Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 11. Juli 2014 - 1 K 1045/12


Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden zu vergüten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten zum finanziellen Ausgleich von sog. "Vorgriffsstunden".
3Der Kläger stand als Studiendirektor im Dienst des Beklagten. Nachdem er seit dem 14. August 2007 erkrankt war, versetzte ihn die Bezirksregierung Köln mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Diese Verfügung wurde auf der Grundlage eines im Verfahren VG Aachen (1 K 41/09) geschlossenen Vergleichs vom 30. März 2009 aufgehoben. Nach vergeblichen Wiedereingliederungsbemühungen und erfolgloser Suche nach einer anderen Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes wurde der Kläger erneut durch Verfügung vom 21. August 2013 gemäß § 26 Abs. 1 BeamtStG in Verbindung mit § 34 LBG NRW wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Die dagegen erhobene Klage hat die erkennende Kammer im Verfahren 1 K 2687/13 durch Urteil vom 11. Juli 2014 abgewiesen.
4In den Schuljahren 1997/1998 bis Ende des Schuljahres 2002/2003 leistete der Kläger zusätzliche wöchentliche Pflichtstunden (Vorgriffsstunden). Das daraus resultierende Vorgriffsstunden-Guthaben gab das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 24. Juli 2007 mit 72 Monaten an. Der zeitliche Ausgleich der Vorgriffsstunden sollte gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (VO zu § 5 SchFG), GV.NRW. 2002, S. 145) durch Absenkung der Pflichtstundenzahl schrittweise ab dem Schuljahr 2008/2009 erfolgen.
5Mit Bescheid vom 19. Juli 2011 lehnte die Bezirksregierung Köln einen Antrag des Klägers auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die von ihm geleisteten, wegen seiner Erkrankung nicht ausgeglichenen und nicht mehr ausgleichbaren Vorgriffsstunden ab. Die Behörde führte aus, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 der Verordnung über den finanziellen Ausgleich von Vorgriffsstunden nach der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz (Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde) vom 8. Juni 2004, GV.NRW. 2004, 379, seien nicht erfüllt. Weder habe der Kläger den Dienstherrn gewechselt noch sei er aus dem aktiven Schuldienst ausgeschieden. Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement NRW prüfe noch eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst, sodass eine Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs noch nicht gegeben sei.
6Der Kläger hat am 13. August 2011 bei dem Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben, das den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23. Februar 2012 an das erkennende Gericht verwiesen hat. Er hält die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde für erfüllt, da er aus dem aktiven Schuldienst des Landes ausgeschieden sei. Auch wenn eine Weiterbeschäftigung im öffentlichen Dienst überprüft werde und möglicherweise gegeben sei, könne er jedenfalls nicht wieder im Schuldienst verwendet werden. Für eine solche Tätigkeit sei er unstreitig dienstunfähig. Demgemäß könnten die Vorgriffsstunden nicht als Primäranspruch im Wege einer künftigen Stundenreduzierung zurückgewährt werden und besitze er einen finanziellen Ausgleichsanspruch.
7Der Kläger beantragt,
8den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Köln vom 19. Juli 2011 zu verurteilen, ihm die von ihm in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden ab Fälligkeit gemäß § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde zu vergüten.
9Der Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Er tritt dem Vorbringen entgegen und meint, die von dem Kläger für seinen Zahlungsanspruch angeführte Vorschrift des § 2 Abs. 1 der Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde setze auch in der einzig in Betracht kommenden dritten Variante das Ausscheiden aus dem aktiven Schuldienst voraus. Eine vorherige Zahlung sei schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht angezeigt. Da für ihn keine anderweitige Beschäftigung im öffentlichen Dienst des Landes habe gefunden werden können, sei er bis zur Entscheidung über seine gegen die Zurruhesetzung erhobene Klage in den Schuldienst des Beklagten eingegliedert.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
13Entscheidungsgründe:
14Die zulässige Klage ist begründet.
15Der Kläger besitzt einen Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich der von ihm in den Schuljahren 1997/1998 bis 2002/2003 geleisteten Vorgriffsstunden. Der Bescheid der C. vom 19. Juli 2011 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten, vgl. §§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 VwGO.
16Rechtsgrundlage für das Zahlungsbegehren des Klägers ist § 2 Abs. 1 Nr. 3 der auf der Grundlage von § 48 Abs.3 BBesG erlassenen Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde. Hiernach wird die Ausgleichszahlung bei sonstiger Beendigung der ungleichmäßigen Verteilung der zulässigen Pflichtstunden gewährt, wenn darauf die Unmöglichkeit des Pflichtstundenausgleichs beruht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
17Mit Beginn seiner Dienstunfähigkeit am 14. August 2007 endete im Fall des Klägers die ungleichmäßige Verteilung der zusätzlichen Pflichtstunden. Dies folgt aus folgenden Überlegungen: Derartige Pflichtstunden gibt es im Dienst des beklagten Landes nur im Bereich des Schulunterrichts. In anderen Verwaltungszweigen gilt demgegenüber grundsätzlich die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (Arbeitszeitverordnung - AZVO) vom 4. Juli 2006, vgl. § 1 Abs. 1 AZVO. Wöchentliche Pflichtstunden, wie sie § 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festlegt, sind in anderen Verwaltungsbereichen ‑ auch in den in § 1 Abs. 2 AZVO von der Arbeitszeitverordnung ausgenommenen Bereichen ‑ nicht vorgesehen. Lediglich das Personal der Universitäten und Fachhochschulen des Landes hat ausdrückliche "Lehrverpflichtungen", die sich aus der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV) ergeben. Zu solchen "Lehrverpflichtungen" gehören aber keine Pflichtstunden, wie sie im Rahmen eins Schulunterrichts erteilt werden. Im Übrigen dürfte die gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers, die es ihm unmöglich macht, als Lehrer in Schulen des Landes zu unterrichten, auch einer Tätigkeit als Lehrer an Fachhochschulen und Universitäten des Landes entgegenstehen.
18Bei dieser Sachlage ist der Beklagte tatsächlich nicht mehr in der Lage, die geleisteten Vorgriffsstunden durch eine Pflichtstundenermäßigung in der Zukunft auszugleichen. Die entsprechende Verpflichtung ist damit entfallen,
19a.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 28. März 2012 ‑ 1 K 998/10 ‑, soweit ersichtlich nicht veröffentlicht.
20Der Beklagte ist auch nicht berechtigt, wegen der Erkrankung des Klägers und der damit verbundenen Unmöglichkeit der tatsächlichen Rückgabe der von ihm geleisteten Vorgriffsstunden die Vergütung dieser Vorgriffsstunden abzulehnen, weil eine Erkrankung allein in seinen Risikobereich fällt. Die erkennende Kammer hat hierzu in ihrem
21Urteil vom 14. Februar 2013 ‑ 1 K 2267/11 ‑, juris Rn. 16 ff.,
22ausgeführt:
23"Die Erkrankung einer Lehrerin/eines Lehrers in dem Zeitraum der vereinbarten Rückgabe lässt deren Anspruch auf die Rückgabe nicht entfallen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 2 und 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG. Wenn dort von einer Rückgabe der geleisteten Vorgriffsstunden die Rede und diese Rückgabe bedingungslos zu erfolgen hat, fehlt ein Ansatz für die Auffassung des Beklagten, eine Rückgabe könne u. U. doch entfallen. Die Überlegungen des Beklagten widersprechen zudem dem Sinn und Zweck der Vorgriffsstunden/Rückgaberegelung. Vorgriffsstundenregelungen dienen der Deckung eines vorübergehenden Personalmehrbedarfs, der durch die zwischenzeitliche Steigerung der Schülerzahlen entstanden ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass damit wegen des späteren zeitlichen Ausgleichs keine allgemeine Erhöhung der Arbeitszeit für Lehrer verbunden ist. Die vorübergehende Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit der Lehrer (Pflichtstundenzahl) und der zeitliche Ausgleich durch die Ermäßigung der Arbeitszeit nach Wegfall des Mehrbedarfs stehen in einem untrennbaren Zusammenhang. Durch die Vorgriffsstundenregelung wird die insgesamt gleichbleibende Arbeitszeit langfristig ungleichmäßig verteilt,
24vgl. dazu: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 15. September 2011 ‑ 2 B 33.11 ‑;
25sie ermächtigt den Dienstherrn aber nicht dazu, die Arbeitszeit für Lehrer insgesamt zu erhöhen. Daraus folgt dessen Verpflichtung, in entsprechendem zeitlichen Zusammenhang die gleichbleibende Arbeitszeit durch Rückgabe der Vorgriffsstunden wiederherzustellen. Der Dienstherr kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, er sei zu einer generalisierenden Regelung ermächtigt, welche im Einzelfall auch zu einem Ausschluss des Rückgabeanspruchs eines betroffenen Lehrers führen könne. Gründe der Verwaltungsvereinfachung bzw. -handhabung allein können eine damit einhergehende Erhöhung der Arbeitszeit der Lehrerinnen und Lehrer nicht rechtfertigen. Der Dienstherr kann lediglich ‑ wie hier ‑ den zeitlichen Ausgleich vorziehen und in komprimierter Form gewähren. Ausschließen kann er die Rückgabe allenfalls in den Fällen, in denen ein Lehrer den zeitlichen Ausgleichsanspruch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch nimmt. Letzteres ist bei einer Erkrankung, die den Lehrer an der Dienstausübung hindert, jedoch nicht der Fall. Eine dahin gehende Begrenzung, dass eine einmal vereinbarte flexibilisierte Inanspruchnahme der Rückgabe nicht mehr änderbar ist, lässt sich § 4 Abs. 2, 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG nicht entnehmen."
26Der Beklagte ist deshalb verpflichtet, die von dem Kläger geleisteten Vorgriffsstunden in Anwendung von § 3 Abs. 3 Ausgleichszahlungsverordnung Vorgriffsstunde unter Anwendung der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte des Bundes finanziell auszugleichen. Eine Vergütung in Höhe anteiliger Besoldung kommt demgegenüber nicht in Betracht, weil der Kläger bis zu seiner Erkrankung vollzeitbeschäftigt war,
27vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2011 ‑ 3 A 280/10 ‑, juris Rn. 29, 104 ff. m. w. N.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Für Gruppen von Beamtinnen und Beamten können besondere Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit durch Landesrecht geregelt werden.
(2) Eine anderweitige Verwendung ist möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.
(3) Zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand kann der Beamtin oder dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist.
(1) Einwendungen, die nicht während der Fristen des § 31 Abs. 4 und des § 32 Abs. 2 vorgebracht worden sind, sind gegenüber der Enteignungsbehörde spätestens im Termin zu erheben; sie sollen nebst ihrer Begründung schriftlich im Termin vorgelegt werden. Nach diesem Zeitpunkt vorgebrachte Einwendungen und Anträge werden nicht mehr berücksichtigt; dies gilt auch für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
(2) Mündliche Einwendungen sind in die Niederschrift aufzunehmen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung (§ 88 des Bundesbeamtengesetzes) für Beamte zu regeln, soweit die Mehrarbeit nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen wird. Die Vergütung darf nur für Beamte in Bereichen vorgesehen werden, in denen nach Art der Dienstverrichtung eine Mehrarbeit messbar ist. Die Höhe der Vergütung ist nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit festzusetzen. Sie ist unter Zusammenfassung von Besoldungsgruppen zu staffeln; für Teilzeitbeschäftigte können abweichende Regelungen getroffen werden.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer Ausgleichszahlung in Höhe der zum Zeitpunkt des Ausgleichsanspruchs geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung für Beamte zu regeln, bei denen ein Arbeitszeitausgleich aus einer langfristigen ungleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit, während der eine von der für sie jeweils geltenden regelmäßigen Arbeitszeit abweichende Arbeitszeit festgelegt wurde, nicht oder nur teilweise möglich ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.