Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 23. Okt. 2013 - 4 L 171/13

ECLI:ECLI:DE:OVGST:2013:1023.4L171.13.0A
23.10.2013

Gründe

1

Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

2

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht.

3

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS).

4

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

5

Das Verwaltungsgericht hat § 8b Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten vom 10. Oktober 1991 in der ab 20. Oktober 2001 geltenden Fassung nicht fehlerhaft ausgelegt. Darin heißt es:

6

Plant die Stadt A. den Ausbau einer Anliegerstraße, wird die Entscheidung zum Ausbau der Anliegerstraße unter den Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen gestellt.

7

Hierzu wird:

8

1. eine Informationsveranstaltung mit den später Beitragspflichtigen und

9

2. eine Befragung der später Beitragspflichtigen im Sinne von Anhörung zwecks Abstimmung zum geplanten Ausbau durchgeführt. Für die Feststellung der Mehrheit gilt, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Falls die absolute Mehrheit der später Beitragspflichtigen zur geplanten Ausbaumaßnahme nicht erreicht wird, entscheidet der Stadtrat über die Durchführung des geplanten Ausbaus.“

10

Aus Satz 4 dieser Bestimmung ergibt sich eindeutig, dass der Stadtrat der Beklagten immer dann über die Durchführung des geplanten Ausbaus entscheidet, falls - wie hier - bei der Abstimmung zur geplanten Ausbaumaßnahme die Mehrheit der später Beitragspflichtigen („absolute Mehrheit“) nicht erreicht wird. Die vom Kläger vertretene Einschränkung, dass die Entscheidungsbefugnis des Stadtrates nur dann besteht, wenn lediglich eine Mehrheit der „an diesen Vorgängen aktiv“ Teilnehmenden, nicht aber eine Mehrheit der später Beitragspflichtigen erreicht wird, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Dass § 8b Abs. 2 Satz 1 der Satzung nach Auffassung des Klägers zu Gunsten der später Beitragspflichtigen „einen eindeutigen Zustimmungsvorbehalt postuliert“, steht dem nicht entgegen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wird durch § 8b Abs. 2 Satz 4 modifiziert. Die in § 8b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Satzung verwendete Formulierung „Feststellung der Mehrheit“ bezieht sich allein auf die verfahrenstechnische Regelung, dass jedes Grundstück bei der Abstimmung mit einer Stimme zählt.

11

Diese Auslegung des § 8b Abs. 2 der Satzung ist auch durch den ab 16. August 2000 geltenden § 6d Abs. 3 KAG LSA geboten.

12

Die Gemeinde kann nach § 6d Abs. 3 Satz 1 KAG LSA in ihrer Satzung bestimmen, dass bei Anliegerstraßen die Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der später Beitragspflichtigen gestellt wird; für die Feststellung der Mehrheit gilt gem. § 6d Abs. 3 Satz 2 KAG LSA, dass jedes Grundstück mit einer Stimme vertreten ist. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, hat nach § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA der Gemeinderat die Angelegenheit zu entscheiden.

13

Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, auf Grund u.a. des in § 6d Abs. 3 Satz 1 KAG LSA geregelten Zustimmungsvorbehalts, der für die Abstimmung geltenden Verfahrensanforderungen, des Sinns und Zwecks der Vorschrift, des Gesetzgebungsverfahrens, der Formulierung „erforderliche Mehrheit“ in § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA sowie eines Vergleichs mit § 6d Abs. 1 und 2 KAG LSA sei eine Entscheidungsbefugnis des Gemeinderates nach § 6d Abs. 3 KAG LSA nur gegeben, wenn eine Mehrheit („z.B. die Mehrheit der in einem Erörterungstermin … anwesenden, später Beitragspflichtigen“) ihre Zustimmung erklärt habe, damit aber nicht zugleich die in der Gemeindesatzung vorgesehene Quote erreicht werde. Infolge des inneren Regelungszusammenhangs der Norm bezieht sich die „erforderliche Mehrheit“ in § 6d Abs. 3 Satz 3 KAG LSA auf die die in Abs. 3 Satz 1 genannte „Zustimmung der später Beitragspflichtigen“, d.h. auf deren Mehrheit (vgl. auch Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 88d). Dass Satz 1 anders als der später erlassene § 6d Abs. 2 KAG LSA zu der Erhebung eines wiederkehrenden Beitrags nicht ausdrücklich von der „Zustimmung der Mehrheit der später Beitragspflichtigen“ spricht, hat keine Auswirkungen. Unter der Zustimmung ist - wie auch in der Gesetzesbegründung selbst ausdrücklich festgehalten (vgl. Gesetzentwurf v. 1. November 1995, LT-DrS 2/1556) - die einfache Mehrheit der betroffenen Anlieger zu verstehen. Diese Auslegung entspricht auch Sinn und Zweck des Gesetzes und ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Regelung. Der Gesetzgeber wollte ersichtlich mit dem erst durch den Ausschuss für Inneres (vgl. Beschlussempfehlung vom 16. April 1996, LT-DrS 2/2071 neu) eingefügten Satz 3 erreichen, dass selbst bei fehlender Zustimmung der später Beitragspflichtigen der Gemeinderat dennoch die Straßenbaumaßnahme beschließen kann. Im Gegensatz dazu steht § 6d Abs. 2 KAG LSA, der keine derartige Entscheidungsbefugnis des Gemeinderats vorsieht.

14

Hiernach ist der Gemeinderat der Beklagten nach § 8b Abs. 2 der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten und nach § 6d Abs. 3 KAG LSA im Gegensatz zur Auffassung des Klägers nicht nur „als Zünglein an der Waage“ zu einer Entscheidung verpflichtet, sondern immer dann, wenn die Mehrheit der später Beitragspflichtigen der Planung nicht zustimmt.

15

Auf die weiteren Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu den Folgen einer Verletzung von Beteiligungsrechten nach § 6d Abs. 1 KAG LSA und zur Beitragserhebungspflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA kommt es danach nicht mehr an.

16

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

17

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Nov. 2015 - 6 A 1963/14

bei uns veröffentlicht am 20.11.2015

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der Antrag hat keinen Erfolg. 3Aus den i

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.