Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Sept. 2015 - 2 B 909/15
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenden sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,
5die aufschiebende Wirkung der Klage – 1 K 1061/15 – gegen die der Beigeladenen erteilte bauaufsichtliche Genehmigung vom 10. März 2015 zur Errichtung von vier Doppelhäusern mit jeweils zwei Garagen auf den Grundstücken C.------straße 122, 122a, 124, 124a, 126, 126a, 128, 128a anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Baugenehmigung verletzte voraussichtlich keine die Antragsteller als Eigentümer eines Nachbargrundstücks schützenden Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts. Die Baugenehmigung sei hinreichend bestimmt. Es sollten vier zweigeschossige Wohnhäuser in offener Bauweise als Doppelhäuser errichtet werden. Die Grundrisszeichnungen der acht Doppelhaushälften ließen erkennen, dass hier Wohnhäuser geplant seien und keine Flüchtlingsunterkünfte im eigentlichen Sinne. Der Gebietserhaltungsanspruch sei nicht verletzt. Es sei auch nicht erkennbar, dass das Vorhaben der Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Unterstelle man mit den Antragstellern, dass es sich bei den genehmigten Häusern tatsächlich um Gemeinschaftsunterkünfte für ausländische Flüchtlinge und Einwanderer handelte, ergäbe sich im Ergebnis nichts anderes.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
8Die Baugenehmigung verstößt nicht deshalb gegen Nachbarrechte der Antragsteller, weil ihr keine immissionsschutzrechtliche Untersuchung zu Grunde liegt. Ihr fehlt damit weder die erforderliche Bestimmtheit noch verstößt sie gegen materielle Nachbarrechte, wie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Rücksichtnahmegebot oder wie die in § 51 Abs. 7 BauO NRW Regelung zur Anordnung unter anderem von Stellplätzen.
9Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, § 1 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BauPrüfVO NRW ist der Bauherr im Baugenehmigungsverfahren (nur) verpflichtet, die für die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Dazu gehören eine Verkehrsprognose und ein Schallschutzgutachten nur, soweit sie für die Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens auf die Nachbarschaft und damit für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots erforderlich sind.
10Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2003 - 7 B 2434/02 -, BRS 66 Nr. 176 = juris Rn. 12, und vom 5. Februar 2001 - 7 A 410/01 -, BRS 64 Nr. 155 = juris Rn. 3.
11Das war hier nicht der Fall. Denn für die Beurteilung der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen einschließlich des An- und Abfahrtverkehrs war eine weitere sachverständige Aussage nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn man die im Erläuterungsbericht zur Baugenehmigung vorgestellte mietweise Überlassung der Häuser an die Stadt T. und deren Absicht einstellt, dort ihr zugewiesene Flüchtlinge bzw. Zuwanderer unterzubringen. Bedenken gegen die entsprechende Einschätzung der für Immissionsschutz zuständigen Abteilung des Antragsgegners sind nicht veranlasst.
12Diese Einschätzung gilt vor allem für eine Nutzung der Doppelhaushälften zu Wohnzwecken.
13Eine Wohnnutzung, die sich an eine (vorhandene) Wohnnutzung anschließt, ist die aus planungsrechtlicher Sicht der Baunutzungsverordnung immissionsverträglichste Nachbarkonstellation. Die hier genehmigte Nutzung ist maßvoll ausgestaltet mit „nur“ 4 Doppelhäusern, wobei nach den eindeutigen Bauvorlagen für jede Doppelhaushälfte (nur) eine Wohneinheit mit Dusche, Bad, Küche, Hauswirtschaftsraum und 5 Zimmern mit einer Gesamtwohnfläche je Einheit von 126 qm und 18,66 qm Nutzfläche zur Genehmigung gestellt wurde. Damit bewegt sich die Wohnnutzung auch mit Blick auf den zu erwartenden An- und Abfahrtverkehr offenkundig in einem Immissionsrahmen, den Anlieger wie die Antragsteller bei den gegebenen Planungs- und Grundstücksverhältnissen hinzunehmen haben. Die Belastungen gehen nicht über das hinaus, was in einem Wohngebiet üblicherweise erwartet werden muss. Das gilt selbst dann, wenn man mit der Beschwerde davon ausginge, jede Doppelhaushälfte sei darauf angelegt, dass zwei Wohnungen entstünden. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt. Weshalb sich die Anzahl der Fahrzeugbewegungen auch unter Berücksichtigung von Versorgungsfahrzeugen hier nicht innerhalb dessen halten sollte, was durch eine typische Wohnnutzung üblicherweise generiert wird, ist weder der Beschwerde zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
14Die Lage und vorgestellte Ausstattung der privaten Erschließungsstraße begründen ebenso wie die Lage der den Häusern zugeordneten Garagen und Einstellplätze keinen Anhalt für eine andere Bewertung, und zwar auch nicht mit Blick auf § 51 Abs. 7 BauO NRW. Das Wohnhaus der Antragsteller liegt schon nicht in unmittelbarer Nähe der geplanten Häuser nebst Zufahrt, sondern wird durch andere Nachbarbebauung von deren unmittelbaren Auswirkungen abgeschirmt. Die von der Beschwerde beanstandete Zufahrt ist hier außerdem nur als private vorgesehen und entsprechend allein für die Anlieger konzipiert. Die Ausbildung einer Feuerwehrfläche lässt ebenfalls keine nicht hinnehmbaren Unzuträglichkeiten erwarten. Bei dieser Sachlage bedurfte es zur Wahrung der Nachbarrechte auch keiner Festschreibung von Richtwerten, wie sie die Beschwerde fordert.Der von der Beschwerde angeführte Vermerk der Abteilung Bauordnung „v.d.Vorhaben können schädliche Emissionen für die Nachbarschaft ausgehen“ , begründet keine andere Bewertung. Er gibt ohnehin allein das Ergebnis einer verfahrensmäßigen Vorabprüfung der Frage wieder, ob die Abteilung Immissionsschutz beteiligt werden soll. Diese hat daraufhin auf der Grundlage ihrer Sachkompetenz - wie bereits erwähnt - einen sachlichen Grund für die Befürchtung schädlicher, also unzumutbarer Geräuschentwicklungen nicht gesehen.
15Eine entscheidend andere Bewertung ergibt sich auch nicht, soweit man die im Erläuterungsbericht vorgestellte mietweise Überlassung der Häuser an die Stadt T. und deren Absicht in den Blick nimmt, ihr zugewiesene Flüchtlinge bzw. Einwanderer dort unterzubringen. Hieraus folgt zugleich keine Nachbarrechtsverletzung unter dem Blickwinkel des sog. Etikettenschwindels.
16Bei einem sog. Etikettenschwindel ist das zur Genehmigung gestellte bzw. schon genehmigte Bauvorhaben nur vorgeschoben, um der eigentlich beabsichtigten - unzulässigen - Nutzung einen genehmigungsfähigen Anschein zu verleihen. Zwar richtet sich die Frage der Nachbarrechtswidrigkeit eines Bauvorhabens in aller Regel allein nach der Baugenehmigung und den zugehörigen Bauvorlagen. Das gilt auch für den Fall, dass Umstände, die in den Genehmigungsvorgängen keinen Niederschlag gefunden haben, die Vermutung nahelegen, die betreffende bauliche Anlage solle tatsächlich anders als genehmigt genutzt werden. Anderes gilt nur, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die genehmigte Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich deklariert wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen. In diesem Fall ist ausnahmsweise ein „Durchgriff auf das wirklich Gewollte“ anerkannt, weil die Bauaufsichtsbehörde sich in einem solchen Fall nicht zu Lasten betroffener Nachbarn auf den formalen Standpunkt stellen darf, sie habe lediglich eine nach dem Gesetz zulässige Nutzung antragsgemäß genehmigt.
17Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 2011 - 2 A 38/10 -, BRS 78 Nr. 95 = juris Rn. 49 m. w. N.
18Entsprechend ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt des sog. Etikettenschwindels eine Nachbarrechtsverletzung nur, soweit das in Wahrheit verfolgte Vorhaben seinerseits geeignet ist, Rechte des Nachbarn zu beeinträchtigen.
19Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
20Dabei kann letztlich die Frage, ob die im Erläuterungsbericht vorgestellte Unterbringung von Flüchtlingen bzw. von Zuwanderern bei typisierender Betrachtung noch zur Variationsbreite einer Wohnnutzung im Rechtssinne der Baunutzungsverordnung gezählt werden kann, und die Genehmigung zugleich der Legalisierung dieser Nutzung dienen soll, dahinstehen.
21Für die Frage, ob eine Wohnnutzung im Sinne der Baunutzungsverordnung oder eine sonstige Unterkunft/Unterbringung vorliegt, ist die konkrete Ausgestaltung der Nutzung entscheidend und nicht das Herkommen der Bewohner und ihr Aufenthaltsstatus in der Bundesrepublik. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet. Die Abgrenzung soll den Bereich des Wohnens als Bestandteil der privaten Lebensgestaltung kennzeichnen. Gemeint ist damit die Nutzungsform des selbstbestimmt geführten privaten Lebens „in den eigenen vier Wänden“, die auf eine gewisse Dauer angelegt ist und keinem anderen in der Baunutzungsverordnung vorgesehenen Nutzungszweck verschrieben ist, insbesondere keinem Erwerbszweck dient.
22Vgl. u. a. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2004 - 4 B 15.04 -, BRS 67 Nr. 70 = juris Rn. 4 und vom 25. März 1995 - 4 B 302/95 -, BRS 58 Nr. 56 = juris Rn.12.
23Eine Vertiefung der aufgeworfenen Frage bedarf ist nicht. Denn bei der im Erläuterungsbericht angesprochenen Nutzung der genehmigten Wohnhäuser zur Unterbringung von der Stadt T. zugewiesenen Flüchtlingen bzw. Zuwanderern handelt es sich - wenn schon nicht um Wohnen im Sinne der Baunutzungsverordnung, wofür allerdings die genehmigten Grundrisse sprechen, - jedenfalls um eine Anlage für soziale Zwecke.
24Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1997 - 4 C 2.96 -, BRS 59 Nr. 60.
25Einrichtungen dieser Art sind aber in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise und in einem allgemeinen Wohngebiet bzw. in einem Mischgebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3, § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO).
26Auch für die Frage, ob die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der angesprochenen Nutzung der genehmigten Wohnhäuser durch die Stadt T. zur Unterbringungen von Flüchtlingen an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das Grundstück der Antragsteller ausgehen. Bei der Bewertung von Gefahren und Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen können Störungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind, d. h. einen städtebaulichen Gesichtspunkt betreffen.
27Bei den zu erwartenden und von der Beschwerde herausgestellten Geräuschimmissionen handelt es vorliegend aber unabhängig von der rechtlichen Einordnung der im Erläuterungsbericht angesprochenen Nutzung der geplanten Doppelhäuser zur Unterbringung von Flüchtlingen um typische Wohngeräusche. Das gilt auch für den An- und Abfahrtverkehr. Tragfähige Anknüpfungspunkte, die auf eine über eine wohnartige Nutzung hinausgehende Inanspruchnahme deuten würden und dem Vorhaben zuzurechnen wären, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine schallschutztechnische Begutachtung oder weitere Regelungen in der Baugenehmigung waren aus nachbarschutzrechtlicher Sicht entsprechend nicht erforderlich. Nutzungsstruktur und Anzahl der Nutzer sind hier zudem durch die Größe, Lage und Zuschnitt der genehmigten Wohneinheiten bereits beschränkt.
28Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Flüchtlingen besorgt werden. Ihnen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern gegebenenfalls nur mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
29Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 73; Beschluss vom 29. September 2014 - 2 B 1048/14 -, juris Rn. 29, und vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 7 ff.
30Die abschließende pauschale Bezugnahme der Beschwerde auf die erstinstanzlichen Ausführungen ist bereits mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO unerheblich.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks C.---straße 7a in T. . Das Grundstück ist Teil eines Wohngebietes, das zwischen den jeweils in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Straßen „C1.------straße “ und „C.---straße “ liegt.
3Im westlichen Teil des Baugebiets liegen Grundstücke der Beigeladenen. Hierfür erteilte der Beklagte ihr unter dem 05.09.2011 in der Fassung der Verlängerung vom 24.11.2014 die bauaufsichtliche Genehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Carport auf dem Grundstück C1.------straße 130, 130a und unter dem 10.03.2015 die Genehmigung zur Errichtung von vier Doppelhäusern mit jeweils zwei Garagen auf den Grundstücken C1.------straße 122, 122a, 124, 124a, 126, 126a, 128, 128a.
4Ausweislich der jeweils zu den Bauvorlagen gehörenden Bauzeichnungen und Berechnungen ist jedes der zweigeschossigen Doppelhaushälften als Wohnhaus konzipiert. Für jede Doppelhaushälfte ist eine Wohneinheit mit Dusche, Bad, Küche, Hauswirtschaftsraum und fünf Zimmern mit einer Gesamtwohnfläche je Einheit von 126 m² (Doppelhäuser C1.------straße 122 bis 128a) bzw. 115 m² (Doppelhaus C1.------straße 130, 130a) angesetzt.
5Die wegemäßige Erschließung der Grundstücke erfolgt über eine private Zuwegung, die von der C1.------straße abzweigt und damit – von der C1.------straße aus gesehen – im rückwärtigen Bereich der Baugrundstücke und damit näher zum Grundstück der Kläger verläuft. Nur über diese Zuwegung können die auf den Baugrundstücken befindlichen Stellplätze angefahren werden.
6Am 14.04.2015 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, es handele sich bei den Bauvorhaben um einen „Etikettenschwindel“, da die Beigeladene die Häuser an die Stadt T. vermieten wolle und diese dort ihr zugewiesene Flüchtlinge unterzubringen beabsichtige. Ihr Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt. Es liege auch ein Verstoß gegen das nachbarliche Bestimmtheitsgebot vor. Eine immissionsschutzrechtliche Untersuchung über die Lärmauswirkungen der Vorhaben sei zu Unrecht nicht eingeholt worden. Es verstoße gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot, dass die Zu- und Abfahrt zu den Neubauvorhaben über den in der Nähe zu ihrem Grundstück vorbeiführenden Privatweg führe statt über die C1.------straße auf der ihr abgewandten Seite.
7Die Kläger beantragen,
8- 9
1. die der Beigeladenen unter dem 05.09.2011 in der Fassung der Verlängerung vom 24.11.2014 erteilte Genehmigung zum Neubau eines Doppelhauses mit Carport auf dem Grundstück C1.------straße 130, 130a in T. aufzuheben,
- 11
2. die der Beigeladenen unter dem 10.03.2015 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung von vier Doppelhäusern mit jeweils zwei Garagen auf den Grundstücken C1.------straße 122, 122a, 124, 124a, 126, 126a, 128, 128a aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er macht geltend, sowohl das Grundstück der Kläger als auch die Grundstücke der Beigeladenen lägen in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil in einem allgemeinen Wohngebiet. In einem solchen Gebiet seien die als Wohnhäuser genehmigten Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig. Selbst wenn die genehmigten Wohnhäuser eine hohe Belegungsdichte zulassen würden, hätte dies in dem vorgefundenen Gebiet auf dessen Charakter keinen Einfluss, so dass ein Verstoß gegen den Gebietserhaltungsanspruch nicht vorliege. Auch ein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot sei nicht erkennbar. Insbesondere ergebe sich kein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot dadurch, dass über die Binnenerschließungsstraße der gesamte Anlieferungs- und Entsorgungs- sowie der normale Bewegungsverkehr laufe. Entlang der westlichen Grenze des Grundstücks der Kläger sei lediglich die Zufahrt zu sechs Stellplätzen zugelassen worden. Die notwendigen Stellplätze für die weiteren auf dem Grundstück der Beigeladenen geplanten Wohngebäude C1.------straße 120, 120a, 124, 124a, 126 und 126a sollen gegenüber dem gewerblich genutzten Flurstück 761 errichtet werden.
15Mit Beschluss vom 10.07.2015 hat die Kammer im Verfahren 1 L 685/15 einen Antrag der Kläger, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen erteilten bauaufsichtlichen Genehmigung anzuordnen, abgelehnt. Mit Beschluss vom 23.09.2015 hat das OVG NRW im Verfahren 2 B 910/15 die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss der Kammer vom 10.07.2015 zurückgewiesen.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 1 L 685/15 sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe:
18Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigungen des Beklagten sind den Klägern gegenüber rechtmäßig und verletzen sie nicht in nachbarlichen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist die Kammer auf ihren Beschluss vom 10.07.2015 im Verfahren 1 L 665/15 und den detailliert begründeten Beschluss des OVG NRW vom 23.09.2015 im Verfahren 2 B 910/15.
19Ergänzend weist die Kammer noch auf Folgendes hin: Selbst wenn man davon ausginge, dass sowohl das Grundstück der Kläger als auch die Grundstücke der Beigeladenen entgegen der Annahme der Beklagten nicht in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO liegen, sondern in einem reinen Wohngebiet entsprechend § 3 BauNVO und noch zusätzlich annähme, dass es sich bei den genehmigten Wohnhäusern wegen der vorgesehenen Unterbringung von der Stadt T. zugewiesenen Flüchtlingen bzw. Zuwanderern in Wahrheit um eine Anlage für soziale Zwecke handelt, wäre ein Gebietserhaltungsanspruch der Kläger gleichfalls nicht verletzt. Denn Einrichtungen für soziale Zwecke sind in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise und in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (vgl. § 3 Abs. 3 Nr. 2, § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO.
20Der Beklagte war nicht verpflichtet, vor Erteilung der Genehmigungen von der Beigeladenen Schallschutzgutachten zu verlangen bezüglich der Beurteilung der Auswirkungen der geplanten Wohnhäuser auf die Nachbarschaft. In seinem Beschluss vom 23.09.2015 im Verfahren 2 B 910/15 hat das OVG NRW hierzu bereits ausführlich Stellung genommen. Danach war für die Beurteilung der mit dem genehmigten Vorhaben verbundenen Lärmauswirkungen einschließlich des An- und Abfahrtsverkehrs eine sachverständige Aussage nicht erforderlich. Eine Wohnnutzung, die sich an eine (vorhandene) Wohnnutzung anschließt, ist die aus planerischer Sicht der Baunutzungsverordnung immissionsverträglichste Nachbarkonstellation. Die Wohnnutzung auch mit Blick auf den zu erwartenden An- und Abfahrverkehr bewegt sich offenkundig in einem Immissionsrahmen, den Anlieger, wie die Kläger, bei den gegebenen Planungs- und Grundstücksverhältnissen hinzunehmen haben. Die Belastungen gehen nicht über das hinaus, was in einem Wohngebiet üblicherweise erwartet werden muss. Aus diesem Grunde werden die Kläger auch nicht dadurch in ihren nachbarlichen Rechten verletzt, dass die Erschließung der streitbefangenen Doppelhäuser nicht über die C1.------straße , sondern über die Privatstraße erfolgt. Bei einer Erschließung über die C1.------straße mögen die immissionsschutzmäßigen Belastungen für sie geringer sein. Aber auch bei einer Erschließung über den Privatweg, wie von der Beklagten gewählt, wird das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme nicht beeinträchtigt. In einem Wohngebiet müssen die mit dem Wohnen verbundenen Emissionen von Nachbarn hingenommen werden.
21Anderweite (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Wie das OVG im genannten Beschluss bereits dargelegt hat, ist insbesondere das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Flüchtlingen besorgt werden. Ihnen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern ggf. nur mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
22Daher war die Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 und 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren den Klägern aufzuerlegen und für erstattungsfähig zu erklären, da sie sich durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, - 3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kostenschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kostengläubigerin zuvor Sicherheit i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan WE 135 - I. -Änderung Nr. 9 „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“.
3Die Antragstellerin ist hälftige Miteigentümerin des außerhalb des Gebiets des Änderungsplans liegenden mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H.------------straße 61a in E. (Gemarkung I. , Flur 6, Flurstück 757).
4Das Plangebiet umfasst die Fläche der ehemaligen „Westfälischen Schule für Gehörlose“ zwischen dem I. im Westen und im Norden, der Straße S. im Osten und der H.------------straße im Süden in E. -I. .
5Der Bebauungsplan setzt für das Plangebiet u. a. eine Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung“ und eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 fest.
6Die Erstaufnahmeeinrichtung ist - genehmigt mit bestandskräftiger Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und ebenfalls bestandskräftigem Befreiungsbescheid bezüglich der Art der Nutzung „Gehörlosenschule“ vom 28. Februar 2011 - seit 2011 an diesem Standort in Betrieb. Auf den am 15. September 2011 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Bauantrag erteilte diese die Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 zur Nutzungsänderung des Gebäudes 6 der ehemaligen Gehörlosenschule für eine provisorische Nutzung als Aufwärmküche und Speiseraum im Erdgeschoss.
7Die Regelbelegung soll bei 300 Flüchtlingen mit 50 zusätzlichen Reserveplätzen für den Notfall liegen, für deren Betreuung 40 Mitarbeiter vorgesehen sind (1. Stufe). In einer möglichen zweiten Ausbaustufe sollen auf dem Gelände perspektivisch zwei Referate des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge mit ca. 150 weiteren Mitarbeitern angesiedelt werden (2. Stufe).
8Das Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
9Der Ausschuss für Umwelt, Stadtgestaltung, Wohnen und Immobilien beschloss gemäß § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 8 i. V. m. § 13a BauGB am 13. April 2011 zur Schaffung einer planungsrechtlichen Grundlage für die Erstaufnahmeeinrichtung den Bebauungsplan WE 135 - I. - hinsichtlich der bisherigen Zweckbestimmung „Baugrundstück für den Gemeinbedarf - Gehörlosenschule -“ in „Fläche für den Gemeinbedarf - Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/ Verwaltung -“ zu ändern (Änderung Nr. 9) und öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte gemäß § 13a Abs. 3 Nr. 2 BauGB - nach entsprechender Bekanntmachung des Termins in den E1. Bekanntmachungen (Amtsblatt der Stadt E. ) vom 21. April 2011 - in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis zum 3. Juni 2011 durch Auslegung der Planunterlagen im Stadtplanungs- und Bauordnungsamt, Burgwall 14, in E. .
10Daraufhin wandte die Antragstellerin mit Schreiben vom 26. Mai 2011 u. a. ein, die Antragsgegnerin habe die erheblichen Lärmbelästigungen und sonstigen „sozialen“ Beeinträchtigungen nicht erkannt.
11Der Rat beschloss am 29. September 2011 den streitgegenständlichen Bebauungsplan mit Begründung als Satzung. Die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes in den E1. Bekanntmachungen erfolgte am 14. Oktober 2011.
12Am 15. Oktober 2012 hat die Antragstellerin den Normenkontrollantrag gestellt.
13Sie trägt im Wesentlichen vor: Der Antrag sei zulässig. Insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Sie mache die Verletzung des Abwägungsgebots im Hinblick auf ihre Belange geltend. Sie sei auch mehr als nur geringfügig von den erhöhten Lärmimmissionen betroffen. Die Behauptung, die planbedingte Steigerung des Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle, sei falsch. Das Verkehrsaufkommen habe sich gegenüber dem Verkehr der Gehörlosenschule deutlich erhöht. Auch habe die Antragsgegnerin die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen Störungen und Belästigungen nicht hinreichend ermittelt und in die Abwägung eingestellt. Die Besonderheit des Falles bestehe darin, dass der einzige Ein- und Ausgang des ansonsten vollständig umzäunten Areals der Erstaufnahmeeinrichtung unmittelbar an der Grenze des südlich gelegenen Wohngebietes liege, so dass sich sämtlicher Zu- und Abgangsverkehr durch das Nadelöhr an der H.------------straße zwängen müsse. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsgegnerin habe die abwägungsrelevanten Belange nicht hinreichend ermittelt, indem sie die abwägungserheblichen Auswirkungen der Erstaufnahmeeinrichtung auf das benachbarte Wohngebiet an der H.------------straße und dessen Bewohner im Wesentlichen auf die verkehrlichen Auswirkungen, insbesondere den Verkehrslärm reduziert habe. Der Verkehrslärm sei lediglich für den Tageszeitraum ermittelt und berücksichtigt worden. Der abwägungserhebliche Belang des Schutzes zur Nachtzeit sei gänzlich übersehen und nicht in die Abwägung eingestellt worden. Auch berücksichtige die schalltechnische Untersuchung nicht die mit dem Betrieb der Erstaufnahmeeinrichtung verbundenen sonstigen Lärmimmissionen, etwa laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße . Die Belegungszahlen in der schalltechnischen Stellungnahme seien deutlich zu niedrig angesetzt. Die Antragsgegnerin habe auch die Frage der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens fehlerhaft beurteilt. Sie hätte einen gerechten planerischen Ausgleich der aufeinandertreffenden Baugebietskategorien vornehmen müssen. Die mit dem Betrieb einer Erstaufnahmeeinrichtung typischerweise verbundenen verhaltensbedingten Störungen seien abwägungserheblich. Insbesondere sei es nicht damit getan, die Anwendbarkeit des Bauplanungsrechts auf „soziale Konflikte“ zu verneinen und auf den Vollzug des Polizei- und Ordnungsrechts zu verweisen. Auch in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Festsetzungen einer Fläche für den Gemeinbedarf müsse sich der Plangeber mit der Frage auseinandersetzen, ob die festzusetzende Nutzung nach dem zu berücksichtigenden Belang des Schutzes angemessener Wohnbedürfnisse, des Trennungsgebotes und der Gebietsverträglichkeit an dem betreffenden Standort überhaupt angesiedelt werden könne. Weiterhin erweise sich die Änderung des Bebauungsplans aufgrund einer nicht zulässigen Vorabbindung des Rates der Antragsgegnerin als abwägungsfehlerhaft.
14Die Antragstellerin beantragt,
15die 9. Änderung des Bebauungsplans X. „I. “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären.
16Die Antragsgegnerin beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Die Steigerung des vorhabenbedingten Verkehrslärms liege unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle von 1 dB(A) und im Hinblick auf die Gesamtlärmbelastung unterhalb der Schwelle zur Gesundheitsgefährdung. Am 18. Dezember 2013 sei zudem eine neue Zufahrt zur Erstaufnahmeeinrichtung eröffnet worden. Die steuerbaren Verkehre würden nunmehr ohne Inanspruchnahme der H.------------straße abgewickelt. Dort seien entsprechende Verkehrszeichen mit Lkw-Verboten angebracht worden. Eine Verkehrszählung im November/Dezember 2013 habe ergeben, dass der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung verursachten Verkehrs tagsüber lediglich 36 % des Gesamtverkehrs der H.------------straße ausmache. 64 % des Verkehrs der H.------------straße werde durch die Anwohner erzeugt. Nachts liege die Verkehrserzeugung durch die Erstaufnahmeeinrichtung nach der Verkehrszählung an der Zufahrt im Wochenmittel bei 18 Kfz im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Damit liege die tatsächliche nächtliche Verkehrsbelastung lediglich leicht oberhalb der bisher für den Nachtzeitraum zugrunde gelegten Verkehrsmenge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Haus der Antragstellerin in einem lärmvorbelasteten allgemeinen Wohngebiet liege. Aufgrund der unanfechtbaren Baugenehmigungen fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag. Der Antrag sei zudem unbegründet. Der Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Hinsichtlich des Lärms zur Nachtzeit sowie des Fußgängerverkehrs ergebe sich bereits aus der Anlage 8 zur schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2011, dass der Lärmwert unterhalb des gesundheitskritischen Wertes von 60 dB(A), nämlich bei unter 55 dB(A) liege. Zudem entziehe sich der Fußgängerverkehr von und zu der Anlage einer genauen schalltechnischen Untersuchung. Die von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Konflikte“ seien hinreichend abgewogen worden. Rechtswidrige „soziale Konflikte“ im öffentlichen Straßenraum außerhalb der festgesetzten und genehmigten Nutzung seien mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts bzw. des privaten Hausrechts zu lösen und bedürften keiner Regelung im Bebauungsplan bzw. seien nicht in die bauleitplanerische Abwägung einzustellen. Auch die Erschließung der Erstaufnahmeeinrichtung sei fehlerfrei abgewogen worden. Es habe auch keine unzulässige Vorabbindung des Rates vorgelegen.
19Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Planaufstellungsvorgänge, der Planurkunde des Bebauungsplanes und der Planurkunde des Flächennutzungsplans Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
22Der Antrag ist ‑ entgegen der Meinung der Antragsgegnerin ‑ zulässig.
23Die Antragstellerin ist insbesondere antragsbefugt.
24Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ein Normenkontrollantrag zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003
26- 4 CN 10.02 -, BauR 2004, 813 = BRS 66 Nr. 58, und Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, BRS 78 Nr. 70; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
27Eine solche Verletzung eigener Rechte kann sich auch aus einer Verletzung des in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltenen Abwägungsgebots ergeben, das drittschützenden Charakter hinsichtlich solcher Belange eines Antragstellers hat, die für die planerische Abwägung erheblich sind. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011
29- 7 D 51/09.NE -.
30Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen solchen, der für die Abwägung beachtlich ist. Nicht jeder private Belang ist in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Januar 2001
32- 6 BN 2.00 -, BRS 64 Nr. 214.
33Auch Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets können je nach Lage der Dinge Belange ins Feld führen, die als Teil des Abwägungsmaterials zu berücksichtigen sind. Der Nachweis bloßer Abwägungsrelevanz kann genügen, um im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung geltend zu machen, die eine Antragsbefugnis begründet.
34Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 48.
35Nach diesen Grundsätzen ist die Antragsbefugnis bereits im Hinblick auf das aus § 1 Abs. 7 BauGB folgende Abwägungsgebot gegeben. Die Antragstellerin macht substantiiert eine Minderung des Wohnwerts ihres Grundstücks und damit einen abwägungsrelevanten Belang geltend. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der ihr aufgetragenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange auch zu bedenken, ob die beabsichtigte Ausweisung zu einer Minderung des Wohnwertes der angrenzenden Grundstücke führen könnte.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 ‑ 4 NB 1.94 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 71.
37Eine solche Minderung kommt hier schon wegen der Belastung durch zusätzlichen Straßenverkehrslärm in Betracht. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte der 16. BImSchV oder der Orientierungswerte der DIN 18005 gehört grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann damit die Antragsbefugnis des Betroffenen begründen. Ist der Lärmzuwachs allerdings geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlagen, lässt sich nicht anhand fester Maßstäbe beurteilen. Selbst eine Lärmzunahme, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist, kann zum Abwägungsmaterial gehören. Lärmerhöhungen oberhalb der Hörbarkeitsschwelle sind allerdings nicht stets als Abwägungsposten zu berücksichtigen. Es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets.
38Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2007
39- 4 BN 16.07 -, BRS 71 Nr. 35, und vom 20. Juli 2011 - 4 BN 22.11 -, BRS 78 Nr. 71; OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
40Nach diesen Maßstäben führt die für das Grundstück der Antragstellerin zu erwartende planbedingte Verkehrslärmerhöhung zur Annahme ihrer Antragsbefugnis. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung kann nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass die insoweit geltend gemachten Belange nur marginal berührt und deswegen von vornherein nicht abwägungsbeachtlich sind. Zwar ist nach den Feststellungen der Antragsgegnerin bei der Antragstellerin nur mit Lärmzuwächsen unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit zu rechnen, wobei die Verkehrsgesamtbelastungen auch nicht den Bereich der Gesundheitsgefährdung erreichen. Die Antragstellerin hält der Antragsgegnerin indes vor, dass sie bei ihren Feststellungen hinsichtlich der Nutzung der Erstaufnahmeeinrichtung von zu engen Voraussetzungen ausgegangen sei; die Zahl der tatsächlich in der Erstaufnahmeeinrichtung anwesenden Asylbewerber sei zum Teil erheblich höher und im Übrigen seien nach dem Bebauungsplan auch bauliche Erweiterungen, etwa auch durch Containeraufstellung, ohne weiteres möglich und mit Blick auf die Entwicklung der Flüchtlingszahlen auch nicht fernliegend. Ob und inwieweit diese Einwände der Antragstellerin zutreffen, muss der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrages vorbehalten bleiben.
41Letztlich ergibt sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin auch im Hinblick auf ihren sinngemäßen Einwand der Verschlechterung der ‑ für die Abwägung relevanten ‑ Erschließungssituation ihres Grundstücks durch den fließenden und insbesondere durch den ruhenden Verkehr, der nach ihrem Vorbringen zu chaotischen Parkverhältnissen führt.
42Der Normenkontrollantrag ist rechtzeitig, nämlich innerhalb der Jahresfrist gestellt worden. Die Bekanntmachung des Bebauungsplanes erfolgte am 14. Oktober 2011. Die Antragstellerin hat ihren Antrag am 15. Oktober 2012, einem Montag, erhoben.
43Die Antragstellerin ist mit ihren Einwendungen auch nicht gemäß § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach § 47 Abs. 2a VwGO ist der Antrag einer natürlichen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist.
44Die Antragstellerin hat während der öffentlichen Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 2. Mai 2011 bis einschließlich 3. Juni 2011 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB rechtzeitig, nämlich mit am 1. Juni 2011 eingegangenem Schreiben vom 26. Mai 2011 Einwendungen - u. a. wegen des zu erwartenden Lärms - gegen den Bebauungsplan erhoben. Mit der Antragsschrift hat sie erneut lärmbedingte Eingriffe in ihre Rechte geltend gemacht. § 47 Abs. 2a VwGO verlangt nur, dass der Antragsteller bei der Planaufstellung überhaupt rechtzeitig Einwendungen erhebt und jedenfalls eine dieser Einwendungen im Normenkontrollverfahren geltend macht. Er ist nicht gehindert, sich im Normenkontrollverfahren auch auf solche Einwendungen zu berufen, die er zuvor nicht geltend gemacht hat.
45Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 2010
46- 4 CN 3.09 -, BRS 76 Nr. 66.
47Der Antragstellerin fehlt es auch nicht an dem Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag. Dieses ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht durch die erteilten und inzwischen bestandskräftigen Baugenehmigungen entfallen. Die Festsetzungen der Bebauungsplanänderung sind damit nicht ausgeschöpft. Die Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenze und Grundflächenzahl 0,4) lassen erhebliche bauliche Erweiterungen zu; auch ist die Antragsgegnerin ausweislich ihres Vortrages in der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2014 zu einem Verzicht auf eine weitere Ausnutzung des Bebauungsplanes nicht bereit.
48Der Normenkontrollantrag ist aber unbegründet. Der Bebauungsplan We- I. - Änderung Nr. 9 der Antragsgegnerin ist insgesamt wirksam.
49Beachtliche formelle Mängel sind nicht zu erkennen.
50Der Bebauungsplan ist auch nicht mit beachtlichen materiellen Mängeln behaftet.
51Es fehlt dem Bebauungsplan nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
52Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
53Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juni 2013 - 7 A 1028/11 -, juris, m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerwG.
54Gemessen an diesen Grundsätzen liegt dem Bebauungsplan eine hinreichende positive Planungskonzeption zugrunde. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplanes beabsichtigt die Antragsgegnerin mit der Ansiedlung der Erstaufnahmeeinrichtung an diesem Standort die Sicherung des E1. Standortes der Zentralen Ausländerbehörde. Die Notwendigkeit der Umsiedlung der bislang auf dem Gelände der ehemaligen britischen Kaserne am Westfalendamm betriebenen Erstaufnahmeeinrichtung habe sich aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten Kündigung des Mietverhältnisses zum Ablauf des Jahres 2010 ergeben. Im Rahmen der Standortsuche sei die ehemalige Gehörlosenschule als geeigneter Standort ermittelt worden. Da mit einer Wiederaufnahme der Nutzung des Standortes als Gehörlosenschule nicht mehr zu rechnen sei, solle aus Gründen der Planklarheit und Planwahrheit der geänderte Bebauungsplan erlassen werden.
55Der angefochtene Bebauungsplan ist auch hinreichend bestimmt.
56Das Gebot hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Es gilt auch für Bebauungspläne. Die zeichnerischen und die textlichen Festsetzungen müssen aus sich heraus bestimmt, eindeutig und verständlich sein. Die von den Festsetzungen Betroffenen müssen vorhersehen können, welchen Einwirkungen ihre Grundstücke ausgesetzt sind.
57Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 10 D 66/08.NE -, und vom 5. Dezember 2012 - 7 D 64/10.NE -, BauR 2013, 917.
58Festsetzungen in Bebauungsplänen verleihen dem Eigentum im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG eine "neue Qualität". Dies gilt nicht nur für das Plangebiet, sondern auch für Grundstücke außerhalb des Plangebiets. Bebauungspläne bestimmen etwa, was an Immissionen infolge der Festsetzung bestimmter Nutzungen im Plangebiet oder außerhalb desselben hingenommen werden soll. Auch aus der Sicht der von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur mittelbar berührten Personen muss deshalb - jedenfalls in gewissem Umfang - erkennbar und vorhersehbar sein, mit welchen Nutzungen auf den von Festsetzungen erfassten Flächen und mit welchen davon ausgehenden Einwirkungen auf ihr Eigentum sie zu rechnen haben. Welches Maß an Konkretisierung der bauplanerischen Festsetzungen unter diesem Gesichtspunkt erforderlich ist, ist eine Frage des Einzelfalles. Im Unterschied zu anderen Rechtsvorschriften trifft der Bebauungsplan seine rechtsverbindlichen Regelungen für die städtebauliche Ordnung grundsätzlich "konkret-individuell", d.h. "im Angesicht der konkreten Sachlage. Auch hieraus lassen sich indessen keine allgemein gültigen Regeln dafür ableiten, wie konkret bauplanerische Festsetzungen sein müssen, um insbesondere dem Gebot der Bestimmtheit von Rechtsnormen zu genügen. Vielmehr hängt das Maß gebotener Konkretisierung wesentlich von der Art der jeweiligen Festsetzung, von den Planungszielen und von den Umständen im Einzelfall, insbesondere auch von den örtlichen Verhältnissen ab, auf die ein Bebauungsplan trifft. Bauplanerische Festsetzungen sind zu treffen, soweit sie erforderlich sind. In dem von § 1 Abs. 3 und § 9 BauGB gezogenen Rahmen bestimmt die Gemeinde in planerischer Gestaltungsfreiheit, welches Maß an Konkretisierung von Festsetzungen der jeweiligen Situation angemessen ist. Dabei kann eine gewisse planerische Zurückhaltung durchaus der Funktion des Bebauungsplans entsprechen. Dessen spezifische Aufgabe ist es nämlich, gleichsam zwischen dem Flächennutzungsplan und der Genehmigung eines konkreten Vorhabens stehend einen verbindlichen Rahmen zu setzen, der dem Eigentümer noch Spielraum für eigene Gestaltung belässt und die konkrete Verwaltungsentscheidung über ein bestimmtes Vorhaben nicht vorwegnimmt.
59Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.
60Bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB fordert der Bestimmtheitsgrundsatz eine hinreichend exakte Zweckbestimmung.
61Vgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 2013 - 2 D 122/12.NE -, juris, und vom 19. Juli 2011 - 10 D 131/08.NE -, juris m. w. N.
62Danach ist die getroffene Festsetzung „Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (EAE)/Verwaltung“ hinreichend bestimmt. Die Zweckfestsetzung "Erstaufnahmeeinrichtung/Verwaltung" betrifft funktionell zusammenhängende Einrichtungen und muss deswegen auch gelesen werden als "Erstaufnahmeeinrichtung mit Verwaltung". Auch die auf der zweiten Entwicklungsstufe angedachte Ansiedlung der zwei Bundesamtsreferate steht mit der Erstaufnahmeeinrichtung in enger funktioneller Verbindung, wie sich aus dem Hinweis auf Seite 6 der Bebauungsplanbegründung ergibt, nach dem sich mit der Verwirklichung der zweiten Entwicklungsstufe die Bustransferfahrten in die Außenstelle des Bundesamtes nach E. reduzieren würden.
63Eine beachtliche Verletzung des Gebots gerechter Abwägung im Sinne des § 1 Abs. 7 BauGB liegt ebenfalls nicht vor.
64Der Plangeber kann auch unter dem Gesichtspunkt des Abwägungsgebots bei der Festsetzung von Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in besonderer Weise "planerische Zurückhaltung" üben und zugrundelegen, dass eine den Nachbarbelangen genügende bauliche Nutzung der Gemeinbedarfsfläche durch Anwendung des Rücksichtnahmegebots aus § 15 BauNVO im Baugenehmigungsverfahren hinreichend sicher gestellt ist.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1988 - 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8, m. w. N.; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 41, 42; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 61; Gierke in Brügelmann, BauGB, § 9 Rn. 148, 149; Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage, § 9 Rn. 26.
66Bei einer bereits bestehenden oder jedenfalls genehmigten Nutzung sind allerdings im Regelfall höhere Anforderungen an den Abwägungsvorgang zu stellen. In diesen Fällen obliegt es dem Plangeber grundsätzlich, sich mit den nachbarrechtsrelevanten Auswirkungen der jeweiligen Nutzung konkret auseinander zu setzen.
67Vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage, § 9 Rn. 42 (zum korrespondierenden Gesichtspunkt der Konkretisierung der Festsetzung).
68Nach diesen Maßstäben ist die der vorliegend streitigen Planung zugrunde liegende Abwägung nicht zu beanstanden.
69Die Antragsgegnerin hat sich mit den für die Bewohner des angrenzenden Wohngebiets relevanten Auswirkungen, so wie sie durch die Baugenehmigung vom 28. Februar 2011 und die vor dem Satzungsbeschluss beantragte und in zeitlicher Nähe zum Satzungsbeschluss erteilte Baugenehmigung vom 18. Oktober 2011 vorgezeichnet waren, hinreichend auseinandergesetzt.
70Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten Verkehrs- und Lärmproblematik. Die den Feststellungen über Verkehrsbelastungen und Verkehrslärm zugrunde liegenden tatsächlichen Voraussetzungen decken das durch die Baugenehmigungen gestattete Nutzungsspektrum hinreichend ab. Insbesondere durfte die Antragsgegnerin von der geplanten Regelbelegung ausgehen. Die darauf fußende Abwägung, die feststellbaren Lärmzuwächse sowie die übrigen verkehrlichen Auswirkungen seien hinzunehmen, wobei auch die Vorbelastung durch die an dem Standort der Erstaufnahmeeinrichtung vorher befindliche Gehörlosenschule zu berücksichtigen sei, ist nicht zu beanstanden.
71Die Verkehrszunahme außerhalb des Plangebietes führt ausweislich der vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen vom 29. November 2010 und vom 9. Januar 2013 - selbst in der 2. Ausbaustufe - lediglich zu einer Zunahme der Lärmbelastung von maximal 1,4 dB(A) (IO 63). Sie ist für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von ein bis zwei dB(A).
72Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. März 2008
73- 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 und vom 4. Februar 2011 - 7 D 51/09.NE -.
74Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass durch die Verkehrslärmzunahme erstmals Werte erreicht sein könnten, die eine Gesundheitsgefährdung mit sich bringen. Die Schwelle der Gesundheitsgefahr liegt bei einem Dauerschallpegel von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht.
75Vgl. OVG NRW, Beschluss vom
7619. Dezember 2011 ‑ 7 D 34/10.NE ‑, und Urteil vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39.
77Diese Werte werden nach den vorliegenden schalltechnischen Untersuchungen nicht erreicht (tags in der 2. Ausbaustufe maximal 65,6 dB(A) am IO 68 und nachts maximal 57,8 dB(A) am IO 68).
78Der Senat hat keine Zweifel an der Belastbarkeit der schalltechnischen Untersuchungen der Antragsgegnerin, die dem Satzungsbeschluss zugrunde liegen.
79Der Einwand der Antragstellerin, tatsächlich seien tagsüber bis zu 707 Kfz-Bewegungen in der H.------------straße zu zählen, vermag die Grundlage der Prognose nicht zu erschüttern. Sie steht im Einklang mit den seitens der Antragsgegnerin vorgetragenen Daten. Ausweislich der jüngsten Verkehrszählung der Antragsgegnerin Ende 2013 liegt die Gesamtverkehrsbelastung der H.------------straße von Montag bis Freitag im Mittel bei 727 Kfz am Tag. Davon seien 36 % des Verkehrs der Erstaufnahmeeinrichtung zuzurechnen (= 261 Verkehrsbewegungen am Tag). Am Wochenende beträgt der Anteil des durch die Erstaufnahmeeinrichtung erzeugten Verkehrs 52 Kfz-Bewegungen am Tag. Im Mittel gelangt die Verkehrszählung zu einem durch die Einrichtung erzeugten Verkehr von Montag bis Sonntag von ca. 202 Kfz pro 24 Stunden, also 8,4 Kfz pro Stunde. Der der schalltechnischen Untersuchung zugrundegelegte Verkehrsmengenvergleich geht in der zweiten Stufe von 296 Fahrten insgesamt ‑ und damit einer deutlich höheren Belastung ‑ am Tag aus. Auch unter Berücksichtigung der in der 2. Stufe im Verkehrsmengenvergleich veranschlagten 148 Mitarbeiterfahrten pro Tag (Montag - Freitag) ergibt sich lediglich eine Gesamtverkehrstagesbelastung von 349 Kfz-Bewegungen und damit ein um 53 Kfz-Bewegungen höherer Wert, als der schalltechnischen Untersuchung von November 2010 zugrundegelegt. Unter Zugrundelegung der in der schalltechnischen Untersuchung vom 29. November 2010 ausgewiesenen Lärmsteigerung der Verkehre der 2. Stufe zur 1. Stufe von 0,3 dB(A) (bei 186 zusätzlichen Kfz-Bewegungen) wird auch unter Berücksichtigung dieser 53 zusätzlichen Fahrten keine relevante Lärmsteigerung erreicht.
80Soweit die Antragstellerin die schalltechnische Untersuchung der verkehrsbedingten Immissionen im Nachtzeitraum vom 9. Januar 2013 mit der Begründung angreift, der tatsächliche Nachtverkehr auf der H.------------straße liege über den dort zugrundegelegten 1,25 Kfz pro Stunde (an der Zufahrt der Erstaufnahmeeinrichtung), kann der von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 20. September 2013 vorgelegten Verkehrszählung schon nicht entnommen werden, an welchem konkreten Standort die Zählung durchgeführt wurde. Insoweit ist eine Differenzierung des Anwohnerverkehrs und des - hier maßgeblichen - durch die Erstaufnahmeeinrichtung veranlassten Verkehrs nicht möglich. Nach den Ende 2013 seitens der Antragsgegnerin ermittelten Zahlen beträgt der durchschnittliche durch die Erstaufnahmeeinrichtung ausgelöste Nachtverkehr 2,25 Kfz pro Stunde (18 Kfz im Zeitraum 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) und liegt damit unwesentlich höher als die veranschlagten 1,25 Kfz pro Stunde. Daran ändert auch der Ausbau der Stufe 2 nichts, da die Beschäftigten des Bundesamtes voraussichtlich nicht in den Nachtstunden arbeiten werden.
81Der Einwand der Antragstellerin, die schalltechnische Untersuchung von November 2010 sei deshalb nicht brauchbar, weil lediglich der Verkehrslärm, nicht aber sonstige mit der Erstaufnahmeeinrichtung verbundene Lärmimmissionen - wie z. B. laute Unterhaltungen der Asylbewerber und deren Besucher auf der H.------------straße auch nach 22:00 Uhr, stundenlanger Aufenthalt von Personen vor ihrem Grundstück, Vorbeiziehen größerer Fußgängergruppen Richtung Stadt mit nächtlicher Rückkehr und Alkoholkonsum vor dem Tor der Erstaufnahmeeinrichtung - untersucht worden seien, ist unbeachtlich. Es fehlt an der planungsrechtlichen Abwägungsrelevanz solcher Verhaltensweisen der Asylbewerber. Die von der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehenden Störungen und Belästigungen sind nur insoweit in die Abwägung des Plangebers einzubeziehen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung, sondern nach Maßgabe des jeweiligen Einzelfalles möglicherweise von Relevanz für das Polizei- und Ordnungsrecht oder das zivile Nachbarrecht.
82Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 1992 ‑ 10 B 3144/92 -, juris, vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 279, vom 15. Mai 2001 - 7 B 624/01 -, juris, und vom 3. März 2004 - 7 B 284/04 -, juris.
83Insoweit brauchte der Plangeber im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung nur die Tatsachen ermitteln, die dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Erstaufnahmeeinrichtung entsprechen. Dazu gehören eindeutig nicht der Alkoholkonsum vor dem Tor, „stundenlanges Verharren“ sowie nächtliche Gespräche bzw. Telefonate vor dem Haus der Antragstellerin. Bei den „normalen“ Lebensäußerungen der Passanten handelt es sich um ebenfalls nicht abwägungsrelevante und von der Antragstellerin hinzunehmende Geräusche.
84Vgl. VGH Bay., Urteil vom 13. September 2012 ‑ 2 B 12.109 -, BRS 79 Nr. 106.
85Aus diesen Gründen kommt auch den sonstigen von der Antragstellerin geltend gemachten „sozialen Aspekten“ wie z. B. Müll im Garten und aggressives Verhalten einzelner Personen keine bodenrechtliche Relevanz zu. Ebenso hat eine kurzfristige - nicht bestimmungsgemäße - Überbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung außer Betracht zu bleiben. Die Antragsgegnerin hat im gerichtlichen Verfahren ungeachtet dessen dargetan, dass zwischenzeitlich Vorkehrungen getroffen worden sind, mit denen eine Regelbelegung der Erstaufnahmeeinrichtung sichergestellt werden kann.
86Hiervon ausgehend greift der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Gebietsverträglichkeit der Einrichtung bejaht und ihr Interesse an der Bewahrung des Gebietscharakters des Wohngebiets, in dem sich ihr Grundstück befindet, nicht angemessen berücksichtigt, nicht durch.
87Nach den vorliegenden Unterlagen ist auch nicht ersichtlich, dass der Abwägungsvorgang deshalb fehlerhaft war, weil sich die Stadt zuvor gegenüber dem Land NRW hinsichtlich des Planungsergebnisses bereits gebunden habe. Nach den vorliegenden Unterlagen hatte das Land zwar für den Fall der Einrichtung einer Erstaufnahmeeinrichtung bestimmte Zusicherungen abgegeben. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen dieser Absprachen eine bindende Verpflichtung des Inhalts eingegangen war, an dem Standtort in I. eine Erstaufnahmeeinrichtung in dem inzwischen realisierten Umfang einzurichten, ist hingegen nicht feststellbar.
88Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Eventuelle außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten sinngemäßen Antrag des Antragstellers,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 11 K 4446/14 gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 3. Juni 2014 zur Errichtung eines Wohnhauses für asylbegehrende Personen auf dem Grundstück T. Weg 5 in T1. , Flur 32, Flurstücke 216, anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil des Antragstellers aus. Eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts sei nicht ersichtlich. Die Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Der Antragsteller könne sich nicht mit Erfolg auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen. Ein solcher bestehe nicht im baurechtlichen Außenbereich. Von einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei ebenfalls nicht auszugehen.
7Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände bleiben ohne Erfolg.
81. Die verwaltungsgerichtliche Einschätzung, dem Antragsteller stehe ein Gebietsgewährleistungsanspruch schon deshalb nicht zu, weil das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege und sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB richte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt.
9Der Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BauGB gilt (nur) für Vorhaben, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils verwirklicht werden sollen. Ortsteil in diesem Sinne ist jeder Bebauungskomplex, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Das bloße Aufeinanderfolgen einzelner Bauten in Form eines Siedlungsansatzes - wie er hier allein in Rede steht - reicht dazu nicht aus. Mit diesen Anforderungen soll die Abgrenzung zur (unerwünschten) Splittersiedlung erreicht werden, bei der es sich um eine bloße Anhäufung von Gebäuden handelt. Entscheidend kommt es jeweils auf ein objektives Verständnis der Umstände des konkreten Einzelfalls an. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Verhältnisse.
10Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. September 2011- 9 B 11.11. -, juris Rn. 8, vom 2. April 2007- 4 B 7.07 -, BRS 71 Nr. 81 = juris Rn. 4, vom8. November 1999 - 4 B 85.99 -, BRS 62 Nr. 100 = juris Rn. 8, und vom 15. Juli 1994 - 4 B 109.94 -, BRS 56 Nr. 59 = juris Rn. 6, Urteile vom 3. Dezember 1998 - 4 C 7.98 -, BRS 60 Nr. 81 = juris Rn. 12, vom 17. Februar 1984 - 4 C 56.79 -, BRS 42 Nr. 80 = juris Rn. 7, und vom 6. November 1968 - 4 C 31.66 -, BVerwGE 31, 22 = juris Rn. 20 und 23.
11Das „gewisse Gewicht“ für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen. Die Anforderung einer organischen Siedlungsstruktur schließt nur das ein, was in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung den inneren Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB bildet, nämlich die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung innerhalb des gegebenen Bereichs. Insbesondere eine bandartige oder einzeilige Bebauung entlang nur einer Straßenseite kann die Annahme einer organischen Siedlungsstruktur ausschließen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 - IV C 31.66 -, BRS 20 Nr. 36 = juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 28. Februar 2008 - 10 A 1998/06 -, NVwZ‑RR 2008, 682 = juris Rn. 31f.
13Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt die in der Nachbarschaft zum Vorhabengrundstück vorhandene Bebauung, die im amtlichen Lageplan als „T. Siedlung“ gekennzeichnet ist, ersichtlich keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. In Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials und der im Internet zugänglichen Luftbilder (vgl. z.B. www.tim-online.nrw.de) weist die benachbarte Bebauung am T. Weg weder für sich genommen noch in der Zusammenschau mit entfernter gelegener Bebauung das für einen Ortsteil erforderliche Gewicht auf, noch ergeben sich Anknüpfungspunkte für eine organische Siedlungsstruktur. Der Beschwerde ist nichts anders zu entnehmen. Sie selbst spricht von "einer Art Splittersiedlung".
14Damit entfällt auch ein Gebietsgewährleistungsanspruch.
15Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem (faktischen) Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und Abs. 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Hauptanwendungsfall für diesen Grundsatz, der auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht, sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Nutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des durch eine Baugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Entsprechendes gilt innerhalb faktischer Baugebiete nach § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB.
16Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 4 B 55.07 - , BRS 71 Nr. 68 = juris Rn. 5, Urteile vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 2010 - 2 A 1419/09 -, DVBl. 2011, 570 = juris Rn. 83 ff., Beschluss vom 22. Juni 2010 - 7 B 479/10 -, juris Rn. 7, Urteil vom 17. Dezember 2008 - 10 A 3001/07 -, juris Rn. 35.
17Der auf die Einhaltung der Gebietsart gerichtete Anspruch setzt also Gebiete voraus, die – wie die Baugebiete der Baunutzungsverordnung – durch eine einheitliche bauliche Nutzung gekennzeichnet sind und eine Bindung der Grundstückseigentümer begründen. Dem Außenbereich fehlt indes ein bestimmter Gebietscharakter, dessen Erhaltung gerade das Ziel des Nachbarschutzes in den Baugebieten der Baunutzungsverordnung ist.
18Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 -, BRS 62 Nr. 189 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 - 2 A 2652/11 -, DVBl. 2014, 722 = juris Rn. 63.
19Dies gilt gleichermaßen für Splittersiedlungen, die noch nicht das erforderliche Gewicht bzw. die organische Siedlungsstruktur eines im Zusammenhang bebauten Ortsteil aufweisen, auch wenn in ihnen - wie hier von der Beschwerde für die Siedlung „T. Weg“ geltend gemacht - im Wesentlichen nur Wohnnutzung stattfinden sollte. Denn die entscheidende Prägung erhält die Splittersiedlung durch ihre Lage im Außenbereich; sie kann von daher kein Baugebiet darstellen und unterstellt die Grundeigentümer darüber hinaus auch keinen spezifischen - über die Anforderungen des § 35 BauGB hinausgehenden - Beschränkungen im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung. Der Antragsteller kann sich entsprechend auf eine Verletzung öffentlicher Belange, die einem Außenbereichsvorhaben entgegenstehen nur berufen, wenn hierdurch zugleich zu seinem Nachteil eine Verletzung seines Rechts aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit dem Rücksichtnahmegebot vorliegt.
202. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die angefochtene Baugenehmigung zu Lasten des Antragstellers gegen das nach dem Vorstehenden zu seinen Gunsten somit allein eingreifende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt.
21Das Verwaltungsgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, der Antragsteller habe reale unzumutbare Beeinträchtigungen seines Grundstücks nicht substantiiert geltend gemacht. Die Frage der Erschließung, eines Eingriffs in die Natur und die Befürchtung der Verfestigung einer Splittersiedlung wiesen keinen nachbarschützenden Bezug auf. Gleiches gelte für die von dem Antragsteller geäußerte Befürchtung einer Ausgrenzung der das Wohnhaus bewohnenden Asylbewerber. Angesichts dessen, dass das Vorhaben der Beigeladenen lediglich 6 Schlafräume mit 10 Schlafstellen aufweise und zu dem Grundstück des Antragstellers ein Abstand von rund 75 m bestehen werde und sich dazwischen mehrere andere Wohngrundstücke befänden, seien bei bestimmungsgemäßer Nutzung auch keine sonstigen Beeinträchtigungen zu befürchten.
22Diesen überzeugenden Ausführungen setzt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen nichts Erhebliches entgegen.
23Die von der Beschwerde im Zusammenhang mit der Frage nach einem Gebietsgewährleistungsanspruch erörterte Frage, ob die zur Genehmigung gestellte Unterkunft für Asylbewerber dem „Wohnen“ diene oder eine Anlage für soziale Zwecke im Sinne der Baunutzungsverordnung sei, ist auch im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Für die Frage, ob die Baugenehmigung gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es nicht auf die typisierende rechtliche Einordnung der streitgegenständlichen Asylbewerberunterkunft an. Entscheidend sind vielmehr die Einwirkungen, die von dem Vorhaben konkret auf das Grundstück des Antragstellers ausgehen.
24Unerheblich ist auch, ob das Grundstück des Antragstellers eine Wertminderung erfahren wird. Die im Rahmen der Prüfung des Rücksichtnahmegebots geforderte Interessenabwägung hat sich am Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten. Entscheidend ist dabei, ob die zugelassene Nutzung zu einer - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen - unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des anderen Grundstücks führt. Da sich jede - auch eine legale - Nachbarbebauung auf den Wert der umliegenden Grundstücke auswirken kann, kommt einer Wertminderung allenfalls eine Indizwirkung für die Interessenabwägung zu. Ein Abwehranspruch kann jedoch nur gegeben sein, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist.
25Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 ‑, BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73, m.w.N; OVG NRW Beschluss vom 2. Juni 1998 - 10 B 946/98 -, juris Rn. 17.
26Dafür besteht hier indes kein Anhalt. Soweit die Beschwerde sozialen Sprengstoff insbesondere auch aufgrund der unterschiedlichen Herkunft der Asylbewerber begründet sieht, ist der erforderliche Grundstücksbezug weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, sind von einer baulichen Anlage ausgehende Störungen und Belästigungen nur insoweit auf ihre Nachbarverträglichkeit zu prüfen, als sie typischerweise bei der bestimmungsgemäßen Nutzung auftreten und von bodenrechtlicher Relevanz sind. Anderweitige (befürchtete) Belästigungen sind nicht Gegenstand baurechtlicher Betrachtung. Insbesondere ist das Baurecht im Allgemeinen nicht in der Lage, soziale Konflikte zu lösen, die wegen der Unterbringung von Asylbewerbern besorgt werden. Befürchteten Belästigungen kann nicht mit Mitteln des Baurechts, sondern nur im jeweiligen Einzelfall mit denen des Polizei- und Ordnungsrechts oder des zivilen Nachbarrechts begegnet werden.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 73; Beschluss vom 27. August 1992 - 10 B 3439/92 -, NVwZ 1993, 297 = juris Rn. 7 ff.
28Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
29Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
30Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.