vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 5 K 15.30412, 31.08.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2015 wird dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Erteilung einer Duldung weiter.

Der Kläger ist mazedonischer Staatsangehöriger. Sein Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2015 abgelehnt. Ebenso wurde sein Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 5. August 2014 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7AufenthG abgelehnt. In dem Bescheid wird darauf hingewiesen‚ dass es einer erneuten Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1AsylVfG (jetzt: AsylG) nicht bedürfe. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei weiter gültig und vollziehbar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Klage (Au 5 K 15.30412) und beantragte zugleich gemäß § 123VwGO‚ der Antragsgegnerin aufzugeben‚ die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2AsylVfG einstweilen zurückzunehmen (Au 5 E 15.30413).

Am 22. Juni 2015 entzog der Beklagte dem Kläger die ihm bislang erteilte Duldung und händigte ihm eine Grenzübertrittsbescheinigung aus. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 16. Juli 2015, ihm erneut eine Duldung auszustellen. Nachdem der Beklagte dieser Aufforderung nicht nachkam, erhob er am 24. Juli 2015 Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten‚ ihm eine Duldung zu erteilen. Er stellte klar‚ dass vorab über den Prozesskostenhilfeantrag entschieden werden solle.

Zur Begründung brachte der Kläger vor‚ dass die Verlängerung der Ausreisefrist durch Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung im Gesetz nicht vorgesehen sei. Sehe die Ausländerbehörde aufgrund der laufenden Gerichtsverfahren von einer Abschiebung ab‚ müsse die drohende Abschiebung durch Erteilung einer Duldung ausgesetzt werden.

Im Verwaltungsverfahren hatte der Kläger ein ärztliches Attest vom 1. Juli 2015 vorgelegt‚ in dem ihm Reiseunfähigkeit bescheinigt worden war. Er hatte sich vom 23. Juni 2015 bis 30. Juni 2015 in stationärer Behandlung befunden. Das Gesundheitsamt des Beklagten kam aufgrund des vorgelegten Attests zum Ergebnis‚ dass seine Abschiebung als Luftabschiebung möglich sei (Stellungnahme vom 5. August 2015). In der Folgezeit musste sich der Kläger zwischen 24. Juli 2015 und 28. Juli 2015 erneut in stationäre Behandlung begeben. Diesbezüglich ging das Gesundheitsamt des Beklagten davon aus‚ dass der Kläger nicht aus dem Klinikum entlassen worden wäre‚ wenn er reiseunfähig gewesen wäre.

Mit Beschluss vom 31. August 2015 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung für die Klage ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG lägen nicht vor. Das Abwarten des Ausgangs des anhängigen Eilverfahrens bezüglich der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung führe nicht dazu‚ dass die Ausländerbehörde dem Kläger eine Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG erteilen müsse. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Reiseunfähigkeit seien nicht vorgetragen. Aus der Stellungnahme des Gesundheitsamtes vom 5. August 2015 ergebe sich‚ dass eine kurze Flugreise zwischen drei und vier Stunden zumutbar erscheine.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Kläger‚

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2015 aufzuheben und ihm rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung wiederholt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Zudem verweist er auf den Duldungsgrund der Reiseunfähigkeit. Die Einschätzung des örtlichen Gesundheitsamtes sei auf einer rein aktenmäßigen Bewertung ohne eigene gesundheitliche Untersuchung des Klägers erfolgt. Er habe sich zudem von 4. September bis 9. September 2015 erneut in stationärer Behandlung befunden.

Mit Schreiben vom 27. November 2015 teilte der Bevollmächtigte mit‚ dass sich der Kläger seitdem 23. November 2015 bis auf weiteres in stationärer Behandlung befinde.

Der Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Lege der Kläger entsprechende Atteste vor, werde das Gesundheitsamt nochmals über die Reisefähigkeit des Klägers entscheiden. Die Untersuchung werde am 5. Januar 2016 stattfinden.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige (1.) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg (2.). Dem Kläger ist für seine Klage auf Erteilung einer Duldung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Bevollmächtigter beizuordnen.

1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags für eine Klage auf Aussetzung der Abschiebung ist nicht nach § 80AsylG (bisher: AsylVfG; vgl. Art. 1 Nr. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015, BGBl S. 1722) ausgeschlossen‚ da es sich bei dieser Klage um keine Rechtsstreitigkeit nach dem AsylG handelt, obwohl die Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 34AsylVfG (jetzt: AsylG) hat. Zwar wurde in der Rechtsprechung ursprünglich überwiegend ein Beschwerdeausschluss nach § 80AsylG auch dann angenommen‚ wenn ausländerbehördliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht nach Ablehnung eines Asylantrags oder zu deren vorübergehendem Aufschub getroffen wurden. Diese Auffassung stützte sich darauf‚ dass es dem Zweck der Beschleunigung des Asylverfahrens zuwiderlaufen würde‚ eine Beschwerde zuzulassen‚ soweit es sich um Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung asylverfahrensrechtlicher Anordnungen und Einwendungen hiergegen handle. Demgegenüber begründet nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 25.9.1997 - 1 C 6.97 - juris) die auf Erteilung einer Duldung oder einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Klage eines Ausländers‚ dem nach erfolglosem Asylverfahren die Abschiebung angedroht worden sei‚ grundsätzlich keine Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz. Der Anwendungsbereich des § 78AsylVfG „bestimme sich danach‚ ob die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung ihre rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz habe. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung seien in § 55AuslG geregelt. Dem Bundesamt komme nur die Prüfungskompetenz für die Feststellung zu, ob ein Abschiebungsverbot nach § 51 Abs. 1AuslG vorliege oder Abschiebungshindernisse nach § 53AuslG bestünden. Im Übrigen entscheide die Ausländerbehörde eigenverantwortlich über die Duldungsvoraussetzungen nach § 55 Abs. 2AuslG. Beim Erlass der Abschiebungsordnung des Bundesamtes komme es auf Duldungsgründe nicht an“.

Demgemäß wird überwiegend die Auffassung vertreten‚ dass für die Frage des Beschwerdeausschlusses nach § 80AsylG ausschlaggebend ist‚ auf welche Rechtsgrundlage die angefochtene oder begehrte Maßnahme oder Entscheidung gestützt wird (vgl. OVG NRW‚ B. v. 15.8.2006 - 18 B 1704/06 - juris; HessVGH‚ B. v. 25.8.2006 - 8 TG 1617/06 - juris; BayVGH‚ B. v. 1.9.2015 - 21 C 15.30131 - juris Rn. 8; Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, § 80 Rn. 17 m. w. N.; a.A. Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz‚ § 80‚ Rn. 17 m. w. N.). Auch wenn das Bundesamt für die Prüfung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2‚ 3, 5 und 7 AufenthG zuständig ist und somit Kompetenzen des Bundesamtes nicht nur im Asylgesetz, sondern auch im Aufenthaltsgesetz geregelt sind, hat das nicht zur Folge, dass das Bundesamt auch für die Prüfung von im Aufenthaltsgesetz geregelten Vollstreckungshindernissen bei asylrechtlichen Abschiebungsandrohungen zuständig ist (so aber Funke-Kaiser, a. a. O., Rn. 18). In den genannten Fällen wird im Asylgesetz bzw. AufenthG ausdrücklich auf die entsprechenden Befugnisse des Bundesamtes verwiesen (§ 31AsylG, § 60 Abs. 1 und 2AufenthG). Umgekehrt ist die Ausländerbehörde an die Entscheidung des Bundesamtes gebunden (§ 42AsylG) bzw. hat gemäß § 72 Abs. 2AufenthG das Bundesamt zu beteiligen. Demgegenüber entscheidet die Ausländerbehörde über Duldungsgründe nach § 60a Abs. 2AufenthG (sog. inlandsbezogene Abschiebungshindernisse) in eigener Zuständigkeit. Etwas anderes gilt allerdings im Bereich des § 34aAsylG (vgl. BayVGH‚ B. v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 1510 C 15.831 - juris Rn. 4; B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; B. v. 14.10.2015 - 10 C 15.2165, 10 C 1510 C 15.2212 - juris Rn. 7).

2. Dem Kläger ist für seine Klage auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG Prozesskostenhilfe zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 31. August 2015 ist daher abzuändern.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1ZPO erhält eine Partei‚ die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht‚ zur zum Teil oder in Raten aufbringen kann‚ Prozesskostenhilfe‚ wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Duldung vor.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage‚ ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet‚ ist zwar grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife (vgl. BayVGH‚ B. v. 19.3.2013 - 10 C 13.334 - juris Rn. 26 m. w. N.). Ausnahmsweise ist aber nicht der Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags‚ sondern der Zeitpunkt der Entscheidung des Ausgangs- oder Beschwerdegerichts über diesen Antrag für die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussicht maßgeblich‚ wenn sich nach Eintritt der Bewilligungsreife die Sach- oder Rechtslage zugunsten des Klägers geändert hat und die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Folge dieser Änderung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BayVGH‚ B. v. 7.12.2015 - 10 C 15.1129). So liegt der Fall hier. Es erscheint nicht ausgeschlossen‚ dass sich seit dem Eingang der Stellungnahme des Beklagten vom 11. August 2015 die gesundheitliche Situation des Klägers so gravierend verschlechtert hat‚ dass die in Aussicht gestellte, nochmalige Stellungnahme des Gesundheitsamtes anhand der vom Kläger vorzulegenden Atteste dazu führt‚ dass der Beklagte ihm eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1AufenthG wegen rechtlicher Unmöglichkeit der Abschiebung aufgrund von Reiseunfähigkeit ausstellen muss. Die ursprüngliche Bewertung des Gesundheitsamtes des Beklagten‚ wonach trotz der bestehenden Thrombose Reisefähigkeit gegeben sei‚ sofern die Abschiebung in einem Flugzeug erfolge‚ wurde ausschließlich aufgrund des vorgelegten ärztliches Attestes getroffen. Inzwischen hielt sich der Kläger aber erneut vom 24. Juli 2015 bis 28. Juli 2015, vom 4. September 2015 bis 9. September 2015 und wieder von 23. November 2015 bis 27. November 2015 zur stationären Behandlung im Krankenhaus auf. Insbesondere hat der Beklagte die letzten beiden Krankenhausaufenthalte bei seiner Entscheidung‚ dass dem Kläger keine Duldung wegen Reiseunfähigkeit ausgestellt werde‚ nicht berücksichtigt.

Damit kommt es nicht mehr darauf an‚ ob dem Kläger bereits deshalb Prozesskostenhilfe für seine Klage auf Erteilung einer Duldung hätte bewilligt werden müssen, weil ihm der Beklagte auch nach der Ablehnung seines Asylfolgeantrags durch den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Juni 2015 nach Ablauf der Ausreisefrist anstelle einer Grenzübertrittsbescheinigung eine Duldung hätte ausstellen müssen. Der Kläger war vollziehbar ausreisepflichtig. Ihm wurde zunächst eine Ausreisefrist bis 20. Juli 2015 gesetzt. Die Beklagte hat eine weitere Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg über den Antrag nach § 123VwGO im Verfahren auf5 E 15.30413 zugesagt. Eine Verlängerung der Ausreisefrist ist zwar nach § 59 Abs. 1 Satz 4AufenthG unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls möglich. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1AufenthG ist der Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und die Ausreisefrist abgelaufen ist. Eine Duldung nach § 60a Abs. 2AufenthG ist zu erteilen‚ wenn die Abschiebung zwar möglich ist‚ aber nicht ohne (größere) Verzögerung durchgesetzt werden kann‚ insbesondere der Abschiebetermin noch nicht feststeht (BVerwG, U. v. 21.3.2000 - 1 C 23.99 - juris; U. v. 25.9.1997 - 1 C 3.97 - juris). Die Ausländerbehörde hat insofern nicht nur zu untersuchen‚ ob die Abschiebung des Ausländers überhaupt erfolgen kann‚ sondern auch innerhalb welchen Zeitraums diese zu erwarten ist. Ist die Abschiebung nicht alsbald möglich‚ der Zeitraum vielmehr ungewiss‚ ist eine Duldung zu erteilen (OVG NRW‚ B. v. 18.6.2012 - 18 E 491/12 - juris Rn. 12). Ob die Abschiebung des Klägers nur wegen rein organisatorischer Gründe nicht erfolgt ist, wie der Beklagte geltend macht, oder letztlich wegen der Krankenhausaufenthalte nicht feststand, wann der Kläger abgeschoben werden kann, lässt sich nach dem derzeitigen Sachstand nicht abschließend beurteilen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1VwGO i. V. m. § 121 Abs. 2ZPO.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht‚ weil Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht‚ weil keine Gerichtskosten anfallen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO).

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