Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juni 2015 - 19 B 463/14


Gericht
Tenor
Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. April 2014 wird geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 6670/13 gegen die Entscheidungen Nr. 5982 und 5983 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5. September 2013 wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem ‑ sinngemäß - gestellten Antrag,
3den angegriffenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 19 K 6670/13 gegen die Entscheidungen Nr. 5982 und 5983 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5. September 2013 anzuordnen,
4hat aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen und vom Senat allein zu prüfenden (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) Erfolg.
5Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet. Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Maßnahmen. Nach gegenwärtiger Erkenntnislage sind die den Tonträger "O. " und das Musikvideo "T. " betreffenden Indizierungsentscheidungen vom 5. September 2013 offensichtlich rechtswidrig und werden voraussichtlich im Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben.
6Die Indizierungsentscheidungen stützen sich auf § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Jugendschutzgesetz ‑ JuSchG ‑. Danach sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (Bundesprüfstelle) in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 darf ein Medium allerdings nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es ‑ wie es die Bundesprüfstelle hier sowohl für den Tonträger als auch das Musikvideo angenommen hat ‑ der Kunst dient. Dieses Merkmal schließt zwar eine Indizierung nicht von vornherein aus, erfordert aber die Herstellung eines angemessenen Ausgleichs und zu diesem Zweck eine Abwägung zwischen den durch das Jugendschutzgesetz konkret geregelten Belangen des Jugendschutzes auf der einen Seite und den Belangen der Kunstfreiheit, Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, auf der anderen Seite. Ehe eine solche Abwägung vorgenommen werden kann, müssen die widerstreitenden Belange zunächst umfassend ermittelt werden. Eine unzureichende Ermittlung der widerstreitenden Belange hat daher zwangsläufig ein Abwägungsdefizit und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge. Zu einer umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange gehört auf der Seite der Belange der Kunstfreiheit grundsätzlich auch die Beteiligung und Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt haben und insofern typischerweise in der Lage sind, etwas über die in dem Kunstwerk umgesetzten, von einer etwaigen Indizierung betroffenen Belange der Kunstfreiheit im Widerstreit zu den Belangen des Jugendschutzes auszusagen. Da die Bundesprüfstelle "Herrin des Indizierungsverfahrens" ist, folgt hieraus ihre prinzipielle Pflicht, immer dann, wenn es sich bei dem zu indizierenden Medium um ein Kunstwerk handelt und folglich die Belange der Kunstfreiheit gegen die Belange des Jugendschutzes abgewogen werden müssen, zwecks umfassender Ermittlung der beiderseitigen Belange die an dem Gesamtkunstwerk schöpferisch beteiligten Personen anzuhören.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 ‑ 6 C 9.97 -, juris Rdn. 29, 39; auch Urteil vom 28. August 1996 ‑ 6 C 15.94 ‑, juris Rdn. 20.
8Diesen Anforderungen genügt das Vorgehen der Bundesprüfstelle in den streitgegenständlichen Indizierungsentscheidungen nicht, so dass die Ermittlung der Belange der betroffenen Kunstfreiheit defizitär ist; dies zieht einen Gewichtungsmangel notwendig nach sich.
91. Dies gilt in Bezug auf beide Indizierungsentscheidungen bereits deshalb, weil die Bundesprüfstelle weder in dem einen noch in dem anderen Fall zur Ermittlung des Kunstgehalts die an den Gesamtwerken schöpferisch beteiligten Personen angehört hat. Hierzu gehört sowohl bei der CD als auch bei dem Video neben dem Antragsteller (Künstlername "C. ") (mindestens) "T1. ". "T1. " ist maßgeblicher Urheber der insgesamt 14 Stücke umfassenden CD "O. ", auf der der Antragsteller lediglich als "featured artist" (etwa: "mit Unterstützung von … als Gastinterpret" zu übersetzen) erscheint, nämlich nur bei dem nicht für indizierungsrelevant erachteten Titel 5 sowie den Titeln 7 (T2. ) und 11 (T. ). Beim überwiegenden Teil der Titel auf der CD und namentlich beim als indizierungsrelevant angesehenen Titel 9 (L. ) ist "T1. " allein Interpret, beim ebenfalls als indizierungsrelevant angesehenen Titel 12 (N. ) erscheint der im Übrigen ebenfalls nicht angehörte "F. " als "featured artist" und Textmiturheber. "T1. " ist ferner als (Mit-)Verfasser aller Texte angegeben und auch als Schöpfer des Musikvideos "T. " anzusehen, bei dem der Antragsteller gleichfalls lediglich als "featured artist" fungiert. Zwar wird in dem Musikvideo Strophe 1 von "T1. ", Strophe 2 vom Antragsteller gesprochen; jedoch handelt es sich schon angesichts des Rahmens, der durch die auf der Bildebene erzählte durchgehende Geschichte geschaffen wird, zweifellos um ein einheitliches Werk. Die Bundesprüfstelle hat zum Kunstgehalt der Werke keinen der beiden schöpferisch Beteiligten befragt und sich darum auch nicht bemüht. Dass die Rechteinhaberin C1. GmbH, deren Geschäftsführer der Antragsteller ist, im Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat, genügt aus mehreren Gründen nicht: Nicht nur handelt es sich bei dem Antragsteller um ein von der GmbH zu unterscheidendes Rechtssubjekt, vor allem ist der Mit-Schöpfer "T1. " in keiner Weise angesprochen. Erst Recht genügt der in der Benachrichtigung vom Termin zur mündlichen Verhandlung enthaltene Hinweis nicht, der mit "Betr.: Bücher" überschrieben ist und in dem anheimgestellt wird, dem Autor die Benachrichtigung weiterzuleiten; der Hinweis bezieht sich schon seinem Wortlaut nach nicht auf Tonträger bzw. Musikvideos.
10Einer der vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobenen Ausnahmefälle, in denen auf die Anhörung der an einem zu indizierenden Kunstwerk schöpferisch Mitwirkenden verzichtet werden kann, ist nicht gegeben. Weder liegt ein Fall vor, in denen eine Anhörung aus praktischen, insbesondere aus den Erfordernissen des Gebots der Beschleunigung des Indizierungsverfahrens folgenden Gründen ausscheidet (dazu a.), noch ein solcher des eindeutigen Überwiegens der Belange des Jugendschutzes gegenüber einem ganz untergeordneten Kunstwert (dazu b.).
11a. Nach der ‑ anhand einer einen Film betreffenden Indizierungsentscheidung entwickelten ‑ Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf die Bundesprüfstelle sich grundsätzlich darauf beschränken, den Verleiher oder Vertreiber eines Films aufzufordern, seinerseits diejenigen Personen zu benennen, die als Regisseur oder Produzent eines Films an dessen Herstellung schöpferisch oder unternehmerisch beteiligt waren und deshalb typischerweise etwas über die von einer Indizierung des Gesamtkunstwerks betroffenen Belange der Kunstfreiheit aussagen können. Benennt der Verleiher oder Vertreiber des Films trotz Aufforderung diese Personen nicht, muss die Bundesprüfstelle keine eigenen Nachforschungen anstellen; hier muss sie die fraglichen Personen nur dann anhören, wenn sie ihr anderweit bereits bekannt sind und folglich ihre Anhörung zu keiner erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt. Allerdings darf sie im konkreten Fall nicht im Hinblick auf "regelmäßige Erfahrungen" in anderen Fällen, in denen "meistens" keine Reaktion der zur Stellungnahme aufgeforderten Personen im Ausland erfolgt, von vornherein eine Aufforderung zur Stellungnahme unterlassen, solange nicht auszuschließen ist, dass eine Stellungnahme innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist tatsächlich erfolgt.
12BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 ‑ 6 C 9.97 -, Rdn. 31.
13Zur Ermittlung des Kunstgehalts eines künstlerischen Werks ist demnach zumindest der Versuch der Anhörung der daran schöpferisch Beteiligten erforderlich, soweit das möglich ist, insbesondere nicht zu unzuträglichen Verzögerungen führt. Hiervon ausgehend war ein Ausnahmefall nicht gegeben. Die Bundesprüfstelle hat die an den Werken schöpferisch Beteiligten weder angehört noch sich darum auch nur bemüht. Sie hat weder die Verfahrensbeteiligten zur Angabe der schöpferischen Urheber der indizierten Werke bzw. ihrer Adressen oder sonstigen Erreichbarkeit aufgefordert noch hat sie in anderer Weise versucht, mit den schöpferisch Beteiligten in Kontakt zu treten. Dafür, dass sich die Verfahrensbeteiligten von vornherein geweigert hätten, entsprechende Angaben zu machen, ist nichts ersichtlich; im Übrigen ist angesichts der Medienpräsenz des Antragstellers davon auszugehen, dass dieser ohnedies zu kontaktieren gewesen wäre. Auch wäre jedenfalls für den Versuch der Kontaktaufnahme und Anhörung ‑ gegebenenfalls unter Setzung einer kurzen Frist ‑ im Anschluss an die vorläufige Eintragung in Teil C der Liste der jugendgefährdenden Medien gemäß § 23 Abs. 5 JuSchG durch Entscheidung vom 17. Juli 2013 noch Zeit gewesen. Auf diese Weise hätten sich beispielsweise Spekulationen über den Hintergrund des Titels 7 der CD "O. " vermeiden lassen, den die Bundesprüfstelle für indizierungsrelevant hält, obwohl sie seinen Sinn nicht nachzuvollziehen mag und sich in Spekulationen ergeht ("wurde bisher nicht öffentlich erläutert", "dürfte sich auf einen Fernsehauftritt C‘s beziehen"; "die geäußerten Grüße an die CSU rekurrieren möglicherweise…", S. 24 der Entscheidung).
14Dass die Beteiligungslasten der Verfahrensbeteiligten so weit gehen, dass diese anstelle der Antragsgegnerin gehalten wären, ihrerseits die schöpferisch Beteiligten des betreffenden Werks zu dessen künstlerischen Wert zu befragen und diese Ermittlungsergebnisse von sich aus der Antragsgegnerin zuzuleiten, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Es würde auch den Ermittlungsanforderungen nicht gerecht, die die handelnde Behörde aufgrund der mit der Indizierungsentscheidung verbundenen Einschränkung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG treffen.
15b. Der weitere vom Bundesverwaltungsgericht für möglich gehaltene Ausnahmefall des eindeutigen Überwiegens der Belange des Jugendschutzes ist ebenfalls nicht anzunehmen. Nach dessen Rechtsprechung hängt der Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab: Je mehr sich die Waagschalen dem Gleichgewicht nähern, desto intensiver muss versucht werden, die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch Einzelgesichtspunkte exakt zu wägen, die möglicherweise den Ausschlag geben; ist dagegen ein Belang stark ausgeprägt und eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und wäre somit unverhältnismäßig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts einer Seite geboten ist. Dieser Zusammenhang lässt es zwar nicht zu, dass auf der Seite der Belange der Kunstfreiheit diese in der Weise rein fiktiv gewichtet werden und letztlich offenbleibt, wo konkret auf einer von Null bis zum Maximum reichenden Werteskala sie eingeordnet werden; hier ist eine konkrete Abwägung mit den widerstreitenden Belangen des Jugendschutzes nicht möglich. Anders ist es dagegen dann, wenn sich auf der Seite der Belange der Kunst voraussehbar allenfalls ein oder mehrere Aspekte von nur geringem Gewicht ("Kleinstgewichte") zusammentragen lassen, während auf der Seite der Belange des Jugendschutzes ein eindeutiges "Schwergewicht" zu verzeichnen ist. In einem solchen Falle würden mögliche weitere Gesichtspunkte von allenfalls geringem Gewicht ("Kleinstgewichte") auf der Seite der Kunstfreiheit, die sich etwa als Ergebnis der Anhörung des im Ausland ansässigen Regisseurs ergeben könnten, keinesfalls ausreichen, das feststehende "Schwergewicht" der Belange des Jugendschutzes auch nur annähernd aufzuwiegen, so dass eine weitere Ermittlung auf der Seite der Belange der Kunst, die zudem die Entscheidung über den Indizierungsantrag möglicherweise erheblich verzögern würde, unnötig und unverhältnismäßig wäre.
16BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 ‑ 6 C 9.97 -, Rdn. 32 f.
17Auch das ist im Streitfall nicht anzunehmen. Die Bundesprüfstelle ist zwar ‑ was in Frage zu stellen der Senat keinen Anlass hat ‑ von einer hohen Jugendschutzrelevanz der indizierten Werke ausgegangen, nicht aber von einem von vornherein ganz untergeordneten Kunstgehalt der indizierten Werke. Auf der Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials kann auch der Senat einen ganz untergeordneten künstlerischen Stellenwert des Tonträgers oder des Videos nicht annehmen. In den Entscheidungen fehlen hinreichende, insbesondere von ihrer jugendgefährdenden Wirkung unabhängige Feststellungen und Wertungen zum Kunstwert des Tonträgers und des Musikvideos.
18Zum künstlerischen Wert des Tonträgers "O. " im Ganzen gibt die Bundesprüfstelle in der Entscheidung Nr. 5983 an, dieser falle zweifelsohne unter den Schutzbereich der Kunstfreiheit (S. 22 der Entscheidung). Für die Frage, ob der künstlerische Stellenwert einer Musikproduktion als gering einzustufen sei, habe indizielle Bedeutung, welche Beachtung sie in der Fachpresse gefunden habe, das Ansehen, das sie beim Publikum genieße, Echo und Wertschätzung in Kritik und Wissenschaft. Das mediale Echo auf die Veröffentlichung sei enorm gewesen (S. 22 der Entscheidung). Es handele sich um eine Selbstinszenierung des Künstlers T1. verbunden mit einer Selbstinszenierung des Antragstellers als Album im Album (S. 22 der Entscheidung). Im Gangsta- und im Battle-Rap könne durchaus ein künstlerischer Wert vorhanden sein; insoweit komme es auf eine Einzelfallbetrachtung an (S. 24 der Entscheidung). Die weiteren Betrachtungen der Bundesprüfstelle beschränken sich fast ausschließlich auf die als indizierungsrelevant eingestuften Titel und deren jugendgefährdende Aspekte. Eine andere, kurze Betrachtung erfahren allein die Titel 13 "P. " ("liebevolle und persönliche Auseinandersetzung mit der verstorbenen ") und 14 ("T3. "); letzterem wird ein "durchaus gehobener künstlerischer Anspruch" (S. 23 der Entscheidung) zuerkannt, der die insgesamt frauenfeindliche Tendenz der Texte jedoch nicht relativieren könne. Mit dieser Vermengung von Belangen der Kunstfreiheit und des Jugendschutzes verkennt die Bundesprüfstelle, dass der Kunstwert eines Mediums unabhängig und gesondert betrachtet werden muss. Denn jugendgefährdende Aspekte eines Mediums können aufgrund ihrer künstlerischen Gestaltung und Einbettung in das Kunstwerk sogar zu dessen Kunstwert beitragen.
19Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 ‑ 1 BvR 402/87 ‑, BVerfGE 83, 130 = juris Rdn. 53 mit weiterem Nachweis.
20Entsprechendes gilt für das Musikvideo "T. ". Auch hinsichtlich dessen Kunstwertes hat die Bundesprüfstelle ausgeführt, für die Frage, ob der künstlerische Stellenwert einer Musikproduktion als gering einzustufen sei, habe indizielle Bedeutung, welche Beachtung sie in der Fachpresse gefunden habe, das Ansehen, das sie beim Publikum genieße, Echo und Wertschätzung in Kritik und Wissenschaft. Das mediale Echo auf die Veröffentlichung des Videoclips sei enorm gewesen (S. 15 der Entscheidung). Im Gangsta- und im Battle-Rap könne durchaus ein künstlerischer Wert vorhanden sein; insoweit komme es auf eine Einzelfallbetrachtung an (S. 16 der Entscheidung). Eine isolierte Feststellung und Bewertung des künstlerischen Gehalts, insbesondere eine solche als vernachlässigenswert, findet nach Allem hinsichtlich beider indizierter Medien nicht statt und liegt nach den vorzitierten Ausführungen auch nicht nahe.
21c) Der Umstand, dass die Entscheidungen ausführlich begründet sind und dabei eine Würdigung aus den Medien zu entnehmender Ausführungen des Antragstellers enthalten, gleicht das Defizit nicht aus, das im Fehlen der unmittelbaren Anhörung der schöpferisch Beteiligten liegt. Das gilt schon deshalb, weil die Bundesprüfstelle Äußerungen anderer schöpferisch Beteiligter, insbesondere des medial offenbar uninteressanten "T1. ", mit Ausnahme eines einzelnen "Tweets" nicht verwertet hat.
222. Ob daneben weitere Ermittlungsdefizite zur Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung Nr. 5983 hinsichtlich des Tonträgers CD "O. " führen, kann angesichts des Vorstehenden auf sich beruhen. Es fällt allerdings auf, dass die Feststellungen der Bundesprüfstelle zu der CD "O. " sich zunächst auf eine zum Teil fehlerhafte, zum Teil unvollständige Niederschrift der Texte der einzelnen Titel beschränken. Obgleich die Bundesprüfstelle die Titel 7 (T2. ), 9 (L. ), 11 (T. ) und 12 (N. ) für indizierungsrelevant hält (S. 12 der Entscheidung), hat sie auf eine vollständige Ermittlung der Texte der Titel 9 und 12 durch Nachfrage bei den Interpreten verzichtet. In der Niederschrift werden von ihr nicht erfasste Textteile durch Pünktchen, ihr unverständliche Textzeilen mit einem Fragezeichen gekennzeichnet. Die Niederschrift enthält darüber hinaus mehrere sinnentstellende Fehler. So gibt die Bundesprüfstelle beispielsweise einen Textteil des Titels 9 (L. ) mit "……………………" wieder, während es richtigerweise heißt "……………….". Ein Textteil des Titels 12 (N. ) wird mit "…………………" wiedergegeben, während es tatsächlich heißt "………………….". Auch die Texte der weiteren, nicht als indizierungsrelevant eingestuften Titel sind zum Teil nicht vollständig erfasst.
23Der beschließende Senat war auch nicht gehalten, die von der Bundesprüfstelle unterlassene Ermittlung und Gewichtung der Belange der Kunstfreiheit im gerichtlichen Verfahren ‑ zumal im vorliegenden Eilverfahren ‑ nachzuholen.
24Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 ‑ 6 C 15.94 ‑, juris Rdn. 28.
25Angesichts der nach allem anzunehmenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidungen kommt eine Entscheidung über die Beschwerde auf der Grundlage einer offenen Interessenabwägung nicht in Betracht. Dabei wäre jedenfalls hinsichtlich des Videos allerdings zudem nicht ohne Weiteres von einem Überwiegen der Belange des Jugendschutzes auszugehen, da das Video bei allen Internetabfragen des Senats während des Laufs des Beschwerdeverfahrens ohne jede Schwierigkeit unter youtube.com abzurufen war.
26Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
27Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
28Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

moreResultsText

Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) In einem vereinfachten Verfahren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn
- 1.
das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden oder - 2.
bei einem Telemedium auf Antrag oder nach einer Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz entschieden wird.
(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.
(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.
(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschließen.
(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Medium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.
(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.
(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.
(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.
(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.