Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Dez. 2018 - 13 B 576/18
Gericht
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 1 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 4. April 2018 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 204/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 204/18 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 4. Dezember 2017 hinsichtlich der Ruhensanordnung und der Aufforderung zur Abgabe der Approbationsurkunde wiederherzustellen.
3Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt gegenwärtig zu Gunsten des Antragstellers aus, weil die Erfolgsaussichten der Klage 7 K 204/18 offen sind (1.) und bei einer darüber hinausgehenden Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit dem privaten Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung derzeit das Aussetzungsinteresse überwiegt (2.).
41. Auf Grundlage der im hiesigen Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage lässt sich weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, mit welchem der Antragsgegner gestützt auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO das Ruhen der dem Antragsteller am 8. Januar 2013 erteilten Approbation als Arzt angeordnet hat.
5Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Sonstige Gründe, welche Anlass zu Zweifeln an der Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes zur Ausübung des ärztlichen Berufs geben, rechtfertigen die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht. Soweit solche nach Auffassung der zuständigen Behörde vorliegen, ist diese vielmehr verpflichtet, den Zweifeln nachzugehen, und, soweit sich diese bestätigen, unmittelbar den Widerruf der Approbation zu verfügen.
6Die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation stellt eine Präventivmaßnahme nach Art eines vorläufigen Berufsverbots dar, durch die schwerwiegend in das Grundrecht des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen wird. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt klargestellt, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation deshalb nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig ist. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt.
7Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 ‑ 1 BvR 2157/07 -, juris, Rn. 34, und vom 4. Oktober 2006, - 1 BvR 2403/06 -, juris, Rn. 16.
8Bei einer auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützten Ruhensanordnung ist zusätzlich in den Blick zu nehmen, dass eine (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung noch nicht vorliegt. Die Ruhensanordnung muss sich deshalb insbesondere auch unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten, die Gegenstand der Anschuldigung sind, der Verurteilungswahrscheinlichkeit und des zu erwartenden Strafmaßes als verhältnismäßig erweisen.
9Ob diese Voraussetzungen hier vorliegen, ist zweifelhaft.
10a) Gegen den Antragsteller ist ein Strafverfahren beim Amtsgericht C1. - erweitertes Schöffengericht - anhängig (Az. 29 Ls-49 Js 221/15-185/16), in welchem es um den Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung in drei Fällen geht. In diesem Verfahren wird dem Antragsteller, der sich in der Facharztausbildung zum Augenarzt befindet, vorgeworfen, am 13. September 2015 an einem am 6. September 2012 geborenen Jungen, am 20. September 2015 an einem am 2. April 2014 geborenen Jungen und am 11. Oktober 2015 an einem am 2. Juli 2015 geborenen Jungen in seiner Privatpraxis in C1. rituelle Beschneidungen vorgenommen zu haben, ohne über die erforderlichen chirurgischen Fertigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C1. vom 13. Juli 2016 - 49 Js 221/15 - fehlen dem Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl für die operative Technik (Schnittführung) als auch für den chirurgisch-technischen Einsatz der Operationsinstrumente. Seine Kenntnisse in der postoperativen Schmerztherapie und Asepsis seien - so die Staatsanwaltschaft - ebenfalls mangelhaft. Wegen Nichteinhaltung des fachärztlichen Standards und gravierender Hygienemängel in der Praxis sei davon auszugehen, dass die von den Eltern der betroffenen Kinder erteilten Einwilligungen in den ärztlichen Eingriff unwirksam gewesen seien.
11Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht beurteilt werden, ob und in welchem Umfang eine Verurteilung des Antragstellers wahrscheinlich ist. Der Antragsteller, der nach eigenen Angaben die Operationstechnik für die Durchführung von Zirkumzisionen bei einem Chefarzt an einer Klinik in Yenin erlernt haben und dort etwa 100 Eingriffe ohne Komplikationen sowie weitere 1000 Zirkumzisionen während seiner ärztlichen Tätigkeit durchgeführt haben will (vgl. Anklageschrift Bl. 4) und der auf seiner Internetseite angegeben hat, vom palästinensischen Gesundheitsministerium im Februar 2013 die Zulassung als „staatlich anerkannter Beschneider“ erhalten zu haben, stellt in Abrede, nicht über die für den Eingriff erforderlichen chirurgischen Fähigkeiten und Kenntnisse zu verfügen. Die Feststellungen des Gutachters Priv.-Doz. Dr. med. Q. vom 26. April 2016 greift er an und legt hierzu Gegengutachten vor. Nach dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten des Dr. med. J. B. -C. , Facharzt für Chirurgie und ehemaliger Oberarzt der Klinik für Allgemein- und Viszeralchirurgie der K. Krankenhaus S. GmbH vom 30. Januar 2017 seien die der Staatsanwaltschaft vorliegenden Unterlagen unvollständig. Im Übrigen sei - so der Gutachter - ihnen nichts für die Annahme zu entnehmen, der Antragsteller habe nicht entsprechend medizinischer Standards gehandelt. Ausweislich des vom Antragsteller weiter vorgelegten Gutachtens des Facharztes für Urologie T. F. vom 23. Januar 2017, in welchem ebenfalls auf unzureichende Unterlagen verwiesen wird, seien die nach der Beschneidung aufgetretenen Komplikationen nicht zwangsläufig auf die Behandlung durch den Antragsteller zurückzuführen, es handele sich um übliche Komplikationen bzw. einen schicksalhaften Verlauf. Inwieweit die Beschwerden der Kinder etwa auf eine nicht vom Antragsteller zu verantwortende unzureichende Nachsorge zurückzuführen seien, könne nicht abschließend beurteilt werden, da einzig bei der Operation am 13. September 2015 ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Operation und der Wiedervorstellung des Kindes zu verzeichnen sei.
12Wie die vom Antragsteller vorgelegten Gegengutachten sowie die Fachkompetenz der Gutachter zu bewerten sind, ist offen (vgl. auch Beschluss des Amtsgerichts C1. vom 31. Mai 2017 - 29 Ls-49 Js 221/15-185/16 - zum Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung). Anders als der Gutachter Priv.-Doz. Dr. Q. wohl meint (vgl. Gutachten vom 26. April 2016, Bl. 30 f.), kann jedenfalls aus dem bloßen Fehlen einer (einschlägigen) Facharztausbildung nicht auf mangelnde Fähigkeiten und Kenntnisse des Antragstellers geschlossen werden. Woraus sich ein fachärztlicher Standard oder Facharztvorbehalt ergeben soll, ist dem Gutachten auch nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist mit Blick auf die Gegengutachten fraglich, ob die Ausführungen des Priv.-Doz. Dr. Q. , die postoperativen Wundheilungsstörungen (Verletzungen) seien bei einer fach- und sachgerechten Durchführung einer Beschneidung nicht zu erwarten gewesen, sodass davon auszugehen sei, dass sie das Resultat mangelnder chirurgischer Kunst gewesen sein müssten (Gutachten Bl. 31), in ihrer Pauschalität zutreffen. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter zuvor auf Seite 12 seines Gutachtens allgemein ausführt, nach einer Beschneidung könnten signifikante Komplikationen (etwa Schmerzen, Blutungen, Nachblutungen, lokale Infektionen, Narbenbildung) auftreten. Dass nach einer Beschneidung häufig mit Komplikationen zu rechnen ist, folgt im Übrigen auch aus der im Internet veröffentlichten S2k Leitlinie „Phimose und Paraphimose“ (Hrsg. Deutsche Gesellschaft für Kinderchirurgie), Stand 15.09.2017 (Seite 14). Danach besteht eine Komplikationsrate von 5 Prozent selbst bei Beschneidungen, die in qualifizierten kinderchirurgischen Zentren durchgeführt werden.
13Der Gutachter Priv.-Doz. Dr. Q. hat in seinem Gutachten vom 26. April 2016 desweiteren lediglich unterstellt, dass es während der Operationen hygienische Mängel gegeben habe (Bl. 32: „Unbestritten sind die erheblichen hygienischen Mängel in den Behandlungsräumen, die wohl [Hervorhebung durch den Senat] auch während der Durchführung der Eingriffe an den oben genannten Kindern durchweg bestanden haben.“). Tatsächliche Ausführungen, die eine solche Annahme rechtfertigen, sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. Dazu, ob vom Antragsteller zu vertretene Hygienemängel für die Beschwerden der Kinder ursächlich waren, verhält sich das Gutachten ebenfalls nicht.
14Vom Vorliegen von Hygienemängeln im Zeitpunkt der Operationen ist auch nicht ohne Weiteres auszugehen. So wurden bei einer Praxisbegehung am 13. Februar 2015 keine Hygienemängel festgestellt. Erhebliche Hygienemängel bestanden zwar am 10. November 2015, mit der Folge, dass dem Antragsteller mit Bescheid des Gesundheitsamtes der Stadt C1. vom 13. November 2015 die Durchführung ambulanter Operationen untersagt wurde. Die festgestellten Mängel hatte der Antragsteller aber abgestellt, sodass das Gesundheitsamt diesem am 20. April 2016 die Durchführung von Zirkumzisionen in seiner Praxis in C1. wieder erlaubte und auch danach keinen Anlass mehr sah, dem Antragsteller erneut die Durchführung von ambulanten Operationen in seinen Praxisräumen zu untersagen.
15b) Eine Verurteilung des Antragstellers im Strafverfahren wäre auch nicht ohne Weiteres geeignet, eine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu begründen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass wegen Art. 12 Abs. 1 GG Anlass für den Approbationswiderruf wegen Unwürdigkeit nur ein schwerwiegendes Fehlverhalten sein kann, das geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in den ärztlichen Berufsstand nachhaltig zu erschüttern, bliebe das Verhalten für den Fortbestand der Approbation folgenlos.
16Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 20. September 2012 ‑ 3 B 7.12 -, juris, Rn. 4, und vom 27. Januar 2011 ‑ 3 B 63.10 - , juris, Rn. 4.
17Deshalb rechtfertigt nicht schon jede fehlerhafte ärztliche Behandlung den Schluss auf die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Arztes. Zu dem fachlichen Fehlverhalten müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten als besonders schwerwiegend und dem ärztlichen Heilauftrag widersprechend erscheinen lassen. Nichts anderes gilt für die Anforderungen, die an das Ruhen einer ärztlichen Approbation zu stellen sind. Ob vom Vorliegen dieser Voraussetzungen auszugehen ist, weil der Antragsteller völlig verantwortungslos gehandelt hat, indem er trotz bestehender Hygienemängel und ohne die erforderlichen fachlichen Kompetenzen mehrfach Kleinkinder beschnitten und massiv geschädigt hat, ist aus den unter a) genannten Gründen gegenwärtig nicht abschließend zu beurteilen.
18c) Offen ist zudem, ob die Ruhensanordnung des Antragsgegners, die, wie ausgeführt, faktisch wie ein Berufsverbot im Vorfeld einer Widerrufsentscheidung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BÄO i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO wirkt, gegenwärtig zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben der Patienten erforderlich ist.
19Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2016 - 13 B 893/15 -, juris, Rn. 5 ; BayVGH, Beschluss vom 25. April 2018 - 21 ZB 17.311 -, juris, Rn. 10.
20Zwar ist zu berücksichtigen, dass angesichts der drohenden besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für die jungen Opfer im Falle von Beschneidungen, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst oder unter Nichtbeachtung der Hygieneanforderungen durchgeführt werden, keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts zu stellen sind. Gleichwohl bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte für eine aktuelle Gefahr. Derartige Gefahren lassen sich auf der Grundlage des dem Senat vorliegenden Akteninhalts und der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsvorgänge gegenwärtig nicht feststellen.
21aa) Hinsichtlich seiner Tätigkeit als „Beschneider“ hat der Antragsteller unter Vorlage von Erklärungen seiner in Bochum tätigen Praxismitarbeiterinnen erklärt, Operationen seit November 2016 nicht mehr selbstständig durchzuführen. Zwar hat der Antragsgegner berechtigte Zweifel an den vom Antragsteller hierzu vorgelegten Unterlagen aufgezeigt. Abschließend aufgeklärt - etwa durch Rückfrage bei den Eltern der Kinder oder den angeblich tätig gewordenen Ärzten - wurde der Sachverhalt bislang aber nicht.
22Desweiteren hat der Antragsteller unter Vorlage von drei Zeugnissen vom 1. August 2017, 25. Oktober 2017 bzw. 8. November 2017 geltend macht, sich zwischenzeitlich „weitergebildet“ zu haben. Er habe Beschneidungen unter Anleitung des Funktionsoberarztes, Herrn T. F. (X. Kliniken, E. ), des Facharztes für Chirurgie N. B1. sowie des Facharztes für Viszeralchirurgie Dr. B2. V. vorgenommen. Zwar sind zwei der hierzu vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse in weiten Teilen wortgleich. Einen hinreichenden Anlass für die Annahme, diese seien inhaltlich unrichtig, begründet dieser Umstand aber nicht.
23Darüber hinaus hat der Antragsteller von der Ärztekammer Westfalen-Lippe anerkannte Fortbildungskurse besucht („Die kleine Chirurgie im ärztlichen Alltag (Modul I) und Techniken des Wund- und Gewebe Verschlusses (Modul II)“, „Risiko und Fehlermanagement - Praktische Umsetzung mit Hilfe des Qualitätsmanagements“).
24Im Übrigen hat der Antragsgegner auch nicht dargelegt, welche Nachweise er vom Antragsteller, der seit Jahren über eine Approbation als Arzt verfügt und der während seiner Weiterbildung zum Augenarzt chirurgisch tätig wird, verlangt, um das Vorhandensein von Kenntnissen und Fähigkeiten für die Durchführungen von Beschneidungen nachzuweisen. Insoweit ist insbesondere von Bedeutung, dass unter den in § 1631d Abs. 2 BGB benannten Voraussetzungen Beschneidungen sogar ganz ohne (fach-) ärztliche Ausbildung vorgenommen werden dürfen. Danach gilt, dass in den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen dürfen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
25bb) Weitergebildet hat der Antragsteller sich zudem im Bereich der Hygiene. So hat er etwa eine Teilnahmebescheinigungen über den Kurs „Hygienebeauftragter Arzt“ aus März 2016 vorgelegt. Zwar wurden bei der Hygienekontrolle in seiner Praxis in Bochum am 9. September 2016 erneut Auffälligkeiten festgestellt. Diese waren aber offensichtlich nicht so gravierend, dass erneut eine Schließung der Praxis verfügt wurde. Hygienemängel in der vom Antragsteller in E. eröffneten Praxis sind ausweislich der dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge nicht aktenkundig geworden. Dass der Antragsteller hygienische Vorgaben im Rahmen seiner Weiterbildung zum Augenarzt missachtet, ist ebenfalls nicht ersichtlich.
26cc) Zwar soll der Antragsteller am 6. August 2016 erneut eine Beschneidung an einem Kind durchgeführt haben, bezüglich der ihm von den Fachärzten des Urologiezentrums C2. vorgeworfen wird, diese nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt zu haben. Die Rede ist in dem Schreiben vom 26. September 2016 von einem aus ästhetischer Sicht vollkommen unzureichenden Ergebnis sowie von einer Infektion. Weshalb der Befund auf unzureichende Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers schließen lässt, lässt sich dem Schreiben aber nicht entnehmen. Hierzu wird lediglich ausgeführt, der Antragsteller habe etwaige wissenschaftlich validierte Erfahrungen oder Ausbildungen nicht nachgewiesen.
27Konkrete Anhaltspunkte für eine vom Antragsteller aktuell ausgehende Gesundheitsgefährdung folgen auch nicht aus dem Ermittlungsverfahren 116 Js 47/18. Diesem soll nach Mitteilung der Ärztekammer Nordrhein vom 25. Juni 2018 eine Tat vom 3. Februar 2018 zugrunde liegen. Nähere Erkenntnisse über den Gegenstand der Ermittlungen sind aber unbekannt, weil die Staatsanwaltschaft dem Antragsgegner oder dem Senat auch auf Anforderung nicht die angeforderten Vorgänge übersenden konnte.
28d) Soweit der Antragsgegner meint, der Antragsteller suggeriere den Eltern der Kinder, dass er über eine ärztliche Ausbildung für die erforderlichen ärztlichen Techniken zur Beschneidung verfüge, indem er auf seiner Internetseite seine Praxis als „Arztpraxis für medizinische Beschneidungen“ bewirbt, rechtfertigt dies - für sich gesehen - eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung nicht. Es ist auch zweifelhaft, ob die Anordnung des Ruhens oder gar der Widerruf der Approbation aus diesem Grund verhältnismäßig wäre, da einem etwaigen berufswidrigen Zustand regelmäßig durch den Erlass einer berufsrechtlichen Verfügung der zuständigen Ärztekammer begegnet werden kann.
29e) Der Vorwurf des Antragsgegners, der Antragsteller habe während eines laufenden Ermittlungsverfahrens bzw. trotz Vorliegens einer Anklageschrift am 6. August 2016 erneut eine Beschneidung durchgeführt sowie eine weitere Privatpraxis in E. gegründet, obwohl er sich gegenüber dem Antragsgegner verpflichtet habe, für die Dauer des Strafverfahrens keine Beschneidungen vorzunehmen, führt - für sich gesehen - ebenfalls nicht dazu, dass vom Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO auszugehen wäre. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nach Auffassung des Antragsgegners nicht an Zusagen hält, steht in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit etwaigen Berufspflichtverletzungen, die Gegenstand des anhängigen Strafverfahrens sind. Die bloße Anhängigkeit eines Strafverfahrens führt zudem nicht dazu, dass dem Arzt die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit untersagt wäre.
302. Schließlich fehlt es gegenwärtig auch an einem über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts hinausgehenden besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für die Annahme einer konkreten Patientengefährdung, welche den sofortigen Vollzug der Ruhensanordnung zu rechtfertigen vermag, sind gegenwärtig nicht zu erkennen.
31Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsgegner obliegt, die im Klageverfahren 7 K 204/18 streitgegenständliche Ruhensanordnung unter Kontrolle zu halten. Sollte sich die Sachlage zu Lasten des Antragstellers ändern, etwa weil sich im Strafverfahren neue Erkenntnisse ergeben, bliebe es dem Antragsgegner unbenommen, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu stellen.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.
33Der Beschluss ist unanfechtbar.
moreResultsText
Annotations
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des § 14a Abs. 4 Satz 1 erworbene Medizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder 6 oder § 3 Absatz 2 oder 3 oder die nach § 14b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war. Sie kann zurückgenommen werden, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorgelegen hat. Eine nach § 3 Abs. 2 oder 3 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die festgestellte Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes tatsächlich nicht gegeben war oder der alternativ festgestellte gleichwertige Kenntnisstand tatsächlich nicht nachgewiesen worden ist. Eine nach § 3 Absatz 2 oder 3 oder nach § 14b Absatz 2 erteilte Approbation kann zurückgenommen werden, wenn die nachzuweisende Ausbildung tatsächlich doch wesentliche Unterschiede gegenüber der in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelten Ausbildung aufgewiesen hat oder die zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Eignungsprüfung tatsächlich nicht nachgewiesen worden sind.
(2) Die Approbation ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 weggefallen ist. Sie kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist.
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- 1.
(weggefallen) - 2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt, - 3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, - 4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat, - 5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.
(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn
- 1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder - 2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.
(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.
(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.
(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.
(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:
- 1.
ein Identitätsnachweis, - 1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, - 2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung, - 2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen, - 3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat, - 4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung, - 5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen, - 6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist, - 7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber, - a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist, - b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und - c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.
(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.
(1) Das Ruhen der Approbation kann angeordnet werden, wenn
- 1.
gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist, - 2.
nachträglich die Voraussetzung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 weggefallen ist, - 3.
Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen, - 4.
sich ergibt, dass der Arzt nicht über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, die für die Ausübung der Berufstätigkeit in Deutschland erforderlich sind oder - 5.
sich ergibt, dass der Arzt nicht ausreichend gegen die sich aus seiner Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren versichert ist, sofern kraft Landesrechts oder kraft Standesrechts eine Pflicht zur Versicherung besteht.
(2) Die Anordnung ist aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(3) Der Arzt, dessen Approbation ruht, darf den ärztlichen Beruf nicht ausüben.
(4) Die zuständige Behörde kann zulassen, daß die Praxis eines Arztes, dessen Approbation ruht, für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum durch einen anderen Arzt weitergeführt werden kann.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.