Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 02. Okt. 2015 - 19 L 1437/15


Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 03.06.2015 (Az. 19 K 3287/15) gegen die Entscheidung Nr. 6055 der Antragsgegnerin vom 09.04.2015 anzuordnen,
4ist zulässig, aber unbegründet.
5Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Aufschub der Vollziehung und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Indizierungsentscheidungen fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus. In den Fällen, in denen – wie hier gemäß § 25 Abs. 4 Satz 1 JuSchG – die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes entfällt, kommt ein Überwiegen des privaten Interesses an der Aussetzung der Entscheidungen nur dann in Betracht, wenn sich die angefochtene Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen den privaten Interessen ausnahmsweise Vorrang einzuräumen ist. Denn der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch den Gesetzgeber bewirkt eine Vermutung für den Vorrang des öffentlichen Interesses. Durch die Regelung in § 25 Abs. 4 JuSchG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er grundsätzlich der unmittelbaren und effektiven Wirkung einer Indizierungsentscheidung zum Schutz der Jugend den Vorrang gegenüber den privaten Interessen an der Verbreitung eines Mediums eingeräumt hat.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.10.1994 – 20 B 211/94 –, n.v., zu der inhaltsgleichen Regelung des § 20 GjSM.
7Die Indizierungsentscheidung vom 09.04.2015 betreffend den Tonträger „Sonny Black“ erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht als offensichtlich rechtswidrig.
8Ermächtigungsgrundlage für die Aufnahme eines Tonträgers in die Liste der jugendgefährdenden Medien ist § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG.
9Die darauf gestützte Entscheidung der Antragsgegnerin erweist sich gegenüber dem Antragsteller nicht als formell rechtswidrig. Verfahrensrechtlich sieht § 21 Abs. 7 JuSchG vor, dass dem Urheber, dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie dem Anbieter von Telemedien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
10Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht persönlich in seinen Eigenschaften als Urheber und Nutzungsrechteinhaber angeschrieben bzw. am Verfahren beteiligt. An Stelle dessen hat die Antragsgegnerin die bushidoersguterjunge GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der Antragsteller ist, am Verfahren beteiligt, obwohl diese weder Anbieter noch Nutzungsrechteinhaber ist. Als Geschäftsführer der Firma hatte der Antragsteller, der auch seinen Prozessbevollmächtigten als Verfahrensbevollmächtigten hinzugezogen hat, hinreichende Kenntnisse von dem Verfahren. Als Vertreter der bushidoersguterjunge GmbH wurde ihm auch die Möglichkeit gegeben, an der mündlichen Verhandlung vor dem 12er-Gremium teilzunehmen. Damit hatte er letztlich hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.
11Durch die unterbliebene Anhörung der übrigen an dem indizierten Medium beteiligten Künstler wird der Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Die Verfahrensvorschrift schützt jeweils nur die zu beteiligenden Personen in ihren eigenen Rechten. Etwaige Verstöße gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs können daher nur von diesen Künstlern selbst geltend gemacht werden.
12Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11.04.2014 – 19 L 1663/13 –, n.v.
13Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG sind Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Zu den jugendgefährdenden Medien zählen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG insbesondere unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien. Neben den in § 18 Abs. 1 Satz 2 JuSchG aufgeführten Regelbeispielen fallen hierunter auch solche Medien, durch deren Inhalte die Kinder oder Jugendlichen sozialethisch desorientiert werden können. Sozialethisch desorientierend sind solche Medien, deren Inhalt gesellschaftlich anerkannten Werten und Normen eklatant zuwiderläuft.
14Der Begriff der Gefährdung im Sinne von § 18 JuSchG verlangt keine konkrete oder gar nachweisbare Wirkung im Einzelfall; eine Gefährdung ist vielmehr schon dann zu bejahen, wenn eine nicht zu vernachlässigende Wahrscheinlichkeit angenommen werden darf, dass überhaupt Kinder und/oder Jugendliche durch die dargestellten Inhalte beeinflusst werden können;
15vgl. OVG NRW, Urteil vom 05.12.2003 – 20 A 5599/98 –, juris.
16Die Beurteilung der Jugendgefährdung und deren Gewichtung unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung, auch soweit die Listenaufnahme das Grundrecht der Meinungs-, Wissenschafts- und Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 1, Abs. 3 GG) einschränkt;
17vgl. OVG NRW; Urteile vom 13.11.2003 – 20 A 1524/03 – und - 20 A 1525/03 – (n.v.).
18Dabei stellen allerdings die der Indizierungsentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen der Bundesprüfstelle sachverständige Aussagen dar, die im Verwaltungsprozess nur mit dem gleichen Vortrag wirksam in Frage gestellt werden können, wie er erforderlich ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Stellungnahmen zu erschüttern;
19vgl. BVerwG, Urteile vom 28.08.1996 – 6 C 15.94 –, NJW 1997 602, und vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 –, BVerwGE 91, 221 (216).
20Gemessen daran ist die Feststellung der Jugendgefährdung durch das Trägermedium nachvollziehbar, jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. In den Liedtexten werden gewaltbereite, kriminelle und diskriminierende Verhaltensweisen als nachahmenswerte Verhaltensmuster geschildert. Homosexuelle werden in den Songs mit Ausdrücken wie „Schwuchtel“, „Schwanzlutscher“ oder „Tucken“ belegt, die zugleich für die Bezeichnung als schwach angesehener Personen verwendet werden. Textzeilen wie „Yeah, keine Toleranz für euch Homo-Boys, Promo läuft“ oder „Und echte Männer lutschen nicht, Volker Beck“ zeigen zudem beispielhaft die Diskriminierung und Herabwürdigung von Personen allein wegen ihrer sexuellen Orientierung. Frauen werden mit Begriffen wie „Fotze“, „Bitch“ oder „Nutte“ belegt. Mit diesen Begriffen werden auch vermeintlich Schwächere oder Gegner des Protagonisten „Sonny Black“ bezeichnet. Mit Passagen wie „Als ich Wind bekam von der freien Meinungsäußerung für Frauen (hehehe), ja, da habe ich äußerst dumm geschaut“ oder „Und ich ramme deiner Schwester meinen Schwanz in ihr Maul, ich bin 35 Jahre, aber hungrig wie damals, deine Nutte muss nach diesem Mundfick zum Zahnarzt“ wird zudem ein verachtendes Bild gegenüber Frauen gezeichnet. Sonny Black bzw. Bushido wird dabei durchgehend als Drogendealer, Waffenhändler oder Gangsterboss dargestellt, vor dem es Angst zu haben gilt, dem die Staatsgewalt nichts anhaben kann, der sich letztlich über das System erhebt und etwaige Konflikte ausschließlich durch Gewalt löst. Dies wird assoziiert mit einem Lebensstil, der durch Geld, Macht und allzeitige Verfügbarkeit von Frauen geprägt ist.
21Die Gewaltbereitschaft, die konsequent vermittelte sexuelle Erniedrigung von Frauen und die homosexuellenfeindlichen Äußerungen hat das 12er-Gremium als sozialethisch nicht mehr vertretbar und desorientierend für Jugendliche angesehen. Die Übernahme der geäußerten Demütigungen in Wortschatz und Verhalten von Jugendlichen und insbesondere ein drohender Empathieverlust wurden als sehr wahrscheinlich eingeschätzt. Dies erscheint für die Kammer bei summarischer Prüfung nachvollziehbar, insbesondere da für die Prognose der jugendgefährdenden Wirkung nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer auf einen sog. „gefährdungsgeneigten“ Jugendlichen abgestellt werden kann.
22Bei der Entscheidung über die Listenaufnahme hat die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auch die grundgesetzlich geschützten Freiheitsrechte der jeweils Betroffenen, insbesondere die Kunstfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, zu berücksichtigen.
23Dabei steht allein der Kunstcharakter eines Mediums einer Indizierung aber noch nicht entgegen. Vielmehr sind im Sinne einer praktischen Konkordanz die Belange des Jugendschutzes einerseits und der Kunst- und Meinungsfreiheit andererseits im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein einfach oder schwer jugendgefährdendes Medium handelt,
24vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.11.1990 – 1 BvR 402/87 –, BVerfGE 83, 130 (143); BVerwG, Urteil vom 26.11.1992 – 7 C 22/92 –, NJW 1993, 1490.
25Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die Bundesprüfstelle sich zur Vorbereitung dieser Abwägung im Rahmen des verfahrensrechtlich Möglichen Gewissheit darüber zu verschaffen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit im Einzelfall betroffen und, sollte dies – wie hier – zu bejahen sein, wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Bei dieser Abwägung stehen sich die Belange des Jugendschutzes und der Kunst im Ansatz gleichwertig gegenüber mit der Folge, dass sich die Annahme eines generellen Übergewichts des Kunstschutzes ebenso verbietet, wie eine Prärogative zugunsten des Jugendschutzes. Unzulässig ist auch eine bloße Niveaukontrolle des in Frage stehenden Kunstwerkes. Ein Beurteilungsspielraum kommt der Bundesprüfstelle insoweit nicht zu, d.h. was im Rahmen der Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz in die jeweilige Waagschale zu werfen ist, unterliegt uneingeschränkter richterlicher Kontrolle.
26Vgl. BVerwG, Urteile vom 26.11.1992 – 7 C 20.92 – und – 7 C 22.92 –, BVerwGE 91, 211.
27Bei der Ermittlung der widerstreitenden Belange reicht es im allgemeinen aus, wenn im Rahmen der Abwägung die Gewichtung der widerstreitenden Belange soweit eingegrenzt wird, dass – jedenfalls – das im Einzelfall gebotene Mindestmaß an Differenzierung erreicht wird, das erforderlich ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Daher hängt der Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab: Je mehr sich die Waagschalen dem Gleichgewicht nähern, desto intensiver muss versucht werden, die beiderseitigen Wertungen abzusichern und auch Einzelgesichtspunkte exakt zu wägen, die möglicherweise den Ausschlag geben; ist dagegen ein Belang stark ausgeprägt und eine Diskrepanz zu den auf der anderen Seite betroffenen Belangen von vornherein offenkundig, dann ist es nicht notwendig und wäre somit unverhältnismäßig, die Gewichtung der beiderseitigen Belange weiter zu betreiben, als es zur Feststellung eines eindeutigen Übergewichts einer Seite geboten ist.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, NJW 1999, 75.
29Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Bundesprüfstelle habe vorliegend den Kunstgehalt nicht hinreichend ermittelt, weshalb die Entscheidung als (offensichtlich) rechtswidrig anzusehen sei. Dabei stützt sich der Antragsteller auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen. Dem folgt die Kammer hier nicht. Auch aus einer unzureichenden Ermittlung des Kunstgehaltes folgt nach der Auffassung der Kammer nicht zwangsläufig die Feststellung, dass die Indizierungsentscheidung als (offensichtlich) rechtswidrig anzusehen ist.
30Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 18.02.1998 (Az. 6 C 9/97) ausgeführt:
31„Das Bundesverfassungsgericht spricht in diesem Zusammenhang von dem Ziel der Optimierung des gebotenen Ausgleichs, das als ersten Schritt eine umfassende Ermittlung der widerstreitenden Belange voraussetzt, ehe diese gegeneinander abgewogen werden können. Deshalb hat eine unzureichende Ermittlung der widerstreitenden Belange zwangsläufig ein Abwägungsdefizit und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge. Zu einer umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange gehört auf der Seite der Belange der Kunstfreiheit dann aber grundsätzlich auch die Beteiligung und Anhörung derjenigen Personen, die schöpferisch an dem Kunstwerk mitgewirkt haben und insofern typischerweise in der Lage sind, etwas über die in dem Kunstwerk umgesetzten, von einer etwaigen Indizierung betroffenen Belange der Kunstfreiheit im Widerstreit zu den Belangen des Jugendschutzes auszusagen.“
32Zitiert nach juris, Rn. 19.
33Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist dem zuletzt in einer Eilentscheidung vom 03.06.2015 (Az. 19 B 463/14) gefolgt.
34Die nach dieser Rechtsprechung hervorgehobenen Einzelfälle, in denen auf die Anhörung der schöpferisch Mitwirkenden verzichtet werden kann (praktische Gründe, eindeutiges Überwiegen der Belange des Jugendschutzes), dürften vorliegend eher nicht zum Tragen kommen. Auch der bereits eingeschränkten Anforderung, den Verleiher oder Vertreiber des Mediums aufzufordern, seinerseits diejenigen Personen zu benennen, die schöpferisch am Werk beteiligt waren,
35vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1998 – 6 C 9/97 –, juris. Rn. 31,
36dürfte die Antragsgegnerin mit dem Zusatz in der Benachrichtigung vom Termin zur mündlichen Verhandlung „Die Anschrift der Urheberin bzw. des Urhebers ist hier nicht bekannt. Es wird anheimgestellt, ihr/ihm dieses Schreiben zuzuleiten. Sie können aber auch ihre/seine Adresse mitteilen, damit die Zustellung unmittelbar von hier erfolgen kann.“ nicht genügen. Das Anheimstellen der Weiterleitung oder Adressbenennung dürfte nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht der nach der Rechtsprechung erforderlichen Aufforderung gleichkommen. Auch ein – von vorneherein – eindeutiges Überwiegen der Belange des Jugendschutzes dürfte nicht gegeben sein.
37Für den Fall des Ermittlungs- bzw. Abwägungsdefizits hat das Bundesverwaltungsgericht in einer weiteren Entscheidung ausgeführt:
38„Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, die fehlende Gewichtung selbst vorzunehmen. Aufgrund der besonderen Qualifikation der BPS durch die personelle Zusammensetzung des zuständigen Gremiums ist für die eigentliche Abwägung zwischen Jugendgefährdung und Kunstfreiheit, die der Gewichtung nachfolgt, ein Entscheidungsvorrang der BPS anzunehmen, der es ausschließt, dass die Gerichte diese Entscheidung selbst treffen (vgl. BVerwGE 91, 211). Sie sind insofern auf die begrenzte Kontrolle der Entscheidung auf Rechtsfehler verwiesen.“
39Urteil vom 28.08.1996 – 6 C 15/94 –, juris, Rn. 28.
40Auch dem ist das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der zitierten Eilentscheidung vom 03.06.2015 (Az. 19 B 463/14) gefolgt.
41Die Kammer schließt sich dem hier nicht an und geht vorliegend nicht von einer begrenzten Kontrolle der Abwägungsentscheidung mit der Folge der Annahme einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Indizierungsentscheidung im Falle eines Ermittlungs- oder Abwägungsdefizits der Bundesprüfstelle aus.
42Denn das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 27.11.1990 (Josefine Mutzenbacher, Az. 1 BvR 402/87) ausgeführt:
43„Diese aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG abzuleitenden Prüfungsanforderungen binden nicht nur die Bundesprüfstelle, sondern auch die Gerichte. Eine Nachprüfung der dafür maßgebenden Wertungen ist möglich und geboten. Die Gerichte dürfen den Umfang ihrer Prüfung, ob die Indizierung mit der Kunstfreiheit vereinbar ist, nicht dadurch schmälern, dass sie der Bundesprüfstelle insoweit nur einen eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum einräumen. Dies wäre mit dem unmittelbar aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Gebot nicht zu vereinbaren, die widerstreitenden Güter von Verfassungsrang zur Konkordanz zu bringen.“
44Zitiert nach juris, Rn. 55.
45Daraus folgt für die Kammer, dass das Bundesverfassungsgericht gerade nicht von einem Entscheidungsvorrang oder Beurteilungsspielraum der Bundesprüfstelle im Rahmen der Abwägung der grundrechtlich geschützten Belange ausgeht. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Weiteren auch eingeräumt, damit sei nicht gesagt, dass der Bundesprüfstelle überhaupt kein Beurteilungsspielraum verbleiben könnte, das erkennende Gericht sieht für die Abwägungsentscheidung zwischen den grundrechtlich geschützten Rechtsgütern vorliegend jedoch keine Notwendigkeit für eine Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle.
46Dies zugrunde gelegt könnte das Gericht, selbst wenn es vorliegend von einer unzureichenden Bestimmung der maßgebenden Wertungen ausginge, die maßgebenden Wertungen selbst bestimmen und hierzu – soweit erforderlich – auch eigene Ermittlungen anstellen. Solche Ermittlungen blieben jedoch dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
47Ist eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der in der Hauptsache angefochtenen Indizierungsentscheidung bei summarischer Prüfung nicht festzustellen, überwiegt nach der gesetzlichen Wertung das Vollzugsinteresse. Besondere Gesichtspunkte, die ausnahmsweise den Vorrang des Aussetzungsinteresses begründen könnten, hat der Antragsteller nicht dargetan.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt hat.

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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen, sowie gegen eine Einstellung des Verfahrens kann die antragstellende Behörde im Verwaltungsrechtsweg Klage erheben.
(3) Die Klage ist gegen den Bund, vertreten durch die Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz, zu richten.
(4) Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Vor Erhebung der Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren, bei einer Entscheidung im vereinfachten Verfahren nach § 23 ist jedoch zunächst eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in der Besetzung nach § 19 Abs. 5 herbeizuführen.
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig.
(2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz, die Landesjugendämter, die Jugendämter, die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, die aus Mitteln des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen.
(3) Kommt eine Listenaufnahme oder eine Streichung aus der Liste offensichtlich nicht in Betracht, so kann die oder der Vorsitzende das Verfahren einstellen.
(4) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird von Amts wegen tätig, wenn eine in Absatz 2 nicht genannte Behörde oder ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe dies anregt und die oder der Vorsitzende der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Durchführung des Verfahrens im Interesse des Jugendschutzes für geboten hält.
(4a) Anträge und Anregungen, die sich auf Medien beziehen, die bei Kindern und Jugendlichen besonders verbreitet sind oder durch die die Belange des Jugendschutzes in besonderem Maße betroffen scheinen, können vorrangig behandelt werden.
(5) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird auf Veranlassung der oder des Vorsitzenden von Amts wegen tätig,
- 1.
wenn zweifelhaft ist, ob ein Medium mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, - 2.
wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Mediums in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 1 nicht mehr vorliegen, oder - 3.
wenn die Aufnahme in die Liste nach § 18 Abs. 7 Satz 2 wirkungslos wird und weiterhin die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste vorliegen.
(6) Vor der Entscheidung über die Aufnahme eines Telemediums in die Liste hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zu geben, zu dem Telemedium unverzüglich Stellung zu nehmen. Stellungnahmen und Anträge der zentralen Stelle der Länder für den Jugendmedienschutz hat die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien bei ihren Entscheidungen maßgeblich zu berücksichtigen. Soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien eine Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz innerhalb von fünf Werktagen nach Aufforderung nicht vorliegt, kann sie ohne diese Stellungnahme entscheiden.
(7) Der Urheberin oder dem Urheber, der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte sowie bei Telemedien dem Anbieter ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften bekannt sind oder die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Anschriften durch Angaben im Zusammenhang mit dem Medium unter zumutbarem Aufwand aus öffentlich zugänglichen Quellen ermitteln kann.
(8) Die Entscheidungen sind
- 1.
bei Trägermedien der Urheberin oder dem Urheber sowie der Inhaberin oder dem Inhaber der Nutzungsrechte, - 2.
bei Telemedien der Urheberin oder dem Urheber sowie dem Anbieter und - 3.
der antragstellenden Behörde
(9) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien soll mit der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(10) (weggefallen)
(1) Medien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundeszentrale nach Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste (Liste jugendgefährdender Medien) aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen
- 1.
Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder - 2.
Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.
(2) (weggefallen)
(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden
- 1.
allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts, - 2.
wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient, - 3.
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.
(4) In Fällen von geringer Bedeutung kann davon abgesehen werden, ein Medium in die Liste aufzunehmen.
(5) Medien sind in die Liste aufzunehmen, wenn ein Gericht in einer rechtskräftigen Entscheidung festgestellt hat, dass das Medium einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte hat. § 21 Absatz 5 Nummer 2 bleibt unberührt.
(5a) Erlangt die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien davon Kenntnis, dass eine den Listeneintrag auslösende Entscheidung nach Absatz 5 Satz 1 aufgehoben wurde, hat sie unverzüglich von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den Verbleib des Mediums in der Liste weiterhin vorliegen.
(6) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien schätzt in ihren Entscheidungen ein, ob ein Medium einen der in den §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b oder 184c des Strafgesetzbuches genannten Inhalte hat. Im Bejahungsfall hat sie ihre auch insoweit begründete Entscheidung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde zuzuleiten.
(7) Medien sind aus der Liste zu streichen, wenn die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht mehr vorliegen. Nach Ablauf von 25 Jahren verliert eine Aufnahme in die Liste ihre Wirkung.
(8) Auf Filme und Spielprogramme, die nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 5, auch in Verbindung mit § 14 Absatz 9 gekennzeichnet sind, findet Absatz 1 keine Anwendung. Absatz 1 ist außerdem nicht anzuwenden, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz über das Telemedium zuvor eine Entscheidung dahin gehend getroffen hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 nicht vorliegen. Hat eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle das Telemedium zuvor bewertet, so findet Absatz 1 nur dann Anwendung, wenn die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach Absatz 1 für gegeben hält oder eine Entscheidung der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz nicht vorliegt.
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.