Bewachungsverordnung - BewachV 2019 | § 1 Örtliche Zuständigkeit

Bewachungsverordnung - BewachV 2019 | § 1 Örtliche Zuständigkeit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Verordnung über das Bewachungsgewerbe Inhaltsverzeichnis

(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.

(2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggebe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 15/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-sagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ableh-nung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes durch den Beschluss des Verwaltungsge-rich
published on 15/09/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ver-sagung vorläufigen Rechtsschutzes und die Ableh-nung seines Prozesskostenhilfegesuchs für das erstinstanzliche Verfahren des vorläufigen Rechts-schutzes durch den Beschluss des Verwaltungsge-rich
published on 16/06/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.11.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Der Streitwert
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.