Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 28. Juni 2016 - 3d A 1814/13.O
Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Dienstbezüge des Beklagten werden wegen eines Dienstvergehens um 10 vom Hundert für die Dauer von 18 Monaten gekürzt. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Der am 13. Juli 19 in I. geborene Beklagte besuchte von 1963 bis 1973 die Volks- und Hauptschule, die er mit der Fachoberschulreife beendete. Am 1. Oktober 1973 wurde er in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen eingestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister ernannt. Am 23. März 1978 bestand der Beklagte die erste Fachprüfung mit dem Gesamtergebnis „ausreichend“. Mit Wirkung zum 13. Juli 1983 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beklagte ist wiederholt befördert worden, zuletzt am 26. Oktober 1994 zum Polizeihauptmeister. Die Einstufungsprüfung zum Aufstieg in den gehobenen Dienst am 28. März 1995 bestand der Beklagte nicht. Am 9. Mai 1997 wurde er zum Polizeikommissar (A 9, Erste Säule) ernannt.
3Am 27. Mai 1997 wurde er auf eigenen Wunsch vom Polizeipräsidium F. , wo er ca. 20 Jahre tätig gewesen war, zur Kreispolizeibehörde M. versetzt. Er versah dort seinen Dienst zunächst als Streifenbeamter bei der damaligen Polizeiinspektion IV, Polizeihauptwache Q. . Vor dem Hintergrund der jetzigen disziplinarrechtlichen Vorwürfe erfolgte am 19. April 2006 die Umsetzung zur Polizeiwache B. , von wo aus er am 22. Mai 2006 zur Behebung eines Personalengpasses zur Polizeiwache X. umgesetzt wurde. Dort wurde der Beklagte nach Einschätzung seiner Vorgesetzten auf Grund seines provokativen und unkollegialen Verhaltens untragbar, so dass er am 10. Juli 2006 zur Polizeihauptwache M. umgesetzt wurde. Dort war er bis zu seiner Suspendierung am 26. März 2008 tätig. Mit Ablauf des 31. Juli 2017 wird der Beklagte voraussichtlich in den Ruhestand treten.
4Die dienstlichen Beurteilungen des Beklagten weisen ein uneinheitliches Bild auf. Diejenigen vom 9. Juli 1997, 20. Januar 2000 und 27. Januar 2003 bescheinigen ihm, dass seine Leistung und Befähigung voll den Anforderungen entsprechen, wobei in der letzten Beurteilung sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten kritisch bewertet wurde. Die letzte Beurteilung vom 21. Dezember 2005 endet mit dem Gesamturteil „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“. Sie umfasst den Beurteilungszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 30. September 2005. In der Beurteilung werden Leistungsumfang und insbesondere Sozialverhalten mit der niedrigst möglichen Punktzahl und dem Ergebnis „entspricht nicht den Anforderungen“ bewertet. Die Beurteilung enthält zum Stichwort „Einsatzmöglichkeiten“ die Bemerkung, der Beklagte solle aufgrund häufigen Fehlverhaltens weiterhin nicht als Streifenführer oder Kradfahrer eingesetzt werden.
5Die am 6. Mai 1988 geschlossene Ehe des Beklagten wurde am 31. Januar 1999 geschieden. Aus der Ehe stammen zwei 1988 und 1993 geborene Söhne. Von den Bezügen des Beklagten nach der Besoldungsgruppe A9 wird nach Aktenlage auf Grundlage einer Einbehaltungsanordnung vom 21. April 2008 seit Mai 2008 ein Anteil von 37 % einbehalten.
6Der Beklagte ist disziplinarrechtlich bereits einmal in Erscheinung getreten. Durch Verfügung vom 9. August 2004 wurde wegen Verstoßes gegen die Wohlverhaltens-, Gehorsams- und Hingabepflicht gegen ihn eine Warnung (§ 6 Abs. 1 DO NW) verhängt. Im Zusammenhang mit diesem Disziplinarverfahren wurde er für mehrere Monate von der Wachdienstgruppe ‑B‑ in die Wachdienstgruppe ‑C‑ bei der Polizeihauptwache Q. umgesetzt. Auch wurde er zeitweilig nicht mehr als stellvertretender Wachdienstführer und Streifenführer eingesetzt. Wegen der Gründe der Verfügung wird auf Bl. 31 – 38 der Personalakte D (Beiakte 6) verwiesen.
7Strafrechtlich wurde der Beklagte aufgrund eines auch hier zu beurteilenden Sachverhaltes durch Urteil des Amtsgerichts M. 52 Ds 500 Js 163/07 (118/08 - vom 21. April 2009 wegen Verwahrungsbruchs, Beleidigung in zwei Fällen und Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz verwarnt. Die Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro blieb vorbehalten. Im Bewährungsbeschluss wurde die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
8„1. Am 21. Februar 2007 zerknüllte er in einem Büro auf der Polizeiwache M. einen für die Straßenverkehrszulassungsstelle in E. bestimmten Kontrollbericht, in dem der Ablauf des Prüfungsdatums für ein EG-Kontrollgerät bemängelt worden war und warf ihn in eine Ecke des Raumes. Dort wurde er kurze Zeit später von dem PHK D. aufgefunden.
92. Am 16. Juli 2007 beleidigte er einen Kollegen, den Polizeibeamten L. , indem er in dessen Beisein das Kinderlied „Eine Muh, eine Mäh, eine Täterätätää“ sang. Wie schon mehrere Male zuvor wollte er dadurch den Nachnamen des Polizeibeamten L. verunglimpfen und so seine Missachtung gegenüber dem Kollegen zum Ausdruck bringen.
103. Am 5. September 2007 beleidigte er den Lebensgefährten seiner Kollegin, der Polizeibeamtin Q1. , den U. X1. , indem er ihn gegenüber Frau Q1. mit einem in seiner Ehre herabsetzenden Ausdruck belegte, wobei das Gericht den genauen Wortlaut dieser Beleidigung nicht hat aufklären können.
114. Schließlich befuhr er am 31. Oktober 2007 gegen 16.11 Uhr mit einem nicht haftpflichtversicherten Motorroller der N. Q2. , Amtliches Kennzeichen ……, u.a. die L1.----straße 5 in Fahrtrichtung Q. . Ihm war bekannt, dass der nach dem Gesetz erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand.“
12Durch Verfügung vom 9. März 2006 leitete der Kläger gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Es bestehe der Verdacht, der Beklagte habe durch eine Vielzahl von im Einzelnen aufgeführten Verhaltensweisen gegen die Pflichten zur vollen Hingabe an den Beruf, zur Leistung von Mehrarbeit, zu Beratung, Unterstützung sowie Befolgung der Anordnungen von Vorgesetzten, zu achtungsvollem Verhalten gegenüber diesen, Kollegen und Bürgern, zu wahrheitsgemäßen dienstlichen Angaben sowie zur Uneigennützigkeit verstoßen. Mit Verfügungen vom 1. Februar 2007, 5. Juni 2007 und 14. Februar 2008 wurde das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe ausgedehnt und mit Verfügungen vom 22. Juni 2007 und 14. Februar 2008 im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hagen vorübergehend ausgesetzt. Durch Verfügung vom 25. März 2008 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 wurde das Disziplinarverfahren fortgesetzt und dem Beklagten am 1. September 2009 das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Unter dem 17. Dezember 2009 nahm der Beklagte hierzu Stellung. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011 erhielt der Personalrat Gelegenheit, zur Erhebung der Disziplinarklage gegen den Beklagten Stellung zu nehmen.
13Am 29. Juni 2011 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage erhoben. Hierin wird dem Beklagten vorgeworfen:
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sich im Rahmen zweier Gespräche am 11. und 14.02.2005 mit seiner Vorgesetzten, Frau POK'in L2. , unkooperativ und unaufrichtig verhalten zu haben; |
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einen Einsatz am 03.03.2005 erst nach mehrmaliger Aufforderung bzw. dann erfolgter Anordnung durch den Wachdienstführer, PK I1. , wahrgenommen und anschließend angedroht zu haben, zukünftig Kollegen hängen lassen zu wollen; |
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am 11.03.2005 unentschuldigt eine Stunde und 20 Minuten zu spät gekommen zu sein, obwohl ihm einen Tag zuvor mitgeteilt wurde, dass man ein pünktliches Erscheinen zum Dienstantritt erwarte; |
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im Rahmen einer Verkehrsunfallaufnahme am 01.04.2005 den Versprecher eines französischen Staatsbürgers wiederholt in einer abfälligen und diskriminierenden Art aufgegriffen zu haben; |
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sich am 27.04.2005 erneut im Rahmen eines weiteren Gespräches mit seiner Vorgesetzten, POK'in L2. , unkooperativ verhalten zu haben; hierbei weigerte er sich vehement, einen dienstlichen Engpass dadurch zu entschärfen, dass er von seiner eigenen Vorplanung abgewichen wäre. Ferner kündigte er an, krank zu werden, falls seine Vorplanung keinen Bestand haben würde; |
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in der Zeit vom 06. - 12.05.2005 den mehrfachen Aufforderungen, eine Schadensmeldung für ein versehentlich durch ihn beschädigtes Gerät zu fertigen, keine Folge geleistet zu haben; selbst eine mit Fristsetzung versehene Aufforderung seines unmittelbaren Vorgesetzten, POK H. , ignorierte der Beklagte; letztendlich fertigte er die Meldung erst mit 6 Tagen Verspätung auf erneute Anordnung durch POK'in L2. am 12.05.2005; |
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auf Nachfrage zu einem Einsatz/sichergestellten Gegenständen am 17.05.2005 gegenüber seiner Vorgesetzten, POK'in L2. , bewusst die Unwahrheit gesagt und somit einen ordnungsgemäßen innerdienstlichen Ablauf verhindert zu haben; |
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zum Zweck/zur Anbahnung eines privaten Fahrzeugverkaufes im Juni 2006 [richtig: 2005] die Telefonnummer der Q3. Polizei angegeben und durch die hieraus resultierende Vielzahl eingehender Anrufe den Dienstbetrieb erheblich gestört zu haben; |
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in Bezug auf o. a. Fahrzeugverkauf jeweils auf Nachfrage und konkret angesprochen sowohl seinen Dienstgruppenleiter, POK H. , als auch den lnspektionsleiter, PR V. , am 09. bzw. 13.06.2005 belogen und wahrheitswidrige Angaben gemacht zu haben; |
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am 06.09.2005 die Bitten und Weisungen des Dienstgruppenleiters, POK Schulte, das Dienstzimmer zu verlassen, provozierend missachtet und somit ein vertrauliches Dienstgespräch empfindlich gestört und unterbrochen zu haben; |
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ebenfalls am 06.09.2005 geringschätzende und abfällige Bemerkungen über die Beamten POK L3. und T. sowie PK T1. getätigt zu haben, um hierdurch seine Abneigung ihnen gegenüber zum Ausdruck zu bringen; |
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am 29.09.2005 ca. 50 cm hinter dem Rücken des POK T. stehend in persönlichkeitsverletzender Art und Weise durch rhythmische Bewegungen mit Armen und Hüfte einen Analverkehr angedeutet zu haben; |
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bis zum 02.10.2005 ein erforderliches Formular zur Schutzwestenrevision, welches ihm durch seinen DGL, POK H. , am 26.08.2005 per Mail übersandt wurde, weder bearbeitet noch zurückgesandt zu haben; |
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am 21.10.2005 5 Minuten nach Dienstbeginn ohne Jacke, Mütze und sonstige Ausrüstungsgegenstände und somit nicht streifen- und einsatzbereit zum Spätdienst erschienen zu sein. Auf ein bereits anstehendes Einsatzerfordernis angesprochen entfernte er sich mit dem Hinweis, vor Wahrnehmung des Einsatzes zunächst seinen Schuhputz erledigen zu müssen; der Einsatz wurde mit der entstandenen Verzögerung erst wahrgenommen, nachdem der Beklagte weitere 5 Minuten später zurückkehrte; |
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am 02.01.2006 wenige Minuten nach Dienstbeginn in Zivilkleidung an der Dienststelle angekommen zu sein, sodass er sich zur Herstellung der Einsatzfähigkeit zunächst umziehen und die persönlichen Ausrüstungsgegenstände anlegen musste, wodurch er erneut unpünktlich zum Dienst erschien; |
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ebenfalls am 02.01.2006 die dringend benötigte Einsatzunterstützung von Polizeibeamten der Polizeiwache X. unter dem unglaubwürdigen Vorwand, zunächst die Toilette aufsuchen zu müssen, verhindert und somit möglicherweise die Gefährdung der bereits eingesetzten Beamten in Kauf genommen zu haben; |
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eine zu einer durch den Beklagten am 06.07.2005 gefertigten Ordnungswidrigkeitenanzeige erforderliche Stellungnahme nicht gefertigt zu haben, wodurch das Verfahren eingestellt werden musste; |
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die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit dadurch verursacht zu haben, dass er der Aufforderung, eine Ordnungswidrigkeitenanzeige im Zusammenhang zu einer durch ihn am 27.05.2004 ausgestellten Zahlkarte zu fertigen, nicht nachgekommen ist; |
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eine durch ihn am 21.05.2004 gefertigte und dem Betroffenen ausgehändigte Zahlkarte nicht an die zuständige sachbearbeitende Dienststelle weitergeleitet und somit eine abschließende Ahndung verhindert zu haben; |
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eine ebenfalls am 21.05.2004 durch ihn ausgestellte Zahlkarte ohne weitere Bearbeitung zwischen seinen persönlichen Unterlagen liegen gelassen und hierdurch auch diese Ahndung verhindert zu haben; |
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eine durch ihn am 23.01.2004 gefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige unbearbeitet in seinem Post- und Vorgangsfach liegen gelassen und somit die Ahndung auch dieser Verkehrsordnungswidrigkeit verhindert zu haben; |
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am 19.01.2006 einen Einsatz nicht wahrgenommen, sondern statt dessen etwa 30 Minuten am Computer gespielt zu haben, während der ihm zugeteilte Streifenkollege im Funkstreifenwagen saß und wartete; |
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am 14.12.2006 im Verlauf einer Krankmeldung den vorgesetzten Beamten, POK L4. , als „Dicker" und „Scherge" sowie dessen Dienstgruppe als „Scheißtour" bezeichnet zu haben; |
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während seiner Dienstzeit am 16.03.2007 für die Fa. F1. ein beschädigtes Faxgerät in Empfang genommen und überstellt zu haben, obwohl ihm genau diese Nebentätigkeit (Kurierfahrten für die Fa. F1. ) per Verfügung vom 19.04.2006 untersagt worden war; |
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am 20.08.2007 gegenüber PHK D. angedroht zu haben, bei jeglichem Verdacht eines unkorrekten Verhaltens seitens irgend eines Kollegen eine Meldung vorzulegen, um diesen dann zu beschäftigen und ggf. eine möglicherweise anstehende Beförderung tangieren zu wollen; |
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am 01.09.2007 entgegen der konkreten Weisung seines Vorgesetzten, PHK D. , seine persönliche Wertung bzgl. eines möglichen Versäumnisses des POK L. in einen Ermittlungsbericht aufgenommen zu haben, obwohl diesbezüglich ein gesonderter Vermerk gefertigt werden sollte; |
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am 21.02.2007 trotz Aufforderung seines Vorgesetzten, PHK D. , einen fehlerhaft ausgefüllten Kontrollzettel nicht neu gefertigt, sondern diesen zerknüllt und achtlos in einen Schreibraum der Polizeihauptwache M. geworfen zu haben; |
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in der Zeit von Mitte Juli 2006 bis zumindest September 2007 durch ständige neue herablassende Aussprache und Wortschöpfungen des Familiennamens des POK L. diesen verunglimpft und persönlichkeitsverletzend beleidigt zu haben; |
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am 05.09.2007 gegenüber der POM'in Q1. deren Lebenspartner, Herrn X1. , als „schief gewickelten Heckenpenner" bezeichnet und ihnen gemeinsam unterstellt zu haben, durch ein angeblich gesuchtes Telefonat das durch ihn erhobene Verwarnungsgeld zu vermindern oder gar zu vermeiden; sowohl POM'in Q1. als auch Herr X1. fühlten sich hierdurch beleidigt; |
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am 31.10.2007 im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug geführt und mit diesem einen Geschwindigkeitsverstoß begangen zu haben, obwohl der Versicherungsschutz hierfür abgelaufen war. |
Die letzten vier dieser dreißig Vorwürfe waren teilweise Gegenstand des gegen den Beklagten ergangenen Urteils des Amtsgerichts M. vom 21. April 2009. Wegen der zugrunde liegenden Geschehensabläufe wird auf die ausführliche Darstellung auf den Seiten 11 bis 40 der Klageschrift unter den Punkten 5.1 bis 5.21 Bezug genommen.
16Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe durch die ihm vorgeworfenen Verhaltensweisen seine Pflichten zur pünktlichen Dienstleistung sowie vollen Hingabe an den Beruf (§ 57 S. 1 LBG NRW a.F.), zur Leistung von Mehrarbeit (§ 78a LBG NRW), zu kameradschaftlichem, achtungs- und vertrauensvollem Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen sowie höflichem, achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gegenüber dem Bürger (§ 57 S. 3 LBG NRW a.F.), zu wahrheitsgemäßen dienstlichen Angaben (§ 57 S. 3 LBG NRW a.F.), zur Beratung und Unterstützung seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 1 LBG NRW a.F.) sowie Befolgung ihrer Anordnungen (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.) sowie zur Uneigennützigkeit § 57 S. 2 LBG NRW a.F.) verstoßen. Zudem sei er unerlaubt dem Dienst ferngeblieben (§ 79 Abs.1 LBG NRW a.F.). Diese Dienstpflichtverletzungen erstreckten sich insgesamt über vier Jahre, so dass sie ihre Erklärung nicht allein in den geltend gemachten privaten Erlebnissen und Problemen finden könnten. Ausgrenzende Verhaltensweisen gegenüber dem Kollegen T1. seien bereits Gegenstand der Disziplinarverfügung aus dem Jahr 2004 gewesen. Seitdem habe der Beklagte sein Fehlverhalten auf weitere Kollegen und Vorgesetzte sowie auf Außenstehende und Bürger erstreckt. Sowohl die Dichte als auch die Intensität der Pflichtverletzungen hätten sich gesteigert. Die Verhaltensweisen, die deutlich über ein unkonzentriertes Arbeiten oder unfreundliches Verhalten hinausgingen, ließen allein den Schluss auf ein eklatant negatives Persönlichkeitsbild des Beklagten zu, das ihn für eine weitere Dienstausübung untragbar mache. Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder Schuldmilderungsgründe bestünden nicht. Der im Strafverfahren beauftragte Sachverständige Prof. Dr. U1. bestätige in seinem Gutachten vom 9. Januar 2009 die ungeminderte Schuldfähigkeit des Beklagten.
17Der Kläger hat beantragt,
18den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
19Der Beklagte hat beantragt,
20die Klage abzuweisen, hilfsweise eine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst auszusprechen.
21Er hat geltend gemacht, die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen rechtfertigten nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Es handele sich ungeachtet der Vielzahl der Vorwürfe um Verhaltensweisen, die am unteren Rand disziplinarrechtlicher Relevanz lägen. Die angestrebte Maßnahme sei völlig übersetzt. Abgesehen davon habe er sich in einer negativen Lebensphase wegen nicht ausgetragener und bearbeiteter Konflikte im persönlichen, privaten und beruflichen Umfeld befunden, auf die auch der Gutachter im Strafverfahren hingewiesen habe. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur habe er seine Probleme nicht erkennen können. Erst durch den Aufenthalt in der Klinik und die Gespräche mit dem Gutachter sei ihm dies möglich geworden. Seitdem hinterfrage er sich kritisch und gehe anders mit seinem Gegenüber um. Nach wie vor habe seine Dienstgruppe mit ihm nicht gebrochen, sondern ihn zu Feierlichkeiten eingeladen. Es hätte dem Kläger oblegen zu prüfen, ob er überhaupt dienstfähig gewesen sei.
22Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2013 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW beschränkt und „die Vorwürfe zu Nrn. 5.16 und 5.21 in der Klageschrift“ (= Klageschrift, Seite 4, 9. Spiegelstrich [Nebentätigkeit für die Firma F1. am 16.03.2007] und Seite 5, 6. Spiegelstrich [Fahren mit Roller ohne Versicherungsschutz am 31.10.2007]) aus dem Disziplinarverfahren ausgeschieden.
23Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
24Dabei ist es in tatsächlicher Hinsicht von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
25„1. (Ziffer 5.1 der Disziplinarklage)
26Am Freitag, den 11. Februar 2005 rief Frau Polizeioberkommissarin L2. in ihrer Funktion als stellvertretende Dienstgruppenleiterin des Beklagten diesen während seiner Freizeit auf seinem privaten Handyanschluss an. Grund des Anrufs waren erforderliche Änderungen der bereits getroffenen Dienstvorplanungen. Ein Kollege der Dienstgruppe war kurzfristig dienstunfähig erkrankt, so dass für Samstag, den 12. bzw. Sonntag den 13. Februar 2005 ein Ersatz zu besorgen war. Zum Zeitpunkt des Anrufs befand sich der Beklagte im Ruhrgebiet, da sein Sohn am 10. Februar Geburtstag hatte und er diesen offenbar am 12. Februar feiern wollte. Frau L2. fragte den Beklagten, ob er bereit wäre, auf sein vorgeplantes Dienstfrei am 12. oder 13. Februar 2005 zu verzichten. Der Beklagte reagierte auf das Anliegen sehr erbost, ein vernünftiges sachliches Gespräch mit ihm war nicht möglich. Er regte sich sehr auf, gab vor, betrunken zu sein und außerdem dem Gesprächsinhalt nicht folgen zu können, da die Telefonverbindung sehr schlecht sei. Zugunsten des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bereits eine Flasche Bier getrunken hatte.
27Im Ergebnis wurde dem Beklagten sein vorgeplantes Dienstfrei nicht gestrichen, da sich andere Freiwillige fanden, die die Schicht übernahmen.
28Aufgrund des zuvor dargestellten Sachverhaltes suchte Frau L2. am 14. Februar 2005 nach dessen Dienstantritt ein persönliches Gespräch mit dem Beklagten. In diesem Gespräch kündigte der Beklagte an, in Zukunft nicht mehr erreichbar zu sein. Falls man ihn doch mal ans Telefon bekommen sollte, sei er auf jeden Fall immer betrunken und könne nicht zum Dienst erscheinen. Er bezeichnete den Anruf vom 11. Februar als absolute Unverschämtheit und kündigte an, zukünftig eine Änderung seiner Vorplanung innerhalb der Verbindlichkeit nicht mehr zu tolerieren, da dies schlichtweg unzulässig sei. Auch als Frau L2. dem widersprach und auf die tatsächliche Rechtslage hinwies, beharrte der Beklagte auf seine Auffassung und kündigte an, nur noch entsprechend seiner verbindlichen Vorplanung Dienst zu versehen. Als Polizeibeamter mit langjähriger Erfahrung wusste der Beklagte, dass von einer bestehenden Planung innerhalb des Verbindlichkeitszeitraumes u.a. dann abgewichen werden kann, wenn die eine Verwendung notwendig machenden dienstlichen Anlässe zum Zeitpunkt der Planung noch nicht bekannt waren, insbesondere im Falle kurzfristiger Erkrankungen (vgl. auch insoweit § 5 der Dienstvereinbarung zwischen der Kreispolizeibehörde N1. Kreis und dem dortigen Personalrat). Nur so kann, wie dem Beklagten auch bekannt ist, die Funktionsfähigkeit der Polizei gewährleistet werden, diese geht insoweit den privaten Interessen der Beamten und auch des Beklagten vor.
29b)
30Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Beklagte schriftsätzlich am 17. Dezember 2009 dahingehend eingelassen, dass er von Frau L2. einen Anruf bekommen habe, in dem sie ihn dazu aufforderte, noch am selben Tag Dienst zu versehen. Er habe dagegen eingewandt, dass er sich im Ruhrgebiet aufhalte und sein Sohn heute - am 11. Februar – Geburtstag habe, er daher keinen Dienst versehen könne. Erst als Frau L2. darauf nicht eingegangen sei, habe er darauf hingewiesen, dass er bereits eine Flasche Bier getrunken habe und deswegen nicht in der Lage sei, seinen Dienst anzutreten.
31Diese Einlassung sieht das Gericht, soweit sie den obigen Feststellungen widerspricht, als widerlegt an. Die Zeugin L2. hat das Ereignis zeitnah, nämlich im Vermerk vom 1. März 2005, niedergelegt. In ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung vom 31. Oktober 2006 hat sie den Sachverhalt so wie oben dargestellt bestätigt. Eine Belastungstendenz war nicht erkennbar. Das Gericht hat keinen Grund, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln, zumal die Einlassung des Beklagten zu dem Vorfall am 11. Februar 2005 auch in Bezug auf das Geburtsdatum des Sohnes offensichtlich unrichtig ist.
322. (Ziffer 5.2 der Disziplinarklage)
33Am 3. März 2005 nahm der Beklagte einen Einsatz (Ermittlungen zu einer Verkehrsunfallfluchtanzeige) erst nach wiederholter Aufforderung bzw. dann erfolgter Anordnung des im Dienst befindlichen Wachdienstführers, Polizeikommissar I2. , wahr. Da dieser aufgrund der Auseinandersetzungen Bedenken hatte, zukünftig mit dem Beklagten zusammen Streife zu fahren, führte Polizeioberkommissarin L2. mit dem Beklagten noch am selben Tag ein Gespräch, um u.a. diesen Vorfall zu thematisieren. In dem Gespräch betonte der Beklagte mit drastischen Worten, dass er nicht mehr bereit sei, ständig die Fehler anderer auszubügeln. Dies werde er nicht mehr mit sich machen lassen. Wenn demnächst jemand im Einsatz aus Unwissenheit einen Fehler begehe, werde er in Zukunft nicht mehr helfen, sondern stattdessen anschließend gegen ihn schreiben. Diese Aussage wiederholte der Beklagte ausdrücklich und schloss die Kollegen der eigenen Dienstgruppe ein.
34b)
35Die Einlassung des Beklagten, dass er eine solche Aussage nie getätigt habe, sieht das Gericht als widerlegt an. Aus den oben dargelegten Gründen folgt es der Aussage der Zeugin L2. , zumal der Beklagte nachfolgend tatsächlich seine Kollegen wiederholt im Stich gelassen hat.
363. (Ziffer 5.3 der Disziplinarklage)
37Am 10. März 2005 führten die Vorgesetzten des Beklagten, Polizeioberkommissar H. und Polizeioberkommissarin L2. , mit dem Beklagten ein persönliches Gespräch, in dessen Verlauf zurückgemeldet wurde, wie sich sein Verhalten in der Vergangenheit darstellte und welche Erwartungen und Mindestanforderungen an das zukünftige Verhalten gestellt würden. Dabei wurde deutliche Kritik am Verhalten des Beklagten geübt und er über beschlossene Konsequenzen, wie z.B. keine Verwendung als Streifenführer oder Kradfahrer, informiert. Thematisiert wurde u.a. auch, dass das pünktliche und einsatzklare Erscheinen zu Dienstbeginn in der Vergangenheit wiederholt missachtet wurde und zukünftig ein pünktlicher Dienstantritt erwartet werde.
38Am Folgetag, dem 11. März 2005, erschien der Beklagte eine Stunde und 20 Minuten verspätet zum Dienst, ohne die Dienststelle informiert zu haben. Bedingt durch die vorangegangenen Probleme sowie die damit einhergehenden Konfliktgespräche war die Polizeiwache B1. bereits vor Eintreffen des Beklagten gebeten worden, ein Fahrzeug zu seiner Anschrift zu entsenden, um dort nach den Ursachen für das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst zu suchen sowie den Zustand des Beklagten abzuklären, zumal der Beklagte nicht per Handy erreichbar war. Der Einsatz konnte jedoch vor Eintreffen abgebrochen werden, da der Beklagte um 7.20 Uhr zum Dienst erschien. Als Grund für die Verspätung gab der Beklagte an, dass die Unterredung vom Vortag ihm wohl mehr zugesetzt hätte, als er angenommen habe. In dem Zusammenhang kann der Behauptung des Beklagten gefolgt werden, dass er zu dem Zeitpunkt stark emotional belastet war, da seine Schwägerin schwer an Krebs erkrankt war und im Mai 2005 sodann verstorben ist. Es kann als wahr unterstellt werden, dass der Beklagte seine Schwägerin, zu der er ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, regelmäßig zu Chemotherapien fuhr, u. a. auch am 11. März 2005, so dass dies der Grund für die Verspätung war.
394. (Ziffer 5.4 der Disziplinarklage)
40Am 1. April 2005 nahm der Beklagte zusammen mit Polizeikommissar I3. einen Verkehrsunfall in Q. auf. Im Rahmen der Unfallaufnahme erschien der Freund der Unfallbeteiligten zu 1., H1. M1. , welcher französischer Staatsangehöriger ist. Als der Beklagte ihn fragte, wer er sei, antwortete dieser: Ich bin die Freundin, ich meine natürlich der Freund von der Fahrerin. Herr M1. versprach sich, da er aufgeregt war und die deutsche Sprache nicht vollständig beherrschte. Der Beklagte entgegnete ihm daraufhin: Dann ist jetzt Schluss für die Freundin der Unfallbeteiligten. Obwohl sich Herr M1. gegen die Bezeichnung als Freundin verwahrte, wiederholte der Beklagte diesen Ausdruck mindestens noch einmal gegenüber Herrn M1. . Herr M1. fühlte sich nicht beleidigt, empfand das Verhalten jedoch als Frechheit.
415. (Ziffer 5.5 der Disziplinarklage)
42Am 27. April 2005 um 5.40 Uhr legte der Beklagte dem Wachdienstführer Polizeikommissar I2. seine Wunschvorplanung für den Monat Juni vor. Dieser informierte seine Vorgesetzte Polizeioberkommissarin L2. , dass an mehreren Tagen bereits kein Dienstfrei mehr möglich sei. Polizeioberkommissarin L2. teilte dem Beklagten daraufhin mit, dass man versuchen werde, seine Wünsche so gut wie möglich zu berücksichtigen. Sie fragte ihn, ob er sein Dienstfrei in einem Fall evtl. von Dienstag und Mittwoch auf Montag und Dienstag tauschen könne. Dies verneinte der Beklagte mit den Worten: „Nein, den Tag nehme ich nicht.“, woraufhin Polizeioberkommissarin L2. ihm sagte, dass Vorplanung so nicht funktioniere. Der Beklagte erwiderte, dass, wenn es so nicht funktioniere, er im Juni halt zwei/drei Wochen krank sein werde. Wenn seine freien Tage nicht verhandelbar seien, werde sie schon sehen, was passiere. Frau Polizeioberkommissarin L2. wies darauf hin, dass die Vorplanung sehr wohl verhandelbar sei und sich die Kollegen in der Dienstgruppe alle kollegial und kompromissbereit verhielten, der Einzige mit dem man offensichtlich nicht verhandeln könne, sei er. Dies bestätigte der Beklagte und betonte, dass er nicht mehr mit sich handeln lasse. Nach allem, was er in der letzten Zeit habe zurückstecken müssen, lasse er nicht mehr mit sich reden.
43Zugunsten des Beklagten wird davon ausgegangen, dass Hintergrund der Weigerung des Beklagten die Behandlungstermine seiner Schwägerin waren, zu denen er sie fahren wollte, und er nur aus dem Grunde, den er allerdings nicht offenbaren wollte, auf seine Wunschtermine bestand.
446. (Ziffer 5.6 der Disziplinarklage)
45Anfang Mai 2005 beschädigte der Beklagte versehentlich ein BARVUS-Gerät (mobiler Zahlungsterminal zur Abwicklung von gebührenpflichtigen Verwarnungen). Obwohl der Beklagte wusste, dass in solchen Fällen eine Schadensmeldung zu fertigen ist, unterließ er dies zunächst. Er wurde zunächst von seinem Kollegen I4. dreimal auf die Schadensmeldung angesprochen, reagierte aber nicht darauf. In der Folgezeit wurde er noch mehrfach durch Kollegen und seine beiden Vorgesetzten zum Teil auch mit Fristsetzung gebeten, die zur Schadensregulierung erforderliche Meldung nunmehr vorzulegen, u. a. durch Polizeioberkommissarin L2. zu Dienstbeginn am 12. Mai 2005 unter Hinweis auf die tagesgleiche Abholung des Gerätes. Statt die Meldung zu schreiben, provozierte er zum Teil noch die Kollegen, indem er seine Verursachung in Abrede stellte sowie auf andere oder das zu knappe Zeitfenster verwies. Als ihn Polizeioberkommissar G. am 12. Mai um 9.20 Uhr – das Geräte sollte durch einen Kurier um 10.00 Uhr abgeholt werden und musste zuvor noch mit der Schadensmeldung verpackt werden – im Frühstücksraum auf die fehlende Schadensmeldung und die Dringlichkeit ansprach, setzte er zunächst sein Frühstück fort und teilte Polizeioberkommissar G. mit, dass er es bis 9.40 Uhr nicht schaffen werde und er nicht versprechen könne, die Meldung bis 10.00 Uhr zu schreiben. Erst als ihn Polizeioberkommissarin L2. anschließend deutlich machte, dass die Fertigung der Schadensmeldung mit einer Anordnung verbunden sei, legte der Beklagte kurz darauf die Meldung vor. Anschließend meldete er sich krank.
467. (Ziffer 5.7.1 der Disziplinarklage)
47In der ersten Mai-Hälfte 2005 fragte Polizeioberkommissarin L2. den Beklagten gezielt zu den Umständen einer von ihm und Polizeioberkommissar H. durchgeführten Sicherstellung zweier Wodkaflaschen. Bewusst wahrheitswidrig erklärte der Beklagte gegenüber Polizeioberkommissarin L2. , dass er von den beiden Wodkaflaschen nichts wisse.
48Hintergrund war, dass der Beklagte zusammen mit Polizeioberkommissar H. einen Einsatz hatte, bei denen sich zwei geöffnete Wodkaflaschen im Umfeld mehrerer bereits angetrunkener Personen nicht mehr zuordnen ließen und auch keinen Wert mehr darstellen. Um zu vermeiden, dass diese Personen zu einem späteren Zeitpunkt davon trinken würden, entschlossen sich der Beklagte und Polizeioberkommissar H. , diese Flaschen an sich zu nehmen und den Inhalt auf der Dienststelle zu vernichten. Der Beklagte nahm daraufhin die Flaschen an sich und verbrachte sie in den Funkstreifenwagen. Anschließend unterließ er es, die Flaschen zu leeren und dann wegzuwerfen, sondern legte sie in den Asservatenschrank. Vom Asservatenverwalter wurde Polizeioberkommissarin L2. daraufhin gebeten, die Angelegenheit zu klären, weswegen sie den Beklagten ansprach.
498. (Ziffer 5.7.2 der Disziplinarklage)
50Um den 10. Juni 2005 herum gingen auf der damaligen Polizeihauptwache Q. vermehrt Anrufe ein, die ein in Lennestadt-Altenhundem auf einen ehemaligen Parkplatz abgestelltes und zum Verkauf angebotenes Oldtimerfahrzeug betrafen. In diesem Fahrzeug war als telefonische Kontaktmöglichkeit die Telefonnummer der Polizei Q. angegeben. Da einer der Anrufer als möglichen Eigentümer den Beklagten angab und Polizeioberkommissar H. bekannt war, dass der Beklagte mal Interesse an einem solchen Wagen und auch wohl einen besessen hatte, sprach er diesen darauf an. Der Beklagte verwies darauf, dass die Vermutungen über den Eigentümer Spekulationen seien, verwies auf seine Privatsphäre und machte keine weiteren Angaben. Die Vielzahl der eingehenden Anrufe bezüglich des Cadillacs behinderten den Dienstbetrieb erheblich, daher versuchte Polizeirat V. in einem Personalgespräch mit dem Beklagten am 13. Juni 2006 herauszufinden, ob und in welcher Form dieser etwas mit diesem Wagen zu tun hatte. Auch in diesem Gespräch wies der Beklagte jegliche Beteiligung und jeden Bezug zu diesem Fahrzeug weit von sich.
51Sowohl gegenüber Polizeioberkommissar H. als auch gegenüber Polizeirat V. sagte der Beklagte dabei bewusst die Unwahrheit. Tatsächlich hatte er zu dem Zeitpunkt die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und auch die Telefonnummer der Polizei in Q. angegeben. Der Wagen stand im Eigentum des Herrn A. und war unter mysteriösen Umständen aus einer Garage der Familie T2. abhanden gekommen. Herr A. hatte deswegen Anzeige erstattet. Dies führte zu einem umfangreichen Strafverfahren, in dessen Rahmen der Wagen zwecks Eigentums- und Beweissicherung sichergestellt wurde. Hätte der Beklagte auf die Nachfragen seiner Vorgesetzten die Wahrheit gesagt, wäre zumindest die Kosten verursachende Eigentums- und Beweissicherung entbehrlich gewesen. Erst am 6. Juli 2005 fertigte der Beklagte eine Verzichtserklärung an, in welchem er erklärte, dass er das in Rede stehende Fahrzeug im Jahr 2003 von einem Herrn C. aus I5. käuflich erworben habe. Gleichzeitig verzichtete er auf jeglichen Eigentumsanspruch und erklärte sich ausdrücklich mit der Herausgabe des inzwischen sichergestellten Fahrzeuges an Herrn A. einverstanden. Zu einem späteren Zeitpunkt räumte der Beklagte gegenüber seinen Vorgesetzten ein, vorsätzlich die Unwahrheit gesagt zu haben und entschuldigte sich persönlich bei Polizeirat V. .
529. (Ziffern 5.8.1 und 5.8.2 der Disziplinarklage)
53Am 6. September 2005 gegen 13.50 Uhr führte Polizeioberkommissar T. ein vertrauliches dienstliches Telefonat im DGL-Raum. Da es sich um dienstgruppeninterne Belange handelte, hatte er für die Dauer des Telefonats die Türen zu diesem Raum geschlossen. Während des Telefonats betrat der Beklagte vom Funkraum aus den Raum. Polizeioberkommissar T. machte ihm mit einem bittenden Handzeichen und direkten Blickkontakt deutlich, dass er den Raum nicht betreten und die Tür wieder verschließen solle, damit er das Gespräch ungestört weiter führen könne. Dies ignorierte der Beklagte und begab sich wortlos durch den Raum, um ein Papiertuch zu holen. Zudem fiel er mit harschem Ton in das Telefonat ein und sagte: „Es ist ja schließlich nicht dein Büro.“. Da der Beklagte nicht gewillt war, Polizeioberkommissar T. weiter ungestört telefonieren zu lassen, forderte dieser ihn in einem kurzen Wortwechsel auf, ihn im Büro allein zu lassen, woraufhin der Beklagte die Tür schloss. Nach Beendigung des Telefonats sprach Polizeioberkommissar T. den Beklagten auf den Zwischenfall an und sagte zu ihm, dass er sich ruhig etwas hätte holen können, er aber dann nicht weiter bei einem internen Gespräch gestört werden wollte. Er teilte ihm ferner mit, dass er seinen Ausspruch hinsichtlich des Büros als absolut unpassend empfunden habe.
54Der Beklagte erwiderte, dass es nicht sein Büro sei und er auch in anderen Räumen im Haus hätte telefonieren können. Daraufhin erwiderte Polizeioberkommissar T. , dass er sehr wohl wisse, dass es objektiv gesehen nicht sein Büro sei, dies aber keine Rolle spiele und er ihn bei ähnlicher Situation ebenso ungestört telefonieren lassen würde. Der Beklagte stand sodann auf und holte eine Karte aus seinem Portemonnaie. Während dessen teilte ihm Polizeioberkommissar T. mit, dass der DGL-Raum aufgrund seiner Funktion dann auch eher sein Büro als das des Beklagten sei. Der Beklagte hielt ihm zunächst wortlos die Karte hin. Nach einer kurzen Wartezeit sagte der Beklagte, dass auf der Karte stehe „Wir sind eine Polizei“. Weitere Aussagen machte er nun nicht mehr. Polizeioberkommissar T. sah keinen Sinn in der Fortführung des Gesprächs und begab sich zum Ausgang. Daraufhin rief der Beklagte hinter ihm her: „Herr T1. , laufen Sie nicht wieder weg. Herr T1. , ich rede noch mit Ihnen.“ Polizeioberkommissar T. reagierte nicht darauf und begab sich zum Umziehen in das Kellergeschoss. Als er sich im Umkleideraum befand hörte er, wie der Beklagte im Treppenflur mehrfach lang gezogen: „Herr T1. “ rief. Nachdem Polizeioberkommissar T. sich umgezogen hatte, betrat er wiederum den Wachraum, um weitere Sachen zu holen. Bevor er etwas hätte sagen können, sagte der Beklagte zu ihm: „Ach, Herr T1. .“ Polizeioberkommissar T. teilte ihm deutlich mit, dass er nur mit seinem Namen angesprochen werden wolle und er ansonsten dienstrechtliche Schritte gegen ihn einleiten würde. Als Polizeioberkommissar T. im Keller war, sagte der Beklagte sinngemäß gegenüber Polizeiobermeister T3. , dass er den L3. auch noch platt machen werde, diesen T1. und der T. , der sei auch so ein T1. . Hintergrund der Bezeichnung anderer Kollegen als T1. bzw. Herrn T1. ist, dass der Beklagte - wie insbesondere aus dem vorigen Disziplinarverfahren ersichtlich ist - eine tiefe Abneigung gegen den ehemaligen Angehörigen der Polizeihauptwache Q. , Polizeikommissar T1. , hegt. Aus Sicht des Beklagten handelt es sich somit um eine beleidigende Äußerung, sein ganzes Verhalten diente ausschließlich der Provokation des Polizeioberkommissars T. .
5510. (Ziffer 5.8.3 der Disziplinarklage)
56Als der Beklagte am 5. September 2005 den Schleusenbereich der Polizeihauptwache Q. betrat, hielt sich der Wachdienstführer, Polizeioberkommissar L3. , als einziger Anwesender im Wachbereich am Funktisch auf und führte ein Telefonat. Der Beklagte machte zwar durch Klingeln auf sich aufmerksam, wurde aber von Polizeioberkommissar L3. dennoch nicht gesehen, da dieser aufgrund einer Verkehrsunfallfluchtfahndung und aufgrund eines geführten Telefonats den Funktisch nicht verlassen konnte. Zudem hielt sich der Beklagte so im Schleusenbereich auf, dass dieser im Sichtfeld nicht erkennbar war. Somit wurde auch von Polizeioberkommissar L3. die Zugangstür zunächst nicht geöffnet. Der Beklagte musste mindestens 3 – 4 Minuten warten. Nachdem Polizeioberkommissar L3. dann die Möglichkeit hatte, den Beklagten zu sehen, öffnete er ihm die Tür. Er teilte dem Beklagten entschuldigend mit, dass er ihn nicht sehen konnte und daher auch nicht die Tür geöffnet habe. Er solle ruhig bleiben und sich nicht so aufregen. Der Beklagte fluchte jedoch lautstark und äußerte sinngemäß mehrfach, dass so ein Unfähiger am X2. -Platz nichts zu suchen habe. Im Bereich des Hintereingangs äußerte sich der Beklagte dann gegenüber Polizeihauptmeister T4. sinngemäß wie folgt: Der L3. ist ja eine Pflaume, wie kann man den dahin setzen. Aber den erwische ich auch noch. Hintergrund dieses Vorfalls ist auch, dass der Beklagte eine starke Abneigung gegen Direkteinsteiger, zu denen Polizeioberkommissar L3. gehört, hat.
5711. (Ziffer 5.8.4 der Disziplinarklage)
58Als sich Polizeioberkommissar T. während der Wachübergabe am 29. September 2005 zusammen mit einigen anderen Beamten im DGL-Raum aufhielt, bemerkte er, dass sich jemand hinter ihm befand. Da er sich unmittelbar im Türdurchgang befand, drehte er sich um, um dieser Person gegebenenfalls den Eintritt zu ermöglichen. Nun erkannte er den etwa 50 cm hinter sich stehenden Beklagten, wie dieser dort stehend eindeutige rhythmische Bewegungen mit Armen und Hüfte tätigte, so als stelle er dadurch einen Analverkehr nach. Polizeioberkommissar T. verzichtete auf strafrechtliche Schritte, gleichwohl nahm er die Situation sehr persönlich, fühlte sich beleidigt und war emotional stark betroffen sowie negativ bewegt.
5912. (Ziffer 5.8.5 der Disziplinarklage)
60Nachdem der Beklagte Polizeioberkommissar L3. wiederholt den Handschlag zur Begrüßung verweigert hatte, begrüßte ihn dieser am 2. Oktober 2005 lediglich mit dem Tagesgruß, woraufhin der Beklagte ohne ersichtlichen Grund kräftig mit dem Schuh gegen einen Schrank trat. Die durch Polizeioberkommissar L3. gestellte Frage, ob er auch mit Handschlag begrüßt werden wolle, beantwortete der Beklagte in Anwesenheit mehrerer Kollegen mit den Worten: „Um Himmels Willen, nein. Die müsste ich ja waschen, desinfizieren.“
6113. (Ziffer 5.8.6 der Disziplinarklage)
62Gegenstand der letzten disziplinarrechtlichen Verfügung war insbesondere das Verhalten des Beklagten gegenüber Polizeikommissar T1. . Ungeachtet der durch die Disziplinarverfügung ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme hörte der Beklagte in der Folgezeit zumindest bis Ende April 2005 nicht auf, Polizeikommissar T1. wiederholt durch ausgrenzende Verhaltensweisen zu mobben. Der Beklagte grinste Polizeikommissar T1. weiterhin hämisch an, ließ absichtlich die Tür des Herrenumkleideraumes weit geöffnet, wenn dieser sich darin umzog und zeigte ihm gegenüber auch ansonsten deutlich abwertendes Verhalten. Zu keinem Zeitpunkt bemühte sich der Beklagte gegenüber Polizeikommissar T1. um ein normales kollegiales Verhältnis.
63Grund für die abweisende Haltung des Beklagten gegenüber Polizeikommissar [T1. ] ist, dass dieser in 2003 häufig wegen Krankheit fehlte, in der Zeit jedoch von Kollegen, u.a. dem Beklagten, bei Bauarbeiten an seinem Haus gesehen worden war. Wegen der Erkrankung des Kollegen musste der Beklagte auf einen bereits gebuchten Urlaub mit seinen Söhnen verzichten. Das Gesamtverhalten von Polizeikommissar T1. wurde in weiten Teilen der Dienstgruppe als kritisch angesehen.
6414. (Ziffer 5.9 der Disziplinarklage)
65Am 26. August 2005 übersendete Polizeioberkommissar H. dem Beklagten elektronisch ein Formular zur Schutzwestenrevision verbunden mit der Aufforderung, dieses auszufüllen und zu bearbeiten. Am 2. Oktober 2005 sprach Polizeioberkommissar H. den Beklagten auf das noch ausstehende Formular an. Dieser erwiderte, dass er etwa 50 bis 60 ungelesene Mails in seinem Postfach habe um zu testen, wie viele Mails ungelesen empfangen werden könnten, ohne dass es technische Probleme geben würde. Polizeioberkommissar H. forderte daraufhin den Beklagten unmissverständlich auf, seine Weste zu inspizieren und das Ergebnis zu dokumentieren. Dies tat der Beklagte danach unverzüglich, füllte den Vordruck allerdings sehr mangelhaft aus. Auf erneute Ansprache durch Polizeioberkommissar H. ergänzte er einige Daten, ließ allerdings noch immer Abfragefelder unausgefüllt.
6615. (Ziffer 5.10 der Disziplinarklage)
67Am 21. Oktober 2005 befand sich der Beklagte frühzeitig vor Beginn des Spätdienstes (14.00 Uhr) im Wachbereich, ging aber erst um 14.00 Uhr in den Keller, um sich umzuziehen. Um 14.05 Uhr erschien er umgezogen wieder im Wachbereich, führte aber keine Jacke, Mütze und sonstige Ausrüstungsgegenstände mit. Da bereits ein Einsatz (Verkehrsunfall) aufgelaufen war, sprach ihn Polizeikommissar I2. an, um möglichst zeitnah zum Unfallort zu fahren. Der Beklagte erwiderte, dass Polizeikommissar I2. noch warten müsse, da er sich noch die Schuhe putzen müsse. Obwohl Polizeikommissar I2. noch einmal ausdrücklich die Umstände erläuterte, begab sich der Beklagte erneut in den Keller. Um 14.10 Uhr erschien er dann wieder im Wachraum, so dass zum Einsatzort gefahren werden konnte. Der Hinweis auf die zu putzenden Schuhe erfolgte seitens des Beklagten ausschließlich zum Zwecke der Provokation. Zu dem Zeitpunkt legte der Beklagte keinen besonderen Wert auf sein äußeres Erscheinungsbild, dieses war zu dem Zeitpunkt eher liederlich.
6816. (Ziffer 5.11 der Disziplinarklage)
69Am 2. Januar 2006 betrat der Beklagte erst um 22.02 Uhr - Dienstbeginn für die Spätschicht war um 22.00 Uhr - in Zivilkleidung die Wache.
7017. (Ziffer 5.12 der Disziplinarklage)
71a)
72Am 2. Januar 2006 führte der Beklagte zunächst ein Gespräch mit seiner Vorgesetzten, Polizeioberkommissarin L2. . Anlass des Gesprächs war ihre Entscheidung, Polizeikommissar S. aus fürsorgerischen Gründen nicht Streife fahren zu lassen, sondern in der Wache zu belassen. Der Beklagte machte sich über diese Entscheidung lustig und versuchte Polizeikommissar S1. zu provozieren. In dem Gespräch wies Polizeioberkommissar L2. den Beklagten darauf hin, dass er ein solches Verhalten zu unterlassen habe. Der Beklagte verwies darauf, dass er ebenfalls erkältet sei und nicht rausfahren könne. Ferner seien die Arbeitsleistungen von Polizeikommissar S2. in der Vergangenheit schlecht gewesen. Als Beispiel benannte der Beklagte u.a. eine verzögerte Einsatzwahrnehmung durch vorherige „Klogänge“.
73Während sich der Beklagte mit Polizeioberkommissarin L2. unterhielt, betrat Polizeikommissar I3. den Aufenthaltsraum und teilte mit, dass die Polizeiwache X. Unterstützung bei einem Einsatz in Neuenrade benötige, da dort eine Eskalation der Einsatzsituation befürchtet werde. Trotz dieser Mitteilung wollte der Beklagte das Gespräch fortsetzen, woraufhin Polizeioberkommissarin L2. ihn unterbrach und mitteilte, dass das Gespräch später fortgesetzt werde, zunächst solle der Einsatz wahrgenommen werden. Daraufhin erklärte der Beklagte, dass er nun erst mal aufs Klo müsse. Um 23.03 Uhr suchte er die Toilette auf. Da er nach einigen Minuten immer noch nicht in der Wache erschien, übernahmen Polizeikommissar I3. und Polizeioberkommissarin L2. für den Beklagten die Einsatzunterstützung. Tatsächlich kam der Beklagte erst um 23.14 Uhr von der Toilette zurück. Der Gang zur Toilette diente ausschließlich der Provokation.
74b)
75Entgegen der schriftsätzlichen Einlassungen des Beklagten handelt es sich hierbei nicht um eine Vermutung, vielmehr ergibt sich aus den Gesamtumständen zur Überzeugung des Gerichts eindeutig, dass der Beklagte - wie in vielen anderen Fällen auch - seine Vorgesetzten und seine Kollegen provozieren wollte.
7618. (Ziffer 5.13.1 der Disziplinarklage)
77Am 6. Juli 2005 erstellte der Beklagte eine Ordnungswidrigkeitenanzeige (Az.: 307400-881215-2005141, betr. Lutz Steinwachs) wegen abgefahrener Reifen und Überschreitung des TÜV-Termins. Zu diesem Sachverhalt hatte die zuständige Bußgeldbehörde eine Nachfrage, welche am 26. [richtig: 27.] Juli 2005 an den Beklagten weitergeleitet wurde. Dieser gab keine Stellungnahme ab, der Vorgang wurde vielmehr unbearbeitet am 9. November 2005 im dienstlichen Postfach des Beklagten gefunden. Auf Grund der fehlenden Stellungnahme stellte die Bußgeldstelle das anhängige Verfahren ein.
7819. (Ziffer 5.13.2 der Disziplinarklage)
79Eine am 27. Mai 2004 durch den Beklagten gefertigte Zahlkarte (Nr. 2014900063949, betr. N2. S3. über 35,-- €) wurde zunächst dem Verkehrsdienst zugeleitet. Da das Verwarnungsgeld nicht überwiesen wurde, war eine Ordnungswidrigkeitenanzeige zu fertigen. Diese Fertigung sollte durch den Beklagten erfolgen. Zu diesem Zwecke wurde die Zahlkarte mit Anschreiben vom 22. Juni 2004 durch den Verkehrsdienst an den Beklagten zurückgesandt mit der Bitte, die Anzeige zu fertigen. Auch dieser Vorgang wurde am 9. November 2005 unbearbeitet in dem dienstlichen Posteingangsfach des Beklagten gefunden. Da der Beklagte die Anzeige nicht fertigte, verjährte die Ordnungswidrigkeit.
8020. (Ziffer 5.13.3 der Disziplinarklage)
81Bei einer am 21. Mai 2004 durch den Beklagten gefertigten Zahlkarte (Nr. 2014900063924, betr. G1. über 15,-- €) wurde der Betrag durch den Betroffenen beglichen. Da der Beklagte es unterließ, die Zahlkarte bzw. einen dazu passenden Vorgang dem Verkehrsdienst zu übermitteln, wurde der Betrag zurück überwiesen, da er nicht zugeordnet werden konnte. Die Zahlkarte wurde unbearbeitet am 9. November 2005 im dienstlichen Postfach des Beklagten gefunden.
8221. (Ziffer 5.13.4 der Disziplinarklage)
83Auch bei einer weiteren von ihm am 21. Mai 2004 ausgestellten Zahlkarte (Nr. 2014900063932, betr. D1. ; 15,- Euro u. a. wegen Falschparkens) unterließ es der Beklagte, den Vorgang weiter zu bearbeiten. Der Vorgang war beim Verkehrsdienst nicht registriert. Ein entsprechender Zahlungseingang ist nicht ergangen. Da mangels Vorliegens einer Durchschrift dieser Zählkarte die Verfahrensgrundlage für eine Ordnungswidrigkeitenanzeige nicht gegeben war, erfolgte auch in diesem Fall keine Ahndung.
8422. (Ziffer 5.13.5 der Disziplinarklage)
85Im Fach des Beklagten wurde ferner die von ihm gefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige 307400-881215-20049 (betr. M2. ) gefunden, welche am 23. Januar 2004 (einen Tag nach der Feststell- bzw. Tatzeit) geschrieben wurde. Der Vorgang war weder beim Verkehrskommissariat noch bei der Bußgeldstelle registriert. Die vorgesehene Bußgeldhöhe betrug 50,-- Euro. Da der Beklagte diesen Vorgang nicht weitergeleitet hatte, konnte auch hier eine Ahndung wegen der inzwischen greifenden Verjährung nicht mehr erfolgen.
8623. (Ziffer 5.13.6 der Disziplinarklage)
87Ebenfalls bei den unerledigten Vorgängen im Postfach des Beklagten wurde ein offensichtlich durch den Geschäftsgang der damaligen Polizeihauptwache Q. gegangener Vorgang (vom Beklagten erstellte OWi-Anzeige wegen Beschmutzung einer Ruhebank) gefunden. Dieser war der Stadt Q. nicht bekannt, obwohl er dort zuständigkeitshalber weiter hätte bearbeitet werden müssen. Wie und warum er nach Gegenzeichnung durch den Vorgesetzten und einen Mitarbeiter der Führungsstelle wieder in das Fach des Beklagten gelangte und dort unerledigt für nahezu 8 Monate liegen blieb, ist nicht geklärt. Eine Ahndung erfolgte auch hier nicht.
8824. (Ziffer 5.14 der Disziplinarklage)
89Am 19. Januar 2006 befand sich der Beklagte gemeinsam mit weiteren Dienstgruppenangehörigen seiner Wachdienstgruppe gegen 6.30 Uhr im Aufenthaltsraum der Polizeihauptwache Q. , als Polizeikommissar I3. die Anwesenden über eine Alarmauslösung in einer Schule in Kenntnis setzte. Die für einen solchen Einsatz vorgesehenen Beamten begaben sich daraufhin sofort zu den Fahrzeugen. Lediglich der Beklagte, der wie alle anderen Beamten den Einsatzbefehl auch mitbekommen hatte - die übereinstimmenden Aussagen aller Zeugen lassen keine andere Wertung zu - begab sich nicht zum Fahrzeug, sondern zog sich zurück. Er war bis 6.45 Uhr nicht auffindbar. Polizeikommissar I3. besetzte daraufhin alleine den Streifenwagen. Um 6.55 Uhr fragte er über Funk nach, wann mit dem Erscheinen des Beklagten gerechnet werden könne. In der Zwischenzeit hatte Polizeioberkommissarin L2. den Beklagten im Schreibraum angetroffen. Er spielte ein PC-Spiel, hatte die Füße auf dem Schreibtisch und behauptete bewusst wahrheitswidrig, von einem Einsatz nichts gewusst zu haben. Nach diesem Gespräch begab er sich zum Polizeikommissar I3. , der zu diesem Zeitpunkt (7.15 Uhr) vor der Polizeihauptwache im Streifenwagen wartete.
9025. (Ziffer 5.15 der Disziplinarklage)
91Am Abend des 14. Dezember 2006 war es nach einem Einsatz aufgrund von Leitungsproblemen nicht möglich, Strafanzeigen in das Programm PVP zu fertigen. Da aufgrund der Bedeutung des Einsatzes für weitere Ermittlungen eine kurzfristige Sachverhaltsdarstellung erforderlich war, ordnete Polizeioberkommissar L4. an, dass der Beklagte im Word-Programm einen Kurzbericht zu fertigen habe. Nachdem der Beklagte durch Polizeikommissar Winter von der Weisung Kenntnis erhalten hatte, begab er sich in den Fernmeldebetriebsraum und äußerte gegenüber Polizeiobermeisterin O1. : "Wo ist der Dicke?" Polizeiobermeisterin O. fragte daraufhin, wen er meine, woraufhin der Beklagte entgegnete: "Na, der Dicke, euer Scherge, der dort immer in dem Büro sitzt!" und deutete auf das Büro des Dienstgruppenleiters. Polizeiobermeisterin O. antwortete daraufhin, dass er sich nicht im Wachgebäude aufhalten würde. Sodann forderte der Beklagte von Polizeiobermeisterin O. , seine sofortige Krankmeldung in Schriftform aufzunehmen. Polizeiobermeisterin O. entgegnete ihm, dass sie als Einsatzbearbeiterin eingesetzt sei und dass Krankmeldungen vom Wachdienstführer entgegengenommen würden. Der Beklagte entfernte sich daraufhin in den Wachraum und sagte: "Das ist vielleicht eine Scheißtour hier!" Anschließend meldete er sich bei Polizeikommissar N3. aufgrund von Zahnschmerzen krank. Dem Beklagten wurde Gelegenheit gegeben, sich bis zum 23. Dezember 2006 für sein Verhalten zu entschuldigen, diese Möglichkeit nutzte er nicht. Zu Gunsten des Beklagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass er tatsächlich aufgrund von Zahnschmerzen dienstunfähig erkrankt war.
9226. (Ziffer 5.17 der Disziplinarklage)
93Am Freitag, dem 31. August 2007, versah Polizeioberkommissar L. den Dienst als Wachdienstführer auf der Polizeihauptwache M. . Um 21.45 Uhr nahm er eine Anzeige wegen Unterschlagung auf. Die in dieser Sache geschädigte Person erkannte zu nahezu 100 % ihren unterschlagenen MP3-Player in der Auslage eines Geschäfts in der L5.------straße in M. wieder. Da dieses zu der Uhrzeit allerdings schon geschlossen hatte, konnte der Geschädigte dort niemanden zur Rede stellen und erstattete Anzeige. Polizeioberkommissar L. nahm sämtliche Daten des Players in die Strafanzeige auf, sah jedoch davon ab, den MP3-Player im Fahndungssystem auszuschreiben, da es sich aus seiner Sicht bei dem ausliegenden MP3-Player mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den des Geschädigten handelte, die angeregten Ermittlungen - eine Überprüfung im Geschäft - dadurch nicht erleichtert worden wären und die konkreten Ermittlungen noch andauerten. Hierüber unterrichtete er auch Polizeikommissar L6. , der, falls es sich wider Erwarten nicht um den Player des Geschädigten gehandelt hätte, die Ausschreibung selbstständig und unmittelbar hätte veranlassen können.
94Am Folgetag, dem 1. September 2007, war der Beklagte mit den weiteren Ermittlungen beauftragt worden. Er stellte fest, dass das entsprechende Gerät nicht zur Sachfahndung ausgeschrieben worden war. Obwohl der Dienstgruppenleiter ihn in Kenntnis setzte, dass diese Situation so mit dem die Anzeige aufnehmenden Polizeioberkommissar L. abgesprochen war, teilte der Beklagte mit, dass er es für ein Versäumnis seitens des Polizeioberkommissar L. erachte und dieses Versäumnis auch in dem zu fertigenden Ermittlungsbericht niederlegen werde. Polizeihauptkommissar D. versuchte erneut deutlich zu machen, dass es abgesprochen und objektiv nicht falsch gewesen sei, zunächst auf eine Aufnahme des MP3-Players in den Fahndungsbestand zu verzichten und dass solch ein Hinweis auf ein mögliches Versäumnis nicht in einen Ermittlungsbericht gehöre und zu unterlassen sei. Der Ermittlungsbericht habe sich auf die Fakten zu beschränken. Polizeihauptkommissar D. wies den Beklagten ausdrücklich an, den durch ihn unterstellten Pflichtverstoß nur in einem gesonderten Vermerk, nicht jedoch im Vorgang zur Strafanzeige, niederzulegen.
95Entgegen der eindeutigen Weisung durch Polizeihauptkommissar D. schrieb der Beklagte, nachdem der MP3-Player im Geschäft sichergestellt werden konnte, in seinem Ermittlungsbericht folgendes: „Es bleibt unklar, aus welchem Grund der die Anzeige aufnehmende Beamte es unterlassen hat, die hier benannten und durchgeführten Ermittlungen zu unterstützen, indem er die - bekannte - Individualnummer des entwendeten MP3-Players nicht in die polizeiliche Fahndung eingegeben hat.“ Einen gesonderten Vermerk schrieb der Beklagte nicht. Bereits im Vorfeld zu diesem Geschehnis hatte der Beklagte in einem am 20. August 2007 stattgefundenen Gespräch mit seinem Vorgesetzten Polizeihauptkommissar D. verlauten lassen, dass er egal wann und gegen wen eine Meldung vorlegen werde, sobald er irgendein Fehlverhalten erkennen würde. Befragt zum Grund dieser Äußerung gab er an, diese Meldung zu fertigen, um den dann Betroffenen zu beschäftigen. Zusätzlich erwähnte er, dass „vielleicht noch eine Beförderung bei dem Betroffenen ansteht!“
9627. (Ziffer 5.18 der Disziplinarklage)
97Bezüglich des vorgeworfenen Verwahrungsbruchs geht das Gericht von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht M. im Urteil vom 21. April 2009 - für das Gericht bindend gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW – festgestellt hat. Der Beklagte hat die Tat im Strafverfahren eingeräumt, so dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die Anlass zur Lösung von diesen Feststellungen geben.
98Aufgrund des weiteren Inhalts der Strafakte hat es ergänzend folgende Feststellungen getroffen:
99Am 21. Februar 2007 war Polizeihauptkommissar D. als Dienstgruppenleiter des Frühdienstes der Polizeiinspektion Süd, Polizeihauptwache der Dienstgruppe B in M. eingesetzt. Dort arbeitete zu dem Zeitpunkt auch der Beklagte. Aufgabe von Polizeihauptkommissar D. an dem Tag war u.a. die Kontrolle der von den eingesetzten Beamten gefertigten Vorgänge. Diese Vorgänge werden nach Fertigstellung durch den Beamten zur Prüfung hinsichtlich Inhalts, Plausibilität, rechtlicher Würdigung und Stimmigkeit im Dienstzimmer des Dienstgruppenleiters auf dessen Schreibtisch hinterlegt. Der Beklagte, der an dem Tag Dienst hatte, legte Polizeihauptkommissar D. einen Vorgang „Verkehrsunfall mit Sachschaden, Kategorie 5“ vor, zudem einen dazugehörigen Kontrollbericht, wonach das Prüfdatum des ein[ge]bauten EG-Kontrollgeräts im Dezember 2006 abgelaufen war. Ein Kontrollbericht ist eine Art Laufzettel. Auf diesem wird der Mangel an dem beanstandeten Verkehrsmittel oder Ausweispapier festgehalten. Dem für dieses Verkehrsmittel/Ausweispapier verantwortlichen Fahrzeugführer und/oder Fahrzeughalter wird eine angemessene Frist zur Mangelbeseitigung eingeräumt. Nach Beseitigung des Mangels wird dieser Kontrollbericht vom Verantwortlichen an die zuständige Behörde (Straßenverkehrsamt/zuständige Polizeidienststelle) gesandt. Von Kontrollberichten werden im Durchschreibverfahren ein Original und eine Kopie gefertigt. Diese Mangelfeststellung wird vom feststellenden Beamten unterschrieben und mit dem Feststellungsdatum versehen. Das Original wird dem Verantwortlichen vor Ort übergeben. Die Zweitschrift wird von dem feststellenden Beamten an die zuständige Behörde weitergeleitet. Somit ist durch die spätere Zusammenführung des Kontrollberichts (Original und Kopie) gewährleistet, dass der Mangel beseitigt worden ist.
100Der Beschuldigte hatte in dem Kontrollbericht eine vierstellige Postleitzahl eingetragen. Dies war Polizeihauptkommissar D. aufgefallen, weswegen er den Beklagten circa gegen 11.00 im Schreibraum aufsuchte und ihn auf die offensichtlich nicht richtige Postleitzahl ansprach. Dieser antwortete nur knapp, dass er dies wisse. Der Kontrollbericht wurde dem Beklagten daher zur Korrektur überlassen. Nachdem Polizeihauptkommissar D. wieder gegangen war, nahm der Beklagte den Bericht, zerknüllte diesen zu einer Papierkugel in der Größe eines Tischtennisballes und warf ihn - von sich aus gesehen - nach links in den Raum in die dortige Ecke. Er ließ ihn dort liegen und schrieb weiter. Kurze Zeit später betrat Polizeihauptkommissar D. erneut den Schreibraum. Er entnahm aus einem Schrank einen Briefumschlag, der dabei zu Boden fiel. Beim Aufheben des Umschlags fand er in der Ecke vor dem Schrank auf dem Fußboden liegend den zur Korrektur zurückgegebenen Kontrollbericht. Daraufhin sprach er den Beklagten an, was mit dem Kontrollbericht sei. Beim zweiten Nachfragen antwortete dieser ohne aufzublicken bewusst wahrheitswidrig: „Ich weiß es nicht, ich bin hier mit dem Unfall beschäftigt“. Eine weitere Erklärung gab er dazu nicht ab. Dem Beklagten wurde nach Sicherstellung des zusammengedrückten Originals eine Kopie des Kontrollberichts über sein persönliches Postfach ausgehändigt. Dabei wurde er aufgefordert, den Kontrollbericht mit der richtigen Postleitzahl erneut zu fertigen, damit das Original bei der zuständigen Behörde mit der Kopie zusammen geführt werden könne. Erst ein paar Tage nach Zustellung dieser Kopie legte er einen neuen korrigierten Kontrollbericht vor.
101Noch in seiner Vernehmung bei der Staatsanwaltschaft Hagen am 3. Dezember 2007 stellte er in Abrede, vorsätzlich den Zettel zusammengeknüllt und weggeschmissen zu haben, vielmehr behauptete er, dass der Zettel über die Tischkante gerutscht sei und dadurch auch zwei bis drei Falten hervorgerufen worden seien. Bei dieser Einlassung blieb er auch, nachdem ihm die Aussagen der Zeugen X3. und C1. , welche beide den Vorfall beobachtet hatten, vorgehalten wurden.
10228. (Ziffer 5.19 der Disziplinarklage)
103Soweit es um den Vorwurf der Beleidigung zum Nachteil des Polizeioberkommissars L. geht, kann zunächst auf die gem. § 56 Abs. 1 LDG NRW bindenden Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 21. April 2009 verwiesen werden. Ergänzend hat das Gericht aufgrund des Inhalts der Strafakte noch festgestellt, dass der Beklagte zumindest seit April 2007 quasi bei jeder Begegnung versuchte, den Polizeioberkommissar L. zu beleidigen, indem er seinen Namen verunglimpfte, z.B. durch die Anrede „Herr Muh“ oder durch das Singen des oben erwähnten „Liedes“. Aufgrund der ständigen Beleidigungen stellte der Geschädigte Strafantrag gegen den Beklagten.
10429. (Ziffer 5.20 der Disziplinarklage)
105Auch bezüglich der Beleidigung zum Nachteil des Herrn X1. kann zunächst auf die bindenden Feststellungen aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 21. April 2009 verwiesen werden.
106Ergänzend hat die Kammer auf Grund des Inhalts der Strafakte noch folgende Feststellungen getroffen:
107Am Samstag, dem 1. September 2007 wurde der Lebensgefährte der Polizeiobermeisterin Q1. im Rahmen einer Verkehrskontrolle von dem Beklagten im Bereich der O2. Straße in M. angehalten. Ohne Bezug zu der Kontrolle rief Polizeiobermeisterin Q1. in diesem Moment ihren Lebenspartner auf dem Mobiltelefon an. Dieser teilte ihr mit, dass er gerade von der Polizei angehalten worden sei und gar nicht verstanden habe, was er falsch gemacht habe. Polizeiobermeisterin Q1. bat daher, ihr einen der beiden Beamten ans Telefon zu geben. Der Beklagte lehnte es ab, mit Polizeiobermeisterin Q1. zu sprechen.
108Am Mittwoch, den 5. September 2007 sprach der Beklagte Frau Q1. auf diesen Vorfall an. In dem Zusammenhang kam es zu einer Beleidigung des Herrn X1. durch den Beklagten. Ferner unterstellte er Polizeiobermeisterin Q1. und dem Geschädigten X1. , dass sie durch das erbetene Telefonat gemeinsam versuchen wollten, das Verwarnungsgeld zu vermindern oder gar zu vermeiden. Sowohl Polizeiobermeisterin Q1. als auch ihr Lebensgefährte Herr X1. fühlten sich durch die Titulierung und die subtil bzw. offen geäußerte Unterstellung, durch das Telefonat das Verwarnungsgeld beeinflussen zu wollen, beleidigt und stellten Strafantrag.“
109Auf Grundlage dieser Feststellungen ist das Verwaltungsgericht zu dem Schluss gelangt, der Beklagte habe die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt und sich dadurch eines - einheitlichen - sehr schweren Dienstvergehens im Sinne von § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. schuldig gemacht.
110Das Verwaltungsgericht hat es für geboten und unvermeidlich gehalten, den Beklagten wegen des festgestellten Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein Beamter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren habe, sei aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Ein endgültiger Vertrauensverlust sei eingetreten, wenn die Prognose ergebe, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen werde oder die Ansehensschädigung nicht wieder gut zu machen sei. Dies sei hier der Fall.
111Die dem Beklagten vorgeworfenen disziplinarrechtlichen Verstöße seien insgesamt zu bewerten. Dabei bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach den schwersten Verfehlungen. Das seien vorliegend die andauernden Störungen des Betriebsfriedens. Der Beklagte habe über Jahre hinweg auf unterschiedlichste Weise den Betriebsfrieden so nachhaltig gestört, dass er letztlich nicht mehr einsetzbar gewesen sei. Diese Verfehlungen wögen bereits so schwer, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unausweislich erscheine.
112Die zahlreichen Fälle unkollegialen Verhaltens hätten nicht nur das Betriebsklima gestört, sondern auch die Funktionsfähigkeit der Polizei bei der Einsatzwahrnehmung und Ermittlungsdurchführung gefährdet. Der Beklagte habe sogar vorsätzlich Straftaten begangen, um den Betriebsfrieden zu stören. Die Missachtung gesetzlicher Vorschriften sei dem Ansehen des Beamten und dem des Staates in erheblichem Maße abträglich. Den Beklagten belaste der enge dienstliche Bezug dieser Dienstpflichtverletzungen. Es gehöre zu den wesentlichen dienstlichen Aufgaben von Polizeibeamten, Straftaten zu verhindern bzw. aufzuklären sowie Straftäter zu verfolgen. Daher erschüttere ein Polizeibeamter durch die Begehung von Straftaten nachhaltig das Vertrauen der Verwaltung und der Allgemeinheit. Von den begangenen Straftaten habe der Verwahrungsbruch das größte Gewicht. Durch die beabsichtigte Vernichtung des Vorgangs - auch wenn dieser von überschaubarer Bedeutung gewesen sei – habe der Beklagte sich über grundlegende Dienstpflichten und eine ausdrückliche entsprechende Anweisung eines Dienstvorgesetzten vorsätzlich hinweg gesetzt. Sein Verhalten habe eine dienstfeindliche Einstellung offenbart. Er habe im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt und massiv das Vertrauen der mit seiner Behörde zusammenarbeitenden Einrichtungen, der Allgemeinheit und des Dienstvorgesetzten in seine uneigennützige Amtsführung beeinträchtigt.
113Die Nichtbearbeitung von Vorgängen habe erhebliches disziplinarisches Gewicht, das bereits bei isolierter Betrachtung eine nachhaltige Disziplinarmaßnahme erforderte. Es handele sich um ein massives Versagen im Kernbereich der Aufgaben des Beklagten. Der finanzielle Schaden sei nicht unerheblich. Bedeutsamer sei aber der Vertrauensverlust. In allen Fällen seien Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr angehalten worden. Sie hätten eine staatliche Sanktionierung erwartet. Deren Unterbleiben habe das Vertrauen der Betroffenen in die Zuverlässigkeit der Polizei erschüttert. Zu berücksichtigen sei, dass das inakzeptable Verhalten des Beklagten auch in mehreren Fällen Außenwirkung gehabt habe.
114Auch wenn einzelne Verstöße bei isolierter Betrachtung nicht besonders schwer wögen bzw. nur Bagatellverfehlungen darstellten, erlange das einheitlich zu würdigende Dienstvergehen insbesondere durch die Vielzahl der sich über Jahre hinweg erstreckenden Pflichtverstöße ein solches Gewicht, dass nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht komme. Den Beklagten belaste massiv, dass er einschlägig disziplinarrechtlich vorbelastet sei. Ungeachtet der ausgesprochenen Warnung sowie zahlreicher Gespräche mit Vorgesetzten habe er sein bemängeltes Verhalten in jeder Hinsicht gesteigert. Auch Strafverfahren und Vernehmungen durch die Staatsanwaltschaft hätten ihn nicht beeindruckt. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf Milderungsgründe berufen. Er sei zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes aus dem Amt zu entfernen.
115Gegen das ihm am 25. Juni 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. Juli 2013 Berufung eingelegt. Er macht geltend: Die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei übersetzt. Er habe erhebliche Dienstpflichtverletzungen begangen, die er nicht in Abrede stelle. Es lägen jedoch Milderungsgründe vor, wegen derer von der Höchstmaßnahme abzusehen sei.
116Er habe sich in einer negativen Lebensphase befunden. Im Jahre 2005 und damit genau in dem Zeitraum der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen sei seine Schwägerin, zu der er ein inniges und freundschaftliches Verhältnis gehabt habe, an einer Krebserkrankung verstorben. Dies habe zu einer starken emotionalen Belastung geführt. Hinzu gekommen seien die im Jahr 1999 erfolgte Trennung von seiner Ehefrau und das zwischenzeitlich eingegangene Verhältnis zwischen seinem Schwager und seiner Ex-Ehefrau. Diese Belastungen kämen zu seiner allgemeinen Persönlichkeitsstruktur hinzu, die sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten des Prof. Dr. U1. vom 9. Januar 2009 ergebe. Dieser habe festgestellt, dass er, der Beklagte, nur erschwert mit emotionalen Belastungen adäquat umgehen könne. Er besitze nur wenig Möglichkeiten einer adäquaten Affektabfuhr. Zum Zeitpunkt der ihm vorgeworfenen Delikte habe „sicherlich ein allgemein erhöhtes Spannungsniveau durch im Grunde nicht ausgetragene und bearbeitete Konflikte im persönlichen, privaten und beruflichen Umfeld“ bestanden, das mit Wahrscheinlichkeit einen Anteil an den gehäuften Fehlhandlungen gehabt habe. Wenngleich es richtig sein möge, dass bei ihm eine Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht vorgelegen hätten, sei er aufgrund dieses Zusammentreffens kaum in der Lage gewesen, seine schwierige Lebensphase adäquat zu verarbeiten und sein Verhalten rational zu steuern. Diese schwierige Situation, die maßgeblich zu den Dienstpflichtverletzungen geführt habe, sei ihm erstmals durch den Aufenthalt in der Klinik und das Begutachtungsgespräch mit Prof. Dr. U1. und damit zu einem Zeitpunkt bewusst geworden, als die Dienstpflichtverletzungen bereits begangen waren. Diese persönlichen Tatumstände und die Tatmotive seien bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen. Da er nunmehr in der Lage sei, seine Probleme zu reflektieren und zu erkennen und die negative Lebensphase abgeschlossen sei, sei eine Wiederholung vergleichbarer Verfehlungen nicht zu befürchten. Ungeachtet dessen, dass er im Kernbereich seiner Pflichten versagt habe, das Vertrauen in eine zukünftig ordnungsgemäße Dienstverrichtung nicht vollends zerstört.
117Der Beklagte beantragt,
118das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
119hilfsweise,
120auf eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.
121Der Kläger beantragt,
122die Berufung zurückzuweisen.
123Er macht geltend: Der Beklagte habe vielfach im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, Kollegen provoziert und die Übernahme übertragener Aufgaben verweigert, sodass ein weiterer dienstlicher Einsatz schlichtweg unmöglich gewesen sei. Die Dienstpflichtverletzungen ließen bei einer Gesamtschau einen Blick auf eine destruktive Haltung des Beklagten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und zum Teil dem Bürger zu. Er habe weder die im August 2004 wegen sehr ähnlichen Fehlverhaltens verhängte Disziplinarmaßnahme noch die Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens oder die Einleitung strafrechtlicher Schritte und diverse Gespräche mit Vorgesetzten zum Anlass genommen, sein Verhalten zu ändern. Hierzu sei er offenkundig nicht in der Lage. Eine negative Lebensphase, die es zuließe, von der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, sei nicht gegeben. Ein Zusammenhang mit der Scheidung des Beklagten scheide schon deshalb aus, weil diese im Zeitpunkt der Dienstpflichtverletzungen ca. sechs bis acht Jahre zurückgelegen habe. Auch der Tod der Schwägerin im Jahre 2005 könne nicht erklären, dass der Beklagte noch zwei Jahre später identisches bzw. sogar weiter gesteigertes Fehlverhalten gegenüber Kollegen und Öffentlichkeit an den Tag gelegt habe. Auch inhaltlich wiesen die Negativerlebnisse des Beklagten im privaten Bereich keinen Zusammenhang mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten auf. Der Beklagte begründe weder, warum das Begutachtungsgespräch mit Prof. Dr. U2. zu einer Änderung geführt habe, noch, warum die negative Lebensphase nunmehr abgeschlossen sei und bei Konfrontation mit irgendwelchen Problemen im dienstlichen oder privaten Bereich keine Wiederholungsgefahr bestehe.
124Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die in dem Sitzungsprotokoll im Einzelnen bezeichneten Beiakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
125Entscheidungsgründe:
126Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Denn er ist auf die Möglichkeit mit der Ladung hingewiesen worden (§§ 3 Abs. 1 LDG NRW, 25 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO).
127Die Berufung ist in dem aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Umfang begründet. Gegen den Beklagten ist wegen des ihm mit der Disziplinarklage vorgeworfenen Verhaltens eine Disziplinarmaßnahme auszusprechen, weil ihm ein Dienstvergehen zur Last fällt. Dieses Dienstvergehen erfordert jedoch nicht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vielmehr ist es ausreichend, aber auch erforderlich, eine Gehaltskürzung mit einer Laufzeit von 18 Monaten zu verhängen.
128I. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 54 Abs. 2 LDG NRW zu Recht davon abgesehen, dem Kläger gemäß § 54 Abs. 3 LDG NRW eine Frist zur Einreichung einer formell ordnungsgemäßen Disziplinarklageschrift zu setzen, obwohl diese nicht durch einen der in § 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW genannten Amtsträger -
129vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris Rdn. 13 -,
130unterzeichnet worden ist; auch der Senat sieht hierzu keine Veranlassung. Der Beklagte hat die fehlerhafte Unterzeichnung der Disziplinarklage nicht gerügt. Es ist nicht erkennbar, dass die Unterzeichnung durch einen falschen Amtsträger den Inhalt der Disziplinarklageschrift oder die Verteidigungsmöglichkeiten des Beklagten beeinträchtigt haben könnte.
131II. Gegenstand der disziplinargerichtlichen Beurteilung sind allein die dreißig auf den Seiten 2 bis 5 der Disziplinarklageschrift aufgeführten Vorwürfe dienstpflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten, nicht hingegen auch die Sachverhalte, die das Verwaltungsgericht zu Gliederungspunkt I. unter den Nummern 10, 12, 13 und 23 des angefochtenen Urteils aufführt. Die einleitende Aufzählung dessen, was dem Beklagten mit der Disziplinarklage „vorgeworfen“ wird, dient ersichtlich dem Zweck, gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW die Tatsachen geordnet darzustellen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, indem nach Ort, Zeit und Umfang möglichst konkret und unmissverständlich bezeichnet wird –
132vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69.10 –, juris Rdn. 6, und vom 28. März 2011 – 2 B 59.10 –, juris Rdn. 5 –,
133welche Verhaltensweisen des Beklagten aus dem auf den Seiten 12 bis 40 unter den Gliederungspunkten 5.1 bis 5.21 der Klageschrift dargestellten Gesamtgeschehen angeschuldigt und einer disziplinargerichtlichen Ahndung zugeführt werden sollen. Der Dienstherr darf nur Dienstpflichtverletzungen und nicht jedes missliebige Verhalten zum Gegenstand der Diszipinarklage machen.
134Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – 2 B 69.10 -, juris Rdn. 8.
135Durch den Inhalt der Disziplinarklage werden Umfang und Grenzen der gerichtlichen Disziplinarbefugnis festgelegt; das Disziplinarverfahren ist auf diese Vorwürfe beschränkt, § 59 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW.
136Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 -, DokBer 2012, 260 = juris Rdn. 28; Beschlüsse vom 20. Dezember 2011 – 2 B 59.11 -, juris Rdn. 5, und vom 28. März 2011 – 2 B 59.10 -, juris Rdn. 5
137Handlungen des Beklagten, die zwar in der Sachverhaltsdarstellung der Disziplinarklage geschildert werden, in der einleitenden Aufzählung der Disziplinarvorwürfe aber keinen Niederschlag finden, umfasst das zur Beurteilung gestellte einheitliche Dienstvergehen demzufolge nicht.
138III. Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beschränkung des Disziplinarverfahrens rückgängig zu machen und die Vorwürfe, der Beklagte sei am 16. März 2007 einer unerlaubten Nebentätigkeit für die Firma F1. nachgegangen (Seite 4, 9. Spiegelstrich der Disziplinarklage) und habe am 31. Oktober 2007 im öffentlichen Verkehrsraum ein Kraftfahrzeug ohne Versicherungsschutz geführt und hiermit einen Geschwindigkeitsverstoß begangen (Seite 5, 6. Spiegelstrich), wieder in das Disziplinarverfahren einzubeziehen.
139Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 B 8.13 -, DokBer 2014, 43 = juris Rdn. 9, 12.
140Diese Vorwürfe fallen für die Art und Höhe der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ungeachtet dessen nicht ins Gewicht, dass der Senat eine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Disziplinarmaßnahme als notwendig und hinreichend ansieht.
1411. Es kann dahinstehen, ob der dem Beklagten zur Last gelegte Botendienst für die Firma F1. sich auf ein “Faxgerät“ (so der Vorwurf in der Klageschrift) oder auf ein „nicht benötigtes Netzteil“ (so die Darstellung unter Punkt 5.16 der Klageschrift) bezog. Bei dem Inhaber dieser Firma, für den er früher eine genehmigte Nebentätigkeit ausgeübt hatte, handelte es sich nach den unwidersprochenen Angaben des Beklagten um dessen Schwager (Ehemann oder Lebensgefährte der Schwägerin), zu dem dieser engen privaten Kontakt pflegte. Angesichts dessen erscheint der vorgeworfene einmalige Transport eines technischen Geräts von der Beschäftigungsdienststelle des Beklagten zur Firma seines Verwandten als Freundschaftsdienst, nicht hingegen als ungenehmigte Fortsetzung der früheren Nebentätigkeit.
1422. Der Vorwurf, der Versicherungsschutz für das vom Beklagten am 31. Oktober 2007 geführte Motorrad sei zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen gewesen, ist nach dem Inhalt der Strafakten unbegründet. Der Senat hätte sich von den Feststellungen des Amtsgerichts M. im Urteil vom 21. April 2009 lösen müssen. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2007 hatte die I6. -D2. , Geschäftsstelle I7. , dem Beklagten mitgeteilt, die Kündigung des Versicherungsschutzes werde in zwei Wochen „ab Zugang“ dieses Schreibens wirksam. Selbst wenn dieses Schreiben den Beklagten schon am Tag nach dessen Absendung, dem 17. Oktober 2007, erreicht haben sollte, was sich aus den Akten nicht ergibt, hätte der Versicherungsschutz am 31. Oktober 2007 noch bestanden. Die zusätzlich angeschuldigte außerdienstliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h, die mit einem Verwarnungsgeld geahndet worden ist, erfüllt erkennbar nicht die Anforderungen an ein außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW a.F.
143IV. Der Senat trifft hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens, auf das der Kläger seine Vorwürfe gegen den Beklagten stützt, nach der erstinstanzlich erfolgten Beschränkung des Disziplinarverfahrens aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten im Wesentlichen dieselben Feststellungen wie das Verwaltungsgericht unter den Punkten I.1. bis 29. des angefochtenen Urteils. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Ausgespart bleiben allerdings die vom Verwaltungsgericht unter den Punkten I.10. (Ziffer 5.8.3 der Disziplinarklage), I.12. (Ziffer 5.8.5 der Disziplinarklage), I.13. (Ziffer 5.8.6 der Disziplinarklage) und I.23. (Ziffer 5.13.6 der Disziplinarklage) getroffenen Feststellungen. Auf Grundlage der zu diesen Punkten festgestellten Geschehnisse hat der Kläger in der Konkretisierung seiner Vorwürfe auf den Seiten 2 bis 5 der Disziplinarklage keine vermeintlichen Dienstpflichtverletzungen des Beklagten benannt. Den verbleibenden Feststellungen, insbesondere auch zu den Beweggründen des Beklagten bei seinem Handeln, ist dieser im Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten. Vielmehr räumt er ausdrücklich ein, erhebliche bzw. schwere Dienstpflichtverletzungen begangen und im Kernbereich seiner Pflichten versagt zu haben.
144V. Auf Grundlage der vorgenannten Feststellungen pflichtet der Senat dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass der Beklagte sich der schuldhaften Verletzung ihm obliegender Pflichten und damit eines einheitlichen Dienstvergehens gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 LBG NRW a.F. schuldig gemacht hat, der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet.
145Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris Rdn. 39 m.w.N.
146Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 57 Satz 1 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 1 BeamtStG), zur uneigennützigen Amtswahrnehmung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG), zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG), zu deren Beratung und Unterstützung (§ 58 Satz 1 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 Satz. 1 BeamtStG) sowie die aus der Unterstützungs- und Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) abzuleitende Wahrheitspflicht. Gegen diese Pflichten hat der Beklagte in dem hier in Rede stehenden Zeitraum zwischen März 2005 bis September 2007 wiederholt in vielfältiger Weise verstoßen.
1471. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dient die den Beamten durch in § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. auferlegte Wohlverhaltenspflicht unter anderem der Erhaltung des für die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unerlässlichen Betriebsfriedens. Sie verbietet verleumderische, diffamierende und beleidigende Aussagen über Vorgesetzte, Kollegen und Dritte im Rahmen des Dienstbetriebes unabhängig davon, ob die Anforderungen eines der Tatbestände der §§ 185 ff. StGB erfüllt sind.
148Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Dezember 2005 – 2 A 4.04 - NVwZ-RR 2006, 485 = juris Rdn. 34, 58, und vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 -, DokBer 2005, 253 = juris Rdn. 91, 118.
149Auf der anderen Seite liegt eine disziplinarwürdige Dienstpflichtverletzung nicht vor bei einer Bagatellverfehlung unterhalb der Schwelle eines Dienstvergehens, mit der in nur völlig unerheblicher Weise gegen eine bestehende Dienstpflicht verstoßen wird. Vielmehr muß die Pflichtwidrigkeit ein Minimum an Gewicht und Evidenz aufweisen.
150Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 – 1 D 1.04 -, DokBer 2005, 253 = juris Rdn. 97; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16b D 13.862 -, juris Rdn. 78, je m. Hinw. auf BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 -, BVerfGE 39, 334 = juris Rdn. 45.
151Hiervon ausgehend vermag das Gericht einen disziplinarwürdigen Verstoß des Beklagten gegen die Wohlverhaltenspflicht entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht in allen dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen zu erkennen. So stellten etwa die Weigerungen des Beklagten auf die Ansinnen seiner Vorgesetzten Kriminaloberkommissarin L2. , auf freiwilliger Basis und ohne diesbezügliche Weisung auf geplante Freizeiten zu verzichten (Seite 2, 1. und 5. Spiegelstrich, Punkte 5.1 und 5.5 der Disziplinarklage), für sich genommen keinen Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht dar, während dies für die Ankündigung am 27. April 2005, bei nicht akzeptierten Planungen „krank“ zu werden, ohne weiteres zu bejahen ist. Auch der Vorwurf, am 6. September 2005 Bitten und Weisungen des Polizeioberkommissars T. zum Verlassen eines Dienstzimmers missachtet, und ein vertrauliches Dienstgespräch empfindlich gestört zu haben (Seite 3 2. Spiegelstrich, Punkt 5.8.1 der Disziplinarklage), betrifft auf Grundlage der insoweit getroffenen Feststellungen ein Verhalten, das die Erheblichkeitsschwelle für einen disziplinarwürdigen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht übersteigt. Folgen der Störung sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach ausdrücklicher Aufforderung verließ der Beklagte den Raum. Keine Verletzung der Wohlverhaltenspflicht liegt ferner in der Äußerung des Beklagten, die Kollegin Q1. und deren Lebensgefährte hätten bei der Verkehrskontrolle vor dem 5. September 2007 beabsichtigt, ein vom Beklagten zu verhängendes Verwarngeld zu vermindern oder zu vermeiden (Seite 5, 5. Spiegelstrich, Punkt 5.20 der Disziplinarklage). Eine derartige nicht fern liegende Bewertung vorzunehmen und diese gegenüber der Kollegin auch zu äußwen, ist dem Beklagten unabhängig von deren tatsächlicher Richtigkeit nicht verwehrt.
152Demgegenüber ist die Erheblichkeitsschwelle zu einem disziplinarisch bedeutsamen Wohlverhaltensverstoß bei den übrigen dem Beklagten vorgeworfenen Verhaltensweisen mit dem Verwaltungsgericht auch nach Ansicht des Gerichts überschritten. Denn diese beeinträchtigten ersichtlich durchweg in unterschiedlichem Maße den Dienstbetrieb bzw. bei dem Vorfall vom 1. April 2005 (Seite 2, 4. Spiegelstrich, Punkt 5.4 der Disziplinarklage) das Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit oder der Beklagte stellte mit seinen Ankündigungen, Kollegen in Zukunft bei Fehlern nicht mehr zu helfen, sondern gegen sie zu schreiben (Seite 2, 2. Spiegelstrich, Punkt 5.2 der Disziplinarklage, Seite 5, 1. Spiegelstrich, Punkt 5.17 der Disziplinarklage) eine solche Beeinträchtigung in Aussicht. Dies gilt wegen der negativen Folgen für das Betriebsklima insbesondere auch für die abfälligen, geringschätzigen oder beleidigenden Bemerkungen und Verhaltensweisen zum Nachteil der Kollegen POK T. , POK L3. , POK L. , POK L4. , der gesamten Dienstgruppe sowie gegenüber POMin Q1. bezüglich ihres Lebensgefährten. Hinsichtlich letzterer bestreitet der Beklagte nicht, sich abfällig geäußert zu haben. Er hat nur den Wortlaut „schief gewickelter Heckenpenner“ in Abrede gestellt. Ohne Kenntnis des genauen Wortlautes der fraglichen Äußerung ist zwar nicht festzustellen, dass der Beklagte den Tatbestand des § 185 StGB verwirklicht hat. Hiervon hängt die Qualifizierung der Äußerung als Verstoß gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht indes nicht ab. Diese Wohlverhaltensverstöße des Beklagten erfolgten im hier fraglichen Zeitraum auch mit einer solchen Häufigkeit und Regelmäßigkeit, dass nicht von vereinzelten „Ausrutschern“ die Rede sein kann.
153Vgl. Zur Qualifizierung eines nachlässigen Gesamtverhaltens als disziplinarrechtlich erhebliche Pflichtwidrigkeit BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1992 – 1 D 2.91 – DokBer B 1992, 147 = juris Rdn. 39.
1542. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ferner festgestellt, dass der Beklagte schuldhaft seine Pflicht zu vollem beruflichen Einsatz (§ 57 Satz 1 LBG a.F.) verletzt hat, indem er verschiedene Vorgänge, deren Bearbeitung ihm oblag, überhaupt nicht, verspätet oder erst nach mehrfacher Aufforderung bzw. ausdrücklicher Anordnung von Vorgesetzten bearbeitete. Dasselbe gilt für die dem Beklagten vorgeworfenen Verzögerungen des Dienstantritts überhaupt – um 80 bzw. 2 Minuten – oder in der erforderlichen Dienstkleidung bzw. Ausrüstung sowie die Verweigerung oder Verzögerung der Teilnahme an dienstlichen Einsätzen aus unzutreffenden, lediglich vorgeschobenen Gründen. Sofern konkrete Anweisungen von Vorgesetzten zugrunde lagen, verstieß der Beklagte zudem gegen seine Verpflichtung zu deren Beratung und Unterstützung (§ 58 Satz 1 LBG NRW a.F.) sowie in den Fällen der Verweigerung der Korrektur des Kontrollzettels (Seite 5, 3. Spiegelstrich, Punkt 5.18 der Klageschrift) und weisungswidrigen Erstellung des Ermittlungsberichts (Seite 5, 2. Spiegelstrich, Punkt 5.17 der Klageschrift) zur Befolgung von deren Anweisungen (§ 58 Satz 2 LBG NRW a.F.).
1553. Der Senat pflichtet dem Verwaltungsgericht auch darin bei, dass der Beklagte mit Bezug auf die von ihm sichergestellten Wodkaflaschen und im Hinblick auf seine Verbindung zu dem privat zum Kauf angebotenen Oldtimer gegen seine innerdienstliche Wahrheitspflicht verstoßen hat. Der dienstliche Bezug des Fahrzeugverkaufs ergibt sich dabei aus der Angabe der dienstlichen Telefonnummer durch den Beklagten am Fahrzeug. Seine Äußerung gegenüber POK H. , die Annahme seiner, des Beklagten, Beteiligung sei Spekulation, war von seinem Gesprächspartner allein als – wahrheitswidriges – Abstreiten zu verstehen.
1564. Das zweifache verspätete Erscheinen zum Dienst hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend als zumindest fahrlässiges unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst (§ 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F.) und die Angabe der dienstlichen Telefonnummer im Zusammenhang mit dem Fahrzeugverkauf als Verstoß gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.) eingestuft.
1575. Der Beklagte hat das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen standen sämtlich im Zusammenhang mit der Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben.
158VI. Wegen des einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens, dessen sich der Beklagte durch die festgestellten einzelnen Dienstpflichtverletzungen schuldig gemacht hat, ist gegen ihn eine Gehaltskürzung in Höhe von 10 v. H. für die Dauer von 18 Monaten zu verhängen. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist nicht geboten, weil er bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW), sondern ihm noch ein Rest von Vertrauen zuzubilligen ist.
159Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.
160Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N.
161Aus § 13 Abs. 2 LDG NRW folgt die Verpflichtung, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums zu gewährleisten.
162Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, DokBer 2013, 183 = juris Rdn. 34, vom 19. August 2010 – 2 C 13.10 -, NVwZ 2011, 299 = juris Rdn. 24, und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, NVwZ-RR 2007, 695 = juris Rdn. 16.
163Nach § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Hiernach ist das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit aufzulösen, wenn die Maßnahmebemessung zu dem Ergebnis führt, dass der Beamte untragbar geworden ist. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte ein schweres Dienstvergehen begangen hat und die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, er werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung sei bei einem Verbleib im Beamtenverhältnis nicht wieder gutzumachen. Je schwerer das Dienstvergehen wiegt, desto näher liegt eine derartige Prognose.
164Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, DokBer 2013, 183 = juris Rdn. 36, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, BVerwGE 140, 185 = juris Rdn. 31 m.w.N.
165Ist demgegenüber von einem Fortbestand des Vertrauens auszugehen, so ist gegen den aktiven Beamten eine andere der in § 5 Abs. 1 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme auszusprechen. Deren Bemessung richtet sich danach, welches Einwirkens auf den Beamten es bedarf, um ihn zu zukünftigem pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten.
166Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 62.11 -, DokBer 2013, 183 = juris Rdn. 34.
167Hiervon ausgehend ist das Gericht der Auffassung, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit noch nicht vollständig verloren hat, sodass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht angezeigt ist. Der Schwere des Dienstvergehens entspricht es, den Beklagten durch eine Kürzung der Dienstbezüge zur zukünftigen pflichtgemäßen Diensterfüllung anzuhalten.
168Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Das festgestellte Dienstvergehen ist zunächst nach seiner Schwere einer der in § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Hiervon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
169Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N.; Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 B 29.10 -, NVwZ-RR 2011, 413 = juris Rdn. 11 m.w.N.
1701. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden).
171Gemessen an diesen Kriterien kommt dem Dienstvergehen des Beklagten ein nicht unerhebliches Gewicht zu. Zwar ist jede der einzelnen Dienstpflichtverletzungen bei isolierter Betrachtung von eher geringem Gewicht, wobei das Spektrum bis zu Dienstpflichtverletzungen an der Grenze des Bagatellverstoßes reicht (z.B. ein um 2 Minuten verspäteter Dienstantritt). Deswegen ist es auch nicht angezeigt, bei der Maßnahmebemessung von einer einzelnen „schwersten“ Verfehlung auszugehen. Das Dienstvergehen des Beklagten ist aber deshalb von erheblicher Schwere, weil er in einem Zeitraum von mehreren Jahren eine Vielzahl von Verletzungen unterschiedlicher Dienstpflichten beging, die den Dienstbetrieb in den Polizeiwachen, in denen er tätig war, nennenswert beeinträchtigten. Der erste Vorgang, dessen Nichtbearbeitung ihm vorgeworfen wird, ist eine von ihm am 23. Januar 2004 gefertigte Ordnungswidrigkeitenanzeige (Seite 4, 6. Spiegelstrich, Punkt 5.13.5 der Klageschrift), der erste „aktive“ Dienstpflichtverstoß datiert vom 11. März 2005. Bis zu den letzten hier streitigen Pflichtverletzungen im September 2007 erstrecken sich die Verfehlungen des Beklagten damit auf einen Zeitraum von mehr als dreieinhalb bzw. zweieinhalb Jahren. Dienstpflichtverletzungen des Beklagten sind bei 26 der mit der Disziplinarklage erhobenen Vorwürfe festzustellen. Seine abfälligen und verunglimpfenden Äußerungen wendeten sich gegen mehrere Kollegen und Vorgesetzte sowie einige Außenstehende. Sie führten nicht nur zu einer Beeinträchtigung des Betriebsklimas und des Ansehens der Polizei, sondern im Zusammenwirken mit den sonstigen Mängeln der Aufgabenwahrnehmung des Beklagten zu einem Vertrauensverlust, wegen dessen ihm Aufgaben mit höherer Verantwortung nicht mehr übertragen wurden und er mehrfach in andere Polizeiwachen umgesetzt wurde. Sie hatten also fassbare negative Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Die Nichtbearbeitung der in seinem Postfach aufgefundenen Vorgänge führte zu finanziellen Verlusten seines Dienstherrn in Höhe von insgesamt 215,00 EUR, weil Verwarnungs- bzw. Bußgelder in dieser Höhe nicht erhoben bzw. zurückgezahlt wurden. Den Beklagten belasten ferner die Beweggründe seines Handelns. Die Ankündigung, Fehlern von Kollegen nicht mit Hilfestellung, sondern mit der Fertigung von Berichten zu begegnen, weil möglicherweise deren Beförderung ansteht, dokumentiert ebenso eine unkollegiale Einstellung des Beklagten wie dessen abfällige Bemerkungen und die Verzögerung und Verweigerung der Teilnahme an Einsätzen mit der Folge, dass Kollegen „einspringen“ mussten. Zudem hätten andere Beamte gefährdet werden können. Den Beklagten belastet auch, dass er mehrfach gegen ihm obliegende Kernpflichten verstieß. Die Dienstpflichtverletzungen des Beklagten beschränkten sich nicht auf den Verstoß gegen innerdienstliche Normen. Wegen dreier Taten ist er strafrechtlich verurteilt worden, wobei ihm allerdings mangels Feststellung des genauen Wortlauts eine Beleidigung des Zeugen X1. im Sinne von § 185 StGB nicht vorzuwerfen ist und die verhängte strafrechtliche Sanktion dokumentiert, dass ihm nur ein geringfügiger Verstoß gegen Strafgesetze zu Last fällt.
172Ungeachtet dieser den Beklagten belastenden Gesichtspunkte ist sein Dienstvergehen in seiner Gesamtheit nicht von einem derartigen Gewicht, dass schon deshalb der Schluss gezogen werden müsste, der Beklagte habe das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich verloren und sei im Beamtenverhältnis untragbar geworden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Beklagte in dem hier fraglichen Zeitraum wiederholt in mannigfaltiger Weise bewusst „Sand ins Getriebe“ geworfen hat. Sein Fehlverhalten hatte jedoch letztlich keine schwerwiegenden Folgen. Die finanziellen Schäden des Dienstherrn waren gering. Die dienstlichen Auswirkungen des Fehlverhaltens waren auf sein engeres Umfeld und namentlich auf seine eingeschränkte Verwendungsfähigkeit begrenzt. Im Übrigen leistete der Beklagte ausdrücklichen Anordnungen von Vorgesetzten im Ergebnis Folge. Die Dauer des unerlaubten Fernbleibens des Beklagten war insgesamt unerheblich. Die strafrechtliche Ahndung seines Verhaltens mit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt belegt, dass die hier zu beurteilenden Straftaten aus Sicht des Strafgerichts geringe Bedeutung hatten.
173Bei abschließender Würdigung führt die Schwere des Dienstvergehens nicht zu der Bewertung, der Beklagte habe hierdurch dokumentiert, dass er durch das Einwirken mit erzieherischen Disziplinarmaßnahmen nicht mehr dazu bewogen werden könnte, von zukünftigem Fehlverhalten Abstand zu nehmen. Das Gewicht des Fehlverhaltens führt demzufolge für sich genommen nicht dazu, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Vielmehr erscheint es unter Berücksichtigung allein dieses Bemessungskriteriums geboten, den Beklagten durch eine Kürzung der Dienstbezüge zur Einhaltung seiner Dienstpflichten anzuhalten.
1742. Wenn es in § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW heißt, das Persönlichkeitsbild des Beamten sei angemessen zu berücksichtigen, so bedeutet dies, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf ankommt, ob das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme erfordert, die sowohl höher als auch niedriger ausfallen kann.
175Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37.12 -, juris Rdn. 21
176Ferner sind seine persönlichen Verhältnisse von Bedeutung, insbesondere, ob das Fehlverhalten wegen eines in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgrundes oder anderer entlastender Aspekte in milderem Licht erscheint, sodass von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme „nach unten“ abzuweichen ist.
177Hiernach besteht kein Anlass, das Dienstvergehen mit einer anderen Maßnahme als einer Kürzung der Dienstbezüge zu ahnden. Zwar belastet es den Beklagten erheblich, dass er die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ungeachtet dessen beging, dass er wegen gleichartigen Verhaltens bereits im Jahre 2004 mit einer Disziplinarmaßnahme belegt worden war. Von der aufgrund dessen an sich angezeigten Zurückstufung gemäß § 9 LDG NRW ist jedoch wegen der Dauer des Disziplinarverfahrens und der langdauernden vorläufigen Dienstenthebung des Beklagen abzusehen.
178a.) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zum Persönlichkeitsbild des Beamten i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW insbesondere frühere disziplinarische oder strafrechtliche Verfehlungen gehören, deren Berücksichtigung bei der Maßnahmebemessung kein rechtliches Hindernis entgegensteht. Aus einer Vorbelastung kann geschlossen werden, dass sich der Beamte eine vorherige strafrechtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen, sodass eine stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme geboten ist. Das Gewicht der Vorbelastung im Einzelfall, die als erschwerender Umstand auch zur Höchstmaßnahme führen kann, hängt vor allem von der dafür rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab.
179Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 22, und vom 11. Dezember 2001 – 1 D 2.01 -, juris Rdn. 31; Beschluss vom 18. Juni 2014 – 2 B 9.14 -, juris Rdn. 10; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 2015 – 16b D 13.862 -, juris Rdn. 93.
180Die beim Beklagten festzustellenden disziplinaren und strafrechtlichen Vorbelastungen führen zwar im Ausgangspunkt zu der Bewertung, dass die durch die Schwere seines Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme ihrer Art nach zu verschärfen ist. Sie geben aber noch keinen Anlass, ihn aufgrund des hier zu beurteilenden Dienstvergehens nunmehr aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
181Den Beklagten belastet nachhaltig, dass er das Dienstvergehen begangen hat, obwohl ihm gegenüber durch Disziplinarverfügung vom 9. August 2004 wegen verschiedener Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht, die Gehorsamspflicht und die Pflicht zur Hingabe an den Beruf eine disziplinare Warnung gemäß § 6 Abs. 1 DO NW ausgesprochen worden war. Gegenstand dieses Verfahrens waren unter anderem abwertende Äußerungen gegenüber den Kollegen PK T1. und PK L. , die der Beklagte ungeachtet der Ermahnung seines Dienstgruppenleiters fortsetzte, sowie unwahre Angaben diesem gegenüber. In dieser Disziplinarverfügung war dem Beklagten unter Hinweis auf die nachteiligen Folgen eines Mobbings ausdrücklich angekündigt worden, zukünftiges unsoziales Verhalten werde mit aller Konsequenz verfolgt. Ungeachtet dessen setzte der Beklagte ab März 2005 sein dienstpflichtwidriges Verhalten mit deutlich gesteigerter Intensität fort, wobei er mehrere Kollegen, u.a. erneut den Kollegen L. , verunglimpfte. Das hierdurch zu Tage tretende negative Persönlichkeitsbild wird dadurch untermauert, dass der Beklagte sich weder durch die vielfältigen Ermahnungen und dienstrechtlichen Maßnahmen wie die zunehmend negativen dienstlichen Beurteilungen, die Versagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung, die Entziehung von Funktionen und die mehrfachen Umsetzungen, noch durch die Einleitung und mehrfache Ausdehnung des Disziplinarverfahrens, Strafanzeigen von Betroffenen oder die Einleitung staatsanwaltlicher Ermittlungsverfahren von weiteren Pflichtverstößen abhalten ließ.
182Unabhängig von der hierdurch dokumentierten Starrsinnigkeit und Unbelehrbarkeit des Beklagten beim Ausleben seiner Fehlvorstellungen sieht das Gericht aufgrund der Gesamtumstände eine realistische Aussicht, den Beklagten durch die Verhängung einer nunmehr merkbaren erzieherischen Disziplinarmaßnahme zu zukünftig beanstandungsfreiem Verhalten zu bewegen, sodass ihm noch ein Rest an Vertrauen zuzubilligen ist. Diese Bewertung gründet darauf, dass dem Beklagten in der Vergangenheit abgesehen von den gegen ihn ergriffenen dienst- und letztlich auch disziplinarrechtlichen Maßnahmen die Schwere seines Fehlverhaltens und die hieraus möglicherweise folgenden Konsequenzen bis zum Verlust seines Beamtenstatus nicht hinreichend deutlich vor Augen geführt worden sind. Das Disziplinarverfahren aus dem Jahr 2004 führte lediglich zur Verhängung einer Warnung, der geringsten der in der DO NW vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen. Nach Ende des Disziplinarverfahrens konnte der Beklagte, der zeitweise in die Dienstgruppe – C – der Polizeihauptwache Q. umgesetzt worden war, in die Dienstgruppe – B – zurückkehren. Der Kollege T1. , Ziel seines abfälligen Verhaltens, hatte diese Dienstgruppe verlassen. Nach Angaben seines Dienstgruppenleiters, POK H. , habe der Beklagte hieraus offenbar den Schluss gezogen, ihm „könne nichts wirklich spürbar Negatives passieren. Bereits diese Entwicklung war dazu angetan, beim Beklagten den Eindruck zu erwecken, sein Fehlverhalten sei von geringem Gewicht gewesen. Dieser wurde dadurch bekräftigt, dass es ungeachtet der Ankündigung seines Dienstvorgesetzten in der Disziplinarverfügung vom 9. August 2004, zukünftig zielgerichtetes unsoziales Verhalten des Beklagten gegenüber Kolleginnen und Kollegen „mit aller Konsequenz“ zu verfolgen, und einer Anweisung des Leiters der Polizeiinspektion 4, eine „enge Personalaufsicht“ auszuüben, nach den neuerlichen Dienstpflichtverletzungen des Beklagten, die in diversen Dienstgesprächen von seinen Vorgesetzten bemängelt wurden, bis zum 9. März 2006 dauerte, bis das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten eingeleitet wurde. Erst einen weiteren Monat später wurde der Beklagte von der Polizeihauptwache Q. zur Polizeiwache B. umgesetzt. Im Zeitraum von mehr als einem Jahr zwischen dem Bekannntwerden des ersten mit der Disziplinarklage gegen den Beklagten erhobenen Vorwurfs am 11. Februar 2005 bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens fallen zweiundzwanzig der dem Beklagten mit der Klage zur Last gelegten Verfehlungen. Ein derartiges „Sammeln“ von Pflichtverletzungen eines Beamten vor Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist mit § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW nicht zu vereinbaren. Hiernach hat der Dienstvorgesetzte die Dienstpflicht, das behördliche Disziplinarverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald ihm ein Verdacht im Sinne dieser Vorschrift bekannt wird.
183Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 -, DokBer 2012, 260 = juris Rdn. 20; Beschluss vom 18. November 2008
184– 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 = juris Rdn. 10.
185Das behördliche Disziplinarverfahren dient der Wahrung des Übermaßverbots gegenüber dem Beamten sowie der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung und Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Seine Einleitung soll weiteren Pflichtverstößen vorbeugen, wenn aufgrund des ersten Pflichtenverstoßes nur eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in Betracht kommt. Der Beamte soll so früh wie möglich an seine Dienstpflichten erinnert und zu deren Erfüllung angehalten werden. Der Dienstvorgesetzte darf nicht warten, bis die Pflichtenverstöße ein gravierendes Ausmaß angenommen haben, das die Erhebung einer Disziplinarklage rechtfertigen kann.
186Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 = juris Rdn. 30.
187Hier hätte die Einleitung eines erneuten Disziplinarverfahrens bereits nach dem ersten für disziplinarwürdig gehaltenen Vorkommnis, gegebenenfalls verbunden mit einer zeitnahen Umsetzung, sowie die Verhängung einer über einen schlichten Verweis gem. § 6 LDG NRW hinausgehenden deutlich merkbaren erzieherischen Disziplinarmaßnahme dem Beklagten frühzeitig vor Augen führen können, dass eine weitere Fortsetzung seines Verhaltens noch deutlich ernsthaftere disziplinare Konsequenzen nach sich ziehen würde und ihn möglicherweise rechtzeitig zu einem „Umsteuern“ bewegen können. Eine solche stufenweise Steigerung der Disziplinarmaßnahme ist indes nicht erfolgt.
188Die längere Untätigkeit des Dienstvorgesetzten entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW ist regelmäßig als mildernder Umstand zu berücksichtigen, wenn der Beamte über die disziplinarrechtliche Relevanz seines Verhaltens im Unklaren gelassen wurde und er bei rechtzeitiger Einleitung des Disziplinarverfahrens keine weiteren Dienstpflichtverletzungen begangen hätte.
189Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 -, DokBer 2012, 260 = juris Rdn. 20; Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 = juris Rdn. 16, 28, 30 f.
190Vorliegend werden dem Beklagten mit der Disziplinarklage zwar auch acht Dienstpflichtverletzungen in den zwei Jahren zwischen Erlass der Einleitungsverfügung und der vorläufigen Dienstenthebung mit Verfügung vom 25. April 2008 vorgeworfen. Hiervon sind nach den bisherigen Ausführungen sechs Vorwürfe berechtigt. Angesichts der Länge dieser Zeitspanne und des vergleichsweise geringen Gewichts dieser Anschuldigungen, die bei einem „unbelasteten“ Beamten voraussichtlich nicht zu einer disziplinaren Ahndung geführt hätten, belegt dies nicht, dass auch das gebotene, aber unterbliebene frühzeitige Einwirken auf den Beklagten mit einer merklichen Disziplinarmaßnahme erfolglos geblieben wäre. Zumindest nach dem Zweifelsgrundsatz,
191vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2008 – 2 B 63.08 -, NVwZ 2009, 399 = juris Rdn. 29,
192ist zugunsten des Beklagten vielmehr davon auszugehen, dass eine frühzeitige Einleitung des Disziplinarverfahrens den Beklagten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abgehalten hätte.
193All dies führt zu dem Schluss, dass dem Beklagten ein Rest von Vertrauen zuzubilligen ist, sodass die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist. Die einschlägige zeitnahe Vorbelastung des Beklagten geböte es jedoch, die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme der Art nach zu steigern. Dies führte auf eine Zurückstufung gemäß § 9 LDG NRW.
194b.) Von einer Zurückstufung des Beklagten ist jedoch abzusehen, weil ihm durchgreifende mildernde Aspekte zugute zu halten sind, die ihrerseits eine Reduzierung der zu verhängenden Maßnahme verlangen. Zwar beruft sich der Beklagte ohne Erfolg darauf, sein Dienstvergehen in einer zwischenzeitlich überwundenen negativen Lebensphase begangen zu haben, die als Milderungsgrund zu berücksichtigen sei. Jedoch zwingt die Dauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen mehr als zehn Jahren, während derer der Beklagte mehr als acht Jahre vorläufig des Dienstes enthoben war, dazu, statt der Zurückstufung eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 LDG NRW auszusprechen.
195Eine sogenannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat.
196Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, DokBer 2016, 120 = juris Rdn. 36; Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 29 m.w.N.
197Derartige außergewöhnliche Verhältnisse sind hier nicht gegeben. Die vom Beklagten insofern zunächst geltend gemachte Scheidung lag zu Beginn seines Dienstvergehens annähernd fünf Jahre zurück. Es ist nicht zu erkennen, dass sie die Lebenssituation des Beklagten im Tatzeitraum noch spürbar beeinflusst hat. Demgegenüber ist zu Gunsten des Beklagten davon auszugehen, dass die schwere Erkrankung und der Tod der ihm nahe stehenden Schwägerin im Mai 2005 eine erhebliche emotionale Belastung darstellten. Auch insofern fehlt es aber an Anhaltspunkten dafür, dass der Beklagte hierdurch in einer Weise „aus der Bahn“ geworfen wurde, dass die Disziplinarmaßnahme zu mildern wäre. Der Beklagte hat sein Fehlverhalten nach dem Tod seiner Schwägerin in unterschiedlichen Ausprägungen noch mehr als zwei Jahre fortgesetzt. Es liegt auch ausgehend vom Vorbringen des Beklagten fern, dass seine emotionale Belastung in dieser Zeit unverändert andauerte. Zudem waren die Dienstpflichtverletzungen nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen maßgeblich bestimmt durch die Abneigung des Beklagten gegenüber sog. „Direkteinsteigern“ im Polizeivollzugsdienst. Dieser Beweggrund ist ersichtlich unabhängig von dem Tod der Schwägerin des Beklagten. Auch den Schilderungen des Beklagten bei seiner psychiatrischen Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens ist für eine schwerwiegende Beeinträchtigung seiner Lebensverhältnisse im Tatzeitraum nichts zu entnehmen. Diese Bewertung gilt auch unter Berücksichtigung eines eventuellen Zusammenwirkens der Belastungen mit der aus dem Gutachten des Prof. Dr. U2. ersichtlichen Persönlichkeitsstruktur, die dem Beklagten erst im Rahmen der Begutachtung bekannt geworden sei. Auch dies führt nicht zu der Bewertung, der Beklagte sei im Tatzeitraum „aus der Bahn geworfen“ worden.
198Den Beklagten entlastet ferner nicht der Milderungsgrund einer bei Begehung des Dienstvergehens im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten Schuldfähigkeit. Der im Strafverfahren beauftragte Prof. Dr. U2. , Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychiotherapeutische Medizin, Forensische Psychiatrie – ist in seinem Gutachten vom 9. Januar 2009 zu dem Schluss gelangt, dass bei dem Beklagten schon keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorliege, und keine Hinweise darauf bestünden, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der maßgeblichen Straftaten, die dem Beklagten auch hier als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, in relevanter Weise in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen wäre. Dem tritt der Beklagte nicht entgegen. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass zu den Zeitpunkten der Begehung der übrigen hier streitigen Dienstpflichtverletzungen eine andere Beurteilung geboten sein könnte.
199Die lange Dauer eines Disziplinarverfahrens ist bei allen Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Höchstmaßnahme wegen ihres Zweckes der Pflichtenmahnung zu berücksichtigen. Hierbei steht die Überlegung im Vordergrund, dass das Disziplinarverfahren als solches belastend ist und der von ihm ausgehende andauernde Leidensdruck und die mit ihm verbundenen Nachteile bereits pflichtenmahnende Wirkung haben. Deswegen kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen wirtschaftlichen und dienstlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben.
200Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Mai 2010 – 2 B 5.10 -, juris Rdn. 3, vom 26. August 2009 - 2 B 66.09 – juris Rdn. 11, und vom 5. März 2010 – 2 B 22.09 –, IÖD 2010, 152 = juris Rdn. 15, m.w.N.
201Die Voraussetzungen für eine derartige Milderung sind hier gegeben. Das Disziplinarverfahren dauert bereits zehn Jahre. Seit acht Jahren ist der Beklagte vom Dienst suspendiert. Seine strafrechtliche Verurteilung wegen der letzten ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen ist seit April 2009 und damit seit mehr als sieben Jahren rechtskräftig. Nach der Stellungnahme des Beklagten zum wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vergingen etwa eineinhalb Jahre bis zur Erhebung der Disziplinarklage. Auch das gerichtliche Verfahren dauert seit annähernd fünf Jahren an. An dieser Verfahrensdauer trägt der Beklagte keine Mitverantwortung. Es ist davon auszugehen, dass den Beklagten das Verfahren in dieser Zeit belastet und ihn die damit verbundenen Folgen bleibend geprägt haben. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Belastung der erheblichen Dauer des Verfahrens dem Beamten die Pflichtwidrigkeit seines Handelns bereits verdeutlicht und dadurch - ungeachtet der strafrechtlichen Verurteilung - eine nicht unerhebliche Pflichtenmahnung bewirkt hat.
2023. Der Gesichtspunkt des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung gibt keine Veranlassung, die Disziplinarmaßnahme gegenüber dem bei objektiver Gewichtung des Dienstvergehens auf der Grundlage der festgestellten belastenden und entlastenden Umstände Gebotenen zu mildern oder zu verschärfen. Das Fehlverhalten des Beklagten erlangte in keinem der Fälle eine herausgehobene Außenwirkung mit der Folge eines nachhaltigen Ansehensverlustes der Polizei; zumeist beschränkten sich seine Auswirkungen auf den innerdienstlichen Bereich.
2034. Bei abschließender prognostischer Gesamtbewertung hält das Gericht für das dem Beklagten vorzuwerfende Dienstvergehen bei Abwägung sämtlicher für und gegen ihn sprechenden Aspekte der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbildes, des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung sowie der Dauer des Disziplinarverfahrens eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 8 LDG NRW mit einer mittleren Laufzeit von 18 Monaten für die erforderliche, aber auch ausreichende Disziplinarmaßnahme. Den Beklagten belasten insbesondere die Vielzahl und „Bandbreite“ seiner Verfehlungen, das Ausmaß der Beeinträchtigung des Betriebsklimas und die Dauer seines Fehlverhaltens gegenüber diversen Kollegen und Vorgesetzten, das er ungeachtet seiner disziplinaren Vorbelastung sowie der vielfältigen Ermahnungen und gegen ihn ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen fortsetzte. Zu seinen Gunsten sind die ganz erhebliche Dauer des Disziplinarverfahrens sowie die vorläufige Dienstenthebung mit ihren belastenden Wirkungen zu berücksichtigen. Steht diese einer Zurückstufung des Beklagten entgegen, so erscheint die Verhängung der nächstniedrigen Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) geboten, um dem Beklagten das Gewicht seiner Verfehlungen nachhaltig klar zu machen und ihm zu verdeutlichen, dass er sich mit einer weiteren Fortsetzung seines Fehlverhaltens untragbar macht. Nach Einschätzung des Gerichts ist zur hinreichenden Einwirkung auf den Beklagten die Verhängung einer Gehaltskürzung mit einer mittleren Laufzeit von 18 Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Die Höhe des Einbehaltungsbruchteils orientiert sich an der dienstlichen Stellung des Beklagten. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes einen Kürzungsbruchteil von 10 vom Hundert festzusetzen.
204Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. September 2004 ‑ 1 D 18.03 -, ZBR 2005, 91 = juris Rdn. 58, und vom 21. März 2001 – 1 D 29.00 -, BVerwGE 114, 88 = juris Rdn. 20.
205Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beklagten erfordern es nicht, hiervon abzuweichen.
206IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 74 Abs. 1 und Abs. 4 LDG NRW, §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
207Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, §§ 67, 3 Abs. 1 LDG NRW, § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG.
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(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.
(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
Für die Anfechtung der nach diesem Gesetz erlassenen Verwaltungsakte gilt die Verwaltungsgerichtsordnung.
(1) Der enteignete frühere Eigentümer kann verlangen, daß das nach den Vorschriften dieses Gesetzes enteignete Grundstück zu seinen Gunsten wieder enteignet wird (Rückenteignung), wenn das Grundstück nicht mehr für Aufgaben im Sinne des § 1 benötigt wird oder mit der Ausführung des Vorhabens, dessentwegen das Grundstück enteignet wurde, nicht binnen zweier Jahre, nachdem der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist, begonnen wurde. Dieses gilt sinngemäß zugunsten des Eigentümers eines Grundstückes, an dem nach § 12 Abs. 1 ein Recht begründet worden ist.
(2) Das Verlangen auf Rückenteignung ist binnen eines Jahres, nachdem die das Grundstück verwaltende Stelle dem früheren Eigentümer von den Tatsachen, die den Anspruch begründen, Kenntnis gegeben hat, spätestens binnen dreißig Jahren, nachdem der Enteignungsbeschluß, Teil A, unanfechtbar geworden ist, bei der Enteignungsbehörde zu stellen. § 203 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt sinngemäß.
(3) Die Enteignungsbehörde kann die Rückenteignung ablehnen, wenn das Grundstück erheblich verändert oder ganz oder überwiegend Entschädigung in Land gewährt worden ist.
(4) Für die Rückenteignung sind die Vorschriften der §§ 17 bis 24, 28, 29, 31 bis 37 und 44 bis 55 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der frühere Inhaber eines Rechts, das durch Enteignung nach den Vorschriften dieses Gesetzes erloschen oder entzogen worden ist, kann unter den in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen verlangen, daß ein gleiches Recht an dem früher belasteten Grundstück zu seinen Gunsten durch Enteignung wieder begründet wird. Für Rechte, die durch Enteignung des früher belasteten Grundstücks erloschen sind, gilt dies nur, wenn der frühere Eigentümer oder sein Rechtsnachfolger das Grundstück zurückerhält. Die Vorschriften über die Rückenteignung gelten sinngemäß.
(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.
(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Für die Revision gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts über eine Klage aus dem Beamtenverhältnis gilt folgendes:
- 1.
Die Revision ist außer in den Fällen des § 132 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, wenn das Urteil von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. - 2.
Die Revision kann außer auf die Verletzung von Bundesrecht darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruht.