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW) und 200 Meter (§ 22 GlüSpVO NRW) betragen.
17Für eine einschränkende Anwendung spricht zudem der systematische Vergleich mit der Regelung des § 25 Abs. 2 GlüStV, die mehrere Spielhallen verbietet, die in einem „baulichen Verbund“ miteinander stehen, wobei dieser Begriff als Oberbegriff für das beispielhaft genannte „gemeinsame Gebäude“ oder den „Gebäudekomplex“ verwendet wird, auf die auch § 21 Abs. 2 GlüStV abstellt. Unter den Oberbegriff des „baulichen Verbunds“ dürften im Wesentlichen die Fallgestaltungen fallen, in denen sich Betriebe innerhalb eines Gebäudes oder Gebäudekomplexes befinden. Dies bringt die aus den genannten Gründen korrekturbedürftige Weite und Vielgestaltigkeit der vom Wortlaut erfassten Konstellationen in diesem anderen Kontext sprachlich noch klarer zum Ausdruck. Noch deutlicher in diese restriktive Hinsicht deutet die Begründung zum Glücksspielstaatsvertrag, die beispielsweise in Bayern und Niedersachsen in die Gesetzgebungsmaterialen zu den jeweiligen Ausführungsgesetzen aufgenommen worden ist (Bay LT-Drs. 16/11995, S. 16 ff.; Nds. LT-Drs. 16/4795, S. 66 ff.). Danach dient „das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in (Hervorhebung durch den Senat) Spielhallen und Spielbanken (des § 21 Abs. 2 GlüStV) der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs“ (Bay LT-Drs. 16/11995 S. 30). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Begründung dem Gesetzeswortlaut letztlich widerspricht, lässt sich ihr entnehmen, dass der Gesetzgeber zumindest vorrangig ein Angebot im gleichen Betrieb im Auge hatte (vergleichbar mit der früheren Regelung in § 5 Abs. 3 GlüStV AG NRW; jetzt § 13 Abs. 5 AG GlüStV NRW und § 20 Abs. 1 GlüSpVO NRW).
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 ‑ 4 B 1376/14 ‑, juris Rn. 16, m. w. N.
19Ähnlich wie § 25 Abs. 2 GlüStV darauf abzielt, das gewerbliche Spiel auf das Maß von Unterhaltungsspielen und damit als harmloses Zeitvergnügen zurückzuführen und die Entstehung spielbankähnlicher Großspielhallen zu verhindern,
20vgl. Bay LT-Drs. 16/11995 S. 31,
21soll durch § 21 Abs. 2 GlüStV verhindert werden, dass die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet wird, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Zahl anfällig für die Entwicklung einer Spiel- oder Wettsucht ist. Es ist davon auszugehen, dass das Automatenspiel die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervorbringt. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichem Spiel mit einer Annahmestelle für Sportwetten würde daher für Automatenspieler einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz bieten, sich dem Wetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden unerwünschter Weise dazu animiert werden, sich dem Automatenspiel zuzuwenden.
22Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, NWVBl. 2012, 271 = juris Rn. 49 ff.; Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2012 – 3 B 268/12 ‑, juris Rn. 12.
23Die Auslegung der Norm hat sich jedenfalls auch an ihrer spielsuchtpräventiven und spielerschützenden Funktion zu orientieren. Nach übereinstimmenden wissenschaftlichen Forschungsergebnissen ist die Verfügbarkeit bzw. „Griffnähe“ der Glücksspiele ein wesentlicher Faktor der Entwicklung und des Auslebens der Spielsucht. Das Trennungsgebot zwischen Spielhallen/Spielbanken und Sportwettvermittlungsbüros verlangt daher einen solchen Abstand zwischen den jeweiligen Glücksspielangeboten, dass die sogenannte „Griffnähe“ nicht mehr vorliegt. Als Kriterien hierfür kommen im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in Betracht, ob zwischen der Spielhalle und der Wettannahmestelle eine räumliche Verbindung besteht, ob das Wechseln von einer Spielstätte in die andere kurzläufig ohne Verlassen des Gebäudes möglich ist oder ob der jeweilige Spieler die andere Spielstätte im Blick hat und daher schon dadurch ein besonderer Anreiz besteht, zur anderen Spielstätte zu wechseln.
24Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 ‑, juris Rn. 18; Begründung zu § 21 Abs. 2 GlüStV, z. B. Bay. LT-Drs. 16/11995, S. 30.
25Legt man die „Griffnähe“ als Kriterium für die vom Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 21 Abs. 2 GlüStV bezweckte Suchtprävention zugrunde, so sind auch bei einer Belegenheit einer Annahmestelle und einer Spielhalle in einem Gebäude Konstellationen denkbar, in denen selbst der Begriff „Gebäude“ im dargelegten Sinn einschränkend ausgelegt werden muss, wenn es sich zum Beispiel um ein sehr großes, gegebenenfalls noch stark untergliedertes Gebäude mit mehreren Etagen und Zugängen handelt.
26Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 2014 - 10 CS 14.505 ‑, juris Rn. 18.
27Hiernach kommt nach Aktenlage ernsthaft in Betracht, dass vorliegend – unabhängig davon, ob von einem Nebeneinander von Spielhalle und Wettbüro innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb eines (auch von der Antragsgegnerin nicht ausgeschlossenen) Gebäudekomplexes ausgegangen wird – eine den Verbotstatbestand auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung ausfüllende räumliche Nähebeziehung besteht und die Antragsgegnerin deshalb zu Recht von einer fehlenden Erlaubnisfähigkeit des Betriebs der Sportwettenvermittlung des Antragstellers ausgegangen ist. Beide Betriebe befinden sich im Erdgeschoß des (Mehrfamilien-)hauses G. Straße 664. Es ist einem Spieler möglich, zeitnah und teilweise sogar im Schutz vorkragender Gebäudeteile von einer – Einrichtung ‑ zur anderen zu wechseln, ohne dabei einen trennenden Verkehrsweg queren zu müssen. Mit Blick darauf besteht zudem die ernsthafte Möglichkeit, dass ortskundige Spieler das Haus G. Straße 664 bewusst aufsuchen, um von der Nähe der Betriebe zueinander zu profitieren. Auch ortsunkundigen Besuchern, die die Wettannahmestelle des Antragstellers erstmals aufsuchen, wird vielfach die Existenz der Spielhalle nicht verborgen bleiben. Zwar befinden sich die beiden Betriebe an unterschiedlichen Gebäudeseiten. Die Spielhalle liegt an der der G. Straße zugewandten vorderen Gebäudeseite, die Wettvermittlungsstelle des Antragstellers an der rückwärtigen Seite des Gebäudes. Für die Besucher der Wettvermittlungsstelle des Antragstellers liegt die Spielhalle in Sichtweite, wenn sie die Wettvermittlungsstelle über die – von der G. Straße aus gesehen – rechts neben dem Gebäude befindliche Zuwegung/Zufahrt erreichen und dabei auch die beiden an der Gebäudevorderseite in beachtlicher Größe angebrachten Schriftzüge „SPIELHALLE“ passieren.
28Trotz dieser Nähebeziehung ist bei der voraussichtlich gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung allerdings auch nicht fernliegend, dass der erforderliche enge örtliche Zusammenhang nicht gegeben ist, weil zwischen den Spielstätten keine direkte Verbindung besteht und ein Wechsel deshalb nur durch Verlassen und Wiederbetreten des Gebäudes sowie unter – kurzzeitigem – Betreten öffentlichen Verkehrsraums erfolgen kann. Es ist nicht hinreichend sicher auszuschließen, dass dieser Umstand die Anreizwirkung, die von dem Nebeneinander von Wettbüro und Spielhalle im Gebäude G. Straße 664 ausgehen könnte, erheblich reduziert. Denn der Anreiz für einen Spieler, von einem Betrieb zum anderen zu wechseln, besteht vorrangig darin, dass der Wechsel „bequem“ ist und ein Verlassen des Gebäudes jedenfalls im Regelfall nicht voraussetzt. Mit Blick darauf und vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, warum der Umstand, dass sich die Betriebe hier in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, als zureichendes Unterscheidungskriterium herangezogen werden könnte, obwohl etwa die Nutzung eines gegenüber liegenden oder direkt benachbarten, aber baulich getrennten Gebäudes in gleicher oder geringerer Entfernung und vergleichbarer oder sogar noch besserer Sichtbeziehung zulässig wäre. Deshalb könnte die Frage, ob ein Betreten des öffentlichen Verkehrsraums für einen Wechsel zwischen den Einrichtungen erforderlich ist, ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung sein, die Angeboten innerhalb desselben Geschäftslokals vergleichbar ist. Ob dies zur Vermeidung der bezeichneten Wertungswidersprüche sachgerecht und erforderlich ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
29Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2015 - 4 B 1376/14 ‑, juris Rn. 19, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 ‑, NWVBl. 2014, 190 f. = juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 ‑, ZfWG 2013, 338 = juris Rn. 22; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 ‑, GewArch 2014, 403 = juris Rn. 18; gegen eine Erheblichkeit Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, ZfWG 2015, 62 = juris Rn. 9, das auf den kurzläufigen Wechsel bzw. Sichtkontakt zwischen den Einrichtungen abstellt.
30Diese komplexen Fragen können im vorliegenden Eilverfahren aufgrund seines vorläufigen Charakters nicht abschließend beantwortet werden. Ihnen wird ggfs. im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein.
31Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat im Übrigen an, dass sich dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Senats vom 8. Dezember 2011 - 4 A 1965/07 -, NWVBl 2012, 271 = juris Rn. 59, keine Aussage dahingehend entnehmen lässt, der Senat halte gerade die benachbarte Betriebsführung von Spielhallen und Sportwettbüros für sinnvoll, jedenfalls aber für unbedenklich. Zu einer solchen Einschätzung bestand auf der Grundlage des damals geltenden Rechts (§ 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW a. F.) keine Veranlassung. Der Senat hat sich vielmehr darauf beschränkt, den gesetzlichen Verweis auf eine zwingend getrennte Betriebsführung als zumindest unter wirtschaftlichen Aspekten unbedenklich zu qualifizieren. Weitergehende Aussagen, welcher Art die getrennte Betriebsführung zu sein hätte, enthält die Entscheidung nicht. Auch auf der Grundlage des geltenden Rechts stellt sich nicht die generelle Frage, ob die benachbarte Betriebsführung von Spielhallen und Sportwettbüros sinnvoll ist. Wegen des Fehlens einer Mindestabstandsregelung bedarf es lediglich einer Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen benachbarte Betriebe ohne Verstoß gegen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV zulässig sind.
322. Vor diesem Hintergrund lässt sich weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Anordnung unter 1.1. der angegriffenen Ordnungsverfügung sowie der zu ihrer Umsetzung unter 2. getroffenen Folgeentscheidungen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens feststellen. Die damit erforderliche allgemeine Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hätte zur Folge, dass der Antragsteller bis zur endgültigen Klärung der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin die ihm untersagten Tätigkeiten fortsetzen dürfte. Dies würde jedoch dem § 21 Abs. 2 GlüStV und § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV zugrunde liegenden Ziel des Gesetzgebers zuwiderlaufen, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) und sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt werden (§ 1 Satz 1 Nr. 4 GlüStV).
33Vgl. auch: Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 ‑, juris Rn. 29.
34Demgegenüber hat das Interesse des Antragstellers, die ihm untersagten Tätigkeiten bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren einstweilen fortsetzen zu dürfen, zurückzutreten. Hierbei berücksichtigt der Senat den Umstand, dass der Antragsteller sein Gewerbe erst nach Inkrafttreten des Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag und damit zumindest in Kenntnis des bestehenden Untersagungsrisikos aufgenommen hat, auf das ihn im Übrigen die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 8. April 2014 hingewiesen hat. Jedenfalls ist die Wettvermittlung durch den Antragsteller nicht offensichtlich erlaubnisfähig. Derartige Unsicherheiten gehen bei der in Rede stehenden grundsätzlich erlaubnisbedürftigen Betätigung selbst dann zu Lasten des Betroffenen, wenn er – wie hier – aus anderen Gründen derzeit keine Erlaubnis erhalten kann. Damit verbleibt es bei der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, wonach die Untersagungsverfügung sofort vollziehbar ist.
35Vgl. auch: OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013
36‑ 4 B 574/13 ‑, juris Rn. 31.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
38Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
3Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht allein auf die Annahme gestützt, die Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2014 habe voraussichtlich keinen Erfolg. Es hat vielmehr selbstständig tragend zugrunde gelegt, selbst wenn offene Erfolgsaussichten unterstellt würden, falle die allgemeine Interessenabwägung angesichts der in § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung und des Umstandes, dass der Antragsteller sein Gewerbe erst nach Inkrafttreten des Änderungsvertrages zum Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen habe, zu dessen Lasten aus. Diesen Ausführungen, die die einschlägige Rechtsprechung des Senats zutreffend zugrunde legen,
4vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 = juris Rn. 31,
5setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere ergibt sich aus seinen Ausführungen nicht, dass die angefochtene Ordnungsverfügung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts offensichtlich rechtswidrig ist und deshalb die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen müsste.
6Allerdings lässt sich aufgrund der nicht zuletzt vom Antragsteller erhobenen Einwände und der derzeit erkennbaren tatsächlichen Umstände auch nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass sich die angefochtene Verfügung im Ergebnis als rechtmäßig erweisen wird. Ein Trennungsgebot dürfte nämlich – wie der Antragsteller zu Recht geltend macht – im Sinne der Intention des Gesetzgebers und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht in allen Anwendungsfällen, die der § 21 Abs. 2 GlüStV 2012 seinem zu weitem Wortlaut nach erfasst, anzunehmen sein, sondern nur dann, wenn tatsächlich beide Angebote im selben Geschäftslokal erfolgen oder ein vergleichbar enger örtlicher Zusammenhang vorliegt. Bei der Anwendung des gesetzlichen Verbots dürfte eine entsprechende verfassungskonforme, einschränkende Auslegung erforderlich sein. Der Senat legt jedenfalls für das vorliegende Eilverfahren die Möglichkeit einer solchen verfassungskonformen Handhabung des Verbotstatbestandes zugrunde.
7Während ein „Gebäude“ regelmäßig einen das Trennungsgebot rechtfertigenden engen räumlichen Zusammenhang zwischen dem Angebot einer Spielhalle und eines Wettbüros implizieren dürfte,
8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 17 f. m. w. N.,
9gilt dies jedenfalls nicht ohne weiteres für einen „Gebäudekomplex“. Zumindest dieser gesetzlich nicht definierte und auch in den Gesetzesmaterialien nicht erläuterte Begriff erfasst vielmehr im Tatsächlichen heterogene Fallgestaltungen und bedarf deshalb der – einschränkenden – Auslegung.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 19 ff. ; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, ZfWG 2015, 62 = juris Rn. 8 ff.; Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2012, GlüStV § 21 Rn. 38 ff., § 25 Rn. 10; im Ergebnis auch Bay. VGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 ‑ 10 CS 14.503 -, GewArch 2014, 403 = juris Rn. 18.
11In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist etwa ein Einkaufszentrum als ein Gebäudekomplex angesehen worden.
12Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2007 - 4 B 29.07 -, BauR 2007, 2023 = juris Rn. 3.
13Bahnhöfe oder Flughafengebäude können ebenfalls solche Gebäudekomplexe sein.
14Vgl. Dietlein/Hecker/Ruttig, a. a. O., § 21 Rn. 38 ff., § 25 Rn. 10.
15Architektonisch wird von einem Gebäudekomplex bereits dann gesprochen, wenn eine Gruppe oder ein Block von Gebäuden, die baulich miteinander verbunden sind, als Gesamteinheit wahrgenommen werden. Dies kann möglicherweise – worauf der Antragsteller hinweist – ganze Bereiche von Innenstädten erfassen, soweit sie in geschlossener Bauweise bebaut sind. Die Größe solcher baulichen Räume kann damit jedenfalls stark variieren. Angesichts dessen stellte es einen Wertungswiderspruch dar, allein auf das Bestehen eines Gebäudekomplexes ohne weitere, einschränkende Voraussetzungen abzustellen. Denn es ist letztlich auch unter Einbeziehung einer zulässigen typisierenden Betrachtung nicht nachzuvollziehen, warum eine Spielhalle und ein Sportwettbüro zwar in benachbarten, baulich getrennten Gebäuden untergebracht sein dürfen, nicht jedoch beispielsweise an entgegengesetzten Enden eines Gebäudekomplexes in Form eines Einkaufszentrums, die unter Umständen mehrere 100 m auseinander liegen. Dies gilt um so mehr, als die nordrhein-westfälische Glücksspielverordnung keinen generellen Mindestabstand zwischen Spielhallen und Sportwettbüros statuiert und die zwischen zwei Spielhallen bzw. zwei Sportwettbüros liegenden Mindestabstände lediglich 350 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW) und 200 Meter (§ 22 GlüSpVO NRW) betragen.
16Für eine einschränkende Anwendung spricht zudem der systematische Vergleich mit der Regelung des § 25 Abs. 1 GlüStV 2012, der bezüglich Spielhallen von einem „baulichen Verbund“ als Oberbegriff spricht und Gebäudekomplexe lediglich beispielhaft aufführt. Noch deutlicher in diese restriktive Hinsicht deutet die Gesetzesbegründung. Danach dient „das Verbot der Vermittlung von Sportwetten in (Hervorhebung durch den Senat) Spielhallen und Spielbanken (des § 21 Abs. 2 GlüStV 2012) der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs“ (Bay LT-Drs. 16/11995 S. 30). Ungeachtet des Umstandes, dass diese Begründung dem Gesetzeswortlaut letztlich widerspricht, lässt sich ihr entnehmen, dass der Gesetzgeber zumindest vorrangig ein Angebot im gleichen Betrieb im Auge hatte (vergleichbar mit der früheren Regelung in § 5 Abs. 3 GlüStV AG NRW; jetzt § 20 Abs. 1 GlüSpVO NRW).
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f. = juris Rn. 26; ferner Saarl. OVG, Beschluss vom 6. Dezember 2012 - 3 B 268/12 -, juris Rn. 12 ff.
18Hiernach kommt nach Aktenlage ernsthaft in Betracht, dass vorliegend – unabhängig davon, ob von einem Nebeneinander von Spielhalle und Wettbüro innerhalb eines Gebäudes oder innerhalb eines Gebäudekomplexes ausgegangen wird – eine den Verbotstatbestand auch bei der gebotenen einschränkenden Auslegung ausfüllende räumliche Nähebeziehung besteht und die Antragstellerin deshalb zu Recht von einer fehlenden Erlaubnisfähigkeit des Betriebs der Sportwettenvermittlungsstelle des Antragstellers ausgegangen ist. Hierfür spricht insbesondere, dass der Betrieb des Antragstellers („bestehendes Ladenlokal“ in der Terminologie der in der Verwaltungsakte enthaltenen Grundrisszeichnung) und die benachbarte Spielhalle („Konzession 3“) auf demselben Flurstück unter einem Dach angeordnet sind, unmittelbar aneinander grenzen und beim Betreten der einen wie der anderen Lokalität ein unmittelbarer Sichtkontakt zum jeweils anderen Betrieb zwangsläufig besteht. Dieser wird durch die unmittelbar aneinander liegenden markanten Werbeanlagen noch verstärkt. Die jeweiligen Eingänge ohne getrennten Hausnummern liegen auch nur wenige Schritte auseinander.
19Trotz dieser unmittelbaren Nähebeziehung ist bei der gebotenen verfassungskonformen einschränkenden Auslegung in Betracht zu ziehen, dass der erforderliche enge örtliche Zusammenhang nicht besteht, weil zwischen dem Sportwettbüro und der Spielhalle kein direkter Durchgang möglich ist. Ein Wechsel zwischen den beiden Betrieben setzt vielmehr das - kurzzeitige - Betreten der Straße voraus. Es erschließt sich jedenfalls nicht ohne weiteres, warum der Umstand, dass sich die Betriebe hier in einem Gebäude oder Gebäudekomplex befinden, als zureichendes Unterscheidungskriterium herangezogen werden könnte, obwohl etwa die Nutzung eines gegenüber liegenden oder direkt benachbarten, aber baulich getrennten Gebäudes in gleicher Entfernung und vergleichbarer Sichtbeziehung zulässig wäre. Deshalb könnte die Frage, ob ein Betreten des öffentlichen Straßenraumes für einen Wechsel zwischen den Einrichtungen erforderlich ist, ein taugliches Abgrenzungskriterium zur Bestimmung der erforderlichen engen Nähebeziehung sein, die Angeboten innerhalb desselben Geschäftslokals vergleichbar ist. Ob dies zur Vermeidung der bezeichneten Wertungswidersprüche sachgerecht und erforderlich ist, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.
20Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 4 B 574/13 -, NWVBl 2014, 190 f = juris Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 25. Juni 2013 - 10 CS 13.145 -, ZfWG 2013, 338 = juris Rn. 22; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 10 CS 14.503 -, GewArch 2014, 403 = juris Rn. 18; gegen eine Erheblichkeit Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2014 - 11 ME 211/14 -, ZfWG 2015, 62 = juris Rn. 9, das auf die „Griffnähe“ abstellt.
21Diese komplexen Fragen können im vorliegenden Eilverfahren aufgrund seines vorläufigen Charakters nicht abschließend beantwortet werden. Ihnen wird ggfs. im Hauptsacheverfahren näher nachzugehen sein. Damit kann derzeit weder mit dem Verwaltungsgericht von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch mit dem Antragsteller von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgegangen werden.
22Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen merkt der Senat im Übrigen an, dass sich dem vom Antragsteller zitierten Urteil des Senats vom 8. Dezember 2011 – 4 A 1965/07 -, NWVBl 2012, 271 = juris Rn. 59, keine Aussage dahingehend entnehmen lässt, der Senat halte gerade die benachbarte Betriebsführung von Spielhallen und Sportwettbüros für sinnvoll, jedenfalls aber für unbedenklich. Zu einer solchen Einschätzung bestand auf der Grundlage des damals geltenden Rechts (§ 5 Abs. 3 AG GlüStV NRW a. F.) keine Veranlassung. Der Senat hat sich vielmehr darauf beschränkt, den gesetzlichen Verweis auf eine zwingend getrennte Betriebsführung als zumindest unter wirtschaftlichen Aspekten unbedenklich zu qualifizieren. Weitergehende Aussagen, welcher Art die getrennte Betriebsführung zu sein hätte, enthält die Entscheidung nicht. Auch auf der Grundlage des geltenden Rechts stellt sich nicht die generelle Frage, ob die benachbarte Betriebsführung von Spielhallen und Sportwettbüros sinnvoll ist. Wegen des Fehlens einer Mindestabstandsregelung bedarf es lediglich einer Abgrenzung, unter welchen Voraussetzungen benachbarte Betriebe ohne Verstoß gegen das Trennungsgebot nach § 21 Abs. 2 GlüStV zulässig sind.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
24Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
Tenor
I.
Nr. I. und Nr. II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Dezember 2014 werden geändert.
Der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2014 wird abgelehnt.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 63.300 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.