Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Aug. 2013 - 14 A 506/12


Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
3Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung sind nicht erfüllt. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind nicht ausreichend dargelegt.
41. Aus der Zulassungsantragsbegründung vom 15. März 2012 folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
5Das gilt zunächst, soweit die Kläger Bedenken gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts geltend machen, "es könnten keine subjektiven Rechte der Kläger verletzt sein, weil die betreffende Grenzmarke etliche Meter von ihrem Grundstück entfernt sei". Die von den Klägern damit angesprochenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auf S. 8, 2. Absatz des Urteilsabdrucks beziehen sich auf den in der Grenzniederschrift des Beklagten mit "(1)" bezeichneten Grenzpunkt. Ob dessen Abmarkung - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - allein wegen der Entfernung zum Grundstück der Kläger deren subjektive Rechte nicht verletzen kann, braucht nicht entscheiden zu werden, schon weil das Verwaltungsgericht darüber hinaus auch zu dem Ergebnis gelangt ist, es bestünden keine Zweifel daran, dass die Ermittlung der Grenzpunkte (1) und (2) in der Sache zutreffend erfolgt ist. Damit stützt sich das angegriffene Urteil in diesem Zusammenhang auf zwei selbständig tragende Gründe. In einem solchen Falle werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann aufgeworfen, wenn solche Zweifel gegen beide Gründe dargelegt werden. Das ist hier nicht geschehen. Denn eine unrichtige Abmarkung des in der Grenzniederschrift des Beklagten mit "(1)" bezeichneten Grenzpunktes wird von keiner Seite ins Feld geführt und ist auch nicht ersichtlich. Der in Rede stehende Grenzpunkt ist im Gutachten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. K. vom 23. August 2010 mit f) bezeichnet. Diesem Gutachten, auf das die Kläger sich berufen und das sie mit der Zulassungsantragsbegründung vorgelegt haben, lässt sich entnehmen, dass nach Meinung auch des Gutachters "der mit f) bezeichnete Grenzpunkt (Meißelzeichen) ... mit dem Katasternachweis überein(stimmt)". Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung sind von den Klägern nicht geltend gemacht worden.
6Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind im Ergebnis auch insoweit nicht dargetan, als die Kläger sich gegen die "Beurteilung der vermessungsrechtlichen Bedeutung (des vermessungstechnischen) Befundes" durch das Verwaltungsgericht wenden, wonach der im Gutachten K. mit b) und in der vom Beklagten gefertigten Grenzniederschrift mit (3) bezeichnete Grenzstein "unstreitig ca. 4 cm nach rechts aus der Geraden heraus" stehe. Die Kläger machen dabei geltend, anlässlich der Teilung des Flurstücks 109 in die Flurstücke 263 und 264 sei die Lage der neuen Grenze gemäß § 19 Abs. 1 des nordrhein-westfälischen Vermessungs- und Katastergesetzes - VermKatG - ermittelt, das Ergebnis der Grenzermittlung von den Beteiligten anerkannt und damit die Grenze einschließlich des "ca. 4 cm nach rechts aus der Geraden heraus" stehenden Grenzsteins als rechtmäßig anerkannt worden.
7Insofern trifft es zu, dass die seinerzeit Beteiligten ausweislich der Grenzniederschrift vom 6. September 1984 "das Ergebnis der Grenzermittlung insbesondere für den Grenzabschnitt A-B" anerkannt, gegen das Ergebnis der Grenzüberprüfung keine Einwendungen erhoben und der vorgenommenen Abmarkung zugestimmt haben, nachdem die neue Grenze entsprechend der Teilungsgenehmigung der Stadt M. vom 20. August 1984 festgelegt worden war und ihnen der Grenzverlauf sowie die vorgefundenen und die neuen Grenzzeichen vorgezeigt und erläutert worden waren.
8Die Anerkennung der neuen Grenze entsprechend der Teilungsgenehmigung der Stadt M. vom 20. August 1984 und die Zustimmung zur vorgenommenen Abmarkung beziehen sich auch auf den im Gutachten K. mit b) und in der vom Beklagten gefertigten Grenzniederschrift mit (3) bezeichneten Grenzpunkt. Wenn der dortige Grenzstein "unstreitig ca. 4 cm nach rechts aus der Geraden heraus" steht,
9- nach den Feststellungen auf Seite 8 des erstinstanzlichen Urteils: "zwischen 3 cm und 4 cm weiter südostwärts" -
10so wird mit diesem Vortrag nicht dargelegt, dass das so vorgefundene Grenzzeichen den Grenzverlauf nicht zutreffend kennzeichne (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VermKatG; zur Bedeutung dieser Vorschrift vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 10/4435, S. 30). Auch bei Abweichungen der Abmarkung eines Grenzpunktes von der festgestellten Grundstücksgrenze innerhalb des Toleranzbereichs kennzeichnet das Grenzzeichen den Grenzverlauf zutreffend.
11Nach der Darstellung des Beklagten unter "A) Grenzuntersuchung" in der Grenzniederschrift vom 10. März 2011 - entsprechende Ausführungen finden sich auch in der Klageerwiderung vom 23. Mai 2011 - handelt es sich aber gerade um eine "zulässige(.) Abweichung(.) im Vergleich zu früheren Katastervermessungen ... im Zentimeterbereich". Demgemäß heißt es auch in dem von den Klägern angeführten Gutachten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. K. vom 23. August 2010: "Der mit b.) bezeichnete Grenzstein sollte eigentlich die Gerade von a.) nach d.) treffen. Von Süden nach Norden betrachtet steht dieser Grenzstein allerdings 4 cm nach rechts aus der Gerade heraus. Diese Toleranz lag in der damaligen Messungenauigkeit."
12Die sich im Toleranzbereich bewegende Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes schließt die Rechtmäßigkeit der Abmarkung nicht aus.
13Vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. Juli 2013 - 14 A 985/11 - und vom 5. September 2012 - 14 A 2814/09 ‑.
14Nach dieser Rechtsprechung des angerufenen Gerichts kann nicht erwartet werden, dass die Abmarkung den jeweiligen Grenzpunkt ohne jede Abweichung von den Koordinaten des Liegenschaftskatasters vor Ort mathematisch exakt kennzeichnet.
15Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Januar 2003 - 7 A 237/02 -, und BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 2003 - 4 B 35.03 -, juris (dort insbesondere Rn. 5), mit dem die Revisionsnichtzulassungsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil zurückgewiesen worden ist.
16Die Abmarkung soll den Verlauf der Grenze in der Örtlichkeit veranschaulichen. Sie bestimmt nicht mit konstitutiver Wirkung die Koordinaten des betrachteten Grenzpunktes. Diese ergeben sich vielmehr aus dem Datenwerk des Liegenschaftskatasters.
17Messtoleranzen im Rahmen von Abmarkungen sind nicht nur im nordrhein-westfälischen Kataster- und Vermessungsrecht,
18vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. November 1996
19- 7 A 1978/93 -, und Urteil vom 13. Januar 2003
20- 7 A 237/02 -,
21sondern auch im Recht anderer Bundesländer anerkannt.
22Vgl. etwa zum bayerischen Landesrecht: VG Ansbach, Urteil vom 17. Oktober 2007 - AN 9 K 06.03618 -, juris (dort Rn. 33), Bay. VGH, Beschluss vom 23. Februar 2001 - 19 ZB 99.943 -, juris (dort Rn. 8).
23Richtig im katastertechnischen wie katasterrechtlichen Sinne ist eine Abmarkung, wenn sie den durch die Katasterkoordinaten eindeutig definierten Grenzpunkt im Rahmen der zuzubilligenden Fehlertoleranzen zutreffend anzeigt, wobei sich nach Maßgabe der katastertechnischen Regelungen bestimmt, welche Fehlertoleranzen bei der Bestimmung von Grenzpunkten hinzunehmen sind. In Nordrhein-Westfalen sind dies die Regelungen des Runderlasses des Innenministeriums vom 23. März 2000 - III C 4 - 8110, "Das Verfahren bei den Fortführungsvermessungen in Nordrhein-Westfalen" (Fortführungsvermessungserlass) sowie des Runderlasses des Innenministeriums vom 12. Januar 1996 - III C 4 - 7136, "Die Bestimmung von Vermessungspunkten der Landesvermessung in Nordrhein-Westfalen" (Vermessungspunkterlass), SMBl. NRW 71341, insbesondere dessen Anlage 3. Diese enthalten sachverständige Äußerungen darüber, welche Abweichungen bei Wahrung von Sicherheit und Genauigkeit des Grundstücksverkehrs noch hinzunehmen sind.
24Die Kläger berufen sich zur Ausfüllung des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf das Gutachten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl. Ing. K. vom 23. August 2010, das seinerseits im Hinblick auf die fehlende Erhebung von Einwendungen gegen die im Jahre 1984 erfolgte Grenzermittlung von Seiten der Beteiligten unter Berufung auf die Anerkennungsfiktion der §§ 19 Abs. 1, 21 Abs. 2 und Abs. 5 VermKatG eine Verlagerung der zur C.--------straße verlaufenden Grenze zwischen dem Flurstück 110 und den aus der früheren Parzelle 109 hervorgegangenen heutigen Flurstücken 263 und 264 in südöstlicher Richtung angenommen hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung werden dadurch im Ergebnis nicht geweckt, weil der Gutachter selbst ‑ wie oben ausgeführt ‑ von einer innerhalb des Toleranzbereichs liegenden Abweichung von 4 cm spricht. Die Kläger legen nicht dar, dass diese Einschätzung des Gutachters zum Toleranzbereich falsch wäre.
25Letztlich ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung aus der Rüge der Kläger, "das Verwaltungsgericht (habe) mit keinem Wort zu (dem) weiteren Vortrag Stellung (genommen), wonach auch eine Abstandsverletzung der Beigeladenen gegenüber dem gemeinsamen Grundstücksnachbarn B. N. vorlieg(e)." Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW verliere nämlich ein hinsichtlich der Abstandsflächen privilegiertes Bauvorhaben seine Privilegierung auch gegenüber bislang nicht beteiligten anderen Nachbarn, wenn ein Überbau vorliege. Der Gesichtspunkt ist unerheblich, da er nichts dafür hergibt, dass das vorgefundene und in der angefochtenen Feststellung als lagerichtig bezeichnete Grenzeichen entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 VermKatG den Grenzverlauf nicht zutreffend kennzeichnet.
262. Die Zulassung der Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerechtfertigt. Unter 2. der Zulassungsbegründung sind derartige Schwierigkeiten nicht dargelegt worden. Der Kläger hat keine entscheidungserhebliche Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art aufgeworfen, deren Beantwortung einem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben müsste. Er hat lediglich auf seine vorstehend abgehandelten Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Bezug genommen, die besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache indes nicht erkennen lassen.
273. Die Zulassung der Berufung wird auch nicht durch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geboten. Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu wäre erforderlich, dass der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widersprochen hat. In der Antragsschrift wird kein solcher Satz aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung benannt, mit dem das Verwaltungsgericht von dem in dem zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 18. Oktober 2011 - 10 A 26/09 - vertretenen Rechtssatz abgewichen sein soll, wonach "es zur vermessungsrechtlichen Beurteilung nicht auf die Lage der Grenzsteine, sondern auf den Grenzverlauf des Grundstücks, wie er sich aus dem zu den Bauvorlagen gehörenden Auszug aus dem Katasterkartenwerk ergibt", ankommt. Die Ausführungen auf Seite 11 unten des Abdrucks des erstinstanzlichen Urteils machen vielmehr deutlich, dass das Verwaltungsgericht der Lage der Grenzsteine keine andere Bedeutung zuschreibt.
28Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
29Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
30Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.