Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Apr. 2014 - 13 K 5477/11
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung X. Straße °°° in E. (Gemarkung I. , Flur °°, Flurstücke °°°°, °°°°). Sie wenden sich gegen die Heranziehung zu Beiträgen für den Ausbau des I1.----weges in Höhe von 8.849,41 Euro.
3Das mit einem Wohnhaus bebaute Flurstück °°°° grenzt mit einem Teil seiner östlichen Grenze auf einer Länge von etwa 12,5 m direkt an die Erschließungsanlage I2.----weg an. Das nordwestlich des Flurstücks °°°° liegende Flurstück °°°° ist ein Hinterliegergrundstück, es grenzt weder direkt an den I2.----weg , noch an die im Norden in etwa parallel zum I2.----weg verlaufende X. Straße an. Die Zufahrt zu dem Flurstück °°°° verläuft über das nördlich davon liegende Grundstück X. Straße °°°. Im Grundbuch von E. (Blatt °°°°° wurde im Jahr 1985 ein Wegerecht zugunsten des Flurstücks °°°° eingetragen.
4Der I2.----weg ist eine vom M. Q.---weg auf einer Länge von etwa 585 m in östliche Richtung verlaufende Sackgasse. Die Beklagte übernahm die Erschlies-sungsanlage im Zuge der Eingemeindung der Gemeinde I. im Jahr 1974. In dem Verzeichnis „B. X1. - I. - Ausbauzustand/ Straßenverzeichnis“ vom 1. Oktober 1973 wurde der I2.----weg als „vorhandene Straße“ eingestuft. Nach Angaben der Beklagten wurde der I2.----weg letztmalig von der Gemeinde I. ausgebaut. Der I2.----weg liegt im Bereich einer Tempo-30-Zone, der Verkehr ist für Anlieger freigegeben.
5Am 23. August 1991 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan I3. °°°
6-J. E1. I4. -, der u.a. die Verkehrsfläche des I1.----weges als „Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung“ und „Mischverkehrsfläche“ ausweist. Die Änderung Nr. 1 des Bebauungsplans wurde am 11. Mai 2007 beschlossen.
7Die Bezirksvertretung I5. beschloss am 5. April 2005 den „Ausbau der Straßen M. Q.---weg von der X. Straße bis Hs. Nr. °°, U.-----weg von M. Q.---weg bis zur H.-----straße und I2.----weg vom M. Q.---weg bis zum Wendehammer bei Hs. Nr. °°“. J. der Beschlussvorlage wird ausgeführt, dass der I2.----weg auf einer Länge von 585 m ausgebaut werden soll. In dem der Beschlussvorlage beigefügten Lageplan ist die Ausbaustrecke als gesamte Länge des I1.----weges farblich markiert. In der Sitzung beschloss die Bezirksvertretung weiter, dass eine Einwohnerversammlung durchgeführt werden solle. Die Einwohner-versammlung fand am °. °°°°°° 2005 statt.
8Die Baumaßnahme wurde am 8. Januar 2007 begonnen. Die Verkehrsfläche des I1.----weges wurde nach dem Ausbauplan vom 13. Januar 2005 (Plan-Nr.°°°°° -°) auf einer Länge von ca. 583 m und einer Breite von durchschnittlich 5,5 m als Misch-verkehrsfläche ausgebaut.
9Der alte Aufbau der Fahrbahn bestand ausweislich des Ergebnisses zweier im Februar 2005 durchgeführter Probebohrungen auf Höhe der Grundstücke I2.----weg ° und °° aus einer etwa 3 - 4 cm dicken Asphaltschicht. Darunter befanden sich auf Höhe des Grundstücks I2.----weg °° eine etwa 12 cm starke Schicht bestehend aus „Schotter, Kies, Auffüllung“, eine ca. 11 cm starke Schicht „Schotter, Kies, sandig, schwach schluffig, Auffüllung“ sowie - soweit geschürft wurde - eine 4 cm starke
10Schicht aus Tonstein. Auf Höhe des Grundstücks I2.----weg 3 befanden sich unter der Asphaltdecke eine etwa 17 cm starke Schotter-/Kiesschicht und eine 9 cm starke Schicht „Sandstein, mäßig verwittert, Kies, sandig, schluffig“. Im Mai 2005 gefertigte Lichtbilder der Anlage zeigen eine Fahrbahn mit so genannter Elefantenhaut, Rissen, Aufbrüchen und Flickstellen.
11Die Fahrbahn erhielt einen neuen Gesamtaufbau mit einer Stärke von insgesamt 55 cm, bestehend aus einer Verschleißschicht in Betonpflaster (8 cm), einer Pflaster-bettung (3 cm), einer Schottertragschicht (15 cm) und einer Frostschutzschicht (29 cm). Es wurden 29 öffentliche Stellplätze in einer Breite von 2 m erstellt.
12Die vier vorhandenen Leuchten (Lph von 5,0 m, Leistung 2 x 36 Watt) wurden entfernt und 17 neue Leuchten (Lph von 4,6 m, Leistung 2 x 18 Watt) aufgestellt.
13Wegen der geänderten Querneigung (Längsgefälle) wurden die alten Sinkkästen der Oberflächenentwässerung erneuert. Im Zuge der Bauarbeiten wurde außerdem von dem vorhandenen Endschacht bei Haus Nr. °° bis zur Höhe des Hausgrundstücks Nr. °° ein neuer Entwässerungskanal errichtet. Die Kanaltrasse wurde im Zuge des sich sofort anschließenden Straßenbaus wiederhergestellt.
14Nach einer Unterbrechung der Arbeiten aufgrund der Insolvenz der zunächst beauftragten Baufirma T. und C. wurden die Arbeiten am 13. November 2007 durch die Firma S. beendet. Die Abnahme der Bauarbeiten fand am 29. November 2007 statt. Die neuen Leuchten wurden von der °°°°° im Zeitraum von April 2007 bis März 2008 aufgestellt. Am 11. September 2008 beschloss der Rat der Beklagten die Einzelsatzung „I2.----weg “, gemäß deren § 1 der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Gesamtaufwand für die durchgeführte straßenbauliche Maßnahme der noch- bzw. nachmaligen Herstellung der Anlage I2.----weg auf 65 % festgesetzt wurde. Die Einzelsatzung wurde nach der Bekanntmachungsanordnung vom 24. September 2008 am 3. Oktober 2008 öffentlich bekanntgemacht. Am 10. Oktober 2008 wurde der für die Maßnahme erforderliche Grunderwerb abgeschlossen. Die Beklagte beschloss am 24. Novem-ber 2009 die Widmung „der Verlängerung der Straße I2.----weg - westlich des Hausgrundstücks Nr. °°“. Die Widmungsverfügung wurde am 18. Dezember 2009 bekannt gemacht.
15Die Gesamtkosten der Maßnahme belaufen sich ausweislich der Kostenaufstellung der Beklagten auf 477.185,18 Euro. Hierin enthalten sind u.a. die Kosten des Straßenbaus in Höhe von 78.954,28 Euro (Fa. T. und C. ) und 321.004,98 Euro (Fa. S. ), die Kosten der Errichtung der neuen Leuchten in Höhe von 55.740,79 Euro (°°°°°) sowie die Kosten des Erwerbs der Flurstücke °°°° und °°°° durch die Beklagte in Höhe von insgesamt 17.051,32 Euro.
16Der Anteil der Anlieger in Höhe von 65 % beläuft sich auf einen Betrag von 310.170,37 Euro. Unter Zugrundelegung einer Gesamtverteilungsfläche von 72.518,10 m² errechnete die Beklagte einen Beitragssatz von 4,2771442 Euro/ m².
17Die Beklagte zog die Kläger mit Bescheiden vom 25. November 2011 gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Ausbaubeitrages i.H.v. 8.849,41 Euro für den Ausbau des I1.----weges - „Nachmalige Herstellung - Schaffung einer Misch-verkehrsfläche“ - heran. Hierbei ging die Beklagte von beitragsfähigen Grund-stücksflächen von 1.948 m² (Flurstück °°°°) und 121 m² (Flurstück °°°°) aus.
18Die Kläger haben am 28. Dezember 2011 Klage erhoben.
19Sie sind der Auffassung, dass die angefochtenen Bescheide vom 25. November 2011 bereits rechtswidrig seien, weil die Beklagte sie nicht zu der Einwohnerver-sammlung am °. °°°°°° 2005 eingeladen habe. Offensichtlich sei die Beklagte selbst davon ausgegangen, dass ihr Anwesen nicht von der Baumaßnahme betroffen und bei der Verteilung der Kosten nicht zu berücksichtigen sei. Wenn die Bezirksvertretung eine Anhörung beschließe, seien selbstverständlich alle in Betracht kommenden Anlieger anzuhören.
20Der Beschluss über den Ausbau des I1.----weges umfasse lediglich die Haus-nummern bis Nr. °°. Über eine darüber hinausgehende Ausbaumaßnahme liege kein rechtswirksamer Beschluss vor.
21Ihr Grundstück sei verkehrstechnisch über den X. weg zu erreichen. Der I2.----weg ende als Sackgasse in dem neuen Wendehammer, ohne dass eine Zufahrtmöglichkeit zum ihrem Grundstück geplant oder realisiert worden sei. Nur auf einer äußerst geringen Wegstrecke grenze das Flurstück °°°° an das Flurstück °°°° an, auf dem die Beklagte die Mischverkehrsfläche angelegt habe. Es gebe vom I2.----weg keine Zufahrt und keinen Zugang zu ihrem Grundstück. Auch ein abgesenkter Bordstein sei weder in den Planungen festzustellen, noch tatsächlich geschaffen worden. Sie hätten daher keinerlei Vorteil erhalten.
22Schon wegen der unterschiedlichen Höhenlagen wäre eine Zufahrt nicht ohne Weiteres zu bewerkstelligen. Es komme nicht darauf an, ob eine Zufahrt geschaffen werden könne, d.h. auf die Möglichkeit, sondern auf den Wunsch oder das Wollen der Kläger. Im Übrigen sei in diesem Zusammenhang bereits fraglich, was „wirtschaftlich zumutbarer Aufwand“ bedeute. Daneben seien auch Fragen des ästhetischen Empfindens und des Umwelt- und Naturschutzes zu stellen.
23Die von der Beklagten erwähnte Baulast aus dem Jahre 1983 sei ihnen nicht bekannt. Es werde bestritten, wäre aber auch völlig unerheblich, ob durch die Baulast eine Feuerwehrzufahrt gesichert werden solle. Auch hier zeige sich, dass es gerade Absicht gewesen sein könnte, die Erschließung ausschließlich über die X. Straße vorzunehmen.
24In der Drucksache °°°°°-°° werde ausgeführt, dass darauf abzustellen sei, in welchem Umfang erfahrungsgemäß eine Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage von den jeweiligen Grundstücken ausgelöst werde, d.h. es sei abzuheben auf den „Umfang der wahrscheinlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage“. Sei, wie hier, eine Inanspruchnahme der neu geschaffenen Verkehrsfläche von Seiten der Kläger weder gewollt, noch beabsichtigt, so seien sie kostenmäßig nicht zu belasten.
25Sie könnten sich des Eindrucks nicht erwehren, dass der I2.----weg nur deshalb mit dem zweiten Wendehammer angelegt worden sei, um sie und ihre Nachbarn an den Kosten der Baumaßnahme zu beteiligen. Der angeblich rechtsverbindliche Bebauungsplan Plan I3. °°° sei ihnen nicht bekannt, obwohl sie seit dem Jahr 1984 Eigentümer des Grundstücks seien. Auch diesbezüglich fehle es an jeglicher Bürgerbeteiligung.
26Zu beanstanden sei auch, dass auch das Flurstück °°°° herangezogen werde, das nicht an den I2.----weg angrenze.
27Sie hätten keinen wirtschaftlichen Vorteil. Ihr Grundstück habe keine Wertsteigerung erfahren.
28Der neue Wendehammer sei überflüssig, weil in ca. 30 m Entfernung bereits ein weiterer Wendehammer liege. Er sei auch unterdimensioniert und für ein Wenden größerer Fahrzeuge - z.B. Müllfahrzeuge - nicht geeignet. Die Fläche werde von den Anwohnern des I1.----weges als Parkfläche genutzt.
29Im Widerspruch zu den allgemein anerkannten Regeln des sparsamen Umgangs mit Energie sei die Anzahl der Straßenlampen von vier auf 17 erhöht worden.
30Das auf der Fahrbahn aufgebrachte Betonpflaster von lediglich 8 cm Dicke erscheine zu unterdimensioniert, um auf Dauer dem LKW- und Lieferverkehr stand zu halten. In benachbarten Straßenzügen habe sich schon gezeigt, dass sich das Pflaster nach wenigen Jahren gelockert habe und sich Spurrinnen gebildet hätten. Die neuen Stellplätze mit einer Breite von zwei Metern seien zu schmal. Ob die Straße nach den Richtlinien des Straßenbaus in E. errichtet worden sei, wüssten sie selbstverständlich nicht.
31Schließlich dürfe nicht die gesamte Fläche des Flurstücks °°°° berücksichtigt werden, obwohl lediglich eine äußerst geringe Wegstrecke der Grundstücksgrenze an die Mischverkehrsfläche angrenze. Das Grundstück liege im privilegierten Außenbereich, eine Baugenehmigung sei nicht aufzufinden. Bei einzelnen Anliegern habe die Beklagte offensichtlich solche Flächen außer Betracht gelassen, die im Außenbereich lägen. Hier lägen eine Ungleichbehandlung und ein eklatanter Ermessensfehlgebrauch vor. So sei zum Beispiel das Grundstück I2.----weg °° wesentlich größer als ihr Grundstück, es fänden sich darauf sogar zwei errichtete Bauten - gleichwohl würden die dortigen Anlieger lediglich mit einem Gesamtbetrag von 1.000 Euro belastet.
32Die gesamte Berechnung der Heranziehung in den angefochtenen Bescheiden sei darüber hinaus nicht nachvollziehbar; gleichermaßen müsse der angefallene Aufwand für die Baumaßnahme bestritten werden. Es solle notarielle Verträge geben, in denen sich die Beklagte verpflichtet habe, Wünsche der Anlieger bei der Ausgestaltung der Straße nachzukommen. Aus den Verwaltungsvorgängen sei jedoch nicht erkennbar, ob die Realisierung solcher Wünsche kostenmäßig zu Lasten der zivilrechtlich verbundenen Vertragsparteien gehe oder zu Lasten sämtlicher herangezogener Anlieger.
33Der Umlagemaßstab von 65 % aller Anlagekosten auf die Anlieger sei nicht nachvollziehbar.
34Der Einwand der Verwirkung werde erhoben.
35Die Kläger beantragen,
36die Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 25. November 2011 aufzuheben.
37Die Beklagte beantragt,
38die Klage abzuweisen.
39Zu deren Begründung trägt sie vor, dass es sich bei der angesprochenen Einwohnerversammlung um eine Unterrichtung der Einwohner im Sinne des § 23 Abs. 1 GO gehandelt habe, nicht um eine förmliche Beteiligung. Die Regelung des § 23 Abs. 3 GO stelle ausdrücklich klar, dass eine unterbliebene Unterrichtung nicht zur Rechtwidrigkeit der Entscheidungen führe. Eine Anhörung sei hier auch gemäß § 12 Abs. 1 Ziff. 3 a) KAG NRW i.V.m. § 91 Abs. 2 Ziff. 4 AO entbehrlich gewesen, da gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen worden seien.
40Das klägerische Grundstück werde durch den I2.----weg erschlossen. Die erwähnten Höhenverhältnisse hinderten einen Zugang nicht. Auch die auf dem Grundstück befindliche Hecke könne jederzeit mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand entfernt werden. Auf den Wunsch oder das Wollen des Anliegers komme es in diesem Zusammenhang gerade nicht an. Das Angrenzen in einer Breite von hier mehr als 12 m erfülle die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen des Erschlossenseins bei Weitem.
41Es sei unerheblich, ob es sich um eine Zweiterschließung handele. Ergänzend sei noch darauf hinzuweisen, dass das klägerische Grundstück keine vollwertige Erschließung zur X. Straße habe. Für die Parzelle °°°° bestehe zwar ein privatrechtliches Wegerecht, nicht jedoch für die Parzelle °°°°. Diese sei als Teil der wirtschaftlichen Einheit des Gesamtgrundstücks ausschließlich durch den nunmehr ausgebauten I2.----weg erschlossen. Eine Baulast sei im Jahr 1983 nur für die Parzelle °°°°, nicht für die Parzelle °°°° eingetragen worden. Es handele sich jedoch auch nicht um eine umfassende Zuwegungsbaulast, sondern lediglich eine Feuerwehrzufahrt über das Flurstück °°°° sei gesichert worden.
42Der Wendehammer sei bereits Bestandteil des seit dem 23. August 1991 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes I3. °°°. Im Zusammenhang mit der Aufstel-lung des Planes hätten die Kläger bzw. ihre Rechtsvorgänger Bedenken gegen den vorgesehenen Straßenausbau vorbringen und ggf. in einem Normenkontrollverfah-ren überprüfen lassen können.
43Der Wendehammer entspreche in der räumlichen Ausdehnung den anerkannten Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen (°°° °°/°°) der Forschungsgesellschaft für Straßen und Verkehrsanlagen. Die behauptete verkehrswidrige Nutzung zu Parkzwecken berühre die Beitragspflicht nicht.
44Nach den genannten Empfehlungen sei auch eine Parkstreifenbreite von 2 m für eine Anliegerstraße als ausreichend anzusehen. Die Änderung der Beleuchtung habe zu einer insgesamt verbesserten Ausleuchtung der Straße geführt. Der nach den Richtlinien für den Straßenbau in E. ausgeführte Gesamtaufbau des I1.----weges entspreche dem Verkehrsaufkommen einer solchen Anliegerstraße inklusive des geringfügig zu erwartenden LKW-Aufkommens.Es treffe nicht zu, dass in den Grunderwerbsverträgen Wünsche der Verkäufer bezüglich der Ausgestaltung der Straße geregelt worden seien. Es seien lediglich Vereinbarungen getroffen worden, nach denen sich die Beklagte z.B. verpflichtete, einen aufgrund eines Grundstücksverkaufs zu entfernenden Zaun auf ihre Kosten auf die neue Grundstücksgrenze zu versetzen. Sämtliche auf Privatgrundstücken ausgeführten Maßnahmen hätten keine Berücksichtigung bei den auf die Anlieger umgelegten Kosten gefunden.
45Die Mischverkehrsfläche enthalte die Teileinrichtungen Fahrbahn, Gehweg, Parkstreifen/-buchten und Beleuchtung/ Oberflächenentwässerung. Der in der Einzelsatzung festgelegte Anliegeranteil in Höhe von 65 % entspreche dem Durchschnitt der Anliegeranteile für die Teileinrichtungen, wie sie in der allgemeinen Beitragssatzung für Anliegerstraßen vorgesehen seien.
46Es treffe zu, dass das klägerische Grundstück im Außenbereich liege. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) habe in seiner Entscheidung von 2. September 1998 - 15 A 7653/95 - klargestellt, dass bebaute Außenbereichsgrundstücke in die Verteilung mit einbezogen werden könnten. Die Beitragssatzung stelle - wie in dieser gerichtlichen Entscheidung - bei bebauten und nicht überplanten Grundstücken auf die tatsächliche Bebauung ab (§ 4 Abs. 5 a), wie sie es auch für tatsächliche Bebauungen tue, die über dem planungsrechtlich zulässigen Maß lägen. Dies zeige nach der Rechtsprechung des OVG NRW, dass es der Satzung im Konflikt zwischen rechtlicher Bebaubarkeit und tatsächlicher Bebauung auf letztere ankomme, so dass die rechtliche Unbebaubar-keit tatsächlich bebauter Außenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in die Verteilung nicht hindere.
47Die jenseits der Bebauungsplangrenze liegenden Grundstücksteile der von den Klägern erwähnten Nachbargrundstücke seien demgegenüber unbebaut. Nach der Rechtsprechung sei bei Grundstücken, die teils im beplanten Gebiet und teilweise im Außenbereich lägen, nur der Teil des Grundstücks als erschlossene Einheit anzusehen, der im Bebauungsplangebiet läge. Die darüber hinausgehenden Flächen hätten unberücksichtigt zu bleiben.
48Für bebaute Grundstücke, die insgesamt - wie das klägerische Grundstück - im unbeplanten Gebiet lägen, setze die Beitragssatzung der Stadt E. in § 4 Abs. 2 Nr. 2 als maßgebliche Grundstücksfläche die Fläche fest, die sich von der gemeinsamen Grenze mit der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von 50 m ergebe. Das klägerische Grundstück weise jedoch nur eine Höchsttiefe von ca. 35 m auf. Somit komme eine Flächenreduzierung nicht in Betracht.
49Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
50Entscheidungsgründe:
51Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
52Die angefochtenen Heranziehungsbescheide der Beklagten vom 25. November 2011 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.Rechtsgrundlage des angefochtenen Heranziehungsbescheides ist § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung der Stadt E. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt E. vom 6. Dezember 2001 (Beitragssatzung - BS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. Mai 2006 sowie der Einzelsatzung für die Anlage I2.----weg vom 24. September 2008.
53Die Beklagte hat den für die Baumaßnahme anfallenden Aufwand zu Recht als ausbaubeitragsfähigen Aufwand behandelt. Die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG NRW steht nicht entgegen, da die §§ 127 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen nicht anzuwenden sind.
54Denn bei der Anlage I2.----weg handelt es sich um eine vorhandene Erschließungsanlage im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift kann ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden für vorhandene Erschließungs-anlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte. Zu den vorhandenen Erschließungsanlagen im Sinne dieser Bestimmung zählen die "vorhandenen Straßen", die bereits vor Inkraft-treten des Bundesbaugesetzes (BBauG) im Sinne von § 133 Abs. 4 BBauG hergestellt worden sind, nämlich die Straßen im Sinne des ehemaligen preußischen Anliegerbeitragsrechts und die unter Geltung dieses früheren Rechts "programm-gemäß fertiggestellten Straßen". „Vorhanden" im Sinne des preußischen Anliegerbei-tragsrechts ist eine Straße, wenn sie vor dem Inkrafttreten des ersten Ortsstatuts nach § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes (PrFlG) mit dem Willen der Gemein-de wegen ihres insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und tatsächlich gedient hat.
55Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 1999 - 3 A 2735/94 -NVwZ-RR 1999, 566.
56Dies ist hier der Fall. Der I2.----weg ist in dem auszugsweise in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten dokumentierten Verzeichnis „B. X1. - I. - Ausbauzustand/ Straßenverzeichnis“ im Jahr 1973 als „vorhandene Straße“ eingestuft worden. Dem entspricht der von der Beklagten mit Lichtbildern dokumen-tierte Ausbauzustand des I1.----weges vor dem hier zu prüfenden Ausbau 2007.
57Nach § 8 Abs. 1 und 2 KAG NRW und § 1 BS erhebt die Stadt Straßenbaubeiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen (Erschließungsanlagen) und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern oder Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile.
58Da die Beitragssatzung der Stadt E. in § 1 „öffentliche Straßen, Wege und Plätze (Erschließungsanlagen)“ als Gegenstand von Straßenbaumaßnahmen bezeichnet, sind hiermit nach der (engeren) Begriffsbestimmung des § 127 Abs. 2 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) immer Erschließungsanlagen im Sinne dieser Vorschrift gemeint.
59Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rdnr. 35.
60Enthält die Satzung den Erschließungsanlagenbegriff des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB und nicht den weiteren kommunalabgabenrechtlichen Anlagenbegriff, so liegt eine endgültige Herstellung im Sinne dieser Vorschrift erst vor, wenn das Bauprogramm, dessen Gegenstand aufgrund der generellen Satzungsregelung grundsätzlich die vollständige Erschließungsanlage ist, insgesamt erfüllt worden ist.
61Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juli 2006 ‑ 15 A 2831/04 ‑, juris, Rdnr. 37; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 315.
62In diesen Fällen wird die räumliche Ausdehnung der Anlage nicht mehr durch das konkrete Bauprogramm bestimmt, sondern kraft der allgemeinen Anordnung des Ortsgesetzgebers auf die Grenzen einer Erschließungsanlage festgelegt.
63Vgl. Driehaus, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, Stand: März 2012, § 8 Rdnr. 95.
64Dies ist vorliegend die mit etwa 585 m Länge selbstständige Erschließungsanlage I2.----weg , abzweigend vom M. Q.---weg bis - worauf im Folgenden noch näher einzugehen sein wird - zum Ende der Ausbaustrecke.
65Die Verkehrsfläche der Erschließungsanlage I2.----weg verlief nach den vorgelegten Lichtbildern bereits vor dem Ausbau im Jahr 2007 entsprechend den Begrenzungslinien des Flurstücks °°°° bis zu dem Ende westlich des Hausgrundstücks I2.----weg Nr. °°. Ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder war der I2.----weg auch westlich des Hausgrundstücks Nr. °° asphaltiert und mit Randsteinen versehen. Das gesamte Flurstück °°°° war im Übrigen auch bereits in Kartenmaterial der Beklagten aus dem Jahr 1969, das die Beteiligten im von der Berichterstatterin durchgeführten Erörterungstermin in Augenschein genom-men haben, in seiner gesamten Länge als „I2.----weg “ verzeichnet.
66Hinzu gekommen ist durch die Ausbaumaßnahme im Jahr 2007 lediglich das ca. 62 m² große Flurstück °°°°, d.h. der nördliche Bereich des neuen Wendehammers. Der Ausbau dieses Flurstücks, das bis zu der neuen Parzellierung und dem Erwerb durch die Beklagte in privatem Eigentum stand und als Garten genutzt wurde, zu einem Teil des neuen Wendehammers am Ende des I1.----weges stellt für sich genommen jedoch lediglich eine geringfügige Erweiterung der Anlage I2.----weg dar, die ausdrücklich von § 1 BS erfasst wird.
67Vgl. Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 107.
68Der Ausbau entspricht dem Beschluss der Bezirksvertretung I5. vom 5. April 2005. Dieser Beschluss umfasst trotz der fehlerhaften Formulierung „I2.----weg vom M. Q.---weg bis zum Wendehammer bei Hs. Nr. °°“ die gesamte Ausbaustrecke bis zum Ende des I1.----weges an dem neuen Wendehammer. Auch die Arbeiten an diesem Wendehammer sind - entgegen der Auffassung der Kläger - Teil des von der Bezirksvertretung beschlossenen Bauprogramms.Ein Bauprogramm legt die räumliche Ausdehnung einer Anlage fest und bestimmt, wo, was und wie ausgebaut werden soll, und zwar so konkret, dass festgestellt werden kann, ob die Anlage im Sinne des § 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW endgültig hergestellt ist.
69Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 1996 - 15 B 369/96 -, juris, Rdnr. 9.
70Das Bauprogramm muss es zulassen, dass die durch die geplante Maßnahme erforderlichen Arbeiten ausgeschrieben, ausgeführt, gegenüber dem Werkunterneh-mer abgenommen und schließlich auch abgerechnet werden können.
71Vgl. Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 322.
72Der Inhalt des Bauprogramms ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Maßgeblich ist auch bei einem Ausbauprogramm nicht allein der buchstäbliche Sinn eines Ausdrucks, sondern der wirkliche Wille.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 15 A 373/09 -, juris, Rdnr. 2. ; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 323.
74Das Bauprogramm für den Ausbau des I1.----weges lässt sich vorliegend bei verständiger Würdigung nicht, wie die Kläger meinen, alleine dem Wortlaut der Beschlussvorlage für den Beschluss der Bezirksvertretung I5. vom 5. April 2005 entnehmen. Denn der Wortlaut, nach dem die Ausbaustrecke an dem „Wendehammer bei Haus Nr. °°“ endet, legt die räumliche Ausdehnung der Anlage gerade nicht hinreichend konkret fest. An dem Hausgrundstück I2.----weg Nr. °° gab es weder in der Vergangenheit einen Wendehammer, noch ist dort durch die Ausbaumaßnahme 2007 ein Wendehammer geschaffen worden.
75Der Inhalt des Bauprogramms ist daher (nur) durch Auslegung zu ermitteln. Bei verständiger Würdigung der Begründung der Beschlussvorlage sowie des beiliegenden Plans der „Gesamtmaßnahme“ M. Q.---weg / I2.----weg / U1. -weg kann der Beschluss der Bezirksvertretung I5. nur dahingehend verstanden werden, dass der Ausbau des I1.----weges in dem Umfang beschlossen wurde, wie er anschließend umgesetzt wurde.
76Dass der Ausbau des I1.----weges bis zu dem neuen Wendehammer Inhalt des beschlossenen Bauprogramms ist, folgt zum einen aus der Angabe der Länge der Ausbaustrecke von 585 m in der Begründung der Beschlussvorlage. Dies entspricht der Länge der gesamten Erschließungsanlage bis zum Grundstück der Kläger. Zum anderen sind sowohl die Länge der Ausbaustrecke als auch der an dem westlichen Ende des I1.----weges beabsichtigte Bau eines neuen Wendehammers aus dem der
77Beschlussvorlage beiliegenden Plan klar ersichtlich. Das beschlossene Bauprogramm entspricht damit auch dem Ausbauplan °°°°-° des Tiefbauamtes der Beklagten vom 13. Januar 2005. Der vorgenommene Ausbau ist nach alledem von dem Bauprogramm der Beklagten gedeckt.
78Soweit die Kläger der Auffassung sind, dass der Ausbau des Wendehammers vor seinem Grundstück nicht erforderlich gewesen sei, ist festzustellen, dass der Rat der Beklagten die entsprechende Ausgestaltung der Verkehrsfläche des I1.----weges mitsamt neuem Wendehammer am westlichen Ende bereits in dem rechtsverbind-lichen Bebauungsplan I3. °°° aus dem Jahr 1991 festgesetzt hat. Der Bebauungs-plan ist geltendes Ortsrecht und bei dem Ausbau einer Erschließungsanlage zu beachten.
79Die Ausbaumaßnahme erfüllt zum einen den Beitragstatbestand der Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. der Beitragssatzung der Beklagten vom 6. Dezember 2001 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 16. Mai 2006.
80Eine Verbesserung der Anlage ist anzunehmen, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung, hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Eine Verbesserung ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand der Anlage verkehrstechnisch besseren Zustand gerichtet.
81Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, juris, Rdnr. 27.
82Es ist ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz, dass der - wie hier unstreitig geschehen - erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbes-serung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW darstellt.
83Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris, Rdnr. 18.
84Die Fahrbahn des I1.----weges hat durch die Maßnahme einen den heutigen technischen Anforderungen genügenden einheitlichen Aufbau mit einer Gesamtstär-ke von etwa 55 cm erhalten: es wurde erstmals eine zweischichtige Fahrbahndecke, bestehend aus einer ca. 3 cm starken Pflasterbettung und einem 8 cm starken Betonpflaster, auf einer 29 cm dicken Frostschutzschicht und einer 15 cm dicken Schottertragschicht eingebaut.
85Eine Verbesserung liegt auch in der erstmaligen Herstellung von 29 öffentlichen Stellplätzen. Zuvor waren keine ausgewiesenen Stellplätze vorhanden, so dass mit dem Ausbau mehr Parkraum - nicht nur für die Anlieger, sondern auch deren Besucher - geschaffen wurde. Die erstmalige Anlegung gesicherter Parkmöglichkeiten und die daraus resultierende klare Trennung des fließenden und des ruhenden Verkehrs stellt eine Verbesserung dar.
86Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 1989 - 2 A2562/86 -, NWVBl. 1989, 410.
87Eine Verbesserung in Form einer Erweiterung der Verkehrsanlage liegt auch in dem Bau des neuen Wendehammers am Ende des I1.----weges . Der I2.----weg wird dadurch in seiner räumlichen Ausdehnung vorteilhaft verändert. Unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten führt die Schaffung einer vergrößerten Wendeanlage am Ende der Sackgasse dazu, dass der Verkehr - im Vergleich zu der vorherigen Gestaltung der Verkehrsanlage - nunmehr reibungsloser abgewickelt werden kann als zuvor.
88Vgl. zu dem Begriff der Erweiterung OVG NRW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 4700/01 -, juris, Rdnr. 24 ff.
89Durch die Ausbaumaßnahme ist schließlich auch die Beleuchtungseinrichtung verbessert worden. Eine verkehrstechnische Verbesserung der Straßenbeleuchtung liegt vor, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Diese bessere Ausleuchtung kann durch eine Erhöhung der Zahl der Leuchtkörper und/oder eine Erhöhung der Leuchtkraft der einzelnen Leuchten erreicht werden, da diese in der Regel zu einer besseren Ausleuchtung der Straße führen.
90Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 15 A 398/11 -, juris, Rdnr. 13 ff. und Urteil vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris, Rdnr. 31 ff.; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 158 m.w.N.
91Hier ist die Anzahl der Straßenleuchten von vier auf 17 Leuchten erhöht worden. Auf das Kriterium des Energieverbrauchs der neuen Beleuchtungsanlage kommt es im ausbaubeitragsrechtlichen Sinne nicht an.
92Hinsichtlich der Fahrbahn ist durch die Ausbaumaßnahme auch der Beitragstatbestand der Erneuerung des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfüllt. Wird eine Anlage nach Abnutzung im Wesentlichen entsprechend dem Ausbauzustand wiederhergestellt, den sie unmittelbar nach der ersten oder einer etwaigen weiteren Herstellung hatte, handelt es sich um eine sogenannte nachmalige Herstellung. Die Beitragsfähigkeit der nachmaligen Herstellung setzt voraus, dass die Anlage - erstens - erneuerungsbedürftig und - zweitens - die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre.
93Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris, Rdnr. 13.
94Für die Dauer der üblichen Nutzung einer Straße gibt es keine allgemein gültige Zeitspanne, vielmehr hängt sie vom vorherigen Ausbauzustand und der verkehrlichen Funktion ab. Sie beträgt jedenfalls mindestens 25 bis 27 Jahre.
95Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 2011 - 15 A398/11 -, juris, Rdnr. 15; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 76f., m.w.N.
96Diese Nutzungsdauer war für den I2.----weg bei Beginn der Bauarbeiten im Jahr 2007 abgelaufen. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass jedenfalls seit der Übernahme der Straße von der Gemeinde I. im Jahr 1974 keine nachmalige Herstellung durchgeführt worden sei. Auch im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte für eine zwischenzeitliche Erneuerung der Fahrbahn des I1.----weges vor. Sie war damit bei Beginn der Ausbauarbeiten mindestens 33 Jahre alt.
97Die Fahrbahn war auch verschlissen. Die Abgenutztheit wird durch die den Altzustand wiedergebenden Fotos bestätigt. Auf diesen sind vielfältige Schäden wie Rissbildungen, sog. Elefantenhaut, Aufbrüche und unbefestigte, aufgebrochene Ränder zu erkennen.
98Steht die Erneuerungsbedürftigkeit fest, kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob sie eine Erneuerung oder zunächst weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen vornimmt.
99Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1991 - 2 A 1926/91 -; Dietzel/ Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 87.
100Dass die Beklagte sich ermessensfehlerhaft für eine grundlegende Erneuerung der Fahrbahn entschieden haben könnte, ist nicht ersichtlich.
101Für die Beitragsfähigkeit der hier durchgeführten Maßnahme ist es unerheblich, ob (sämtliche) Beitragspflichtige über die beabsichtigte Ausbaumaßnahme zuvor informiert worden sind.
102Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 15 B 574/06 -, juris, Rdnr. 8, und vom 19. Dezember 2001 - 15 A 4752/01 -; Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 13 des amtlichen Umdrucks.
103Der Umstand, dass die Beklagte die Kläger und die damaligen Eigentümer des Grundstücks X. Straße °°° nicht zu der Einwohnerversammlung im °°°°°°° °°°° eingeladen hat, berührt daher - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 23 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - weder die Rechtmäßigkeit des Bauprogramms, noch diejenige der Ausbaumaßnahme.
104Den Klägern werden durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der erneuerten bzw. verbesserten Anlage wirtschaftliche Vorteile im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW geboten.
105Der wirtschaftliche Vorteil liegt bei einer erneuerten Fahrbahn darin, dass den Anliegern anstatt der verschlissenen Anlage eine auf Jahre hinaus intakte, sichere Anlage die Erschließung gewährleistet.
106Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 1986
107- 15 A 1642/93 - .
108Hinsichtlich der auch gegebenen Verbesserung liegt der Vorteil der Anlieger darin, dass die Frostsicherheit zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit der Straße führen wird.
109Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014
110- 15 A 571/11 -, juris, Rdnr. 41.
111Aufgrund der besseren Beleuchtung sind die durch den I2.----weg erschlossenen Grundstücke bei Dunkelheit sicherer zu erreichen.
112Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, juris, Rdnr. 27.
113Der wirtschaftlichen Vorteil, den die Verbesserung der Anlage durch die Erweiterung in Form des neuen Wendehammers am Ende des I1.----weges den Grundstückseigentümern vermittelt, wird - entgegen der Auffassung der Kläger - auch nicht dadurch kompensiert, dass der neue Wendehammer am Ende des I1.----weges zu klein dimensioniert wäre. Maßstab für die Gestaltung von Wendeanlagen ist zunächst die Regelung in Ziff. 6.1.2.2 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt), Ausgabe 2006 (Stand: Dezember 2008). Diese sehen für ein 2-achsiges Müllfahrzeug als Bemessungsfahrzeug eine Länge des Wendehammers von 15,5 m und eine Kopfbreite von 4 m bei Abschrägungen vor. Der hier gebaute Wendehammer hat eine Länge von ca. 21 m, die Kopfbreite beträgt 5,2 bzw. 8 m. Die Größe reicht aus, um ein 2-achsiges Müllfahrzeug mit einem Wendekreisradius vom 9,4 m in einem Zug zu wenden.
114Diesen Richtlinien genügen auch die neu geschaffenen Pkw-Stellplätze, vgl. Ziff. 6.1.5 der RASt (Tabelle 22). Danach ist bei vorgesehener Längsaufstellung von Pkw eine Breite von 2 m vorgesehen.
115Unabhängig davon enthalten die genannten Richtlinien keine bindenden Rechtsnormen. Es handelt sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik, die nach § 9 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen "angemessen" zu berücksichtigen sind. Die Gemeinden sind nicht gehindert, abweichend von den vorgeschlagenen Straßen- bzw. Wegetypen individuelle Lösungen zu verwirklichen. Entscheidend ist, ob ein (hier nicht vorliegender) Minderausbau, der hinter den Regelmaßen der Richtlinien zurückbleibt, auch unter Berücksichtigung einer angepassten Fahrweise die Erfordernisse der Verkehrssicherheit noch wahrt.
116Vgl. zu den „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsanlagen“ (EAE 85/95), die durch die RASt 2006 abgelöst wurden: OVG NRW, Urteil vom 18. Dezem-ber 2008 -10 D 16.07.NE -, juris, Rdnr. 29 ff.
117Darauf, ob die Kläger beabsichtigen, die erneuerte und verbesserte Verkehrsanlage I2.----weg zu nutzen, kommt es für die Bejahung des wirtschaftlichen Vorteils nicht an. Der wirtschaftliche Vorteil für die Grundstückseigentümer ist ein Erschließungs-vorteil; er liegt in der durch die Ausbaumaßnahme bedingten Steigerung des Ge-brauchswertes der durch die Anlage erschlossenen Grundstücke. Abzustellen ist insoweit auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage durch die erschlosse-nen Grundstücke.
118Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2014 - 15 A571/11 -, juris, Rdnr. 29; Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 194.
119Die Beitragspflicht ist - nach Abnahme der Straßenbauarbeiten am 29. November 2007 und Errichtung sämtlicher Leuchten im März 2008 - mit Übergang der für die Verkehrsfläche der Erschließungsanlage erstmals in Anspruch genommenen Flurstücke auf die Beklagte als neue Eigentümerin im Oktober 2008 entstanden, vgl. § 8 BS.
120Die Beklagte hat den Aufwand für die einzelnen beitragsrelevanten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BS in nicht zu beanstandender Weise nach den tatsächlichen Aufwendungen entsprechend § 2 Abs. 3 BS ermittelt.
121Die Ermittlung des Gesamtaufwandes in Höhe von 477.195,80 Euro ergibt sich nachvollziehbar aus der Abrechnungsakte. Bedenken hinsichtlich der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes nach den tatsächlichen Aufwendungen bestehen nicht und sind auch dem Klägervorbringen nicht zu entnehmen.
122Der Beklagte hat den I2.----weg bei der Ermittlung des umlagefähigen Aufwandes auch zu Recht nach § 3 Abs. 5 a) BS als Anliegerstraße eingestuft. Anliegerstraßen sind hiernach Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Aufgrund der Lage im Verkehrsnetz der Stadt E. , der geringen Gesamtbreite des Straßenkörpers, der in Teilbereichen noch durch die in Längsrichtung angelegten Parkflächen eingeengt wird, des Fehlens von Gehwegen, des durch Verkehrszeichen auf Anlieger beschränkten motorisierten Verkehrs sowie der Geschwindigkeits-beschränkung auf 30 km/h spricht alles für die Annahme einer Anliegerstraße.
123Wenngleich in § 3 Abs. 4 Nr. 1 a) BS in der im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht im Jahr 2008 maßgeblichen Fassung für Anliegerstraßen der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand für die Fahrbahn (nur) mit 60 % festgesetzt worden ist, begegnet die Erhöhung des Anliegeranteils für den Gesamtaufwand der Maßnahme auf 65 % durch die vom Rat der Stadt E. im September 2008 beschlossene Einzelsatzung gemäß § 3 Abs. 6 BS im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil auch der Anteil der Beitragspflichtigen in dieser Höhe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit durch die Maßnahme insgesamt steht. Denn der Rat hat sich bei dieser einzelfallbezogenen Festsetzung in sachlich vertretbarem Rahmen von den allgemein durch das Ortsrecht normierten Anliegerbeitragssätzen leiten lassen und im Hinblick auf die herkömmlichen Ausbaustandards nicht entsprechende, weil nicht mögliche Ausführung der Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen einen Mittelwert für die Abrechnung dieser Maßnahme gebildet. Der sich aus dieser Gewichtung ergebende Gemeindeanteil von 35 % der Summe des beitragsfähigen Aufwandes für die gesamten Maßnahmen in einer Anliegerstraße, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient, liegt im Rahmen des sachgerecht ausgeübten satzungsgeberischen Ermessens.
124Vgl. Urteile der Kammer vom 16. Juli 2009 - 13 K 3307/07 -juris, Rdnr. 100, und vom 27. Juni 2013 - 13 K 4668/11 -.
125Der Anteil der Beitragspflichtigen an dem beitragsfähigen Aufwand beträgt mithin 310.170,37 Euro.
126Dieser umlagefähige Aufwand ist gemäß § 4 BS auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Fläche zu verteilen. Insoweit hat die Beklagte nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung des Maßes der baulichen Nutzung beanstandungsfrei eine Verteilungsfläche von 72.518,10 m² ermittelt.
127Das klägerische Grundstück gehört zum Kreis dieser Grundstücke. Es wird durch den I2.----weg erschlossen. Ob ein Grundstück erschlossen ist, richtet sich nach den zum Erschließungsbeitragsrecht entwickelten Kriterien. Danach wird eine Inanspruchnahmemöglichkeit in erster Linie Eigentümern von Grundstücken geboten, die unmittelbar an der ausgebauten Straße liegen. Diese sind beitrags-rechtlich relevant erschlossen, wenn bis zu deren Grenze von der ausgebauten Straße aus herangefahren werden kann und sie von dort aus - eventuell über einen Gehweg - betreten werden können.
128Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. März 1986 - 2 A 381/84 - und vom 25. Juli 2006 - 15 A 2016/04 -, juris, Rdnr. 18 f.
129Dass dem Grundstück ein solcher Vorteil zugleich von einer anderen Straße vermittelt wird, ist unerheblich.
130Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 2007 - 2 LB 20/07 -, juris, Rdnr. 31; Drie-haus, Kommunalabgabenrecht (Stand: September 2014), § 8, Rdnr. 396e.
131Das Flurstück °°°° grenzt unmittelbar an die ausgebaute Straße I2.----weg an. Die Verkehrsanlage kann bis zur Grenze des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen befahren werden, das Grundstück kann von der Straße aus betreten werden.
132Das Flurstück °°°° grenzt zwar nicht direkt an den I2.----weg an. Ein Zugang von der Erschließungsanlage aus ist jedoch über das Flurstück °°°° möglich. Die bei Hinterliegergrundstücken erforderliche rechtliche Sicherung der Erreichbarkeit ist bei der hier vorliegenden Eigentümeridentität ohne Weiteres zu bejahen. Auf eine - nach dem Vorstehenden ohnehin nicht relevante - Erschließung des Flurstücks °°°° durch die X. Straße können sich die Kläger nicht berufen, weil das grundbuchrechtlich gesicherte Wegerecht, das die Zufahrt über das im Eigentum der Nachbarn der Kläger stehende Flurstück °°°° sichert, nur für das Flurstück °°°° gilt. Auf den Umfang der Baulast, deren Umfang zwischen den Beteiligten streitig ist, kommt es daher nicht an.
133Das Grundstück grenzt auch in angemessener Breite von mehr als 12 m an die Straße I2.----weg an. Das Mindesterfordernis des § 4 Abs. 1 BauO NRW ist damit unzweifelhaft erfüllt.
134Dem Erschlossensein steht auch der von den Klägern angeführte Niveauunterschied zwischen der Straße und dem Grundstück von etwa einem Meter nicht entgegen. Ein Erschließungshindernis besteht nur dann, wenn der Niveauunterschied mit zumutbaren Mitteln nicht überwunden werden kann.
135Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 - 15 B 1837/07 -, juris, Rdnr. 43.
136Die Beseitigung von Erschließungshindernissen auf dem der Beitragspflicht unterliegenden Grundstück ist allein Sache des Eigentümers. Erschließungshin-dernisse, deren Beseitigung zumutbar ist, schließen die zur Beitragspflicht führende Möglichkeit der Inanspruchnahme der Straße nicht aus. Auch in diesem Zusammenhang kommt es auf die weitere Erschließung durch die X. Straße nicht an. Vorliegend dürften bereits zwei bis drei Treppenstufen unproblematisch eine Zugangsmöglichkeit schaffen. Das Erschlossensein hängt schließlich auch nicht davon ab, ob eine Gehwegabsenkung im Sinne des § 20 StrWG NRW genehmigt wurde oder werden kann oder ob den übrigen Anliegern eine solche genehmigt wurde.
137Die Beklagte hat das Grundstück der Kläger zutreffend mit einer Verteilungsfläche von insgesamt 2.069 m² veranlagt.
138Für die Heranziehung ist unerheblich, dass das Grundstück der Kläger im unbeplanten (Außen-)Bereich liegt. Aus § 4 Abs. 5 BS folgt, dass auch Grundstücke im Außenbereich in die Verteilung einbezogen werden, soweit sie - wie das Grundstück des Klägers - bebaut sind. Der Satzung kommt es im Konflikt zwischen rechtlicher Bebaubarkeit und tatsächlicher Bebauung auf letztere an, so dass die rechtliche Unbebaubarkeit tatsächlich bebauter Außenbereichsgrundstücke eine Einbeziehung in die Verteilung nicht hindert. Eine solche Ausgestaltung der Regelungen zur Verteilung ist nicht zu beanstanden.
139Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/95 -, juris, Rdnr. 27.
140Denn (bestandsgeschützt) bebauten Außenbereichsgrundstücken kommen im Wesentlichen dieselben gesicherten wirtschaftlichen Vorteile durch den Ausbau zugute wie den Grundstücken im Innenbereich. Nicht einbezogen werden hingegen unbebaute (und nicht bebaubare) Grundstücke im Außenbereich.
141Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1995 -15 B550/95 -.
142Die Beklagte hat die Verteilungsfläche des klägerischen Grundstücks zutreffend gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BS ermittelt.
143Sie war nicht gehalten, das Grundstück der Kläger bei der Ermittlung der Verteilungsfläche in mehrere wirtschaftliche Einheiten aufzuteilen. Im Straßenbaubei-tragsrecht gilt der wirtschaftliche Grundstücksbegriff, der dem Charakter des Straßenbaubeitrages als einer Gegenleistung für die maßnahmebedingte Steigerung des Gebrauchswertes der Grundstücke gerecht wird. Damit gewinnt die zulässige Nutzung des Grundstücks auch Bedeutung für die Abgrenzung des Grundstücks, dessen Gebrauchswert sich erhöht. Bezugspunkt für die Abgrenzung ist also der
144wirtschaftliche Vorteil und nicht die Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch. Grundstück im Sinne des Ausbaubeitragsrechts des KAG NW ist danach die wirtschaftliche Einheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der selbständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbständig an die Anlage angeschlossen werden kann.
145Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September 1998 - 15 A 7653/98 - juris, Rdnr. 30, und vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, juris, Rdnr. 1.
146Ausgangspunkt der Bildung einer wirtschaftlichen Einheit ist aber das Buchgrund-stück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuch-rechts auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen vergrößert oder verkleinert werden muss.
147Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/98 - juris, Rdnr. 30; vgl. auch Dietzel/Kallerhoff, a.a.O., Rdnr. 262.
148Insbesondere kann für die Frage, wann ein Grundstück als übergroß anzusehen und deshalb eine kleinere wirtschaftliche Einheit zu bilden ist, auf die üblichen Grundstücksgrößen zurückgegriffen werden, für die sowohl die vorhandene Bebauung als auch die Baugebietslage zu berücksichtigen sind.
149Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, juris, Rdnr. 10.
150Die Beantwortung, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunk-ten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den dafür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung ab. Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht. In einem unbeplanten Gebiet kann Anhaltspunkt für die Aufteilung eines Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten auch die sich für die Aufstellung eines Bebauungsplans aufdrängende wirtschaftlich sinnvolle Grundstücksnutzung unter Berücksichtigung eines in diesem Bereich schon vorhan-denen baulichen Bestandes sein.
151Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 - 15 A 5566/99 -, juris, Rdnr. 11; Beschlüsse vom 5. Januar 2001 - 15 B 2780/04 -, juris, Rdnr. 3, vom 11. April 2007 - 15 A 4358/06 -, juris, Rdnr. 6, und vom 31. Januar 2008 - 15 B 158/08 -, juris, Rdnr. 4.
152Bei bebauten Grundstücken richtet sich die wirtschaftliche Einheit nach der bauaufsichtlich genehmigten und verwirklichten Nutzung, wobei insbesondere darauf abzustellen ist, was als Baugrundstück in den Bauunterlagen bezeichnet ist.
153Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 15 B 2780/04 -, juris, Rdnr. 6.
154Ausweislich des Grundbuchs ist die gesamte Fläche des aus den beiden Flurstücken °°°° und °°°° bestehenden einheitlichen Buchgrundstücks der Kläger (2.069 m²) als „Gebäude- und Freifläche/ Wohnen“ eingetragen. Eine Aufteilung des Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten drängt sich bereits aus diesem Grund nicht auf. Auch ist bei einem Vergleich mit der benachbarten Bebauung festzustellen, dass das klägerische Grundstück nicht als übergroß zu qualifizieren ist. Die übrigen Grundstücke, die südlich des I1.----weges an dessen westlichen Ende liegen, sind ca. 4.600 m² bis 6.500 m² groß, das Grundstück X. Str. °°° ist insgesamt 16.544 m² groß. Die durchschnittliche Grundbuchfläche der Grundstücke im Abrechnungsgebiet beträgt gerundet 3.873 m²; die durchschnittliche Verteilungs-fläche beträgt gerundet 1.082 m². J. diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass für eine Außenbereichsbebauung ein großzügigerer Zuschnitt des Baugrundstücks als bei einer Straßenrandbebauung in geschlossener Ortslage üblich ist.
155Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. September 1998 - 15 A 7653/98 - juris, Rdnr. 35.
156Anhaltspunkte, die dennoch Anlass zu einer Aufteilung des Grundstücks in mehrere wirtschaftliche Einheiten geben könnten, sind nicht ersichtlich und auch von den Klägern nicht vorgetragen worden.
157Bei dem von der Beklagten zutreffend errechneten Beitragssatz von 4,2771442 Euro pro m² ergibt sich für das Grundstück der Kläger ein Beitrag in Höhe von insgesamt 8.849,41 €.
158Diesen Beitrag hat die Beklagte innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 der Abgabenordnung festgesetzt.
159Die Auffassung der Kläger, die Beklagte habe die Beitragsforderung verwirkt, weil sie sie weder zu der Einwohnerversammlung am °. °°°°°°°° 2005 eingeladen, noch in anderer Weise an dem (Planungs-)Verfahren bis zum Erlass des Heranziehungsbe-scheides beteiligt habe, geht fehl. Hier dürfte es bereits an dem Vorliegen des sog. Zeitmoments fehlen. Denn allein aus dem Zeitablauf können hier keine Rückschlüsse gezogen werden, da die Beklagte grundsätzlich berechtigt ist, die Verjährungsfrist für den Bescheiderlass voll auszuschöpfen.
160Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. März 2011 - 15 A 1643/10 -, Rdnr. 23.
161Jedenfalls ist das zusätzlich erforderliche sog. Umstandsmoment nicht gegeben. Bei dem beschriebenen Verhalten der Beklagten handelt es sich um ein bloßes Unterlassen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann, sondern vielmehr ein positives Verhalten erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass die Behörde von ihrem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird.
162Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. September 2014 - 6 A 236/13 -, juris, Rdnr. 11, vom 4. Juni 2012 - 11 A1422/11 -, Rdnr. 31, und vom 30. März 2005 - 3 E1323/04 -; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 12 ZB 13.1886 -, juris, Rdnr. 15.
163Ein solches positives Verhalten der Beklagten kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Beklagte hat weder eine Verzichtshandlung vorgenommen oder eine entsprechende Auskunft abgegeben, so dass ein Verhalten, das im Zusammenhang mit dem Zeitablauf in einer Gesamtschau den Schluss nahe legen könnte, die Beklagte würde auf die Beitragserhebung verzichten, nicht ersichtlich ist - zumal die Beklagte zur Beitragserhebung grundsätzlich verpflichtet ist.
164Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Apr. 2014 - 13 K 5477/11
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 30. Apr. 2014 - 13 K 5477/11 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund der bis zum 29. Juni 1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte, kann auch nach diesem Gesetzbuch kein Beitrag erhoben werden.
(2) Soweit am 29. Juni 1961 zur Erfüllung von Anliegerbeitragspflichten langfristige Verträge oder sonstige Vereinbarungen, insbesondere über das Ansammeln von Mitteln für den Straßenbau in Straßenbaukassen oder auf Sonderkonten bestanden, können die Länder ihre Abwicklung durch Gesetz regeln.
(3) § 125 Absatz 3 ist auch auf Bebauungspläne anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getreten sind.
(4) § 127 Absatz 2 Nummer 2 ist auch auf Verkehrsanlagen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1987 endgültig hergestellt worden sind. Ist vor dem 1. Juli 1987 eine Beitragspflicht nach Landesrecht entstanden, so verbleibt es dabei.
(5) Ist für einen Kinderspielplatz eine Beitragspflicht bereits auf Grund der vor dem 1. Juli 1987 geltenden Vorschriften (§ 127 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Bundesbaugesetzes) entstanden, so verbleibt es dabei. Die Gemeinde soll von der Erhebung des Erschließungsbeitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Nutzens des Kinderspielplatzes für die Allgemeinheit, geboten ist. Satz 2 ist auch auf vor dem 1. Juli 1987 entstandene Beiträge anzuwenden, wenn
- 1.
der Beitrag noch nicht entrichtet ist oder - 2.
er entrichtet worden, aber der Beitragsbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
(6) § 128 Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn der Umlegungsplan (§ 66 des Bundesbaugesetzes) oder die Vorwegregelung (§ 76 des Bundesbaugesetzes) vor dem 1. Juli 1987 ortsüblich bekannt gemacht worden ist (§ 71 des Bundesbaugesetzes).
(7) Ist vor dem 1. Juli 1987 über die Stundung des Beitrags für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (§ 135 Absatz 4 des Bundesbaugesetzes) entschieden und ist die Entscheidung noch nicht unanfechtbar geworden, ist § 135 Absatz 4 dieses Gesetzbuchs anzuwenden.
(8) § 124 Absatz 2 Satz 2 in der bis zum 21. Juni 2013 geltenden Fassung ist auch auf Kostenvereinbarungen in Erschließungsverträgen anzuwenden, die vor dem 1. Mai 1993 geschlossen worden sind. Auf diese Verträge ist § 129 Absatz 1 Satz 3 weiterhin anzuwenden.
(9) Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetz ein Erschließungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend fertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige für die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf den Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsregelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.
(1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. Die Gemeinde gibt bekannt, welche Grundstücke nach Satz 2 der Beitragspflicht unterliegen; die Bekanntmachung hat keine rechtsbegründende Wirkung.
(2) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(3) Für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, können Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist. Ist die Beitragspflicht sechs Jahre nach Erlass des Vorausleistungsbescheids noch nicht entstanden, kann die Vorausleistung zurückverlangt werden, wenn die Erschließungsanlage bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht benutzbar ist. Der Rückzahlungsanspruch ist ab Erhebung der Vorausleistung mit 2 vom Hundert über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs jährlich zu verzinsen. Die Gemeinde kann Bestimmungen über die Ablösung des Erschließungsbeitrags im Ganzen vor Entstehung der Beitragspflicht treffen.
(1) Die Gemeinden erheben zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.
(2) Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind
- 1.
die öffentlichen zum Anbau bestimmten Straßen, Wege und Plätze; - 2.
die öffentlichen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z. B. Fußwege, Wohnwege); - 3.
Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete; Sammelstraßen sind öffentliche Straßen, Wege und Plätze, die selbst nicht zum Anbau bestimmt, aber zur Erschließung der Baugebiete notwendig sind; - 4.
Parkflächen und Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, soweit sie Bestandteil der in den Nummern 1 bis 3 genannten Verkehrsanlagen oder nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind; - 5.
Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, auch wenn sie nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen sind.
(3) Der Erschließungsbeitrag kann für den Grunderwerb, die Freilegung und für Teile der Erschließungsanlagen selbständig erhoben werden (Kostenspaltung).
(4) Das Recht, Abgaben für Anlagen zu erheben, die nicht Erschließungsanlagen im Sinne dieses Abschnitts sind, bleibt unberührt. Dies gilt insbesondere für Anlagen zur Ableitung von Abwasser sowie zur Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 15 A 572/11 auf 1.003,60 Euro und für die Zeit danach auf 3.469,12 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Straßenbaubeiträgen für den Ausbau eines Teils der T. Straße in C. .
4Mit Bescheid vom 26. November 2008 zog die Beklagte den Kläger zu einem Straßenbaubeitrag in Höhe von 4.230,64 Euro heran. Am 13. Januar 2011 ermäßigte sie den Betrag um 18 %. Die gegen den noch streitigen Betrag in Höhe von 3.469,12 Euro gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Januar 2011 als unbegründet ab. Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den ausführlichen Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. Soweit das im Eigentum der Beklagten stehende Schulgrundstück (Flurstück 694) bei der Verteilung des Anliegeranteils am Ausbauaufwand im Rahmen der Gesamtfläche nicht in die Berechnung des Beitragssatzes einbezogen worden ist, hat das Verwaltungsgericht die Berufung zugelassen (15 A 572/11).
5Soweit die Berufung nicht durch das Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, hat der Senat mit Beschluss vom 8. September 2011 die Berufung auch im Übrigen zugelassen (15 A 571/11). Mit Beschluss vom 20. Dezember 2013 hat der Senat das Verfahren 15 A 572/11 gemäß § 93 Satz 1 VwGO mit dem Verfahren 15 A 571/11 verbunden und unter letztgenanntem Aktenzeichen fortgeführt.
6Mit der (jeweils) rechtzeitig erhobenen Berufung wiederholt und vertieft der Kläger im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. U. a. moniert er die Beschränkung der abzurechnenden Anlage auf den Bereich zwischen T1. - und S.---------straße. Darüber hinaus greift er die Einstufung des hier in Rede stehenden Teils der T. Straße als Anliegerstraße mit dem Argument an, dass der innerörtliche Verkehr, der v. a. durch die Eltern, die ihre Kinder zur Schule brächten und von dort wieder abholten, und durch die Pächter der Grabelandflächen ausgelöst werde, gegenüber dem Anliegerverkehr überwiege. Ferner stelle der durchgeführte Ausbau der Fahrbahn keine beitragspflichtige Verbesserung dar. Die längere Haltbarkeit eines verbesserten Ausbaus sei kein Vorteil für die Anlieger, sondern ausschließlich für die Beklagte, weil diese die Anlage zu unterhalten und instandzusetzen habe. Des Weiteren bleibe er bei seiner Einschätzung, wonach der Abwasserkanal nicht erneuerungsbedürftig verschlissen gewesen sei. Die hierzu erfolgten Ausführungen des Städtischen Angestellten I. im Erörterungstermin würden bestritten; sie stünden im Widerspruch zu den Ausführungen des Städtischen Baurats L. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
7Im Hinblick auf die nicht erfolgte Einbeziehung des Schulgrundstücks trägt er vor, das Flurstück 694 und die zwischen diesem Flurstück und der T. Straße liegende ca. 3 m x 20 m große Parzelle 1282 bildeten eine wirtschaftliche Einheit und seien damit als ein Grundstück im Sinne des Beitragsrechts anzusehen. Das hierfür erforderliche Mindestmaß rechtlicher Zusammengehörigkeit sei gegeben, weil das Schulgrundstück nur mit der davor liegenden kleinen Parzelle wirtschaftlich sinnvoll nutzbar sei. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei dem Flurstück 1282 um eine Wegeparzelle handele. Denn für den Begriff der wirtschaftlichen Einheit sei es nicht erforderlich, dass die verschiedenen Flächen dieselbe Funktion hätten. Selbst wenn man keine wirtschaftliche Einheit annähme, sei das Schulgrundstück 694 gleichwohl von der T. Straße, und zwar als Hinterliegergrundstück erschlossen. Es könne nicht vom beliebigen Willen des Grundeigentümers abhängen, ob er mit seinem Grundstück für Erschließungs- oder Ausbaukosten herangezogen werde. Dass das Schulgrundstück bereits anderweitig erschlossen werde, stehe seiner Einbeziehung hier nicht entgegen: Die über das Flurstück 1282 erfolgende fußläufige Erreichbarkeit des Schulgrundstücks vermittele die Anbindung an die abgerechnete Anlage.
8Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
9unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beitragsbescheid der Beklagten vom 26. November 2008 in der Gestalt, die er nach der Ermäßigung durch die Beklagte vom 13. Januar 2011 erhalten hat, aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
11die Berufung zurückzuweisen.
12Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verteidigt sie das angefochtene Urteil. Insbesondere weist sie darauf hin, dass das kleinere Flurstück 1282 sehr wohl eine eigenständige Funktion habe, und zwar die einer Wegeparzelle. Somit teile dieses Flurstück die Funktion nicht mit dem Schulgrundstück. Eine Einbeziehung in die Verteilungsfläche des bereits anderweit voll erschlossenen Schulgrundstücks als Hinterliegergrundstück komme ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine weitere Erschließung über ein Vorderliegergrundstück werde nur dann bejaht, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtue, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenke und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße erstelle, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt habe. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt.
13Der Berichterstatter des Senats hat am 28. Februar 2014 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom gleichen Tag verwiesen.
14Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15II.
16Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung – auch unter Würdigung des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 – nicht für erforderlich hält. Zwar hat der Senat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Bei näherer Befassung und Sichtung des Streitstoffes im Berufungsverfahren hat sich jedoch ergeben, dass die für die Beantwortung der in Streit stehenden Fragen maßgeblichen Parameter in der Rechtsprechung geklärt sind und die Entscheidung des Falles demgemäß von einer schlichten Subsumtion des Sachverhalts unter die maßgeblichen Rechtssätze abhängt. Nach näherer Befassung mit dem Rechtsstreit lässt sich die ursprüngliche Beurteilung des Schwierigkeitsgrades nicht aufrecht erhalten; von „außergewöhnlich großen Schwierigkeiten“ der Rechtssache (vgl. S. 4 des Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014) kann somit keine Rede sein. Dass der Erörterungstermin am 28. Februar 2014 mehrere Stunden dauerte, war im Wesentlichen den Umständen geschuldet, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers immer wieder zu langen – häufig Wiederholungen enthaltenden – Ausführungen anhob, in denen er u. a. das System des Straßenbaubeitragsrechts und die hierzu über Jahrzehnte gewachsene Rechtsprechung grundlegend in Frage stellte, dass er dem Vertreter der Beklagten und dem Berichterstatter häufig ins Wort fiel, so dass eine ungehinderte und effektive Erörterung nicht möglich war, und dass er nur über unzureichende Aktenkenntnisse verfügte, so dass der Berichterstatter ihm Aktenauszüge zeigen bzw. vorlesen musste. Im Übrigen macht der mehrstündige Erörterungstermin deutlich, dass die Beteiligten ihre Anliegen sehr umfassend vortragen konnten. Hiervon hat insbesondere der Prozessbevollmächtigte des Klägers regen Gebrauch gemacht. Vor dem Hintergrund, dass auch bereits in erster Instanz die (zweite) mündliche Verhandlung am 13. Januar 2011 mehrere Stunden andauerte und dass zuvor ein Ortstermin durchgeführt worden war, übt der Senat das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass eine weitere Verhandlung nicht erforderlich erscheint.
17Eine erneute Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO war nach Eingang des zwei Beweisanträge enthaltenen Schriftsatzes des Klägers vom 26. März 2014 nicht geboten. Denn die Beweisanträge beziehen sich, wie unten zu zeigen sein wird, auf nicht entscheidungserhebliche Tatsachen.
18Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juni 2007 - 10 B 56.07 -, juris Rn. 9, und vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
19Hierauf kam es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt an. Außerdem war eine erneute Anhörung auch deshalb entbehrlich, weil der Kläger mit den schriftsätzlich gestellten Beweisanträgen nur die bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten (Hilfs-)Beweisanträge wiederholt hat.
20Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 1996 - 9 B 140.96 -, BayVBl. 1997, 253 = juris Rn. 5.
21Der auf Seite 16 seines Schriftsatzes vom 26. März 2014 gestellte Antrag entspricht nahezu wortgleich dem erstinstanzlich gestellten Beweisantrag. Der auf Seite 11 des erwähnten Schriftsatzes gestellte Antrag deckt sich zwar nicht wörtlich mit dem entsprechenden Antrag in der mündlichen Verhandlung vor dem ersterkennenden Gericht, entspricht diesem aber in der Sache.
22Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid in der Gestalt der Beitragsreduzierung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
23Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die zutreffenden umfänglichen Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils, die er sich zu eigen macht. Lediglich ergänzend sei angemerkt:
241) Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 15 des Urteilsabdrucks zu Recht die maßgebenden Kriterien für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße genannt. Demnach ist abzustellen auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund einer solchen Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Unter Anlegung dieser Kriterien bemisst sich, ob eine Straße eine Anliegerstraße im Sinne der gemeindlichen Satzung ist, die – wie auch hier (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 der Beitragssatzung nach § 8 KAG der Beklagten) – Anliegerstraßen gemäß der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes NRW häufig definieren als „Straßen, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen.“
25Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 480, 485 m. w. N.
26In Anwendung dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht die Situation an der T. Straße unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, dass die Straße lediglich 5,50 m breit ist, dass Gehwege fehlen, dass der Verkehr auf Anlieger beschränkt ist, dass es sich um eine Einbahnstraße handelt und dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h vorgegeben ist, in nicht zu beanstandender Weise bewertet.
27Aus den vorgenannten Kriterien greift der Kläger im Wesentlichen allein den Aspekt der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse auf und betrachtet ihn völlig isoliert von den anderen Beurteilungskriterien. Die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse stellen aber nur einen Beurteilungsaspekt unter mehreren Kriterien dar, dem alleine keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Dies hat der Senat wiederholt entschieden. Danach erfordert eine Anliegerstraße nicht, dass der Ziel- und Quellverkehr – einschließlich des Rad- und Fußgängerverkehrs – mehr als 50 Prozent betragen muss.
28Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 7, und vom 12. Juni 2006 - 15 B 803/06 -, juris Rn. 5.
29Daher musste der Senat dem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag des Klägers,
30„durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass der straßenverkehrsrechtlich zulässige Verkehr überwiegt, der nicht dazu führt, Anliegergrundstücke zu erreichen“,
31nicht nachgehen. Denn wenn es für die Einstufung einer Straße als Anliegerstraße – wie aufgezeigt – nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt, bedarf es keiner Verkehrszählung durch einen Sachverständigen. Es kann sogar unterstellt werden, dass der Ziel- und Quellverkehr auf dem hier interessierenden Abschnitt der T. Straße gegenüber dem Durchgangsverkehr zahlenmäßig unterlegen ist, ohne dass sich an der Einstufung dieses Straßenabschnitts als Anliegerstraße aufgrund der oben genannten Kriterien etwas ändern würde.
322) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nur durch die Bildung zweier Anlagen hätten die unterschiedlichen wirtschaftlichen Vorteile der Anlieger in den beiden Teilabschnitten – wie sie sich in den durch die Straßenbaubeitragssatzung festgelegten unterschiedlichen prozentualen Anliegeranteilen wiederspiegelten – vorteilsgerecht berücksichtigt werden können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG ist ein Erschließungsvorteil, weshalb die Anlage so abgegrenzt werden muss, dass ihr eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommen muss.
33Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 7 ff., sowie Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 5, und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -, Gemeindehaushalt 1992, 108 = juris Rn. 13.
34Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, welches hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
35Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 9, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 = juris Rn. 32, und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870 = juris Rn. 4.
36Die Abgrenzung muss deshalb nach örtlichen Merkmalen und/oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2011 - 15 A 2314/10 -, juris Rn. 11; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 46 m. w. N.
38Davon ausgehend sind hier zu Recht zwei Anlagen gebildet worden. Das ergibt sich schon aus rechtlichen Erwägungen. Die in Rede stehenden Teilbereiche der T. Straße bieten den an sie angrenzenden Grundstücken unterschiedliche wirtschaftliche Vorteile, die eine Aufteilung in zwei Anlagen ersichtlich rechtfertigen: Die T. Straße zwischen T1. - und S1.------------straße dient – wie dargelegt – überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, kommt also vor allem diesen Grundstücken zugute. Diesen fällt damit ein deutlich größerer wirtschaftlicher Vorteil als den Grundstücken zu, die an der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße gelegen sind. Denn dieser Teilbereich der T. Straße zwischen S1. - und L1.----straße dient nicht überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke, sondern neben deren Erschließung gleichzeitig dem innerörtlichen Verkehr. Als Haupterschließungsstraße bringt dieser Teilbereich der T. Straße damit auch der Allgemeinheit Vorteile, und zwar im größeren Umfang als dies bei reinen Anliegerstraßen der Fall ist. Dies schlägt sich in der Straßenbaubeitragssatzung nieder, wenn dort die Anliegeranteile für Anliegerstraßen höher festgesetzt werden als die für Haupterschließungsstraßen.
393) Bei dem erfolgten Ausbau der Fahrbahn handelt es sich – wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat – um eine Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne der genannten Vorschrift vor, wenn durch die Maßnahme die Ausgestaltung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden ist. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgeblich ist also, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fussgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2011 - 15 A 2384/10 -, ZKF 2011, 163 f. = juris Rn. 10, vom 1. September 2009 - 15 A 1102/09 -, OVGE MüLü 52, 222 f. = juris Rn. 3, und vom 21. August 2007 ‑ 15 B 870/07-, juris Rn. 4, sowie Urteil vom 6. Februar 2007 - 15 A 4493/04 -, NVwZ-RR, 2007, 484 = juris Rn. 15.
41Davon ausgehend bestehen hier keine Zweifel an dem Vorliegen einer Verbesserung. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung (Urteilsabdruck S. 17 f.), die durch das Klägervorbringen nicht durchgreifend erschüttert werden. Demnach ist hier eine verkehrstechnische Verbesserung durch den wesentlich verstärkten und qualifizierten Aufbau der Fahrbahn zu verzeichnen (zuvor: Aufbau von 6-26 cm, jetzt: qualifizierter Aufbau mit einer Frostschutzschicht aus RC-1 Baustoff von 24 cm Dicke, eine Schotterschicht von 20 cm Dicke und 8 cm dickerem Verbundpflaster auf 3 cm Pflasterbettung mit einer Gesamtstärke von 55 cm). Durch den verstärkten Aufbau ist die Tragfähigkeit und Frostsicherheit vergrößert worden, was wiederum eine geringere Reparaturbedürftigkeit nach sich zieht. Dies kommt letztlich einem verbesserten Verkehrsablauf zugute. Hinsichtlich der Frostsicherheit und Tragfähigkeit wurde hier sogar erstmals ein den technischen Vorgaben der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (RStO 01) entsprechender Zustand geschaffen.
42Vgl. zur Verbesserung durch einen erheblich verstärkten Straßenoberbau, wodurch erstmalig den Anforderungen der RStO genügt wird: Dietzel/Kaller-hoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 148 f. m. w. N.
43Entgegen dem Klägervorbringen bedarf es bei einer Verbesserung nicht des für eine Erneuerungsbedürftigkeit notwendigen Ablaufs der üblichen Nutzungsdauer der Anlage (Verbesserung und Erneuerung begründen alternativ die Beitragsfähigkeit). Es bedarf auch nicht der Verschlissenheit. Soweit es um das Verhältnis von Erneuerung und Verbesserung geht, ist es allerdings richtig, dass sich die beiden Beitragstatbestände durchaus überschneiden können. Dieser Umstand ist allerdings schon im Gesetz angelegt, spricht also vorliegend nicht gegen die Beitragsfähigkeit des Straßenausbaus. Es trifft zwar zu, dass nicht jede Verbesserung einer Fahrbahn, die zu einer „längeren Haltbarkeit“ bzw. geringeren Reparaturbedürftigkeit führt, als beitragspflichtige Verbesserung angesehen werden kann oder darf. Erforderlich ist vielmehr – um nicht die Voraussetzungen einer nachmaligen Herstellung zu unterlaufen – eine erkennbare positive Wirkung auf den Verkehrsablauf. In einem solchen Fall ist es nach der Systematik von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sowie nach dessen Sinn und Zweck gerechtfertigt, auch eine (vorzeitige) Neuerstellung der Fahrbahn um der verkehrstechnischen Verbesserung willen beitragspflichtig durchzuführen. Liegen die Voraussetzungen einer beitragspflichtigen Verbesserung im vorbeschriebenen Sinne vor, scheidet dann aber auch eine Kompensationslage unter dem Gesichtspunkt einer eigentlich – wegen fehlenden Ablaufs der gewöhnlichen Nutzungsdauer oder mangels Verschlissenheit der Anlage – noch nicht zulässigen nachmaligen Herstellung aus gesetzessystematischen Gründen aus.
44Hier ist mit Blick auf die beschriebene erhebliche Verstärkung des Straßenoberbaus – wie schon erwähnt – davon auszugehen, dass die Straßenbaumaßnahme eine deutlich positive Auswirkung auf den Verkehrsablauf zeitigen wird und die durch die Baumaßnahme erzielte höhere Tragfähigkeit und Frostsicherheit der Straße zu einer geringeren Reparaturanfälligkeit führen wird. Darin liegt der Vorteil für die Anlieger. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang die vom Kläger kritisierte mögliche Folge, dass die Beklagte damit ihrer Unterhalts- und Instandsetzungspflicht entbunden sei.
45Dass dies auf Dauer zu einem uneingeschränkteren und reibungsloseren Verkehrsablauf führen wird, ist bei lebensnaher Würdigung anzunehmen. Für eine Gegenteiliges rechtfertigende Annahme ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – nichts Belastbares ersichtlich.
46Darüber hinaus kann unter Berücksichtigung der erheblichen Verstärkung des Aufbaus der Fahrbahn nicht angenommen werden, dass die Baumaßnahme im Hinblick auf die durch sie ausgelöste Kostenfolge vom Grundsatz der Erforderlichkeit nicht mehr gedeckt wäre.
47Vgl. insoweit Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 150.
484) Der erfolgte Austausch des im Jahr 1935 verlegten Kanals stellt eine beitragsfähige nachmalige Herstellung (Erneuerung) der Straßenentwässerungsanlage dar. Die nachmalige Herstellung einer Teileinrichtung der Straße liegt vor, wenn die Teileinrichtung, die in Folge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird.
49Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, NWVBl. 2000, 144 = juris Rn. 4.
50Voraussetzung für eine Verschlissenheit ist, dass der Kanal auf Grund der Abnutzung nicht mehr bestimmungsgemäß genutzt werden kann oder in absehbarer Zeit verschleißbedingte Störungen zu erwarten sind, die die unschädliche Abwasserbeseitigung gefährden. Dabei hat die Gemeinde ein Einschätzungsermessen, ob und wann es infolge der Verschlissenheit einer Erneuerung bedarf.
51Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 87.
52Zu beachten ist hierbei, dass die Gemeinde verpflichtet ist, die Abwasseranlage in einem technisch einwandfreien Zustand zu halten, um eine Störung der Ortsentwässerung möglichst zu vermeiden. Daraus folgt, dass eine Erneuerung der Abwasserkanäle nicht erst bei Eintritt eines Schadens geboten ist, sondern bereits dann, wenn deren Zustand in absehbarer Zeit nach den Regeln der Versorgungstechnik verschleißbedingte Störungen erwarten lässt. Vorliegend waren deutliche Hinweise auf eine Verschlissenheit zu verzeichnen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 21 des Urteilsabdrucks Bezug genommen.
53Der Kläger scheint zu verkennen, dass „Verschlissenheit“ nicht das Ende der tatsächlichen Nutzbarkeit der Anlage bedeutet. Es muss auch nicht etwa schon die Sicherheit der unschädlichen Beseitigung des Abwassers aufgehoben sein. „Verschlissenheit“ ist vielmehr bereits bei einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand zu bejahen,
54vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 - 15 A 1764/10 -, OVGE MüLü 54, 43 (44) = juris Rn. 10,
55an dessen Bestehen hier mit Blick auf die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten umfangreichen, teils erheblichen Verschleißerscheinungen kein durchgreifender Zweifel besteht.
56Darüber hinaus ist hier in den Blick zu nehmen, dass die übliche Nutzungszeit zum Zeitpunkt der Erneuerung längst abgelaufen war. Die technische Lebensdauer bei einem Schmutzwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 30-50 Jahre, diejenige bei einem Regenwasserkanal aus Beton/Stahlbeton beträgt 40-60 Jahre.
57Nach WertR91, abgedruckt in: Arbeitshilfen Abwasser – Planung, Bau und Betrieb von abwassertechnischen Anlagen in Liegenschaften des Bundes –, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und vom Bundesministerium der Verteidigung.
58Vorliegend war der Kanal bereits über 70 Jahre alt. Bei Ablauf der üblichen Nutzungszeit einer Teileinrichtung indiziert bereits deren Alter die Verschlissenheit,
59vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2014 - 15 A 36/14 -, juris Rn. 11 f. m. w. N.,
60welche hier zudem – wie im erstinstanzlichen Urteil dargelegt – hinreichend dokumentiert ist: Es sind durchgängig (d.h. auf gesamter Länge) Schäden am Kanal festgestellt worden.
61Damit bestand eine tatsächliche Erneuerungsbedürftigkeit. Das ist der Fall, wenn der Kanal in Gänze so schadhaft ist, dass eine unschädliche Beseitigung der über ihn abzuleitenden Abwässer insgesamt (in absehbarer Zeit) nicht mehr gewährleistet ist.
62Der Kanalerneuerung stand im Übrigen nicht entgegen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zunächst eine Inlinersanierung für möglich gehalten hatte. Die von den Kanalsanierungsberatern zunächst vorgeschlagene Inlinersanierung sagt noch nichts über die Verschlissenheit der später erneuerten Kanalisation aus. Denn die Inlinersanierung ist nur eine von mehreren möglichen Handlungsalternativen im Hinblick auf die Kanalsanierung. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese eine Möglichkeit zu wählen. Es ist auch nicht zutreffend, dass erst bei technischer Unmöglichkeit der Inlinersanierung eine Verschlissenheit angenommen werden könnte.
63Vgl. hierzu im Einzelnen die Vorinstanz auf S. 22 des Urteilsabdrucks.
64Dies war hier aber sogar der Fall. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Januar 2011 führte ein sachkundiger Mitarbeiter der Beklagten nachvollziehbar aus, das bei dem einmalig unternommenen – fehlgeschlagenen – Verpressungsversuch gezeigte Schadensbild habe gegen die Möglichkeit einer Inlinersanierung auf der gesamten Kanallänge gesprochen. Hierauf wird Bezug genommen. Diese Angaben sind im Erörterungstermin vor dem Senat durch den Städtischen Angestellten I. in plausibler Weise bestätigt worden. Anders als der Kläger meint, ist ein Widerspruch zwischen den beiden Aussagen nicht erkennbar.
65Aber selbst wenn eine Inlinersanierung möglich gewesen sein sollte, konnte sich die Beklagte aufgrund des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens zugunsten einer Erneuerung entscheiden.
66Der Kläger hat in diesem Zusammenhang schriftsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu folgender Feststellung beantragt:
67„Es war aufgrund der Gesamtumstände keine vertretbare Entscheidung der Beklagten, dass eine Inliner-Sanierung der Abwasserleitung, wie sie zuvor in dem schriftlichen Gutachten aus dem Jahr 2003 für ausreichend gehalten wurde, nicht mehr in Frage kam, sondern stattdessen die gesamte Leitung vollständig erneuert werden musste.“
68Abgesehen davon, dass mehr als zweifelhaft ist, ob die Frage nach einer „vertretbaren Entscheidung der Beklagten“ überhaupt unter Beweis gestellt werden kann, musste der Senat auch diesem Beweisantrag wegen Entscheidungsunerheblichkeit der Beweistatsache nicht weiter nachgehen. Denn selbst wenn eine Inlinersanierung tatsächlich möglich gewesen wäre, würde dies keineswegs den Schluss auf eine fehlende Verschlissenheit des Kanals zulassen. M. a. W.: Die Möglichkeit einer Inlinersanierung sagt nichts über die Verschlissenheit des Kanals aus, so dass es der beantragten Beweiserhebung nicht bedurfte. Im Übrigen ist oben aufgezeigt worden, dass sich die Beklagte kraft des ihr eingeräumten weiten Ausbauermessens angesichts des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit dieser Teileinrichtung und der dokumentierten Schäden beanstandungsfrei für die Erneuerung des Kanals entscheiden durfte.
69Eine Begrenzung der ansatzfähigen Kosten der Kanalerneuerung ergibt sich vorliegend nicht unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Maßnahme. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspielraum zu. Dieser ist (nur) überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigenden Grund nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind.
70Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Auflage 2013, Rn. 399 m. w. N. Siehe auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 33 Rn. 46 m. w. N.
71Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte hier Kosten abrechnet, deren Höhe schlechthin unvertretbar wäre, sind nicht ansatzweise ersichtlich.
725) Schließlich hat die Beklagte zu Recht das Schulgrundstück (Flurstück 694) nicht in die Verteilungsfläche einbezogen. Eine die Erschließung bewirkende vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit wird der Beklagten als Eigentümerin des Schulgrundstücks nicht geboten, auch nicht vermittelt durch das ebenfalls in ihrem Eigentum stehende Flurstück 1282.
73Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich begründet, warum das Schulgrundstück und die davor liegende Wegeparzelle 1282 keine wirtschaftliche Einheit bilden (Urteilsabdruck S. 26 f.). Diesen zutreffenden Ausführungen ist – auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers – aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.
74Darüber hinaus ist das Schulgrundstück auch nicht als Hinterliegergrundstück von der T. Straße erschlossen. Der Senat bestätigt grundsätzlich seine im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung. Demnach ist eine Beitragspflicht beim Hinterliegergrundstück dann gerechtfertigt, wenn die Inanspruchnahme der Anlage nur noch vom Willen des Eigentümers dieses Grundstücks abhängt. Bei einem – wie hier – anderweit voll erschlossenen Grundstück ist ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil erst dann zu bejahen, wenn der Eigentümer durch sein Verhalten nach außen hin kundtut, dass er die Straße über eine solche Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt und nicht lediglich eine fußläufige Verbindung zur ausgebauten Straße herstellt, sondern eine Zufahrt über das Vorderliegergrundstück hergestellt hat, woran es vorliegend fehlt.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2009 - 15 A 2307/09 -, juris Rn. 13 ff.
76Soweit der Senat in zwei früheren Entscheidungen aus dem Jahr 2005 “etwa” die Anlegung einer Zufahrt für die Annahme eines konkreten Inanspruchnahmewillens als möglich angesehen hat,
77vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 -15 A 240/04 -, KStZ 2006, 16 (17) = juris Rn. 16, und Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63 (65) = juris Rn. 71,
78hat er damit neben der Zufahrt keine weiteren Fallkonstellationen aufgezeigt und auch keine weiteren Fallkonstellationen konkret vor Augen gehabt. Ob es neben der Zufahrt über das Vorderliegergrundstück weitere Möglichkeiten gibt, aus denen hervorgehen könnte, dass der Eigentümer die in Rede stehende Straße über eine Zweiterschließung tatsächlich in Anspruch zu nehmen gedenkt, bedarf jedenfalls im konkret vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Klärung.
79Denn die Annahme einer Vollerschließung scheitert daran, dass bei einem derart immens großen Grundstück die Erteilung einer Baugenehmigung für ein derartiges Vorhaben (mehrzügige Grundschule) bei alleiniger Erreichbarkeit über die T. Straße nicht möglich wäre. Dem stehen bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Aspekte entgegen. In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist v. a. § 19 Abs. 2 BauO NRW zu berücksichtigen. Demnach darf die Sicherheit oder Ordnung des öffentlichen Verkehrs durch bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden. Diese Vorschrift dient der äußeren Verkehrssicherheit. Sie verlangt, dass von einer baulichen Anlage keine Gefährdung der Sicherheit oder der Ordnung des öffentlichen Verkehrs ausgeht. Schutzgegenstand der Norm ist der öffentliche Verkehr, also jede in der Öffentlichkeit stattfindende und regelmäßig zu erwartende Bewegung von Personen, Tieren und Fahrzeugen. Da auch die Nutzung der baulichen Anlage keine gefährdenden Folgen auslösen darf, sind die Zugänge und Einfahrten baulicher Anlagen so herzurichten, dass sie die nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwartende Personen- und Fahrzeuganzahl aufnehmen können, ohne dass es im öffentlichen Verkehrsraum zu Rückstauungen oder gar Blockaden kommt. In jedem Fall muss der Verkehrsfluss von Ein- und Ausfahrten zur Vermeidung von Rückstausituationen in einem dem zu erwartenden Nutzungsmaß entsprechenden Niveau gewährleistet sein.
80Vgl. von Kraack, in: Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, 2012, § 19 Rn. 3. Eine in diesem Sinne verkehrssichere Zufahrt ist beispielsweise bei einem drei Meter breiten Weg ohne Gehweg nicht gegeben, wenn dadurch eine Wohnanlage mit 32 Wohnungen und einer entsprechenden Stellplatzzahl erschossen werden soll, dazu siehe OVG Saarland, Urteil vom 3. Dezember 1982 - 2 R 182/81 -, BRS 39 Nr. 220.
81Angesichts der Situation an der T. Straße würde sich eine mit der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs unvereinbare Situation im Bereich der Schule ergeben, wenn man sich die vorhandenen Erschließungen des Schulgrundstücks hinweg denkt und die Schule ausschließlich von der T. Straße erschlossen wäre. Hierbei ist in Rechnung zu stellen, dass es sich um eine sehr schmale Straße handelt (5,50 m Breite), die keine Gehwege aufweist, sieht man einmal von dem im Einmündungsbereich der S.----------straße gelegenen – und damit vom Zugang zur Schule weit entfernten – Bereich ab, in dem auf einer Länge von ca. 15 m beidseitig Gehwege vorhanden sind. Das bedeutet, dass sämtliche Grundschulkinder die Schule über eine Straße erreichen müssten, in der sie nicht durch einen Gehweg vor dem motorisierten Verkehr und dem Fahrradverkehr geschützt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung nutzen insbesondere das Lehrpersonal und die übrigen Bediensteten der Schule, aber auch viele Eltern, die ihre Kinder zur Schule bringen, für den Schulweg ein Kraftfahrzeug. Die Kumulation von erhöhtem Fahrzeugverkehrsaufkommen und erhöhtem Fußgängeraufkommen (v. a. durch Schulkinder) und sicherlich auch Radfahrerverkehr (v. a. ebenfalls durch Schulkinder) führt in dieser konkreten Straßensituation zu einer Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs, wobei die gefährliche Situation durch den engen „Flaschenhals“ des Zugangs zum Schulgrundstück noch verstärkt wird. Für einen ungefährdeten Verkehr(sfluss) ist die T. Straße in dem hier interessierenden Abschnitt zwischen T1.------straße und S.----------straße viel zu eng. Wenn alle Lehrpersonen und alle Kinder einschließlich der sie teilweise begleitenden Eltern das Schulgrundstück über die T. Straße erreichen müssten, wäre die Schule unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten somit nicht genehmigungsfähig.
82Erschwerend kommt hier die Parkplatzsituation hinzu: Eltern, die ihre Kinder per Auto zur Schule bringen, können nirgendwo parken. Sie müssen auf der Fahrbahn halten, was zu weiteren Rückstauungen mit den entsprechenden Gefährdungen (insbesondere für Fußgänger im Grundschulalter) führt. Des Weiteren sind Parkplätze für Lehrerkraftfahrzeuge zu berücksichtigen. Diese könnte die kleine schmale T. Straße gar nicht aufnehmen. Ob eine etwaige Baugenehmigung schon mangels ausreichender Stellflächen nicht erteilt werden könnte, kann hier dahingestellt bleiben.
83Darüber hinaus dürfte auch § 5 BauO NRW der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen: Es ist nicht erkennbar, dass größere Fahrzeuge wie z. B. die der Feuerwehr angesichts der Enge der T. Straße mit einer Breite von lediglich 5,50 m überhaupt in die Parzelle 1282 einfahren könnten, um über diese auf das Schulgrundstück zu gelangen (vgl. Nr. 5.203 VV BauO NRW).
84Ergänzend sei – zusätzlich zu dem bereits vom Verwaltungsgericht erwähnten bauplanungsrechtlichen Aspekt (vgl. Urteilsabdruck S. 30) – darauf hingewiesen, dass möglicherweise auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung und Nutzung einer solchen Schule bestehen, wenn sie über keine anderweitigen Erschließungsmöglichkeiten verfügen sollte. In einzelnen Beziehungen kann die vorhandene Erschließung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, vor allem die wegemäßige Erschließung, der Zulässigkeit von Vorhaben Grenzen setzen, die nur in beschränktem Maße überwunden werden können. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen bei einer durch das Vorhaben verursachten Erhöhung der Verkehrsbelastung der Fall sein. Die Erschließung kann wegemäßig nicht gesichert sein, wenn die vorhandenen Straßen durch den vom Vorhaben zu erwartenden Verkehr so belastet würden, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur zu Spitzenzeiten ohne zusätzliche Erschließungsmaßnahmen nicht mehr gewährleistet wäre. Die vorhandene Straße muss den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen können. Insbesondere muss die an dem Baugrundstück vorbeiführende Straße in technischer Hinsicht – also hinsichtlich Breite und Ausbauzustand – dem von dem Vorhaben ausgehenden Verkehr gewachsen sein.
85Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzber-ger, BauGB, Stand: September 2013, § 34 Rn. 65.
86Hieran könnte es aus den schon oben erwähnten Gründen fehlen.
87Insoweit ist es nicht zielführend, der Beklagen vorzuwerfen, sie habe es selber in der Hand, das Flurstück 1282 so auszugestalten, dass mit Kraftfahrzeugen unmittelbar an das Schulgrundstück herangefahren werden kann. Der fehlende Wille der Beklagten ist hier nämlich lediglich Ausfluss der gegebenen baurechtlichen Situation.
88Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Anordnung hinsichtlich ihrer vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
90Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
- 1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder - 2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung erster Instanz für beide Rechtszüge jeweils auf 11.335,42 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Das ist hier nicht der Fall.
41. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.
5Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Es genügt hingegen nicht, wenn er pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet oder wenn er lediglich sein Vorbringen erster Instanz wiederholt, ohne im Einzelnen auf die Gründe des angefochtenen Urteils einzugehen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht.
6Das Verwaltungsgericht hat die auf Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2006, mit dem der Kläger zu einem Nutzungsentgelt in Höhe von 11.335,42 Euro herangezogen wurde, gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der in dem Bescheid zutreffend berechnete Anspruch sei nicht verwirkt. Hierfür müssten sowohl Zeitmoment als auch Umstandsmoment gegeben sein. Das Umstandsmoment sei insbesondere erfüllt, wenn der Anspruchsgegner infolge eines bestimmten Verhaltens des Anspruchsinhabers darauf habe vertrauen dürfen, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage) und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet habe, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand). Dies gelte auch bezüglich vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht. Dem Kläger habe aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit und seiner Erfahrung bewusst sein müssen, dass der Bereich „Nutzungsentgelte“ noch nicht abschließend bearbeitet gewesen sei. Die geforderte Summe sei auch nicht teilweise durch die von ihm erklärte Aufrechnung mit behaupteten Ansprüchen aus der Verwendung von Drittmitteln in Höhe von 7.515,34 Euro, die der Beklagte verwaltet habe, erloschen. Die erforderliche Aufrechnungslage habe wegen eines fehlenden Gegenseitigkeitsverhältnisses nicht bestanden. Der Anspruch des Beklagten auf Nutzungsentgelt und die behaupteten Ansprüche des Klägers andererseits seien keine gleichartigen Forderungen, die auch fällig und erfüllbar gewesen seien.
7a) Das Zulassungsvorbringen stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Verwirkung sei nicht eingetreten, nicht durchgreifend in Frage.
8Anzumerken ist zunächst, dass der Anspruch des beklagten Universitätsklinikums auf Zahlung eines Nutzungsentgelts in Höhe von 11.335,42 Euro unstreitig entstanden ist und auch noch nicht verjährt war. Verjährung konnte frühestens mit Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren eintreten, § 195 BGB. Die Frist begann mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden war und das beklagte Universitätsklinikum von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Das war das Jahr 2006. Zwar ging es nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers allein um die Nebentätigkeit bis zu seiner Emeritierung im Jahre 2005. Die hierzu erforderlichen Angaben machte der Kläger dem Beklagten gegenüber aber erst in seiner Deklaration vom 19. Juli 2006. Die Frist begann daher mit Jahresschluss 2006 zu laufen; Verjährung wäre frühestens mit Ende des Jahres 2009 eingetreten. Auch der Kläger beruft sich angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides noch vor Ablauf des Jahres 2009 nicht auf Verjährung.
9In Bezug auf die von dem Kläger geltend gemachte Verwirkung geht das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sodann zutreffend davon aus, dass auch bei vermögensrechtlichen Ansprüchen im öffentlichen Recht das für die Verwirkung neben dem Zeitmoment erforderliche Umstandsmoment erfüllt ist, wenn der Schuldner infolge eines bestimmten Verhaltens des Gläubigers darauf vertrauen durfte, dass dieser seinen Anspruch nach längerer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), und wenn er sich infolge seines Vertrauens so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauenstatbestand).
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2012 - 8 C 4.11 -, BVerwGE 143, 335 = juris, Rn. 86.
11Der Annahme des Verwaltungsgerichts, daran fehle es vorliegend, setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Soweit der Kläger darauf abstellt, dass eine Pflicht zur unverzüglichen Festsetzung des Nutzungsentgelts nach der Hochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) vom 11. Dezember 1981 bestanden habe (§ 18 Abs. 2 HNtV) und dass das beklagte Universitätsklinikum dieser Pflicht bis dahin immer nachgekommen sei, genügt dies nicht für die Annahme besonderer Umstände, unter denen der Kläger annehmen durfte, er müsse für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum (1. Halbjahr 2006) kein Nutzungsentgelt entrichten. Bei dem beschriebenen Verhalten des Universitätsklinikums handelt es sich um ein bloßes Unterlassen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich aus der bloßen Untätigkeit einer Behörde keine Verwirkung eines Anspruchs ergeben kann, hierzu vielmehr ein konkretes Verhalten des Gläubigers erforderlich ist, aus dem geschlossen werden kann, dass er von seinem Recht keinen Gebrauch mehr machen wird.
12Vgl. BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 12 ZB 13.1886 -, juris, Rn.15 m.w.N.
13Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein konkretes Verhalten des beklagten Universitätsklinikums, das den Schluss darauf zuließe, es werde das Nutzungsentgelt nicht mehr erheben, nicht erkennbar. Das Unterlassen der Erhebung über mehr als drei Jahre hinweg konnte verschiedene Gründe haben - unter anderem ein schlichtes Versehen des zuständigen Sachbearbeiters oder ein Fehler bei der Zuleitung des Bescheides an den Kläger - und ließ daher keinen Rückschluss darauf zu, das Universitätsklinikum wolle auf die Geltendmachung der Forderung verzichten. Gegen einen solchen Verzicht spricht im Übrigen auch der Umstand, dass sich die Beteiligten in Verhandlungen wegen verschiedener wechselseitiger Forderungen befanden. Angesichts des Schwebens solcher Verhandlungen, die bis heute - wie schon die vom Kläger hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung zeigt - nicht zu einem Abschluss gekommen sind, hatte der Kläger keine Veranlassung zu der Annahme, das beklagte Universitätsklinikum werde von sich aus stillschweigend eine der im Streit stehenden Forderungen fallen lassen und damit seine Verhandlungsposition ohne erkennbaren Grund schwächen. Abgesehen davon ist auch die Wertung des Zulassungsvorbringens, dem Kläger entstehe durch die verspätete Geltendmachung der Forderung ein unzumutbarer Nachteil, ohne weitere Darlegungen nicht nachvollziehbar.
14b) Auch die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, es habe keine Aufrechnungslage vorgelegen, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht entkräftet. Wie von dem Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, fehlte es an dem erforderlichen Gegenseitigkeitsverhältnis (§ 387 BGB): Der Kläger ist nicht Gläubiger der von ihm geltend gemachten Ansprüche, mit denen er aufrechnen will, so dass dahinstehen kann, ob die Ansprüche bestehen. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht erkennbar auf die im Tatbestand des Urteils ausführlich wiedergegebenen Darlegungen des Beklagten beziehen wollen. Dort heißt es abschließend:
15„Da die Überschüsse aus diesen Projekten, die nach deren Abschluss festgestellt worden seien, zu keinem Zeitpunkt dem Kläger persönlich zugestanden hätten, habe der Kläger auch keinen Anspruch darauf, dass ihm diese Mittel ausgezahlt würden. Seine diesbezügliche Aufrechnung gehe deshalb ins Leere.“
16Das Zulassungsvorbringen legt nicht dar, dass die Überschüsse aus den Drittmitteln, um die es hier geht, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts dem Kläger zugestanden hätten. Die insoweit vorgenommene Verweisung auf die erstinstanzlichen Schriftsätze reicht nicht aus, da das Oberverwaltungsgericht mit ihr nicht, wie es erforderlich wäre, in die Lage versetzt wird, allein anhand der Zulassungsbegründung festzustellen, ob die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen.
17Davon abgesehen hat der Kläger im Schriftsatz vom 2. März 2012 vortragen lassen, dass Restbeträge, die im Rahmen des jeweiligen Projekts nicht benötigt werden, nach den dazu getroffenen Vereinbarungen an die Berufsgenossenschaft bzw. an den Drittmittelgeber zurückzuführen seien. Nach seinem eigenen Vortrag stehen die Mittel ihm also nicht selbst zu. Soweit er auf Gegenforderungen aus der persönlichen Finanzierung von Personalkosten verweist, handelt es sich um andere Forderungen als diejenige, mit der er die Aufrechnung erklärt hat. Gleiches gilt für die im Schriftsatz vom 10. August 2012 geschilderten Geldflüsse. Wie diese dazu geführt haben sollen, dass der Kläger Inhaber gerade des auf den Drittmittelkonten verbliebenen Restguthabens in Höhe von 7.515,34 Euro geworden sein könnte, ist nicht nachvollziehbar.
182. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen nicht vor. Dies ist zu verneinen, wenn - wie hier - im Hinblick auf die insoweit vorgetragenen Gründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung verneint worden sind. Der von dem Zulassungsvorbringen angesprochene Umstand, dass das Verwaltungsgericht redaktionelle Fehler in dem Urteil hat berichtigen müssen, ändert hieran nichts.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 40, 45, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung. Entgegen dem Verwaltungsgericht war der Wert der von dem Kläger hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung nicht zu addieren. Offen bleiben kann, ob insoweit Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 des § 45 GKG einschlägig ist, da eine Streitwerterhöhung jeweils nur dann stattfindet, wenn eine Entscheidung über den Anspruch ergeht. Dies ist bei der Forderung, mit der der Kläger hilfsweise aufgerechnet hat, nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat nicht festgestellt, ob diese Forderung besteht, sondern bereits die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage verneint. In einem solchen Fall fehlt es an einer Entscheidung, die zur Zusammenrechnung der Streitwerte führt.
21Vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 2. Januar 2007 - 19 U 48/06 -; BayLSG, Beschluss vom 16. April 2009 - L 5 B 1091/07 KR -, juris, Rn. 11 f.
22Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.