Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 A 1963/14
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
4Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung, Widerruf und Rücknahme der fünf, im Klageantrag zu 1. näher bezeichneten Äußerungen der Beklagten verneint (vgl. Anträge zu 1. bis 5.). Ebenso wenig könne er die mit dem Antrag zu 6. begehrte Feststellung verlangen, dass die Beklagte insoweit ihre Fürsorgepflicht ihm gegenüber verletzt habe. Der gewohnheitsrechtlich anerkannte öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch gegenüber öffentlichen Äußerungen von Hoheitsträgern stehe dem Kläger nicht zu, da die beanstandeten Äußerungen ihn nicht in seiner persönlichen Ehre (als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts) verletzten. Es handele sich weder um unwahre ansehensschädigende Tatsachenbehauptungen noch um herabsetzende Werturteile, die als Schmähkritik oder als Formalbeleidigung oder aus anderen Gründen seinen sozialen Geltungsanspruch in rechtswidriger Weise beeinträchtigten. Die mit 1.3 bezeichnete Äußerung, die als Tatsachenbehauptung in Betracht komme, sei inhaltlich ersichtlich richtig. Bei der unter 1.5 behaupteten Äußerung könne – unabhängig davon, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um ein Werturteil handele – die Unterlassung oder der Widerruf nicht verlangt werden, weil die Äußerung nicht in Bezug auf den Kläger erfolgt sei. Unabhängig davon sei sie weder unwahr noch ehrbeeinträchtigend. Bei den mit 1.1, 1.2 und 1.4 bezeichneten Wendungen handele es sich um Werturteile, die nicht geeignet seien, die Ehre des Klägers zu beeinträchtigen; sie überschritten allesamt nicht die Schwelle zur Form- oder Formalbeleidigung oder Schmähkritik.
5Die gegen diese weiter begründeten Annahmen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Sie lassen nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen hat.
6In Bezug auf die drei Äußerungen,
71.1) der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 07.04.13 an das Verwaltungsgericht Minden in dem Verfahren 4 L 171/13 eindeutig die Grenzen der dienstrechtlich gebotenen Mäßigung als Beamter gegenüber seinem Dienstherrn überschritten,
81.2) der Kläger habe in seinem Schriftsatz vom 07.04.13 verleumderische Unterstellungen geäußert und
91.4) der Kläger habe seine Wohlverhaltenspflicht als Beamter missachtet, da er in dem Schriftsatz vom 07.04.13 die Sachebene verlassen und der Beklagten leichtfertig und ohne jegliche Belege vorsätzlichen Rechtsbruch vorgeworfen habe,
10wird mit dem Zulassungsvorbringen die erstinstanzliche Einschätzung, es handele sich um Werturteile, nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der Kläger beruft sich zum Beleg seiner Auffassung, die Aussagen seien Tatsachenbehauptungen, darauf, dass „die Mäßigung als Beamter anhand der Tatbestandsmerkmale des § 33 BeamtStG“, „eine verleumderische Unterstellung anhand der Tatbestandsmerkmale des § 187 StGB“ und „eine Missachtung der Wohlverhaltenspflicht anhand der Tatbestandsmerkmale des § 34 BeamtStG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung“ jeweils objektiv überprüfbar seien und daher keine subjektiven Werturteile darstellten. Damit verkennt er, dass es sich bei den in den bezeichneten Regelungen enthaltenen Voraussetzungen um Rechtsbegriffe handelt, die ihrerseits ebenfalls eine wertende Betrachtung verlangen. In eine solche wertende Betrachtung werden zwar regelmäßig auch (konkrete) Tatsachen einfließen, die dann – etwa in einem Verwaltungsstreitverfahren gegen eine auf § 33 oder § 34 BeamtStG gestützte dienstliche Maßnahme – einer Überprüfung bzw. dem Beweis zugänglich wären. Dies führt indes nicht dazu, dass eine möglicherweise auf konkreten Tatsachen beruhende Wertung allein deshalb als reine Tatsachenfeststellung zu qualifizieren wäre.
11Vor diesem Hintergrund geht die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den wesentlichen Sachverhalt unzureichend ermittelt und festgestellt, ins Leere. Soweit sich dem Zulassungsvorbringen überhaupt konkrete, nach Auffassung des Klägers unzutreffende bzw. vom Verwaltungsgericht unzureichend festgestellte Tatsachen entnehmen lassen, handelt es sich dabei allenfalls um solche, die (möglicherweise) den beanstandeten Äußerungen (1.1, 1.2 und 1.4) der Beklagten bzw. den darin enthaltenen fraglichen Werturteilen zu Grunde lagen. Davon geht offenbar auch der Kläger aus, der einwendet, das Verwaltungsgericht hätte die von ihm „angeführten Beweismittel in Erwägung ziehen müssen, um überprüfen zu können, auf welcher Grundlage die Beklagte ihre nachteiligen Äußerungen (…) getroffen habe“ (Hervorhebung durch den Senat).
12Die vom Kläger weiter gerügte fehlerhafte Rechtsanwendung ist in Bezug auf die Äußerungen zu 1.1, 1.2 und 1.4 ebenfalls nicht gegeben. Die geltend gemachten Verstöße gegen verschiedene Rechtssätze gehen schon deswegen ins Leere, weil der Kläger auch in diesem Zusammenhang fälschlich davon ausgeht, die fraglichen Äußerungen stellten Tatsachenbehauptungen dar. Soweit er teilweise zudem eine „Ansehensbeeinträchtigung“ durch die Äußerungen oder deren „missbilligenden Charakter“ geltend macht, fehlt es an jedweder weiteren Substantiierung, so dass nicht nachvollziehbar wird, wodurch (konkret) – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts – möglicherweise eine Ehrverletzung begründet sein könnte.
13Hinsichtlich der Äußerung,
141.3) dem Kläger sei es in mehr als 20 Berufsjahren offenbar nicht gelungen, seine Vorgesetzten durch seine Leistungen nachhaltig von einer deutlich besseren Beurteilung zu überzeugen,
15wird die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, diese Bemerkung sei, falls darin eine Tatsachenbehauptung liege, inhaltlich richtig und damit nicht geeignet, eine Ehrverletzung des Klägers hervorzurufen, ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob die dienstliche Beurteilung des Klägers aus dem Jahr 2013 – wie von diesem geltend gemacht – „falsch“ ist. Denn selbst eine (möglicherweise) rechtswidrige Beurteilung, ändert nichts daran, dass der Kläger seine Vorgesetzten offenbar nicht von einer deutlich besseren Beurteilung hatte überzeugen können. Anderenfalls hätten diese eine bessere Beurteilung für den Kläger erstellt. Demnach kommt es auch weder darauf an, ob der Kläger „zutreffend“ beurteilt worden ist, noch bedurfte es einer darauf bezogenen weiteren Aufklärung oder gar Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht.
16Auch im Hinblick auf die (behauptete) Äußerung,
171.5) der Kläger sei ein weniger geeigneter Bewerber in dem Stellenbesetzungsverfahren 110.212/1727 für den Dienstposten in der Fahrerlaubnisbehörde mit der Nummer 320 41 100,
18stellt der Kläger die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Dieses hat festgestellt, dass eine entsprechende Tatsachenbehauptung bzw. ein solches Werturteil in Bezug auf den Kläger gar nicht ausgesprochen worden sei. Denn in dem angesprochenen Vermerk vom 5. März 2014 heiße es lediglich: „Es wäre nicht mit dem Leistungsprinzip vereinbar, wenn wegen der langen Laufzeit eines Auswahlverfahrens die Entscheidung auf weniger geeignete Bewerberinnen und Bewerber reduziert werden müsste, die zuletzt noch im Bewerberkreis verblieben sind“. Eine unmittelbare Aussage über den Kläger werde damit überhaupt nicht getroffen (vgl. Seite 9 der Urteilsabschrift). Mit dieser tragenden Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Ob und inwieweit die Beurteilung des Klägers möglicherweise rechtswidrig oder die angesprochenen Auswahlentscheidung fehlerhaft gewesen ist, ist danach im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Unabhängig davon sei darauf hingewiesen, dass der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts teilt, die Aussage „weniger geeignet“ sei – selbst wenn sich der Kläger zu Recht unmittelbar angesprochen fühle – mit Blick auf die rein formalen Beurteilungsergebnisse keine unwahre Tatsachenbehauptung und führe als Werturteil zu keiner Ehrbeeinträchtigung.
19Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.
20Die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt (§ 86 Abs. 1 VwGO) und nicht ausreichend auf die Abgabe von für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen hingewirkt (§ 86 Abs. 3 VwGO), greift nicht durch. Die damit zugleich geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nur vor, wenn sich eine weitere Sachverhaltsermittlung oder Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen bzw. geboten gewesen wäre. Dabei verletzt ein Gericht seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat. Denn von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten kann im Allgemeinen – so auch hier – erwartet werden, dass er eine von ihm für notwendig erachtete Beweisaufnahme bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 hat der Kläger keinen Beweisantrag gestellt. Aber auch sonst musste sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung nicht aufdrängen. Auf den vom Kläger als erheblich angesehenen Sachvortrag (Leistungsvergleich bei unterschiedlichen Statusämtern; Herstellung der Vergleichbarkeit von dienstlichen Beurteilungen; Meinungsfreiheit sowie Rechte des Beamten gegenüber dem Dienstherrn) kam es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – wie auch aus den obigen Ausführungen ersichtlich – nicht an.
21Für einen Verstoß gegen § 103 Abs. 2 und 3 VwGO ist nichts ersichtlich. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 4. September 2014 hat die Vorsitzende den wesentlichen Akteninhalt vorgetragen. Nach der Erörterung der Sach- und Rechtslage haben der Kläger und die Beklagte ihre Anträge gestellt und im Anschluss daran Gelegenheit erhalten, diese zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers verlangt der nach § 103 Abs. 2 VwGO vorgesehene Vortrag des wesentlichen Akteninhalts durch den Vorsitzende nicht die Wiedergabe sämtlicher von den Beteiligten vorgetragener Einzelheiten, insbesondere wenn es für die Entscheidung darauf nicht ankommt. Es ist ferner nicht anzunehmen, dass die Beteiligten – entgegen des Inhalts des Protokolls – keine Gelegenheit hatten, ihre Anträge gem. § 103 Abs. 3 VwGO zu stellen und zu begründen. Die vom Kläger vorgelegten „Zeugenaussagen“ lassen nichts Abweichendes erkennen, da sie keine Angaben zur – auch vom Kläger nicht bestrittenen – Aufnahme des Klageantrags (aus dem Schriftsatz vom 30. April 2014) und zum darauf folgenden Sitzungsverlauf enthalten.
22Ein Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO, wonach der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern hat, liegt ebenfalls nicht vor. Das folgt bereits daraus, dass der „Leistungsvergleich der Bewerber bei unterschiedlichen Statusämtern“ für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts überhaupt nicht erheblich war. Im Hinblick auf die „Behauptungen der Beklagten über den Kläger“ wird schon nicht ansatzweise erkennbar, in welcher Hinsicht es in diesem Zusammenhang einer (weiteren) Erörterung bedurft hätte. Allein dem Umstand, dass die mündliche Verhandlung gemeinsam mit einem parallel anhängigen Verfahren nur 30 Minuten gedauert hat, lassen sich keine Anhaltspunkte für eine unzureichende Erörterung der Sach- und Rechtslage entnehmen.
23Es ist ferner kein Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 1 VwGO festzustellen. Nach dieser Regelung erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Streitsache für geschlossen. Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist die mündliche Verhandlung erst geschlossen worden, nachdem die Sach- und Rechtslage erörtert, die Anträge gestellt und Gelegenheit zur abschließenden Begründung der Anträge gegeben worden war. Dem insoweit pauschalen Vorbringen des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welche Gesichtspunkte nach seiner Auffassung noch einer (weiteren) Erörterung bedurft hätten, dass er diese zur Sprache gebracht hat und insbesondere, ob diese überhaupt entscheidungserheblich gewesen wären.
24Die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts lässt auch keinen Verstoß gegen § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO erkennen, wonach das Gericht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beschließen kann. Eine Wiedereröffnung kommt nur bis zum Erlass des Urteils in Betracht. Das Urteil ist hier bereits am 4. September 2012, dem Tag der mündlichen Verhandlung, um 14.23 Uhr zugestellt worden. Eine allgemeine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, wie der Kläger sie offenbar annimmt, nach der Schließung der mündlichen Verhandlung mit dem Erlass des Urteils eine „Mindestzeit“ (wie dies etwa bei der ausdrücklichen Einräumung einer Schriftsatzfrist
25der Fall wäre) zuzuwarten, besteht nicht. Im Übrigen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich gehindert gesehen hat, unmittelbar im Anschluss an die mündliche Verhandlung die Wiedereröffnung zu beantragen.
26Weiter liegt kein Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen § 119 VwGO vor. Diese Regelung sieht vor, dass in Fällen, in denen der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten enthält, die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden kann. Ein Erfolg dieser Rüge scheitert bereits daran, dass – selbst bei unterstelltem Verstoß gegen diese Regelung über die Tatbestandsberichtigung – kein das angefochtene Urteil betreffender Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt. Die Rüge richtet sich gegen die Rechtsfindung, nicht das prozessuale Vorgehen des Gerichts. Das Gericht entscheidet über den Tatbestandsberichtigungsantrag durch einen selbstständigen und unanfechtbaren Beschluss (vgl. § 119 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO).
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. April 1999 – 2 BN 1.98 – (betreffend die Revisionszulassung) mit zahlreichen weiteren Nachweisen.
28Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt weiter nicht in der vom Kläger geltend gemachten Verletzung von § 105 VwGO in Verbindung mit § 160 Abs. 2 ZPO. Der Kläger verkennt den Zweck des Protokolls, der in der Dokumentation des Verfahrensablaufs liegt, wenn er die Aufnahme seines, im Wesentlichen auch bereits in den vorbereitenden Schriftsätzen enthaltenen Sachvortrags verlangt. Die Behauptung, eine Rüge des Protokolls oder eine Protokollberichtigung bzw. Protokollergänzung sei in der mündlichen Verhandlung gar nicht möglich gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, die mündliche Verhandlung sei plötzlich und nicht vorhersehbar abgebrochen worden, bleibt dies schon deswegen vollkommen unverständlich, weil ausweislich des Protokolls, das der Kläger insoweit nicht rügt, nach der Antragstellung (einschließlich der Gelegenheit zu deren Begründung) zunächst noch ein weiteres Verfahren mit den selben Beteiligten verhandelt worden ist. Erst im Anschluss daran ist in beiden Verfahren die mündliche Verhandlung geschlossen worden.
29Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
30Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
31Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Gründe
- 1
Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
- 2
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.
- 3
Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).
- 4
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
- 5
Das Verwaltungsgericht hat § 8b Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 10. Oktober 1991 in der ab 20. Oktober 2001 geltenden Fassung nicht fehlerhaft ausgelegt. Darin heißt es:
- 6
„Plant die Stadt A. den Ausbau einer Anliegerstraße, wird die Entscheidung zum Ausbau der Anliegerstraße unter den Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen gestellt.
- 7
Hierzu wird:
- 8
1. eine Informationsveranstaltung mit den später Beitragspflichtigen und
- 9
2. eine Befragung der später Beitragspflichtigen im Sinne von Anhörung zwecks Abstimmung zum geplanten Ausbau durchgeführt. Für die Feststellung der Mehrheit gilt, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Falls die absolute Mehrheit der später Beitragspflichtigen zur geplanten Ausbaumaßnahme nicht erreicht wird, entscheidet der Stadtrat über die Durchführung des geplanten Ausbaus.“
- 10
Aus Satz 4 dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass der Stadtrat der Beklagten immer dann über die Durchführung des geplanten Ausbaus entscheidet, falls - wie hier - bei der Abstimmung zur geplanten Ausbaumaßnahme die Mehrheit der später Beitragspflichtigen („absolute Mehrheit“) nicht erreicht wird. Die vom Kläger vertretene Einschränkung, dass die Entscheidungsbefugnis des Stadtrates nur dann besteht, wenn lediglich eine Mehrheit der „an diesen Vorgängen aktiv“ Teilnehmenden, nicht aber eine Mehrheit der später Beitragspflichtigen erreicht wird, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Dass § 8b Abs. 2 Satz 1 der Satzung nach Auffassung des Klägers zu Gunsten der später Beitragspflichtigen „einen eindeutigen Zustimmungsvorbehalt postuliert“, steht dem nicht entgegen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wird durch § 8b Abs. 2 Satz 4 modifiziert. Die in § 8b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Satzung verwendete Formulierung „Feststellung der Mehrheit“ bezieht sich allein auf die verfahrenstechnische Regelung, dass jedes Grundstück bei der Abstimmung mit einer Stimme zählt.
- 11
Diese Auslegung des § 8b Abs. 2 der Satzung ist auch durch den ab 16. August 2000 geltenden § 6d Abs. 3 KAG LSA geboten.
- 12
Die Gemeinde kann nach § 6d Abs. 3 Satz 1 KAG LSA in ihrer Satzung bestimmen, dass bei Anliegerstraßen die Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen gestellt wird; für die Feststellung der Mehrheit gilt gem. § 6d Abs. 3 Satz 2 KAG LSA, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat nach § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.
- 13
Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, auf Grund u.a. des in § 6d Abs. 3 Satz 1 KAG LSA geregelten Zustimmungsvorbehalts, der für die Abstimmung geltenden Verfahrensanforderungen, des Sinns und Zwecks der Vorschrift, des Gesetzgebungsverfahrens, der Formulierung „erforderliche Mehrheit“ in § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA sowie eines Vergleichs mit § 6d Abs. 1 und 2 KAG LSA sei eine Entscheidungsbefugnis des Gemeinderates nach § 6d Abs. 3 KAG LSA nur gegeben, wenn eine Mehrheit („z.B. die Mehrheit der in einem Erörterungstermin … anwesenden, später Beitragspflichtigen“) ihre Zustimmung erklärt habe, damit aber nicht zugleich die in der Gemeindesatzung vorgesehene Quote erreicht werde. Infolge des inneren Regelungszusammenhangs der Norm bezieht sich die „erforderliche Mehrheit“ in § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA auf die die in Abs. 3 Satz 1 genannte „Zustimmung der später Beitragspflichtigen“, d.h. auf deren Mehrheit (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 88d). Dass Satz 1 anders als der später erlassene § 6d Abs. 2 KAG LSA zu der Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags nicht ausdrücklich von der „Zustimmung der Mehrheit der später Beitragspflichtigen“ spricht, hat keine Auswirkungen. Unter der Zustimmung ist - wie auch in der Gesetzesbegründung selbst ausdrücklich festgehalten (vgl. Gesetzentwurf v. 1. November 1995, LT-DrS 2/1556) - die einfache Mehrheit der betroffenen Anlieger zu verstehen. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes und ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich mit dem erst durch den Ausschuss für Inneres (vgl. Beschlussempfehlung vom 16. April 1996, LT-DrS 2/2071 neu) eingefügten Satz 3 erreichen, dass selbst bei fehlender Zustimmung der später Beitragspflichtigen der Gemeinderat dennoch die Straßenbaumaßnahme beschließen kann. Im Gegensatz dazu steht § 6d Abs. 2 KAG LSA, der keine derartige Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats vorsieht.
- 14
Hiernach ist der Gemeinderat der Beklagten nach § 8b Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten und nach § 6d Abs. 3 KAG LSA im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht nur „als Zünglein an der Waage“ zu einer Entscheidung verpflichtet, sondern immer dann, wenn die Mehrheit der später Beitragspflichtigen der Planung nicht zustimmt.
- 15
Auf die weiteren Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Folgen einer Verletzung von Beteiligungsrechten nach § 6d Abs. 1 KAG LSA und zur Beitragserhebungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA kommt es danach nicht mehr an.
- 16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
- 17
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
- 18
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.
(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.
(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(1) Das Protokoll enthält
- 1.
den Ort und den Tag der Verhandlung; - 2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers; - 3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits; - 4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen; - 5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.
(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.
(3) Im Protokoll sind festzustellen
- 1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich; - 2.
die Anträge; - 3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist; - 4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht; - 5.
das Ergebnis eines Augenscheins; - 6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts; - 7.
die Verkündung der Entscheidungen; - 8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels; - 9.
der Verzicht auf Rechtsmittel; - 10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.
(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.
(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.