Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0211.6A2449.14.00
11.02.2016

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.017,84 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 40 Zeitpunkt der Wertberechnung


Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 33


(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß

Landbeschaffungsgesetz - LBG | § 62


In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschr

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14 zitiert 3 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 6 E 1323/14

bei uns veröffentlicht am 23.12.2015

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 1G r ü n d e : 2Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.017,84 E

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2011 - 2 A 10665/11

bei uns veröffentlicht am 22.09.2011

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 30. April 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsb

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 26. Jan. 2010 - 4 S 1059/09

bei uns veröffentlicht am 26.01.2010

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das erstinst

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.

(2) Zu dem Termin sind zu laden

1.
der Bund,
2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,
3.
die Gemeinde und der Landkreis.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt werden.

(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.

(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.

(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.

(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihm genannten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag angeführten - und somit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO allein maßgeblichen - Gründen die Zulassung der Berufung nicht.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, bzw. wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Beschluss des Senats vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 124a RdNr. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 124a RdNr. 49 m.w.N.). Ausgehend hiervon werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung mit dem Antragsvorbringen nicht hervorgerufen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, den Kläger mit Ablauf des Monats Juli 2007 gemäß § 52 Nr. 2 LBG (als Schwerbehinderten i.S.d. § 2 Abs. 2 SGB IX) in den Ruhestand zu versetzen, abgewiesen: Dem Begehren des Klägers „auf Austausch des Rechtsgrundes“ stehe der auf seinen Antrag hin erlassene Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 06.06.2007 entgegen; die damit nach § 52 Nr. 1 LBG erfolgte Versetzung des Klägers in den Ruhestand (mit Ablauf des Monats Juli 2007) sei rechtmäßig und zweckmäßig gewesen; auch habe die Rechtsgrundlage der Zurruhesetzung nicht mehr nachträglich (im Rahmen des Widerspruchsverfahrens) geändert werden können. Die Richtigkeit dieser Entscheidung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen.
Der Kläger rügt zunächst, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Antrag auf Zurruhesetzung nur dahingehend habe verstanden werden können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG erstrebe. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde (am 06.06.2007) habe er seinen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung längst gestellt gehabt und es habe auch schon der Bescheid vom 19.04.2007 vorgelegen, in dem ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 v. H. festgestellt worden sei. Weiter habe er hiergegen zu diesem Zeitpunkt bereits Widerspruch eingelegt mit dem Ziel der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Im Zusammenhang mit der Formulierung seines Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme damit zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehrt habe. Dies sei objektiv zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausgangsbehörde am 06.06.2007 die Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (ohne entsprechende Kürzung der Versorgungsbezüge) gewesen. Denn mit Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamts vom 15.11.2007 sei rückwirkend zum 04.04.2006 ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden, so dass objektiv eine Schwerbehinderung vorgelegen habe. Diese Indizien ergäben in der Summe, dass der Beklagte eben nicht habe davon ausgehen können, dass er eine Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 1 LBG gewünscht habe. Damit sei die Entscheidung der Ausgangsbehörde bereits bei ihrem Erlass objektiv rechtswidrig und unzweckmäßig gewesen, nur mit dem Unterschied, dass die objektive Sach- und Rechtslage (der rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannten Schwerbehinderung) der Ausgangsbehörde subjektiv zum 06.06.2007 - anders als der Widerspruchsbehörde am 09.06.2008 - nicht bewusst gewesen sei. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Nach § 52 LBG kann ein Beamter auf Lebenszeit ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf entsprechenden Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wobei er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl hat, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter (Nr. 1) oder auf seine Schwerbehinderung - im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB IX - (Nr. 2) stützen will. Der Antrag bezieht sich nicht nur auf Verfahrensfragen, sondern schlechthin auf die Versetzung in den Ruhestand, also auch auf die dadurch bewirkte Veränderung des materiellen Rechtsstatus. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich - für die Statusbehörde bindend - den Gegenstand der Statusentscheidung fest. Die Statusbehörde kann die Versetzung in den Ruhestand nicht aus einem anderen als dem im Antrag genannten Grund verfügen; andernfalls ist der Antrag abzulehnen. Jede Versetzung in den Ruhestand kann nur „wegen“ eines bestimmten, gesetzlich festgelegten Grundes erfolgen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 22.06 -, NVwZ-RR 2008, 193 und Beschluss vom 17.09.1996 - 2 B 98.96 -, NVwZ 1997, 581). Der im Antrag genannte Grund fließt damit in die Versetzungsverfügung mit ein, wie dies auch vorliegend geschehen ist. In der dem Kläger am 24.06.2007 ausgehändigten behördlichen Verfügung vom 06.06.2007 heißt es unter Bezugnahme auf „Ihr Schreiben vom 23.12.2006 (richtig: 23.10.2006)“, dass er seinem „Antrag entsprechend“ gemäß § 52 Nr. 1 LBG mit Ablauf des Monats Juli 2007 in den Ruhestand versetzt werde (vgl. auch die ihm überlassene Urkunde gleichen Datums, wonach er „auf seinen Antrag in den Ruhestand“ versetzt wird). Zu diesem Inhalt der Zurruhesetzungsverfügung hat das Verwaltungsgericht (weiter) ausgeführt: Im Zeitpunkt der Antragstellung (mit Schreiben vom 23.10.2006) habe der damals 62-jährige Kläger seine begehrte Versetzung in den Ruhestand ausschließlich auf § 52 Nr. 1 LBG stützen können. Ein anderer Grund habe nicht vorgelegen. Es sei dem Beklagten auch nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger im Hinblick auf eine möglicherweise spätere günstige Entscheidung hinsichtlich seines Antrags auf Anerkennung seiner Schwerbehinderung in Zukunft eventuell einen ihm günstigeren Versetzungsgrund erlangen könnte. Zwar habe der Wortlaut seines Antrags, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen, offen gelassen, ob er wegen Erreichens der Altersgrenze von 63 Jahren oder wegen anderer Gründe in den Ruhestand habe treten wollen. Wie jede andere Willenserklärung sei aber auch dieser Antrag nach Treu und Glauben so auszulegen, wie er gemeint und vom Empfänger zu verstehen gewesen sei. Danach sei der Antrag des Klägers eindeutig gewesen. Als er ihn gestellt habe, habe es keinen für den Beklagten erkennbaren anderen Grund für eine Zurruhesetzung als das Erreichen der Altersgrenze gegeben. Aus einem anderen Grund (als diesem) wäre die Zurruhesetzung des Klägers gar nicht möglich gewesen. Von einer Schwerbehinderung und deren bevorstehender Anerkennung sei dem Beklagten nicht einmal etwas bekannt gewesen, so dass für ihn ein anderer Grund überhaupt nicht in Frage gekommen sei. Die Anerkennung des Klägers als Schwerbehinderter sei objektiv auch völlig offen gewesen. Danach habe sowohl im Hinblick auf den Zeitpunkt als auch auf den Grund des Eintritts in den vorzeitigen Ruhestand eine dem Antrag des Klägers entsprechende Entscheidung des Beklagten vorgelegen.
Dem kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, im Zusammenhang mit der Formulierung des Antrags „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ komme zum Ausdruck, dass er die für ihn günstigste Variante der Zurruhesetzung begehre. Denn im (Antrags-)Schreiben vom 23.10.2006 gibt der Kläger vorweg an, seine „Tätigkeit als Realschullehrer … zum Schuljahresende beenden“ zu wollen, weshalb er bitte, ihn „im Rahmen der beamtenrechtlichen Bestimmungen“ in den Ruhestand zu versetzen. Das damit verfolgte Ziel der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats Juli 2007 (in dem das laufende Schuljahr 2006/07 endet) hat der Kläger nur und problemlos mit Blick auf das dann bereits vollendete 63. Lebensjahr (§ 52 Nr. 1 LBG) erreichen können, nicht aber unter Hinweis auf eine bestehende Schwerbehinderung (§ 52 Nr. 2 LBG). Insoweit ist dem Zulassungsvorbringen auch nicht zu entnehmen, dass er seine Anerkennung als Schwerbehinderter damals bereits beantragt hätte. Dementsprechend hat das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Schreiben vom 07.11.2006 dem Kläger „den Eingang Ihres Antrags (vom 23.10.2006) auf Versetzung in den Ruhestand zum 01.08.2007 gemäß § 52 Nr. 1 des Landesbeamtengesetzes“ bestätigt, verbunden mit dem Hinweis, dass er „vorbehaltlich gleichbleibender Rechtslage“ voraussichtlich im Juli 2007 mit der Aushändigung der Zurruhesetzungsverfügung samt Urkunde rechnen könne. Auch in den folgenden Monaten bis zum Erlass bzw.bis zur Aushändigung der Verfügung (am 06.06.2007 bzw. 24.06.2007), auch bis zum Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des 31.07.2007), hat der Kläger gegenüber der Behörde nicht auf eine mögliche Anerkennung seiner Schwerbehinderteneigenschaft als Grund für seine Versetzung in den Ruhestand hingewiesen. Vielmehr räumt er - wenn auch in anderem Zusammenhang - selbst ein, dass die mit Blick auf seine rückwirkend zum 04.04.2006 anerkannte Schwerbehinderung für maßgeblich erachtete objektive Sach- und Rechtslage der Ausgangsbehörde zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung vom 06.06.2007 „nicht bewusst“ gewesen sei.
Weiter wendet der Kläger ein, dass es auch unrichtig sei, aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG den entscheidungserheblichen Zeitpunkt für den Widerspruchsbescheid auf den 31.07.2007 vorzuverlegen. In dieser Vorschrift sei ausdrücklich von der (bis zum Beginn des Ruhestands möglichen) Rücknahme der Zurruhesetzungsverfügung die Rede. Das Bundesverwaltungsgericht habe (im Urteil vom 25.10.2007, a.a.O.) erhebliche Auslegungsargumentation bemüht, um das Wiederaufgreifen des Verfahrens (nach § 51 VwVfG) unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren. Die Abänderung im Vorverfahren sei mit dieser Argumentation allerdings nicht mehr unter den Begriff „zurückgenommen“ zu subsumieren, da die Regelungen über das behördliche Vorverfahren bereits vor der Einfügung des § 58 Abs. 2 in das Landesbeamtengesetz existiert hätten. Im vorliegenden Fall mache also der Wortlaut des Gesetzes die Einbeziehung des Vorverfahrens - wie es das erstinstanzliche Gericht getan habe - unmöglich. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt sei derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheids, zu welchem dem Beklagten aber unstreitig bewusst gewesen sei, dass er eine Zurruhesetzung als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag gewünscht habe. Auch damit kann der Kläger nicht durchdringen.
Hierzu hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die allgemein geltenden Grundsätze zur Einheit des Ausgangs- und des Widerspruchsverfahrens (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) und zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; denn im Hinblick auf die statusverändernde Wirkung einer Zurruhesetzung stehe weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zu, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern; dies entspreche dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit solcher Akte; zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 25.10.2007 (a.a.O.) sich nicht ausdrücklich mit der Frage der möglichen Abänderung eines Zurruhesetzungsbescheids vor Eintritt der Bestandskraft, also im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens, auseinandergesetzt; aus dieser Entscheidung sei aber zu entnehmen, dass nach einer antragsgemäßen, damit rechtmäßig erfolgten und wirksam gewordenen Versetzung in den Ruhestand eine nachträgliche Änderung der Rechtsgrundlage nicht mehr erfolgen könne; diese Verfügung sei nach Eintritt ihrer Wirksamkeit sowohl der Disposition des Dienstherrn als auch der des Beamten entzogen; dies ergebe sich aus § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG, wonach die Verfügung nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden könne; dies gelte auch bezüglich des Antrags des Beamten; aufgrund der materiell-rechtlichen Bedeutung, die dieser für die mit der Zurruhesetzung verbundene Statusveränderung habe, binde der Antrag mit dem darin angegebenen Rechtsgrund auch den Beamten; jedenfalls dann, wenn wie hier die Zurruhesetzungsverfügung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs; denn dies liefe der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider; diese Grundsätze seien auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 07.12.2007, mit dem er die Abänderung des Rechtsgrunds seiner Zurruhesetzung beantragt habe, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes.
Die Richtigkeit dieser Entscheidung ist nicht ernstlich zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat nicht die „Abänderung im Vorverfahren“ unter den Begriff „zurückgenommen“ im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG subsumiert. Vielmehr hat es die allgemein geltenden Grundsätze (zur Maßgeblichkeit der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung) als durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert erachtet, wonach angesichts der statusverändernden Wirkung einer Zurruhesetzung weder dem Dienstherrn noch dem Beamten die Möglichkeit zustehe, eine antragsgemäße, damit rechtmäßig erfolgte und wirksam gewordene Zurruhesetzung nachträglich zu ändern. Es entspricht dem Grundsatz möglichster Rechtsbeständigkeit von Akten, die - wie die Versetzung in den Ruhestand - den beamtenrechtlichen Status bestimmen, dass ein dafür maßgebender Antrag nur bis zum Ergehen, also bis zur Bekanntgabe des den Status bestimmenden Verwaltungsakts vom Betroffenen zurückgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.). Wenn also die Zurruhesetzungsverfügung - wie hier - auf wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen ist - was eine Verletzung von Rechten des Beamten ausschließt (vgl. auch hierzu BVerwG, Beschluss vom 17.09.1996, a.a.O.) -, so kann dies durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht bei Einlegung eines Widerspruchs (vgl. Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand: August 2009, § 42 RdNr. 18b). Denn das liefe jedenfalls der vom Gesetzgeber (stets) angestrebten baldigen Rechtssicherheit hinsichtlich des beamtenrechtlichen Status zuwider. Diese Grundsätze sind nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn der Kläger nicht ausdrücklich die „Rücknahme“ seines Antrags vom 23.10.2006 erklärt habe; denn sein Schreiben vom 17.12.2007, mit dem er gebeten habe, den „Rechtsgrund für die Versetzung in den Ruhestand“ zu „ändern“, enthalte nichts anderes als die Rücknahme des ursprünglichen Antrags bezüglich des Rechtsgrundes. Mit dieser zutreffenden Sichtweise setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Wegen der konstitutiven Bedeutung des Antrags und des darin genannten „Rechtsgrundes“ für die begehrte Versetzung in den Ruhestand, wodurch der Gegenstand bzw. Inhalt dieser (unteilbaren) Statusentscheidung festgelegt wird, kann ein Antrag des Klägers auf Versetzung in den Ruhestand mit dem (geänderten) Grund „Schwerbehinderung“ nach § 52 Nr. 2 LBG erstmals in dessen Schreiben vom 17.12.2007 gesehen werden, das sich deshalb in der Sache als „Rücknahme“ des ursprünglichen Antrags vom 23.10.2006 mit dem darin - wie dargelegt - allein angegebenen (und möglichen) Grund des „Alters“ nach § 52 Nr. 1 LBG darstellt. Das lässt § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG - nach Beginn des Ruhestands des Klägers am 01.08.2007 - nicht zu. Ist danach ein „Abänderungsantrag“ nicht möglich, so kann eine entsprechende Versetzung in den Ruhestand (mit geändertem Rechtsgrund) nicht - schon gar nicht rückwirkend, wie angestrebt - verfügt werden. Dieses „Ergebnis“, das letztlich im Interesse der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit begründet liegt, kann nicht dadurch „umgangen“ werden, dass der Kläger neben einem unzulässigen Antrag auf „Änderung“ der Zurruhesetzungsverfügung vom 06.06.2007 gegen diese - nach Beginn des Ruhestands - auch Widerspruch einlegt, um die darin liegende antragsgemäße Statusentscheidung der Ausgangsbehörde unter Berufung auf eine umfassende Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde (als rechtswidrig) zu beseitigen und die nunmehr angestrebte „geänderte“ Zurruhesetzung - zumal rückwirkend - (als rechtmäßig) zu erreichen. Insoweit steht der beschriebene besondere „Statusschutz“ auch einer Korrektur der Zurruhesetzungsverfügung aus Zweckmäßigkeitserwägungen entgegen. Im Übrigen stellt - abgesehen davon, dass die antragsgemäß ergangene Versetzung in den Ruhestand den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt - die begehrte Zurruhesetzung nach § 52 Nr. 2 LBG (mit dem Rechtsgrund Schwerbehinderung) gegenüber der angefochtenen, nach § 52 Nr. 1 LBG verfügten Zurruhesetzung vom 06.06.2007 (mit dem Rechtsgrund Alter) eine gegenständlich andere Statusentscheidung dar, die mit einem stattgebenden Widerspruchsbescheid - im Sinne einer „Änderung“ bzw. Modifikation der Verfügung der Ausgangsbehörde - nicht erreicht werden kann.
10 
Gegenteiliges folgt auch nicht - wie vom Kläger gefordert - aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wonach der Dienstherr bei zwei Möglichkeiten einer Versetzung in den Ruhestand grundsätzlich die dem Beamten günstigere (mit der bestmöglichen Versorgung) zu wählen habe. Denn ein derartiges „Wahlrecht“ steht dem Dienstherrn - wie dargelegt - nicht zu.
11 
2. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn das erstrebte weitere Gerichtsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen oder im Bereich der Tatsachenfragen nicht geklärten Fragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts höhergerichtlicher Klärung bedürfen. Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt vom Kläger, dass er unter Durchdringung des Streitstoffs eine konkrete Rechtsfrage aufwirft, die für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund gibt, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Beschluss des Senats vom 05.06.1997 - 4 S 1050/97 -, VBlBW 1997, 420, m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht der Antrag nicht.
12 
Der Kläger hält für grundsätzlich bedeutsam die Rechtsfrage, „ob im Widerspruchsverfahren eines Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand auch nach dem Zeitpunkt des verfügten Beginns des Ruhestands eine Änderung der Zurruhesetzungsverfügung vorgenommen werden kann.“ Zum einen lässt die Frage außer Acht, dass die Versetzung des Klägers in den Ruhestand antragsgemäß erfolgt ist. Zudem fehlt es insoweit an der gebotenen Durchdringung des Streitstoffs mit Blick auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten „Statusschutz“ bzw. § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG.
13 
3. Nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Berufung wegen Divergenz (nur) zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung ist gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung eines der genannten Gerichte aufgestellten Rechtssatz mit einem widersprechenden Rechtssatz abgerückt ist und die angegriffene Entscheidung hierauf beruht. Zur Darlegung der Divergenz ist es erforderlich, dass ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz aufgezeigt wird, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des höheren Gerichts in Widerspruch steht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Weiter ist erforderlich, dass die Divergenz dargelegt, d.h. ausdrücklich oder sinngemäß behauptet und unter Durchdringung des Prozessstoffs erläutert bzw. erklärt wird. Die Unvereinbarkeit der im angefochtenen Urteil und in der Entscheidung des höheren Gerichts dargelegten Rechtssätze muss aufgezeigt werden, d.h. es muss ausgeführt werden, worin die Abweichung liegen soll. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht.
14 
Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts “BVerwGE 48, 305 (349); 49, 198 sowie NVwZ-RR 1997, 133 ab“, in denen der Obersatz gebildet sei, „wonach entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausgangsentscheidung im Widerspruchsverfahren der Zeitpunkt des Erlasses der Widerspruchsentscheidung ist.“ Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese allgemein geltenden Grundsätze durch die rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts modifiziert würden; jedenfalls dann, wenn - wie hier - die Zurruhesetzung auf den wirksamen Antrag des Beamten rechtmäßig ergangen sei, könne diese durch eine nachträgliche Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage gestellt werden, auch nicht nach Einlegung des Widerspruchs, weil dies der vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 LBG angestrebten baldigen Rechtssicherheit des beamtenrechtlichen Status zuwider liefe. Demnach habe das Verwaltungsgericht für den vorliegenden Fall entsprechende Obersätze gebildet, die den allgemein geltenden Obersätzen des Bundesverwaltungsgerichts widersprächen.
15 
In den zu belastenden Verwaltungsakten ergangenen Entscheidungen vom 11.06.1975 - I C 8.71 - (BVerwGE 48, 299 bis 305: betreffend eine Ausweisungsverfügung), vom 24.09.1975 - VIII C 78.74 - (BVerwGE 49, 197 bis 201: betreffend die Einziehung eines Vertriebenenausweises) und vom 30.04.1996 - 6 B 77.95 - (NVwZ-RR 1997, 132 bis 133: betreffend einen Beitragsbescheid) hat das Bundesverwaltungsgericht jeweils entschieden, dass „grundsätzlich“ auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Ergehens der letzten Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid) abzustellen sei. Hiervon ist hat auch das Verwaltungsgericht ausgegangen, nur hat es eben angenommen und weiter begründet, dass vorliegend der genannte „Grundsatz“ durch die „rechtlichen Besonderheiten des Beamtenrechts“ (zur Rechtsbeständigkeit von Statusakten) modifiziert werde. Das bedeutet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
16 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1, 47 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG: Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts ist der Streitwert nicht nach § 42 Abs. 3 GKG zu bestimmen. Vielmehr begehrt der Kläger eine „geänderte“ Statusentscheidung hinsichtlich seiner Versetzung in den Ruhestand (als Schwerbehinderter), die keine Verminderung des Ruhegehalts zur Folge hätte. Der Senat orientiert sich daher an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2004 (2-facher Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus). Danach ist der Streitwert auf 2.633,76 EUR (109,74 EUR - monatlicher Versorgungsabschlag nach den unbestrittenen Angaben des Klägers - x 24) festzusetzen.
17 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 30. April 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010 verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 gemäß § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.

2

Der am ... Mai 1947 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Im Februar 2002 beantragte er die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell „für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum Eintritt in den Ruhestand (§ 59 LBG) mit Ablauf des 30.04.2010.“ Ergänzend teilte er mit, er habe beim Amt für soziale Angelegenheiten einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Unter dem 28. Januar 2003 bewilligte der Beklagte die Altersteilzeit; diese ende „mit Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze (§ 59 Satz 1 Nr. 2 LBG) mit Ablauf des 30.04.2010.“

3

Beim Kläger wurde zunächst im Jahr 2004 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer weiteren Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands beantragte er Ende 2008 beim Amt für soziale Angelegenheiten erneut die Anerkennung als Schwerbehinderter. Nach Ablehnung des Antrags im April 2009 und Zurückweisung seines Widerspruchs erhob er im November 2009 Klage vor dem Sozialgericht.

4

Mit Schreiben vom 15. März 2010 bat ihn der Beklagte, den für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – erforderlichen Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens 30. April 2010 vorzulegen, andernfalls die Ruhestandsversetzung antragsgemäß nach § 59 Nr. 1 LBG erfolgen müsse. Unter dem 22. April 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, das Verfahren vor dem Sozialgericht werde bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand nicht abgeschlossen sein. Daraufhin versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 gemäß § 59 Nr. 1 LBG in den Ruhestand.

5

In seinem hiergegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, ein vom Sozialgericht in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten liege nunmehr vor und bestätige einen Grad der Behinderung von 50. Es sei daher von der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen, die bereits im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts vorgelegen habe. Er dürfe nicht dadurch benachteiligt werden, dass die Anerkennung aufgrund einer Fehlentscheidung des Amtes für soziale Angelegenheiten erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 mit der Begründung zurück, am 30. April 2010 hätten die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG nicht vorgelegen. Eine nachträgliche sozialgerichtliche Entscheidung könne nicht zu einer Änderung des Bescheides führen, weil dieser gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden könne.

6

Mit seiner am 20. September 2010 erhobenen Klage wies der Kläger ergänzend zu seinen vorherigen Ausführungen auf ein zwischenzeitliches Anerkenntnis des Landesamts für Soziales im sozialgerichtlichen Verfahren sowie darauf hin, der Beklagte habe selbst zu erkennen gegeben, er werde eine Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG vornehmen, wenn die Schwerbehinderung zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen sei. Im Interesse der materiellen Gerechtigkeit sei auf den tatsächlichen Eintritt der Schwerbehinderung, nicht auf deren erst nachträgliche Anerkennung abzustellen. Sein Fall unterscheide sich zudem durch die fehlende Rechtskraft des Versetzungsbescheides von demjenigen, der einem die Auswechselung des Versetzungsgrundes ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2010 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß § 59 Nr. 2 LBG mit Ablauf des 30. April 2010 in den Ruhestand zu versetzen.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Er hat ausgeführt, der Kläger habe mit Vollendung des 63. Lebensjahrs unabhängig vom Vorliegen einer Schwerbehinderung in den Ruhestand treten wollen. Weil hierüber bis zum Ruhestandsbeginn keine Anerkennung vorgelegen habe, sei er – der Beklagte – an den ursprünglichen Antrag des Klägers gebunden gewesen. Der anschließende Eintritt in den Ruhestand sei unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Altersteilzeit, weshalb ein nachträgliches Hinausschieben der Pensionierung nicht möglich gewesen sei. Diese Rahmenbedingungen seien dem Kläger als vormaligem Personalreferenten bekannt gewesen. In Kenntnis dieser Rechtslage habe er unabhängig von der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft an seinem Antrag festgehalten. Die Differenz der Versorgungsbezüge des Klägers zu denjenigen im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG betrage monatlich 255,82 €.

12

Mit Urteil vom 24. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seinen Antrag vom 19. Februar 2002 allein auf § 59 Nr. 1 LBG gestützt. Dies ergebe sich aus der beantragten Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell, den in seinem Schreiben genannten Vorschriften sowie aus dem gewählten Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns. Bei der Erwähnung des anhängigen Verfahrens auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft habe es sich hingegen um einen bloßen Hinweis gehandelt. An den vom Kläger benannten Versetzungsgrund sei der Beklagte gebunden gewesen, weil der Kläger seinen Antrag nachfolgend weder zurückgenommen noch geändert habe. Stattdessen habe er durch Bestätigung des Termins zur Aushändigung der Versetzungsurkunde bekräftigt, unabhängig von der Schwerbehinderteneigenschaft in den Ruhestand treten zu wollen.

13

Unter dem 24. März 2011 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten rückwirkend zum 1. Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.

14

In seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, es habe zwischen ihm und dem Beklagten während der Phase der Altersteilzeit viele Kontakte zu der Frage gegeben, ob eine Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG möglich sei. Die Vorschrift erfordere nicht die Anerkennung oder den Nachweis, sondern lediglich das Bestehen einer Schwerbehinderung. Das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag zudem zu eng ausgelegt, dieser sei nicht auf § 59 Nr. 1 LBG beschränkt gewesen. Der Grundsatz der Ämterstabilität könne seinem Begehren nicht entgegen gehalten werden, weil die Versetzungsverfügung nicht bestandskräftig geworden sei und deshalb nicht zurückgenommen oder widerrufen werden müsse.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2010 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß § 59 Nr. 2 LBG mit Ablauf des 30. April 2010 in den Ruhestand zu versetzen.

17

Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,

18

die Berufung zurückzuweisen.

19

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungsakten (4 Hefte) verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Entscheidungsgründe

20

Die Berufung hat Erfolg.

21

Der Kläger ist statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG gemäß § 59 Nr. 2 LBG wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Der Bescheid vom 30. April 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO –).

22

Gemäß § 59 LBG kann der Beamte ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei hat er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter oder auf seine Schwerbehinderung stützt. Vorliegend war der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers auf eine Pensionierung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet (1.). Weil feststeht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung schwerbehindert war, musste ihn der Beklagte nach § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzen (2.). Der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie rückwirkend und noch vor Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2010 erfolgte (3.)

23

1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung allein nach § 59 Nr. 1 LBG beantragt.

24

Der Inhalt seines Antragsschreibens vom 19. Februar 2002 ist gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Danach kann die Erklärung, zum 1. Mai 2010, d. h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres, in den Ruhestand treten zu wollen, angesichts des Hinweises auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst nach § 59 Nr. 2 LBG und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 1 LBG. Gegen eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 42 Rn. 18).

25

In diesem Sinne hat auch der Beklagte den Antrag verstanden. Dies ergibt sich sowohl aus einem Aktenvermerk vom 20. Januar 2003 (Bl. 53 der Verwaltungsakte) als auch der Bewilligung der Alterszeit mit Bescheid vom 28. Januar 2003, dem zufolge „[d]ie Altersteilzeit […] vor Erreichen der Altersgrenze (§ 59 Satz 1 Nr.2 LBG) mit Ablauf des 30.04.2010“ endete. Dementsprechend wies der Beklagte den Kläger in seinem Schreiben vom 15. März 2010 (Bl. 69 der Verwaltungsakte) darauf hin, eine Ruhestandsversetzung „gemäß § 59 Satz 1 Nr. 2 LBG“ könne nur nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises und müsse andernfalls „gemäß § 59 Satz 1 Nr. 1 LBG“ erfolgen.

26

2. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich – für die Statusbehörde bindend – den Gegenstand der Statusentscheidung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]). Mit Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten vom 24. März 2011 wurde festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2009 – und damit bereits bei seinem Eintritt in den Ruhestand – schwerbehindert war. Dementsprechend war der Beklagte verpflichtet, den Kläger gemäß § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen.

27

3. Die Anerkennung der Schwerbehinderung des Klägers erst nach Ruhestandsbeginn führt zu keiner hiervon abweichenden Betrachtung. Vielmehr folgt aus § 59 LBG (a) wie auch aus höherrangigem Recht (b), dass – bei fehlender Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides – eine nachträgliche, aber rückwirkende Anerkennung als schwerbehindert ebenso zu berücksichtigen ist wie diejenige, die bereits bei Ruhestandsbeginn vorlag. Berechtigte Interessen des Dienstherrn stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen (c).

28

a) Gemäß § 59 Nr. 2 LBG kann der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn er schwerbehindert ist. Die Regelung setzt damit schon nach ihrem Wortlaut nicht die förmliche Anerkennung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass sie den Begriff des Nachweises zwar eingangs hinsichtlich der Dienstunfähigkeit, nicht jedoch in Bezug auf die Schwerbehinderung verwendet.

29

Darüber hinaus soll § 59 Nr. 2 LBG den besonderen Erschwernissen der Betroffenen Rechnung tragen. Diese bestehen jedoch nicht erst aufgrund der förmlichen Anerkennung, sondern bereits infolge der Schwerbehinderung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es mithin allein darauf an, dass die Schwerbehinderung des Beamten feststeht, nicht aber darauf, wann diese Feststellung erging.

30

Die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG, der zufolge die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand (nur) bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann, steht der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Sie schließt zunächst lediglich die nachträgliche Aufhebung der Pensionierung durch einseitiges Handeln des Dienstherrn aus und dient damit vorrangig dem Vertrauensschutz des Beamten. Dementsprechend findet sie keine Anwendung, wenn der Beamte selbst – etwa, weil er die Annahme seiner Dienstunfähigkeit bestreitet – seine Zurruhesetzung anficht. Soweit damit auch der Planungssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz des Dienstherrn Rechnung getragen werden soll, kann dies nur hinsichtlich des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, nicht jedoch für den Grund hierfür gelten. Insoweit ist die vorübergehende Ungewissheit, die aus der Möglichkeit einer nachträglichen rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung folgt, auf die Frage beschränkt, ob die Versorgungsbezüge des Beamten nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz vermindert sind. Sie beschränkt sich folglich auf die finanziellen Folgen der Pensionierung, ohne den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen, und geht damit nicht über eine allein finanzielle Unsicherheit hinaus, die mit der Führung eines jeden besoldungs- oder versorgungsrelevanten Rechtsstreits verbunden ist. Aus diesem Grund steht der Berücksichtigungsfähigkeit einer nachträglichen rückwirkenden Anerkennung auch nicht die – gleichfalls im Interesse des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geltende – grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit statusändernder Akte entgegen.

31

b) Hinzu kommt, dass die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes keine eigenen Regelungen der Schwerbehinderteneigenschaft enthalten, sondern an diejenigen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB IX – anknüpfen. Danach bedarf die Schwerbehinderteneigenschaft keines statusbegründenden Rechtsakts, weshalb der Feststellung der Schwerbehinderung durch Verwaltungsakt keine konstitutive, sondern lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1988 – 12 RK 44/87 –, juris Rn. 12; Ritz, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14). Infolgedessen beschränkt sich die Anerkennung nicht auf den Zeitraum ab dem Erlass des Bescheides, sondern wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Der Gesetzgeber vermeidet hierdurch nicht zuletzt unvertretbare Folgen in den Fällen, in denen sich die Feststellung der Schwerbehinderung – etwa wegen umfangreicher ärztlicher Begutachtung oder großer Arbeitsbelastung der Sozialbehörden – verzögert und möglicherweise sogar erst im Gerichtsverfahren getroffen werden kann.

32

c) Wo es hingegen wegen gegenläufiger – schützenswerter – Interessen Dritter ausnahmsweise nicht auf die Schwerbehinderung, sondern auf ihre förmliche Anerkennung ankommt, hat der Gesetzgeber dies – wie beispielsweise in § 90 Abs. 2a SGB IX – ausdrücklich angeordnet. Das Landesbeamtengesetz enthält jedoch nicht nur – insbesondere in § 59 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG – keine derartige Regelung. Für eine Beschränkung des § 59 Nr. 2 LBG auf die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung rechtsförmlich anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft streiten zudem auch keine schutzwürdigen Belange des Dienstherrn, welche diejenigen des betroffenen Beamten überwiegen.

33

Dies wurde hinsichtlich der organisatorischen und finanziellen Planungssicherheit bereits dargelegt, gilt jedoch auch in Bezug auf die praktische Umsetzung einer Berücksichtigung der nachträglichen, aber rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderung. Soweit der Beamte dem Dienstherrn seine Anerkennung als Schwerbehinderter oder ein diesbezügliches laufendes Verfahren nicht mitgeteilt hat, ist dieser schon dadurch hinreichend geschützt, dass der Antrag auf Zurruhesetzung in diesem Fall nicht dahingehend ausgelegt werden kann, er umfasse (auch) eine Pensionierung wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG. Hat der Beamte hingegen rechtzeitig auf das Verfahren hingewiesen, ist dieses jedoch im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand noch nicht abgeschlossen, hat der Dienstherr dem dadurch Rechnung zu tragen, dass die Pensionierung hinsichtlich ihres Grundes zunächst nur vorläufig – vorbehaltlich einer späteren Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden sozialbehördlichen oder -gerichtlichen Verfahren – nach § 59 Nr. 1 LBG ergeht. Ein seinem Wortlaut nach auf § 59 Nr. 2 LBG beschränkter Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wiederum, der trotz fehlender Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt des gewählten Ruhestandseintritts – bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Nr. 1 LBG – aufrechterhalten wird, ist dahingehend auszulegen, dass er hilfsweise auch auf diesen Zurruhesetzungsgrund gestützt ist. Liegen dessen Voraussetzungen hingegen im Zeitpunkt des gewählten Ruhestandsbeginns nicht vor, ist der Antrag insgesamt abzulehnen.

34

Dem Beamten, der bereits vor Anerkennung seiner Schwerbehinderung die vorzeitige Pensionierung beantragt, kann andererseits nicht entgegengehalten werden, mit der Pensionierung nach § 59 Nr. 1 statt nach § 59 Nr. 2 LBG habe sich lediglich das Risiko realisiert, welches er bei Stellung seines – in Verbindung mit der Entscheidung für eine Altersteilzeit unwiderruflichen – Antrags bewusst eingegangen sei. Dem Beamten zurechenbar ist lediglich, wenn sich letztlich herausstellt, dass sein Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt, nicht jedoch die zeitliche Verzögerung der förmlichen Feststellung. Mit Ausnahme der – hier gegebenen – Rechtzeitigkeit seines Antrags beim Amt für soziale Angelegenheiten hat der Betroffene keinen Einfluss auf die Dauer des behördlichen und möglicherweise gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Die Höhe seiner Versorgungsbezüge hinge daher von Zufällen wie dem Arbeitsanfall bei Behörden, Gutachtern und Sozialgerichten ab. Dies wäre mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 17 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.

35

4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.139,68 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG)

(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.

(2) Zu dem Termin sind zu laden

1.
der Bund,
2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben,
3.
die Gemeinde und der Landkreis.
Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die übrigen Beteiligten sollen von dem Termin benachrichtigt werden.

(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.

(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.

(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.

(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.