Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Dez. 2017 - B 1 K 16.491

published on 15/12/2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Dez. 2017 - B 1 K 16.491
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Genehmigung der Veranstaltung „…“, die der Beigeladene vom 21.07.2016 bis 24.07.2016 in … durchgeführt hat.

Mit Antrag vom 29.01.2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung der Veranstaltung „…“ vom 21.07.2016 bis 24.07.2016. Ebenso wurde die Festsetzung eines Kunsthandwerkermarktes als Spezialmarkt beantragt. Der Antrag wurde wiederholt angepasst bzw. die Antragsunterlagen vervollständigt. Die von der Beklagten beteiligten Fachämter und Sicherheitsbehörden hatten Gelegenheit, ihre sicherheitsrelevanten Anforderungen zu benennen.

Bei „…“ sollte es um ein Kulturfest …handeln. Geplant war ein Straßenfest mit ca. 30 verschiedenen Ständen, die verschiedene gastronomische Angebote bieten sollten. Zusätzlich waren auf dem Festgelände zwei Bühnen mit Live-Musik und ein künstlerischer Bereich vorgesehen. Nach der Beschreibung des Beigeladenen sei das Fest in der Vergangenheit von einer Zielgruppe zwischen 30 und 55 Jahren besucht worden. Es wurden - abhängig von der Tageszeit - bis zu maximal 2.200 Besucher gleichzeitig erwartet (S. 3 und S. 7 des Sicherheitskonzepts des Beigeladenen). Aufgrund des rechnerischen Nachweises der Flucht- und Rettungswege wurde eine maximale Besucherzahl von 3.498 Personen angegeben. Im gesamten Festgebiet waren ca. 1.880 Sitzgelegenheiten geplant (S. 6 - 8 des Sicherheitskonzepts).

Der Aufbau sollte auf der Uferseite „…“ am Dienstag, 19.07.2016 um 8.00 Uhr beginnen, auf der Uferseite „…“ am Mittwoch, 20.07.2016 um 8.00 Uhr. Der Abbau war auf beiden Uferseiten ab Montag, 25.07.2016 um 8.00 Uhr vorgesehen (S. 3 des Sicherheitskonzepts).

Die Klägerin ließ der Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung „…“ durch ihren Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren entgegentreten.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 05.07.2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung „…“ und setzte einen Spezialmarkt „Kunsthandwerkermarkt“ fest.

Der zeitliche Rahmen der Veranstaltung „…“ wurde wie folgt fixiert:

Donnerstag, den 21. Juli 2016: 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr,

Freitag, den 22. Juli 2016: 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr,

Samstag, den 23. Juli 2016: 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr und

Sonntag, den 24. Juli 2016: 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Der räumliche Rahmen wurde wie folgt konkretisiert: Im Straßenabschnitt „…“ zwischen … und …, dem gegenüberliegenden Uferbereich von der Fischzucht … (inklusive dem Teichgrundstück der Fischzucht … ) bis zum … sowie der Fläche hinter dem Rathaus … und im Bereich um das Restaurant „…“. Ein dem Bescheid beigefügter Belegungsplan definierte das Veranstaltungsgelände und wurde zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Unter Nr. 2 des Bescheids wurden zahlreiche Auflagen verfügt. Zum Immissionsschutz (Nr. 2.5) finden sich folgende Maßgaben:

„2.5.1 Die musikalischen Darbietungen sind so einzustellen und zu limitieren, dass 80 dB(A) in 20 m Entfernung nicht überschritten werden.

2.5.2 Die Einstellung und Ausrichtung der Musikanlagen hat mit Rücksichtnahme auf die umliegende Anwohnerschaft zu erfolgen. Eine dementsprechend geeignete Beschallungstechnik ist zu verwenden. Tieffrequente Geräuschanteile unter 125 Hz sind nicht zulässig.

2.5.3 Für Donnerstag, den 21.07.2016 und Sonntag, den 24.07.2016 wird das Musikende auf 21.30 Uhr, das Ausschankende auf 21.45 Uhr und das Veranstaltungsende auf 22.00 Uhr festgesetzt.

Für Freitag, den 22.07.2016 und Samstag, den 23.07.2016 wird das Musikende auf 22.00 Uhr (Ausnahme hiervon: Tenorgesang von der Gondel am Samstag, den 23.07.2016 von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr), das Ausschankende auf 22.45 Uhr und das Veranstaltungsende auf 23.00 Uhr festgesetzt.

2.5.4 Eine Auflistung, aus der die geplanten Musikdarbietungen entnommen werden können, ist dem Umweltamt spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.

2.5.5 Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist dem Umweltamt eine Darstellung der bei den Musikanlagen zum Einsatz kommenden Technik sowie der technischen Maßnahmen zur Einpegelung der Lautstärke vorzulegen.

2.5.6 Die für die musikalischen Darbietungen vorgenommenen Einpegelungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“

Unter Nr. 2.9 (Gastronomie) wurden das Ausschankende sowie das Ende für die Ausgabe von Speisen auf konkrete Zeiten festgelegt, die den in Nr. 2.5 des Bescheids festgelegten Zeiten entsprachen.

Unter Nr. 2.13.2 des Bescheids wurde ein Kunsthandwerkermarkt als Spezialmarkt nach § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 Satz 1 GewO festgesetzt (Ort: Hof der Kreishandwerkerschaft … in …; Zeit: Samstag, den 23.07.2016 von 13.00 Uhr bis 22.30 Uhr und Sonntag, den 24.07.2016 von 11.00 Uhr bis 20.00 Uhr).

In Nr. 3 des Bescheids wurde für die unter Nr. 1 und 2 getroffenen Anordnungen die sofortige Vollziehung angeordnet.

In der Begründung der Erlaubnis für die Veranstaltung „…“, die auf Art. 19 LStVG gestützt wurde, wird zum Immissionsschutz unter Nr. 4 ausgeführt, die immissionsschutzrechtliche Ausnahme für die Veranstaltung erfolge trotz einer Überschreitung der in der Freizeitlärmrichtlinie genannten Immissionsrichtwerte aufgrund der hohen Standortgebundenheit und Akzeptanz der Veranstaltung. Zudem seien die Veranstaltungstage am dortigen Standort eng begrenzt. Die Veranstaltung „…“ finde in diesem Jahr das 11. Mal statt. Sie werde, wie die Besucherzahlen der vergangenen Jahre zeigten, von der Bevölkerung angenommen und sei auch an die umliegende Nachbarschaft gerichtet. Es seien deshalb unter Ausschöpfung der Möglichkeiten der Lärmreduktion die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse geltenden Grenzwerte als Erkenntnisquelle herangezogen worden. Unter Berücksichtigung der dem Bescheid beigefügten Auflagen könne aus Sicht des Immissionsschutzes die Veranstaltung, bezogen auf die beantragten Musik- und Veranstaltungszeiten, zugelassen werden. Der Tenorgesang von der Gondel erfolge ohne technische Verstärkung. Aufgrund des festgesetzten Musikendes sei während des nächtlichen Festbetriebes nach 22.00 Uhr jedenfalls mit keiner Überschreitung der Tagrichtwerte für seltene Ereignisse zu rechnen. Mittels eines vorverlegten Ausschankendes und des hierdurch ermöglichten rechtzeitigen Veranstaltungsendes um 23.00 Uhr werde die (um ca. eine Stunde verschobene) achtstündige Nachtruhe sichergestellt. Nach Veranstaltungsende sei keine Überschreitung der Nachtrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Ereignisse zu erwarten.

Die Durchführung der geplanten Veranstaltung sei auf die Tagzeit beschränkt. Eine Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde werde auf die Veranstaltungstage Freitag und Samstag beschränkt, eine achtstündige Nachtruhe für die umliegenden Anwohner könne an diesen Tagen gewährleistet werden. In der Belegfläche der Veranstaltung finde in den frühen Morgenstunden kein Liefer- oder Geschäftsverkehr statt. Ebenso wenig seien entsprechende Gewerbe vorhanden, die um diese Uhrzeit Entsprechendes auslösen würden. Zudem sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschicker der Veranstaltung bereits in den Morgenstunden Vorbereitungen für die zu später Stunde beginnenden Veranstaltungen träfen.

Die Ausrichtung und die Standorte der beiden Bühnen für musikalische Darbietungen hätten sich nach den Erfahrungen der vergangenen Veranstaltungsjahre bewährt. Vom Veranstalter sei eine Darstellung der bei den Musikanlagen zum Einsatz kommenden Technik sowie der technischen Maßnahmen der Einpegelung vorzulegen. Die für die musikalischen Darbietungen vorgenommen Einpegelungen seien vom Veranstalter oder seinem Beauftragten zu dokumentieren.

Mit weiterem Bescheid vom 05.07.2016 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen eine Erlaubnis für die Durchführung der Veranstaltung auf öffentlichem Grund nach der Straßenverkehrs-Ordnung.

Die Klägerin ließ am 08.07.2016 Klage gegen den Bescheid vom 05.07.2016 erheben, soweit darin die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung „…“ erteilt wurde. Ferner wurde ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den das Gericht mit Beschluss vom 15.07.2016 ablehnte (Az. B 1 S 16.490).

Am 15.08.2016 wurde die Klage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Die Beklagte teilte mit, dass sich der Beigeladene so geäußert habe, dass er die Veranstaltung „…“ auch in Zukunft als verantwortlicher Veranstaltungsleiter durchführen wolle. Die Klägerseite wurde um zuverlässige Klagebegründung bis 15.10.2016 gebeten. Mit Beschluss vom 18.10.2016 erfolgte die Beiladung des Herrn … …, die Frist zur Vorlage der Klagebegründung wurde auf ein entsprechendes Schreiben der Klägerseite letztmalig bis 18.11.2016 verlängert.

Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 wurde sodann die Klage begründet und die Klageanträge wie folgt gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Stadt … vom 05.07.2016, Vollzug des LStVG und der GewO betreffend der Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung „…“ in der Zeit vom 21.07.2016 bis 24.07.2016 rechtswidrig war.

2. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Stadt … vom 05.07.2016 betreffend der Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Grund, hier „… 2016“ rechtswidrig war.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3 vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin habe unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1 und 2 der genannten Bescheide. Die Klägerin sei Bewohnerin des Anwesens … in …, dieses stehe im Eigentum der …, Stiftung des bürgerlichen Rechts, Denkmalpflege - Förderung von Kunst und Kultur, deren Vorsitzende die Klägerin sei. Über die …werde der Hauptzugangs- und Hauptabgangsbereich der Veranstaltung mit dem … begangen. In der Vergangenheit habe die Veranstaltung bereits elfmalig stattgefunden. Das Anwesen …sei in der Vergangenheit bereits beschädigt worden, was der Beklagten entsprechend zur Regulierung angemeldet worden sei. Eine Regulierung der entstandenen Schäden sei jedoch von der Beklagten nicht erfolgt, es sei auf die Haftpflichtversicherung des Veranstalters verwiesen worden, die ihrerseits im August 2008 die Haftung abgelehnt habe mit dem Hinweis, dass der Versicherungsnehmer als Veranstalter des Festes nicht für Schäden von unbekannten Personen verantwortlich gemacht werden könne. Die Klägerin sei nicht die einzige Anwohnerin, die sich gegen die Durchführung der Veranstaltung gewandt habe, es gebe eine Anwohner-Interessengemeinschaft … die umfangreich an die Beklagte herangetreten sei. Das Sicherheitskonzept sei fehlerhaft gewesen, die dort angegebenen Flächenmaße nicht nachvollziehbar. Für die Fläche 1 von der … bis zur Hausnummer …werde in den Konzepten 4,00 m als Breite angegeben, tatsächlich ergebe sich ein deutlich größeres Breitenmaß am Kanal entlang zwischen 8,50 m und 5,10 m. Gleiches gelte auch für weitere Flächen, beispielhaft Fläche 2, die mit einer Breite von 6,50 m angegeben sei, das tatsächliche Breitenmaß, wie von der Klägerin ermittelt, zeige jedoch 10,50 Meter und geringfügig breiter. Dies führe dazu, dass die angegebene Gesamtfläche, die in Anspruch genommen werde, deutlich oberhalb dessen liege, was letztlich als Summe aller Flächen mit 2.332,15 m² berechnet worden sei. Bei dem angewandten Schlüssel von 1,5 Personen/m² führe dies zwangsläufig auch dazu, dass die maximale Besucherzahl deutlich oberhalb der angegebenen 3.498 Personen liege.

Richtig sei, dass das rechte Kanalufer bezüglich der Fläche 1 eine Länge von 110,50 m und bezüglich der Fläche 2 eine Länge von 124,70 m, gesamt somit am rechten Kanalufer 235,20 m aufweise. Diese Gesamtlänge multipliziert mit der realen Straßenbreite ergebe bereits eine Fläche rein für das rechte Ufer von 2.020 m². Dies zeige auch, dass die Berechnung des Beigeladenen nicht zutreffend sein könne, nachdem das linke Ufer von der … bis … bereits eine Länge von 263,00 m aufweise und ca. 4,00 bis 5,00 m Mindestbreite dort habe. Die gesamte Nutzfläche für beide Ufer betrage ca. 3.335 m², unter Anwendung des Schlüssels von 1,5 Personen/m² führe dies zu 5.002,5 Personen. Die im Antrag angegebene Summe der Nutzfläche habe nur die Stehfläche berechnet und sei auf den ersten Blick erkennbar falsch. Es sei auch nicht zutreffend, lediglich die Stehflächen heranzuziehen. Beziehe man die Sitzplätze mit ein, die nach Veranstalterangaben 1.880 Personen Platz gäben, so ergebe sich eine maximale Besucherzahl von 6.544. Dies habe nicht nur Auswirkungen auf die Anzahl der Rettungswege, sondern auch Auswirkung darauf, welche Beeinträchtigungen durch die Veranstaltung selbst, unabhängig von Musikdarbietungen, letztlich entstünden. Der Bescheid sei rechtswidrig, da er auf offensichtlich fehlerhaften Grundlagen aufgebaut habe.

Den Unterlagen sei zu entnehmen, dass textlich zwar lediglich 30 Stände angegeben seien, zeichnerisch ermittelten sich jedoch 39 Stände. Es ergäben sich massive Auswirkungen auf die Gesamtbesucherzahl und die damit verbundenen Beeinträchtigungen durch Lärm- und Ruhestörung; die genannten Aspekte seien auch im Zusammenhang mit dem Anwohnerschutz zu berücksichtigen.

Weiter sei eine vorhandene Baustelle an der sog. …nicht berücksichtigt worden, obwohl dies der Genehmigungsbehörde bekannt gewesen sei. Die Sperrung habe vor und während der Veranstaltung angedauert, so dass die Genehmigung unter Berücksichtigung eines Rettungsweges mit dem Beschrieb „…“ erteilt worden sei, der jedoch in der Realität nicht zur Verfügung gestanden habe, so dass die Genehmigung alleine bereits deshalb nicht rechtmäßig habe erteilt werden können. Realistischerweise sei nicht mit 1,5 Personen/m² zu rechnen, sondern mit 2 Personen/m², was bei dicht gedrängtem Besucherverkehr noch wenig sei.

Der Schutz der Anwohner, insbesondere auch der Klägerin, sei durch die Genehmigung der Veranstaltung übergangen worden. Am Kanal lebten überwiegend ältere Menschen. Während auf der anderen Seite des Kanals das Seniorenheim … von der Veranstaltung verschont werde, werde den Anwohnern entlang der Straße „…“ eine viertägige Veranstaltung mit zwei Tagen Auf- und Abbau, gesamt somit sechs Tagen Belästigung zugemutet. Damit gingen Sicherheitsrisiken, nicht oder nicht ausreichend vorhandene Rettungswege, Lärm, Stress sowie Gerüche, Straßensperren, Parkplatzräumungen und erheblicher Zu- und Ablieferverkehr einher.

Der Charakter des Gebiets entlang der Straße „…“ sei als allgemeines Wohngebiet aufzufassen und nicht als Mischgebiet. Mit den Schutzauflagen seien die nachbarlichen Rechte nicht hinreichend gewahrt. Es seien zumindest die in der TA Lärm festgeschriebenen Lärmwerte Anhaltspunkt für die rechtliche Bewertung, wann unzumutbare Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärmeinwirkungen vorlägen. Die Auflagen hierzu unter Ziffer 2.5 des Genehmigungsbescheids seien defizitär. Es sei ein schlicht und ergreifend nicht hinzunehmender Wert festgesetzt worden, selbst unter Berücksichtigung der Immissionsrichtwerte für seltene Ereignisse würden für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden 70 dB(A) gelten, wobei einzelne kurzfristige Geräuschspitzen diese Werte um nicht mehr als 15 dB(A) am Tag überschreiten dürften. Mit dem Wert der Auflage 2.5.1 würden nicht einzelne kurzfristige Geräuschspitzen angegeben, sondern die musikalische Darbietung sei so einzustellen, dass sie in 20 Meter Entfernung 80 dB(A) nicht übersteige. Dies bedeute, dass Lärmwerte als Auflage festgesetzt worden seien, die durch grundlegende Regelwerke klar als unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohnerschaft festgelegt seien. Mit einer solchen Auflage werde eine unzumutbare Beeinträchtigung genehmigt, was rechtswidrig sei. Auch unter Berücksichtigung der Freizeitlärmrichtlinie, die lediglich eine Entscheidungshilfe für entsprechende Genehmigungsverfahren darstellen könne, gelte, dass für derartige Freizeitanlagen die allgemeine Grundpflicht des § 22 BImSchG gelte. Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hänge auch von der Lautstärke der Geräusche ab, wesentlich jedoch auch von der Nutzung des Gebiets, auf die sie einwirkten. Bei der Veranstaltung handele es sich, auch wenn dieses so angepriesen werde, nicht um ein Kulturfest. Eine viertägige Veranstaltung werde nicht deshalb zum Kulturfest, weil einmalig für wenige Minuten an einem Tag eine Gondelfahrt mit einem Tenor über den …stattfinde. Es handele sich um ein übliches Volksfest mit musikalischen Darbietungen, aber überwiegend mit Ständen für Essen und Trinken. Auch wenn das Ambiente … eine sehr schöne Lokalität für eine derartige Festivität darstelle, sei die Örtlichkeit für die Durchführung des Festes „…“ zwar Namensgeber, jedoch nicht zwingend an dieser Stelle gebunden. Zudem wäre es jederzeit möglich gewesen, die Veranstaltung nur einseitig am Kanal entlang stattfinden zu lassen, hier auf der von der Klägerin abgewandten Kanalseite, da dort mit Lokalitäten, Büro-/Ver-waltungsgebäuden sowie einem Hotel Räumlichkeiten bestünden, die weniger schutzbedürftig seien als die auf der Seite der Straße „…“ liegenden Anwesen.

Die sicherheitsrechtlichen Bedenken der Klägerin seien berechtigt (geschildert werden u.a. Aspekte, wie die Veranstaltung des Jahres 2016 tatsächlich verlaufen sei). Die hier vorliegende volksfestähnliche Veranstaltung hätte auch an jedem anderen Ort stattfinden können, so dass die Anforderungen auch unter Berücksichtigung der Freizeitlärmrichtlinie an die Verhältnismäßigkeit eines derartigen Genehmigungsbescheids anzulegen seien. Im Genehmigungsbescheid seien als Auflagen Lärmschutzwerte angesetzt worden, die als gesundheitsgefährdend einzustufen seien (80 dB(A)). Unter Berücksichtigung der Anwohnerinteressen hätte die Veranstaltung nicht genehmigt werden dürfen. Die entstehenden Lärmpegel der Personenansammlungen und die Musikbeschallung über täglich mindestens sechs Stunden an vier Tagen seien für die Bewohner und Anwohner unerträglich und unzumutbar. Die entsprechende Schutzbedürftigkeit der Örtlichkeit, die sich als allgemeines Wohngebiet darstelle, sei seitens der Genehmigungsbehörde verkannt worden. Die angegebenen Fluchtwege und Ausweichmöglichkeiten (selbst wenn alle Fluchtwege frei gewesen wären) seien bei der Größenordnung der Veranstaltung bei weitem nicht ausreichend, um eine Entfluchtung im Panikfall oder Notfall in ausreichendem Maße sicherzustellen. Soweit Rettungswege überhaupt vorhanden gewesen seien, sei deren Freihaltung nicht darstellbar gewesen.

Wesentlich sei auch, dass die Genehmigungen nicht hätten erteilt werden dürfen, da aus keinem der Bescheide eine Gesamtnutzfläche des Veranstaltungsgeländes zu entnehmen sei. Es werde lediglich auf den vom Veranstalter vorgelegten Belegungsplan verwiesen, welcher den Bescheiden selbst nicht beiliege und dem Maße nicht zu entnehmen seien. In beiden Bescheiden sei zum Veranstaltungsgelände lediglich pauschal dieses mit Straßenabschnitten festgelegt worden. Auch der Veranstalter selbst habe in seinem Antrag keine Gesamtnutzfläche angegeben, die angegebene Fläche beziehe sich nur auf einen Teil der gesamten Nutzfläche. Die Klägerin ließ diverse Unterlagen vorlegen, u.a. ein Schreiben der „Anwohner-Interessengemeinschaft …“ vom 16.03.2016.

Die Beklagte beantragt,

die Klage gegen die Bescheide der Stadt … vom 05.07.2016 abzuweisen.

Soweit wiederum Beschädigungen des Anwesens der Klägerin reklamiert würden, sei für die Beklagte nicht nachvollziehbar, ob diese mit der Veranstaltung kausal zusammenhingen. Die Sicherheitsbehörde sei für die Regulierung solcher Schäden nicht zuständig. Das Problem sei dem Veranstalter kommuniziert worden und es sei darauf hingewirkt worden, dass eine Lösung zustande gekommen sei. Mit dem Nachbarn, Herrn ., der ebenfalls mehrfach die Beschädigung seines Anwesens moniert gehabt habe, habe der Beigeladene eine Vorgehensweise vereinbart, die zu einer zügigen Behebung von Verschmutzungen der Fassade, die mit der Veranstaltung im Zusammenhang stünden, geführt habe. Soweit in einem vorgelegten Schreiben der …Versicherung vom 12.08.2008 der Name „…“ verwendet werde, sei dieser der Beklagten im Zusammenhang mit der Veranstaltung nicht geläufig. Er tauche auch nicht auf der Liste der Standbetreiber auf. Es sei unklar, warum sich die Klägerin wegen der Schäden an Herrn …, den Wirt einer Traditionsgaststätte in der … Straße, gewandt habe, vom Anwesen der Klägerin mehr als Luftlinie 150 m entfernt. Der Vorfall liege bereits auch mehrere Jahre zurück. Festzustellen bleibe, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso hier eine Pflichtverletzung des Veranstalters oder gar der Beklagten vorliegen sollte. Bei allem Verständnis dafür, dass Beschädigungen des liebevoll und unter großem Einsatz gepflegten Hauses und die Suche nach zivilrechtlichem Ausgleich immer ein großes Ärgernis seien, erschließe sich doch nicht, inwieweit die Genehmigungsbescheide deswegen rechtswidrig sein sollten.

Zur Thematik der Nutzfläche und der Besucherzahlen wird ausgeführt, Mitarbeiter der Beklagten hätten, nachdem die Thematik bereits im Eilverfahren eine wesentliche Rolle gespielt habe, am 21.07.2016 ein Aufmaß des Veranstaltungsgeländes vorgenommen. Danach seien am Uferweg zur …straße 126 Biertischgarnituren gezählt worden, dies ergebe maximal 1.260 Besucher an Tischen und Bänken, wenn man maximal zehn Personen je Garnitur zugrunde lege. Die verbleibende Fläche (Gehwege bis Böschungskante, Grünflächen etc.) sei mit 928 m² gemessen worden. Am … seien 88 Biertischgarnituren gezählt worden, was maximal 880 Personen ergebe. Die verbleibende freie Fläche sei mit 1.445 m² gemessen worden. Die Fläche der „Fischzucht …“ sei ebenfalls mit erfasst worden. Bei einer Berechnung in Anlehnung an die Versammlungsstättenverordnung ergäben sich Gesamtbesucherzahlen von 2.325 bzw. 3.771 Personen für die Straße „…“. Für die Durchführung der Veranstaltung und den Aufenthalt von Besuchern hätten also ausreichend Nutzflächen zur Verfügung gestanden.

Im Sicherheitskonzept, das Bestandteil der Genehmigung sei, werde klar von 39 Ständen ausgegangen. Die Beklagte habe an allen vier Veranstaltungstagen eigene Kontrollen durchgeführt und sich ein Bild über die Besucherzahlen gemacht. Die Kontrolleure hätten an vier verschiedenen Zeitpunkten zwischen 1.000 und 2.500/3.000 Besucher festgestellt. Die Schätzungen seien eher konservativ erfolgt, es seien Kontrolleure eingesetzt worden, die Erfahrung mit dem „Rastern“ und der Einschätzung von Besuchermengen hätten. Der Veranstalter sei mit Auflage Nr. 2.12 des Bescheides außerdem verpflichtet worden, die angenommene Höchstbesucherzahl zu verifizieren. Dieser komme zwar zu einer deutlich niedrigeren maximalen Besucherzahl, doch könne dies außer Betracht bleiben, wenn ausreichend organisatorische und personelle Vorkehrungen getroffen würden, um mit der Situation umzugehen.

Die Gesamtnutzfläche der Veranstaltung spiele für die sicherheitsrechtliche Bewertung eine untergeordnete Rolle. Buden und Stände müssten so aufgebaut werden, dass Flucht- und Rettungswege nicht beeinträchtigt würden, diese Flächen stünden für Besucher nicht zur Verfügung, weshalb der Fokus auf die Ermittlung der frei zur Verfügung stehenden Flächen gelegt worden sei.

Das geforderte Sicherheitspersonal von einem Ordner pro 150 Besuchern sei fachlich nicht zu beanstanden und auch erfüllt worden (wird näher ausgeführt). Soweit teilweise eigenes Personal des Veranstalters in dieser Beziehung in Einsatz bzw. Vorhaltung gewesen sei, würden hieraus für das nächste Jahr entsprechende Schlüsse gezogen.

Die Flucht- und Rettungswege seien ausreichend dimensioniert gewesen (wird näher erläutert). Kritisch sei in diesem Zusammenhang zu betrachten, dass es „…“ mit den Ausgängen an der … sowie …auf einer Länge von 204 m nur zwei Ausgänge aus dem Festgebiet gebe. Bei einer Fortführung der Veranstaltung werde diesem Umstand im Sicherheitskonzept Rechnung zu tragen sein. Die zugrundeliegenden Rettungswege seien geeignet gewesen, selbst die Evakuierung einer größeren Personenzahl zu ermöglichen. Insoweit sei den Anforderungen des Sicherheitsrechts im Hinblick auf die Rettungsflächen ausreichend Rechnung getragen worden. Der Stadtbrandrat der Freiwilligen Feuerwehr … habe sich am 21.11.2016 noch einmal fachlich geäußert, danach sei der abwehrende Brandschutz der Gebäude bzw. die Rettung der Anwohner im Brandfall gesichert gewesen.

Zur Thematik des Immissionsschutzes wird ausgeführt, es handele sich um ein Kulturfest am …, das in der Bevölkerung sehr guten Anklang finde. So spielten nicht nur Musikbands vor Ort, sondern es fänden auch ein Kunsthandwerkermarkt, Gondelfahrten, ein Gottesdienst und eine Venezianische Nacht mit einem Tenor statt. Viele der beteiligten Standbetreiber stammten aus … und auch aus dem Umfeld der Veranstaltung. Diese habe im zurückliegenden Jahrzehnt einen zunehmenden Bekanntheitsgrad erlangt und finde großen Zuspruch insbesondere auch bei den … Bürgern. Eine Verlegung an einen Ersatzstandort sei aufgrund der Einbindung des Kanals und des umgebenden Ambientes undenkbar und würde das Ende der Veranstaltung bedeuten. Eine hohe Standortgebundenheit bzw. soziale Adäquanz und Akzeptanz sei gegeben. Die nach der Freizeitlärmrichtlinie zulässige Anzahl von 18 seltenen Ereignissen werde hier bei weitem nicht erreicht. Die Beklagte habe auf der Grundlage der Sächsischen Freizeitlärmstudie vor der Veranstaltung eine Lärmimmissionsprognose durchgeführt. Dabei sei auch die Topographie des Veranstaltungsgeländes berücksichtigt worden. Die Prognoseberechnung habe für den Tagzeitraum im Bereich der Klägerin ( … ) einen Beurteilungspegel von maximal 67 dB(A) erwarten lassen. Da die Veranstaltung nicht im gesamten Tagzeitraum stattgefunden habe, handele es sich um einen konservativen Ansatz. Die Veranstaltungszeiten, das Musikende und das Ausschankende seien so festgesetzt worden, dass dem Ruhebedürfnis der Anwohner Rechnung getragen werde und um trotz des darauffolgenden Werktages eine achtstündige Nachtruhe für die Anwohner sicherzustellen. Im vorliegenden Fall sei eine Verschiebung der Nachtzeit um nur eine Stunde vorgenommen worden, die Freizeitlärmrichtlinie gestatte in besonders gelagerten Fällen eine Verschiebung der Nachtzeit um bis zu zwei Stunden. Die Veranstaltung selbst sei somit insgesamt auf die Tagzeit beschränkt gewesen. Die Verschiebung der Nachtzeit sei zumutbar, da diese nur an den Abenden vor Samstag und Sonntag vorgenommen worden sei. Die geforderte Limitierung für die musikalischen Anlagen mit der Vorgabe der Einhaltung von 80 dB(A) in 20 m Entfernung stelle sicher, dass an allen po-tentiellen Immissionsorten die Richtwerte für seltene Ereignisse sicher eingehalten würden. Orientierende Lärmmessungen seitens des Umweltamtes der Beklagten am ersten Veranstaltungstag hätten ergeben, dass die technischen Anlagen beider Bühnen korrekt eingestellt gewesen seien.

Die Klägerin ließ den Ausführungen der Beklagten umfassend entgegentreten. U.a. wird ausgeführt, Herr … sei der ursprüngliche Mitveranstalter des „…“ gewesen und zwar im Jahr der Schadensentstehung am Gebäude. Mit der Erwähnung der Sachbeschädigung solle klar gestellt werden, welche Auswirkungen derartige Veranstaltungen für die Bewohner hätten. Dass eine Schadensregulierung von Verschmutzungen der Fassade mit anderen Beteiligten getroffen worden sei, müsse mit Nichtwissen bestritten werden; darauf komme es aber auch nicht an. Soweit die Beklagte am 21.07.2016 ein Aufmaß durchgeführt habe, wäre es schön gewesen, wenn die entsprechenden Aufmaßlisten zum Zwecke der Überprüfung beigefügt gewesen wären. Der Zeitpunkt der Abnahme eines Aufmaßes erscheine doch sehr spät, richtigerweise hätten die Maßangaben des Antrags im Vorfeld kritisch hinterfragt werden müssen. Die vorliegende Aufstellung sei in sich nicht nachvollziehbar. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Beklagte von 39 Ständen ausgegangen wäre, dies seien offensichtlich lediglich die Stände, die sich nicht im Innenhof des Handwerks befänden. Die genannten Besucherzahlen seien nicht aussagekräftig. Der Straßenzug von der … bis zur … habe eine Längsausdehnung von 235 m und nicht 204 m, wie von der Beklagten dargestellt. Auf der gesamten Distanz gebe es keine Entfluchtungsmöglichkeit nach links oder rechts. Es gebe nur zwei Öffnungen jeweils an den beiden Enden des Veranstaltungsbereiches. Eine zügige Evakuierung der Personenmassen in Paniksituationen sei unmöglich. Aufgrund der Überfüllung seien nicht nur die anwesenden Gäste im höchsten Maße gefährdet, sondern dies führe auch dazu, dass Rettungsfahrzeuge zu den Anwesen nicht mit hinreichender Geschwindigkeit hätten zufahren können (wird weiter ausgeführt).

Zum Immissionsschutz wird ausgeführt, für die Immissionsbelastung sei maßgebend, von welchen Besucherzahlen und welchem Aufkommen ausgegangen werde. Der Veranstalter habe 1.850 Personen angegeben, was falsch und irreführend gewesen sei. Die Beklagte habe selbst vorgetragen, dass sie zu nicht bezeichneten Uhrzeiten für einzelne Tage 3.000 Besucher festgestellt habe. Die tatsächlichen Besucherzahlen dürften jedoch zu Spitzenzeiten bei 5.000 bis 6.000 Besuchern (gesamt auf beiden Uferseiten) gelegen haben. Hierfür sei eine hinreichende Lärmprognose nicht gegeben gewesen. Zudem sei die Beklagte von einem Mischgebiet ausgegangen, doch handele es sich um ein Wohngebiet. Der zugrunde gelegte Beurteilungspegel von maximal 67 dB(A) sei völlig unzureichend und werde dem Besucheransturm nicht ansatzweise gerecht. Die Ausnahmeregelung der Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie scheitere hier bereits an der fehlenden Standortgebundenheit. Insgesamt sei die Veranstaltung auch unter immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht ansatzweise hinnehmbar gewesen, zumal sich die ergebenden Lärmwerte weit oberhalb derjenigen bewegt hätten, die in den fraglichen Bereich zulässig und akzeptabel seien. Es sei abschließend darauf hinzuweisen, dass behördliche Absichtserklärungen, in Zukunft höhere Sicherheitsstandards gelten lassen zu wollen, nicht ausreichend seien. Die Pflichtverletzungen in den Sicherheitsstandards und das grundsätzlich ungeeignete Areal für derartige Veranstaltungen veranlassten dazu, die Beklagte aufzufordern, die Veranstaltung „…“ nicht weiterhin auf dem Straßenabschnitt „…“ zu genehmigen. Vorgelegt wurde ferner eine von der Klägerin selbst verfasste Äußerung samt einem Lageplan.

Den Ausführungen der Klägerin trat die Beklagte am 24.03.2017 entgegen. Soweit bemängelt werde, dass die Veranstaltung nicht künstlerisch genug sei, Programmpunkte weggefallen seien, ein Wandel von einem ehemaligen Kulturfest zu einer Bier- und Bratwurstparty stattgefunden habe, könne der Eindruck entstehen, dass es das eigentliche Ziel sei, eine unliebsame Veranstaltung verhindern zu wollen und nicht angebliche eigene Rechtsverletzungen geltend zu machen (wird weiter ausgeführt). Das Sicherheitskonzept sei zum Bestandteil des Bescheides gemacht worden, in einem beigefügten Belegungsplan seien alle Stände enthalten gewesen. Bezüglich der vorgeschlagenen Verlegung der Veranstaltung an einen Ersatzstandort bleibe die Klägerin eine konkrete Benennung für gleichwertige Flächen schuldig. Entschieden entgegengetreten werden müsse der Behauptung, die Behörden und der Stadtbrandrat würden Probleme bei der Menschenrettung verharmlosen. Tragbare Leitern mögen der Klägerin antiquiert vorkommen, sie seien allerdings durchaus zielführende Optionen und probate Rettungsmittel, zumal besonders in der historischen Innenstadt die bestehende Bebauung deren Einsatz auch ohne Veranstaltungen erfordere. Es sei nicht zutreffend, dass sich die zuständigen Entscheidungsträger für die Sicherheitsbelange nicht interessierten. Der Sicherheit von Anwohnern und Festgästen sei im Rahmen der Abwägung der Vorrang gegeben worden.

Zur Thematik der Sachbeschädigungen wurde ausgeführt, im Jahr 2008 sei die Veranstaltung lediglich durch die Straßenverkehrsbehörde, nicht jedoch durch die Sicherheitsbehörde betreut worden. Eine sicherheitsrechtliche Begleitung der noch nicht gewachsenen Veranstaltung sei damals nicht erfolgt. Mit der Problematik der Rettungswege habe sich die Behörde kritisch auseinandergesetzt. Der Aufmaßplan diene nur als Nachweis der Richtigkeit der ausführlichen und unter Berücksichtigung der Anwohnerinteressen angestellten Überlegungen und sei nicht die Nachholung einer bisher versäumten Berechnung, da diese nicht erforderlich sei. Grundsätzlich würden Sicherheitskonzepte bei Antragstellung immer geprüft. Eine Flächenberechnung bzw. Überprüfung der angegebenen Zahlen sei nicht vorgenommen worden, da diese Berechnungen in Anlehnung an die nicht einschlägige Versammlungsstättenverordnung nur „Rechenbeispiele“ seien. Es handele sich hier um offene Flächen, die einen stets veränderbaren Zu- und Abstrom von Publikumsgästen mit sich bringen würden.

Die Distanz zwischen den Kreuzungspunkt …bis zur …sei tatsächlich falsch angegeben gewesen. Die Länge entsprechend dem Plan betrage sogar 254 m, offensichtlich habe hier ein Additionsfehler vorgelegen. Es sei jedoch unerheblich, ob von Längen von 204, 235 oder 254 m ausgegangen werde. Die angeführten Maße von 30 m Länge bezögen sich auf Fluchtweglängen aus Gebäuden. Für Veranstaltungen im Freien könnten diese nur in Anlehnung herangezogen werden.

Der Stadtbrandrat habe im Vorfeld anhand der Antragsunterlagen eine Stellungnahme abgegeben, die in Form von Auflagen in den Genehmigungsbescheid eingeflossen sei. Vertreter der Feuerwehr hätten auch an der Sicherheitsabnahme und den Kontrollen teilgenommen, so dass die Einhaltung besagter Auflagen gewährleistet gewesen sei. Der Stadtbrandrat als Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr habe darauf hingewiesen, dass die Personenrettung über tragbare Leitern der Feuerwehr den seit langen Jahren unverändert bestehenden Forderungen der Bayerischen Bauordnung nicht widerspreche. Diese unterscheide dabei im Wohnungsregelbau nicht hinsichtlich des Nutzerklientels und evtl. Gebrechen der Bewohner. Erläuternd sei zu erwähnen, dass die Forderung nach einer Breite von 5 m für die Aufstellfläche der Drehleiter daraus resultiere, dass im Regelfall seitlich des 2,50 m breiten Fahrzeuges die Abstützungen der Drehleiter ausgefahren würden und dass ein Drehen des Drehkranzes möglich sein müsse. Bei den im vorliegenden Fall gegebenen Rettungshöhen von bis 10 m genüge das Ausfahren der Abstützung auf gebäudezugewandten Seite. Der Drehkranz könne aufgrund seiner Höhe über dem Boden beim Schwenken des Leiterparks problemlos über Biertische hinweggedreht werden. Für das Aufstellen einer Steckleiter werde lediglich eine freie Fläche mit einer Tiefe zwischen 2,10 m und 3,70 m (wird näher beleuchtet). Der zweite Rettungsweg für die Anwesen … und … sei über Drehleitern sicherzustellen (wird näher erläutert). Der Stadtbrandrat verfüge über große Erfahrungen im Bereich des Brandschutzes von Veranstaltungen. Mit seiner sorgfältigen und eher konservativ angesetzten Schätzung, vor Ort und in Kenntnis der Verhältnisse abgegeben, dass ausreichend Flächen für die Aufstellung von Rettungsmitteln vorhanden seien, könne und dürfe die Genehmigungsbehörde arbeiten.

Es treffe zwar zu, dass der vorgesehene Weg entlang des Kanals zwischen … und „…“ auf Höhe des Durchgangs der … aufgrund einer Baumaßnahme gesperrt gewesen sei. Jedoch sei diese Fläche zu keiner Zeit als Rettungsweg für die Veranstaltung berücksichtigt worden. Dennoch seien die Flächen zwischen … und … frei gewesen, so dass im Ernstfall diese Fläche von einem Teil der Besucher zumindest als Staufläche hätte genutzt werden können.

Auf die vertieften Ausführungen zum Immissionsschutz wird Bezug genommen. Insbesondere argumentiere die Klägerseite mit behaupteten Besucherzahlen, bleibe jedoch Nachweise ebenso schuldig wie detaillierte Darstellungen. Bei der Lärmimmissionsprognose sei ein Schallimmissionskennwert für Personen auf Freiflächen mit mehr als 300 Personen in Ansatz gebracht worden. Dabei sei die Topographie und die damit verbundene Verteilung der Besucher auf dem Veranstaltungsgelände berücksichtigt worden; nur Teilbereiche und somit eine begrenzte Anzahl der Besucher hätten Auswirkungen auf die jeweiligen Immissionsorte. Bei der Prognoseberechnung sei ein eher konservativer Ansatz gewählt worden.

Die Klägerin kritisiere aber zu Recht, dass die Einhaltung der Veranstaltungszeiten noch verbesserungsbedürftig gewesen sei (wird erläutert).

Nachdem die Klägerseite mitgeteilt hatte, dass die Angelegenheit ausgeschrieben sei und um eine zeitnahe Entscheidung gebeten werde (Schriftsätze vom 04.04.2017 und 20.04.2017), wurde mit weiterem Schriftsatz vom 25.04.2017 eine neuerliche Stellungnahme der Klägerin samt Fotos vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

Zu den von der Klägerin erneut thematisierten Rettungswegen und Belegungsflächen führte die Beklagte unter dem 23.05.2017 u.a. aus, im Merkblatt „Flucht- und Rettungswege bei Veranstaltungen im Freien“ 13-04 Juni 2015 vom Technisch-Wissenschaftlichen Beirat der Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e.V. würden Aussagen über notwendige Flucht- und Rettungswegbreiten getroffen. Nach Berechnung in Anlehnung an die Versammlungsstättenverordnung seien die Rettungswegbreiten grundsätzlich ausreichend gewesen. Es sei jedoch schon damals auf die problematische Länge des Rettungsweges hingewiesen worden. Pflichtgemäß habe die Behörde dem Veranstalter in der Nachbesprechung von „…“ aufgegeben, hierzu geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die vorgelegten Vorschläge würden geprüft werden und, soweit sie nicht ausreichend sein sollten, gemeinsam mit dem Veranstalter nachgebessert werden. Überdies sei noch zu bemerken, dass die Standflächen für die Veranstaltung grundsätzlich an den Flächen, die zum Parken genutzt würden, ausgerichtet worden seien. Demnach ergäben sich aus der Sondernutzung zunächst einmal keine nennenswerten Einschränkungen gegenüber der alltäglichen Nutzung, wenn dort ein PKW stehe.

Die Rettungshöhe bemesse sich nach dem Ausstieg des zweiten Fluchtweges und nicht nach dem Dachfirst (Gebäudehöhe). Die Gesamthöhe von Gebäuden sei somit irrelevant, es komme bezüglich der Personenrettung auf die Höhe des als zweiten Fluchtweg zugelassenen Ausstiegs an. Zusammenfassend seien Verletzungen der Rechte der Klägerin nach wie vor nicht zu erkennen.

Am 12.06.2017 ließ die Klägerin mitteilen, dass keine Äußerung zum letzten Schriftsatz der Beklagtenseite mehr erfolgen werde. Zugleich wurde weiterer Schrift- bzw. E-Mail-Verkehr zwischen Herrn K. und der Beklagten vorgelegt. Mit Schriftsätzen vom 16.10.2017 und 07.11.2017 übermittelte der Bevollmächtigte der Klägerin weitere Anschreiben der Klägerin nebst Anlagen als weiteren Vortrag.

Im Jahr 2017 wurde die Veranstaltung … vom 20. bis 23.07.2017 durchgeführt. Ein Eilantrag der Klägerin, der darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, die Veranstaltung am rechten Kanalufer nicht zu genehmigen, blieb ohne Erfolg (B.v. 14.07.2017 - Az. B 1 E 17.537 und BayVGH, B.v. 19.07.2017 - 10 CE 17.1351).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Das Gericht kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, nachdem sich alle Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 05.07.2016 verletzen keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Klägerin, so dass diese nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide begehren kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog).

1. Aus der Klagebegründung ergibt sich deutlich, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit der beiden Bescheide vom 05.07.2016 festgestellt wissen möchte, da aus ihrer Sicht die Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung … (im Bereich des rechten Ufers „…“) überhaupt nicht - auch nicht unter etwaiger Beifügung weiterer drittschützender Auflagen - hätte erteilt werden dürften.

Legt man dies zugrunde, ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, denn der Klägerin steht insoweit ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu, nachdem die Veranstaltung … bereits auf eine mehrjährige Tradition zurückblicken kann und in den letzten Jahren regelmäßig stattgefunden hat. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Beigeladene (oder ggf. ein anderer Betreiber) auch in Zukunft Anträge auf Erteilung der erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung dieser öffentliche Vergnügung stellen und die Beklagte diese unter jeweils aktualisierten Auflage genehmigen wird.

Die Klägerin konnte jedoch nicht beanspruchen, dass die Veranstaltung … im Jahr 2016 insgesamt nicht genehmigt wird. Die hier streitgegenständlichen Bescheide vom 05.07.2016 verletzen keine drittschützenden Rechte der Klägerin.

Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG ist die Erlaubnis nach Art. 19 Abs. 3 LStVG u.a. zu versagen, wenn dies zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft erforderlich erscheint. Mit der Nennung der Nachbarschaft räumt die Vorschrift dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz ein, der Nachbar kann eine Verletzung eigener Rechte durch eine Veranstaltung rügen und gegen diese Veranstaltung im Verwaltungsrechtsweg vorgehen. Nachbarn sind diejenigen Personen, die qualifiziert betroffen sind, indem sie sich im Einwirkungsbereich der Emissionen aufhalten. Die qualifizierte Betroffenheit muss in einer besonderen Bindung der Person an den Immissionsort bestehen, indem sie sich dort nicht nur flüchtig und gelegentlich aufhält, sondern in einer Weise, die es ihr unmöglich macht, sich den Immissionen zu entziehen (z.B. Wohnung). Jedoch kann der Nachbar, wenn er sich gegen eine Vergnügungsveranstaltung wendet, nicht sämtliche möglicherweise gegen die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis sprechenden Aspekte rügen, sondern lediglich die Verletzung seiner eigenen subjektiv-öffentlichen Rechte; nur insoweit ist der jeweilige Nachbar auch klagebefugt (vgl. Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19, Rn. 105, 135).

Die Klägerin wohnt in der … in … und damit in einem Hauptzugangs- und Hauptabgangsbereich der Veranstaltung; westlich des Anwesen der Klägerin entlang dem Kanal war die Aufstellung von Tischen bzw. Sitzgelegenheiten/Biergarnituren vorgesehen, die Stände Nr. 1 und 2 sollten sich in südwestliche Richtung anschließen. Damit ist die Klägerin ohne Weiteres als Nachbarin im Sinne des Art. 19 Abs. 4 LStVG anzusehen.

Jedoch ging mit der Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnisse keine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte einher.

Das Gericht hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az. B 1 S 16.490 angenommen, dass es sich bei der von der Beklagten erlaubten Veranstaltung „…“ um eine seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit sowie sozialer Adäquanz und Akzeptanz im Sinne der Nr. 4.4 der Freizeitlärmrichtlinie handelt. Daran ist nach nochmaliger Überprüfung im Rahmen des Klageverfahrens festzuhalten.

Die vorliegende öffentliche Vergnügung erfüllt die Kriterien der Standortgebundenheit sowie der sozialen Adäquanz und Akzeptanz. „…“ ist auf die Verhältnisse am Kanal in …zugeschnitten und bezieht die örtlichen Gegebenheiten mit ein, was u.a. an dem geplanten Gesang eines Tenors von einer Gondel aus (ohne technische Verstärkung) plastisch erkennbar wurde. Auch eine soziale Adäquanz kann man dem erlaubten Kulturfest in einer … Stadt der Größe … nicht absprechen, weil derartige Vergnügungen in begrenztem Rahmen zum städtischen Leben gehören und von breiten Teilen der Bevölkerung angenommen, zumindest aber toleriert werden. Die zum Bestandteil des Genehmigungsbescheides gemachte Ständeliste und der Belegungsplan lassen erkennen, dass die vorgesehenen 39 Ständen der leiblichen Versorgung der Gäste dienen sollten (vgl. Bl. 323/324 d.A.), auf den beiden Bühnen „Hauptbühne“ und „Bermudabühne“ waren diverse musikalische/künstlerische Darbietungen vorgesehen (vgl. Bl. 243 d.A.) und der unmittelbar dem Veranstaltungsgelände angeschlossene Kunsthandwerkermarkt sollte unterschiedliche handwerkliche Bereiche abdecken (z.B. Drechselarbeiten, Glasperlen und Schmuck, Textile Accessoires, Keramik, Radierungen, etc. - vgl. Bl. 324/325 d.A.).

Das Gericht verkennt nicht, dass derartige Veranstaltungen im innerstädtischen Bereich nahezu immer mit Belastungen für die betroffenen Nachbarn verbunden sind, die sich - wie hier - ggf. auch schon im Vorfeld der Erlaubnis gegen die Veranstaltung aussprechen. Das Kriterium der Akzeptanz einer Veranstaltung kann jedoch nicht alleine auf der Grundlage kritischer Stimmen aus der Nachbarschaft beurteilt werden, sondern bedarf eine wertenden Betrachtung, die auch andere Gesichtspunkte einbezieht, etwa die kulturelle Belebung einer Innenstadt in Verbindung mit den Erfahrungen, die in den vergangenen Jahren, in denen die Vergnügung bereits durchgeführt wurde, gesammelt werden konnten.

Sowohl nach der zivilgerichtlichen als auch nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird als erhebliche Belästigung alles angesehen, was einem verständigen Durchschnittsmenschen auch unter Würdigung anderer öffentlicher oder privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der genehmigten Veranstaltung kann die Freizeitlärmrichtlinie als Anhaltspunkt herangezogen werden. Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind keine normativen Vorgaben oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften und dürfen nicht rein schematisch angewendet werden. Die Bestimmung der Erheblichkeit von Lärmimmissionen bleibt vielmehr der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Dementsprechend stellt die Richtlinie im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung eine Orientierungshilfe oder einen „groben Anhalt“ dar. Die Zumutbarkeitsgrenze wird nach alledem nicht durch Anwendung fester Grenzwerte bestimmt, sondern auf Grund einer auf die konkrete Situation bezogenen Abwägung und eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen im Einzelfall. Notwendig ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere unter Berücksichtigung der Eigenart der einzelnen Immissionen (Art, Ausmaß, Dauer, Häufigkeit, Lästigkeit) und der speziellen Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebiets. Bei einer einmaligen Veranstaltung kann eine großzügigere Handhabung der Richtwerte geboten sein. Dabei ist das Ruhebedürfnis der Nachbarschaft umso weniger geschützt, je stärker das öffentliche Interesse an einer Veranstaltung ist.

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit der erlaubten Veranstaltung ist zu berücksichtigten, dass Open-Air-Konzerte, Musik-Festivals im Freien wie auch Kulturfestivitäten als herkömmliche und allgemein akzeptierte Formen städtischen Zusammenlebens angesehen werden können. Sie sind maßgeblicher Ausdruck der Lebendigkeit einer Stadt. Dabei liegt es bei solchen städtischen Kulturveranstaltungen in der Natur der Sache, dass sie in der Nähe von Wohnbebauung durchgeführt werden und zwangsläufig zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führen. Auf Grund der Üblichkeit, der kulturellen Bedeutung und des hohen Stellenwerts der Veranstaltung für viele Bewohner der Stadt werden die mit einem solchen Kulturfest verbundenen Störungen von verständigen Durchschnittsmenschen in der Regel in höherem Maß akzeptiert als andere Immissionen (vgl. zum Ganzen VG Augsburg, B.v. 22.7.2013 - Au 1 S 13.1011; BayVGH, B.v. 26.7.2006 - 1 CE 06.1937; OVG NRW, B.v. 25.5.2015 - 4 B 581/16; VG Ansbach, B.v. 24.6.2015 - AN 4 S 15.00928; VGH Hessen, B.v. 28.8.2015 - 9 B 1586/15; VG Würzburg, B.v. 30.5.2016 - W 5 E 16.483 m.w.N.).

Gegen eine erhebliche Belästigung der Klägerin im Sinne des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG sprach auch, dass der von der Veranstaltung „…“ betroffene Bereich der Stadt … bisher nur mit den genehmigten vier Veranstaltungstagen betroffen war, wohingegen die Freizeitlärmrichtlinie eine Begrenzung (erst) bei 18 Kalendertagen pro Jahr enthält, die eingehalten werden „soll“. Eine zahlenmäßig enge Begrenzung im Sinne der Nr. 4.4.1 der Freizeitlärmrichtlinie liegt damit für den Bereich um das Anwesen der Klägerin vor. Vertretbar erscheint auch die Verschiebung der Nachtzeit an zwei Tagen, an denen jeweils ein Wochenendtag folgt, zumal die Beklagte zugleich Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass eine achtstündige Nachtruhe für die Anwohner gewährleistet bleibt.

Weiter ist in der vorliegenden Sache festzustellen, dass die Beklagte im Vergleich zum ursprünglichen Antrag des Beigeladenen vom 29.01.2016, der für alle vier Veranstaltungstage ein Ausschankende von 23.15 Uhr vorsah und sich in diesem Zusammenhang auf die Öffnungszeiten des Jahrs 2015 bezog, bei der letztlich genehmigten Veranstaltung eine nicht unerhebliche zeitliche Einschränkung vorgenommen hat, insbesondere hinsichtlich der beiden Veranstaltungstage, auf die kein Wochenendtag folgte (21.07.2016 und 24.07.2016).

Der streitgegenständliche Bescheid enthält in Bezug auf die Begrenzung der Lautstärke musikalischer Darbietungen eine konkrete und auch überwachbare Auflage dahin, dass 80 dB(A) in 20 Meter Entfernung nicht überschritten werden. Darauf aufbauend hat die Beklagte prognostiziert, dass im Bereich der Klägerin ein Beurteilungspegel von maximal 67 dB(A) zu erwarten gewesen sei, wobei dies konservativ angesetzt wurde, da die Veranstaltung nicht im gesamten Tagzeitraum stattfinden sollte. Es sind keine durchgreifenden Mängel der Immissionsprognose zu Lasten der Klägerin ersichtlich. Die entsprechende planliche Darstellung (Bl. 361 d.A.) lässt namentlich erkennen, dass die zwei vorgesehenen Bühnen mit Live-Musik erfasst worden sind (Bl. 241, 122 d.A.). In diesem Bereich wird - wie zu erwarten - der höchste prognostizierte Lärmpegel auftreten, der bis zu 71 dB(A) erreicht und in Richtung des Anwesens der Klägerin bereits auf 66 bis 68 dB(A) abfällt.

Soweit die Klägerin rügen lässt, die zu erwartende Gesamtbesucheranzahl sei zu niedrig angesetzt worden, ist dies nicht geeignet, einen Mangel der Immissionsprognose zu begründen, der mit einer Rechtverletzung der Klägerin einherginge. Auch in dieser Beziehung ist wiederum maßgeblich zu berücksichtigten, dass die Klägerin nur eigene Belange geltend machen kann. Die gesamten Besucher der Veranstaltung verteilen sich bei realistischer Betrachtungsweise jedoch auf das gesamte langgezogene Gelände der Veranstaltung. Der Immissionsprognose lässt sich schlüssig entnehmen, dass über das gesamte Gelände eine eher gleichmäßige tagzeitliche Lärmbelastung zu erwarten ist (ca. 66 bis 68 dB(A)), wobei im Nahbereich der beiden Bühnen erhöhte Werte von 69 bis 71 dB(A) prognostiziert wurden. Die Beklagte hat - wie ausgeführt - überdies darauf hingewiesen, dass es sich um einen konservativen Ansatz gehandelt habe, da die Veranstaltung nicht im gesamten Tagzeitraum vorgesehen war, sondern mit eingeschränkten Öffnungs- bzw. Veranstaltungszeiten. Selbst wenn damit - der Klägerin einmal folgend - ein erhöhtes Aufkommen von Besuchern auch im Bereich ihres Anwesens zu erwarten gewesen sein sollte, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass damit unter Berücksichtigung der eingeschränkten Veranstaltungszeiten eine unzumutbare Lärmbelästigung einhergegangen wäre. Bei seltenen Veranstaltungen geht die Freizeitlärmrichtlinie in Nr. 4.4.2 davon aus, dass vor den Fenstern im Freien eine Lärmbelastung von 70 dB(A) tags grundsätzlich eingehalten werden sollen; (erst) bei Überschreitungen ist deren Zumutbarkeit explizit zu begründen.

Auch die hier vorgenommene Verschiebung der Nachtzeit um eine Stunde ist im vorliegenden Rahmen und der im Bereich des Anwesens der Klägerin insgesamt im Jahr 2016 angefallenen Tage mit seltenen Veranstaltungen (die von der Richtlinie genannte Zahl von 18 Tagen pro Kalenderjahr wurde erheblich unterschritten) nicht zu beanstanden, zumal die Beklagte mit Auflagen sichergestellt hat, dass eine ausreichend lange Nachtruhe gewährleistet blieb. Unter diesen Umständen erweist sich die Erlaubnis der Veranstaltung auch dann nicht als rechtsverletzend zu Lasten der Klägerin, wenn es sich bei dem Umgriff des Veranstaltungsgeländes und insbesondere im näheren Bereich der …um ein überwiegend durch Wohnbebauung geprägtes Gebiet handelt. Die Beklagte ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass trotz aller verhältnismäßigen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen eine Einhaltung der Immissionsrichtwerte „Außen“ im Sinne der Nr. 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie unvermeidbar war (vgl. Nr. 4.4.2 der Freizeitlärmrichtlinie), und zwar unabhängig von der exakten Einordung des die Klägerin umgebenden Gebiets. Lokal geeignete Ausweichstandorte, die sich der Beklagten hätten aufdrängen müssen, waren nicht ersichtlich, zumal das Konzept der Veranstaltung auf die Nähe zum …ausgerichtet war.

In Bezug auf entstehende Lärmbelästigungen durch Auf-/Abbauarbeiten hat die Beklagte im Eilverfahren darauf hingewiesen, dass nach dem Veranstaltungskonzept Bänke und Mobiliar nicht täglich neu aufgebaut werden sollten, sondern während der Veranstaltungstage vor Ort stehen blieben. Der Abbau der Veranstaltung sei dann für Montag, 25.07.2016 vorgesehen gewesen, wobei Standbetreiber ausdrücklich darauf hingewiesen worden seien, dass am Sonntag keine die Anwohner beeinträchtigenden (Abbau-)Arbeiten durchgeführt werden dürften. Es gab im Zeitpunkt der Erteilung der streitgegenständlichen Erlaubnisse keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass das Veranstaltungskonzept mit den entsprechenden Schutzauflagen zugunsten der Nachbarschaft nicht umsetzbar wäre und erforderlichenfalls durch Eingriffe des Beigeladenen als Veranstalter wie auch der Genehmigungsbehörde im Rahmen der Überwachung nicht effektiv würde durchgesetzt werden können.

Soweit die Klägerin auf Schäden am Sockel ihres Anwesens hingewiesen hat, die anlässlich der Durchführung der Veranstaltung „…“ im Jahr 2008 entstanden seien, ist zu bemerken, dass dieser Schadenfall bereits mehrere Jahre zurück liegt und weitere (nennenswerte) Beschädigungen in den Folgejahren wohl nicht mehr aufgetreten sind. Nach der Darstellung der Klägerin im Eilverfahren sei dies maßgeblich darauf zurückzuführen, dass sie die Fassade des Anwesens jeweils mit Planen verhängt habe. Ihr ist es demnach offenbar gelungen, sich bzw. ihr Eigentum durch relativ einfache Maßnahmen wirksam selbst zu schützen. Angesichts der Lage ihres Anwesens im Innenstadtbereich, wo immer ein gewisses Risiko - bei öffentlichen Vergnügungen auf der angrenzenden öffentlichen Straße freilich in erhöhtem Maße - besteht, dass es zu Beschmutzungen und Beschädigungen der Fassade kommt, erscheinen derartige, im eigenen Interesse ergriffene Maßnahmen keineswegs von vornherein unzumutbar. Die Klägerin hat weder behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in Bezug auf ihre konkrete Situation die „Abplanung“ des Anwesens mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden gewesen wäre. Aus diesen Gründen ist der genannte Aspekt nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen.

Die weiteren von der Klägerin vorgebrachten Aspekte, insbesondere zum Sicherheitskonzept, zu den Rettungswegen, zur Gesamtnutzfläche sind - wiederum mit Blick auf die Relevanz des Drittschutzes im vorliegenden Verfahren - nur insoweit von Bedeutung, als sie die Person der Klägerin selbst betreffen. Wie schon ausgeführt wurde, befindet sich das Anwesen der Klägerin jedoch nicht innerhalb des langgezogenen westlichen Teils des Veranstaltungsgeländes „…“, sondern in der …, gleichsam einem Eckhaus am Rande des von der öffentlichen Vergnügung in Anspruch genommenen Geländes. Damit sind beispielsweise Fragen für das hiesige Verfahren nicht relevant, die die Länge und Ausgestaltung der Rettungswege betreffen, etwa in Ansehung von Besuchern, die sich in einem zentralen Bereich des Veranstaltungsgeländes befunden haben. Prüfungsgegenstand ist hingegen, wie sich die eigene Sicherheitssituation der Klägerin in ihrem Anwesen während der Dauer der Veranstaltung dargestellt hat, z.B. im Falle eines Notfalls. In dieser Beziehung ist jedoch die Lage am Rande des Veranstaltungsgeländes zu berücksichtigen. Nördlich, westlich und südlich des Anwesens … waren ersichtlich ausreichende (Frei-) Flächen vorhanden, so dass zu erwarten war, dass ein etwaiger Einsatz von Feuerwehr, Polizei, Krankenwagen o.Ä. nicht mit unzumutbaren Einschränkungen verbunden gewesen wäre. Über den Bereich des Veranstaltungsgeländes, in dem die Stände Nr. 1, 2, 3 usw. vorgesehen waren, war nach der Kreuzung der Straße „…“ mit der … in westlicher Richtung eine weitere Freifläche vorhanden, so dass auch während einer Hauptbetriebszeit der Vergnügung das Anwesen der Klägerin für Rettungskräfte usw. erreichbar gewesen wäre. Die Beklagte hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass der zweite Rettungsweg für das Anwesen …über Drehleitern sicherzustellen sei und erläutert, dass eine Aufstellung derselben möglich gewesen wäre. Die Klägerin ist den schlüssigen Ausführungen der Beklagtenseite hierzu nicht substantiiert entgegengetreten.

2. Auch wenn einzelne weitergehende drittschützende Auflagen zu Lasten des Beigeladenen im Vorfeld des Erlasses der Genehmigungsbescheide nicht konkret zur Diskussion standen (und auch im Eilverfahren Az. B 1 S 16.490 nicht Gegenstand waren), geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass die beantragten Feststellungen auch vor dem Hintergrund begehrt werden, dass nach Auffassung der Klägerin - wenn schon eine Feststellung der Rechtswidrigkeit der Genehmigung von „…“ 2016 insgesamt nicht mit Erfolg begehrt werden kann - jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide vor dem Hintergrund festgestellt werden soll, dass zu Gunsten der Klägerin weitere Schutzauflagen hätten verfügt werden müssen.

Legt man dieses Begehren zugrunde, so ist die Klage in Ansehung der geltend gemachten Lärmbelästigungen sowie weiteren Beeinträchtigungen der Klägerin und ihres Anwesens jedoch wiederum in der Sache nicht begründet (vgl. Nr. 1). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Hintergrund, dass die insoweit verfügten Auflagen nicht ausreichend gewesen wären, um ihren eigenen Belangen hinreichend Rechnung zu tragen.

In Bezug auf andere Kritikpunkte der Klägerin, etwa die Länge der Rettungswege, ist über den Umstand hinaus, dass sie sich als Nachbarin im Sinne des Art. 19 Abs. 4 LStVG darauf mangels eigener möglicher Rechtsverletzung nicht stützen könnte, zu berücksichtigen, dass sich die Rahmenbedingungen der Veranstaltung „…“ mit dem angeschlossenen Kunsthandwerkermarkt seit der Durchführung im Jahr 2016 erheblich verändert haben. So hatte die Kreishandwerkerschaft im April 2017 mitgeteilt, dass der bisher genutzte Hof nicht mehr zur Verfügung gestellt werde (Bl. 8 d.A. der Beklagten zum Verfahren Az. B 1 E 17.537). In der Folge wurde der Kunsthandwerkermarkt in südliche Richtung verlagert und es wurde im Bereich des Anwesen … ein Behelfssteg über den Kanal als neuer Rettungsweg vorgesehen (Bl. 166 d.A. der Beklagten zum Verfahren Az. B 1 E 17.537). Die im Jahr 2016 während des Betriebs des Kunsthandwerkermarktes noch bestehende Entfluchtungsmöglichkeit in östliche Richtung war im Jahr 2017 mit der Verlegung des Marktes entfallen. Das Bauordnungsamt der Beklagten hatte im Rahmen einer Vorbesprechung von …2017 deutlich gemacht, dass es in diesem Jahr unter Berücksichtigung der aktuellen Umstände einen zusätzlichen Flucht- und Rettungsweg für erforderlich halte (Bl. 90 d.A. der Beklagten zum Verfahren Az. B 1 E 17.537). Haben sich aber die Rahmenbedingungen der öffentlichen Vergnügung gegenüber dem Jahr 2016 erheblich verändert und ist - wie hier - nicht einigermaßen konkret ersichtlich, dass sich die Genehmigungssituation des Jahres 2016 noch einmal wiederholen könnte, so fehlt der Fortsetzungsfeststellungsklage, mit der die Feststellung der Rechtwidrigkeit wegen des Erfordernisses weiterer drittschützender Auflagen begehrt wird, das Feststellungsinteresse. Mit anderen Worten: Wenn in keiner Weise erkennbar ist, dass sich die örtliche Situierung mit dem Kunsthandwerkermarkt im Hof der Kreishandwerkerschaft und dem Fehlen ein Behelfsstegs im Bereich des langgezogenen Veranstaltungsgeländes in der Zukunft noch einmal so ergeben wird wie im Jahr 2016, dann kann die Prüfung und ggf. Feststellung der Rechtswidrigkeit der entsprechenden Genehmigungen aus dem Jahr 2016 nicht zulässigerweise beansprucht werden. Eine materielle Prüfung durch das Verwaltungsgericht findet damit ungeachtet der weiteren Frage, inwieweit jeweils drittschützende Aspekte berührt sind, nicht statt. Über die Fallgruppe der sog. Wiederholungsgefahr hinaus, sind hier keine weiteren Aspekte ersichtlich, die die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage insoweit stützen könnten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 113, Rn. 136 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst, nachdem er keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

12 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
3 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem zu erlassenden „Auflagenbescheid“ nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG folgende Regelungen zum Lärmschutz aufzunehmen: 1. Der von den Veranstaltungen der ...-Festspie
published on 24/06/2015 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2015, in denen den Beigeladenen gemäß § 12 Gaststättengesetz der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft aus Anlass des
published on 25/05/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert: Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.

(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.

(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.

(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.