Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 26. März 2015 - 6 B 168/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Aus den zu ihrer Begründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht entsprochen hätte.
4Gegenstand des Verfahrens ist die Besetzung eines nach BesGr A12 BBesO bewerteten Dienstpostens, auf den sich unter anderem der Antragsteller und der Beigeladene beworben haben. Beide sind Polizeihauptkommissare und werden nach BesGr A11 BBesO besoldet. Ihre letzte dienstliche Beurteilung ist mit der höchstmöglichen Punktzahl 40 (achtmal 5 Punkte) ausgefallen. Die im Streit stehende Stelle hat der Landrat des S. -T. -Kreises als Kreispolizeibehörde (im Folgenden: Landrat) unter dem 25. Juli 2014 ausgeschrieben. Sie sollte zum 1. September 2014 besetzt werden, eine Beförderung frühestens mit der Aufhebung der (damals geltenden) Haushaltssperre erfolgen. Der zu besetzende Dienstposten ist bezeichnet als „Vertretung Leitung VK [= Verkehrskommissariat] sowie zusätzlich Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben“. Im beigefügten Stellenprofil sind als „formale Voraussetzungen (konstitutiv)“ gefordert:
5• Inhaber eines statusrechtlichen Amtes mindestens der BesGr A11• Zum Zeitpunkt der Stellenbesetzung mindestens zwei Jahre Diensterfahrung in der Direktion Verkehr.
6Die Bewerbung des Antragstellers, der seit weniger als zwei Jahren, nämlich seit dem 4. November 2013, seinen Dienst in der Direktion Verkehr verrichtet, wurde aus diesem Grund nicht berücksichtigt. Dies teilte ihm der Landrat mit Schreiben vom 29. September 2014 mit. Vielmehr sollte die Stelle an den Beigeladenen vergeben und dieser „nach der Einweisung in die Planstelle nach A12“ befördert werden.
7Dem daraufhin am 13. Oktober 2014 gestellten Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem im Anordnungsverfahren erkennbaren Sachverhalt verletze die angegriffene Auswahlentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers und sei deshalb rechtswidrig. Es sei nicht auszuschließen, dass eine fehlerfreie Entscheidung zu seinen Gunsten ausfallen würde. Bei einer an Art. 33 Abs. 2 GG zu messenden Dienstpostenvergabe müsse der Dienstherr den Grundsatz der Bestenauslese einhalten; hiermit sei eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne. Diese Voraussetzungen, die der Dienstherr darzulegen habe und die voller gerichtlicher Kontrolle unterlägen, habe der Antragsgegner nicht nachvollziehbar dargetan. Seine Behauptung, dass es sich bei dem Verkehrskommissariat um eine spezialisierte Organisationseinheit handele, sei nicht nachvollziehbar, da er dann eine Vorverwendung des Bewerbers in dem Verkehrskommissariat selbst und nicht, wie geschehen, allgemein in der Direktion Verkehr verlangt hätte. Auch für die Funktion des Leiters des Verkehrskommissariats werde keine Vorverwendung gefordert wie bei der Ausschreibung der im Streit stehenden Stelle seines Stellvertreters. Schließlich sei das Anforderungsprofil auch deshalb nicht zwingend geboten, weil es die Vorverwendungszeit in der Direktion Verkehr strikt auf die Dauer von mindestens zwei Jahren festlege und nicht danach unterscheide, ob die Diensterfahrung als Sachbearbeiter oder in einer Leitungsfunktion erworben worden sei.
8Diese näher begründeten Erwägungen halten der Beschwerde stand.
9Zu Recht ist das Verwaltungsgericht von Folgendem ausgegangen: Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung des Bewerberfeldes kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, auch zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Hiermit ist eine Einengung des Bewerberfeldes aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens grundsätzlich nicht vereinbar. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Diese Voraussetzungen hat der Dienstherr darzulegen, sie unterliegen voller gerichtlicher Kontrolle.
10Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1.13 -, BVerwGE 147, 20; OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2014 - 6 B 1012/14 -, juris, Rn. 5 ff.
11Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das aufgestellte Anforderungsprofil gerechtfertigt wäre, weil ausnahmsweise ein Fall vorläge, in dem die Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne zumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann.
12Das Beschwerdevorbringen stellt im Kern darauf ab, dass es sich bei dem ausgeschriebenen Dienstposten um eine Funktion für die Sachbearbeitung mit besonders hoher Verantwortung bzw. besonders schwierigen Aufgaben handele. Hierbei seien fachliche Vorverwendungen unverzichtbar, da in diesen Fällen sofort die volle Bearbeitungskompetenz vorhanden sein müsse. Die Sachzusammenhänge seien so komplex, dass die fehlende Vorerfahrung nicht durch angemessene Einarbeitung ersetzt werden könne. Der Beamte müsse sofort die volle Verantwortung übernehmen, wobei sich der Handlungsbedarf durch Einflüsse von außen ergebe. Eine Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung könne nicht hingenommen werden, ohne die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Hinsichtlich der zu fordernden Vorerfahrung lägen die Dinge anders als bei der Funktion des Leiters des Verkehrskommissariats, für die überwiegend Führungsaufgaben vorrangig seien. Diese Leitungstätigkeit sei inhaltlich von der betreffenden Direktion losgelöst; für das „Führen als solches“ komme es nicht auf die konkrete inhaltliche Sacharbeit an.
13Dieses Vorbringen überzeugt in verschiedener Hinsicht nicht. Das betrifft zunächst die Betonung des Unterschieds zwischen einer Sachbearbeiterfunktion und Führungsaufgaben. Dabei mag dahinstehen, ob eine Führungsaufgabe derart ausgestaltet sein könnte, dass für sie hauptsächlich Vorerfahrungen in einer anderen Leitungsfunktion und weniger spezifische Sachkenntnisse erforderlich sind, während der Stellvertreter in seiner weiteren Eigenschaft als Sachbearbeiter diese spezifischen Sachkenntnisse benötigt. Aus dem Anforderungsprofil für die im Streit stehende Stelle ergibt sich gerade nicht, dass eine solche Konstellation vorliegt. Schon in der Stellenausschreibung ist der Dienstposten als „Vertretung Leitung VK“ bezeichnet, was durch Unterstreichung noch besonders hervorgehoben wird. Erst danach folgt die Formulierung „sowie zusätzlich Sachbearbeitung mit überwiegend schwierigen Aufgaben“. Im Vordergrund steht demnach die (vertretungsweise wahrzunehmende) Leitungsfunktion, während die Sachbearbeitung dem lediglich „zusätzlich“ angefügt wird. Noch deutlicher kommt diese Gewichtung durch die Auflistung im Anforderungsprofil unter „Erfolgskritische Aufgaben“ zum Ausdruck. Genannt werden ausschließlich Aufgaben, die einen Bezug zur Führungstätigkeit aufweisen, nämlich die Unterstützung der Leitung beim Kräfte- und Mitteleinsatz, die Entwicklung und Umsetzung operativer Konzepte, die Führung bei herausgehobenen Einsätzen und Ermittlungsverfahren, die Beratung übergeordneter Ebenen, die Mitwirkung an Zielvereinbarungen, die Durchführung von Controlling-Aufgaben und die Förderung von Mitarbeitern sowie der kollegialen Zusammenarbeit. Die von der Beschwerde in den Vordergrund gerückte Sachbearbeitertätigkeit findet sich darin nicht wieder. Lediglich unter der weiteren Überschrift „Erfolgssichernde Kompetenzmerkmale“ wird als eines von acht Merkmalen auch das eine Sachbearbeiterfunktion (nach dem Dafürhalten der Beschwerde) kennzeichnende „Fachwissen“ verlangt, ohne dass allerdings erkennbar wäre, dass gerade spezifisches verkehrspolizeiliches Fachwissen unabdingbar sein soll.
14Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die auf dem Dienstposten zu bewältigenden Aufgaben derart sind, dass sie keinerlei Einarbeitungszeit zulassen, sondern der Stelleninhaber sofort vollständig einsatzfähig sein muss. Eine solche Fallgestaltung hat der Senat angenommen, wenn der Einsatzbereich besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellt, deren sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib und Leben von überragender Bedeutung ist.
15Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. August 2014 - 6 A 501/13 -, juris, Rn. 11 („Großlagen“), und vom 10. Oktober 2014, a.a.O., Rn. 13 (Zugführer der Bereitschaftspolizei).
16Derartiges zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Ausführungen zur Komplexität der zu bearbeitenden Sachverhalte und zu der mit der Tätigkeit verbundenen Verantwortung ergeben zwar, dass es sich um anspruchsvolle Aufgaben handelt, nicht aber, dass sich ihre Bewältigung auch nicht vorübergehend wegen erforderlicher Einarbeitung verzögern dürfte. Konkrete Umstände, die einen solchen Schluss zuließen, benennt die Beschwerde nicht. Soweit sie darauf abhebt, der Sachbearbeiter müsse unmittelbar nach Übernahme der Funktion einen Vorgang sowie die durchgeführten Maßnahmen auf Vollständigkeit überprüfen können, geht daraus nicht hervor, dass diese von solcher Dringlichkeit wären, dass sich der Inhaber des Dienstpostens nicht zunächst die für eine sachgerechte Aufgabenbewältigung erforderlichen Grundlagen, etwa durch den Rat erfahrener Kollegen oder auf sonstige Weise, verschaffen könnte. Ähnliches gilt für die „Kenntnisse zum weiteren Ablauf sowie des Zusammenspiels der einzelnen Organisationseinheiten innerhalb der Direktion Verkehr“, die die Beschwerde für den weiteren Fortgang der Sachbearbeitung für unerlässlich hält. Soweit sie schließlich auf Fragen der Einsatzkräfte vor Ort zu rechtlichen Gesichtspunkten und den erforderlichen Maßnahmen abstellt, ist zwar nachvollziehbar, dass derartige Fragen sofort beantwortet werden müssen. Es leuchtet aber nicht ein, dass der Inhaber des im Streit stehenden Dienstpostens unabdingbar von Anfang an in der Lage sein müsste, die Antworten selbst zu geben, und sich hierbei nicht wiederum des Beistandes erfahrener Kollegen bedienen kann.
17Im konkreten Fall des Antragstellers kommt noch hinzu, dass er die von der Beschwerde für unumgänglich gehaltene Voraussetzung, „sich über eine längere Zeit fortwährend mit den Verkehrsthemen auseinandergesetzt (zu) haben“, sogar erfüllt: Er war bei Ablauf der Bewerbungsfrist rund 10 Monate und bei Antragstellung beim Verwaltungsgericht schon fast ein Jahr lang in der Direktion Verkehr tätig; seitdem sind weitere fünf Monate hinzugekommen. Dass eine Tätigkeit in der Direktion Verkehr, wenn sie statt der für ausreichend erachteten zwei Jahre bereits 10 Monate andauert, noch nicht als „längere Zeit“ im Sinne des Beschwerdevorbringens angesehen werden könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist zu erwarten, dass der Antragsteller im Falle seiner Umsetzung auf den streitgegenständlichen Dienstposten auf diese Vorerfahrungen mit Erfolg zurückgreifen können wird. Der im Vergleich zu einem Bewerber mit zweijähriger Vorerfahrung zusätzlich erforderliche Einarbeitungsaufwand, der nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts ohne ausschlaggebende rechtliche Bedeutung ist, dürfte damit auch in tatsächlicher Hinsicht wenig ins Gewicht fallen.
18Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
19Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 und 4 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der zum 28. Dezember 2012 in sein jetziges Statusamt (BesGr A12) beförderte Kläger habe ein Interesse an der begehrten Feststellung, dass er bereits im Jahre 2011 hätte befördert werden müssen, da er beabsichtige, deshalb Schadensersatzklage gegen das beklagte Land zu erheben. Die Klage sei aber unbegründet. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die am 19. Mai 2011 ausgeschriebene Stelle des Dienstgruppenleiters (DGL) der Polizeiwache U. zu befördern. Auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen habe ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, ein von ihm eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren mit der endgültigen Stellenübertragung abzuschließen. Aufgrund seines Organisationsermessens bei der Besetzung von Beamtenstellen sei er auch berechtigt, das Verfahren aus sachlichem Grund abzubrechen. Der Abbruch des im Streit stehenden Stellenbesetzungsverfahrens sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet worden, dass das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zu weit gefasst gewesen sei. Das beklagte Land habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Tätigkeit eines DGL einer Wache der Schutzpolizei insbesondere bei sog. „Großlagen“ ein spezifisches Fachwissen erfordere. Es habe daher annehmen dürfen, dass ein Bewerber mit entsprechenden Vorerfahrungen den Anforderungen des streitigen Dienstpostens am besten gerecht werde, und ausgehend hiervon das bereits eingeleitete Auswahlverfahren abbrechen dürfen, um es mit einem von vornherein enger gefassten Anforderungsprofil erneut einzuleiten. Es habe auch nicht etwa mit der späteren Beförderung des Klägers auf die Stelle des DGL der Polizeiwache T. die Rechtswidrigkeit des Verfahrensabbruchs zugestanden. Die für die Stellenausschreibung zuständige Kreispolizeibehörde sei im Januar 2012 noch berechtigt gewesen, die Stelle des DGL bei der Polizeiwache U. mit einem engen - auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens bezogenen - Anforderungsprofil auszuschreiben, weil erst danach die Inhalte von landesweiten Ausschreibungen durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) vereinheitlicht worden und für alle Polizeibehörden verbindlich geworden seien.
7a) Dem hält das Zulassungsvorbringen zunächst entgegen, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit der bloßen Vermutung begnügen dürfen, dass für die Tätigkeit eines DGL einer Polizeiwache der Schutzpolizei dessen Einsatz bei nicht näher definierten „Großlagen“ von so wesentlicher Bedeutung sei. Vielmehr hätte es ermitteln müssen, in welchem Verhältnis der täglichen Arbeit die mögliche Leitung eines Einsatzabschnittes im Rahmen einer „Großlage“ stehe. Zudem habe der Kläger im Einzelnen vorgetragen, dass die „Großlagen“ in mehrere unterschiedliche Einsatzabschnitte aufgeteilt würden, von denen er selbst bei seiner bisherigen Tätigkeit als DGL einer Kriminalitätswache einen Abschnitt, nämlich den Abschnitt „Ermittlungen“, geleitet habe. Diese Leitungsfunktion habe er als Angehöriger des Polizeipräsidiums C. gerade für die hier in Rede stehende Kreispolizeibehörde des S. -T1. -Kreises, die keine eigene Kriminalitätswache habe, wahrgenommen.
8Diese Einwände greifen nicht durch, da sie den rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts verfehlen. Dieses hat sich auf das Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Besetzung von Beamtenstellen und dem Zuschnitt des Stellenprofils bezogen und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
9Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; vgl. auch Urteil vom 29. November 2012- 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185; Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, juris, Rn. 28 f.
10angenommen, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beruhe auf sachlichen Gründen. Nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens Ermessen zu. Allerdings erfordert der Abbruch des Auswahlverfahrens einen sachlichen Grund. Er kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereit hält. So kann er etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Er kann das Verfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das bisherige Verfahren fehlerbehaftet ist. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen.
11Hieran gemessen gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Begründung, die das beklagte Land für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben hat, nicht die Anforderungen erfüllt, die an das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu stellen sind.
12Es liegt auf der Hand, dass eine „Großlage“ zum einen besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellt und zum anderen ihre sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib, Leben und hochwertige Sachgüter von überragender Bedeutung ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die „Großlage“ im Einzelnen zu definieren sein mag und wie häufig sie im Verhältnis zu der routinemäßigen täglichen Arbeit auftritt. Ausgehend hiervon war es sachlich gerechtfertigt, bei der Stellenausschreibung für einen DGL, der mit solchen „Großlagen“ zu tun haben kann, Erfahrungen gerade mit einer Führungsfunktion im schutzpolizeilichen Wachdienst zu fordern, wie es im veränderten Stellenprofil unter „Sonstige Hinweise“ geschehen ist. Dort wird von dem Bewerber verlangt, dass er seit mindestens zwei Jahren eine der BesGr A12 zugeordnete DGL-Funktion „in einer Polizeiwache“ - dieser Zusatz fehlte in der ersten Stellenausschreibung - wahrnimmt. Dass das beklagte Land Erfahrungen mit der Leitung eines auf die repressivpolizeiliche Tätigkeit bezogenen Einsatzabschnitts bei „Großlagen“, nämlich des Abschnitts „Ermittlungen“, solchen Erfahrungen in der präventivpolizeilichen Tätigkeit nicht gleichgestellt hat, hält sich im Rahmen seines Organisationsermessens.
13b) Weiter beanstandet das Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht ein auf einschlägige Vorerfahrungen abstellendes Stellenprofil als ermessensgerecht angesehen habe. Die Vorerfahrung sei kein leistungsbezogenes Kriterium einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung. Wäre das beklagte Land berechtigt, einschlägige Vorerfahrung zu fordern, so könnten die betreffenden Funktionen niemals von Beamten übernommen werden, die noch nicht DGL in einer Polizeiwache gewesen seien.
14Auch diese Einwände gehen fehl. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat die Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Für das Kriterium der Eignung kann unbedenklich auf Vorerfahrungen in der betreffenden Funktion abgestellt werden.
15Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 29/14 -, juris, Rn. 20 ff.
16Aus dem Umstand, dass die Einforderung der Vorerfahrungen dazu führt, dass Beamte ohne solche Vorerfahrungen nicht berücksichtigt werden können und damit im vorliegenden Fall die schon als DGL in einer Polizeiwache tätigen Beamten gewissermaßen „unter sich bleiben“, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Eine solche Folge eines Stellenprofils, das der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens aufgestellt hat, mag der Kläger für unbefriedigend halten; seine Rechte werden dadurch aber nicht berührt.
17c) Ebenso wenig weckt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, indem es auf das Anforderungsprofil des neuen, mit der Ausschreibung vom 4. Januar 2012 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens eingeht und geltend macht, dieses sei hinsichtlich eines Bewerbers auf dessen „Alleinstellungsmerkmal“ zugeschnitten gewesen. Soweit sich dieser Einwand gegen das neue Stellenbesetzungsverfahren richtet, führt dies schon deshalb nicht weiter, da dieses nicht das streitbefangene Verfahren ist. Aber auch soweit mit dem Einwand ein unsachlicher Grund für den Abbruch des ersten, hier in Rede stehenden Verfahrens aufgezeigt werden soll, verfängt er nicht. Es fehlt schon an jeglichen Ausführungen dazu, inwieweit die Tätigkeit als DGL in einer Polizeiwache ein „Alleinstellungsmerkmal“ des schließlich erfolgreichen Bewerbers gewesen sein soll. Soweit der Kläger demgegenüber von einem „negativen Alleinstellungsmerkmal“ in Bezug auf sich spricht, wird ebenfalls nicht hinreichend deutlich, was damit gemeint sein könnte. Die Anforderung „DGL in einer Polizeiwache“ unterscheidet sich - wie schon dargestellt - von der ursprünglichen Anforderung nur durch den Zusatz „in einer Polizeiwache“, der zwar eine Einengung des Anforderungsprofils mit sich gebracht hat, aber nicht so speziell oder ungewöhnlich ist, dass er sich als „Alleinstellungsmerkmal“ darstellen könnte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verengung des Anforderungsprofils das Ziel verfolgt werden sollte, den Kläger aus Gründen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind, von der weiteren Auswahl auszuschließen, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
18d) Unzutreffend ist der weitere Einwand des Zulassungsvorbringens, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Auswahlverfahren schon zu Gunsten des Klägers abgeschlossen gewesen. Abgeschlossen ist ein Auswahlverfahren, wenn sämtliche Verfahrensschritte mit Ausnahme der Ernennung durchlaufen sind. Die Verwaltung bringt diesen Abschluss des Verfahrens regelmäßig durch die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden Bescheidung des oder der Mitbewerber (sog. Konkurrentenmitteilung) zum Ausdruck.
19Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 - 6 A 815/11 -, juris, Rn. 65.
20Dieses Verfahrensstadium war hier noch nicht erreicht. Zuletzt hatte am 6. Juli 2011 ein Erörterungstermin mit dem Polizeipersonalrat stattgefunden, in dem die Absicht beraten wurde, die Beförderungsstelle an den Kläger zu vergeben. Nach den Einwendungen des Personalrats entschied der Landrat des S. -T1. -Kreises als
21Kreispolizeibehörde, das Auswahlverfahren abzubrechen, und teilte dies dem Kläger unter dem 11. Juli 2011 mit. Zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ist es nicht gekommen; demzufolge wurden auch keine Konkurrentenmitteilungen versandt.
22e) Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Zulassungsvorbringens ins Leere, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber einen eindeutigen Leistungsvorsprung gehabt und bereits bei seiner Verwendung als DGL einer Kriminalitätswache die Aufgaben einer nach BesGr A12 bewerteten Tätigkeit wahrgenommen habe. Da das Auswahlverfahren nach der mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschütterten Feststellung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig abgebrochen wurde, kommt es auf diese Gesichtspunkte nicht mehr an.
23f) Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, bereits der Umstand, dass das beklagte Land das erste Auswahlverfahren zugunsten der Einleitung eines Auswahlverfahrens mit engerem Anforderungsprofil abgebrochen habe, bei dem späteren Verfahren, bei dem der Kläger schließlich zum Zuge kam, an diesem engeren Anforderungsprofil aber nicht mehr festgehalten habe, belege, dass das seinerzeit aufgestellte engere Anforderungsprofil sachlich nicht zu rechtfertigen war.
242. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
253. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
27Die von dem Zulassungsvorbringen als klärungsbedürftig angesehene Frage,
28„ob die Veränderung des Ausschreibungsprofils sich aus der wahrzunehmenden Funktion heraus rechtfertigen muss, um hierdurch Bewerber, die eben nicht dem neuen Ausschreibungsprofils erfüllen, hiervon fernhalten zu können“,
29ist schon nicht hinreichend verständlich. Ungeachtet dessen wird nicht ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
304. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht, wie es erforderlich wäre, einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Der Kläger macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - (a.a.O.) geltend und führt an, dieser Entscheidung sei der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, dass ein Ausschreibungsprofil für einen Dienstposten nicht dazu führen dürfe, dass hinsichtlich eines Bewerbers der Dienstposten auf dessen „Alleinstellungsmerkmal“ zugeschnitten sei. Es wird aber nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, der zu diesem Rechtssatz in Widerspruch steht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.