Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 19. Aug. 2014 - 6 A 501/13
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Der zum 28. Dezember 2012 in sein jetziges Statusamt (BesGr A12) beförderte Kläger habe ein Interesse an der begehrten Feststellung, dass er bereits im Jahre 2011 hätte befördert werden müssen, da er beabsichtige, deshalb Schadensersatzklage gegen das beklagte Land zu erheben. Die Klage sei aber unbegründet. Das beklagte Land sei nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die am 19. Mai 2011 ausgeschriebene Stelle des Dienstgruppenleiters (DGL) der Polizeiwache U. zu befördern. Auch bei Erfüllung aller laufbahnrechtlichen Voraussetzungen habe ein Beamter keinen Anspruch auf Beförderung. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, ein von ihm eingeleitetes Stellenbesetzungsverfahren mit der endgültigen Stellenübertragung abzuschließen. Aufgrund seines Organisationsermessens bei der Besetzung von Beamtenstellen sei er auch berechtigt, das Verfahren aus sachlichem Grund abzubrechen. Der Abbruch des im Streit stehenden Stellenbesetzungsverfahrens sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise damit begründet worden, dass das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zu weit gefasst gewesen sei. Das beklagte Land habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Tätigkeit eines DGL einer Wache der Schutzpolizei insbesondere bei sog. „Großlagen“ ein spezifisches Fachwissen erfordere. Es habe daher annehmen dürfen, dass ein Bewerber mit entsprechenden Vorerfahrungen den Anforderungen des streitigen Dienstpostens am besten gerecht werde, und ausgehend hiervon das bereits eingeleitete Auswahlverfahren abbrechen dürfen, um es mit einem von vornherein enger gefassten Anforderungsprofil erneut einzuleiten. Es habe auch nicht etwa mit der späteren Beförderung des Klägers auf die Stelle des DGL der Polizeiwache T. die Rechtswidrigkeit des Verfahrensabbruchs zugestanden. Die für die Stellenausschreibung zuständige Kreispolizeibehörde sei im Januar 2012 noch berechtigt gewesen, die Stelle des DGL bei der Polizeiwache U. mit einem engen - auf die Anforderungen des konkreten Dienstpostens bezogenen - Anforderungsprofil auszuschreiben, weil erst danach die Inhalte von landesweiten Ausschreibungen durch das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei NRW (LAFP) vereinheitlicht worden und für alle Polizeibehörden verbindlich geworden seien.
7a) Dem hält das Zulassungsvorbringen zunächst entgegen, das Verwaltungsgericht hätte sich nicht mit der bloßen Vermutung begnügen dürfen, dass für die Tätigkeit eines DGL einer Polizeiwache der Schutzpolizei dessen Einsatz bei nicht näher definierten „Großlagen“ von so wesentlicher Bedeutung sei. Vielmehr hätte es ermitteln müssen, in welchem Verhältnis der täglichen Arbeit die mögliche Leitung eines Einsatzabschnittes im Rahmen einer „Großlage“ stehe. Zudem habe der Kläger im Einzelnen vorgetragen, dass die „Großlagen“ in mehrere unterschiedliche Einsatzabschnitte aufgeteilt würden, von denen er selbst bei seiner bisherigen Tätigkeit als DGL einer Kriminalitätswache einen Abschnitt, nämlich den Abschnitt „Ermittlungen“, geleitet habe. Diese Leitungsfunktion habe er als Angehöriger des Polizeipräsidiums C. gerade für die hier in Rede stehende Kreispolizeibehörde des S. -T1. -Kreises, die keine eigene Kriminalitätswache habe, wahrgenommen.
8Diese Einwände greifen nicht durch, da sie den rechtlichen Ansatzpunkt des Verwaltungsgerichts verfehlen. Dieses hat sich auf das Organisationsermessen des Dienstherrn bei der Besetzung von Beamtenstellen und dem Zuschnitt des Stellenprofils bezogen und unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
9Urteil vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361; vgl. auch Urteil vom 29. November 2012- 2 C 6.11 -, BVerwGE 145, 185; Beschluss vom 27. Februar 2014 - 1 WB 7.13 -, juris, Rn. 28 f.
10angenommen, der Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens beruhe auf sachlichen Gründen. Nach der zitierten Rechtsprechung des BVerwG kommt dem Dienstherrn hinsichtlich der Beendigung eines eingeleiteten Bewerbungs- und Auswahlverfahrens Ermessen zu. Allerdings erfordert der Abbruch des Auswahlverfahrens einen sachlichen Grund. Er kann zum einen aus der Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagerten Organisationsgewalt des Dienstherrn gerechtfertigt sein. Danach hat der Dienstherr darüber zu entscheiden, ob und wann er welche Statusämter zur Besetzung bereit hält. So kann er etwa das Verfahren abbrechen, weil er die Stelle, die dem erfolgreichen Bewerber übertragen werden sollte, nicht mehr besetzen will. Ebenso stellt es einen sachlichen, dem Organisationsermessen zugehörigen Grund für einen Abbruch dar, wenn der Dienstherr sich entschlossen hat, die Stelle neu zuzuschneiden. Zum anderen ist der Dienstherr berechtigt, ein Stellenbesetzungsverfahren aus Gründen abzubrechen, die aus Art. 33 Abs. 2 GG hergeleitet werden. So kann er aufgrund seines Beurteilungsspielraums bei der Bewerberauswahl das Verfahren abbrechen, wenn kein Bewerber seinen Erwartungen entspricht oder das Verfahren womöglich nicht (mehr) zu einer rechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung führen kann. Er kann das Verfahren aber auch abbrechen, weil er erkannt hat, dass das bisherige Verfahren fehlerbehaftet ist. Unsachlich hingegen sind etwa solche Gründe für einen Abbruch, die das Ziel verfolgen, einen unerwünschten Kandidaten aus leistungsfremden Erwägungen von der weiteren Auswahl für die Stelle auszuschließen oder einen bestimmten Bewerber bei der späteren Auswahlentscheidung zu bevorzugen.
11Hieran gemessen gibt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes dafür her, dass die Begründung, die das beklagte Land für den Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens gegeben hat, nicht die Anforderungen erfüllt, die an das Vorliegen eines sachlichen Grundes zu stellen sind.
12Es liegt auf der Hand, dass eine „Großlage“ zum einen besondere Anforderungen an die Polizeiarbeit stellt und zum anderen ihre sachgerechte und erfolgreiche Bewältigung angesichts der mit ihr verbundenen erheblichen Gefahren für Leib, Leben und hochwertige Sachgüter von überragender Bedeutung ist. Dies gilt unabhängig davon, wie die „Großlage“ im Einzelnen zu definieren sein mag und wie häufig sie im Verhältnis zu der routinemäßigen täglichen Arbeit auftritt. Ausgehend hiervon war es sachlich gerechtfertigt, bei der Stellenausschreibung für einen DGL, der mit solchen „Großlagen“ zu tun haben kann, Erfahrungen gerade mit einer Führungsfunktion im schutzpolizeilichen Wachdienst zu fordern, wie es im veränderten Stellenprofil unter „Sonstige Hinweise“ geschehen ist. Dort wird von dem Bewerber verlangt, dass er seit mindestens zwei Jahren eine der BesGr A12 zugeordnete DGL-Funktion „in einer Polizeiwache“ - dieser Zusatz fehlte in der ersten Stellenausschreibung - wahrnimmt. Dass das beklagte Land Erfahrungen mit der Leitung eines auf die repressivpolizeiliche Tätigkeit bezogenen Einsatzabschnitts bei „Großlagen“, nämlich des Abschnitts „Ermittlungen“, solchen Erfahrungen in der präventivpolizeilichen Tätigkeit nicht gleichgestellt hat, hält sich im Rahmen seines Organisationsermessens.
13b) Weiter beanstandet das Zulassungsvorbringen, dass das Verwaltungsgericht ein auf einschlägige Vorerfahrungen abstellendes Stellenprofil als ermessensgerecht angesehen habe. Die Vorerfahrung sei kein leistungsbezogenes Kriterium einer beamtenrechtlichen Auswahlentscheidung. Wäre das beklagte Land berechtigt, einschlägige Vorerfahrung zu fordern, so könnten die betreffenden Funktionen niemals von Beamten übernommen werden, die noch nicht DGL in einer Polizeiwache gewesen seien.
14Auch diese Einwände gehen fehl. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat die Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen. Für das Kriterium der Eignung kann unbedenklich auf Vorerfahrungen in der betreffenden Funktion abgestellt werden.
15Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 1 B 29/14 -, juris, Rn. 20 ff.
16Aus dem Umstand, dass die Einforderung der Vorerfahrungen dazu führt, dass Beamte ohne solche Vorerfahrungen nicht berücksichtigt werden können und damit im vorliegenden Fall die schon als DGL in einer Polizeiwache tätigen Beamten gewissermaßen „unter sich bleiben“, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Eine solche Folge eines Stellenprofils, das der Dienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens aufgestellt hat, mag der Kläger für unbefriedigend halten; seine Rechte werden dadurch aber nicht berührt.
17c) Ebenso wenig weckt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, indem es auf das Anforderungsprofil des neuen, mit der Ausschreibung vom 4. Januar 2012 eingeleiteten Stellenbesetzungsverfahrens eingeht und geltend macht, dieses sei hinsichtlich eines Bewerbers auf dessen „Alleinstellungsmerkmal“ zugeschnitten gewesen. Soweit sich dieser Einwand gegen das neue Stellenbesetzungsverfahren richtet, führt dies schon deshalb nicht weiter, da dieses nicht das streitbefangene Verfahren ist. Aber auch soweit mit dem Einwand ein unsachlicher Grund für den Abbruch des ersten, hier in Rede stehenden Verfahrens aufgezeigt werden soll, verfängt er nicht. Es fehlt schon an jeglichen Ausführungen dazu, inwieweit die Tätigkeit als DGL in einer Polizeiwache ein „Alleinstellungsmerkmal“ des schließlich erfolgreichen Bewerbers gewesen sein soll. Soweit der Kläger demgegenüber von einem „negativen Alleinstellungsmerkmal“ in Bezug auf sich spricht, wird ebenfalls nicht hinreichend deutlich, was damit gemeint sein könnte. Die Anforderung „DGL in einer Polizeiwache“ unterscheidet sich - wie schon dargestellt - von der ursprünglichen Anforderung nur durch den Zusatz „in einer Polizeiwache“, der zwar eine Einengung des Anforderungsprofils mit sich gebracht hat, aber nicht so speziell oder ungewöhnlich ist, dass er sich als „Alleinstellungsmerkmal“ darstellen könnte. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass mit der Verengung des Anforderungsprofils das Ziel verfolgt werden sollte, den Kläger aus Gründen, die mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar sind, von der weiteren Auswahl auszuschließen, sind dem Zulassungsvorbringen nicht zu entnehmen.
18d) Unzutreffend ist der weitere Einwand des Zulassungsvorbringens, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei das Auswahlverfahren schon zu Gunsten des Klägers abgeschlossen gewesen. Abgeschlossen ist ein Auswahlverfahren, wenn sämtliche Verfahrensschritte mit Ausnahme der Ernennung durchlaufen sind. Die Verwaltung bringt diesen Abschluss des Verfahrens regelmäßig durch die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden Bescheidung des oder der Mitbewerber (sog. Konkurrentenmitteilung) zum Ausdruck.
19Vgl. zuletzt OVG NRW, Urteil vom 22. Juli 2014 - 6 A 815/11 -, juris, Rn. 65.
20Dieses Verfahrensstadium war hier noch nicht erreicht. Zuletzt hatte am 6. Juli 2011 ein Erörterungstermin mit dem Polizeipersonalrat stattgefunden, in dem die Absicht beraten wurde, die Beförderungsstelle an den Kläger zu vergeben. Nach den Einwendungen des Personalrats entschied der Landrat des S. -T1. -Kreises als
21Kreispolizeibehörde, das Auswahlverfahren abzubrechen, und teilte dies dem Kläger unter dem 11. Juli 2011 mit. Zu der beabsichtigten Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ist es nicht gekommen; demzufolge wurden auch keine Konkurrentenmitteilungen versandt.
22e) Vor diesem Hintergrund geht der Einwand des Zulassungsvorbringens ins Leere, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger nach den dienstlichen Beurteilungen der Bewerber einen eindeutigen Leistungsvorsprung gehabt und bereits bei seiner Verwendung als DGL einer Kriminalitätswache die Aufgaben einer nach BesGr A12 bewerteten Tätigkeit wahrgenommen habe. Da das Auswahlverfahren nach der mit dem Zulassungsvorbringen nicht erschütterten Feststellung des Verwaltungsgerichts rechtmäßig abgebrochen wurde, kommt es auf diese Gesichtspunkte nicht mehr an.
23f) Schließlich irrt der Kläger, wenn er meint, bereits der Umstand, dass das beklagte Land das erste Auswahlverfahren zugunsten der Einleitung eines Auswahlverfahrens mit engerem Anforderungsprofil abgebrochen habe, bei dem späteren Verfahren, bei dem der Kläger schließlich zum Zuge kam, an diesem engeren Anforderungsprofil aber nicht mehr festgehalten habe, belege, dass das seinerzeit aufgestellte engere Anforderungsprofil sachlich nicht zu rechtfertigen war.
242. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind.
253. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
26Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Auch diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
27Die von dem Zulassungsvorbringen als klärungsbedürftig angesehene Frage,
28„ob die Veränderung des Ausschreibungsprofils sich aus der wahrzunehmenden Funktion heraus rechtfertigen muss, um hierdurch Bewerber, die eben nicht dem neuen Ausschreibungsprofils erfüllen, hiervon fernhalten zu können“,
29ist schon nicht hinreichend verständlich. Ungeachtet dessen wird nicht ansatzweise erläutert, aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
304. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) werden die Darlegungsanforderungen verfehlt. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht, wie es erforderlich wäre, einen die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten, aber inhaltlich bestimmten Rechtssatz auf, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte - mithin des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts - in Widerspruch steht. Der Kläger macht zwar eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2012 - 2 A 7.09 - (a.a.O.) geltend und führt an, dieser Entscheidung sei der entscheidungstragende Rechtssatz zu entnehmen, dass ein Ausschreibungsprofil für einen Dienstposten nicht dazu führen dürfe, dass hinsichtlich eines Bewerbers der Dienstposten auf dessen „Alleinstellungsmerkmal“ zugeschnitten sei. Es wird aber nicht dargelegt, welchen abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht aufgestellt hat, der zu diesem Rechtssatz in Widerspruch steht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, Satz 1 Nr. 2 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung.
32Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i.V.m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die im Justizministerialblatt NRW 2013 S. 18 ausgeschriebene Stelle „Präsident/in des LG (R 4) in E. “ mit dem Beigeladenen zu besetzen, bevor über seine, des Antragstellers, Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.
5Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 17. Januar 2014 auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihm beanstandete Auswahlentscheidung über die Besetzung der in Rede stehenden Stelle zu seinem Nachteil rechtswidrig ist. Die vorgebrachten Rügen führen im Ergebnis nicht auf eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs, welcher namentlich die unbeschränkte und vorbehaltlose Ausrichtung der Auswahlentscheidung des Dienstherrn an den Kriterien der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verlangt. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
61. Der Antragsteller wendet sich zunächst gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die über den Beigeladenen erstellte dienstliche Anlassbeurteilung vom 28. Januar 2013 sei frei von Rechtsfehlern.
7a) Die erste seiner diesbezüglichen Rügen betrifft die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Würdigung seines erstinstanzlichen Vorbringens, es treffe ausweislich der einschlägigen, jeweils gerade noch nicht die Spitzennote zuerkennenden früheren Beurteilungen des Beigeladenen nicht zu, dass dieser sich – wie indes in der Eignungsbeurteilung der angesprochenen Anlassbeurteilung ausgeführt – schon „während seiner langjährigen Tätigkeit als Spruchrichter in verschiedenen Rechtsgebieten“ und „während seiner mehr als zweijährigen Abordnung an das Bundesministerium der Justiz (…) hervorragend bewährt“ habe. Das Verwaltungsgericht hat insoweit im Kern ausgeführt: Mit den fraglichen Ausführungen solle nicht etwa die Erklärung abgegeben werden, der Beigeladene habe schon seit seinem Eintritt in den Richterdienst (1989) in den ihm erteilten Beurteilungen jeweils Bestnoten erzielt. Vielmehr zielten diese Ausführungen auf eine Würdigung der beruflichen Leistungen des Beigeladenen in einer Gesamtschau. Der fragliche Abschnitt der in Rede stehenden Eignungsbeurteilung biete keinen Anhalt für die Annahme, der Beurteiler habe in offenkundigem Widerspruch zu den Tatsachen feststellen wollen, der Beigeladene sei stets mit der Spitzennote bedacht worden.
8Dem hält der Antragsteller mit seiner Beschwerde entgegen: Mit seiner Argumentation vertrete das Verwaltungsgericht im Kern die Auffassung, offensichtlich rechtswidrige Wertungen einer dienstlichen Beurteilung seien entgegen ihrem Wortlaut so auszulegen, dass sie rechtmäßig seien, sofern es an Anhaltspunkten für ein bewusst rechtswidriges Verhalten des Beurteilers fehle. Das sei nicht haltbar, weil der Wortlaut der fraglichen Passage eindeutig sei und sich die Fehlerhaftigkeit der darin getroffenen Feststellungen allenfalls unter Rückgriff auf andere Unterlagen – die früheren, nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen – und damit für Dritte nicht erkennbar erschließe. Unabhängig davon sei die Annahme aber auch grundsätzlich verfehlt, der Widerspruch zwischen der einschlägigen Passage und den früheren dienstlichen Beurteilungen erfordere deshalb die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interpretation, weil dem Beurteiler keine bewusst rechtswidrigen Wertungen unterstellt werden könnten. Denn es sei gerichtsbekannt, dass dienstliche Beurteilungen vielfach an solchen Mängeln litten, die (lediglich) auf mangelnder Sorgfalt des Beurteilers beruhten. So gebe es hier keinen Anhaltspunkt für die Annahme, der Beurteiler habe anlässlich der Abfassung der Beurteilung noch einmal sämtliche früheren Beurteilungen des Beigeladenen gelesen.
9Dieses Beschwerdevorbringen überzeugt nicht, so dass die weiteren Ausführungen des Antragstellers dazu, dass sich der behauptete Mangel der Beurteilung vom 28. Januar 2013 auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt haben könne, unerheblich sind. Der vom Antragsteller behauptete Widerspruch der gerügten Textpassage („hat er sich hervorragend bewährt“) zu den Ergebnissen der älteren, noch nicht auf die Spitzennote lautenden Beurteilungen besteht tatsächlich nicht. Wie schon das Verwaltungsgericht – bereits für sich genommen tragend – ausgeführt hat, sollen mit der fraglichen Passage die beruflichen Leistungen des Beigeladenen erkennbar in einer zusammenfassenden Gesamtschau gewürdigt werden. Diese der Sache nach im Wege der Auslegung gewonnene Einschätzung des Verwaltungsgerichts ist überzeugend. Für eine solche Einschätzung spricht schon der Kontext, in welchem die als fehlerhaft gerügte Feststellung steht. Der Beurteiler hat diese Feststellung nämlich im Rahmen des zusammenfassenden Eignungsurteils getroffen und dabei, wie schon die dortige kurze Nachzeichnung der beruflichen Stationen des Beigeladenen verdeutlicht, erkennbar den gesamten Berufsweg des Beigeladenen betrachtet. Dieser Blickwinkel wird auch dadurch deutlich, dass der Beurteiler in der fraglichen Passage nicht nur die hervorragende Bewährung des Beigeladenen festgestellt, sondern auch festgehalten hat, der Beigeladene habe während seines zuvor angesprochenen beruflichen Werdegangs „seine vielfältigen Einsatzmöglichkeiten nachdrücklich unter Beweis gestellt“. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass die Bewertung der dabei aus der Sicht des Beurteilers zutage getretenen Bewährung des Beigeladenen als „hervorragend“ weder im Sinne der Zuerkennung einer bestimmten (Leistungs- oder Eignungs-) Note – eine „Bewährungsnote“ sieht das hier zur Anwendung kommende Beurteilungssystem schon gar nicht vor – verstanden werden kann noch gar die Annahme erlaubt, mit der Feststellung einer gesamthaft gezeigten hervorragenden Bewährung solle zugleich behauptet werden, dies habe sich bereits von Anfang an auch durch Vergabe der Spitzennote „hervorragend“ in den jeweiligen Beurteilungen manifestiert.
10Bestätigt wird dieser Befund allerdings wohl noch nicht zwingend durch die Überlegung des Verwaltungsgerichts, es fehle an Anhaltspunkten dafür, dass der Beurteiler sein Eignungsurteil bewusst auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage habe stützen wollen. Denn dem Antragsteller ist zuzugeben, dass Mängel in Beurteilungen oft schlicht auf fehlender Sorgfalt beruhen und dass deshalb auch vorliegend in Betracht gezogen werden könnte, der Beurteiler habe die Ergebnisse der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht nachgehalten und sei deswegen irrig zu der nach der Sicht des Antragstellers gegebenen, aber tatsächlich falschen Feststellung gelangt. Gegen eine solche Überlegung spricht aber maßgeblich, dass einem Beurteiler selbst bei mangelnder Kenntnis der frühen Beurteilungen des Beigeladenen nicht auch nur halbwegs plausibel die Annahme unterstellt werden kann, ein (noch so befähigter) Richter oder Beamter könne trotz der allgemein bekannten Üblichkeiten des Beurteilungswesens bereits als Berufsanfänger und schon mit der ersten ihm erteilten Beurteilung die Spitzennote erzielt haben.
11Nicht zielführend ist ferner das im vorstehenden Zusammenhang ergänzend vorgebrachte (neue) Argument des Antragstellers, die Beurteilung des Beigeladenen vom 17. Juli 2007, welche erstmals auf „hervorragend“ laute, unterliege rechtlichen Bedenken, da der Beurteiler (der Präsident des Oberlandesgerichts) für die Erstellung dieser Beurteilung angesichts der zu dem genannten Zeitpunkt bereits fast ein Jahr andauernden Abordnung des Beigeladenen an das Justizministerium des Landes nicht zuständig gewesen sei. Der Antragsgegner hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 7. Februar 2014 insoweit – unwidersprochen – vorgetragen, der Präsident des Oberlandesgerichts sei als seinerzeitiger Dienstvorgesetzter des Beigeladenen sehr wohl für die Erstellung der fraglichen Beurteilung zuständig gewesen. Es habe sich bei der Beurteilung vom 17. Juli 2007 nämlich um eine aus Anlass der Abordnung des Beigeladenen erstellte und folglich nur den Zeitraum bis zu dieser Abordnung in den Blick nehmende Beurteilung gehandelt, welche lediglich verzögert abgefasst worden sei. Dieser Vortrag ist – ungeachtet der unglücklichen Praxis, in dem Formular „Personal- und Befähigungsnachweisung“ weder den Beurteilungszeitraum ausdrücklich anzugeben noch die Art der Beurteilung zu vermerken – ohne Weiteres nachvollziehbar. Denn in der Beurteilung ist als Dienststelle ausschließlich das Oberlandesgericht I. angegeben, während die Abordnung an das Justizministerium auf Seite 2 unten lediglich nachrichtlich mitgeteilt wird. Außerdem war der Beigeladene während seiner zuvor gegebenen richterlichen Tätigkeit zuletzt im vierjährigen Turnus (2001, 2005) regelbeurteilt worden, so dass im Jahre 2007 keine Regelbeurteilung anstand, und die Beurteilung vom 17. Juli 2007 befasste sich ausweislich ihres Inhaltes auch allein mit der vor der Abordnung liegenden Tätigkeit des Beigeladenen als Richter bzw. als Dezernent in der Gerichtsverwaltung.
12b) Ferner macht der Antragsteller bezogen auf die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 28. Januar 2013 auch unter Bezugnahme auf seinen entsprechenden erstinstanzliche Vortrag (erneut) geltend, in der dortigen Eignungsbeurteilung fehle es an einer hinreichenden Berücksichtigung des Anforderungsprofils, welches für Präsidentinnen und Präsidenten des Landgerichts in der – hier mit Blick auf das angestrebte Amt maßgeblichen – Allgemeinen Verfügung des Justizministers vom 2. Mai 2005 über die „Dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte“ (2000 – Z. 155) – JMBl. NRW S. 121 – (im Folgenden: Beurteilungs-AV) festgelegt worden sei. Nach der mit diesem Vorbringen in Bezug genommenen, die Sach- und Fachkompetenz u.a. der Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landgerichte betreffenden Regelung der Beuteilungs-AV gilt Folgendes:
13„Die Amtsinhaberinnen oder Amtsinhaber
14- verfügen über Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen
15- sollen, sofern mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden.“
16Sein soeben dargestelltes Vorbringen stützt der Antragsteller im Wesentlichen auf die folgenden Erwägungen:
17Nach dem das Beamten- wie das Richterrecht prägenden Laufbahnprinzip habe die Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zentrale Bedeutung für die Beurteilung der Eignung für die Wahrnehmung derselben oder ähnlicher Aufgaben. Die Eignungsbeurteilung müsse auf der Leistungsbeurteilung aufbauen. Die für die Bewertung der Eignung notwendigen Fähigkeiten müssten durch dienstliche Leistungen in den bisherigen Verwendungen deutlich geworden sein. Die Eignungsbeurteilung habe eine umso sicherere Grundlage, je stärker die für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe erforderlichen Fähigkeiten bereits in bisherigen dienstlichen Verwendungen deutlich geworden und durch dienstliche Beurteilungen dokumentiert worden seien. Der Beurteiler sei deshalb verpflichtet, als Grundlage seiner Eignungsbeurteilung einen nachvollziehbaren Bezug zwischen der Bewährung in der Wahrnehmung bestimmter dienstlicher Aufgaben einerseits und den Aufgaben des zu besetzenden Amtes andererseits herzustellen. Mit Blick auf diese Anforderungen habe der Beurteiler die dem Beigeladenen zuerkannte hervorragende Eignung für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnisgrundlagen nicht hinreichend nachvollziehbar entwickelt. Denn der Beigeladene habe bislang weder Verwaltungsaufgaben auf der Ebene eines erstinstanzlichen Gerichts (Amtsgericht, Landgericht) wahrgenommen noch die Funktion eines Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers ausgeübt und könne deswegen eine einschlägige Bewährung nicht vorweisen. In Bezug auf den Gesichtspunkt der Verwaltungserfahrung sei, wie das Anforderungsmerkmal „möglichst auf verschiedenen Ebenen“ belege, von Bedeutung, auf welchen Ebenen diese Erfahrungen erworben worden seien, weshalb das Fehlen von Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des zu besetzenden Amtes die Annahme einer hervorragenden Eignung in Frage stelle. Dies müsse hier umso mehr gelten, als dem Beigeladenen bisher nie die Bearbeitung von Personalangelegenheiten übertragen gewesen sei, welche indes den Schwerpunkt der Aufgaben eines Präsidenten des Landgerichts bilde. Nicht hinreichend nachvollziehbar sei das Eignungsurteil aber auch in Bezug auf die geforderte Erfahrung als (stellvertretender) Vorsitzender eines mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers. Namentlich sei es hier in Ermangelung einer besonderen, gerade die Aufgaben eines Landgerichtspräsidenten berücksichtigenden Plausibilisierung nicht vom Beurteilungsspielraum des Beurteilers gedeckt, die in Rede stehende hervorragende Eignung aus solchen Fähigkeiten abzuleiten, welche der Beigeladene nach der Beurteilung als Gruppenleiter in der Abteilung IV und stellvertretender Leiter dieser Abteilung gezeigt habe. Denn grundsätzlich unterscheide sich die Wahrnehmung von Führungsaufgaben innerhalb eines hierarchisch organisierten Ministeriums – unbeschadet gewisser Überschneidungen – grundlegend von der Leitung eines mit mehreren, ihre Aufgaben in richterlicher Unabhängigkeit wahrnehmenden Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers durch die Ausübung richtunggebenden Einflusses.
18Dieses Beschwerdevorbringen greift insgesamt nicht durch. Das in Rede stehende Eignungsurteil entbehrt nicht, wie der Antragsteller meint, hinreichender Plausibilität.
19Dienstliche Beurteilungen von Beamten und Richtern sind nach der ständigen, verfassungsgerichtlich gebilligten Rechtsprechung nur beschränkt überprüfbar. Nur der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der zu Beurteilende den– ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem eine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Gegenüber dieser hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Verwaltung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Für dienstliche Beurteilungen mit Prognosecharakter und damit auch für die hier in Rede stehende Eignungseinschätzung besteht schon von Verfassungs wegen nur eine begrenzte verwaltungsgerichtliche Kontrollbefugnis.
20Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 10. Juli 2013– 1 B 44/13 –, juris, Rn. 10 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 23 f. = NRWE, jeweils m.w.N.
21In Anwendung dieser Grundsätze unterliegt die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die aktuelle Anlassbeurteilung des Beigeladenen sei frei von Rechtsfehlern, keinen Bedenken. Auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass die fragliche Eignungsbeurteilung nach Maßgabe der dargestellten Prüfungsmaßstäbe zu beanstanden sein könnte. Namentlich spricht nichts dafür, dass der Beurteiler anzuwendende Begriffe oder den rechtlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt oder dass er seiner Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrundegelegt hat.
22aa) Das gilt zunächst insoweit, als die Eignung des Beigeladenen unter dem Aspekt der nach dem einschlägigen Anforderungsprofil erforderlichen „Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz, möglichst auf verschiedenen Ebenen“, zu beurteilen war. Dass der Beigeladene die zwingend vorgegebene und anhand objektiver Kriterien eindeutig und unschwer feststellbare, mithin konstitutive
23– zur Abgrenzung konstitutiver Qualifikationsmerkmale von solchen fakultativen, also nicht konstitutiven Charakters vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 14 f. = NRWE, vom 12. Juli 2013 – 1 B 1/13 –, juris, Rn. 11 f. = NRWE, und vom 30. Oktober 2009– 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 11 = NRWE, jeweils m.w.N. –
24Anforderung erfüllt, (überhaupt) über Vorerfahrungen der genannten Art zu verfügen, unterliegt angesichts seiner in leitenden und verantwortungsvollen Funktionen bzw. Ämtern erfolgten Verwaltungseinsätze auf der Ebene des Oberlandesgerichts und des Justizministeriums des Landes keinen Bedenken und wird auch vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.
25Die Eignungseinschätzung des Beurteilers ist aber auch dann nicht defizitär begründet, wenn zusätzlich das weitere Anforderungsmerkmal in den Blick genommen wird, nach welchem die Vorerfahrungen möglichst auf verschiedenen Ebenen erworben sein sollen. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass der Beigeladene ausweislich der entsprechenden Feststellungen in der Anlassbeurteilung Erfahrungen auf zwei Ebenen (OLG, Ministerium) vorweisen und insoweit auf einen, wie es in der Eignungsbewertung ohne Weiteres nachvollziehbar heißt, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zurückgreifen kann. Rechtlich zweifelhaft wird die Eignungseinschätzung aber auch nicht aufgrund des Umstandes, dass der Beigeladenen gerade auf der Ebene, welcher das angestrebte Amt zuzuordnen ist, (unstreitig) nicht über Verwaltungserfahrungen verfügt.
26Auszugehen ist bei dieser Bewertung von Folgendem: Das fragliche Anforderungsmerkmal stellt, soweit es nicht lediglich überhaupt (irgendwelche) einschlägigen Verwaltungserfahrungen verlangt (s.o.), ein nicht konstitutives Merkmal dar; es muss also nicht zwingend vorliegen. Das ergibt sich aus der insoweit gewählten– weichen – Formulierung, nach welcher die Erfahrungen (lediglich) „möglichst“ von verschiedenen Verwaltungsebenen herrühren sollen. Dem liegt, wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, erkennbar die typisierende Überlegung zugrunde, dass Einsätze auf zwei oder mehr Verwaltungsebenen in der Summe regelmäßig breitere und intensivere Erfahrungen vermitteln als es der Einsatz nur auf einer Ebene oder gar nur innerhalb einer Behörde tun kann. Nach diesem Ansatz ist es mithin (sogar) nicht ausgeschlossen, einem Betroffenen die entsprechende Eignung im – atypischen – Ausnahmefall auch dann zuzusprechen, wenn er nur Verwaltungserfahrungen auf einer Verwaltungsebene gewonnen hat. Ferner ist festzuhalten, dass Erfahrungen gerade auf der Verwaltungsebene, auf welcher das angestrebte Amt angesiedelt ist, ausweislich des Wortlautes des Anforderungsmerkmals nicht verlangt werden. Anhand dieser Überlegungen wird deutlich, worum es bei der Anwendung dieses fakultativen Anforderungsmerkmals nur gehen kann: Gefordert ist allein ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil des Beurteilers, welches die einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. diesbezüglich gezeigten Leistungen des Betroffenen in ihrer Quantität und Qualität in einer Gesamtschau würdigt und eine prognostische Aussage darüber trifft, ob bzw. inwieweit der Betroffene geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen.
27Das hier von dem Beurteiler getroffene persönlichkeitsbedingte Werturteil, der Beigeladene sei für das angestrebte Amt des Präsidenten des Landgerichts E. hervorragend geeignet, ist nach Maßgabe dieser Grundsätze auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Der Beurteiler hat die einschlägigen Stationen des Berufsweges des Beigeladenen im einzelnen in der Anlassbeurteilung aufgeführt, die dabei gezeigten Leistungen bezogen auf die in Rede stehenden Teil-kompetenzen differenziert beleuchtet, den Beigeladenen zusammenfassend als eine „ganz herausragende Spitzenkraft der nordrhein-westfälischen Justiz“ bezeichnet und ist im Rahmen der auf alledem gründenden Eignungsbewertung unter besonderer Hervorhebung eines im Falle des Beigeladenen gegebenen, „auch für die Justiz ungewöhnlich breiten Erfahrungsschatz(es) (…) in den Bereichen der Verwaltung“ zusammenfassend von einer hervorragenden Bewährung ausgegangen. Dass dies rechtlichen Zweifeln unterliegen könnte, ist weder durchgreifend dargelegt noch sonst ersichtlich. Rechtliche Zweifel an der Tragfähigkeit der an all dies anknüpfenden Prognose ergeben sich namentlich nicht unter dem vom Antragsteller hervorgehobenen Aspekt fehlender Verwaltungserfahrungen des Beigeladenen auf der Ebene der Amts- oder Landgerichte. Denn der Beurteiler hat in seiner Eignungseinschätzung besonders den – wiederum aus den vom Beigeladenen während seiner beruflichen Laufbahn gezeigten Leistungen und Fähigkeiten hergeleiteten – Umstand betont, der Beigeladene habe stets gezeigt, „dass er sich auch in neue Aufgabengebiete äußerst schnell perfekt einarbeiten“ könne; für das angestrebte Amt sei er „daher“ hervorragend geeignet. Diese (auf ihrerseits nachvollziehbare Werturteile gestützte) Begründung ist plausibel und verlässt, worauf es hier allein entscheidend ankommt, jedenfalls nicht den oben beschriebenen rechtlichen Rahmen, welcher persönlichkeitsbedingten Werturteilen gezogen ist. Das gilt auch unter Mitberücksichtigung des Umstandes, dass ein Schwerpunkt der Tätigkeit des Präsidenten eines Landgerichts darin besteht, Personalangelegenheiten maßgeblich zu bearbeiten. Denn zu dem bereits angesprochenen Aspekt, nach welchem die bislang gezeigten Leistungen des Beigeladenen die Erwartung einer äußerst schnellen und perfekten Einarbeitung auch in die Bearbeitung dieser Angelegenheiten rechtfertigen, tritt hinzu, dass der Beigeladene nach den einschlägigen Ausführungen in der Anlassbeurteilung zusätzlich auf solche Erfahrungen zurückgreifen kann, welche ihm insoweit nützlich sein werden. Zum einen hat er sich nämlich während seiner Tätigkeit im Justizministerium des Landes besonders erfolgreich mit der Erstellung einer Beurteilungs-AV für den Justizvollzug befasst (Anlassbeurteilung, Seite 3 Mitte), so dass ihm die im Rahmen des Personalwesens besonders wichtigen Grundsätze des Beurteilungswesens bereits vertraut sind. Zum anderen ist ihm auch gruppenübergreifend die Bearbeitung von personalrechtlichen Einzelangelegenheiten von besonderer Bedeutung übertragen worden (Anlassbeurteilung, Seite 3 unten).
28bb) Das von dem Beurteiler getroffene Eignungsurteil ist auch insoweit beanstandungsfrei, als es dasjenige nicht konstitutive („sollen“) Element des Anforderungsprofils betrifft, nach welchem die Betroffenen, sofern – wie hier – mit dem Amt der Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden ist, den Anforderungen genügen sollen, die an die Vorsitzenden der Spruchkörper des jeweiligen Gerichts gestellt werden. Das gilt auch vor dem Hintergrund des von dem Antragsteller in den Vordergrund seiner Argumentation gestellten Umstands, dass der Beigeladene noch nie das Amt eines Vorsitzenden eines Spruchkörpers innegehabt hat.
29Ausgangspunkt dieser Bewertung des Senats ist, dass diesem (fakultativen) Anforderungsmerkmal nicht ansatzweise entnommen werden kann, die Bewertung eines Betroffenen als geeignet für das Amt eines Präsidenten des Landgerichts setze zwingend dessen vorherige Bewährung als Vorsitzender einer Kammer des Landgerichts oder eines sonstigen, mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchkörpers voraus. Zwar wird eine solche Bewährung regelmäßig eine insoweit positive Eignungsprognose rechtfertigen; es ist aber weder durchgreifend dargelegt noch sonst erkennbar, aus welchen Gründen eine solche Prognose nicht auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung solcher Aufgaben abgeleitet werden darf, welche bei einer bewertenden Betrachtung in vergleichbarer Weise Rückschlüsse auf die Eignung und Befähigung in Bezug auf das angestrebte Amt gestatten. Ebensowenig ist grundsätzlich etwas dagegen zu erinnern, wenn diese Rückschlüsse auch aus der erfolgreichen Wahrnehmung von herausgehobenen Aufgaben in einem Ministerium gezogen werden. Denn anderenfalls könnten die Eignung und Befähigung für die erfolgreiche Wahrnehmung eines Richteramtes allein durch eine richterliche (Vor-)Tätigkeit nachgewiesen werden, was indes jedenfalls in dem Fall eines – wie hier – herausgehobenen, vor allem von Verwaltungstätigkeit geprägten Präsidentenamtes nicht richtig sein kann.
30Vgl. insoweit schon den Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, ZBR 2010, 202 = juris, Rn. 19 bis 21 = NRWE, m.w.N. (zur Zulässigkeit, bei der Eignungsprognose für das Amt eines Präsidenten des Landesarbeitsgerichts die geforderten richterlichen Erfahrungen in der Arbeitsgerichtsbarkeit durch gesammelte Erfahrungen im Justizministerium auszugleichen).
31Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Prognose des Beurteilers, der Beigeladene sei auch für die mit dem angestrebten Amt verbundene Tätigkeit als Vorsitzender einer Kammer hervorragend geeignet, nicht zu beanstanden. In der Beurteilung des Beigeladenen finden sich in ausreichender Zahl Feststellungen und Bewertungen zu solchen Qualifikationsmerkmalen, die einem wesentlichen Teil der in dem Anforderungsprofil eines Vorsitzenden Richters am Landgericht genannten Merkmale entsprechen oder diesem zumindest nahekommen. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die dies näher entfaltenden – zutreffenden – Ausführungen im erstinstanzlichen Beschluss (BA, Seite 12 unten bis S. 15 Mitte; in der juris‑Veröffentlichung Rn. 40 bis 43) Bezug, denen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nichts von Substanz entgegengesetzt hat. Ergänzend ist insoweit lediglich auszuführen, dass der Beurteiler zusätzlich auch die Kenntnisse und langjährigen Erfahrungen des Beigeladenen in unterschiedlichen Bereichen der Rechtsprechung als Spruchrichter beim Amts-, Land- und Oberlandesgericht (Anlassbeurteilung S. 2 und 4) und die insoweit bei einer Gesamtbetrachtung erfolgte hervorragende Bewährung (Anlassbeurteilung, S. 8) in seine Betrachtung eingestellt hat, was die in Rede stehende Eignungsprognose zusätzlich plausibilisiert.
322. Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die unter inhaltlicher Ausschöpfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten getroffene, im Besetzungsvotum dokumentierte Auswahlentscheidung sei nicht zu beanstanden.
33a) Zunächst macht er insoweit geltend, die Auswahlentscheidung beruhe auf einer unzutreffenden Darstellung und Bewertung der Aufgaben des Referats, welches er während seiner Verwendung im Justizministerium vom 4. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1996 geleitet habe, also des damaligen Referats für Personalangelegenheiten der Proberichter, der Fachhochschule, der Justizakademie sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
34Im Besetzungsvotum ist der Antragsgegner im Rahmen der vergleichenden Betrachtung der von den Bewerbern auf der Ebene des Justizministeriums erbrachten Leistungen u.a. zu der Einschätzung gelangt, das von dem Antragsteller geleitete Referat bleibe hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem (von einem weiteren Bewerber und nachfolgend vom Beigeladenen geleiteten) Haushaltsreferat zurück. Zur Begründung ist im Kern ausgeführt: Ein Referat mit dem damaligen Zuschnitt existiere bereits seit vielen Jahren nicht mehr; seine Zuständigkeiten seien dem für alle übrigen Personalangelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften zuständigen Referat zugeschlagen und dort grundsätzlich auf die (niedrigere) Referentenebene verlagert worden. Eine erhebliche qualitative Aufwertung der damaligen Referatsleitertätigkeit resultiere auch nicht aus dem Umstand, dass die Zuständigkeit für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte während der Referatsleitung durch den Antragsteller noch nicht auf die Obergerichte und Mittelbehörden delegiert gewesen sei. Denn die Einstellungsentscheidungen seien auch schon damals wesentlich im Geschäftsbereich vorbereitet und im Ministerium letztlich nur verfügungstechnisch umgesetzt worden.
35Dieser (vergleichenden) Bewertung hält die Beschwerde zunächst entgegen: Aufgabe des Antragstellers als Referatsleiter sei es seinerzeit gewesen, die Grundsätze, nach denen die Auswahlentscheidungen zu treffen gewesen seien, im Vorfeld der Besetzungsberichte mit den Oberlandesgerichten und den Generalstaatsanwaltschaften zu erörtern, um die grundsätzlichen Leitlinien des Ministeriums durchzusetzen. Anschließend habe er die dortigen Besetzungsvorschläge umfassend prüfen und Einstellungsentscheidungen ggf. auch entgegen diesen Vorschlägen vorbereiten müssen.
36Dieses Vorbringen zeigt schon nicht durchgreifend auf, dass der in Rede stehende damalige Aufgabenbereich des Antragstellers im Besetzungsvotum nicht zutreffend erfasst worden ist, weshalb die daran anknüpfende vergleichende Bewertung insoweit ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken unterliegt. Aus ihm ergibt sich nämlich schon nichts gegen die Annahme, (mindestens) in der überwiegenden Zahl der Fälle habe die Aufgabe des Personalreferats seinerzeit nur darin bestanden, die von den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften gemachten Einstellungs- bzw. Besetzungsvorschläge verfügungstechnisch umzusetzen. Denn es kann – gerade auch vor dem Hintergrund der mit der Beschwerdeerwiderung noch einmal eingehend dargelegten späteren Verlagerung der in diesem Personalreferat seinerzeit noch wahrgenommenen Aufgaben jeweils auf niedrigere Hierarchieebenen – ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die genannten Stellen angesichts der erfolgten Vorerörterung der geltenden – ohnehin schon wesentlich von Rechtsnormen und Rechtsprechung vorgeformten – Auswahlgrundsätze in der Lage waren, einwandfreie Entscheidungsvorschläge zu unterbreiten. Ist dem aber so, beschränkte sich die Referatstätigkeit bei einer zusammenfassenden Betrachtung im Kern hauptsächlich auf eine bloß nachvollziehende Kontrolle der anderenorts erarbeiteten Vorschläge und deren verfügungstechnische Umsetzung.
37Ferner wendet der Antragsteller ein, im Besetzungsvotum seien bei der hier erörterten vergleichenden Betrachtung wesentliche Aufgaben des von ihm damals geleiteten Referats überhaupt nicht berücksichtigt worden. Das Referat sei (auch) zuständig gewesen für die Bearbeitung der Personalangelegenheiten einschließlich aller Auswahl- und Beförderungsverfahren sämtlicher Beamter bei den ordentlichen Gerichten, den Staatsanwaltschaften und der Fachhochschule der Rechtspflege. Wiederholt hätten schwierige und zwischen dem Ministerium und den Geschäftsbereichen strittige Personalentscheidungen auch des höheren Dienstes getroffen werden müssen, so z.B. hinsichtlich des Dienstpostens des Leiters des Dezernats 10 beim OLG I. . Zusätzlich habe ihm, dem Antragsteller, die Vertretung des Leiters desjenigen Personalreferats oblegen, das für die Personalangelegenheiten der Richter und Staatsanwälte zuständig gewesen sei; insoweit sei es auch zu einer mehrmonatigen Vakanzvertretung gekommen. Dementsprechend und in Auswertung der damaligen Beurteilungen des Antragstellers sei der Präsident des OLG I. in seinem Besetzungsbericht zu der Bewertung gelangt, die Aufgaben des seinerzeitigen Referats seien „breit angelegt“, „weit gespannt“ und „anspruchsvoll“ gewesen. Im Widerspruch hierzu stehe nun die insgesamt abwertende Aufgabendarstellung im Besetzungsvotum (im Wesentlichen nur verfügungstechnische Umsetzung; Bezeichnung des Referats als „kleines“ Personalreferat; spätere Übertragung der Aufgaben auf die Referentenebene). Zudem treffe es nicht zu, dass die Aufgaben des damaligen Personalreferats grundsätzlich der Referentenebene übertragen worden seien. Überwiegend seien die Aufgaben vielmehr auf die Mittelbehörden verlagert worden, was der Übertragung auf die Referentenebene nicht gleichgesetzt werden könne. Denn bei den Oberlandesgerichten bzw. Generalstaatsanwaltschaften würden die fraglichen Aufgaben regelmäßig von nach R 2 besoldeten Richtern/Staatsanwälten wahrgenommen; der Wertigkeit dieses Amtes entspreche im Ministerium aber die Funktionsebene des Referatsleiters.
38Dies alles ist nicht geeignet, Rechtsfehler der Auswahlentscheidung aufzuzeigen. Zunächst ist festzustellen, dass die seinerzeitigen Zuständigkeiten des Antragstellers – entgegen dem Beschwerdevorbringen – im Besetzungsvotum vollständig erfasst sind. Das ergibt sich schon aus der näheren Bezeichnung des Referats auf Seite 12 oben des Votums und aus der anschließend – zusammenfassend – vorgenommenen qualitativen Bewertung der entsprechenden Aufgaben. Ferner ist auch die im Votum erfolgte, vom Antragsteller kritisierte Bewertung der seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben nachvollziehbar und deshalb nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat in Reaktion auf das Beschwerdevorbringen seine dort angestellten Erwägungen mit der – unwidersprochen gebliebenen – Beschwerdeerwiderung weiter erläutert. Er hat dabei im Einzelnen dargelegt, an welchen Stellen die Aufgaben, welche 1993 bis 1996 dem Antragsteller als Referatsleiter zugewiesen gewesen waren, heute wahrgenommen werden: Die Personalangelegenheiten der Fachhochschule und der Justizakademie würden heute innerhalb der Personalreferate auf Referentenebene, also auf einer niedrigeren Hierarchiestufe, wahrgenommen. Die Personalangelegenheiten der Proberichter sowie der Beamten, Angestellten und Arbeiter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit würden im Geschäftsbereich – von den jeweiligen Mittelbehörden – wahrgenommen. Bei den Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwaltschaften wiederum obliege die Erledigung dieser Aufgaben unterschiedlichen Bearbeitern auf verschiedenen Dienstebenen. Nicht zutreffend sei die Behauptung des Antragsstellers, dass diese Aufgaben umfassend den Personaldezernenten und damit ausschließlich Richtern/Staatsanwälten im Beförderungsamt zugewiesen seien. Zudem sei die Zuweisung gerade dieser Aufgaben (z.B. Einstellung von Proberichtern) für die besoldungsrechtliche Einordnung von Personaldezernentenstellen weder ursächlich noch maßgeblich. Diese Darlegungen des Antragsgegners stützen die letztlich maßgebliche Bewertung des Besetzungsvotums, die vom Antragsteller seinerzeit wahrgenommenen Aufgaben seien aus heutiger Sicht die eines „kleinen“ Referats, welches angesichts der später im Wesentlichen erfolgten Verlagerung der Aufgaben des Referats auf niedrigere Hierarchieebenen hinsichtlich der Komplexität der wahrzunehmenden Aufgaben und der dabei zu tragenden Verantwortung weit hinter dem vergleichend betrachteten Haushaltsreferat zurückbleibe. Die vom Antragsteller hervorgehobene, ihm günstige(re) Bewertung im Besetzungsbericht überzeugt demgegenüber mangels erkennbar gemachter Tatsachengrundlage nicht.
39b) Der Antragsteller wendet sich ferner gegen die im Besetzungsvotum in der vergleichenden Leistungsbewertung (Justizverwaltung, Leistungen u.a. des Antragstellers in der landgerichtlichen Verwaltung, Punkt II. 2. a) bb) (3) des Besetzungsvotums, S. 15 oben) enthaltene bewertende Feststellung, die ihm zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Angelegenheiten seien „allerdings in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten als durch das Erfordernis kreativer Prozessgestaltung gekennzeichnet“. Dem hierauf bezogenen, erstinstanzlich erhobenen Einwand des Antragstellers, diese Ausführungen insinuierten Zweifel an seiner Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“, stünden damit im Widerspruch zum Inhalt seiner aktuellen Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 und machten daher die vergleichende Eignungsbeurteilung fehlerhaft, hat das Verwaltungsgericht entgegengehalten: Der Einwand sei schon nicht schlüssig. Denn die gerügte Feststellung verhalte sich (allein) zu den Anforderungen der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; eine Bewertung, wie der Antragsteller die fraglichen Aufgaben wahrnehme, enthalte sie nicht. Insoweit macht der Antragsteller nun mit seiner Beschwerde geltend: Die in Rede stehende Feststellung lege, da sie im Rahmen der vergleichenden Leistungsbewertung getroffen worden sei, mindestens nahe, dass er bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben „allenfalls in geringem Umfang Gelegenheit zu 'kreativer Prozessgestaltung' gehabt habe“. Da eine Aussage zu einer entsprechenden Befähigung fehle, würden entsprechende Zweifel insinuiert, was zu einer rechtlich nicht zulässigen Relativierung einzelner positiver, in seiner aktuellen Anlassbeurteilung enthaltener Bewertungen führe, nämlich der folgenden: Bei der Bearbeitung von Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher gezeigtes „hervorragendes Gespür für praxisgerechte Lösungen, Verhandlungs- und Organisationsgeschick sowie die Fähigkeit, schnell und treffend zu reagieren“; erfolgreiche Einführung der richterlichen Mediation durch offensives und überzeugendes Eintreten für diese Form der Streitbeilegung; umfassende Unterstützung des Behördenleiters auch außerhalb der ihm zur eigenständigen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben; souveräne und zuverlässige Leitung des Landgerichts während der Vakanz der Präsidentenstelle. Unabhängig davon sei die vorgenommene Charakterisierung seiner Aufgaben auch inhaltlich mindestens irreführend, da ihm sämtliche Personalangelegenheiten der Gerichtsvollzieher zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen (gewesen) seien, was über Geschäftsprüfungen weit hinausgehe. Da der Antragsgegner seine – des Antragstellers – nach alledem deutlich hervorgetretene Befähigung zu „kreativer Prozessgestaltung“ nicht in die vergleichende Leistungs- und Eignungsbeurteilung einbezogen habe, sei diese auch insoweit fehlerhaft.
40Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die mit der gerügten Passage allein erfolgte Charakterisierung der dem Antragsteller zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragenen Aufgaben ist nicht zu beanstanden. Während seiner im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung schon mehr als 12jährigen Tätigkeit als Vizepräsident des Landgerichts waren dem Antragsteller ausweislich des insoweit nicht angegriffenen Besetzungsvotums und ausweislich der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013 neben der Vertretung des Präsidenten zur eigenverantwortlichen Bearbeitung die folgenden Verwaltungssachen übertragen worden: Prüfung der Amtsführung der Notare (mit Ausnahme der Notardisziplinarsachen), Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher, einschließlich der Gerichtsvollzieherprüfgruppe, der Rechtsberater, der Dolmetscher und Übersetzer, der Sachverständigen, der Schöffen, der Schiedspersonen, der Korruptionsbekämpfung und Innenrevision, die Überwachung der Betreuungen und Pflegschaften, der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland, die Apostillen und Legalisationen und die Kostenerlassangelegenheiten. Eine Gesamtwürdigung dieses Bündels an Aufgaben erlaubt ohne Weiteres die Annahme, dass diese Aufgaben in weiten Teilen eher durch Prüfpflichten geprägt sind und nicht die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung abfordern (vgl. insoweit auch die dies bestätigende Darstellung in der Anlassbeurteilung vom 8. April 2013, S. 5, dritter Absatz, bis S. 6, dritter Absatz). Dies gilt auch dann, wenn zu den Angelegenheiten der Gerichtsvollzieher auch deren Personalangelegenheiten zählen sollten. Denn im Besetzungsvotum ist erkennbar eine Gesamtwürdigung vorgenommen worden, mit der ausweislich der gewählten Formulierung „in weiten Teilen“ nicht ausgeschlossen werden sollte, dass die Wahrnehmung der insgesamt betrachteten Aufgaben gelegentlich auch die Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung erfordert.
41Dem Antragsteller kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als er meint, das Fehlen gesonderter positiver Feststellungen zu seiner – von ihm für sich reklamierten und ihm in der Beschwerdeerwiderung auch grundsätzlich zugestandenen – Fähigkeit zu kreativer Prozessgestaltung in dem Besetzungsvotum insinuiere gleichsam im Zusammenwirken mit der vorgenommenen Charakterisierung seiner Aufgaben Zweifel an dieser Fähigkeit. Denn es ist nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr im Rahmen seiner Auswahlentscheidung bei der vergleichenden Bewertung der jeweils gezeigten Leistungen in den Blick nimmt, welche Personen aus dem Kreis der Bewerber die von ihm für wichtig erachteten Fähigkeiten in erheblicher Weise gezeigt haben. Stellt sich hierbei heraus, dass ein Bewerber mit Blick auf die Art der ihm übertragenen Aufgaben nicht oder nur unwesentlich Gelegenheit gehabt hat, eine solche Fähigkeit zu zeigen, so ist nicht ersichtlich, warum es unter Leistungsgesichtspunkten geboten sein könnte, gleichwohl eine diese Fähigkeit (in schwächerer Ausprägung) attestierende Leistungs- bzw. Befähigungsfeststellung gesondert in die vergleichende Leistungsbewertung aufzunehmen. Es erscheint deshalb konstruiert, aus der Nichterwähnung der im Grundsatz zwar zugestandenen, aber seit vielen Jahren im „Kerngeschäft“ des Antragstellers nur eine untergeordnete Rolle spielenden Fähigkeit desselben zu kreativer Prozessgestaltung in der vergleichenden Leistungsbewertung auf einen inhaltlichen Widerspruch zu denjenigen Feststellungen in der– dem Besetzungsvotum doch zugrundeliegenden und ersichtlich ausgewerteten – Anlassbeurteilung des Antragstellers zu schließen, denen sich die fragliche Fähigkeit zumindest ansatzweise entnehmen lässt.
42c) Schließlich hält der Antragsteller die im Auswahlvermerk vorgenommene inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilung(en) für fehlerhaft. Er trägt insoweit im Wesentlichen vor: Auch wenn man das Eignungsurteil „hervorragend“ für den Beigeladenen als beanstandungsfrei unterstelle, habe der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt. Denn er habe die zutage getretenen Befähigungen des Beigeladenen nicht umfassend in Beziehung gesetzt zu den Aufgaben des angestrebten Amtes. Die bei der– knappen – Betrachtung dieser Aufgaben im Besetzungsvotum (dort S. 21, erster Absatz) angesprochenen Aspekte trügen nicht die Prognose, der Beigeladene werde die gesamten mit der Leitung des Landgerichts verbundenen Verwaltungsaufgaben besser erfüllen als der Antragsteller. Gegen diese Prognose spreche insbesondere, dass der Beigeladene keine Erfahrungen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten besitze, obwohl die Angelegenheiten des richterlichen und nichtrichterlichen Personals einen Schwerpunkt der Aufgaben des Landgerichtspräsidenten bildeten und die darauf bezogene Eignungsprognose deshalb für die Auswahlentscheidung zentrale Bedeutung haben müsse. Die angesprochene fehlende Erfahrung des Beigeladenen in der Bearbeitung von Personalangelegenheiten werde auch nicht etwa, wie das Verwaltungsgericht meine, durch die Führungsverantwortung als Gruppenleiter im Justizministerium oder durch die Mitwirkung an der Erarbeitung von Personalentwicklungskonzepten und an der Besetzung von Leitungspositionen in einzelnen Vollzugseinrichtungen kompensiert. All dies habe, soweit erkennbar gemacht, nichts mit der Tätigkeit als Dienstvorgesetzter der Angestellten, Beamten und Richter zu tun und erlaube folglich nicht die Prognose, der Beigeladene werde „auch die dem Präsidenten des Landgerichts obliegenden Aufgaben in Personalangelegenheiten hervorragend (und sogar besser als der Antragsteller)“ wahrnehmen. Der Beigeladene möge ein „ausgeprägtes Grundverständnis für die Besonderheiten“ der Richter und Rechtspfleger und „für die verfassungsrechtliche abgesicherte Unabhängigkeit der Richter“ (Besetzungsvotum, S. 23 oben) besitzen; offen sei aber, in welchem Maße er in der Lage sei, diesen „Besonderheiten“ gerade auch bei der Erledigung von Personalangelegenheiten sachgerecht Rechnung zu tragen. Unvertretbar sei ferner die Ansicht des Antragsgegners, der Antragsteller habe im Bereich der Rechtsprechung gegenüber dem Beigeladenen nur einen leichten Leistungsvorsprung (Besetzungsvotum, S. 19, dritter Absatz), der „nur zu einer geringen Verkürzung des Eignungsvorsprungs“ des Beigeladenen führe (Besetzungsvotum, S. 24, vierter Absatz). Ein Vergleich der jeweiligen Verwendungen in der Rechtsprechung und der darauf bezogenen Beurteilungen belege, dass der Beigeladene weitaus geringere Erfahrungen in der Rechtsprechung habe als der Antragsteller und dass nur dem Antragsteller eine hervorragende Befähigung zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Rechtsprechung attestiert worden sei („hervorragender Kammervorsitzender“). Mithin habe er, der Antragsteller, im Bereich der Rechtsprechung einen deutlichen Leistungsvorsprung und in Bezug auf die Anforderungen des angestrebten Amtes einen sehr deutlichen Eignungsvorsprung. Das habe der Antragsgegner verkannt.
43Auch dieses Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Aus den von der Beschwerde angeführten, die inhaltliche Ausschöpfung der in Rede stehenden Beurteilungen betreffenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft ist.
44aa) Zunächst trifft es nicht zu, dass der Antragsgegner bei dem gebotenen Vergleich mit dem gleichfalls „hervorragend“ geeigneten Antragsteller die fehlende Verwaltungserfahrung des Beigeladenen auf der Ebene des Landgerichts (oder eines anderen erstinstanzlichen Gerichts) nicht sachgerecht berücksichtigt hat. Die diesbezüglichen Auswahlerwägungen sind vielmehr nicht zu beanstanden.
45Festzuhalten ist zunächst, dass sich das Besetzungsvotum bei dem hier angesprochenen Vergleich der Eignung der Bewerber für das angestrebte Amt unter dem Aspekt der Vorerfahrungen in der Bearbeitung von Verwaltungsangelegenheiten in der Justiz zutreffend an der einschlägigen Regelung der Beurteilungs-AV orientiert und hierbei richtigerweise bejaht hat, dass beide Bewerber überhaupt über einschlägige Erfahrungen verfügen (konstitutives Anforderungsmerkmal, s.o.). Ferner wird das verbleibende – fakultative – Anforderungsmerkmal im Besetzungsvotum (S. 20) rechtlich zutreffend (s.o.) dahin verstanden, dass es insoweit maßgeblich auf eine gesamthafte Würdigung der einschlägigen Verwaltungserfahrungen bzw. der insoweit gezeigten Leistungen der Bewerber und die daraus abzuleitende prognostische Aussage ankommt, ob bzw. inwieweit der jeweilige Bewerber geeignet erscheint, die mit dem angestrebten Amt verbundenen Verwaltungsaufgaben zu bewältigen, und dass (demzufolge) nicht ohne Weiteres derjenige Bewerber der geeignetste ist, der Verwaltungserfahrungen gerade auf der Ebene des angestrebten Amtes erworben hat. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Antragsgegner auf dem Vorstehenden aufbauend eine Gewichtung einzelner Qualifikationsmerkmale im Hinblick auf das konkret zu besetzende Amt eines Landgerichtspräsidenten der Besoldungsgruppe R 4 vorgenommen und dabei mit Blick auf der ordentlichen Gerichtsbarkeit (und so auch konkret dem Landgericht E. ) bevorstehende Entwicklungen (z.B. Einführung der elektronischen Akte, Auswirkungen des demografischen Wandels und der Knappheit der Mittel auf die Personalgewinnung und -entwicklung) insbesondere Wert auf die Fähigkeit zur Entwicklung kreativer Lösungen und innovativer Konzepte gelegt hat.
46Gemessen an diesen Vorgaben bewegt sich der – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – Akt wertender Erkenntnis, der Beigeladene habe insoweit einen deutlichen Eignungsvorsprung, auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens innerhalb des dem Dienstherrn bei Auswahlentscheidungen zukommenden Bewertungsspielraums. Das Besetzungsvotum legt in nicht zu beanstandender Weise (s.o.) zugrunde, dass geringere Erfahrungen in der Gerichtsverwaltung durch vergleichbare Fragen berührende Erfahrungen in der Ministerialverwaltung „ausgeglichen“ werden können, dass Letztere also den Gesamtbestand der Erfahrungen steigernd mitberücksichtigt werden dürfen. Ausgehend hiervon wird im Besetzungsvotum unter Anführung konkreter, in der aktuellen Beurteilung bewerteter Tätigkeiten des Beigeladenen im Ministerium nachvollziehbar dargelegt, dass dieser gerade in Fragen der Justizmodernisierung, der Organisationsentwicklung, der Personalentwicklung und des Belastungsausgleichs sowie der Initiierung und Umsetzung von Veränderungsprozessen in der Summe über wesentlich breitere und tiefere Verwaltungserfahrungen verfügt als der Antragsteller. Diese Erfahrungen seien denen aus gerichtsverwaltender Tätigkeit auch vergleichbar, was z.B. die erfolgreiche Durchführung von Einzelprojekten verdeutliche (Reorganisation des Justizvollzugskrankenhauses Fröndenberg, Etablierung des Vollzugsbeauftragten), bzw. für eine gerichts- bzw. personalverwaltende Tätigkeit nützlich (Erarbeitung der neuen Beurteilungs-AV für Beamte; Zusammenarbeit mit den verschiedensten Berufsgruppen im Vollzug; Befassung mit Fragen der Personalentwicklung). Vor diesem Hintergrund habe der Beigeladene auch mit Blick auf seine Fähigkeit, sich sehr schnell und völlig reibungslos in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten, gemessen gerade an den für besonders wichtig gehaltenen Anforderungen der zu besetzenden Stelle einen deutlichen Eignungsvorsprung vor dem Antragsteller, welchen Letzterer mit seinen insoweit in den Blick zu nehmenden Leistungen/Erfahrungen in der landgerichtlichen Verwaltung und der daraus prognostisch abzuleitenden Eignung nicht kompensieren könne. Dessen bisherigem Verwaltungseinsatz seien kaum Erfahrungen oder Leistungen zu entnehmen, die die Erwartung begründen könnten, dass er mit besonderer Innovationsfreude und strategischem Weitblick Maßnahmen ergreifen würde, um künftig erforderliche Veränderungsprozesse in den Landgerichten und damit auch im Landgericht E. anzustoßen und umzusetzen (Besetzungsvotum, S. 21 bis 26). Das Ergebnis dieser – für sich genommen nachvollziehbaren – Erwägungen wird nicht durch die von der Beschwerde ins Feld geführten Umstände in rechtliche Zweifel gezogen, dass der Beigeladene weder über Verwaltungserfahrungen auf der Ebene des Landgerichts noch über Erfahrungen im Bereich der die Richter und Rechtspfleger betreffenden Personalverwaltung verfügt. Denn der Antragsgegner hat diese Umstände bei dem vorgenommenen Eignungsvergleich ausdrücklich (Besetzungsvotum, S. 21, dritter Absatz, S. 22, dritter Absatz, bis S. 23, erster Absatz) berücksichtigt, ihnen aber aus nachvollziehbaren Gründen (Vergleichbarkeit bzw. Nützlichkeit der betrachteten Tätigkeiten mit bzw. für gerichtsverwaltende Tätigkeiten; Fähigkeit des Beigeladenen, sich schnell und perfekt in ihm unbekannte Materien einzuarbeiten) keine auf das Ergebnis des in Rede stehenden Eignungsvergleichs durchschlagende Bedeutung zugemessen. Dem (neuen) Beschwerdevorbringen, dem Beigeladenen könne mangels entsprechender Erfahrungen nicht prognostisch die Eignung zugesprochen werden, als Dienstvorgesetzter (gerade der Richter) erfolgreich tätig zu sein, ist mit der unwidersprochen gebliebenen Beschwerdeerwiderung entgegenzuhalten, dass der Beigeladene in seiner Funktion als Gruppenleiter im Justizministerium de facto mit vielfältigen typischen Maßnahmen aus dem Personalbereich befasst gewesen ist, etwa mit Einstellungs-, Mitarbeiter- und Beurteilungsgesprächen, mit der Vorbereitung von Beförderungsentscheidungen und der Erstellung von Beurteilungsbeiträgen. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass den Landgerichtspräsidenten ohnehin nur eingeschränkte Dienstvorgesetzteneigenschaften zugeordnet sind (vgl. näher die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten dienstvorgesetzten Stellen im Geschäftsbereich des Justizministeriums [Beamten- und Disziplinarzuständigkeitsverordnung JM – ZustVO JM] vom 4. Dezember 2007, GV. NRW. S. 652) und dass der Beigeladene sich wiederholt schnell und perfekt in für ihn fremde Materien eingearbeitet hat, so kann dem von der Beschwerde ins Feld geführten Umstand für die Eignungsprognose keine nennenswerte Bedeutung zukommen.
47bb) Auch die Rüge, die Bewertung des Antragsgegners, der Antragsteller verfüge gegenüber dem Beigeladenen im Bereich der Rechtsprechung nur über einen leichten Eignungsvorsprung, sei „unvertretbar“, greift nicht durch. Dies gilt schon deshalb, weil der Antragsteller auch bei Annahme des von ihm für sich reklamierten deutlichen Eignungsvorsprungs in diesem Bereich im Ergebnis chancenlos bliebe. In einem solchen Falle stünde dem deutlichen Eignungsvorsprung des Beigeladenen im Bereich der Justizverwaltung zwar ein ebensolcher Vorsprung des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung gegenüber. Bei der dann erforderlichen Gesamtwürdigung der Eignungsgesichtspunkte wäre der Beigeladene dem Antragsteller aber nach Maßgabe der in vorgenommenen Gesamtwürdigung niedergelegten, von der Beschwerde nicht beanstandeten und auch nicht zu beanstandenden Kriterien immer noch klar vorzuziehen. In dieser Gesamtwürdigung ist ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt, aus welchen Gründen einem Eignungsvorsprung in Verwaltungsangelegenheiten ein besonderes Gewicht zukommt: Die Leitung des Gerichts und des Gerichtsbezirks stelle nämlich die Hauptaufgabe des Präsidenten eines Landgerichts dar, was auch das in der Beurteilungs-AV geregelte Anforderungsprofil verdeutliche, nach welchem Verwaltungserfahrungen zwingend verlangt würden, während die Anforderungen im Bereich der Rechtsprechung als Soll-Vorschrift formuliert seien. Der Präsident eines Landgerichts sei dementsprechend nur mit einem geringen Anteil seiner Arbeitskraft als Kammervorsitzender tätig, der in E. aktuell mit (nur) 30 Prozent der Arbeitskraft bewertet sei.
48Unabhängig davon hält sich die gerügte Bewertung des auf die Rechtsprechung bezogenen Eignungsrückstandes/-vorsprungs als „leicht“ bzw. „eher gering“ (Besetzungsvotum, S. 26, 27) auch im Rahmen des dem Dienstherrn zukommenden Bewertungsspielraums. Die Beschwerde zeigt mit dem bloßen Verweis auf die länger andauernde Rechtsprechungstätigkeit des Antragstellers und auf das ihm zuerkannte Urteil „hervorragender Kammervorsitzender“ nicht auf, dass die fragliche Bewertung – insoweit in Betracht kommend – auf einem unrichtigen Sachverhalt beruht, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet oder auf sachfremde Erwägungen zurückzuführen ist. In der Beschwerdeerwiderung ist insoweit ausgeführt:
49„Zwar mag der Beschwerdeführer – auch als Kammervorsitzender – auf eine sehr lange und vielseitige Rechtsprechungserfahrung zurückblicken. Jedoch verfügt auch der Beigeladene über mehrjährige Erfahrungen in verschiedenen Bereichen der Rechtsprechung. Unter anderem hat sich der Beigeladene dabei auch als Richter am Oberlandesgericht bewährt, mithin in einer Funktion, die der Wertigkeit eines Kammervorsitzenden mit der Besoldungsgruppe R 2 entspricht. Im Besetzungsvotum ist ausführlich dargelegt, dass und inwiefern die bisherigen Erfahrungen und Leistungen des Beigeladenen in der Justiz die Prognose rechtfertigen, er werde sich auch in die ihm bislang nicht anvertrauten Aufgaben eines Kammervorsitzenden rasch und problemlos einfinden und in dieser Funktion außerordentliche Leistungen erbringen, so dass schlussendlich von keinem wesentlichen Eignungsvorsprung des Antragstellers auszugehen ist. Die dabei zugrunde gelegte Prämisse, dass es nicht entscheidungserheblich auf die Dauer des Einsatzes in der Rechtsprechung ankommt, ist nicht zu beanstanden. Denn es gibt keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die Qualität der Rechtsprechung mit der Dauer der Tätigkeit (auch) in einem Rechtsprechungspensum steigt. Der Beigeladene war für einen aussagekräftigen Zeitraum (über mehrere Jahre hinweg) mit voller Arbeitskraft in der Rechtsprechung tätig. Die Prognose einer hervorragenden Eignung für den Spruchkörpervorsitz ist daher in seiner Person ebenfalls gerechtfertigt.“
50Diesen zutreffenden Ausführungen hat der Senat lediglich hinzuzufügen, dass es ausweislich des Besetzungsvotums (dort S. 26, zweiter Absatz) gerade die hervorragende Bewährung im Kammervorsitz gewesen ist, welche den Antragsgegner zur Annahme eines – allerdings nur leichten – Eignungsvorsprungs des Antragstellers im Bereich der Rechtsprechung geführt hat.
51Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
52Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Streitwertpraxis der mit beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit-verfahren befassten Senate des OVG NRW in Anwendung der §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 Fall 1, Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Die nach den zitierten Regelungen des § 52 Abs. 5 GKG maßgebliche hälftige Summe der bezogen auf das angestrebte
53– zur Maßgeblichkeit desselben vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. November 2013 – 6 B 1034/13 –, juris, Rn. 21 = NRWE; ferner ausführlich: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. Dezember 2013– 2 B 11209/13 –, IÖD 2014, 42 = juris, Rn. 19 bis 25 –
54Amt (R 4) für ein Kalenderjahr (fiktiv) zu zahlenden Bezüge ([7.152,52 Euro x 12] = 85.830,24 Euro, zuzüglich der Sonderzahlung i.H.v. 2.145,76 Euro = 87.976,00 Euro; dividiert durch 2 = 43.988,00 Euro) ist danach im Hinblick auf den im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszweck um die Hälfte, d.h. auf ein Viertel der maßgeblichen kalenderjährlichen Bezüge zu reduzieren. Das führt hier auf einen in die festgesetzte Streitwertstufe fallenden Betrag (21.994,00 Euro).
55Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 2009 verurteilt, den Kläger besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er im Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 an der Universität Bielefeld ernannt worden, und den sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbetrag mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2009 zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der beklagten Universität, einem Mitbewerber und nicht dem Kläger den Ruf für eine W 3-Professur für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht zu erteilen.
3Der Kläger wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 von der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in C. zum Professor für Strafrecht, Strafprozessrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht ernannt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 bewarb er sich auf eine W 3-Professur für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Beklagten (im Folgenden: Fachbereich). In dem Ausschreibungstext heißt es unter anderem:
4„Die neue Stelleninhaberin bzw. der neue Stelleninhaber sollte in den bezeichneten Rechtsgebieten ausgewiesen sein und diese Fächer in Forschung und Lehre vertreten. Die Fakultät erwartet die Bereitschaft, an der Entwicklung eines wissenschaftlichen Konzeptes auf der Grundlage der gesamten Strafrechtswissenschaft mitzuwirken und sich an den so konzipierten Forschungsprojekten zu beteiligen. In der akademischen Lehre stehen Veranstaltungen in den Schwerpunktbereichen “Kriminalwissenschaften“ und “Strafverteidigung“ einschließlich der mit ihnen verbundenen Prüfungslasten im Vordergrund. Erwartet werden neben der Einbindung in die Lehraufgaben von Grund- und Hauptstudium eine sinnvolle Ergänzung bereits vorhandener Forschungsinteressen sowie die Verstärkung fächerübergreifender Kooperationsplanungen. (…)“
5Auf diese Stelle bewarben sich insgesamt 26 Bewerber. Am 15. April 2008 fand die erste Sitzung der Berufungskommission statt. Auf ihr wurden zunächst 16 Bewerber ausgeschieden, „die aufgrund ihres Qualifikationsprofils für die zu besetzende Stelle eindeutig nicht in Betracht“ kamen. Zur Bewerbung des Klägers stellte die Berufungskommission ausweislich des Sitzungsprotokolls fest, dass er „bisher wenig im Bereich Strafrecht gearbeitet habe“. Die Kommissionsmitglieder verständigten sich darauf, seine dogmatische Qualifikation weiter zu prüfen und ihn „in die engere Wahl zu ziehen“.
6In ihrer zweiten Sitzung fasste die Berufungskommission den Beschluss, sechs Bewerber zu einem Vortrag einzuladen. Hierzu gehörte der Kläger nicht. Zur Begründung heißt es in dem Sitzungsprotokoll vom 7. Mai 2008 unter anderem: „Die Arbeiten [des Klägers] lassen sich insgesamt inhaltlich hauptsächlich zwei Gebieten zuordnen: Täter-Opfer-Ausgleich und Organisierte Kriminalität. Häufig sind Arbeiten mit Co-Autoren veröffentlicht worden. (…) Insgesamt werden die schriftlichen Arbeiten [des Klägers] als wenig kritisch und wenig überzeugend bewertet. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass [der Kläger] strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen ist.“
7Nachdem die Kommission von den verbliebenen Bewerbern am 5. und 6. Juni 2008 gehaltene Probevorträge bewertet hatte, beschloss sie in ihrer Sitzung am 6. Juni 2008 eine sogenannte Zweier-Liste aufzustellen, und weiter, Prof. Dr. O. auf Platz 1 und Privatdozent Dr. L. auf Platz 2 der Berufungsliste zu setzen. Die Fakultätskonferenz beschloss diese Vorschlagsliste auf ihrer Sitzung vom 11. Juni 2008. Das Rektorat stimmte dem Vorschlag am 19. August 2008 zu.
8Mit Schreiben vom 11. September 2008 teilte der vormalige Dekan des Fachbereichs (im Folgenden: Dekan), Prof. Dr. S. , dem Kläger mit, dass er auf der Berufungsliste nicht berücksichtigt worden sei. Dagegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 23. September 2008 und 25. Oktober 2008. Er wies darauf hin, dass er in einem im Jahre 2001 von der Beklagten durchgeführten Berufungsverfahren, das zur Besetzung der ausgeschriebenen Stelle durch die Vorgängerin Frau Prof. Dr. C1. geführt habe, noch Platz 2 der damaligen Berufungsliste inne gehabt habe, und dass er „gerade im Schwerpunktbereich “Strafverteidigung“ anders als bei dem vorhergehenden Berufungsverfahren inzwischen gut ausgewiesen“ sei. Ferner habe die Berufungskommission „den größten Teil [seines] Schaffens im Strafrecht und Strafprozessrecht nicht zur Kenntnis genommen“. Noch während des Berufungsverfahrens sei im Juni 2008 der Kommentar „Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze“, für den er nahezu 300 Druckseiten Kommentierungen verfasst habe, erschienen. Die Kommission habe ihn indes nicht um Vorlage der Druckfahnen dieses Kommentars gebeten. Letzteres gelte auch für seine Habilitationsschrift. Vor dem Hintergrund, dass er seit Oktober 2002 an der Hochschule für Öffentliche Verwaltung in C. Lehrveranstaltungen im Bereich des Strafrechts abhalte, sei nicht plausibel, dass die Kommission ihm den erforderlichen Ausweis in diesem Rechtsgebiet abgesprochen habe.
9Die Dekanin des Fachbereichs Prof.`in Dr. I. erwiderte hierauf, der von dem Kläger angeführte Kommentar sei zum Zeitpunkt der zweiten Sitzung der Berufungskommission am 7. Mai 2008 noch nicht „zugänglich“ gewesen (Schreiben vom 12. November 2008). Die Kommission habe keine Kenntnis von dem „tatsächlichen Erscheinungstermin“ gehabt. Auch bei anderen Bewerbern seien bislang unveröffentlichte Schriften nicht berücksichtigt worden. Abgesehen davon sei es der Berufungskommission nicht aufgegeben, die Bewerber nach Abschluss der Bewerbungsfrist (20. März 2008) in regelmäßigen Abständen aufzufordern, zwischenzeitliche Veröffentlichungen nachzureichen.
10Der Kläger erhob mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 21. November 2008 „Widerspruch“ gegen die „Ablehnung“ seiner Bewerbung. Zur Begründung führte er unter dem 23. Januar 2009 aus, das Berufungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden. Nach § 1 Abs. 2 der Berufungsordnung der Universität C2. vom 15. Januar 2008, Amtliche Bekanntmachungen 1/2008 (im Folgenden: BO), entscheide das Rektorat darüber, ob die Aufgabenumschreibung der Stelle geändert werden solle. Eine solche Entscheidung sei hier erforderlich gewesen, aber nicht getroffen worden. Die Dekanin habe mit Schreiben vom 12. November 2008 ausgeführt, der Fachbereich sei „zum jetzigen Zeitpunkt wesentlich darauf angewiesen, dass der strafrechtliche Ausweis neben dem kriminologischen Ausweis hinreichend vorhanden ist“. Dies habe der Vorgänger der Dekanin, Prof. Dr. S. , mit „der zukünftigen Stellensituation der Fakultät und dem damit verbundenen Wegfall einer W 3-Professur im Strafrecht“ begründet (Schreiben vom 14. Oktober 2008). Dies zeige, dass die Kommission die Auswahlkriterien geändert und die ausgeschriebene Stelle in eine „Professur mit dem Schwerpunkt Strafrecht und Strafprozessrecht und dem Nebengebiet Kriminologie umgewidmet“ habe. Hierüber hätte das Rektorat entscheiden müssen.
11Des Weiteren habe der Berufungskommission mit Prof. Dr. B. von der Fakultät für Soziologie zwar ein stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Fakultät im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 4 BO angehört. Dieser habe jedoch an keiner der drei Sitzungen der Kommission teilgenommen, sondern jeweils entschuldigt gefehlt. Hierdurch sei er, der Kläger, in besonderer Weise benachteiligt worden, weil er erfolgreich ein Soziologiestudium abgeschlossen habe. Ferner sei gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 BO verstoßen worden. Danach habe der Vorsitzende der Berufungskommission die hinreichende Information der Bewerber über den Verfahrensstand sicherzustellen. Er sei vom Vorsitzenden indes weder darüber informiert worden, dass die Kommission bereits am 7. Mai 2008 darüber entscheiden werde, welche Bewerber zu einem Vortrag eingeladen werden, noch darüber, dass bislang unveröffentlichte Schriften im Berufungsverfahren unberücksichtigt blieben. Auch seine Habilitationsschrift habe allem Anschein nach im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden.
12In der Sache sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Berufungskommission in ihrer zweiten Sitzung zu der Bewertung gelangt sei, seine Arbeiten zur organisierten Kriminalität seien „wenig kritisch“. Der von ihr in diesem Zusammenhang wohl in Bezug genommene Beitrag „Das Unternehmenskonzept der organisierten Kriminalität in der wissenschaftlichen Auseinandersetzung“ verknüpfe „italienische und US-amerikanische Theoriekonzepte zur organisierten Kriminalität, was im Erscheinungsjahr 1999 innovativ“ gewesen sei. Die Kommission habe ferner mit ihrer Bewertung, der juristische Ertrag seines im Jahre 2008 veröffentlichten Artikels „The German underworld and the Ringvereine from the 1890s through the 1950s“ sei nicht recht ersichtlich, zu erkennen gegeben, dass sie dem Rechtsgebiet der Kriminologie im Berufungsverfahren keine eigenständige Bedeutung zugebilligt habe. Unzutreffend sei ferner die Einschätzung der Berufungskommission, das Lehrbuch zum Strafprozessrecht enthalte keine „eigene[n] Stellungnahmen“, sei „ohne wissenschaftlichen Anspruch geschrieben“ worden, „überflüssig“ und „nicht einmal besonders gut gestaltet“ (Sitzungsprotokoll vom 7. Mai 2008). Ohne Angabe näherer Gründe sei auch der Einwand der Berufungskommission, die Ausführungen im Lehrbuch seien an einer Stelle („Absolute Revisionsgründe werden von Amts wegen geprüft“) eklatant fehlerhaft, nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei schließlich auch die Bewertung, er habe in seiner Dissertation „Schlichten oder Richten. Der Täter-Opfer-Ausgleich und das (Jugend-)Strafrecht“ das Institut des Täter-Opfer-Ausgleichs „positiv“ bewertet, gegenteilige Rechtsansichten indes nicht widerlegt. Im Gegenteil habe er sich mit dem „seinerzeit diskutierten Meinungsspektrum umfassend und kritisch auseinandergesetzt“.
13Der Kläger teilte der Beklagten unter dem 9. März 2009 mit, ihm sei zur Kenntnis gelangt, dass der erstplatzierte Bewerber, Herr Prof. Dr. O. , den Ruf an die Universität C2. abgelehnt habe. Er gehe davon aus, dass die Beklagte ihn, den Kläger, informieren werde, sollte sie beabsichtigen, nunmehr dem zweitplatzierten Mitbewerber einen Ruf zu erteilen. Hierauf entgegnete der Rektor der Beklagten am 17. März 2009, der Zweitplatzierte sei bereits am 26. Februar 2009 zum Professor an der Universität C2. ernannt worden.
14Mit Schreiben vom 2. April 2009 beantragte der Kläger gegenüber der Beklagten unter anderem, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt zum Professor für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht der Besoldungsgruppe W 3 zu ernennen und ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre er hierzu bereits am 26. Februar 2009 ernannt worden. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. April 2009 ab. Zur Begründung gab sie an: Dem Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers sei hinreichend Rechnung getragen worden. Die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung im Berufungsverfahren habe sie ihm mit Schreiben vom 11. September 2008 mitgeteilt. Der Fachbereich habe sich mit dem Vorbringen des Klägers in den Schreiben vom 14. Oktober 2008 und 12. November 2008 eingehend auseinandergesetzt. Angesichts dessen habe der Kläger über hinreichende Informationen verfügt, um sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ernennung des Mitbewerbers zu wenden. Unter dem 24. August 2009 führte die Beklagte weiter aus, dass der Kläger im Übrigen rechtsfehlerfrei nicht auf der Berufungsliste berücksichtigt worden sei.
15Der Kläger hat am 12. November 2009 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt.
16Der Kläger hat beantragt,
171. die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. April 2009 und 24. August 2009 zu verpflichten, ihm das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität C2. zu übertragen,
182. die Beklagte zu verpflichten, ihn so zu stellen, als wäre er bereits mit Wirkung vom 26. Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 an der Universität C2. berufen worden, und den sich daraus ergebenden Unterschiedsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz ab dem 12. November 2009 zu zahlen,
193. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewerbung um die Stelle eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht an der Universität C2. erneut zu entscheiden, und
204. weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung rechtswidrig war.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der auf Verpflichtung der Beklagten gerichtete Antrag zu 1., dem Kläger das Amt eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität C2. zu übertragen, sei bereits unzulässig. Nach dem Grundsatz der Ämterstabilität könne ein Amt nicht mehr vergeben werden, wenn die Stelle wie hier bereits anderweitig vergeben worden sei. Der Antrag sei auch nicht unter Heranziehung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zulässig. Zwar sei der Dienstherr zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet, unterlegene Bewerber rechtzeitig vor der Aushändigung der Ernennungsurkunde an den ausgewählten Bewerber über den Ausgang des Verfahrens zu informieren, damit diese prüfen könnten, ob sie einstweiligen Rechtsschutz beanspruchen wollten. Der dem unterlegenen Bewerber zugebilligte Informationsanspruch erstrecke sich allerdings lediglich auf die Angaben, dass eine Auswahlentscheidung getroffen worden sei, wie diese ausgefallen sei und welche Gründe hierfür maßgeblich gewesen seien. Diesen Anforderungen habe sie, die Beklagte, umfassend Rechnung getragen. Davon abgesehen seien die Anträge zu 1. bis 3. unbegründet, weil die Berufungskommission den Kläger rechtsfehlerfrei als nicht listenfähig beurteilt habe. Der als Antrag zu 4. gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei bereits unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehle.
24Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Februar 2011 insgesamt abgewiesen. Der Kläger könne weder die Übertragung einer W 3-Professur an der beklagten Universität verlangen noch, so gestellt zu werden, als sei ihm eine solche Professur mit Wirkung vom 26. Februar 2009 übertragen worden (Hauptanträge zu 1. und 2.). Er habe es schuldhaft versäumt, vor der Ernennung der auf der Berufungsliste platzierten Konkurrenten Rechtsmittel einzulegen. Der Kläger hätte spätestens Mitte Februar 2009 um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen können und müssen. Es habe weder auf der Grundlage von Äußerungen der Beklagten noch mit Blick auf den Ablauf des Verfahrens begründeten Anlass zu der Annahme gegeben, die Ernennung eines der beiden auf der Berufungsliste platzierten Bewerber stünde nicht in naher Zukunft bevor oder die Beklagte werde den Kläger vor einer solchen Ernennung noch gesondert informieren. Die Beklagte habe dem Kläger gegenüber bereits mit Schreiben vom 11. September 2008 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden habe und auf der Berufungsliste zwei – namentlich benannte – Konkurrenten platziert worden seien. Zwar habe der Kläger mit Schreiben vom 21. November 2008 mitgeteilt, er gehe davon aus, dass „frühestens nach erfolgter Einsichtnahme sowie Prüfung und Auswertung der Akten die gewöhnliche zweiwöchige Frist für die Einleitung verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes beginnt“. Diese Frist habe die Beklagte indes ebenso abgewartet wie den vom Kläger bis Ende Januar 2009 angekündigten Schriftsatz, der am 26. Januar 2009 eingegangen sei. Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass es sich hierbei um eine abschließende Stellungnahme des Klägers gehandelt habe. Der auf Neubescheidung seiner Bewerbung gerichtete Hilfsantrag (Antrag zu 3.) sei bereits unzulässig, weil es ihm aufgrund der bereits erfolgten Stellenbesetzung an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse fehle. Der weiter hilfsweise gestellte (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag (Antrag zu 4.) habe keinen Erfolg, weil das erforderliche berechtigte Interesse nach § 43 Abs. 2 VwGO ebenso wie das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO grundsätzlich nicht gegeben sei, wenn die beabsichtigte Schadensersatzklage wie hier offensichtlich aussichtslos sei.
25Der Kläger hat gegen das ihm am 1. März 2011 zugestellte Urteil am 31. März 2011 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 27. April 2011 begründet. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 2. Mai 2012, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 3. Mai 2012, zugelassen.
26Mit der am 25. Mai 2012 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor, dass er gegenüber dem zweitplatzierten Mitbewerber der geeignetere Bewerber sei.
27Zum 1. April 2013 hat Prof. Dr. L. die beklagte Universität verlassen. Die nach seinem Weggang ausgeschriebene W 3-Professur für „Strafrecht und Kriminologie“, auf die sich auch der Kläger beworben hatte, hat die Beklagte zum 1. April 2014 mit Herrn Prof. Dr. M. besetzt.
28Der Kläger beantragt,
29das angefochtene Urteil zu ändern und nach den Klageanträgen zu erkennen.
30Die Beklagte beantragt,
31die Berufung zurückzuweisen.
32Zur Begründung wiederholt die Beklagte im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
33Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
34E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
35Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung (vgl. §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
37Der Kläger hat einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre er im Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 an der beklagten Universität ernannt worden. Im Übrigen bleibt die Berufung ohne Erfolg.
381. Der auf die Verpflichtung der Beklagten gerichtete Hauptantrag zu 1., den Kläger zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 zu ernennen, ist schon deshalb unbegründet, weil ein Bewerber grundsätzlich keinen (gebundenen) Anspruch auf Ernennung hat.
39Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Hieraus folgt ein Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, jedoch kein Anspruch auf Ernennung. Ein Anspruch auf Ernennung kann lediglich in dem eng begrenzten Ausnahmefall bestehen, dass eine freie und besetzbare Stelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewerbung auch tatsächlich besetzen will, und er sein Ermessen dahin ausgeübt hat, dass er nur den betreffenden Beamten für den am besten Geeigneten hält.
40Vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. Dezember 2013 - 3 ZB 09.3245 -, juris, Rdn. 5 und 6; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Januar 1993 – 1 TG 1777/92 -, juris, Rdn. 2 und 3.
41Diese Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht gegeben. Denn die Berufungskommission hat in ihrer Sitzung am 7. Mai 2008 beschlossen, die Bewerbung des Klägers, der „strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen“ sei und dessen schriftliche Arbeiten „als wenig kritisch und wenig überzeugend bewertet“ worden sind, im Berufungsverfahren nicht weiter zu berücksichtigen und ihn nicht zu einem Probevortrag einzuladen.
422. Die Klage hat mit dem Hauptantrag zu 2. Erfolg. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er im Februar 2009 zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 ernannt worden wäre, und infolgedessen auch einen Anspruch auf eine Verzinsung des sich daraus ergebenden Nachzahlungsbetrages.
43Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Einstellung besteht dann, wenn der Dienstherr bei der Vergabe des Amtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW, § 9 BeamtStG folgenden Anspruch des übergangenen Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses Schadensersatzanspruches ist das Beamtenverhältnis.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rdn. 15; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2014 - 6 A 1894/12 -, juris, Rdn. 35.
45Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
46a) Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl für die Vergabe der streitgegenständlichen W 3-Professur verletzt.
47Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche - wie ausgeführt - nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Wenn die Auswahl von Bewerbern um ein solches Amt auch vornehmlich dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Stellenbesetzung im öffentlichen Dienst dient (Bestenauslese), so berücksichtigt sie daneben auch das berechtigte Interesse des Bewerbers an einem angemessenen beruflichen Fortkommen und begründet damit einen Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Diese für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelten und gefestigten Grundsätze gelten für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitigkeiten zur Besetzung von Professorenstellen in gleicher Weise. Auch ein Bewerber um eine Professur kann deshalb verlangen, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht. Insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen, insbesondere der Berufungskommission, ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht.
48Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Januar 2012 - 7 CE 11.1432 -, juris, Rdn. 17 und 18; OVG Berlin- Bbg., Beschluss vom 29. März 2007 - OVG 4 S 16.06 -, juris, Rdn. 5.
49Nach diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung der Berufungskommission vom 7. Mai 2008, den Kläger von dem weiteren Berufungsverfahren auszuschließen und ihn nicht zu einem Probevortrag einzuladen, als ermessensfehlerhaft. Sie ist auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage getroffen worden, weil die Berufungskommission bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation des Klägers im Bereich des Strafrechts dessen Beiträge für den Kommentar „Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze“, unberücksichtigt gelassen hat.
50Für die sachgerechte Beurteilung der fachlichen Leistungen eines Bewerbers muss sich die Berufungskommission eine mit Blick auf das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle hinreichende tatsächliche Erkenntnisgrundlage verschaffen. Nach der Stellenausschreibung „sollte“ der neue Stelleninhaber unter anderem in dem Rechtsgebiet Strafrecht „ausgewiesen“ sein und dieses Fach in Forschung und Lehre vertreten. Angesichts dessen durften von einem Bewerber in diesem Rechtsgebiet erbrachte fachliche Leistungen, soweit sie einen nicht unwesentlichen Teil seiner Tätigkeit ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben.
51Diesen Anforderungen ist die Berufungskommission nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. In ihrer ersten Sitzung am 15. April 2008 hat sie den Beschluss gefasst, zunächst diejenigen Bewerber (insgesamt 10 von 26) von dem weiteren Berufungsverfahren auszuschließen, „die aufgrund ihres Qualifikationsprofils für die zu besetzende Stelle eindeutig nicht in Betracht kommen“. Hierzu gehörte der Kläger nicht. Ihn hat sie in die „engere Wahl“ gezogen. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger „bisher wenig im Bereich Strafrecht gearbeitet habe“, sei seine dogmatische Qualifikation aber „weiter zu prüfen“ (Sitzungsprotokoll vom 15. April 2008). Die angeführten Kommentierungen des Klägers hat die Berufungskommission in diesem Zusammenhang indes nicht in den Blick genommen. In ihrer Sitzung vom 15. April 2008 haben sich die Mitglieder der Kommission darauf verständigt, die Arbeiten des Klägers zum Prozessrecht (Prof. Dr. S1. ) und zur Beihilfe (Prof. Dr. T. ) auszuwerten. Unter dem 23. April 2008 hat der Vorsitzende der Berufungskommission Prof. Dr. T. den Kläger allein um Übersendung des Lehrbuchs „Hartmann/Schmidt Strafprozessrecht – Grundlagen des Strafverfahrens, 2. Auflage 2008“, gebeten. Auch sonst liegt kein greifbarer Anhalt dafür vor, dass die Kommission die Kommentierungen des Klägers berücksichtigt hat. Ein solcher folgt auch nicht aus dem pauschalen Vortrag der Beklagten im Berufungsverfahren, „dass von dem Kläger auch in dieser Arbeit – im Gegensatz zu vom Umfang vergleichbaren Kommentaren von Fischer und Lackner/Kühl – nach Auffassung der Kommission keine dezidiert eigenen Standpunkte vertreten und entwickelt werden“ (Seite 7 des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2013). Der Kläger hatte der Kommission mit Schreiben vom 30. Mai 2008 „sämtliche Veröffentlichungen (mit Ausnahme der Beiträge zu dem in Kürze erscheinenden Nomos Handkommentar Strafrecht) als pdf-Dateien auf eine CD kopiert“ und diese übersandt. Über die in Rede stehenden, im Juni 2008 veröffentlichten Kommentierungen verfügte die Berufungskommission demnach nicht. Vor diesem Hintergrund hat die Dekanin gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 12. November 2008 ausgeführt: „Wenn Sie schreiben, noch während des Berufungsverfahrens, nämlich im Juni 2008, seien strafrechtliche Kommentierungen von Ihnen veröffentlicht worden, so mag dies zutreffen. Fakt ist allerdings, dass diese Veröffentlichungen zum Zeitpunkt der zweiten Sitzung der Berufungskommission, also am 7. Mai 2008, nicht zugänglich waren. (…) Auch von anderen Bewerbern wurden nicht veröffentlichte Schriften nicht berücksichtigt.“ Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kommission die Arbeiten des Klägers im Anschluss an ihren in der Sitzung vom 7. Mai 2008 gefassten Beschluss, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen, einer Bewertung unterzogen hat.
52Dem Kläger kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Berufungskommission habe die Kommentierungen nicht berücksichtigen müssen, weil diese im zuvor genannten Zeitpunkt noch nicht veröffentlicht waren. Für eine sachgerechte Beurteilung der von einem Bewerber in einem Rechtsgebiet erbrachten fachlichen Leistungen macht es keinen beachtlichen Unterschied, ob dessen einschlägige Kommentierungen bereits veröffentlicht worden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die schriftlichen Arbeiten bereits abgeschlossen sind und ihre Veröffentlichung zeitnah ansteht. So verhält es sich hier. Der Kläger hat in der seiner Bewerbung vom 18. Februar 2008 beigefügten Veröffentlichungsliste angegeben, dass und welche Vorschriften unter anderem des Strafgesetzbuches er für den Kommentar „Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze“, bearbeitet habe. Weiter hat er darauf hingewiesen, dass der Nomos-Verlag die Druckfreigabe des Kommentars am 26. Mai 2008 erteile.
53Keine andere rechtliche Bewertung folgt aus dem Einwand der Beklagten, der Kläger hätte der Berufungskommission von sich aus die in Rede stehenden Kommentierungen „in Manuskriptform mit dem Hinweis, die Druckfreigabe sei abgeschlossen und die Veröffentlichung stehe unmittelbar bevor“, übersenden können (Seite 3 des Schreibens der Dekanin vom 12. November 2008). Denn es ist grundsätzlich Sache der Berufungskommission, sich eine ausreichend tragfähige Erkenntnisgrundlage für eine sachgerechte Bewertung der fachlichen Leistungen der Bewerber zu verschaffen. Demgemäß hätte der Vorsitzende der Berufungskommission den Kläger auffordern müssen, der Kommission – neben dem angeforderten Lehrbuch (Hartmann/Schmidt Strafprozessrecht – Grundlagen des Strafverfahrens, 2. Auflage 2008) – auch das Manuskript der wenige Wochen später zur Veröffentlichung anstehenden Kommentierungen zukommen zu lassen. Vom Standpunkt der Kommission drängte sich dies als unabweisbar auf, weil sie das fehlende „strafrechtsdogmatische“ Profil des Klägers als mit ausschlaggebend ansah. In diesem Zusammenhang fügt es sich, dass bereits der Justitiar der Beklagten in einer an die Dekanin gerichteten E-Mail vom 31. Oktober 2008 zu Recht darauf hingewiesen hat, „sollte in [den Bewerbungsunterlagen des Klägers] tatsächlich enthalten gewesen sein, dass die Publikation der offenbar einschlägigen Kommentierungen unmittelbar bevorstand, (…) bleibt aber ggf. der Eindruck, dass die BK [Berufungskommission] von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist“.
54Bei der Beurteilung der Frage, ob von einer defizitären Erkenntnisgrundlage auszugehen ist, ist zwar zu beachten, dass es grundsätzlich dem – sachgerecht auszufüllenden – Beurteilungsspielraum des Beurteilers unterliegt, ob und in welchem Umfang bzw. mit welchem Gewicht er die vom Bewerber wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten in die Beurteilung einfließen lässt. Dass Tätigkeiten, die wie hier einen nicht unwesentlichen Teil der Tätigkeit des Bewerbers ausmachen, nicht vollkommen unberücksichtigt bleiben dürfen, liegt indes auf der Hand.
55Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2014 – 6 B 294/14 –, juris, Rdn. 9.
56b) Der in der Verletzung des Anspruchs des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl liegende Rechtsverstoß ist auch verschuldet. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts.
57Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Nach diesem objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem verantwortlichen Beamten generell erwartet werden kann. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden muss. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtsinhabers gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrunde liegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis als vertretbar angesehen werden kann.
58Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, juris, Rdn. 21 und 22.
59Nach diesem Maßstab hat die Berufungskommission jedenfalls fahrlässig gehandelt. Sie hat ihren Beschluss, den Kläger nicht zu einem Probevortrag einzuladen, ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 7. Mai 2008 „insbesondere“ darauf gestützt, dass der Kläger „strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen“ sei. Diese Beurteilung beruhte indes - wie ausgeführt - auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage. Mit Blick auf die Angaben des Klägers in der seiner Bewerbung beigefügten Veröffentlichungsliste war für die Berufungskommission ohne Weiteres ersichtlich, dass die Beiträge des Klägers zum Kommentar „Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze“ abgeschlossen waren („bearbeitet habe“) und die Veröffentlichung zeitnah anstand und für ihre Entscheidungsfindung von Bedeutung waren.
60c) Die Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG zu Lasten des Klägers war kausal für seine unterbliebene Ernennung.
61Die schuldhafte Verletzung des Anspruchs auf leistungsgerechte Berücksichtigung bei der Vergabe einer Professur löst einen Schadensersatzanspruch nur aus, wenn dem Bewerber ohne den Rechtsverstoß die angestrebte Hochschullehrerstelle voraussichtlich übertragen worden wäre. Erforderlich ist ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Rechtsverletzung und dem Schaden, d. h. der unterbliebenen Ernennung. Ob ein solcher Zusammenhang gegeben ist, hängt von den Umständen des konkreten Falles ab. Das Gericht hat demgemäß den hypothetischen Kausalverlauf zu ermitteln, den das Auswahlverfahren ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich genommen hätte. Fehlen wie im Streitfall hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung kann dies zu einer Beweislastumkehr zu Gunsten des Klägers führen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird dann schon regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Bewerber zumindest reelle Ernennungschancen gehabt hätte, wenn also seine Ernennung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre.
62Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 -, juris, Rdn. 42 bis 45.
63Im Streitfall geht der Senat nach diesen Maßstäben davon aus, dass der Kläger ernsthafte Ernennungschancen gehabt hätte, wenn die Berufungskommission die angeführten Kommentierungen berücksichtigt hätte. Denn die Kommission hat – wenngleich sie die in den Blick genommenen schriftlichen Arbeiten des Klägers unter anderem als „wenig kritisch“ bewertet hat – in ihrer Sitzung am 7. Mai 2008 „insbesondere“ festgestellt, dass er „strafrechtsdogmatisch nicht ausgewiesen“ sei. Die Bedeutung des strafrechtlichen Profiles für die zu besetzende Stelle hat die Dekanin in ihrem Schreiben vom 12. November 2008 hervorgehoben. Danach sei in der ersten Sitzung der Berufungskommission insbesondere das in der Ausschreibung vorausgesetzte Qualitätsprofil betont und ferner gegenüber allen Kommissionsmitgliedern in Erinnerung gerufen worden, dass der kriminologische Ausweis in der Ausschreibung zwar an erster Stelle stehe, „wegen der zukünftigen Stellensituation der Fakultät und dem damit verbundenen Wegfall einer W 3-Professur im Strafrecht (…), der zusätzliche Ausweis in den dogmatischen Fächern des Strafrechts und des Strafverfahrensrechts [aber] zwingend erforderlich“ sei. Vor dem Hintergrund dieses Anforderungsprofils und der entscheidungstragenden Erwägungen der Berufungskommission zum fehlenden strafrechtsdogmatischen Ausweis des Klägers einerseits und den einschlägigen Kommentierungen des Klägers andererseits, steht zur Überzeugung des Senats steht fest, dass dieser bei Berücksichtigung seiner Beiträge für den Kommentar „Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB, StPO, Nebengesetze“ eine reelle Ernennungschance gehabt hätte. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat, „dass von dem Kläger auch in dieser Arbeit – im Gegensatz zu vom Umfang vergleichbaren Kommentaren von Fischer und Lackner/Kühl – nach Auffassung der Kommission (Hervorhebung durch den Senat) keine dezidiert eigenen Standpunkte entwickelt und vertreten werden“. Diese Ausführungen sind bereits im Tatsächlichen unzutreffend, weil der Berufungskommission die Kommentierungen des Klägers – wie ausgeführt - im Zeitpunkt der zweiten Sitzung nicht vorlagen (vgl. u.a. Schreiben der Dekanin vom 12. November 2008; E-Mail von Dr. M1. vom 31. Oktober 2008) und auch nicht ersichtlich ist, dass sie diese im Nachgang zu ihrer Sitzung vom 7. Mai 2008 einer Bewertung unterzogen hat.
64d) Der Kläger hat es nicht schuldhaft unterlassen, sich gegen die Ernennung des zweitplatzierten Bewerbers, Prof. Dr. L. , zu wenden.
65Dass eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels kein hinreichender Grund bestand, folgt aus dem in § 839 Abs. 3 BGB enthaltenen Rechtsgedanken. Danach besteht kein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz gegen eine rechtswidrige Benachteiligung und einem späteren Schadensersatzbegehren. Dem Verletzten soll nicht die zu missbilligende Möglichkeit offen stehen, zunächst den rechtswidrigen Hoheitseingriff hinzunehmen und später einen daraus entstehenden Schaden zu liquidieren. Nimmt ein Bewerber demnach eine für rechtswidrig gehaltene Benachteiligung hin und lässt es damit zu, dass sie Grundlage weiteren staatlichen Handelns wird, muss er das in einem späteren Schadensersatzprozess gegen sich gelten lassen.
66Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Dezember 2011 - 6 A 674/11 -, juris, Rdn. 3.
67Ausgehend von diesen Maßstäben hat der Kläger es nicht vorwerfbar unterlassen, sich gegen die Ernennung des Zweitplatzierten zu wenden. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, sie habe den Kläger mit Schreiben vom 11. September 2008 darüber informiert, dass er auf der Berufungsliste keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Gründe hierfür seien ihm mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 und 12. November 2008 im Einzelnen dargelegt worden. Schließlich habe sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 28. November 2008 den Berufungsvorgang übersandt. Spätestens hiermit habe sie dem Informationsanspruch des Klägers hinreichend Rechnung getragen. Dass der Kläger es gleichwohl unterlassen habe, gegen die Ernennung des auf der Berufungsliste zweitplatzierten Mitbewerbers um vorläufigen Rechtsschutz nachzusuchen, könne ihr nicht angelastet werden.
68Diese Rechtsauffassung geht fehl. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt, dass der unterlegene Bewerber innerhalb einer für seine Rechtsschutzinteressen ausreichenden Zeitspanne vor der Ernennung eines Mitbewerbers durch eine Mitteilung seines Dienstherrn in Kenntnis von der beabsichtigten Ernennung gesetzt werden muss. Ist zu erwarten, dass der Dienstherr so verfahren wird, fehlt es einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Vorfeld dieser Mitteilung an dem erforderlichen Anordnungsgrund. Ein solcher liegt nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Wann das der Fall ist, ist unter Berücksichtigung des Rechtsschutzsystems und insbesondere des Zwecks des vorläufigen Rechtsschutzes zu beantworten. Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz gegen behördliche Maßnahmen oder Handlungen wird aus Gründen der Verfahrensökonomie grundsätzlich nachträglich gewährt. Erst mit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens steht die endgültige Entscheidung verbindlich fest und ist damit einer sinnvollen Überprüfung zugänglich. Im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes bedarf es jedoch Ausnahmen, wenn bei einem Abwarten der endgültigen Entscheidung beziehungsweise des belastenden oder eine Vergünstigung ablehnenden Verwaltungsakts eine Verkürzung oder Versagung wirksamen Rechtsschutzes eintreten würde. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne einen (zeitnahen) gerichtlichen Rechtsschutz irreversible Fakten geschaffen würden, die die Verwirklichung des Rechts vereiteln oder wesentlich erschweren würden. Das bedeutet aber zugleich, dass der Rechtsschutz nur soweit wie erforderlich vorverlagert werden darf und die Gefahr eines sich verändernden Zustandes unmittelbar bevorstehen und konkret drohen muss.
69Vgl. auch Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Kommentar, Stand April 2013, § 44a Rdnr. 3, § 123 Rdnrn. 10, 76 ff.
70Der Senat hat bereits in dem vom Kläger angeführten Beschluss vom 3. April 2008, 6 B 159/08, juris, festgestellt, dass auch im Rahmen von Stellenbesetzungsverfahren zur Ernennung von Hochschulprofessoren grundsätzlich der vollständige Abschluss des Verwaltungsverfahrens - mit Ausnahme der Ernennung - abzuwarten ist. Diesen Abschluss des Verfahrens bringt die Verwaltung regelmäßig durch die Bekanntgabe des erfolgreichen Bewerbers verbunden mit der ablehnenden Bescheidung des Mitbewerbers (sogenannte Konkurrentenmitteilung) nach außen zum Ausdruck. Eine Ausnahme kann auch hier nur angenommen werden, wenn wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles, die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers ohne einen früheren Rechtsschutz vereitelt oder wesentlich erschwert würden.
71Vgl. zu solchen Fällen drohender Verweigerung effektiven Rechtsschutzes etwa BayVGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 - 7 ZE 98.3115 -, juris, Rdn. 18; Schl.-H. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 3 M 91/95 -, juris, Rdn. 7.
72Nichts anderes folgt aus den Besonderheiten des Stellenbesetzungsverfahrens zur Ernennung von Hochschulprofessoren, das sich in das (hochschulrechtliche) Berufungsverfahren und das (beamtenrechtliche) Ernennungsverfahren aufteilen lässt. Denn die endgültige Sachentscheidung, an deren Verhinderung der Konkurrent ein rechtliches Interesse haben kann, bleibt die nicht ohne Weiteres wieder rückgängig zu machende Ernennung. Auch wenn in einer Vielzahl von Fällen derjenige Bewerber ernannt werden mag, der bereits im Berufungsverfahren auf Platz eins der vom Fachbereich erstellten Berufungsliste gewählt worden ist und danach einen Ruf erhalten hat, ist dessen Ernennung gerade noch nicht so sicher, dass allein deshalb die Einlegung eines gegen diese Verfahrensschritte gerichteten Rechtsschutzes gerechtfertigt wäre. Vielmehr handelt es sich dabei um rechtlich unselbstständige Zwischenschritte im Stellenbesetzungsverfahren, aus denen keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung erwächst. Beendet ist das Verfahren erst mit der endgültigen Besetzung der ausgeschriebenen Professorenstelle. Mit dem Ruf wird lediglich die Bereitschaft bekundet, mit dem Adressaten in Berufungsverhandlungen einzutreten, und zugleich erkundet, ob der Adressat - noch - bereit ist, die Professur zu übernehmen. An den Ruf schließen sich die Berufungsverhandlungen an. Erst danach entscheidet sich, ob dem Bewerber die Stelle endgültig übertragen wird.
73Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1998 - 2 C 14.97 -, juris.
74Besondere Umstände, die hier dazu geführt haben könnten, dass der Kläger bereits vor einer Mitteilung der beklagten Universität über die beabsichtigte Ernennung eines auf der Berufungsliste platzierten Mitbewerbers um effektiven Rechtsschutz hätte nachsuchen müssen, liegen nicht vor.
75Der von der Beklagten hiergegen erhobene Einwand, diese „Sichtweise“ führe zu einer „erheblichen und nicht zumutbaren Rechtsunsicherheit für die Universitäten“, ist nicht überzeugend. Gerade weil, wie die Beklagte weiter ausgeführt hat, „in der Praxis Parallelverhandlungen des Wissenschaftlers in einer nicht unbeachtlichen Zahl der Fälle dazu [führen], dass der Bewerber nach Rufannahme, aber noch vor Aushändigung der Ernennungsurkunde ein anderweitiges Angebot erhält und die zunächst erfolgreichen Verhandlungen unter Verweis auf das Konkurrenzangebot wieder eröffnet“ und damit die beabsichtigte Ernennung „wieder in den Bereich der Unsicherheit“ rückt (Schriftsatz der Beklagten vom 11. Februar 2011), besteht die Gefahr eines sich verändernden Zustandes im Sinne eines Anordnungsgrundes nicht bereits mit der Bekanntgabe der Listenplätze an die unterlegenen Bewerber. Aus diesen Gründen macht die Beklagte auch ohne Erfolg geltend, mit der „Erklärung der Rufannahmebereitschaft durch den Erstplatzierten“ habe vorliegend „die begründete Besorgnis für den unterlegenen Kläger bestanden, dass auch eine entsprechende Ernennung erfolgen würde“.
76Zu keiner anderen rechtlichen Bewertung führt das Vorbringen der Beklagten, „dass die Hochschulen - sollten die Verhandlungen mit Erst- sowie Zweitplaziertem letztendlich nicht zum Erfolg führen - immer wieder aufs Neue informieren müssten, nach jeweiliger Rufannahme sowie mehr oder minder erfolgreichen Verhandlungen“. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass Konkurrentenmitteilungen an unterlegene Bewerber erst ergehen müssen, wenn sich im Anschluss an die Ruferteilung und die Berufungsverhandlungen entscheidet, ob dem ausgewählten Bewerber die Stelle endgültig übertragen werden soll.
77Ohne Erfolg macht die Beklagte weiter geltend, „die nicht gelisteten Bewerber befinden sich in einer irreversiblen Situation“, da ihre Berufung auch „auch dann nicht in Betracht kommt, wenn alle gelisteten Bewerber den Ruf ablehnen“. Die hieraus gezogene Schlussfolgerung, unterlegene Bewerber müssten deswegen bereits nach der Mitteilung über ihren Ausschluss vom weiteren Bewerbungsverfahren alsbald um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen, geht fehl. Denn aus den vorstehenden Gründen besteht die Gefahr eines sich verändernden Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich erst, wenn die ausgeschriebene Professorenstelle endgültig besetzt werden soll.
78Auf die vom Kläger erhobenen, das Berufungsverfahren der beklagten Universität betreffenden Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil sie für den Ausgang des vorliegende Verfahren unerheblich sind.
79Der geltend gemacht Zinsanspruch ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
80Vgl. zur Anwendbarkeit dieser Vorschriften im öffentlichen Recht BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2006 - 2 B 36.05 -, juris. 18.
813. Der hilfsweise gestellte Klageantrag zu 3., die Beklagte zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers um die Stelle eines Professors der Besoldungsgruppe W 3 für Kriminologie, Strafrecht und Strafverfahrensrecht erneut zu entscheiden, ist unbegründet. Das Auswahlverfahren hat jedenfalls mit der Besetzung der Stelle durch Prof. Dr. M. , die der Kläger nicht angegriffen hat, seinen Abschluss gefunden. Durch eine wie hier rechtsbeständige Ernennung eines anderen Bewerbers erlischt der Bewerbungsverfahrensanspruch.
82Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 -, juris, Rdn. 12.
834. Soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung der Berufungskommission vom 7. Mai 2008 („Nichtberücksichtigung seiner Bewerbung“, Antrag zu 4.) mit Blick auf die beabsichtigte Schadensersatzklage mit dem Ziel erstrebt, ihn besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre er zum Professor der Besoldungsgruppe W 3 ernannt worden, war hierüber angesichts des Erfolgs der Klage mit dem Hauptantrag zu 2. nicht mehr zu entscheiden.
84Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
85Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
86Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.