Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 22. Aug. 2013 - 12 B 713/13
Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Die Beschwerde ist unbegründet.
4Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne die vorläufige Weitergewährung der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren am 2012 geborenen Sohn K. ab dem 1. März 2013 nicht mehr verlangen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Gewährung von Eilrechtsschutz für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 2. April 2013 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem Anordnungsgrundes fehlt. Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antrag bei der hier gebotenen Auslegung anhand der in den §§ 133, 157 BGB niedergelegten Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechts für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 -; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 22, Rn. 36,
7auch diesen Zeitraum erfasst.
8Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird, wobei der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurücktritt. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde oder das Gericht ihn unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Gemessen hieran durfte das Verwaltungsgericht mit Blick darauf, dass die Antragstellerin ihren - keine ausdrücklichen zeitlichen Vorgaben enthaltenden - Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz auch im Begründungsteil mit ihrer gegen den Einstellungsbescheid vom 4. März 2013 erhobenen Klage verbunden hat, davon ausgehen, dass beide Begehren sich auch in zeitlicher Hinsicht entsprechen. Der klageweise angefochtene Einstellungsbescheid betrifft jedoch eindeutig den Zeitraum ab dem 1. März 2013.
9Auch die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts, im übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil der Anspruch auf Unterhaltsleistungen wegen § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen sei, begegnet keinen Bedenken.
10Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG, zu der auch die Obliegenheit des Elternteils gehört, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil - hier die Antragstellerin als nichteheliche Mutter des Kindes K. - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheit kommt danach etwa in extremen Konfliktlagen in Betracht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2010 ‑ 12 C 09.2943 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris, jeweils m.w.N.; Grube, UVG, 2009, § 1, Rn. 99 und 100.
12Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass der Antragstellerin eine Mitwirkung an der amtlichen Vaterschaftsfeststellung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder - insbesondere - nicht zuzumuten wäre. Auch die Tatsache, dass der Sohn der Antragstellerin aus einer Vergewaltigung stammt, begründet vorliegend keine extreme Konfliktlage der Antragstellerin. Dies gilt, obwohl - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - nicht die Antragstellerin, sondern der von ihr zunächst als Kindsvater benannte Herr O. anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 23. August 2012 erstmals Herrn T. als möglichen Erzeuger genannt hat. Es ist ungeachtet dessen nicht zu erkennen, dass - in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vaterschaftsfeststellung - eine extreme Konfliktlage deshalb gegeben wäre, weil schon eine nur mittelbare Befassung mit der Tat schwere psychische Schäden hervorrufen würde. Die Antragstellerin hat dem Jugendamt und dem Gericht gegenüber nicht nur die Tatsache der Vergewaltigung, sondern auch deren Umstände im Einzelnen offen gelegt. Sie erklärt zudem selbst, sie leide derzeit nicht unter Folgewirkungen. Auch spricht nichts für die Annahme, dass die Antragstellerin bei Bekanntwerden der Vergewaltigung im familiären Bereich erhebliche Nachteile zu gewärtigen hätte. Sowohl der Umstand der Vergewaltigung als auch die Identität des Täters sind in der Familie der Antragstellerin bereits bekannt. Soweit die Antragstellerin erklärt, sie habe große Angst, zufällig oder in sonstiger Weise mit dem Täter zusammenzutreffen, ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Gefahr bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nachteilig verändert. Für zufällige Treffen ist dies offenkundig. Im Rahmen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind ebenfalls keine Treffen mit dem Kindsvater zu erwarten, sofern die Antragstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit - wie es die Antragsgegnerin wünscht - durch Stellung eines Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft des Jugendamts nachkommt. Es wird von der Antragstellerin - anders als sie meint - auch nicht verlangt, dass sie dem Täter irgendwelche Rechte in Bezug auf ihr Kind einräumt oder ermöglicht. Ihre Mitwirkung bei der amtlichen Vaterschaftsfeststellung erschöpft sich darin, der gewissermaßen vorleistenden Antragsgegnerin zu ermöglichen, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Kindsvater durchzusetzen. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Kindsvater nur dann Anlass hätte, den von der Antragstellerin abgelehnten Kontakt mit seinem Kind zu suchen, wenn seine Vaterschaft auch amtlich festgestellt wird. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist auch dem Kindesvater nämlich bereits bekannt, dass zumindest die Möglichkeit seiner Vaterschaft besteht.
13Ob auch der Anspruch des Kindes auf sogenanntes Sozialgeld zutreffend nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, sondern hat von vornherein im Widerspruchsverfahren und ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.
(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.