Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 23 Vereinfachtes Verfahren

(1) In einem vereinfachten Verfahren kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien über die Aufnahme von Medien in die Liste jugendgefährdender Medien entscheiden, wenn

1.
das Medium offensichtlich geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden oder
2.
bei einem Telemedium auf Antrag oder nach einer Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz entschieden wird.
Im vereinfachten Verfahren treffen die oder der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, von denen ein Mitglied einer der in § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Gruppen angehören muss, die Entscheidung. Die Entscheidung kann im vereinfachten Verfahren nur einstimmig getroffen werden. Kommt eine einstimmige Entscheidung nicht zustande, entscheidet die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung (§ 19 Absatz 5).

(2) Eine Aufnahme in die Liste nach § 22 ist im vereinfachten Verfahren nicht möglich.

(3) Gegen die Entscheidung können die Betroffenen (§ 21 Abs. 7) innerhalb eines Monats nach Zustellung Antrag auf Entscheidung durch die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien in voller Besetzung stellen.

(4) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Aufnahme eines Mediums in die Liste kann die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien die Streichung aus der Liste unter der Voraussetzung des § 21 Abs. 5 Nr. 2 im vereinfachten Verfahren beschließen.

(5) Wenn die Gefahr besteht, dass ein Medium kurzfristig in großem Umfange vertrieben, verbreitet oder zugänglich gemacht wird und die endgültige Listenaufnahme offensichtlich zu erwarten ist, kann die Aufnahme in die Liste im vereinfachten Verfahren vorläufig angeordnet werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die vorläufige Anordnung ist mit der abschließenden Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats, aus der Liste zu streichen. Die Frist des Satzes 1 kann vor ihrem Ablauf um höchstens einen Monat verlängert werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Soweit die vorläufige Anordnung im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, gilt dies auch für die Verlängerung.

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Referenzen - Gesetze | § 211 StGB

§ 211 StGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 211 StGB wird zitiert von 1 anderen §§ im Strafgesetzbuch.

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 25 Rechtsweg


(1) Für Klagen gegen eine Entscheidung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien, ein Medium in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen oder einen Antrag auf Streichung aus der Liste abzulehnen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. (2)
§ 211 StGB zitiert 2 andere §§ aus dem Strafgesetzbuch.

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 21 Verfahren der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien


(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien wird in der Regel auf Antrag tätig. (2) Antragsberechtigt sind das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, die obersten Landesjugendbehörden, die zentrale Aufsichtsstelle der Län

Jugendschutzgesetz - JuSchG | § 19 Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien


(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden,2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen

Referenzen - Urteile | § 211 StGB

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Juni 2015 - 19 B 463/14

bei uns veröffentlicht am 03.06.2015

Tenor Der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. April 2014 wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 6670/13 gegen die Entscheidungen Nr. 5982 und 5983 der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5. Sept

Referenzen

(1) Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus 1. der oder dem Vorsitzenden,2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu...