Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 30. Sept. 2016 - 3 A 362/15


Gericht
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, abgewiesen. Die Klägerin trägt unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf die Wertstufe bis 4.000,00 Euro festgesetzt
1
Gründe:
2I.
3Die am . .1950 geborene Klägerin stand ab Dezember 1977 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Beklagten, zuletzt als Direktorin an einer Gesamtschule.
4Ab dem 3.3.2010 war die Klägerin durchgehend dienstunfähig erkrankt, weshalb sie auf eigenen – im August 2010 gestellten – Antrag nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens mit Ablauf des 31.3.2012 vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurde.
5Bereits im Februar 2012 hatte die Klägerin um Gewährung finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigung in den Schuljahren 2006/07 bis 2009/10 und für die geleisteten Vorgriffsstunden in den Schuljahren 1998/99, 1999/00 und 2000/01 gebeten.
6Mit Bescheid vom 31.7.2012 lehnte die Bezirksregierung E. diesen Antrag größtenteils ab und begründete ihre Entscheidung wie folgt: Da das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 31.3.2012 durch die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand beendet worden sei, stehe der Klägerin für die verbleibende Zeit nach Eintritt des Störfalles ein finanzieller Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden für den Zeitraum vom 1.4.2012 bis 31.7.2012 zu. Für eine darüber hinausgehende Ausgleichszahlung fehle es bereits an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei der Störfall nicht bereits mit Beginn der ununterbrochenen Erkrankung, sondern erst mit Zurruhesetzung eingetreten.
7Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, den sie u. a. wie folgt begründete: Ihre Zurruhesetzung zum 31.3.2012 sei Folge ihrer Dienstunfähigkeit gewesen, welche bereits seit Anfang März 2010 bestanden habe. Die Tatsache, dass es von Seiten des Beklagten mehr als zwei Jahre gedauert habe, bis ihrem Antrag auf vorzeitige Zurruhesetzung entsprochen worden sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Sie habe Anspruch auf Rückgabe/finanziellen Ausgleich der von ihr im Zeitraum März 2010 bis März 2012 geleisteten Vorgriffsstunden.
8Durch Widerspruchsbescheid vom 14.9.2012 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch gegen die Versagung eines weitergehenden Ausgleichs von geleisteten Vorgriffsstunden zurück. Eine Ausgleichszahlung komme lediglich für die vier Monate seit Eintritt des Störfalls (Zurruhesetzung) und nicht bereits ab dem Zeitpunkt der durchgehenden Erkrankung in Betracht. Eine unterbliebene Arbeitsleistung wegen krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit könne keinen Ausgleichsanspruch herbeiführen. Ein Ermessensspielraum bestehe insoweit nicht. Hinsichtlich des finanziellen Ausgleichs für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen. Weitere Nachberechnungen seitens der Bezirksregierung E. erfolgten insoweit mit Schreiben vom 20.9.2012 und Änderungsbescheid vom 12.10.2012.
9Die Klägerin hat am 12. Oktober 2012 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, durch § 2 Abs. 1 Ziff. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde (AzVOV) sei festgeschrieben, dass die Ausgleichszahlung bei Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werde. Indessen sei der Umfang der Zahlung in der Verordnung nicht dargestellt. Es verstoße gegen Treu und Glauben, der Klägerin den späten Zeitpunkt der Zurruhesetzung entgegenzuhalten. Bei ordnungsgemäßer Sachbearbeitung hätte ihr diesbezüglicher Antrag noch im Jahr 2010 beschieden werden und eine Erstattung der nicht zurückgegebenen Vorgriffsstunden bereits ab 1.1.2011 erfolgen müssen. Der einschlägige Erlass regele überdies, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV auch dann gegeben seien, wenn sich eine Lehrkraft mit Rechtsgrund für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schuldienst befinde und von der Möglichkeit der Flexibilisierung keinen Gebrauch gemacht habe. Diese Voraussetzungen hätten mit der Dienstunfähigkeit vorgelegen.
10Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
11den Beklagten unter Abänderung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 31.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 14.9.2012 in der Fassung des Schreibens vom 20.9.2012 und des Änderungsbescheides vom 12.10.2012 zu verurteilen, die von ihr geleisteten Vorgriffsstunden – soweit noch nicht geschehen – auszugleichen sowie finanziellen Ausgleich für nicht in Anspruch genommene Altersermäßigungsstunden unter Einbeziehung der Krankheitszeiten zu gewähren.
12Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide ergänzend vorgetragen: Der Verordnungsgeber habe für die Rückgabe der Vorgriffsstunden bzw. deren finanziellen Ausgleich klare und verbindliche Regelungen über den finanziellen Ausgleich geschaffen. Nach Ziff. II Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (MFSW) vom 11.10.2007 zur Rückgabe von Vorgriffsstunden nach der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde entstehe der Anspruch auf finanziellen Ausgleich mit Eintritt des nach § 2 Abs. 1 AzVOV maßgeblichen Ereignisses – vorliegend also mit Beendigung des Beamtenverhältnisses durch Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31.3.2012. Bei korrekter Auslegung der Erlasslage habe die Klägerin somit seit dem 1.4.2012 für den noch verbleibenden Zeitraum einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden. Mit § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV sei ein Auffangtatbestand für die Fälle geschaffen worden, die nicht von Nr. 1 oder Nr. 2 erfasst seien. Hiernach bestehe die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs grundsätzlich auch dann, wenn sich eine Lehrkraft für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schuldienst befinde. Vorausgesetzt werde aber – wie die Verwendung des Begriffs „sonstige Beendigung“ verdeutliche – ein Ausscheiden aus dem Schuldienst. Allerdings müsse für diese vorübergehende Abwesenheit ein Rechtsgrund vorliegen, wie z.B. eine Abordnung oder Versetzung in die Schulaufsicht, Freistellungsphase der Altersteilzeit oder der Jahresfreistellung, Tätigkeit im Auslandsschuldienst o.ä. gemäß Ziff. II Nr. 1 des Runderlasses des MFSW vom 11.10.2007. Ein solcher Rechtsgrund sei hier nicht gegeben. Eine unterbliebene Arbeitsleistung infolge krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit könne keinen Ausgleichsanspruch herbeiführen. Hätte der Verordnungsgeber auch den Fall einer langfristigen Erkrankung unmittelbar vor der Zurruhesetzung als Anspruchsvoraussetzung für den finanziellen Ausgleich mit einbeziehen wollen, so hätte dies in den entsprechenden Regelungen seinen Niederschlag gefunden, zumal es sich keinesfalls um einen seltenen Einzelfall handele, sondern um eine in der Praxis häufiger vorkommende Konstellation. Demnach habe der Verordnungsgeber bewusst die Langzeiterkrankung aus der „Störfallregelung“ ausgenommen. Was die Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens angehe, so habe die Bezirksregierung hierauf keinen Einfluss nehmen können.
15Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Abänderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, die von der Klägerin in den Schuljahren 1998/1999, 1999/2000 und 2000/2001 geleisteten Vorgriffsstunden – soweit noch nicht geschehen – unter Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes nach weiterer Maßgabe der Entscheidungsgründe finanziell auszugleichen. Im Übrigen (Altersermäßigungsstunden) hat es die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat es der Klägerin zu 6/10 und dem Beklagten zu 4/10 auferlegt. Es hat offengelassen, ob der Zahlungsanspruch hinsichtlich der Vorgriffsstunden aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 AzVOV folge.
16Nach Nr. 1 der genannten Vorschrift sei zwar ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszahlung erst mit Beendigung des Beamtenverhältnisses entstanden. Indessen folge hieraus nicht notwendigerweise, dass nur die Monate ab Beendigung des Beamtenverhältnisses ausgleichsfähig seien. Der Runderlass des MFSW vom 11.10.2007 habe insoweit keine das Gericht bindende Wirkung. Darüber hinaus stünden die Ausführungen im genannten Erlass einem Verständnis nicht entgegen, wonach bei Beendigung des Beamtenverhältnisses hinsichtlich der Ausgleichszahlung auch diejenigen Vorgriffsstunden abzugelten seien, die vor Beendigung des Beamtenverhältnisses auszugleichen gewesen wären, ein Ausgleich jedoch aus von der Lehrkraft nicht zu vertretenden Gründen unmöglich gewesen sei.
17Folge man dieser Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AzVOV nicht, so ergebe sich der Anspruch der Klägerin auf finanziellen Ausgleich aus Nr. 3 der Bestimmung. Hiernach werde die Ausgleichszahlung bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zulässigen Pflichtstunden gewährt, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruhe. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Mit Beginn ihrer dauernden – ununterbrochenen - Dienstunfähigkeit am 3.3.2010 habe im Fall der Klägerin die ungleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden geendet. Der Beklagte sei auch nicht berechtigt, wegen der Erkrankung der Klägerin und der damit verbundenen Unmöglichkeit der tatsächlichen Rückgabe der von ihr geleisteten Vorgriffsstunden die Vergütung dieser Vorgriffsstunden abzulehnen, weil eine Erkrankung allein in den Risikobereich der Klägerin falle. Der Runderlass vom 11.10.2007 stehe einer finanziellen Abgeltung nicht entgegen. Nach dessen Ziff. II bestehe die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 nicht nur dann, wenn die Lehrkraft endgültig aus dem aktiven Schuldienst des Landes NRW ausgeschieden sei, sondern auch, wenn sie sich mit Rechtsgrund für einen vorübergehenden Zeitraum nicht im aktiven Schuldienst befinde und von der Möglichkeit der Flexibilisierung keinen Gebrauch gemacht habe. Die dauernde Dienstunfähigkeit bilde einen Rechtsgrund dafür, dass sich die Klägerin ab dem 3.3.2010 nicht mehr im aktiven Schuldienst befunden habe. Dass dieser Grund im Klammerzusatz zu Satz 2 des Abschnittes II. des Erlasses nicht ausdrücklich genannt werde, stehe dieser Auslegung nicht entgegen, weil die Aufzählung der Rechtsgründe, wie der Zusatz „z. B.“ verdeutliche, nicht abschließend sei und mit der vorliegenden Fallgestaltung einer – bis zur Zurruhesetzung – andauernden Dienstunfähigkeit vergleichbare Konstellationen („Freistellungsphase in der Altersteilzeit oder beim Sabbatjahr“) ausdrücklich benannt würden. In all den genannten Fällen werde von den Betroffenen, obwohl sie sich weiterhin im Schuldienst befänden, über einen längeren Zeitraum keine aktive Diensttätigkeit erbracht. Zudem werde in der Begründung zu 2 der Ausgleichzahlungsverordnung Vorgriffsstunde vom Verordnungsgeber ausdrücklich ausgeführt:
18„Der Anspruch auf Ausgleichszahlung besteht grundsätzlich in all den Fällen, in dem der zeitliche Ausgleich geleisteter Vorgriffsstunden ganz oder teilweise unmöglich wird. Ausgenommen sind jedoch die Fälle, in denen die Betroffenen der Beamtenrechte verlustig gehen bzw. nach Maßgabe des Disziplinarrechts aus dem Dienst entfernt werden.
19Absatz 1 Nr. 3 dient als Auffangtatbestand (…)“
20Gerade im Hinblick auf die Funktion als Auffangtatbestand sei allein eine weite Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV geeignet, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gegenüber Lehrkräften, deren Pflichtstundenzahl in der Ausgleichsphase ermäßigt werde, zu vermeiden. Hier müsse insbesondere Berücksichtigung finden, dass es sich bei den Vorgriffsstunden nicht etwa um eine „auf eigenes Risiko“ freiwillig erbrachte Vorleistung handele, sondern der Dienstherr den Lehrkräften die Vorgriffsstunde verpflichtend auferlegt habe und es sich angesichts der langen Geltungsdauer der Regelung aufdränge, dass eine nennenswerte Zahl von Lehrkräften von einer krankheitsbedingten, nicht nur vorübergehenden Störung des Austauschverhältnisses betroffen sein werde. Denn einer vorzeitigen Zurruhesetzung gehe in vielen Fällen eine längere Zeit dauerhafter Erkrankung voraus.
21Es lasse sich auch nicht entgegnen, der Verordnungsgeber habe zu Gunsten der betroffenen Lehrkräfte eine Rückgabe der Vorgriffsstunden auch dann vorgesehen, wenn diese während des Zeitraums der erhöhten Pflichtstundenzahl langfristig erkrankt gewesen seien, so dass er dementsprechend andererseits – pauschalisierend und sozusagen spiegelbildlich – Langzeiterkrankungen während des Rückgabezeitraums bei der Berechnung der Ausgleichszahlung unberücksichtigt habe lassen dürfen. Es seien dem erkennenden Einzelrichter keine Fälle bekannt und der Beklagte habe solche Fälle auch nicht angeführt, in denen eine ununterbrochene, zur vorzeitigen Zurruhesetzung führende Erkrankung einer Lehrkraft dazu geführt hätte, dass solche wegen dieser Erkrankung tatsächlich nicht geleistete Vorgriffsstunden im Anschluss an die Zurruhesetzung durch Ausgleichszahlungen abgegolten worden wären.
22Nach Hinweis des Senats auf dessen Zuständigkeit hat sich das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) die ergangenen Bescheide und Prozesshandlungen zu eigen gemacht. Der Senat hat die Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 18.4.2016 zugelassen, der der Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 20.4.2016 zugestellt worden ist. Mit der am 19.5.2016 eingegangenen Berufungsbegründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, dass der Fall einer langfristigen Erkrankung von der Verordnung bewusst nicht erfasst sei.
23Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
24die Klage, soweit sie noch im Berufungsverfahren anhängig ist, unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
25Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
26die Berufung zurückzuweisen.
27Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihr bisheriges Vorbringen. Auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtslage in Schleswig-Holstein ergebe sich, dass ein Ausgleichsanspruch für verbeamtete Lehrkräfte bestehen müsse, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden seien und keinen vollständigen Ausgleich für die von ihnen geleisteten Vorgriffsstunden erhalten hätten.
28Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten zu der Möglichkeit einer Entscheidung über die Berufung im Beschlusswege.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung E. Bezug genommen.
30II.
31Der Senat entscheidet über die Berufung des Beklagten im Beschlusswege gemäß § 130a Satz 1 Alt. 1 VwGO, da er diese einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden (§ 125 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 130a Satz 2 VwGO).
32Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist – soweit noch anhängig – unbegründet. Der angegriffene Bescheid der Bezirksregierung E. vom 31.7.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.9.2012 in der Fassung des Schreibens vom 20.9.2012 und des Änderungsbescheides vom 12.10.2012 ist – soweit noch umstritten – rechtmäßig. Einen Anspruch auf die begehrte Ausgleichszahlung gemäß §§ 2 und 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde vom 8.6.2004, GV NRW Seite 379, in der Fassung vom 8.12.2009, GV NRW Seite 837 (AzVOV) für den Zeitraum ihrer dauernden – ununterbrochenen – Dienstunfähigkeit ab dem 3.3.2010 bis zu ihrer Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.3.2012 hat die Klägerin nicht.
33Nach § 2 Abs. 1 AzVOV wird die Ausgleichszahlung in folgenden Fällen gewährt:
34- 35
1. bei Beendigung des Beamtenverhältnisses,
- 36
2. beim Wechsel des Dienstherrn,
- 37
3. bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht.
Die langfristige krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit der Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
39Im Zeitraum vom 3.3.2010 bis zur Zurruhesetzung mit Ablauf des 31.3.2012 lag unstreitig noch keine Beendigung des Beamtenverhältnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 AzVOV vor. Zwar handelt es sich bei einer langfristigen Dienstunfähigkeit um eine typische Fallkonstellation, die einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand (Beendigung des Beamtenverhältnisses) vorangeht. Die Dienstunfähigkeit der Lehrkraft beendet das Beamtenverhältnis jedoch gerade noch nicht. Dies geschieht erst durch die Versetzung des Beamten in den Ruhestand (§ 21 Nr. 4 BeamtStG).
40Die – vom Verwaltungsgericht erwogene – Anwendung dieser Vorschrift bei später erfolgender Beendigung des Beamtenverhältnisses auch für die davorliegenden Zeiträume einer dauernden Erkrankung kommt nicht in Betracht. Denn der finanzielle Ausgleich wird nach § 1 AzVOV nur subsidiär dann gewährt, wenn der vorrangige zeitliche Ausgleich ganz oder teilweise unmöglich wird. Der zeitliche Ausgleich erfolgt nach § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) zu einem festen Zeitpunkt: jeweils im elften Schuljahr nach dem Ende eines Schuljahres, in dem Lehrerinnen und Lehrer zur Leistung einer zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet waren. Auch bei Inanspruchnahme der Flexibilisierungsmöglichkeit auf Antrag nach § 4 Abs. 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG ergibt sich ein fester Zeitpunkt. Nur im derart vorgegeben Zeitpunkt ist die Ermäßigung der Pflichtstundenzahl grundsätzlich möglich. Mithin kann sie auch nur dann im Einzelfall unmöglich werden. Die Fälle der Unmöglichkeit (Störfälle) sind in § 2 Abs. 1 AzVOV abschließend aufgeführt. Im Übrigen wäre es gleichheitswidrig und würde Fehlanreize setzen, im Falle einer jahrelangen Erkrankung und darauf folgender Zurruhesetzung auch rückwirkend ab Krankheitsbeginn einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, den ein jahrelang erkrankter Beamter nicht erhält, wenn er wieder in den Dienst zurückkehrt.
41Auch das von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben angeführte Argument überzeugt nicht, die Dauer des Zurruhesetzungsverfahrens dürfe nicht zu ihren Lasten gehen. Sie meint, sie müsse finanziell so gestellt werden, wie sie stünde, wenn zeitnah entschieden worden wäre. Dann stünde sie aber weit schlechter. Durch die spätere Zurruhesetzung hat sie länger die vollen Dienstbezüge erhalten. Andernfalls hätte sie schon früher nur noch die weit geringeren Versorgungsbezüge erhalten. Der dann gezahlte finanzielle Ausgleich für 52 Mehrarbeitsstunden pro Jahr hätte die Differenz nicht ansatzweise ausgeglichen.
42Auch eine sonstige Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV liegt nicht vor. Diese Regelung ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen.
43Bereits ihr Wortlaut spricht dagegen, unter einer sonstigen Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden auch eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit zu verstehen. Dieser fehlt die mit dem Begriff der Beendigung verbundene Endgültigkeit. Bei ihrem Auftreten steht nämlich regelmäßig noch nicht fest, ob die Erkrankung dauerhaft zur Dienstunfähigkeit und in der Folge zur Zurruhesetzung führt. Sie stellt sich eher als eine vorübergehende faktische Unterbrechung der Dienstausübung dar, ohne Auswirkungen auf die fortgeltende Pflichtstundenzahl. Da Erkrankungen zu einem beliebigen Zeitpunkt im Schuljahr auftreten können und nicht unbedingt zum Schuljahresbeginn, wird typischerweise bereits eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl wirksam geworden sein. Bei Wiedererlangung der Dienstfähigkeit kommt die Lehrkraft dann auch faktisch weiterhin in den Genuss der Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden.
44Vgl. LAG Köln, Urteil vom 16.3.2011 – 3 Sa 1436/10 –, juris, Rn. 25; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2013 – 3 A 1560/13 –, juris, Rn. 15 und 19; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28.3.2012 – 1 K 998/10 –, juris, Rn. 28, und vom 4.3.2015 – 1 K 4603/13 –, n. v.; VG Köln, Urteil vom 10.8.2011 – 3 K 4772/10 –, juris, Rn. 22; a. A. VG Aachen, Urteil vom 11.7.2014 – 1 K 1045/12 –, juris, Rn. 15.
45Auch die Systematik der Vorschrift zeigt, dass eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit die ungleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden nicht beendet. Die Verpflichtung des Dienstherrn zum zeitlichen Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden bleibt unverändert bestehen. Für den finanziellen Ausgleichsanspruch knüpft § 3 Abs. 1 AzVOV ebenso wie § 4 Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG für den vorrangigen zeitlichen Ausgleich daran an, wann die Lehrkraft zur Erbringung der zusätzlichen Pflichtstunde verpflichtet war (Ansparphase). Ist nach dem Willen des Verordnungsgebers im Hinblick auf die Ansparphase allein die rechtliche Verpflichtung zur Leistung der Vorgriffsstunde maßgeblich, nicht aber der tatsächliche Umstand, ob die jeweilige Vorgriffsstunde erbracht wurde, spricht dies dafür, auch für die Ausgleichsphase die rechtliche Verpflichtung zur Pflichtstundenermäßigung unabhängig davon zu sehen, ob rein tatsächlich weniger Unterricht erteilt wird. Diese rechtliche Wertung wird durch die beiden weiteren, in § 2 Abs. 1 AzVOV geregelten Störfälle bestätigt. Sowohl bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses (Nr. 1) als auch bei dem Wechsel des Dienstherrn (Nr. 2) wird der Dienstherr von seiner Verpflichtung, der Lehrkraft einen zeitlichen Ausgleich für die geleisteten Vorgriffsstunden zu gewähren, erst durch einen Rechtsakt frei. Auch bei den anerkannten Anwendungsfällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV einer Freistellungsphase im Rahmen der Altersteilzeit oder einer anderweitigen Beurlaubung,
46vgl. zur wortlautgleichen bayerischen Regelung BVerwG, Beschluss vom 4.7.2003 – 2 BN 3.02 –, juris, Rn. 8,
47wird die zeitliche Ausgleichspflicht des Dienstherrn durch einen Rechtsakt beseitigt. Bei der Dienstunfähigkeit eines Beamten handelt es sich hingegen um einen rein tatsächlichen Umstand.
48Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28.3.2012 – 1 K 998/10 –, juris, Rn. 31 ff., und vom 4.3.2015 – 1 K 4603/13 –, n. v., jeweils m. w. N.
49Auch nach dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AzVOV ist die Gefahr einer langfristigen Dienstunfähigkeit allein der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen. Die Vorgriffsstunde ist rechtlich als ungleichmäßige Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum zu qualifizieren.
50Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 – 2 C 41.13 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 11.11.2013 – 3 A 1560/13 –, juris, Rn. 17, sowie Urteile vom 15.10.2003 – 6 A 4134/02 –, juris, Rn. 52, und vom 27.9.2011 – 3 A 280/10 –, juris, Rn. 34.
51Wie dargestellt, besteht der Anspruch auf zeitlichen Ausgleich der geleisteten Vorgriffsstunden unabhängig davon, ob die Lehrkraft in der Ansparphase langfristig erkrankt war. Für den Ausgleich der Vorgriffsstunden ist mithin zu Gunsten der Lehrkraft nicht von Bedeutung, ob jede einzelne Stunde tatsächlich erbracht wurde. Dies dient erkennbar einer Vereinfachung der Handhabung. Diesem Zweck entspricht es auch, Langzeiterkrankungen im Ausgleichszeitraum zu Ungunsten der betroffenen Lehrkräfte unberücksichtigt zu lassen. Allein diese Wertung trägt auch den gegenläufigen Interessen des Dienstherrn und der Lehrkraft gleichermaßen Rechnung und schafft einen angemessenen Risikoausgleich. Dies ergibt sich aus dem untrennbaren Zusammenhang zwischen der vorübergehenden Erhöhung der wöchentlichen Pflichtstundenzahl und der als Ausgleich hierfür vorgesehenen späteren Ermäßigung. Die Vorleistung der Vorgriffsstunde und der hierfür vorgesehene Ausgleich stehen in einem mit dem zivilrechtlichen Synallagma vergleichbaren Austauschverhältnis zueinander.
52Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15.10.2003 – 6 A 4134/02 –, juris, Rn. 60, und vom 27.9.2011 – 3 A 280/10 –, juris, Rn. 32.
53Wirkte sich dementsprechend die Dienstunfähigkeit der Lehrkraft in der Ansparphase zu Lasten des Dienstherrn aus, da dieser das Risiko eines dienstunfähigkeitsbedingten Ausfalls der Vorgriffsstunde trug, so spricht alles dafür, das Risiko, dass der Beamte aufgrund einer langfristigen Dienstunfähigkeit in der Ausgleichsphase den zeitlichen Ausgleich der Vorgriffsstunde faktisch nicht in Anspruch nehmen kann, den Beamten tragen zu lassen.
54Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteile vom 28.3.2012 – 1 K 998/10 –, juris, Rn. 47, und vom 4.3.2015 – 1 K 4603/13 –, n. v., jeweils m. w. N.; VG Köln, Urteil vom 10.8.2011 – 3 K 4772/10 –, juris, Rn. 17
55Diese an der objektiven Rechtslage in der Ansparphase orientierte Auslegung ist unabhängig davon, ob dem Verwaltungsgericht Fälle zur Kenntnis gelangt sind, in denen auch entsprechend verfahren worden ist. Der von den Beteiligten und dem Verwaltungsgericht angeführte Runderlass des MFSW vom 11.10.2007 beeinflusst die Rechtslage nicht, da es um eine gebundene Entscheidung geht. Er bindet den Senat nicht. Abgesehen davon stützt er die Auffassung des Senats.
56Auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausgleich für geleistete Vorgriffsstunden in Schleswig-Holstein ergibt sich nichts anderes. Diese betrifft den Fall einer vorzeitigen Zurruhesetzung noch vor Beginn der Ausgleichsphase.
57Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2015 – 2 C 41.13 –, juris, Rn. 1 f.
58Diese Konstellation ist in Nordrhein-Westfalen durch § 2 Abs. 1 Nr. 1 AzVOV bereits zugunsten der Beamten geregelt.
59Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG nicht vorliegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

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Annotations
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Das Beamtenverhältnis endet durch
- 1.
Entlassung, - 2.
Verlust der Beamtenrechte, - 3.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach den Disziplinargesetzen oder - 4.
Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.