Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Jan. 2016 - 15 B 1370/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.
3Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
4Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1466/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 in der Gestalt der in dem Erörterungstermin vom 27. Oktober 2015 vorgenommenen Änderung sowie gegen die Duldungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Juli 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
6im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus. Die Verfügungen vom 20. Juli 2015 erwiesen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Rechtsgrundlage sei § 13 Abs. 6 Satz 1 der Abwasserbeseitigungssatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2014 (im Folgenden: ABS). Die Abwasserbeseitigungssatzung sei nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, die § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS an eine Sanierungsaufforderung stelle, lägen vor. Die betroffenen Grundstücksanschlussleitungen entsprächen aufgrund der festgestellten Schäden nicht mehr den technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG. Ermessensfehler seien nicht gegeben.
7Die dagegen von der Beschwerde vorgetragenen Einwände sind unbegründet.
81. Die Beschwerde lässt offen, ob sich die Rüge, der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, auf § 13 Abs. 6 ABS, der weder nach der Gesamtlänge der von dem Grundstückseigentümer zu unterhaltenden Grundstücksanschlussleitung noch nach der Lage des Grundstücks zum Hauptabwasserkanal - hier unter der L 232 gelegen - differenziert, oder auf dessen Anwendung im Einzelfall bezieht. Jedenfalls führt das Beschwerdevorbringen nicht mit Blick auf den für die Antragsteller ungünstigen Verlauf des Hauptabwasserkanals, der eine deutlich längere Kanalanschlussleitung als bei anderen Grundstücken erfordert, auf einen Gleichheitsverstoß.
9Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es grundsätzlich nicht zur Entscheidung des Gerichts steht, ob die Gemeinde bei der Planung und Herstellung der Kanalisation in jeder Hinsicht die zweckmäßigste und kostengünstigste Lösung gewählt hat. Die Gemeinde hat bei der Ausgestaltung einer Abwasseranlage eine Vielzahl objektiver Gegebenheiten wie Bodenverhältnisse, Topographie, Straßen- und Leitungsverläufe, aber auch ein Geflecht teilweise widerstreitender öffentlicher und privater Interessen zu berücksichtigen. Diesen vielfältigen Interessen kann sie nur gerecht werden, wenn es ihr überlassen bleibt, wo und wie sie ihre Kanalisation baut. Ihr kommt ein als Planungsermessen bezeichneter Gestaltungsspielraum zu. Seine Grenzen findet dieser Gestaltungsspielraum erst dort, wo die Gemeinde ihn ohne sachlichen Grund einseitig zu Lasten der Anschlusspflichtigen ausnutzt.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 10, Urteile vom 25. Juli 2006 - 15 A 2089/04 -, NWVBl. 2007, 151 = juris Rn. 29, und vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998, 154 = juris Rn. 15 ff.
11Von einer derartigen einseitigen, d. h. auch unverhältnismäßigen Gestaltungsentscheidung der Gemeinde kann aber insbesondere solange nicht die Rede sein, wie sich die (finanzielle) Zusatzbelastung des prinzipiell sanierungspflichtigen Grundstückseigentümers als zumutbar darstellt.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Januar 2013 - 15 A 2596/12 -, juris Rn. 12.
13Dabei ist - worauf das Verwaltungsgericht ebenfalls hingewiesen hat - die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten grundstücksbezogen zu beantworten. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden - hier: zu sanierenden - Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen. Bei einem Wohnhaus werden Anschlusskosten von etwa 25.000,- € für einen Schmutz- und Niederschlagswasseranschluss in der Regel als zumutbar angesehen.
14Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 31. Juli 2015 - 15 A 2604/14 -, NVwZ-RR 2015, 908 = juris Rn. 7 ff., vom 17. Dezember 2014 - 15 A 982/14 -, juris Rn. 16, vom 8. Oktober 2013 - 15 A 1319/13 -, NWVBl. 2014, 229 = juris Rn. 19, vom 5. Februar 2010 - 15 A 2642/09 -, juris Rn. 12 ff., und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003, 435 = juris Rn. 6.
15Gemessen an diesen Maßstäben folgt aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass § 13 Abs. 6 ABS selbst oder die Sanierungsanordnung gleichheitswidrig bzw. unverhältnismäßig sind.
16Die Anlegung des Hauptkanals unterhalb der L 232 - aber nicht in deren Mitte - bewegt sich nach Lage der Dinge innerhalb des der Antragsgegnerin insofern zukommenden Gestaltungsspielraums. Vor unzumutbaren einseitigen finanziellen Belastungen im Hinblick auf die laufende Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitung werden die Antragsteller durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in seiner oben dargestellten Ausformung geschützt. Dass die streitige Sanierungsforderung ausgehend davon unverhältnismäßig ist, legt die Beschwerde nicht dar. Dagegen spricht, dass die an den Antragsteller zu 1. gerichtete Verfügung die voraussichtlichen Sanierungskosten mit bis zu 20.000,- € beziffert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zum Verkehrswert des Hausgrundstücks der Antragsteller steht.
172. Die angefochtenen Verfügungen sind auch nicht auf etwas rechtlich Unmögliches gerichtet und deswegen gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig oder zumindest rechtswidrig, weil für ihre Umsetzung möglicherweise eine straßenrechtliche Gestattung erforderlich ist, die nur von der Antragsgegnerin eingeholt werden kann.
18Eine (subjektive) rechtliche Unmöglichkeit der Ausführung eines Verwaltungsakts durch den Pflichtigen führt - wie auch der Umkehrschluss aus § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG NRW zeigt, der allein an die tatsächliche objektive Unmöglichkeit anknüpft - grundsätzlich nicht zu dessen Nichtigkeit. In der Regel ist ein solcher Verwaltungsakt lediglich wegen eines Vollstreckungshindernisses nicht vollziehbar (vgl. dazu auch § 65 Abs. 3 b) VwVG NRW). Etwas anderes kann allenfalls ausnahmsweise dann gelten, wenn der Pflichtige die von ihm geforderte Leistung von vornherein unter keinen Umständen bewirken kann.
19Vgl. zu diesem Problemkreis BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 - IV C 42.69 -, BVerwGE 40, 101 = MDR 1972, 974 = juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2004 - 18 E 1162/03 -, NVwZ-RR 2004, 786 = juris Rn. 14; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 25. November 2009 - 8 A 10502/09 -, NVwZ-RR 2010, 214 = juris Rn. 18; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 44 Rn. 40; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 146.
20Dies ist hier nicht der Fall.
21Zum einen erscheint es bei summarischer Prüfung nicht zwingend, dass die aufgegebene Sanierung (ganz oder teilweise) im offenen Verfahren erfolgen und daher eine straßenrechtliche Gestattung eingeholt werden muss. Das Verwaltungsgericht hat es demgegenüber als möglich erachtet, dass die Sanierung jedenfalls im sog. Berstliner-Verfahren stattfinden kann, das keinen Straßenaufbruch voraussetzt. Der Einsetzbarkeit dieser Variante tritt die Beschwerde nicht entgegen.
22Zum anderen bedeutet ein Zuständigkeitskonflikt zwischen der Antragsgegnerin und dem Landesbetrieb Straßen.NRW, auf dessen Stellungnahme vom 16. November 2015 die Beschwerde sich bezieht, hinsichtlich der Erteilung einer ggf. erforderlichen straßenrechtlichen Gestattung keine rechtliche Unmöglichkeit der streitbefangenen Sanierung. Auch wenn die vom Landesbetrieb Straßen.NRW in seiner vorgenannten Stellungnahme vertretene Auffassung zutreffen sollte, dass er als Träger der Straßenbaulast für die L 232 als Konsequenz des § 23 StrWG NRW auch für die Gestattung der Sanierung der Hauanschlussleitung im offenen Verfahren zuständig und diese der Antragsgegnerin als Betreiberin des Hauptkanals zu erteilen wäre. In jedem Fall spricht aus derzeitiger Sicht nichts dafür, dass eine straßenrechtliche Gestattung - soweit notwendig - nicht ergehen wird.
23Vgl. zum Bestehen einer Gestattungspflicht: Hengst/Majcherek, StrWG NRW, Stand November 2013, § 23 Anm. 3.1 f.
243. Schließlich lässt die Beschwerde nicht hervortreten, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS nicht gegeben sind.
25Die Pflicht zur laufenden Unterhaltung der Grundstücksanschlussleitungen, die diese Bestimmung statuiert, greift auf, dass der Anschlusszwang sich nicht in dem einmaligen Anschluss an die öffentliche Entwässerungsanlage erschöpft, sondern auch, weil er mit dem Benutzungszwang verbunden ist, zugleich die Verpflichtung enthält, die Grundstücksanschlussleitung fortgesetzt in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
26Vgl. insoweit zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 15 A 2349/14 -, juris Rn. 19.
27Worauf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung und die daraus folgende Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers zurückzuführen ist, ist - wie auch sonst auf der rein auf die Gefahrenabwehr ausgerichteten Primärebene des Ordnungsrechts - unerheblich. Gefahrverursachungsfragen betreffen allein die Sekundärebene des (Schadens-)Ersatzes durch Dritte.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -, NVwZ-RR 2003, 297 = juris Rn. 20; zur Verschuldensunabhängigkeit der Ordnungspflicht allgemein siehe OVG NRW, Urteil vom 20. Mai 2015 - 16 A 1686/09 -, juris Rn. 138, Beschluss vom 14. März 2013 - 2 B 219/13 -, juris Rn. 20, Urteil vom 18. November 2008 - 7 A 103/08 -, NWVBl. 2009, 214 = juris Rn. 44 ff.
29Aufgrund dessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass es für die Rechtmäßigkeit der Sanierungsanordnung irrelevant ist, ob die festgestellten Schäden auf eine mangelhafte Verlegung (verschiedene Materialwechsel) des Anschlusses ca. im Jahr 1980, auf das seither gesteigerte Verkehrsaufkommen auf der L 232 oder auf eine Beschädigung durch Baggerarbeiten im Zuge von Straßenerneuerungsmaßnahmen zurückgehen. Nicht bedeutsam für die Instandhaltungspflicht ist demgemäß auch, ob die Antragsgegnerin das die Straßenerneuerung ausführende Unternehmen seinerzeit hinreichend überwacht hat.
30Da § 13 Abs. 6 Satz 1 ABS - wie gesagt - lediglich auf die Reparaturbedürftigkeit der Anschlussleitung abstellt, vermag die Beschwerde zuletzt nicht mit Erfolg einzuwenden, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch austretendes Wasser sei bislang nicht eingetreten; die Leitung sei offensichtlich seit längerer Zeit defekt. Auch auf diesen (zulässigen) rechtlichen Ansatz der Instandhaltungspflicht hat das Verwaltungsgericht - verbunden mit dem zusätzlichen Hinweis auf die einzuhaltenden technischen Anforderungen des § 60 Abs. 1 WHG - korrekt aufmerksam gemacht.
31Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
32Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
33Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Abwasseranlagen sind so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Im Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden.
(2) Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen.
(3) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
- 1.
für die Anlage nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht oder - 2.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen stammt, deren Genehmigungserfordernis sich nicht nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen auf die Abwasserbehandlungsanlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, fällt oder
- 3.
in der Anlage Abwasser behandelt wird, das - a)
aus einer Deponie im Sinne von § 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes mit einer Aufnahmekapazität von mindestens 10 Tonnen pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität von mindestens 25 000 Tonnen, ausgenommen Deponien für Inertabfälle, stammt, sofern sich die Zulassung der Deponie nicht auf die Anlage erstreckt, und - b)
nicht unter die Richtlinie 91/271/EWG fällt.
(4) Sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, hat der Betreiber die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, der zuständigen Behörde mindestens einen Monat bevor mit der Änderung begonnen werden soll, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die Änderung Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Auswirkungen notwendigen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 und 2 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung beizufügen, soweit diese für die Prüfung erforderlich sein können, ob das Vorhaben genehmigungsbedürftig ist. Die zuständige Behörde hat dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen, ob ihr die für die Prüfung nach Satz 2 erforderlichen Unterlagen vorliegen. Der Betreiber der Anlage darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitgeteilt hat, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder wenn die zuständige Behörde sich innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung nach Satz 3, dass die erforderlichen Unterlagen vorliegen, nicht geäußert hat.
(5) Kommt der Betreiber einer Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, einer Nebenbestimmung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 2, 3, 4 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 5 Satz 2, nach § 23 Absatz 1 Nummer 5 oder der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung nicht nach und wird hierdurch eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt herbeigeführt, so hat die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage oder den Betrieb des betreffenden Teils der Anlage bis zur Erfüllung der Nebenbestimmung oder der abschließend bestimmten Pflicht zu untersagen.
(6) Wird eine Anlage, die die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erfüllt, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben oder wesentlich geändert, so ordnet die zuständige Behörde die Stilllegung der Anlage an.
(7) Die Länder können regeln, dass die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die nicht unter Absatz 3 fallen, einer Anzeige oder Genehmigung bedürfen. Genehmigungserfordernisse nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.