Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Dez. 2017 - B 1 K 16.491
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Donnerstag, den 21. Juli 2016: 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr,
Freitag, den 22. Juli 2016: 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr,
Samstag, den 23. Juli 2016: 14.00 Uhr bis 23.00 Uhr und
Sonntag, den 24. Juli 2016: 11.00 Uhr bis 22.00 Uhr.
„2.5.1 Die musikalischen Darbietungen sind so einzustellen und zu limitieren, dass 80 dB(A) in 20 m Entfernung nicht überschritten werden.
2.5.2 Die Einstellung und Ausrichtung der Musikanlagen hat mit Rücksichtnahme auf die umliegende Anwohnerschaft zu erfolgen. Eine dementsprechend geeignete Beschallungstechnik ist zu verwenden. Tieffrequente Geräuschanteile unter 125 Hz sind nicht zulässig.
2.5.3 Für Donnerstag, den 21.07.2016 und Sonntag, den 24.07.2016 wird das Musikende auf 21.30 Uhr, das Ausschankende auf 21.45 Uhr und das Veranstaltungsende auf 22.00 Uhr festgesetzt.
Für Freitag, den 22.07.2016 und Samstag, den 23.07.2016 wird das Musikende auf 22.00 Uhr (Ausnahme hiervon: Tenorgesang von der Gondel am Samstag, den 23.07.2016 von 22.00 Uhr bis 22.30 Uhr), das Ausschankende auf 22.45 Uhr und das Veranstaltungsende auf 23.00 Uhr festgesetzt.
2.5.4 Eine Auflistung, aus der die geplanten Musikdarbietungen entnommen werden können, ist dem Umweltamt spätestens zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn vorzulegen.
2.5.5 Spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn ist dem Umweltamt eine Darstellung der bei den Musikanlagen zum Einsatz kommenden Technik sowie der technischen Maßnahmen zur Einpegelung der Lautstärke vorzulegen.
2.5.6 Die für die musikalischen Darbietungen vorgenommenen Einpegelungen sind zu dokumentieren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
1. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Stadt … vom 05.07.2016, Vollzug des LStVG und der GewO betreffend der Erlaubnis zur Durchführung der Veranstaltung „…“ in der Zeit vom 21.07.2016 bis 24.07.2016 rechtswidrig war.
2. Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Stadt … vom 05.07.2016 betreffend der Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Grund, hier „… 2016“ rechtswidrig war.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
4. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 3 vorläufig vollstreckbar.
die Klage gegen die Bescheide der Stadt … vom 05.07.2016 abzuweisen.
Gründe
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(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet.
(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.
(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt können auch Tätigkeiten im Sinne des § 60b Abs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a bleiben unberührt.
(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des Veranstalters eine Veranstaltung, die die Voraussetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt, nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festzusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen, Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden.
(2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
(3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass
- 1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, - 2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und - 3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.
(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23.5.2016 geändert:
Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2431/16 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.5.2016 sowie des hiergegen vorsorglich eingelegten Widerspruchs wird unter den folgenden Auflagen nur insoweit wiederhergestellt, als die Genehmigung die Durchführung der Jugendtanzveranstaltung am Mittwoch/Donnerstag, den 25./26.5.2016, für die Zeit ab dem 26.5.2016, 2:00 Uhr, betrifft:
a) Soweit es möglich ist, ist am 26.5.2016 ab 0:00 Uhr durch Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage sicherzustellen, dass ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) – ermittelt nach den Vorgaben der Freizeitlärmrichtlinie der LAI vom 6.3.2015 – vor dem Wohnhaus der Antragsteller nicht überschritten wird; sofern hierfür erforderlich, ist der Verstärker so einzustellen, dass in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern ein äquivalenter Dauerschallpegel auch unter 80 dB(A) erzeugt wird.
b) Die musikalischen Darbietungen sind ab 1:45 Uhr einzustellen, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsteller als Gesamtschuldner, die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen jeweils ein Drittel der Kosten des nicht durch Vergleich erledigten Teils des Verfahrens erster Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner und die Antragsgegnerin je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind im Beschwerdeverfahren nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 500,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
2Die nach §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3 VwGO erforderliche Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der allein noch streitgegenständlichen Gestattung der Jugendtanzveranstaltung am 25./26.5.2016 überwiegt, sofern über die Einhaltung der der Gestattung vom 13.5.2016 beigefügten Auflagen hinaus während der Veranstaltung im Zuge der ohnehin vorgesehenen Lärmmessungen darauf geachtet wird, dass ab Mitternacht der Beurteilungspegel vor dem Haus der Antragsteller 55 dB(A) möglichst nicht übersteigt. Hierauf haben auch die eingesetzten Mitarbeiter der Ordnungsbehörde zu achten.
3Zwar spricht nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass der Bescheid vom 13.5.2016 hinsichtlich der für den 25./26.5.2016 vorgesehenen Jugendtanzveranstaltung für die Zeit ab 26.5.2016, 0:00 Uhr, die Lärmproblematik nur unzureichend regelt. Allerdings ist eine Heilung im Laufe eines Hauptsacheverfahrens grundsätzlich denkbar. Mit Blick hierauf, mit Rücksicht auf die besondere Eilbedürftigkeit und wegen der außergewöhnlichen Bedeutung gerade der Jugendtanzveranstaltung im Rahmen des jährlichen örtlichen Schützenfests für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft hält der Senat ausnahmsweise eine allgemeine Interessenabwägung für sachgerecht, bei der er unter Inanspruchnahme seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch zusätzliche Auflagen einer möglichen Heilung vorgreift.
4Nach summarischer Prüfung teilt der Senat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es vor Erteilung der streitgegenständlichen Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG einer Lärmprognose bedurft hätte, um die von der Jugendtanzveranstaltung hervorgerufenen Lärmwirkungen verlässlich abschätzen und Nutzungskonflikte mit den benachbarten Wohngrundstücken einschließlich desjenigen der Antragsteller bewältigen zu können.
5Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom 3.11.2015 – 4 B 652/15 –, NWVBl. 2016, 206 = juris, Rn. 12 f., m. w. N.
6Die in § 12 Abs. 1 GastG eröffnete Möglichkeit, aus besonderem Anlass den Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes „unter erleichterten Voraussetzungen“ vorübergehend auf Widerruf zu gestatten, bewirkt keine Freistellung von dem sowohl gaststättenrechtlich (§§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) als auch immissionsschutzrechtlich (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) verankerten Gebot des Schutzes der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG. Insoweit kommt in den „erleichterten“ Gestattungsvoraussetzungen allerdings zum Ausdruck, dass bei der Bestimmung der Schwelle der „erheblichen“ Nachteile und Belästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG der besondere Anlass und der nur vorübergehende Charakter des zu gestattenden Gaststättenbetriebs zu berücksichtigen sind.
7Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 17.9.2014 – 22 CS 14.2013 –, GewArch 2014, 485 = juris, Rn. 8; siehe zu § 12 GastG auch BVerwG, Urteil vom 4.7.1989 – 1 C 11.88 –, BVerwGE 82, 189 = juris, Rn. 12 ff.
8Dies entspricht allgemeinen Grundsätzen, nach denen sich die in § 3 Abs. 1 BImSchG vorausgesetzte Erheblichkeit immissionsbedingter Beeinträchtigungen danach bemisst, ob sie das den Betroffenen in der jeweiligen Situation zumutbare Maß überschreiten. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind insbesondere Art, Ausmaß und Dauer der fraglichen Immissionen, ihre soziale Adäquanz sowie die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des davon betroffenen Gebiets von Bedeutung.
9Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 – 7 C 12.90 –, BVerwGE 88, 143 = juris, Rn. 14; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 47, 52 ff., m. w. N.
10Fehlt es, wie hier, an einer normativen Konkretisierung der Erheblichkeitsschwelle, bedarf es einer Beurteilung der Zumutbarkeit anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Für diese Beurteilung kann vorliegend die Freizeitlärmrichtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 6.3.2015 (im Folgenden: Freizeitlärmrichtlinie) als Orientierungshilfe herangezogen werden. Sie gilt nach ihrer Ziff. 1 für Freizeitanlagen, und zwar insbesondere für Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste o. a. stattfinden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die von Sachverständigen ausgearbeitete Freizeitlärmrichtlinie den Gerichten als Entscheidungshilfe dienen kann.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.5.2001 – 7 C 16.00 –, NVwZ 2001, 1167 = juris, Rn. 12; BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 9.
12Die Freizeitlärmrichtlinie sieht Immissionsrichtwerte vor, oberhalb derer in der Regel mit erheblichen Belästigungen zu rechnen ist (Ziff. 4.1 bis 4.3). Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist vorgesehen, dass diese trotz Überschreitung der allgemeinen Immissionsrichtwerte auf der Grundlage einer Sonderfallbeurteilung zulässig sein können (Ziff. 4.4). Dabei ist bei zu erwartenden Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts deren Zumutbarkeit explizit zu begründen, sollen Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24:00 Uhr vermieden werden, Geräuschspitzen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten und die Anzahl der Tage mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten (Ziff. 4.4.2). Schon die Freizeitlärmrichtlinie selbst lässt dabei Raum für eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Dazu gehören insbesondere die Anzahl der Störereignisse sowie ihr Anlass, der unter dem Gesichtspunkt der sozialen Adäquanz für die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen von Bedeutung ist. Danach können bei sehr seltenen Veranstaltungen von herausragender Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft selbst Lärmwirkungen noch als unerheblich zu bewerten sein, welche die in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Veranstaltungen vorgesehenen Richtwerte überschreiten.
13Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 16; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 14.9.2004 – 6 A 10949/04 –, GewArch 2004, 494 = juris, Rn. 17 f., m. w. N.
14Um eine solche Veranstaltung geht es hier. Die Jugendtanzveranstaltung ist Bestandteil des von dem Beigeladenen veranstalteten, nur einmal im Jahr für wenige Tage stattfindenden Schützenfests, das ein traditioneller, allgemein akzeptierter Ausdruck des Gemeindelebens ist. Schützenfeste stärken Identität und Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und besitzen deshalb für viele Bewohner einen hohen Stellenwert. Damit einhergehende Geräusche sind daher aus der insoweit maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittsbetrachters in höherem Umfang zumutbar als andere Immissionen. An der kommunalen Bedeutung des Schützenfests nimmt die hier in Rede stehende Jugendtanzveranstaltung unabhängig davon teil, dass sie erst im Jahr 2004 erstmalig durchgeführt wurde. Ebenso wie die kommunalen Festivitäten selbst sind auch damit untrennbar verbundene Musik- und Tanzveranstaltungen nicht auf einen bestimmten, historisch überkommenen Bestand festgelegt, sondern können Änderungen in Art und Ausrichtung erfahren.
15Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 14 f.
16Ausgehend von der konkreten örtlichen Lage, in der das Schützenhaus mit dem daneben liegenden traditionellen Festplatz in unmittelbarer Nähe zu Wohnbebauung liegt, sind beide Nutzungen mit einer von vornherein gegebenen Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme belastet. Dies bedeutet, dass die Wohnnutzung auf das nachvollziehbare Bedürfnis nach einem einmal jährlich stattfindenden Schützenfest Rücksicht zu nehmen hat, während umgekehrt bei dessen Planung und Durchführung nachbarliche Ruhebedürfnisse weitergehend berücksichtigt werden müssen als bei einer Feier abseits von Wohnbebauung.
17Vgl. zum Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme BVerwG, Urteil vom 24.4.1991 – 7 C 12.90 –, BVerwGE 88, 143 = juris, Rn. 15.
18Selbst wenn danach, soweit dies für eine sachgerechte Durchführung des Festes erforderlich ist, auch eine deutliche Überschreitung der in der Freizeitlärmrichtlinie für seltene Veranstaltungen vorgesehenen Richtwerte zulässig sein kann, so geht der Senat doch im Anschluss an Nr. 4.4.2 Buchst. b) Freizeitlärmrichtlinie und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass dies grundsätzlich nur bis Mitternacht angenommen werden kann. Mit Rücksicht auf den Schutz der Nachtruhe der Anwohner lässt sich eine über Mitternacht hinausgehende erhebliche Überschreitung der Richtwerte auch bei kommunal bedeutsamen Veranstaltungen für die unmittelbare Nachbarschaft in aller Regel nicht mehr als unwesentlich qualifizieren.
19Vgl. BGH, Urteil vom 26.9.2003 – V ZR 41/03 –, NJW 2003, 3699 = juris, Rn. 18.
20Danach ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass der angegriffene Bescheid die Lärmproblematik für die Zeit nach Mitternacht in einer die Rechte der Antragsteller verletzenden Weise unzureichend regelt. Denn er geht davon aus, dass am 26.5.2016 der in Ziff. 4.4.2 Buchst. a) und b) der Freizeitlärmrichtlinie bestimmte Beurteilungspegel von 55 dB(A) überschritten wird und stellt nicht hinreichend sicher, dass dieser Pegel nach Möglichkeit zumindest ab 0:00 Uhr auf dem Wohngrundstück der Antragsteller eingehalten wird. Die dem Bescheid unter Ziff. 6 beigefügten Lärmschutzauflagen sind nicht an diesem Richtwert orientiert. Sie sind inhaltlich unbestimmt, soweit dem Beigeladenen aufgegeben wird, um 22:00 Uhr die Musik „in ihrer Lautstärke so zu reduzieren (Bässe herausnehmen), dass die Bevölkerung nicht erheblich in der Nachtruhe gestört wird“, und ab 1:00 Uhr „die Lautstärke nochmals zu reduzieren, so dass die Nachbarschaft von der Musik nicht gestört wird.“ Soweit darüber hinaus u. a. eine Begrenzung des äquivalenten Dauerschallpegels auf 90 dB(A) in einem Abstand von drei Metern vor den Lautsprechern, eine bestimmte Ausrichtung der Lautsprecher sowie eine seitliche Abschirmung des Veranstaltungsorts angeordnet worden sind, lässt sich nach den gegebenen Umständen nicht mit dem notwendigen Grad an Gewissheit abschätzen, ob sich allein schon hiermit erhebliche Lärmwirkungen auf dem ca. 100 m von dem Festzelt entfernten Grundstück der Antragsteller verhindern lassen.
21Wegen der nach summarischer Prüfung bestehenden teilweisen Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheids hält es der Senat im Rahmen der nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO anzustellenden Abwägung der gegenläufigen Interessen für gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung der Klage und des vorsorglich eingelegten Widerspruchs mit Einschränkungen für die Zeit ab Mitternacht wiederherzustellen. Ausschlaggebend dafür sind zum einen der hohe Stellenwert des Schützenfestes für den Zusammenhalt der örtlichen Gemeinschaft und zum anderen der Umstand, dass der dem Bescheid anhaftende Mangel von der Antragsgegnerin im Laufe eines Hauptsacheverfahrens durch nachträgliche Ergänzung weiterer Lärmschutzauflagen behoben werden könnte. Hinzu kommt, dass die Durchführung des Festes wegen der kurzen verbleibenden Zeit bei uneingeschränkter Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die Zeit ab Mitternacht insgesamt gefährdet wäre.
22Der Senat hält es deshalb ausnahmsweise für sachgerecht, unter Inanspruchnahme seiner Befugnis nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO durch Anordnung zusätzlicher Auflagen einer möglichen Behebung des dem Bescheid anhaftenden Mangels durch die Antragsgegnerin in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise vorzugreifen. Dabei geht er davon aus, dass es aufgrund der ohnehin bereits vorgesehenen veranstaltungsbegleitenden Lärmmessungen möglich sein wird, dass die anwesenden Mitarbeiter der Antragsgegnerin gemeinsam mit dem Beigeladenen darauf hinwirken, dass ab Mitternacht der Beurteilungspegel vor dem Wohnhaus der Antragsteller 55 dB(A) möglichst nicht übersteigt. Unter Berücksichtigung des Abstands zwischen Wohnhaus und Festzelt sowie der von der Antragsgegnerin bereits verfügten Lärmschutzauflagen könnte dieses Lärmschutzziel erforderlichenfalls durch eine weitere Reduzierung der Lautstärke an der Musikanlage zu erreichen sein.
23Zur Kompensation der – auch aufgrund von Messungenauigkeiten – verbleibenden Unsicherheiten hält es der Senat zum Schutz der Nachtruhe der Anwohner jedoch für angezeigt, dass die musikalischen Darbietungen ab 1:45 Uhr eingestellt werden, damit die Veranstaltung um 2:00 Uhr beendet werden kann. Hierzu besteht unter dem Gesichtspunkt gegenseitiger Rücksichtnahme vor allem auch deshalb Anlass, weil im Interesse der Nähe der Zeltdisco zum Schützenhaus davon abgesehen worden ist, diese abseits der Wohnbebauung zu veranstalten. Auch wenn diese Standortwahl wegen der vorhandenen Infrastruktur neben dem Schützenhaus und zur Erhaltung des bisherigen Charakters des Schützenfests nachvollziehbar sein dürfte, erhöht sich das Ausmaß der gebotenen Rücksichtnahme in der besonders schutzbedürftigen Nachtzeit, wenn geeignete Ausweichstandorte für besonders lärmintensive Festivitäten zur Verfügung stehen. Dies hält der Senat nach dem Vorbringen der Antragsteller für denkbar. Im Übrigen wächst die Gefahr eines unfriedlichen Verlaufs, wie er gerade bei der Jugenddisco in den früheren Jahren beklagt wurde, erfahrungsgemäß mit zunehmender Alkoholisierung in den frühen Morgenstunden.
24Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, soweit er einen Antrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
25Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in ihrer Höhe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts für den ersten Rechtszug.
26Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
27.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen des Antragstellers gegen die Bescheide der Antragsgegnerin vom
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen diese selbst.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
II.
1.
2.
3.
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.2.1
4.1.2.2
4.1.2.3
4.1.3
4.2
4.3
3.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in dem zu erlassenden „Auflagenbescheid“ nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG folgende Regelungen zum Lärmschutz aufzunehmen:
1. Der von den Veranstaltungen der ...-Festspiele ausgehende Lärm darf am Anwesen ...-straße ... in ..., folgende Immissionsrichtwerte „Außen“ nicht überschreiten:
tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (8:00 bis 20:00 Uhr) 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (6:00 bis 8:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00) und an Sonn- und Feiertagen 50 dB(A),
nachts (von 22:00 bis 6:00 Uhr) 40 dB(A).
Einzelne Geräuschspitzen dürfen die vg. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Die Nachtzeit wird am 10., 11., 18., 25. und 27. Juni, am 2., 9., 11., 23. und 30. Juli sowie am
2. Die Messergebnisse der bei den ersten Veranstaltungen der Sparte A (Musical „Hair“) und Sparte C (Sonderveranstaltungen) sowie Sparte B („Schillers Räuber“, Familienmusical „Peter Pan“ und Eigenproduktion „Jesus Mohammed“) durchgeführten Schallimmissionsmessungen dürfen von den Antragstellern eingesehen werden.
II.
Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
III.
Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen haben die Antragsteller als Gesamtschuldner 2/3, die Antragsgegnerin und der Beigeladene je 1/6 zu tragen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Festlegung von Regelungen des Lärmschutzes für die Veranstaltung der diesjährigen ...-Festspiele des Beigeladenen.
1.
Der Beigeladene betreibt seit 22 Jahren auf der Freilichtbühne der Ruine ... in der Stadt Klingenberg a. Main Festspiele, die jährlich von ca. 30.000 bis 40.000 Gästen besucht werden. Das jährliche Programm gliedert sich in ein Musical und ein Kinderstück (jeweils ca. 15.000 Besucher) sowie in ein Jugendstück (ca. 1.000 Besucher) und Gastspiele (ca. 800 Besucher pro Gastspiel). Im Jahr 2016 sollen im Zeitraum vom 10. Juni bis 2. August an 22 Abenden das Musical „Hair“, an acht Abenden das Schauspiel „Schillers Räuber“, an 26 Nachmittagen das Familienmusical „Peter Pan“, an drei Tagen die Eigenproduktion „Jesus Mohammed“ und an drei Abenden Gastspiele (sog. Rockevents) aufgeführt werden.
Das Wohnhaus der Antragsteller befindet sich ca. 200 m (Luftlinie) nördlich des Veranstaltungsortes auf dem gegenüberliegenden Berghang, von diesem durch ein Tal getrennt, in einem durch den qualifizierten Bebauungsplan „...-straße“ der Stadt Klingenberg a. Main ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet.
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom
2.
Daraufhin ließen die Antragsteller am
1. Die Durchführung von Rockkonzerten, Musicals und musikalischen Events jeder Art werden untersagt.
2. Die Probezeiten mit Beschallung durch eingeschaltete Lautsprecher werden auf den Zeitraum von fünf Tagen vor der Premiere begrenzt. Bei den übrigen Probeterminen sind die Lautsprecher auszuschalten.
3. Sämtliche Veranstaltungen der ... Festspiele müssen zwingend spätestens um 22:00 Uhr beendet sein.
4. Die Beigeladene wird verpflichtet, die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie durch Messungen, die von einem qualifizierten Ingenieurbüro durchzuführen sind, nachzuweisen. Die Messungen haben jeweils bei der ersten Aufführung der unterschiedlichen Veranstaltungen zu erfolgen. Die Messergebnisse sind bekannt zu geben.
5. Die Dauer der Festspiele darf sechs Wochen nicht überschreiten.
Zur Begründung ließen die Antragsteller vortragen, dass sie eine ständige Ausdehnung der Festspielzeit von ursprünglich vier Wochen auf nun acht Wochen beobachtet hätten. Außerdem liege der Schwerpunkt der Aufführung mittlerweile bei musikalischen Darbietungen, insbesondere bei Musicals, die zu einem großen Anteil aus sehr lauten Gesangseinlagen bestünden. Hinzu kämen in diesem Jahr drei extrem lautstarke Rockevents. Bei den Abendveranstaltungen, die um 20:00 Uhr beginnen würden, sei nicht vor 23:30 Uhr mit Ruhe zu rechnen. Insbesondere in der Woche vom 23. bis zum 26. Juni sei mit extremster Lärmbelästigung zu rechnen, da an diesen Tagen mittags das Familienmusical und abends das Musical „Hair“ gespielt würden. Es schließe sich dann noch ein Rockevent an. Die das Gymnasium besuchenden beiden Söhne der Antragsteller müssten an den folgenden Tagen Klausuren schreiben und wüssten schon heute, dass sie nach der Dauerbeschallung völlig unkonzentriert diese Prüfungen ablegen müssten. Beide Antragsteller hätten anstrengende Berufe. Die fehlenden Ruhezeiten am Abend und in der Nacht führten zu gesundheitlichen Problemen. Die musikalischen Veranstaltungen überschritten ständig die Grenzwerte der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie. Die Voraussetzungen für ein seltenes Störereignis seien hier ersichtlich nicht gegeben. Besonders störend sei die Dauerbeschallung durch Familienmusical und Abendmusical.
Der Anspruch auf die Anordnung der beantragten Auflagen ergebe sich unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 GG. Die Überschreitung der zulässigen Lärmwerte sei gesundheitsgefährdend. Im Übrigen sei nach Art. 19 Abs. 4 LStVG eine Veranstaltung zu versagen, wenn dies zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit oder zum Schutz vor erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft erforderlich sei. Darüber hinaus seien im vorliegenden Fall die beantragten Auflagen zum Schutz der Nachbarschaft im Sinne von Art. 19 Abs. 5 LStVG dringend geboten. Zum Schutz der Anwohner sei es außerdem erforderlich, dass nachhaltige schalltechnische Untersuchungen durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro durchgeführt und die Lärmwerte veröffentlicht würden. Die Beigeladene habe den Nachweis zu führen, dass die nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässigen Grenzwerte nicht überschritten würden. Den Antragstellern könne in diesem Jahr nicht erneut zugemutet werden, nahezu acht Wochen permanent mit lauten Musikveranstaltungen beschallt zu werden. Bei den diesjährigen Veranstaltungen seien dringlich die Messwerte exakt zu ermitteln, damit künftig effektive Maßnahmen zur Lärmminderung durchgesetzt werden könnten. Die angesetzten Rockkonzerte seien auf Dauer zu untersagen, weil insoweit auch nicht ansatzweise die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden könnten. Die einstweilige Anordnung sei auch die statthafte Rechtsschutzform, denn im Hauptsacheverfahren wäre die Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Trotz intensiver Bemühungen seitens der Antragsteller habe eine außergerichtliche Lösung nicht gefunden werden können.
Das vorgelegte Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass die maßgeblichen Grenzwerte der Freizeitlärm-Richtlinie durch die Musicals und Rockkonzerte nicht eingehalten werden könnten. So werde der Richtwert für die Nachtzeit um 16 dB(A) und der für die Ruhezeit um 3 dB(A) überschritten. Durch den zu erwartenden Beurteilungspegel von 70 dB(A) für Rockkonzerte werde die Vorgabe der Freizeitlärm-Richtlinie nicht ansatzweise eingehalten. Es sei auch in keiner Weise ersichtlich, wie die Immissionsrichtwerte bei Rockkonzerten und Musicals eingehalten werden könnten. Es könne nicht davon die Rede sein, dass für Rockveranstaltungen und Musicals eine hohe Standortgebundenheit mit örtlichem oder regionalem Bezug gegeben sei. Ein Sonderfall im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie, um die Nachtzeit auf 23:00 Uhr zu verschieben, sei nicht gegeben. Dass hierdurch das halbe Theaterfestival als seltene Veranstaltung qualifiziert werde, entspreche nicht dem Sinn und Zweck der Nr. 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie. Die Immissionen, die durch Rockkonzerte und Musicals verursacht würden, seien auch unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und Sensibilität des Einwirkungsbereichs in keiner Weise zumutbar, zumal die Antragsgegnerin gegenüber der ... vor Jahrzehnten ein allgemeines Wohngebiet ausgewiesen habe, das es nun zu schützen gelte. Schließlich sei der Antragsgegnerin aufzugeben, die Schallimmissionsmessungen durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro durchführen zu lassen, die Messergebnisse bekannt zu geben und der Beigeladenen aufzugeben, dass auch bei allen Proben die zulässigen Grenzwerte in einem allgemeinen Wohngebiet nicht überschritten würden.
3.
Die Antragsgegnerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Antragsteller schienen grundsätzlich die Rechtsgrundlage zu verkennen, denn eine Genehmigung der Veranstaltungen sei gemäß Art. 19 LStVG nicht erforderlich, insbesondere seien nicht mehr als 1.000 Besucher zu erwarten. Die erforderliche Anzeige nach Art. 19 Abs. 1 LStVG habe eine Woche vor Beginn der Veranstaltung zu erfolgen; dies sei zwischenzeitlich geschehen. Darüber hinaus werde von Antragstellerseite verkannt, dass der Erlass entsprechender Auflagen gemäß Art. 19 Abs. 5 LStVG im pflichtgemäßen Ermessen der Antragsgegnerin stehe. Den im vergangenen Jahr durchgeführten Schallmessungen lasse sich entnehmen, dass durch die Veranstaltungen Schauspiel, Kinderstück und Jugendstück in keiner Weise die Werte der Freizeitlärm-Richtlinie überschritten würden. Darüber hinaus habe das Institut ... in der Stellungnahme vom 15. September 2015 Maßnahmen zur Schallausbreitungsreduzierung ermittelt und vorgeschlagen. In einem entsprechenden Auflagenbescheid werde die Auflage aufgenommen, diese Empfehlungen umzusetzen und die Wirksamkeit der empfohlenen Schutzmaßnahmen durch eine Messung bei der ersten Aufführung nachzuweisen. Für den Fall, dass die empfohlenen Maßnahmen nicht den gewünschten Erfolg brächten, habe sich die Antragsgegnerin weitergehende Auflagen vorbehalten. Es liege hier eine Gemengelage vor, so dass sich der Schutzanspruch im vorliegenden Fall gemäß Ziffer 4.1.c der Freizeitlärm-Richtlinie aus den für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete zugrunde zu legenden Werten ergebe. Nach den Feststellungen des Instituts ... seien diese Grenzwerte deutlich unterschritten, die für Wohngebiete jedenfalls eingehalten. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Veranstalter die Anfangszeiten von 20:30 Uhr auf 20:00 Uhr vorverlegt habe. Für die drei Sonderveranstaltungen nehme die Betreiberin die Sonderfallregelung unter Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie in Anspruch. Auch die weiteren Voraussetzungen der Freizeitlärm-Richtlinie seien eingehalten, eine Überschreitung des Beurteilungspegels von 55 dB(A) nach 24:00 Uhr ausgeschlossen. Der Antrag der Beigeladenen auf Verschiebung der Nachtzeit für das Musical „Hair“ sei nur hinsichtlich der Samstage, also an insgesamt sieben Tagen um eine Stunde bewilligt worden. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Veranstalterin weitere umfangreiche Maßnahmen vorgenommen habe, wie die Verlegung der Premiere auf einen Freitag (also ein Wochenende), die Unterbindung von Musikdarbietungen nach der Premiere, die Änderung der Pausenfanfare, den Wegfall des Feuerwerks, den Wegfall der Pausen an Wochenenden, die Durchführung umfangreicher Messungen, die Installation von Schutzwänden sowie die Beauftragung von Nachmessungen während der Festspiele. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Untersagung der begehrten Sonderveranstaltungen und Musicals das Ende der ...-Festspiele und die Insolvenz des Beigeladenen bedeuten würde. Da hinsichtlich der Proben die jeweils zulässigen Lärmwerte eingehalten würden, sei auch der Antrag zu 2) unbegründet. Gleiches gelte für den Antrag zu 3), da ein Verbot von Aufführungen nach 22:00 Uhr nur dann verlangt werden könne, wenn die entsprechenden Grenzwerte überschritten würden, was nicht zu erwarten sei. Der Antrag zu 4) entbehre einer Grundlage, denn die Veranstaltungen seien genehmigungsfrei. Die Antragsgegnerin erkläre sich aber - ohne dass eine rechtliche Verpflichtung gesehen werde - bereit, nach Eingang der entsprechenden Messergebnisse diese unaufgefordert den Antragstellern zur Verfügung zu stellen.
4.
Der Beigeladene ließ durch seine Bevollmächtigte beantragen,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antrag zu 1) könne von den Antragstellern nicht verlangt werden. Allenfalls könne die Einhaltung der Grenzwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie beantragt werden. Das gleiche gelte für den Antrag zu 2). Die Festspiele wiesen eine hohe Standortgebundenheit auf. Alleine wegen der malerischen Ruine könnten diese Festspiele an keinem anderen Ort aufgeführt werden. Eine Befragung der gesamten betroffenen Nachbarschaft habe ergeben, dass sich alleine die Antragsteller durch die Festspiele belästigt und gestört fühlten. Die hohe Zahl von ehrenamtlichen Mitgliedern und weiteren mithelfenden Personen aus der Stadt Klingenberg zeige, dass die Veranstaltung eine hohe soziale Adäquanz und Akzeptanz genieße. Der Beigeladene sei auf das Musical dringend angewiesen, da dies der Besuchermagnet sei. Die vom Büro ... vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmreduzierung seien bereits umgesetzt worden. So seien die Spielzeiten des Musicals auf maximal 120 Minuten gekürzt, auf Pausen verzichtet und Anfangszeiten vorverlegt worden. Nach der Anbringung einer Schallschutzwand und der Regulierung der elektroakustischen Verstärkeranlage um 2-3 dB(A) werde die Schallimmission von 50 dB(A) nicht überschritten. Eine weitere Schallreduzierung sei aus technischer Sicht nicht mehr möglich. Zur Überprüfung, dass die zulässigen Werte eingehalten würden, solle schon am Tag der Premiere ein Geräuschpegel gemessen und dokumentiert werden. Dem Gutachten der Firma ... sei zu entnehmen, dass die Werte bei den Rockkonzerten deutlich überschritten würden. Es handele sich um drei Gastspiele, die für das finanzielle Überleben des Vereins notwendig seien. Bei dem Kinderstück, dem Schauspiel und dem Jugendstück würden die zulässigen Grenzwerte nicht überschritten. Auch bei dem Musical werde der Grenzwert von 50 dB(A) nicht überschritten, es werde lediglich darum gebeten, an fünf Freitagen und sieben Samstagen die Nachtzeit um eine Stunde zu verlängern. Auch bei den Proben würden die Grenzwerte nicht überschritten.
5.
Bereits mit Schreiben vom
In der vorgelegten Behördenakte befindet sich der Entwurf eines Bescheids mit Datum
„Hinsichtlich des Lärmschutzes wird auf die Freizeitlärm-Richtlinie der LAI v.
Bei der Positionierung der Lautsprecher dürfen diese nicht zu hoch angebracht werden. Die auf der Burgmauer befindlichen Schirmwände dürfen durch keinen Teil der Lautsprecher überragt werden.
Zu den jeweiligen Sparten werden weiter folgende Auflagen getroffen:
10.1 Sparte A „Musical Hair“ und Sparte C Sonderveranstaltungen:
Gemäß Ziffer 4.4.2 Freizeitlärm-Richtlinie wird an Samstagen (siehe Anlage 1) der Beginn der Nachtzeit auf 23:00 Uhr verschoben. Gleiches gilt für die Tage mit Sonderveranstaltungen am 27.06., 11.07. und 02.08.2016 sowie die Premiere der ...-Festspiele am 10.06.2016.
Dem Veranstalter wird aufgegeben bei der ersten Veranstaltung der Sparte A am
Sollten nach Auswertung der Messungen weitere Auflagen notwendig werden, so behält sich die Stadt Klingenberg a. Main vor diese nachträglich noch anzuordnen.
10.2 Sparte B = Schillers Räuber, Familienmusical „Peter Pan“ und die Eigenproduktionen „Jesus Mohammed“:
Dem Veranstalter wird aufgegeben bei der ersten Veranstaltung der Sparte B am
Sollten nach Auswertung der Messung weitere Auflagen notwendig werden, so behält sich die Stadt Klingenberg a. Main vor diese nachträglich noch anzuordnen.“
Des Weiteren enthält die Behördenakte den Entwurf eines Bescheids zur Erteilung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung mit Datum
6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen, auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II.
Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO war im tenorierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen war der Antrag bereits teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abzulehnen.
1.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist hinsichtlich der Sätze 1 und 2 der Ziffer 4 des gestellten Antrags mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.
Denn die Antragsgegnerin hat im Entwurf ihres Bescheides vom
2.
Der wörtlich gestellte Antrag, die „Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, im diesjährigen Erlaubnisbescheid zur Veranstaltung der...-Festspiele (dem Beigeladenen) folgende Auflagen zu erteilen“, ist selbst als nach sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) dahin zu verstehender Antrag, dass die von den Antragstellern verlangten Regelungen zum Lärmschutz in eine Anordnung nach Art. 19 Abs. 5 LStVG aufgenommen werden sollen, nicht begründet. Er ist vielmehr lediglich in dem tenorierten Umfang begründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung).
Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird. Welche Anforderungen an die Erfolgsaussichten zu stellen sind, hängt maßgeblich von der Schwere der dem Antragsteller drohenden Nachteile und ihrer Irreversibilität, aber auch davon ab, inwieweit durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung die Hauptsache vorweggenommen wird. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass die einstweilige Anordnung nicht ergeht, dem Antragsteller schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Dieser besonders strenge Maßstab ist hingegen abzumildern, wenn die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In diesem Fall können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen und die befürchteten wesentlichen Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden. Ist eine überwiegende Erfolgsaussicht hingegen nicht feststellbar, kann eine Regelungsanordnung nur ergehen, wenn dem Betroffenen andernfalls schwere und irreversible Nachteile, insbesondere existentielle Gefahren für Leben und Gesundheit drohen (vgl. zum Ganzen: VGH Mannheim, B. v. 5.2.2015 - 10 S 2471/14 - NVwZ-RR 2015, 650 und
Das Gericht hat beim Erlass einer einstweiligen Anordnung einen weiten Ermessensspielraum (§ 123 Abs. 3 i. V. m. § 938 Abs. 1 ZPO). Dies bedeutet jedenfalls, dass es an die Fassung des Antrags nicht gebunden ist (§ 88 VwGO entsprechend; vgl. Happ in Eyermann, VwGO 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 33, 64; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 28). Im Hinblick darauf, dass aufgrund der Bezugnahme auf § 938 Abs. 1 ZPO maßgeblich ist, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind, kann das Gericht nicht nur hinter dem Antrag zurückbleiben, sondern auch eine geeignete andere Regelung treffen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 123 Rn. 28).
2.1.
Vorliegend haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil die ...-Festspiele mit den einzelnen Veranstaltungen und hier insb. den Musicals und Rockevents unmittelbar bevorstehen und daher der Ausgang eines Hauptsacheverfahrens nicht abgewartet werden kann. Dem Erlass einer einstweiligen Anordnung stünde insoweit auch nicht entgegen, dass dadurch die Hauptsacheentscheidung vorweggenommen würde, da andernfalls die Veranstaltung bereits vorbei wäre.
2.2.
Problematisch ist vorliegend aber die Frage der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. Ein solcher ist nur im tenorierten Umfang gegeben, nicht aber hinsichtlich des gestellten Antrags bzw. hinsichtlich der geforderten konkreten Regelungen. Im Einzelnen:
2.2.1.
Soweit die Antragsteller begehren, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, im diesjährigen Erlaubnisbescheid zur Veranstaltung der...-Festspiele des Beigeladenen im Einzelnen bestimmte Auflagen festzulegen, geht ihr Antrag ins Leere.
Denn ein „Erlaubnisbescheid“ zur Veranstaltung der ...-Festspiele nach Art. 19 Abs. 3 LStVG wird mangels Erlaubnisbedürftigkeit nicht ergehen. Zwar hat die Antragsgegnerin im vergangenen Jahr einen solchen erteilt. Sie hat aber erkannt, wie sich den in der vorgelegten Behördenakte enthaltenen Entwürfen eines gaststättenrechtlichen Bescheids und eines „Auflagenbescheids“ nach Art. 19 Abs. 5 LStVG entnehmen lässt, dass jedenfalls für die diesjährige Veranstaltung eine Genehmigung der „...-Festspiele“ im vg. Sinne nicht erforderlich ist (Dafür, ob eine Genehmigung nach anderen Vorschriften, insbesondere des Bauordnungsrechts erforderlich ist, sind im Rahmen der hier nur durchzuführenden summarischen Prüfung nicht genügend Anhaltspunkte vorhanden). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1-3 LStVG ist die Erlaubnisbedürftigkeit nur dann zu bejahen, wenn die nach Art. 19 Abs. 1 LStVG erforderliche Anzeige nicht fristgemäß erstattet wird (Nr. 1), es sich um eine motorsportliche Veranstaltung (Nr. 2) oder um eine Veranstaltung handelt, die außerhalb dafür bestimmter Anlagen stattfinden soll und zu der mehr als 1.000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden sollen.
Zwar handelt es sich bei der Veranstaltung der ...-Festspiele um eine anzeigepflichtige öffentliche Vergnügung i. S. d. Art. 19 Abs. 1 LStVG, jedoch weder um eine motorsportliche Veranstaltung i. S. d. Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LStVG noch um eine Veranstaltung im Freien, zu der mehr als 1.000 Besucher zugleich zugelassen werden sollen (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 LStVG). Denn nach den übereinstimmenden Angaben der Antragsgegnerin und des Beigeladenen, die auch von Antragstellerseite nicht bestritten wurden, sollen pro Veranstaltung max. 800 Besucher teilnehmen. Auch hat der Beigeladene die Veranstaltung fristgemäß mehr als eine Woche vorher bei der Antragsgegnerin angezeigt, da die Anzeige laut Eingangsstempel am 17. Mai 2016 bei dieser einging, so dass sich eine Erlaubnispflicht auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LStVG ergibt.
2.2.2.
Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf Untersagung von Rockkonzerten, Musicals und musikalischen Events jeder Art (Ziffer 1 des Antrags), auf Begrenzung der Zahl der Probetermine unter Beschallung von Lautsprechern (Ziffer 2 des Antrags), auf Beendigung der Veranstaltungen der ...-Festspiele um 22:00 Uhr (Ziffer 3 des Antrags) und auch nicht auf Beschränkung der Dauer der Festspiele auf sechs Wochen (Ziffer 5 des Antrags) durch die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist hier Art. 19 Abs. 5 LStVG. Nach dessen Satz 1 können die Gemeinden zum Schutz der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG bezeichneten Rechtsgüter, d. h. zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder zum Schutz vor erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft oder vor erheblichen Beeinträchtigungen der Natur oder Landschaft, Anordnungen für den Einzelfall für die Veranstaltung öffentlicher Vergnügungen und sonstiger Vergnügungen treffen. Reichen Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG nicht aus, so kann die Veranstaltung untersagt werden (Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG).
Ein Rechtsanspruch eines Dritten auf Erlass einer Untersagung besteht dabei grundsätzlich nicht. Der Dritte hat bei der Entscheidung über den Erlass einer Untersagung - soweit seine Interessen i. S. d. Art. 19 Abs. 4 LStVG durch die Veranstaltung berührt sein können - vielmehr lediglich einen Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung durch die Gemeinde, d. h. der Dritte hat nur dann einen Anspruch auf Untersagung der fraglichen Veranstaltung, wenn diese gegen (auch) zu seinem Schutz bestehende Vorschriften verstößt und wenn zudem Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Gemeinde durch Art. 19 Abs. 5 Satz 2 LStVG eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert. Gleiches hat auch hinsichtlich der Anordnungen für den Einzelfall i. S. v. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG zu gelten. Diese Regelung räumt der Behörde Ermessen ein. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Entschließungsermessens, also der Entscheidung, ob die Behörde regelnd tätig wird. Das der Behörde eingeräumte Ermessen betrifft aber auch das sog. Auswahlermessen, das die Behörde im Rahmen des Art. 8 LStVG bei der Auswahl der Mittel, mit denen sie den prognostizierten Gefahren begegnen will, hat. So steht der Sicherheitsbehörde bei der Auswahl des Mittels, dessen sie sich zur Abwehr der drohenden erheblichen Nachteile für die Nachbarn bedienen will, ein im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO gerichtlich beschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zu (vgl. BayVGH, U. v. 7.8.2013 - 10 B 13.1234 - juris; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 136).
Für eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Antragsteller in dem Sinn, dass nur die von ihnen begehrten Regelungen die einzig richtigen Maßnahmen darstellen würden, dass nur durch diese Maßnahmen ihre Rechte als Nachbarn gewahrt würden, ist hier aber weder etwas vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere können die Rechte der Antragsteller durch andere Regelungen wie die Festlegung von Immissionsrichtwerten und andere von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahmen gewahrt werden (siehe hierzu unten 2.2.3. bis 2.2.6.). Bereits aus diesem Grund können die Antragsteller konkrete Regelungen, wie von ihnen verlangt, nicht im Wege einer Verpflichtungsklage und schon gar nicht im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgreich geltend machen.
2.2.3.
Den Antragstellern steht aber nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Festsetzung ihnen zumutbarer Immissionsrichtwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie - wie tenoriert - zu.
Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen ist auch hier Art. 19 Abs. 5 Satz 1 LStVG. Hauptanwendungsfall der erheblichen Belästigungen i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG sind Immissionen. Maßstab für die Beurteilung der Zumutbarkeit des von der geplanten Veranstaltung ausgehenden Lärms ist mithin § 22 Abs. 1 BImSchG. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, worunter auch die Veranstaltung von Freilichttheater-Festspielen (mit Musicals und Rockevents) fällt, so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG), verhindert werden, soweit sie nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, und unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die Frage der Erheblichkeit wird dabei entscheidend durch die bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich die störende oder gestörte Nutzung befindet. Darüber hinaus sind für die Beurteilung der belästigenden Wirkung von Geräuschen aber nicht nur physikalische Eigenschaften wie Schalldruck und Frequenz, sondern auch wertende Elemente wie Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit, der sozialen Adäquanz und der allgemeinen Akzeptanz in der Bevölkerung zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 17.10.1996 - 24 CS 96.3145 - NJW 1997, 1181;
Anders als die Antragstellerseite wohl meint („verpflichtet, die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte nach der Freizeitlärm-Richtlinie“ nachzuweisen und „die musikalischen Veranstaltungen überschreiten diese Grenzwerte ständig“), kann die Beurteilung, wann Freizeitlärm zu erheblichen Belästigungen für die Nachbarschaft führt, nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte vorgenommen werden. Denn derzeit liegen rechtsverbindliche Vorschriften oder auch nur normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften darüber, ab welcher Erheblichkeitsgrenze Freizeitlärm zu einem erheblichen Nachteil bzw. einer erheblichen Belästigung für den Nachbarn führt, nicht vor (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 113). Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) empfohlene „Freizeitlärm-Richtlinie“, die in der überarbeiteten Version unter dem Stand 6. März 2015 vorliegt (abrufbar im Internet unter www.lai-immissionsschutz.de/servlet/is/20170/Freizeitl%C3%A4rmrichtline%20final. pdf?command=downloadContent&filename=Freizeitl%E4rmrichtline%20final.pdf), hat ebenfalls keinen normativen oder quasi-normativen Charakter und kann deshalb keine Allgemeinverbindlichkeit für sich beanspruchen (vgl. Hansmann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Dez. 2015, Nr. 1 TA Lärm, Rn. 10; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn.113).
Bei der gerichtlichen Beurteilung der Zumutbarkeit von Lichtimmissionen im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme kann die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie aber als sachverständige Beurteilungshilfe, als Orientierungshilfe herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 26.7.2006 - 1 CE 06.1937 - juris; B. v. 12.5.2004 - NVwZ 2005, 719). Die Freizeitlärm-Richtlinie des LAI - in der überarbeiteten Version des Jahres 2015 - findet Anwendung bei der Beurteilung der Wirkung von Lärmimmissionen auf Menschen durch Freizeitanlagen. Dies sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 BImSchG, die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genützt zu werden. Hierzu zählen auch Freilichtbühnen (s. Freizeitlärm-Richtlinie, Nr. 1 Absatz 2, Spiegelstrich 4). Die Erheblichkeit einer Lärmbelästigung hängt nicht nur von der Lautstärke der Geräusche ab, sondern auch wesentlich von der Nutzung des Gebiets, auf das sie einwirken, von der Art der Geräusche und der Geräuschquellen sowie dem Zeitpunkt (Tageszeit) oder der Zeitdauer der Einwirkungen. Bei der Beurteilung ist nicht auf eine mehr oder weniger empfindliche individuelle Person, sondern auf die Einstellung eines verständigen, durchschnittlich empfindlichen Mitbürgers abzustellen. Von Bedeutung für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen ist die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten, wobei grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen ist. Liegen aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiet und Freizeitanlagen eng zusammen, kann eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen. Sofern an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann diese Pflicht dazu führen, dass die Bewohner mehr an Geräuschen hinzunehmen haben als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Gebiete liegen (s. Freizeitlärm-Richtlinie, Nr. 2).
Nummer 4 der Freizeitlärm-Richtlinie markiert die Schwelle des für erforderlich gehaltenen Lärmschutzniveaus differenzierend nach dem Gebietscharakter nach Tages-, Nacht- und Ruhezeiten sowie Sonn- und Feiertagen (Nr. 4.1) durch die Festlegung bestimmter Immissionsrichtwerte für die hierin genannten Immissionsorte. Diese gebietsbezogenen Werte sind Ausdruck einer typisierenden Betrachtungsweise des Hinweisgebers. Immissionsrichtwerte unterscheiden sich von Immissionsgrenzwerten durch ihre fehlende Verbindlichkeit. Während Grenzwerte absolute Beurteilungsschwellen darstellen, die unter keinen Umständen über- oder unterschritten werden dürfen, dienen Richtwerte nur als Orientierungshilfe für den Regelfall (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 der 18. BImschV Rn. 17).
Die Freizeitlärm-Richtlinie legt für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden („Außen“) in allgemeinen Wohngebieten tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit (8:00 bis 20:00 Uhr) einen Immissionsrichtwert von 55 dB(A), tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit (6:00 bis 8:00 Uhr und von 20:00 bis 22:00) Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 50 dB(A), sowie nachts (von 22:00 bis 6:00 Uhr) von 40 dB(A) fest (vgl. Nr. 4.1 Buchst. d) i. V. m. Nr. 3.4). Der Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- oder Mischgebiete liegt um jeweils 5 dB(A) höher (vgl. Nr. 4.1 Buchst. c)). Einzelne Geräuschspitzen sollen die vg. Immissionsrichtwerte tags um nicht mehr als 30 dB(A) sowie nachts um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (vgl. Nr. 4.3 Satz 1). Die Freizeitlärm-Richtlinie sieht unter Nr. 4.4.2 hinsichtlich der Zumutbarkeit bei seltenen Ereignissen Folgendes vor: a) Sofern bei seltenen Veranstaltungen Überschreitungen des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts zu erwarten sind, ist deren Zumutbarkeit explizit zu begründen. b) Überschreitungen eines Beurteilungspegels nachts von 55 dB(A) nach 24 Uhr sollten vermieden werden. c) In besonders gelagerten Fällen kann eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zumutbar sein. d) Die Anzahl der Tage (24 Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen soll 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten. e) Geräuschspitzen sollen die Werte von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts einhalten. Des Weiteren macht die Freizeitlärm-Richtlinie unter Nr. 3 konkrete Vorgaben für die Ermittlung des Beurteilungspegels (wie etwa Berücksichtigung von Impulshaftigkeit, auffälligen Pegeländerungen, Ton- und Informationshaltigkeit, Abstellen auf die ungünstigste volle Stunde usw.).
Die zuständige Behörde kann erhebliche Lärmbelästigungen für die Nachbarschaft i. S. d. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 LStVG auf verschiedene Weise verhüten. Nicht ausreichend ist die abstrakte Wiedergabe der für die bestimmten Gebietsarten einzuhaltenden Werte, ohne konkrete Benennung des Gebietscharakters der Nachbarbebauung (VGH Mannheim, U. v. 29.1.2008 - 8 S 2748/06 - BauR 2008, 1573; Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 116). Bei der Lösung einer Immissions-Konfliktlage reicht es in der Regel aus, wenn die Behörde bei der Erlaubniserteilung durch Nebenbestimmungen oder sonst durch Einzelfallanordnungen die einzuhaltenden Grenzwerte festsetzt bzw. dem Emittenten aufgibt, näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 116; siehe bereits BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67
2.2.4.
Unter Zugrundelegung dieser allgemeinen Grundsätze und unter Berücksichtigung des von der Antragsgegnerin verbindlich zugesagten „Auflagenbescheids“ und unter Berücksichtigung der im Tenor dieser Entscheidung getroffenen Verpflichtung der Antragsgegnerin erweisen sich nach summarischer Prüfung die von dem Vorhaben des Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen für die Antragsteller nicht als unzumutbar i. S. d. Art. 19 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LStVG.
Ausreichend, aber auch erforderlich, um die vorliegende Immissions-Konfliktlage zu lösen, ist die Festsetzung der im Tenor festgelegten, einzuhaltenden Immissionsrichtwerte. Denn einerseits lässt sich aus den vorgelegten Gutachten des Büros ..., ..., entnehmen, dass hierdurch der Schutz der Nachbarschaft, insbesondere der Antragsteller, sichergestellt werden kann. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass eine solche Forderung realistischer Weise nicht eingehalten werden kann. Andererseits muss die Behörde dem Veranstalter konkrete Immissionsrichtwerte vorgeben, die dieser einzuhalten hat. Nicht ausreichend ist - wie bereits dargelegt - die abstrakte Wiedergabe der für bestimmte Gebietsarten einzuhaltenden Werte, ohne dass das Gebiet genau bezeichnet würde. Ein bloßer Verweis auf die „Freizeitlärm-Richtlinie der LAI v. 06.03.2015“ - wie in Ziffer 10 Satz 1 der „Auflagen“ des Bescheidentwurfs vom 17. Mai 2016 - erfüllt nämlich nicht die Anforderungen, die entsprechend Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG an die hinreichende Bestimmtheit einer Regelung zu stellen sind. Denn es ist weder für den Adressaten des Bescheids noch für den Nachbarn erkennbar, welche gebietsbezogenen Werte nach Nr. 4.1 Buchst. a) bis f) im konkreten Fall zugrunde zu legen sind.
Das Büro ... hat am
In der Folge hat das Büro ... eine Schallimmissionsprognose erstellt und Maßnahmen zur Lärmminderung erarbeitet (Bericht Schallimmissionsprognose und Maßnahmen zur Minderung vom
Dabei wurden von Gutachterseite folgende Empfehlungen gegeben: Da es aus fachtechnischer Sicht nicht realistisch erscheine, die nächtlichen Richtwerte bei der Durchführung der Musicals einhalten zu können, sei sicherzustellen, dass die Veranstaltungen auf der ... vollständig in der Tagzeit/Ruhezeit durchgeführt würden, wofür eine Vorverlegung des Veranstaltungsbeginns bzw. eine Verschiebung des Beginns der Nachtzeit in Betracht komme. Es sei festgestellt worden, dass der bei der Musical-Veranstaltung ermittelte Beurteilungspegel um 6 dB(A) verringert werden müsse, um die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie zur Ruhezeit einzuhalten. Dabei dürfte aus fachtechnischer Sicht eine Minderung der Schallemission um 5 dB ausreichen, um den Beurteilungspegel von 50 dB(A) zur Ruhezeit einzuhalten. Hierfür werde es notwendig sein, die „Schallleistung der elektroakustischen Verstärkungsanlage um 2 … 3 dB zu reduzieren.“ Die vorhandenen Schirmwände müssten erweitert werden, so dass diese im Bereich der nordwestlichen und nordöstlichen Burgmauern möglichst lückenlos aneinander anschließen würden. Empfehlenswert sei, die Schirmwand auf dem niedrigen Mauerabschnitt so hoch zu planen, dass die Oberkante ebenso hoch wie die der vorhandenen Wände sei. Lücken zwischen den Wandelementen seien möglichst zu vermeiden. Insgesamt könne damit eine Minderung um 2,5 dB erwartet werden. Bezüglich der Rockkonzerte hätten die Berechnungen ergeben, dass diese auch bei der bestehenden Ausführung der Schirmwände als seltene Ereignisse durchführbar seien. Zur Tagzeit könne dabei maximal ein Schallleistungspegel von 124 dB(A) emittiert werden, um den Beurteilungspegel von 70 dB(A) am maßgebenden Immissionsort einzuhalten. Zur Nachtzeit müsse die Verstärkung auf einen Schallleistungspegel von 118 dB(A) reduziert werden. Bei der Positionierung der Lautsprecher müsse zusätzlich darauf geachtet werden, dass diese nicht zu hoch angebracht würden. Die Schirmwände dürften durch keinen Teil der Lautsprecher überragt werden.
Der Bescheidsentwurf mit Datum
2.2.5.
Nach summarischer Prüfung spricht einiges gegen die von Seiten der Antragsgegnerin erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebrachte Auffassung, wonach hier nicht die Immissionsrichtwerte der Ziffer 4.1 Buchst d) für allgemeine Wohngebiete, sondern die der Ziffer 4.1 Buchst c) für Kern-, Dorf- und Mischgebiete zugrunde zu legen seien. Denn ausweislich Absatz 3 der Ziffer 2 der Freizeitlärm-Richtlinie ist für die Beurteilung der Geräusche von Freizeitanlagen die Schutzbedürftigkeit der Nutzungen in den diesen Anlagen benachbarten Gebieten von Bedeutung. Hierbei ist für die Zuordnung der für die Beurteilung maßgebenden Immissionsrichtwerte (nach Nr. 4.1 Buchst a) - f)) zu den Gebieten im Einwirkungsbereich der Anlage grundsätzlich vom Bebauungsplan auszugehen. Dies ist hier der qualifizierte Bebauungsplan „Bergstraße“ der Stadt Klingenberg a. Main, in Kraft getreten am 23. April 1971, der hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und in dessen Geltungsbereich sich das Anwesen der Antragsteller befindet. Eine besondere Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme kann gemäß Absatz 3 der Ziffer 2 der Freizeitlärm-Richtlinie zwar dann bestehen, wie der Bevollmächtigte der Antragstellerin ausgeführt hat, wenn aufgrund baulicher Entwicklungen in der Vergangenheit Wohngebiet und Freizeitanlagen eng zusammen liegen. Unter der Voraussetzung, dass an störenden Anlagen alle verhältnismäßigen Emissionsminderungsmaßnahmen durchgeführt sind, kann dann die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme dazu führen, dass die Bewohner mehr an Geräuschen hinnehmen müssen als die Bewohner von gleichartig genutzten Gebieten, die fernab derartiger Anlagen liegen. Hierbei sollen die zu duldenden Geräuscheinwirkungen die Immissionsrichtwerte unterschreiten, die die für die Gebietsart mit dem nächst niedrigeren Schutzanspruch gelten. Allerdings ist hier angesichts des Umstands, dass zwischen der Freilichtbühne und dem Wohnhaus der Antragsteller ein Abstand von 200 m besteht, schon fraglich und nicht im Rahmen der summarischen Prüfung abschließend zu entscheiden, ob hier der Anwendungsbereich dieser Regelung überhaupt eröffnet ist, ob davon die Rede sein kann, dass Wohngebiete und Freizeitanlagen „eng zusammen“ liegen.
Darüber hinaus dürfte auch einiges dafür sprechen, die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten des Beigeladenen und der Antragsteller im vorliegenden Fall nicht über den Weg einer generellen Abstufung der Schutzwürdigkeit des Anwesens der Antragsteller durch die Festlegung einer Gebietsart mit niedrigerem Schutzanspruch (Ziffer 2 Absatz 4 der Freizeitlärm-Richtlinie) zu lösen, sondern durch eine Sonderfallbeurteilung bei seltenen Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und Akzeptanz (gemäß Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie). Danach können Veranstaltungen im Freien und/oder in Zelten, die die unter Ziffer 4.1 bis 4.3. genannten Immissionsrichtwerte trotz aller verhältnismäßigen technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht einhalten, gleichwohl zulässig sein, wenn sie eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz und Akzeptanz aufweisen und zahlenmäßig eng begrenzt durchgeführt werden (vgl. Ziffer 4.4.1 der Freizeitlärm-Richtlinie).
Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale Funktion und Bedeutung hat. Mit dem Begriff der „Sozialadäquanz“ werden die Verhaltensweisen oder Zustände beschrieben, die sich im sozialen Zusammenleben ergeben und sich möglicherweise für den Einzelnen sogar nachteilig auswirken, jedoch von der Bevölkerung insgesamt hingenommen werden, weil sich die Verhaltensweisen noch in den Grenzen des sozial Üblichen und damit Tolerierbaren halten (Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG Art. 19 Rn. 114). Die vom Beigeladenen seit über 20 Jahren durchgeführten Freilichtspiele auf der ... mit Musicals und Sonderveranstaltungen stellen sich aus Sicht der Kammer als sozial adäquat in diesem Sinne dar. Der Beigeladene hat im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten insbesondere eindrucksvoll aufgezeigt, welche Akzeptanz die ...-Festspiele in der einheimischen Bevölkerung genießen.
Die Kammer kommt nach einer summarischen Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich die zu erwartenden Lärmimmissionen als unvermeidbar und zumutbar i. S. d. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie darstellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beigeladene eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt hat (wie die Vorverlegung des Beginns der Aufführungen auf 20:00 Uhr, den teilweisen Wegfall der Pausen, die Installation von Schutzwänden, usw.), dass aber trotz aller verhältnismäßigen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen eine Überschreitung der Werte nach Ziffer 4.1 Buchst. d) der Freizeitlärm-Richtlinie aufgrund der Umgebungsbedingungen und der Mindestversorgungspegel unvermeidbar ist, wie sich auch der Schallimmissionsprognose des Büros ... entnehmen lässt.
Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit i. S. d. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie auch, dass die Antragsgegnerin die Verschiebung der Nachtzeit in Ziffer 10.1 Absatz 1 des Bescheidentwurfs vom 17. Mai 2016 (aus Gründen der Rechtsklarheit nochmals aufgenommen in Ziffer I.1 letzter Absatz des Tenors dieser Entscheidung) für insgesamt 11 Veranstaltungen um lediglich eine Stunde vorgenommen hat. Nach Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie ist eine Verschiebung der Nachtzeit von bis zu zwei Stunden zulässig, wobei die Anzahl der Tage (24 Stunden-Zeitraum) mit seltenen Veranstaltungen 18 pro Kalenderjahr nicht überschreiten soll. Eine Überschreitung des Beurteilungspegels vor den Fenstern im Freien von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts (vgl. Ziffer 4.4.2 der Freizeitlärm-Richtlinie) können nach den Gutachten des Büros ... ausgeschlossen werden. Die Kammer verkennt bei ihrer Entscheidung auch nicht, dass die Verschiebung des Beginns der Nachtzeit in drei Fällen (Sonderveranstaltungen) nicht auf Abende vor Samstagen, sowie Sonn- und Feiertagen beschränkt wurde und sich die Veranstaltungen auch über mehrere Wochenenden erstrecken (vgl. Ziffer 4.4.3 Spiegelstriche 2 und 3 der Freizeitlärm-Richtlinie), hält dies aber insbesondere angesichts des Umstands, dass die Verschiebung nur um eine Stunde erfolgt, im konkreten Fall noch für zumutbar.
Nach allem begegnet die Entscheidung, für insgesamt elf Veranstaltungen die Regelungen der Freizeitlärm-Richtlinie für seltene Ereignisse heranzuziehen und die Nachtzeit jeweils um eine Stunde zu verschieben, nach summarischer Prüfung keinen Bedenken.
2.2.6.
Der Anspruch der Antragsteller auf Einsichtnahme in die Ergebnisse der gemäß „Auflage“ Ziffer 10.1 und 10.2 des Bescheidentwurfs durchgeführten Messungen durch ein qualifiziertes Ingenieurbüro ergibt sich bereits daraus, dass der betroffene Nachbar ansonsten keine Möglichkeit hätte zu prüfen, ob er in seinen Rechten verletzt wird. Ein solcher Anspruch wäre deshalb bereits aus Art. 19 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 LStVG herzuleiten. Denn mit der Nennung der Nachbarschaft in Abs. 4 Satz 1 räumt die Vorschrift dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz ein, der Nachbar kann eine Verletzung eigener Rechte durch die Veranstaltung rügen und gegen diese Veranstaltung auch im Verwaltungsrechtsweg vorgehen (vgl. Schenk in Bengl/Berner/Emmerig, LStVG, Art. 19 Rn. 105). Darüber hinaus ergibt sich ein Anspruch auch aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Der Regelstreitwert von 5.000,00 EUR, der hiernach zugrunde zu legen war, war nach Satz 1 der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für das Eilverfahren zu halbieren, so dass ein Streitwert von 2.500,00 EUR festzusetzen war.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.