Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 15. Sept. 2014 - 6 A 236/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 11.335,42 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2006, mit dem der Kläger zu einem Nutzungsentgelt in Höhe von 11.335,42 Euro herangezogen wurde, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der in dem Bescheid zutreffend berechnete Anspruch sei nicht verwirkt. Hierfür müssten sowohl Zeitmoment als auch Umstandsmoment gegeben sein. Das Umstandsmoment sei insbesondere erfüllt, wenn der Anspruchsgegner infolge eines bestimmten Verhaltens des Anspruchsinhabers darauf habe vertrauen dürfen, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage) und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand). Dies gelte auch bezüglich vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht. Dem Kläger habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und seiner Erfahrung bewusst sein müssen, dass der Bereich „Nutzungsentgelte“ noch nicht abschließend bearbeitet gewesen sei. Die geforderte Summe sei auch nicht teilweise durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit behaupteten Ansprüchen aus der Verwendung von Drittmitteln in Höhe von 7.515,34 Euro, die der Beklagte verwaltet habe, erloschen. Die erforderliche Aufrechnungslage habe wegen eines fehlenden Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht bestanden. Der Anspruch des Beklagten auf Nutzungsentgelt und die behaupteten Ansprüche des Klägers andererseits seien keine gleichartigen Forderungen, die auch fällig und erfüllbar gewesen seien.
7a) Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verwirkung sei nicht eingetreten, nicht durchgreifend in Frage.
8Anzumerken ist zunächst, dass der Anspruch des beklagten Universitätsklinikums auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 11.335,42 Euro unstreitig entstanden ist und auch noch nicht verjährt war. Verjährung konnte frühestens mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren eintreten, § 195 BGB. Die Frist begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und das beklagte Universitätsklinikum von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Das war das Jahr 2006. Zwar ging es nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers allein um die Nebentätigkeit bis zu seiner Emeritierung im Jahre 2005. Die hierzu erforderlichen Angaben machte der Kläger dem Beklagten gegenüber aber erst in seiner Deklaration vom 19. Juli 2006. Die Frist begann daher mit Jahresschluss 2006 zu laufen; Verjährung wäre frühestens mit Ende des Jahres 2009 eingetreten. Auch der Kläger beruft sich angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides noch vor Ablauf des Jahres 2009 nicht auf Verjährung.
9In Bezug auf die von dem Kläger geltend gemachte Verwirkung geht das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann zutreffend davon aus, dass auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen im öffentlichen Recht das für die Verwirkung neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment erfüllt ist, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand).
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, BVerwGE 143, 335 = juris, Rn. 86.
11Der Annahme des Verwaltungsgerichts, daran fehle es vorliegend, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass eine Pflicht zur unverzüglichen Festsetzung des Nutzungsentgelts nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) vom 11. Dezember 1981 bestanden habe (§ 18 Abs. 2 HNtV) und dass das beklagte Universitätsklinikum dieser Pflicht bis dahin immer nachgekommen sei, genügt dies nicht für die Annahme besonderer Umstände, unter denen der Kläger annehmen durfte, er müsse für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (1. Halbjahr 2006) kein Nutzungsentgelt entrichten. Bei dem beschriebenen Verhalten des Universitätsklinikums handelt es sich um ein bloßes Unterlassen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann, hierzu vielmehr ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird.
12Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 12 ZB 13.1886 -, juris, Rn.15 m.w.N.
13Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein konkretes Verhalten des beklagten Universitätsklinikums, das den Schluss darauf zuließe, es werde das Nutzungsentgelt nicht mehr erheben, nicht erkennbar. Das Unterlassen der Erhebung über mehr als drei Jahre hinweg konnte verschiedene Gründe haben - unter anderem ein schlichtes Versehen des zuständigen Sachbearbeiters oder ein Fehler bei der Zuleitung des Bescheides an den Kläger - und ließ daher keinen Rückschluss darauf zu, das Universitätsklinikum wolle auf die Geltendmachung der Forderung verzichten. Gegen einen solchen Verzicht spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich die Beteiligten in Verhandlungen wegen verschiedener wechselseitiger Forderungen befanden. Angesichts des Schwebens solcher Verhandlungen, die bis heute - wie schon die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung zeigt - nicht zu einem Abschluss gekommen sind, hatte der Kläger keine Veranlassung zu der Annahme, das beklagte Universitätsklinikum werde von sich aus stillschweigend eine der im Streit stehenden Forderungen fallen lassen und damit seine Verhandlungsposition ohne erkennbaren Grund schwächen. Abgesehen davon ist auch die Wertung des Zulassungsvorbringens, dem Kläger entstehe durch die verspätete Geltendmachung der Forderung ein unzumutbarer Nachteil, ohne weitere Darlegungen nicht nachvollziehbar.
14b) Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe keine Aufrechnungslage vorgelegen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, fehlte es an dem erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 387 BGB): Der Kläger ist nicht Gläubiger der von ihm geltend gemachten Ansprüche, mit denen er aufrechnen will, so dass dahinstehen kann, ob die Ansprüche bestehen. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht erkennbar auf die im Tatbestand des Urteils ausführlich wiedergegebenen Darlegungen des Beklagten beziehen wollen. Dort heißt es abschließend:
15„Da die Überschüsse aus diesen Projekten, die nach deren Abschluss festgestellt worden seien, zu keinem Zeitpunkt dem Kläger persönlich zugestanden hätten, habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass ihm diese Mittel ausgezahlt würden. Seine diesbezügliche Aufrechnung gehe deshalb ins Leere.“
16Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die Überschüsse aus den Drittmitteln, um die es hier geht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dem Kläger zugestanden hätten. Die insoweit vorgenommene Verweisung auf die erstinstanzlichen Schriftsätze reicht nicht aus, da das Oberverwaltungsgericht mit ihr nicht, wie es erforderlich wäre, in die Lage versetzt wird, allein anhand der Zulassungsbegründung festzustellen, ob die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
17Davon abgesehen hat der Kläger im Schriftsatz vom 2. März 2012 vortragen lassen, dass Restbeträge, die im Rahmen des jeweiligen Projekts nicht benötigt werden, nach den dazu getroffenen Vereinbarungen an die Berufsgenossenschaft bzw. an den Drittmittelgeber zurückzuführen seien. Nach seinem eigenen Vortrag stehen die Mittel ihm also nicht selbst zu. Soweit er auf Gegenforderungen aus der persönlichen Finanzierung von Personalkosten verweist, handelt es sich um andere Forderungen als diejenige, mit der er die Aufrechnung erklärt hat. Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 10. August 2012 geschilderten Geldflüsse. Wie diese dazu geführt haben sollen, dass der Kläger Inhaber gerade des auf den Drittmittelkonten verbliebenen Restguthabens in Höhe von 7.515,34 Euro geworden sein könnte, ist nicht nachvollziehbar.
182. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Der von dem Zulassungsvorbringen angesprochene Umstand, dass das Verwaltungsgericht redaktionelle Fehler in dem Urteil hat berichtigen müssen, ändert hieran nichts.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 40, 45, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Entgegen dem Verwaltungsgericht war der Wert der von dem Kläger hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht zu addieren. Offen bleiben kann, ob insoweit Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 des § 45 GKG einschlägig ist, da eine Streitwerterhöhung jeweils nur dann stattfindet, wenn eine Entscheidung über den Anspruch ergeht. Dies ist bei der Forderung, mit der der Kläger hilfsweise aufgerechnet hat, nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, ob diese Forderung besteht, sondern bereits die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage verneint. In einem solchen Fall fehlt es an einer Entscheidung, die zur Zusammenrechnung der Streitwerte führt.
21Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 19 U 48/06 -; BayLSG, Beschluss vom 16. April 2009 - L 5 B 1091/07 KR -, juris, Rn. 11 f.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.