Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 17. Dez. 2014 - 15 A 982/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Verfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Mit dieser wurde der Kläger im Kern verpflichtet, den vorhandenen Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten zu ändern. Das Wohnhaus des Klägers sowie die Objekte B. I. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15 und 19 leiten derzeit das auf den jeweiligen Grundstücken anfallende Abwasser in einen öffentlichen Kanal, der auf dem Grundstück „B. I. 19“ beginnt, sodann parallel zur Straße hinter und teilweise unter den fraglichen Gebäuden bis zum Grundstück „B. I. 3“ verläuft, östlich dieses Grundstücks abknickt und über das Grundstück „N. Weg 57“ einen Abwasserkanal im N. Weg erreicht. Zukünftig soll der Kläger sein Grundstück gemäß o. g. Verfügung über den mittlerweile auch vor seinem Grundstück verlegten öffentlichen Abwasserkanal in der Straße B. I. entwässern.
3Die gegen diese Verfügung gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil ab. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Entscheidung der Beklagten, den Kanal auf dem Hintergelände der in Rede stehenden Grundstücke außer Betrieb zu nehmen und dem Kläger aufzugeben, den Anschluss an den Kanal in der Straße B. I. herzustellen, sei rechtsfehlerfrei. Es stehe fest, dass für das Grundstück des Klägers zwei öffentliche Entwässerungsleitungen der Beklagten bestünden. Die Absicht der Beklagten, sich von einer dieser Leitungen zu trennen und sie stillzulegen, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 Abs. 3 ihrer Entwässerungssatzung entscheide die Beklagte u. a. auch über die Beseitigung der öffentlichen Abwasseranlage. Hierbei dürfe sie allerdings nicht willkürlich vorgehen. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte dargelegt, dass der Kanal auf dem Hintergelände der betroffenen Grundstücke beträchtliche Schäden aufweise, so dass er saniert werden müsse. Zwar dürfte auch der Kanal im Straßenkörper der Straße B. I. mittlerweile den Anforderungen, die an Abwasserleitungen zu stellen seien, nicht mehr in jeder Hinsicht gerecht werden. Die Kammer habe allerdings keine Zweifel an der Erkenntnis der Beklagten, wonach eine Sanierung des rückwärtigen Kanals – den weiteren Betrieb dieser Leitung unterstellt – wesentlich dringlicher wäre als Sanierungsarbeiten in dem deutlich jüngeren Kanal im Straßenkörper.
4Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig; in der Sache hat er jedoch keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.) noch kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; II.).
5Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des „Darlegens“ verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
6OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 ‑ und vom 28. August 2008 ‑ 15 A 1702/07 -.
7I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Dies wäre nur dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen würden, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 ‑ 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 ‑ 15 A 1791/07 ‑ und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 ‑.
9Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
10Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 ‑ 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 ‑ 15 A 4406/99 -.
11Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
121.) Insoweit führt der Kläger zunächst aus: Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die Chronologie der Ereignisse nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte habe die Abwasseranlage in der Straße B. I. nicht deshalb verlängert, weil der bisherige Kanal schadhaft sei. Die Beklagte sei vielmehr früher der Auffassung gewesen, dass die auf den fraglichen Grundstücken verlaufende Entwässerungsanlage eine private Leitung sei und damit ein Anschluss nur an die Abwasseranlage B. I. in Betracht komme. Erst nachdem das Verwaltungsgericht dieser Rechtsauffassung der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg zu dem Aktenzeichen 8 K 1522/11 nicht gefolgt sei, habe die Beklagte ihre Argumentation geändert und nunmehr reklamiert, dass der vorhandene Kanal schadhaft sei. Das der Beklagten zustehende Organisationsermessen sei der Beklagten seinerzeit gar nicht bewusst gewesen. Erst nach Einholung von verschiedenen Rechtsgutachten habe sich die Beklagte nachträglich auf dieses Ermessen berufen. Im Rahmen der Ermessensausübung sei dieser Sachverhalt zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beklagten stelle sich damit nicht als verhältnismäßig dar. Intention der Beklagten sei allein gewesen, ihn – den Kläger – zu verpflichten, Abwasser in die Kanalisation B. I. einzuleiten. Die vorausgegangene, fehlerhafte rechtliche Bewertung habe korrigiert werden sollen.
13Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Richtigkeitszweifel an der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgerufen. Gegenstand des Verfahrens ist die Anschlussverfügung der Beklagten vom 27. März 2013. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitigen Anschlussverlangens. Diesem liegt die Entscheidung der Beklagten zugrunde, die auf den wiederholt erwähnten Grundstücken verlaufende öffentliche Entwässerungsanlage stillzulegen. Gegen diese Entscheidung ist mit Blick auf das der Beklagten zustehende weite Organisationsermessen rechtlich nichts zu erinnern. Denn der stillzulegende Kanal ist zum Abtransport von Abwasser kaum mehr geeignet und damit an der Grenze zur Funktionsunfähigkeit; auf jeden Fall kann hinsichtlich des Kanals ein deutlicher Sanierungsbedarf nicht von der Hand gewiesen werden. Soweit der Kläger diesen Umstand bestreitet, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Vielmehr belegt die sich in den Verwaltungsvorgängen befindliche Protokollierung der Untersuchung des rückwärtigen Kanals mittels Videoaufnahme sowie die Auswertung der Untersuchung hinreichend, dass der Kanal seinen entwässerungsrechtlichen Zweck kaum mehr erfüllen kann.
142.) Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass auch der in der Straße B. I. verlegte Abwasserkanal sanierungsbedürftig sei und für die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Sanierung des rückwärtigen Kanals sei wesentlich dringlicher als Sanierungsarbeiten in dem Kanal B. I. , eine sachlich – fundierte – Begründung fehle, rechtfertigt auch dies nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat den Kanal in der Straße B. I. zuletzt im Jahr 2010 einer Überprüfung mittels Videountersuchung unterzogen und dabei lediglich einzelne Schäden an der Kanalleitung festgestellt, die offenbar in geschlossener Bauweise saniert werden können. Selbst mittelfristig scheinen nach den Feststellungen der Beklagten keine Sanierungsarbeiten in offener Bauweise erforderlich zu sein. Dass diese Feststellungen unzutreffend sein könnten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, so dass die vom Kläger in Frage gestellte Einschätzung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Rangfolge des Sanierungsbedarfs keinen durchgreifenden Bedenken begegnet.
153.) Soweit der Kläger im Weiteren meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach die Zustimmung sämtlicher Grundstückseigentümer zur Durchführung etwaiger Sanierungsarbeiten an dem hinter den Häusern verlaufenden Kanal nicht zu erwarten sei, entbehre ebenfalls einer tatsächliche Grundlage, vermag das diesbezügliche Vorbringen ebenfalls keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Dabei kann offen bleiben, ob die entsprechenden – auf der allgemeinen Lebenserfahrung beruhenden - Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Ergebnis tatsächlich zutreffend sind. Denn seine Entscheidung wird bereits allein durch die Erwägung getragen, dass das Anschlussverlangen seine Rechtfertigung darin finde, dass die derzeit das Grundstück des Klägers entwässernde Abwasserleitung wegen ihrer erheblichen und vorrangigen Sanierungsbedürftigkeit von der Beklagten rechtmäßig stillgelegt werden dürfe. Nur „im Übrigen“ verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass sich der in der Straße B. I. verlegte Kanal sowohl rechtlich als auch tatsächlich mit weniger Aufwand sanieren lasse als die Leitung, die über Privatgrundstücke führe.
164.) Die Berufung ist schließlich auch nicht etwa deshalb zuzulassen, weil sich der herzustellende (neue) Anschluss an die Abwasseranlage in der Straße B. I. nach Auffassung des Klägers als unverhältnismäßig teuer erweist. Diesbezüglich führt der Kläger aus: Es sei zu beachten, dass der Beklagten bei einer Tieferlegung des Kanals allenfalls Mehrkosten in Höhe von 60.000,- Euro entstanden wären. Diese Kosten stünden in keinem Verhältnis zu den Kosten, die den insgesamt neun Anliegern für den notwendig werdenden Einbau von Abwasserhebeanlagen entstünden. Auch deshalb sei die Entscheidung der Beklagten fehlerhaft.
17Dieser Einschätzung vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Frage nach der (Un-)Zumutbarkeit von Anschlusskosten ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundstücksbezogen zu beantworten. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für den herzustellenden Anschluss noch in einem tragbaren Verhältnis zum Verkehrswert des Grundstücks stehen.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Oktober 2013 ‑ 15 A 1319/13 -, juris.
19Dass davon ausgehend dem Kläger unzumutbar hohe Kosten durch den vorzunehmenden Anschluss entstehen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
20II.) Die Berufung ist schließlich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Diese hätte sie nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwerfen würde, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwerfen würde, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat.
21OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2007 - 15 A 1279/07 -.
22Der Kläger ist der Auffassung, es sei zu klären, „ob ein weites Organisationsermessen auch dann zu bejahen ist, wenn dies von der Stadt zunächst nicht erkannt wurde, sondern eine Entscheidung auf einer fehlerhaften Tatsachen- und Rechtsgrundlage getroffen wurde“.
23Aus dieser Frage ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Es mangelt schon an einer hinreichenden Darlegung der Voraussetzungen für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Dessen ungeachtet wäre die vom Kläger sinngemäß für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach der Rechtmäßigkeit der das Anschlussverlangen tragenden Stilllegungsentscheidung betreffend den Kanal, über den bislang das Grundstück des Klägers entwässert wird, unter Berücksichtigung der Darlegungen zu Ziffer I. 1. und 2. ohne Weiteres zu Lasten des Zulassungsantrags zu entscheiden, so dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens auch unter dem hier erörterten Gesichtspunkt nicht bedarf.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlagen in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.
25Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.