Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 20. Dez. 2018 - 13 E 337/18.A

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2018:1220.13E337.18A.00
bei uns veröffentlicht am20.12.2018

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. April 2018 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34 Abschiebungsandrohung


(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn 1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,2. dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wir

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 34a Abschiebungsanordnung


(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Jan. 2016 - 10 C 15.2105

bei uns veröffentlicht am 04.01.2016

Tenor In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2015 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. Gründe I. Mit seiner Beschwerd

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Mai 2017 - 21 CS 17.30500

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die Beschwerde ist mangels Statthaftig

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 09. Mai 2014 - 13 E 523/14.A

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen. 1Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung vo

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Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde ist mangels Statthaftigkeit unzulässig.

Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser umfassende Beschwerdeausschluss knüpft an den maßgeblichen Rahmen des AsylG an und erstreckt sich auf sämtliche Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und auch auf sämtliche Nebenverfahren eines Rechtsstreits wie insbesondere das der Prozesskostenhilfe (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3 und 4).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Gerichtskosten werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG, § 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 13. März 2014 wird verworfen.


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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2015 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Duldung weiter.

Der Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Ebenso wurde sein Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 5. August 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7AufenthG abgelehnt. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen‚ dass es einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1AsylVfG (jetzt: AsylG) nicht bedürfe. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage (Au 5 K 15.30412) und beantragte zugleich gemäß § 123VwGO‚ der Antragsgegnerin aufzugeben‚ die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2AsylVfG einstweilen zurückzunehmen (Au 5 E 15.30413).

Am 22. Juni 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die ihm bislang erteilte Duldung und händigte ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2015, ihm erneut eine Duldung auszustellen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob er am 24. Juli 2015 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten‚ ihm eine Duldung zu erteilen. Er stellte klar‚ dass vorab über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden solle.

Zur Begründung brachte der Kläger vor‚ dass die Verlängerung der Ausreisefrist durch Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Sehe die Ausländerbehörde aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren von einer Abschiebung ab‚ müsse die drohende Abschiebung durch Erteilung einer Duldung ausgesetzt werden.

Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger ein ärztliches Attest vom 1. Juli 2015 vorgelegt‚ in dem ihm Reiseunfähigkeit bescheinigt worden war. Er hatte sich vom 23. Juni 2015 bis 30. Juni 2015 in stationärer Behandlung befunden. Das Gesundheitsamt des Beklagten kam aufgrund des vorgelegten Attests zum Ergebnis‚ dass seine Abschiebung als Luftabschiebung möglich sei (Stellungnahme vom 5. August 2015). In der Folgezeit musste sich der Kläger zwischen 24. Juli 2015 und 28. Juli 2015 erneut in stationäre Behandlung begeben. Diesbezüglich ging das Gesundheitsamt des Beklagten davon aus‚ dass der Kläger nicht aus dem Klinikum entlassen worden wäre‚ wenn er reiseunfähig gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 31. August 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG lägen nicht vor. Das Abwarten des Ausgangs des anhängigen Eilverfahrens bezüglich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung führe nicht dazu‚ dass die Ausländerbehörde dem Kläger eine Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG erteilen müsse. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit seien nicht vorgetragen. Aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 5. August 2015 ergebe sich‚ dass eine kurze Flugreise zwischen drei und vier Stunden zumutbar erscheine.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger‚

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2015 aufzuheben und ihm rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Zudem verweist er auf den Duldungsgrund der Reiseunfähigkeit. Die Einschätzung des örtlichen Gesundheitsamtes sei auf einer rein aktenmäßigen Bewertung ohne eigene gesundheitliche Untersuchung des Klägers erfolgt. Er habe sich zudem von 4. September bis 9. September 2015 erneut in stationärer Behandlung befunden.

Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte der Bevollmächtigte mit‚ dass sich der Kläger seitdem 23. November 2015 bis auf weiteres in stationärer Behandlung befinde.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Lege der Kläger entsprechende Atteste vor, werde das Gesundheitsamt nochmals über die Reisefähigkeit des Klägers entscheiden. Die Untersuchung werde am 5. Januar 2016 stattfinden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige (1.) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg (2.). Dem Kläger ist für seine Klage auf Erteilung einer Duldung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Bevollmächtigter beizuordnen.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für eine Klage auf Aussetzung der Abschiebung ist nicht nach § 80AsylG (bisher: AsylVfG; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl S. 1722) ausgeschlossen‚ da es sich bei dieser Klage um keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG handelt, obwohl die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 34AsylVfG (jetzt: AsylG) hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ursprünglich überwiegend ein Beschwerdeausschluss nach § 80AsylG auch dann angenommen‚ wenn ausländerbehördliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablehnung eines Asylantrags oder zu deren vorübergehendem Aufschub getroffen wurden. Diese Auffassung stützte sich darauf‚ dass es dem Zweck der Beschleunigung des Asylverfahrens zuwiderlaufen würde‚ eine Beschwerde zuzulassen‚ soweit es sich um Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung asylverfahrensrechtlicher Anordnungen und Einwendungen hiergegen handle. Demgegenüber begründet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 25.9.1997 - 1 C 6.97 - juris) die auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage eines Ausländers‚ dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht worden sei‚ grundsätzlich keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Der Anwendungsbereich des § 78AsylVfG „bestimme sich danach‚ ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung seien in § 55AuslG geregelt. Dem Bundesamt komme nur die Prüfungskompetenz für die Feststellung zu, ob ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1AuslG vorliege oder Abschiebungshindernisse nach § 53AuslG bestünden. Im Übrigen entscheide die Ausländerbehörde eigenverantwortlich über die Duldungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2AuslG. Beim Erlass der Abschiebungsordnung des Bundesamtes komme es auf Duldungsgründe nicht an“.

Demgemäß wird überwiegend die Auffassung vertreten‚ dass für die Frage des Beschwerdeausschlusses nach § 80AsylG ausschlaggebend ist‚ auf welche Rechtsgrundlage die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung gestützt wird (vgl. OVG NRW‚ B. v. 15.8.2006 - 18 B 1704/06 - juris; HessVGH‚ B. v. 25.8.2006 - 8 TG 1617/06 - juris; BayVGH‚ B. v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8; Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, § 80 Rn. 17 m. w. N.; a.A. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz‚ § 80‚ Rn. 17 m. w. N.). Auch wenn das Bundesamt für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2‚ 3, 5 und 7 AufenthG zuständig ist und somit Kompetenzen des Bundesamtes nicht nur im Asylgesetz, sondern auch im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, hat das nicht zur Folge, dass das Bundesamt auch für die Prüfung von im Aufenthaltsgesetz geregelten Vollstreckungshindernissen bei asylrechtlichen Abschiebungsandrohungen zuständig ist (so aber Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 18). In den genannten Fällen wird im Asylgesetz bzw. AufenthG ausdrücklich auf die entsprechenden Befugnisse des Bundesamtes verwiesen (§ 31AsylG, § 60 Abs. 1 und 2AufenthG). Umgekehrt ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42AsylG) bzw. hat gemäß § 72 Abs. 2AufenthG das Bundesamt zu beteiligen. Demgegenüber entscheidet die Ausländerbehörde über Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2AufenthG (sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) in eigener Zuständigkeit. Etwas anderes gilt allerdings im Bereich des § 34aAsylG (vgl. BayVGH‚ B. v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 1510 C 15.831 - juris Rn. 4; B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; B. v. 14.10.2015 - 10 C 15.2165, 10 C 1510 C 15.2212 - juris Rn. 7).

2. Dem Kläger ist für seine Klage auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2015 ist daher abzuändern.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO erhält eine Partei‚ die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht‚ zur zum Teil oder in Raten aufbringen kann‚ Prozesskostenhilfe‚ wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung vor.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage‚ ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet‚ ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH‚ B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334 - juris Rn. 26 m. w. N.). Ausnahmsweise ist aber nicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags‚ sondern der Zeitpunkt der Entscheidung des Ausgangs- oder Beschwerdegerichts über diesen Antrag für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgeblich‚ wenn sich nach Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat und die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Folge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH‚ B. v. 7.12.2015 - 10 C 15.1129). So liegt der Fall hier. Es erscheint nicht ausgeschlossen‚ dass sich seit dem Eingang der Stellungnahme des Beklagten vom 11. August 2015 die gesundheitliche Situation des Klägers so gravierend verschlechtert hat‚ dass die in Aussicht gestellte, nochmalige Stellungnahme des Gesundheitsamtes anhand der vom Kläger vorzulegenden Atteste dazu führt‚ dass der Beklagte ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund von Reiseunfähigkeit ausstellen muss. Die ursprüngliche Bewertung des Gesundheitsamtes des Beklagten‚ wonach trotz der bestehenden Thrombose Reisefähigkeit gegeben sei‚ sofern die Abschiebung in einem Flugzeug erfolge‚ wurde ausschließlich aufgrund des vorgelegten ärztliches Attestes getroffen. Inzwischen hielt sich der Kläger aber erneut vom 24. Juli 2015 bis 28. Juli 2015, vom 4. September 2015 bis 9. September 2015 und wieder von 23. November 2015 bis 27. November 2015 zur stationären Behandlung im Krankenhaus auf. Insbesondere hat der Beklagte die letzten beiden Krankenhausaufenthalte bei seiner Entscheidung‚ dass dem Kläger keine Duldung wegen Reiseunfähigkeit ausgestellt werde‚ nicht berücksichtigt.

Damit kommt es nicht mehr darauf an‚ ob dem Kläger bereits deshalb Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer Duldung hätte bewilligt werden müssen, weil ihm der Beklagte auch nach der Ablehnung seines Asylfolgeantrags durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2015 nach Ablauf der Ausreisefrist anstelle einer Grenzübertrittsbescheinigung eine Duldung hätte ausstellen müssen. Der Kläger war vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurde zunächst eine Ausreisefrist bis 20. Juli 2015 gesetzt. Die Beklagte hat eine weitere Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg über den Antrag nach § 123VwGO im Verfahren auf5 E 15.30413 zugesagt. Eine Verlängerung der Ausreisefrist ist zwar nach § 59 Abs. 1 Satz 4AufenthG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls möglich. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die Ausreisefrist abgelaufen ist. Eine Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG ist zu erteilen‚ wenn die Abschiebung zwar möglich ist‚ aber nicht ohne (größere) Verzögerung durchgesetzt werden kann‚ insbesondere der Abschiebetermin noch nicht feststeht (BVerwG, U. v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris; U. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris). Die Ausländerbehörde hat insofern nicht nur zu untersuchen‚ ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann‚ sondern auch innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich‚ der Zeitraum vielmehr ungewiss‚ ist eine Duldung zu erteilen (OVG NRW‚ B. v. 18.6.2012 - 18 E 491/12 - juris Rn. 12). Ob die Abschiebung des Klägers nur wegen rein organisatorischer Gründe nicht erfolgt ist, wie der Beklagte geltend macht, oder letztlich wegen der Krankenhausaufenthalte nicht feststand, wann der Kläger abgeschoben werden kann, lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht abschließend beurteilen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht‚ weil Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht‚ weil keine Gerichtskosten anfallen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.