Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 13. Aug. 2013 - 12 A 55/13
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
1
Der Antrag ist unbegründet.
2Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Klägerinnen keinen Anspruch auf Erstattung der Betreuungskosten für ihre Unterbringung in der privatgewerblichen Tageseinrichtung „Das L. “ in T. haben, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
3Ein Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten folgt - anders als die Klägerinnen meinen - nicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 1. August 2013 geltenden Fassung. Danach hat ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch einer Tageseinrichtung bzw. auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Dass mit der Neufassung des § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII durch die Wahl der Formulierung „Förderung in einer Tageseinrichtung“ anstelle der bisherigen Formulierung „Besuch einer Tageseinrichtung“ eine inhaltliche Veränderung des Rechtsanspruchs einhergeht, ist nicht ersichtlich. Das Gesetz verleiht daher Kindern über drei Jahren bis zum Schuleintritt unverändert einen Leistungsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung gegen den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
4Zwar gehörte die Klägerin zu 1. in dem Zeitraum Juni 2010 bis Juli 2012 und gehört die Klägerin zu 2. seit Januar 2011 zum Kreis der insoweit Anspruchsberechtigten. Sie dringen jedoch mit Auffassung nicht durch, die Beklagte müsse den Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung durch Finanzierung ihrer Plätze in der von ihren Eltern gewählten Tagesstätte „Das L. “ in T. erfüllen.
5Der bundesrechtlich in § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII a.F. bzw. § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII n.F. verankerte Leistungsanspruch ist - anders als die von den Klägerinnen hier in Bezug genommene und auf den Einzelfall zugeschnittene Hilfe zur Erziehung - nur auf ein Regelangebot ausgerichtet. Die Vorschrift vermittelt keinen Anspruch auf eine individualisierte Leistung.
6Vgl. Struck, in: Wiesner, SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 24, Rn. 9.
7Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss im Rahmen seiner bundesrechtlichen Gewährleistungsverantwortung auch nur sicher stellen, dass für jedes Kind, das den Rechtsanspruch hat, tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht. Der Anspruch geht dementsprechend nach Inhalt und Reichweite nicht auf einen bestimmten Platz oder eine bestimmte Tageseinrichtung, sondern nur auf einen Platz in einer grundsätzlich geeigneten, d.h. den konkreten Bedarf des Kindes bedienenden, zumutbaren Tagesstätte. Dasselbe gilt dann auch für das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII.
8Vgl. auch BVerwG, Urteile vom 24. April 2002 - 5 C 18/01 -, BVerwGE 116, 226, juris und vom 21. Januar 2010 - 5 CN 1/09 -, EuG 2010, 209, juris.
9Nach der für sämtliche kinder- und jugendhilferechtlichen Leistungen geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII steht den Leistungsberechtigen - hier wahrgenommen durch die Eltern der Klägerinnen als deren gesetzliche Vertreter - das Recht zu, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern, sofern dies nicht im Sinne des § 5 Abs. 2 SGB VIII mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das zuständige Jugendamt ist in Ansehung dieses Wunsch- und Wahlrechts in den gesetzlich vorgesehenen Grenzen verpflichtet, den Leistungsberechtigten auch die ihren Wünschen entsprechende Betreuungsform zu vermitteln. Das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII schafft allerdings keinen Anspruch auf neue Dienste und Einrichtungen und damit auf die Erweiterung des vorgehaltenen Angebots, sondern ist auf das tatsächlich vorgehaltene Angebot beschränkt.
10Vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, 4. Auflage 2012, § 24, Rn. 19 und § 5, Rn. 9; Schindler, in: LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 5, Rn. 5; Wiesner und Struck, in: Wiesner, SGB VIII, a.a.O., § 5, Rn. 9 sowie § 24, Rn. 23; Münder, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 5, Rn. 11, jeweils m.w.N.
11Da der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zudem auch nicht verpflichtet werden kann, einen Platz in einer Einrichtung zuzuweisen, der gegenüber er diese Verpflichtung nicht durchsetzen kann, kann sich das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII auch nur auf solche Einrichtungen beziehen, deren Inanspruchnahme durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich durchsetzbar ist.
12Vgl. Fischer, in :Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, a.a.O., § 24, Rn.16.
13Dies ist in Nordrhein-Westfalen nur bei den Einrichtungen der Fall, die in die örtliche Jugendhilfeplanung aufgenommen sind. Das tatsächlich vorgehaltene institutionelle Angebot an Kindertagesbetreuung und das damit korrespondierende Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII werden folglich durch die (ordnungsgemäße) materiell-rechtliche Planungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in zulässiger Weise bestimmt und begrenzt.
14Es ist auch im Lichte der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich, dass die insoweit entscheidende jugendhilferechtliche Bedarfsplanung fehlerhaft gewesen ist. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass aufgrund der umfassenden Bedarfsplanung ein Betreuungsangebot im Umfang von 25 Wochenstunden im ortsnahen Bereich zur Verfügung gestanden habe. Mit dem Kindergarten in E. und der Einrichtung „L1. C. “ im C1.-------------weg seien zwei Einrichtungen einbezogen, deren Pädagogik - wie offenbar bei der Einrichtung „Das L. “ - auf dem Ansatz nach Maria Montessori beruhten. Damit hätte im Übrigen auch der sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebende Anspruch der Klägerinnen auf Förderung in einer Tageseinrichtung - bei rechtzeitiger Antragstellung – erfüllt werden können.
15Dass dem zuständigen Jugendhilfeträger vom Träger der von den Klägerinnen besuchten Einrichtung „Das L. “ ein Belegungsrecht eingeräumt war bzw. ist, haben die Klägerinnen nicht dargelegt. Allein der Umstand, dass mit der genannten Einrichtung weitere Betreuungsplätze vorhanden waren bzw. sind, führt mit Blick auf die unabhängig davon gewährleistete Bedarfsdeckung nicht zur Fehlerhaftigkeit der die Einrichtung „Das L. “ ausschließenden Planungsentscheidung. Dass „Das L. “ als privatgewerbliche Einrichtung staatlich nicht nach den Regelungen der §§ 18 ff. KiBiz gefördert wird, ist kein Gesichtspunkt, dem auf der Ebene des hier in Rede stehenden individuellen Förderanspruchs der Klägerinnen und der insoweit an den Anforderungen der Bedarfsdeckung und der „Pluralität“ zu messenden jugendhilferechtlichen Planungsentscheidung Bedeutung zukommt. Der geltend gemachte Förderanspruch müsste von den Trägern derartiger Einrichtungen gesondert geltend gemacht werden. Gegen deren Einbeziehung in die öffentliche Förderung dürfte allerdings - anders als von den Klägerinnen angenommen - auch unter dem Blickwinkel des Art. 3 Abs. 1 GG schon der sachgerechte Anknüpfungspunkt der typischerweise mit diesen Einrichtungen verbundenen Gewinnerzielung sprechen. Es ist im Rahmen des § 74a SGB VIII nicht Aufgabe der staatlichen Einrichtungsförderung, die private Gewinnerzielung zu ermöglichen oder zu begünstigen.
16Der Hinweis der Klägerinnen auf die gesetzliche Anerkennung privatgewerblicher Träger führt nicht weiter. Die Reichweite der Anerkennung privatgewerblicher Träger in § 6 Abs. 2 KiBiz als Träger von Kindertageseinrichtungen ist auf eben diese Anerkennung beschränkt. Ziel dieser Anerkennung ist es lediglich gewesen, der Entwicklung in der Praxis Rechnung zu tragen, wonach auch solche Einrichtungen einen Beitrag zur Lösung des bestehenden Betreuungsbedarfs leisten können. Dabei sollten als Träger auch solche in Betracht kommen, „die eine Tageseinrichtung für Kinder mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben oder denen eine eigene Rechtspersönlichkeit fehlt, wie dies z.B. bei Betriebskindergärten denkbar ist.“
17Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 43.
18Dass die Anerkennung solcher Träger nicht zu einer Förderung führt, hat der Gesetzgeber seinerzeit ebenfalls deutlich gemacht.
19Vgl. LT-Drucks. 14/4410, S. 43: „Eine Förderung ist damit nicht verbunden.“
20Das Vorbringen der Klägerinnen ist auch nicht geeignet, eine den Anforderungen aus §§ 22, 22a SGB VII genügende, bedarfsgerechte Betreuung in den von der Beklagten benannten Einrichtungen und die „Pluralität der Jugendhilfe“ bei den vorgehaltenen Einrichtungen in Frage zu stellen. Ihre Ausführungen, die privatgewerblichen Einrichtungen hätten „oft“ andere pädagogische Ausrichtungen und andere Betreuungsorganisationen, sie böten eine größere zeitliche Flexibilität, lassen gegenüber dem konkreten Hinweis der Beklagten auch auf Einrichtungen, die auf dem Betreuungsansatz nach Montessori beruhen, an jeglicher Substantiierung vermissen.
21Der Hinweis der Klägerinnen auf den Charakter der finanziellen Förderung nach dem KiBiz als „Entgeltförderung“ rechtfertigt nicht die Annahme der Unzulässigkeit der Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII durch die Planungsentscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Dabei wird schon verkannt, dass die finanzielle Förderung nach den §§ 18 ff. KiBiz entscheidend durch die Jugendhilfeplanung gesteuert wird, in der die Bedarfslage ermittelt und über die Bedarfsdeckung entschieden wird; der finanziellen Förderung kommt insoweit lediglich ein akzessorischer Charakter zu, der einer selbständigen, von der Planungsentscheidung abweichenden Erweiterung des Wunsch- und Wahlrechts entgegensteht.
22Zur Bedeutung der Jugendhilfeplanung und zum Verhältnis zwischen Jungendhilfeplanung und Finanzierung vgl. OVG NRW; Beschluss vom 30. September 2010 ‑ 12 A 2778/09 -, juris, m.w.N.
23Die Klägerinnen gehen auch fehl in der Annahme, die Kindpauschalen, über die die Kindertageseinrichtungen in Nordrhein-Westfalen gefördert werden (vgl. § 19 Abs. 1 KiBiz), stünden in einem unmittelbaren Austauschverhältnis mit der dem Kind erbrachten Betreuungsleistung und seien daher einem Leistungsentgelt gleichzusetzen mit der Folge, dass das Wunsch- und Wahlrecht ohne Einschränkung gelte. Die Betreuungsleistungen werden dem Kind von der Tageseinrichtung nämlich nicht im Sinne eines Vertrages zugunsten Dritter unmittelbar gegen die Zahlung der Kindpauschale seitens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erbracht, sondern nur aufgrund des Betreuungsvertrages mit dem Kind bzw. seinen Eltern.
24Steht den Klägerinnen auch unter Berücksichtigung ihrer Darlegungen im Berufungszulassungsverfahrens der geltend gemachte Anspruch auf Förderung in der Tageseinrichtung „Das L. “ aus materiellen Gründen nicht zu, kommt es zum einen darauf, dass vorliegend ein Antrag erst am 6. September 2011 gestellt worden ist, nicht mehr an. Die vorherige Antragstellung ist allerdings auch hier sinnvoll und notwendig, und zwar gerade auch vor dem Hintergrund des von den Klägerinnen in den Vordergrund ihrer Argumentation gerückten Wunsch- und Wahlrechts des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Das Wunsch- und Wahlrecht macht es nämlich erforderlich, dass die Eltern den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig über ihren Bedarf und ihre Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Tagesbetreuung (zeitlicher Umfang, pädagogisches Konzept) informieren, damit dieser seiner Gesamt- und Planungsverantwortung aus den §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII gerecht werden kann.
25Zum anderen kommt auch eine Übernahme der Aufwendungen für den von die Klägerinnen selbst beschafften Plätze in der Tageseinrichtung nicht in Betracht. Auch der - sekundäre - Aufwendungsersatz bei Selbstbeschaffung bei Systemversagen setzt das Bestehen des Rechtsanspruchs voraus.
26Vgl. zu § 36a Abs. 3 SGB VIII: OVG NRW, Urteil vom 25. April 2012 - 12 A 659/11 -, JAmt 2012, 548, juris und Beschluss vom 8. November 2012 - 12 A 744/12 -, juris.
27Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen haben die von den Klägerinnen im Übrigen aufgeworfenen weiteren Rechtsfragen keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bzw. sind sie in dieser Rechtssache nicht entscheidungserheblich. Die Reichweite des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 Abs. 1 SGB VIII ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Fragen, ob das Wunsch- und Wahlrecht des § 5 SGB VIII auch die Wahl privatgewerblicher Kindertagesstätten erfasst bzw. ob das Wahlrecht dadurch beschränkt werden darf, dass privatgewerbliche Träger von der öffentlichen Förderung ausgeschlossen sind, ist in der hier zur Entscheidung stehenden Fallgestaltung, in der der sich aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ergebende Betreuungsanspruch („Besuch einer Tageseinrichtung“) bedarfsgerecht erfüllt werden konnte, nicht entscheidungserheblich. Die Frage, ob im Rahmen der Kindertagesbetreuung ein grundsätzliches Recht auf Selbstbeschaffung besteht, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats - wie bereits ausgeführt - geklärt und zu verneinen. Die von den Klägerinnen aufgeworfene Frage, ob das im KiBiz verankerte Förderregime gegen das Recht der Eltern auf Gleichbehandlung verstößt, ist in diesem Verfahren ebenfalls nicht zu entscheiden.
28Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2, 1. Halbsatz gerichtskostenfrei.
29Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Finanzierung von Tageseinrichtungen regelt das Landesrecht. Dabei können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Die Erhebung von Teilnahmebeiträgen nach § 90 bleibt unberührt.
(1) In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrates oder Personalrates Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Als Beschäftigte gelten auch die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 12 Versicherten. In Unternehmen mit besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger anordnen, daß Sicherheitsbeauftragte auch dann zu bestellen sind, wenn die Mindestbeschäftigtenzahl nach Satz 1 nicht erreicht wird. Für Unternehmen mit geringen Gefahren für Leben und Gesundheit kann der Unfallversicherungsträger die Zahl 20 in seiner Unfallverhütungsvorschrift erhöhen.
(2) Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
(3) Die Sicherheitsbeauftragten dürfen wegen der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
- 1.
die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, Vormünder und Pflegepersonen; - 2.
die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und weiterentwickelt werden; - 3.
eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren zur Personalbemessung zu nutzen.
(1) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe trägt die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird; dies gilt auch in den Fällen, in denen Eltern durch das Familiengericht oder Jugendliche und junge Volljährige durch den Jugendrichter zur Inanspruchnahme von Hilfen verpflichtet werden. Die Vorschriften über die Heranziehung zu den Kosten der Hilfe bleiben unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme von ambulanten Hilfen, insbesondere der Erziehungsberatung nach § 28, zulassen. Dazu soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Leistungserbringern Vereinbarungen schließen, in denen die Voraussetzungen und die Ausgestaltung der Leistungserbringung sowie die Übernahme der Kosten geregelt werden. Dabei finden der nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelte Bedarf, die Planungen zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Zusammenwirkens der Angebote von Jugendhilfeleistungen in den Lebens- und Wohnbereichen von jungen Menschen und Familien nach § 80 Absatz 2 Nummer 3 sowie die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsgewährleistung der Leistungserbringung nach § 80 Absatz 3 Beachtung.
(3) Werden Hilfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn
- 1.
der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, - 2.
die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und - 3.
die Deckung des Bedarfs - a)
bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder - b)
bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Wünscht der Leistungsberechtigte die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung im Einzelfall oder nach Maßgabe des Hilfeplans (§ 36) geboten ist.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
- 1.
diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder - 2.
die Erziehungsberechtigten - a)
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, - b)
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder - c)
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.
(2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.