Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 A 1904/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.
3Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend darauf abgestellt, ein Anspruch auf Unterhaltsleistung bestehe nach § 1 Abs. 3 UVG nicht, weil die Mutter des Klägers es an der Bereitschaft habe fehlen lassen, im Zusammenwirken mit der zuständigen Behörde das ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um zur Feststellung der Vaterschaft und des Aufenthalts des Kindesvaters nach ihren Kräften beizutragen. Diese Annahme vermag der Zulassungsantrag nicht durchgreifend in Frage zu stellen.
4Gemäß § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG, zu der auch die Obliegenheit des Elternteils gehört, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Was in diesem Sinne möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles.
5Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 5 C 28.12 -, NJW 2013, 2775, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. August 2013 - 12 E 473/13 - und - 12 B 713/13 -, juris, und vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2010
6- 12 C 09.2943 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris, jeweils m. w. N.; Grube, UVG, 2009, § 1 Rn. 99 und 100.
7Hiervon ausgehend dringt der Kläger mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Kindsmutter „überspannt“, weil das Gesetz eine Mitwirkungspflicht auferlege, ein „Zusammenwirken mit der Behörde“ jedoch nicht gefordert sei, schon deshalb nicht durch, weil er nicht konkret darlegt, in welcher Weise ein „Zusammenwirken mit der Behörde“ über die rechtlich gebotene Mitwirkungspflicht hinausgehe.
8Der weitere Einwand des Klägers, eine Weigerung i. S. v. § 1 Abs. 3 UVG könne nur dann angenommen werden, „wenn die erst später gemachten Angaben zur Identifizierung und Aufenthaltsfeststellung geeignet sind“, vernachlässigt, dass das Verwaltungsgericht die Erklärungen seiner Mutter im Ganzen als - gemessen an § 1 Abs. 3 UVG - unzureichend angesehen und insbesondere ihre Einlassungen in der mündlichen Verhandlung als nicht glaubhaft qualifiziert hat. Auf diese Argumentation geht das Zulassungsvorbringen nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise ein. Dass, wie der Kläger vorträgt, „aus einer Widersprüchlichkeit der Erklärungen nicht auf den Willen der Kindesmutter geschlossen werden (kann), sich der Mitwirkung zu verschließen“, mag im Einzelfall zutreffen. Dieser Ansatz lässt sich jedoch nicht verallgemeinern; er stellt die im angefochtenen Urteil eingehend begründete Würdigung des Vorbringens als unglaubhaft damit nicht in Frage.
9Der Kläger wendet auch nichts Erhebliches gegen das weitere, ebenfalls selbständig tragende Argument des Verwaltungsgerichts ein, einem Anspruch stehe § 107 SGB X entgegen. Diesem rechtlichen Standpunkt nur entgegenzuhalten, die besagte Norm setzte einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte voraus, den das Verwaltungsgericht aber verneint habe, greift zu kurz, weil der Kläger - naturgemäß - gerade den gegenteiligen Standpunkt vertritt, also vom Bestehen eines Anspruchs ausgeht. Daher hätte das Zulassungsvorbringen, um ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO überhaupt in Betracht zu bringen, auf die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 107 SGB X und zu dessen Rechtsfolge eingehen müssen.
10Die Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Der Kläger legt er einen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift nicht dar, indem er dem Verwaltungsgericht vorhält, es habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt, weil es seinen Beweisangeboten zur Zeugenvernehmung nicht nachgegangen sei. Denn ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat und die sich dem Gericht auch nicht aufdrängen musste; lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen den genannten Anforderungen nicht.
11Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015
12- 1 B 37.15 -, juris, m.w.N.
13Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung hat der anwaltlich vertretene Kläger in der Verhandlung aber keinen Beweisantrag gestellt. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht auf, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.
15Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 A 1904/15
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 A 1904/15
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 23. Dez. 2015 - 12 A 1904/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen. Die Rechtsverfolgung bietet - wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
3Die Beschwerde ist unbegründet.
4Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin könne die vorläufige Weitergewährung der Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz für ihren am 2012 geborenen Sohn K. ab dem 1. März 2013 nicht mehr verlangen, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht zu beanstanden.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Gewährung von Eilrechtsschutz für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 2. April 2013 zu Recht mit der Begründung abgelehnt, dass es an einem Anordnungsgrundes fehlt. Anders als die Antragstellerin meint, hat der Antrag bei der hier gebotenen Auslegung anhand der in den §§ 133, 157 BGB niedergelegten Rechtsgrundsätze des bürgerlichen Rechts für die Auslegung von empfangsbedürftigen Willenserklärungen,
6vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2001- 8 C 17/01 -, BVerwGE 115, 302, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2010 - 12 E 243/10 -; Kopp / Ramsauer, VwVfG, 13. Auflage 2012, § 22, Rn. 36,
7auch diesen Zeitraum erfasst.
8Danach kommt es nicht auf den inneren Willen der erklärenden Partei, sondern darauf an, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist. Entscheidend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er aus der Erklärung und den sonstigen Umständen für den Erklärungsempfänger erkennbar wird, wobei der Wortlaut hinter Sinn und Zweck der Erklärung zurücktritt. Maßgeblich für den Inhalt eines Antrags oder Rechtsbehelfs ist daher, wie die Behörde oder das Gericht ihn unter Berücksichtigung aller erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben zu verstehen hat. Dabei muss sich die Auslegung auf den Schriftsatz in seiner Gesamtheit und das mit ihm erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel beziehen. Gemessen hieran durfte das Verwaltungsgericht mit Blick darauf, dass die Antragstellerin ihren - keine ausdrücklichen zeitlichen Vorgaben enthaltenden - Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz auch im Begründungsteil mit ihrer gegen den Einstellungsbescheid vom 4. März 2013 erhobenen Klage verbunden hat, davon ausgehen, dass beide Begehren sich auch in zeitlicher Hinsicht entsprechen. Der klageweise angefochtene Einstellungsbescheid betrifft jedoch eindeutig den Zeitraum ab dem 1. März 2013.
9Auch die weitere Einschätzung des Verwaltungsgerichts, im übrigen fehle es an einem Anordnungsanspruch, weil der Anspruch auf Unterhaltsleistungen wegen § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen sei, begegnet keinen Bedenken.
10Nach § 1 Abs. 3 UVG besteht unter anderem dann kein Anspruch auf Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht aus § 1 Abs. 3 UVG, zu der auch die Obliegenheit des Elternteils gehört, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil - hier die Antragstellerin als nichteheliche Mutter des Kindes K. - im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Eine Begrenzung der Mitwirkungsobliegenheit kommt danach etwa in extremen Konfliktlagen in Betracht.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2011 - 12 B 1171/11 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 31. März 2010 ‑ 12 C 09.2943 -, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 22. Juni 2010 - 5 D 33/10 -, juris, jeweils m.w.N.; Grube, UVG, 2009, § 1, Rn. 99 und 100.
12Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass der Antragstellerin eine Mitwirkung an der amtlichen Vaterschaftsfeststellung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht möglich oder - insbesondere - nicht zuzumuten wäre. Auch die Tatsache, dass der Sohn der Antragstellerin aus einer Vergewaltigung stammt, begründet vorliegend keine extreme Konfliktlage der Antragstellerin. Dies gilt, obwohl - entgegen der Feststellung des Verwaltungsgerichts - nicht die Antragstellerin, sondern der von ihr zunächst als Kindsvater benannte Herr O. anlässlich einer Vorsprache bei der Antragsgegnerin am 23. August 2012 erstmals Herrn T. als möglichen Erzeuger genannt hat. Es ist ungeachtet dessen nicht zu erkennen, dass - in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Vaterschaftsfeststellung - eine extreme Konfliktlage deshalb gegeben wäre, weil schon eine nur mittelbare Befassung mit der Tat schwere psychische Schäden hervorrufen würde. Die Antragstellerin hat dem Jugendamt und dem Gericht gegenüber nicht nur die Tatsache der Vergewaltigung, sondern auch deren Umstände im Einzelnen offen gelegt. Sie erklärt zudem selbst, sie leide derzeit nicht unter Folgewirkungen. Auch spricht nichts für die Annahme, dass die Antragstellerin bei Bekanntwerden der Vergewaltigung im familiären Bereich erhebliche Nachteile zu gewärtigen hätte. Sowohl der Umstand der Vergewaltigung als auch die Identität des Täters sind in der Familie der Antragstellerin bereits bekannt. Soweit die Antragstellerin erklärt, sie habe große Angst, zufällig oder in sonstiger Weise mit dem Täter zusammenzutreffen, ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Gefahr bei Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit nachteilig verändert. Für zufällige Treffen ist dies offenkundig. Im Rahmen des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens sind ebenfalls keine Treffen mit dem Kindsvater zu erwarten, sofern die Antragstellerin ihrer Mitwirkungsobliegenheit - wie es die Antragsgegnerin wünscht - durch Stellung eines Antrags auf Einrichtung einer Beistandschaft des Jugendamts nachkommt. Es wird von der Antragstellerin - anders als sie meint - auch nicht verlangt, dass sie dem Täter irgendwelche Rechte in Bezug auf ihr Kind einräumt oder ermöglicht. Ihre Mitwirkung bei der amtlichen Vaterschaftsfeststellung erschöpft sich darin, der gewissermaßen vorleistenden Antragsgegnerin zu ermöglichen, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den Kindsvater durchzusetzen. Es ist schließlich auch nicht zu erkennen, dass der Kindsvater nur dann Anlass hätte, den von der Antragstellerin abgelehnten Kontakt mit seinem Kind zu suchen, wenn seine Vaterschaft auch amtlich festgestellt wird. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist auch dem Kindesvater nämlich bereits bekannt, dass zumindest die Möglichkeit seiner Vaterschaft besteht.
13Ob auch der Anspruch des Kindes auf sogenanntes Sozialgeld zutreffend nach § 66 SGB I wegen fehlender Mitwirkung versagt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu klären, sondern hat von vornherein im Widerspruchsverfahren und ggf. im sozialgerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
15Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
16
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, gilt der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt.
(2) Hat der Berechtigte Ansprüche gegen mehrere Leistungsträger, gilt der Anspruch als erfüllt, den der Träger, der die Sozialleistung erbracht hat, bestimmt. Die Bestimmung ist dem Berechtigten gegenüber unverzüglich vorzunehmen und den übrigen Leistungsträgern mitzuteilen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.