Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.017,84 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
4Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Hierzu reicht es nicht, pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu behaupten oder lediglich sein Vorbringen erster Instanz zu wiederholen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht.
5Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage abgewiesen und in den Entscheidungsgründen ausgeführt, dass die Klägerin keinen Anspruch habe, rückwirkend mit Ablauf des Monats Oktober 2013 statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt zu werden. Das beklagte Land habe dem Antrag der Klägerin, gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW mit dem Erreichen der vorgezogenen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden, entsprochen und sie mit Ablauf des 31. Oktober 2013 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Weil im Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns noch kein die Schwerbehinderung der Klägerin feststellender Bescheid vorgelegen habe, sei eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW nicht möglich gewesen. Ebenso wenig komme nach dem Eintritt der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand eine rückwirkende Auswechselung des Grundes für die Zurruhesetzung in Betracht. Ein solcher Anspruch sei – unabhängig von der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - durch § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung könne die Versetzung in den Ruhestand nur bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden. Als statusverändernder Verwaltungsakt sei die Zurruhesetzungsverfügung nach dem Ruhestandsbeginn nicht mehr korrigierbar; die Regelungen der §§ 48, 49, 51 VwVfG NRW fänden keine Anwendung.
6Dieser im Einzelnen weiter begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen.
7Soweit die Klägerin meint, wegen ihrer am 20. Januar 2014 und damit nach dem Ruhestandsbeginn förmlich festgestellten Schwerbehinderung einen Anspruch auf eine nur den Zurruhesetzungsgrund betreffende Änderung der Zurruhesetzungsverfügung zu haben, weil diese noch nicht bestandskräftig geworden sei, wiederholt sie lediglich ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ihre Auffassung, die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand könne nach seinem Eintritt in den Ruhestand nach den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen zurückgenommen, widerrufen oder das Verfahren wiederaufgegriffen werden, ist weiterhin mit Sinn und Zweck von § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW, wie er vom Bundesverwaltungsgericht durch Auslegung ermittelt worden ist, nicht vereinbar.
8Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die durch § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW auf den Beginn des Ruhestands festgelegte zeitliche Grenze für die Rücknehmbarkeit einer Zurruhesetzungsverfügung nicht allein einen Vertrauensschutz für den in den Ruhestand versetzten Beamten, der auch nach dem Wegfall der für die Zurruhesetzung maßgeblichen Voraussetzungen keine nachträgliche Aufhebung seiner Pensionierung befürchten muss. Sie dient vielmehr auch dem allgemeinen Interesse an der Rechtsbeständigkeit der Statusentscheidung und der Rechtsklarheit. Die Versetzung in den Ruhestand ist – wie die Ernennung des Beamten – ein statusverändernder Verwaltungsakt, für den die Bestimmungen des Beamtenrechts abschließende Regelungen treffen. § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW schließt daher eine Anwendung der Vorschriften des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts über die Aufhebung von Verwaltungsakten und das Wiederaufgreifen des Verfahrens aus.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014 – 2 C 65.11 – zur gleichlautenden Bestimmung des § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG RP sowie Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 – zu § 47 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BBG, beide juris.
10Entgegen der Ansicht der Klägerin erfasst diese Nichtabänderbarkeit der Zurruhe-setzungsverfügung auch den Grund für die Zurruhesetzung als unselbstständigen Teil der Zurruhesetzungsverfügung. Eine Aufspaltung in die Zurruhesetzung „als solcher“ einerseits und den Grund für die Zurruhesetzung andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht möglich.
11Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die die Klägerin betreffende Zurruhesetzungsverfügung noch nicht bestandskräftig ist. Maßgeblich für den Ausschluss der Rücknahmemöglichkeit ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LBG NRW allein der Eintritt des Beamten in den Ruhestand, im Falle der Klägerin der Beginn ihres Ruhestands mit Ablauf des 31. Oktober 2013. Nach diesem Zeitpunkt steht die statusverändernde Wirkung der Zurruhesetzung jeder nachträglichen Änderung des Zurruhesetzungsgrundes wegen später festgestellter Schwerbehinderung und damit auch einer solchen Änderung in einem Rechtsbehelfsverfahren entgegen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a.a.O.;
13ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 – und Beschluss vom 26. Januar 2010 – 4 S 1059/09 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2012 – 1 Bf 96/11.Z -, sämtlich juris.
14Soweit das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in der von der Klägerin angeführten Entscheidung,
15vgl. Urteil vom 22. September 2011
16– 2 A 10665/11 -, juris,
17eine abweichende Auffassung vertreten hat, folgt der Senat dem aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit nicht. Die Entscheidung wurde im Revisionsverfahren vom Bundesverwaltungsgericht aufgehoben.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2014, a.a.O.
19Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, ob es im Rahmen der Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW einer vorherigen förmlichen Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft bedarf oder ihr tatsächliches Vorliegen genügt. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig und auch ansonsten offensichtlich, dass die Voraussetzungen des § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW für die Zurruhesetzung der Klägerin mit Ablauf des 31. Oktober 2013 erfüllt waren und sie vor ihrem Eintritt in den Ruhestand keinen mit dem Vorliegen einer Schwerbehinderung begründeten Zurruhesetzungsantrag gestellt hat.
20Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hier.
21Zudem ist die Frage, ob ein Beamter auch nach seinem Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze noch wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand versetzt werden kann, wenn diese erst nach Eintritt in den Ruhestand, aber noch vor Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheids förmlich festgestellt worden ist, durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2014 - 2 C 65.11 - im dargestellten Sinne beantwortet worden.
22Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
23Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Da das Begehren der Klägerin nur auf den Austausch des Grundes für ihre Versetzung in den Ruhestand gerichtet ist, besteht ihr wirtschaftliches Interesse in der Differenz zwischen ihren jetzigen Versorgungsbezügen und den entsprechenden Bezügen im Falle ihrer Zurruhesetzung als Schwerbehinderte. In einem solchen Fall ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) zu orientieren und den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus festzusetzen.
24Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2015
25– 6 E 1323/14 -, juris.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
27Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 11. Feb. 2016 - 6 A 2449/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2009 - 8 K 1883/08 - wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren - unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts - und für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.633,76 EUR festgesetzt.
Gründe
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
| ||
|
|
Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2011 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz wird der Beklagte unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 30. April 2010 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2010 verpflichtet, den Kläger mit Ablauf des 30. April 2010 gemäß § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Auswechselung des Grundes seiner Versetzung in den Ruhestand.
- 2
Der am ... Mai 1947 geborene Kläger ist Beamter des beklagten Landes. Im Februar 2002 beantragte er die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell „für die Zeit vom 01.05.2003 bis zum Eintritt in den Ruhestand (§ 59 LBG) mit Ablauf des 30.04.2010.“ Ergänzend teilte er mit, er habe beim Amt für soziale Angelegenheiten einen Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt, über den noch nicht abschließend entschieden sei. Unter dem 28. Januar 2003 bewilligte der Beklagte die Altersteilzeit; diese ende „mit Versetzung in den Ruhestand vor Erreichen der Altersgrenze (§ 59 Satz 1 Nr. 2 LBG) mit Ablauf des 30.04.2010.“
- 3
Beim Kläger wurde zunächst im Jahr 2004 ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Aufgrund einer weiteren Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands beantragte er Ende 2008 beim Amt für soziale Angelegenheiten erneut die Anerkennung als Schwerbehinderter. Nach Ablehnung des Antrags im April 2009 und Zurückweisung seines Widerspruchs erhob er im November 2009 Klage vor dem Sozialgericht.
- 4
Mit Schreiben vom 15. März 2010 bat ihn der Beklagte, den für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 59 Nr. 2 Landesbeamtengesetz – LBG – erforderlichen Nachweis der Schwerbehinderung bis spätestens 30. April 2010 vorzulegen, andernfalls die Ruhestandsversetzung antragsgemäß nach § 59 Nr. 1 LBG erfolgen müsse. Unter dem 22. April 2010 teilte der Kläger dem Beklagten mit, das Verfahren vor dem Sozialgericht werde bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand nicht abgeschlossen sein. Daraufhin versetzte ihn der Beklagte mit Bescheid vom 30. April 2010 gemäß § 59 Nr. 1 LBG in den Ruhestand.
- 5
In seinem hiergegen eingelegten Widerspruch führte der Kläger aus, ein vom Sozialgericht in Auftrag gegebenes medizinisches Gutachten liege nunmehr vor und bestätige einen Grad der Behinderung von 50. Es sei daher von der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft auszugehen, die bereits im Zeitpunkt des Ruhestandseintritts vorgelegen habe. Er dürfe nicht dadurch benachteiligt werden, dass die Anerkennung aufgrund einer Fehlentscheidung des Amtes für soziale Angelegenheiten erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgt sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 mit der Begründung zurück, am 30. April 2010 hätten die Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG nicht vorgelegen. Eine nachträgliche sozialgerichtliche Entscheidung könne nicht zu einer Änderung des Bescheides führen, weil dieser gemäß § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG nur bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden könne.
- 6
Mit seiner am 20. September 2010 erhobenen Klage wies der Kläger ergänzend zu seinen vorherigen Ausführungen auf ein zwischenzeitliches Anerkenntnis des Landesamts für Soziales im sozialgerichtlichen Verfahren sowie darauf hin, der Beklagte habe selbst zu erkennen gegeben, er werde eine Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG vornehmen, wenn die Schwerbehinderung zu diesem Zeitpunkt nachgewiesen sei. Im Interesse der materiellen Gerechtigkeit sei auf den tatsächlichen Eintritt der Schwerbehinderung, nicht auf deren erst nachträgliche Anerkennung abzustellen. Sein Fall unterscheide sich zudem durch die fehlende Rechtskraft des Versetzungsbescheides von demjenigen, der einem die Auswechselung des Versetzungsgrundes ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag.
- 7
Der Kläger hat beantragt,
- 8
den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2010 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß § 59 Nr. 2 LBG mit Ablauf des 30. April 2010 in den Ruhestand zu versetzen.
- 9
Der Beklagte hat beantragt,
- 10
die Klage abzuweisen.
- 11
Er hat ausgeführt, der Kläger habe mit Vollendung des 63. Lebensjahrs unabhängig vom Vorliegen einer Schwerbehinderung in den Ruhestand treten wollen. Weil hierüber bis zum Ruhestandsbeginn keine Anerkennung vorgelegen habe, sei er – der Beklagte – an den ursprünglichen Antrag des Klägers gebunden gewesen. Der anschließende Eintritt in den Ruhestand sei unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung von Altersteilzeit, weshalb ein nachträgliches Hinausschieben der Pensionierung nicht möglich gewesen sei. Diese Rahmenbedingungen seien dem Kläger als vormaligem Personalreferenten bekannt gewesen. In Kenntnis dieser Rechtslage habe er unabhängig von der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft an seinem Antrag festgehalten. Die Differenz der Versorgungsbezüge des Klägers zu denjenigen im Falle einer Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG betrage monatlich 255,82 €.
- 12
Mit Urteil vom 24. Februar 2011 hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Der Kläger habe seinen Antrag vom 19. Februar 2002 allein auf § 59 Nr. 1 LBG gestützt. Dies ergebe sich aus der beantragten Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell, den in seinem Schreiben genannten Vorschriften sowie aus dem gewählten Zeitpunkt des Ruhestandsbeginns. Bei der Erwähnung des anhängigen Verfahrens auf Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft habe es sich hingegen um einen bloßen Hinweis gehandelt. An den vom Kläger benannten Versetzungsgrund sei der Beklagte gebunden gewesen, weil der Kläger seinen Antrag nachfolgend weder zurückgenommen noch geändert habe. Stattdessen habe er durch Bestätigung des Termins zur Aushändigung der Versetzungsurkunde bekräftigt, unabhängig von der Schwerbehinderteneigenschaft in den Ruhestand treten zu wollen.
- 13
Unter dem 24. März 2011 stellte das Amt für soziale Angelegenheiten rückwirkend zum 1. Dezember 2009 beim Kläger einen Grad der Behinderung von 50 fest.
- 14
In seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, es habe zwischen ihm und dem Beklagten während der Phase der Altersteilzeit viele Kontakte zu der Frage gegeben, ob eine Ruhestandsversetzung nach § 59 Nr. 2 LBG möglich sei. Die Vorschrift erfordere nicht die Anerkennung oder den Nachweis, sondern lediglich das Bestehen einer Schwerbehinderung. Das Verwaltungsgericht habe seinen Antrag zudem zu eng ausgelegt, dieser sei nicht auf § 59 Nr. 1 LBG beschränkt gewesen. Der Grundsatz der Ämterstabilität könne seinem Begehren nicht entgegen gehalten werden, weil die Versetzungsverfügung nicht bestandskräftig geworden sei und deshalb nicht zurückgenommen oder widerrufen werden müsse.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Februar 2011 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 30. April 2010 sowie den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger gemäß § 59 Nr. 2 LBG mit Ablauf des 30. April 2010 in den Ruhestand zu versetzen.
- 17
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze sowie die vorgelegten Verwaltungsakten (4 Hefte) verweisen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
- 20
Die Berufung hat Erfolg.
- 21
Der Kläger ist statt wegen Erreichens der vorgezogenen Altersgrenze nach § 59 Nr. 1 LBG gemäß § 59 Nr. 2 LBG wegen Schwerbehinderung in den Ruhestand zu versetzen. Der Bescheid vom 30. April 2010 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. August 2010 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
- 22
Gemäß § 59 LBG kann der Beamte ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Dabei hat er nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Wahl, ob er die Versetzung in den Ruhestand auf sein Alter oder auf seine Schwerbehinderung stützt. Vorliegend war der für den Grund der Zurruhesetzung maßgebliche Antrag des Klägers auf eine Pensionierung vorrangig wegen Schwerbehinderung und nur hilfsweise wegen Erreichens des 63. Lebensjahres gerichtet (1.). Weil feststeht, dass der Kläger im Zeitpunkt der Zurruhesetzung schwerbehindert war, musste ihn der Beklagte nach § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand versetzen (2.). Der Umstand, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung erst nach Ruhestandsbeginn ausgesprochen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie rückwirkend und noch vor Bestandskraft des Bescheides vom 30. April 2010 erfolgte (3.)
- 23
1. Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger habe die Zurruhesetzung allein nach § 59 Nr. 1 LBG beantragt.
- 24
Der Inhalt seines Antragsschreibens vom 19. Februar 2002 ist gemäß §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte auszulegen. Danach kann die Erklärung, zum 1. Mai 2010, d. h. mit Vollendung des 63. Lebensjahres, in den Ruhestand treten zu wollen, angesichts des Hinweises auf ein laufendes Verfahren auf Anerkennung als Schwerbehinderter sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt auf jeden Fall in den Ruhestand treten wollte, allerdings zur Vermeidung eines Versorgungsabschlags möglichst nach § 59 Nr. 2 LBG und nur für den Fall einer fehlenden Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 1 LBG. Gegen eine derartige Verbindung mehrerer Zurruhesetzungsgründe als Haupt- und Hilfsantrag bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl. Plog/Wiedow, BBG, § 42 Rn. 18).
- 25
In diesem Sinne hat auch der Beklagte den Antrag verstanden. Dies ergibt sich sowohl aus einem Aktenvermerk vom 20. Januar 2003 (Bl. 53 der Verwaltungsakte) als auch der Bewilligung der Alterszeit mit Bescheid vom 28. Januar 2003, dem zufolge „[d]ie Altersteilzeit […] vor Erreichen der Altersgrenze (§ 59 Satz 1 Nr.2 LBG) mit Ablauf des 30.04.2010“ endete. Dementsprechend wies der Beklagte den Kläger in seinem Schreiben vom 15. März 2010 (Bl. 69 der Verwaltungsakte) darauf hin, eine Ruhestandsversetzung „gemäß § 59 Satz 1 Nr. 2 LBG“ könne nur nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises und müsse andernfalls „gemäß § 59 Satz 1 Nr. 1 LBG“ erfolgen.
- 26
2. Der Antrag bestimmt den Rechtsgrund, aus dem der Beamte vorzeitig in den Ruhestand treten möchte, und legt damit zugleich – für die Statusbehörde bindend – den Gegenstand der Statusentscheidung fest (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 2 C 22.06 –, NVwZ-RR 2008, 193 [194]). Mit Bescheid des Amtes für soziale Angelegenheiten vom 24. März 2011 wurde festgestellt, dass der Kläger seit dem 1. Dezember 2009 – und damit bereits bei seinem Eintritt in den Ruhestand – schwerbehindert war. Dementsprechend war der Beklagte verpflichtet, den Kläger gemäß § 59 Nr. 2 LBG in den Ruhestand zu versetzen.
- 27
3. Die Anerkennung der Schwerbehinderung des Klägers erst nach Ruhestandsbeginn führt zu keiner hiervon abweichenden Betrachtung. Vielmehr folgt aus § 59 LBG (a) wie auch aus höherrangigem Recht (b), dass – bei fehlender Bestandskraft des Zurruhesetzungsbescheides – eine nachträgliche, aber rückwirkende Anerkennung als schwerbehindert ebenso zu berücksichtigen ist wie diejenige, die bereits bei Ruhestandsbeginn vorlag. Berechtigte Interessen des Dienstherrn stehen einer solchen Auslegung nicht entgegen (c).
- 28
a) Gemäß § 59 Nr. 2 LBG kann der Beamte in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden, wenn er schwerbehindert ist. Die Regelung setzt damit schon nach ihrem Wortlaut nicht die förmliche Anerkennung, sondern lediglich das Vorliegen einer Schwerbehinderung voraus. Dies ergibt sich zusätzlich daraus, dass sie den Begriff des Nachweises zwar eingangs hinsichtlich der Dienstunfähigkeit, nicht jedoch in Bezug auf die Schwerbehinderung verwendet.
- 29
Darüber hinaus soll § 59 Nr. 2 LBG den besonderen Erschwernissen der Betroffenen Rechnung tragen. Diese bestehen jedoch nicht erst aufgrund der förmlichen Anerkennung, sondern bereits infolge der Schwerbehinderung. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift kommt es mithin allein darauf an, dass die Schwerbehinderung des Beamten feststeht, nicht aber darauf, wann diese Feststellung erging.
- 30
Die Regelung des § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG, der zufolge die Verfügung über die Versetzung in den Ruhestand (nur) bis zum Beginn des Ruhestandes zurückgenommen werden kann, steht der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Sie schließt zunächst lediglich die nachträgliche Aufhebung der Pensionierung durch einseitiges Handeln des Dienstherrn aus und dient damit vorrangig dem Vertrauensschutz des Beamten. Dementsprechend findet sie keine Anwendung, wenn der Beamte selbst – etwa, weil er die Annahme seiner Dienstunfähigkeit bestreitet – seine Zurruhesetzung anficht. Soweit damit auch der Planungssicherheit bzw. dem Vertrauensschutz des Dienstherrn Rechnung getragen werden soll, kann dies nur hinsichtlich des Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, nicht jedoch für den Grund hierfür gelten. Insoweit ist die vorübergehende Ungewissheit, die aus der Möglichkeit einer nachträglichen rückwirkenden Anerkennung der Schwerbehinderung folgt, auf die Frage beschränkt, ob die Versorgungsbezüge des Beamten nach § 14 Abs. 3 Beamtenversorgungsgesetz vermindert sind. Sie beschränkt sich folglich auf die finanziellen Folgen der Pensionierung, ohne den Dienstbetrieb zu beeinträchtigen, und geht damit nicht über eine allein finanzielle Unsicherheit hinaus, die mit der Führung eines jeden besoldungs- oder versorgungsrelevanten Rechtsstreits verbunden ist. Aus diesem Grund steht der Berücksichtigungsfähigkeit einer nachträglichen rückwirkenden Anerkennung auch nicht die – gleichfalls im Interesse des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit geltende – grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit statusändernder Akte entgegen.
- 31
b) Hinzu kommt, dass die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes keine eigenen Regelungen der Schwerbehinderteneigenschaft enthalten, sondern an diejenigen des Neunten Buchs des Sozialgesetzbuchs – SGB IX – anknüpfen. Danach bedarf die Schwerbehinderteneigenschaft keines statusbegründenden Rechtsakts, weshalb der Feststellung der Schwerbehinderung durch Verwaltungsakt keine konstitutive, sondern lediglich eine deklaratorische Bedeutung zukommt (vgl. BSG, Urteil vom 22. September 1988 – 12 RK 44/87 –, juris Rn. 12; Ritz, in: Cramer/Fuchs/Hirsch/Ritz, SGB IX, 6. Aufl. 2011, § 69 Rn. 14). Infolgedessen beschränkt sich die Anerkennung nicht auf den Zeitraum ab dem Erlass des Bescheides, sondern wirkt auf den Zeitpunkt der Antragstellung zurück. Der Gesetzgeber vermeidet hierdurch nicht zuletzt unvertretbare Folgen in den Fällen, in denen sich die Feststellung der Schwerbehinderung – etwa wegen umfangreicher ärztlicher Begutachtung oder großer Arbeitsbelastung der Sozialbehörden – verzögert und möglicherweise sogar erst im Gerichtsverfahren getroffen werden kann.
- 32
c) Wo es hingegen wegen gegenläufiger – schützenswerter – Interessen Dritter ausnahmsweise nicht auf die Schwerbehinderung, sondern auf ihre förmliche Anerkennung ankommt, hat der Gesetzgeber dies – wie beispielsweise in § 90 Abs. 2a SGB IX – ausdrücklich angeordnet. Das Landesbeamtengesetz enthält jedoch nicht nur – insbesondere in § 59 Nr. 2 und § 62 Abs. 1 Satz 3 LBG – keine derartige Regelung. Für eine Beschränkung des § 59 Nr. 2 LBG auf die im Zeitpunkt der Zurruhesetzung rechtsförmlich anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft streiten zudem auch keine schutzwürdigen Belange des Dienstherrn, welche diejenigen des betroffenen Beamten überwiegen.
- 33
Dies wurde hinsichtlich der organisatorischen und finanziellen Planungssicherheit bereits dargelegt, gilt jedoch auch in Bezug auf die praktische Umsetzung einer Berücksichtigung der nachträglichen, aber rückwirkenden Feststellung der Schwerbehinderung. Soweit der Beamte dem Dienstherrn seine Anerkennung als Schwerbehinderter oder ein diesbezügliches laufendes Verfahren nicht mitgeteilt hat, ist dieser schon dadurch hinreichend geschützt, dass der Antrag auf Zurruhesetzung in diesem Fall nicht dahingehend ausgelegt werden kann, er umfasse (auch) eine Pensionierung wegen Schwerbehinderung nach § 59 Nr. 2 LBG. Hat der Beamte hingegen rechtzeitig auf das Verfahren hingewiesen, ist dieses jedoch im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand noch nicht abgeschlossen, hat der Dienstherr dem dadurch Rechnung zu tragen, dass die Pensionierung hinsichtlich ihres Grundes zunächst nur vorläufig – vorbehaltlich einer späteren Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im laufenden sozialbehördlichen oder -gerichtlichen Verfahren – nach § 59 Nr. 1 LBG ergeht. Ein seinem Wortlaut nach auf § 59 Nr. 2 LBG beschränkter Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung wiederum, der trotz fehlender Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft im Zeitpunkt des gewählten Ruhestandseintritts – bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 59 Nr. 1 LBG – aufrechterhalten wird, ist dahingehend auszulegen, dass er hilfsweise auch auf diesen Zurruhesetzungsgrund gestützt ist. Liegen dessen Voraussetzungen hingegen im Zeitpunkt des gewählten Ruhestandsbeginns nicht vor, ist der Antrag insgesamt abzulehnen.
- 34
Dem Beamten, der bereits vor Anerkennung seiner Schwerbehinderung die vorzeitige Pensionierung beantragt, kann andererseits nicht entgegengehalten werden, mit der Pensionierung nach § 59 Nr. 1 statt nach § 59 Nr. 2 LBG habe sich lediglich das Risiko realisiert, welches er bei Stellung seines – in Verbindung mit der Entscheidung für eine Altersteilzeit unwiderruflichen – Antrags bewusst eingegangen sei. Dem Beamten zurechenbar ist lediglich, wenn sich letztlich herausstellt, dass sein Grad der Behinderung weniger als 50 beträgt, nicht jedoch die zeitliche Verzögerung der förmlichen Feststellung. Mit Ausnahme der – hier gegebenen – Rechtzeitigkeit seines Antrags beim Amt für soziale Angelegenheiten hat der Betroffene keinen Einfluss auf die Dauer des behördlichen und möglicherweise gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Die Höhe seiner Versorgungsbezüge hinge daher von Zufällen wie dem Arbeitsanfall bei Behörden, Gutachtern und Sozialgerichten ab. Dies wäre mit dem Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz, Art. 17 Abs. 2 Verfassung für Rheinland-Pfalz unvereinbar.
- 35
4. Der Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
- 36
Beschluss
- 37
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 6.139,68 € festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG)
(1) Nach Ablauf der Frist (§ 31 Abs. 2, § 32 Abs. 2) ist der Plan in einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin (Planprüfungstermin) mit den Beteiligten zu erörtern. Im Fall des § 32 tritt an die Stelle des Plans das Verzeichnis gemäß § 31 Abs. 2.
(2) Zu dem Termin sind zu laden
- 1.
der Bund, - 2.
von den sonstigen Beteiligten außer dem Eigentümer diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, - 3.
die Gemeinde und der Landkreis.
(3) Der Ladung des Eigentümers ist ein Auszug aus dem Plan, der die ihn berührenden Teile des Plans enthält, beizufügen.
(4) Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt.
(5) In der Ladung ist auf die Vorschriften des Absatzes 4 und des § 34 hinzuweisen.
(6) Tag und Ort des Termins sind, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. Hierbei sind diejenigen, deren Rechte durch das Enteignungsverfahren beeinträchtigt werden, aufzufordern, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
1
G r ü n d e :
2Die von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin im eigenen Namen eingelegte Beschwerde (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), mit der er eine Heraufsetzung des vom Verwaltungsgericht auf 4.017,84 Euro festgesetzten Streitwerts begehrt, ist unbegründet.
3Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Nach dieser Bestimmung ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
4Das erstinstanzliche Begehren (vgl. § 88 VwGO) der seit dem 1. November 2013 in den Ruhestand versetzten Klägerin war ausweislich ihres Antrags und des diesen begründenden Vorbringens (nur) auf den Austausch des Grundes für ihre Versetzung in den Ruhestand gerichtet. Die Zurruhesetzung erfolgte antragsgemäß nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW. Mit der Klage begehrte die Klägerin eine rückwirkende Zurruhesetzung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bestand daher in der Differenz zwischen ihren jetzigen Versorgungsbezügen und den entsprechenden Bezügen im Falle ihrer Zurruhesetzung als Schwerbehinderte.
5In einem solchen Fall ist es angezeigt, sich für die Streitwertfestsetzung an den Empfehlungen zum sog. Teilstatus in Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013) zu orientieren, wie es das Verwaltungsgericht mit dem Ansatz des zweifachen Jahresbetrags der Differenz zwischen innegehabtem und erstrebtem Teilstatus getan hat.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2010 – 6 A 1178/10 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. September 2013 – 4 S 1042/12 -; juris.
7Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin demgegenüber meint, der Streitwert müsse nach § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG a.F. bemessen werden, verkennt er den Anwendungsbereich dieser Norm. § 52 Abs. 5 Satz 1 GKG erfasst Streitigkeiten, in denen die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand in vollem Umfang angegriffen wird.
8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2009 – 2 B 30.09 -, NVwZ-RR 2009, 823; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2011 – 6 A 523/09 – ZBR 2011, 354.
9Die Klägerin greift ihre Zurruhesetzung als solche jedoch nicht an, sondern nur den insoweit maßgeblichen Grund.
10Ebenso wenig kommt die Festsetzung eines höheren Streitwerts gemäß § 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 GKG a.F. in Betracht, da es der Klägerin auch nicht um eine Änderung des Zeitpunkts, in dem sie in den Ruhestand eingetreten ist, geht. Eine zeitliche Verschiebung der Zurruhesetzung war aber Gegenstand des von der Klägerin zur Begründung ihrer abweichenden Rechtsauffassung angeführten Entscheidung des Hamburgischen OVG. Die darin auf § 52 Abs. 5 Satz 2 GKG in der Fassung vom 24. November 2011 (gleichlautend mit § 52 Abs. 5 Satz 4 GKG a.F.) gestützte Festsetzung des Streitwerts in Höhe der Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes ist dem Umstand geschuldet, dass die dortige Klägerin nicht nur eine Änderung des Zurruhesetzungsgrundes, sondern zugleich eine rückwirkende Änderung des Zeitpunkts ihrer Versetzung in den Ruhestand begehrt hat.
11Vgl. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18. September 2012 – 1 Bf 96/11.Z -, ZBR 2013, 358.
12Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.