Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Juni 2016 - 12 A 1502/15

ECLI:ECLI:DE:OVGNRW:2016:0601.12A1502.15.00
bei uns veröffentlicht am01.06.2016

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.


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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 01. Juni 2016 - 12 A 1502/15 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


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Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes


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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 13 Bedarf für Studierende


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Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil, 24. Nov. 2009 - 11 K 2370/09

bei uns veröffentlicht am 24.11.2009

Tenor Der Bescheid des Studentenwerks St. vom 12.06.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Zu

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

Der Bescheid des Studentenwerks St. vom 12.06.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die mit der Aufhebung vorangegangener Bewilligungsbescheide verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 2003 bis Februar 2005.
Der am … 1981 geborene Kläger nahm zum Wintersemester 2003/04 das Studium Technische Informatik an der Fachhochschule Esslingen - Hochschule für Technik - auf. Für dieses Studium beantragte er erstmals am 18.08.2003 die Gewährung von Ausbildungsförderung. Hierbei gab der Kläger an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 27.11.2003 bewilligte das Studentenwerk H. dem Kläger für den Bewilligungszeitraum Oktober 2003 bis August 2004 Ausbildungsförderung in Höhe von 377,00 EUR monatlich.
Am 02.09.2004 stellte der Kläger einen Weiterförderungsantrag. Auch hierbei gab er an, über kein Vermögen zu verfügen. Mit Bescheid vom 29.11.2004 bewilligte das Studentenwerk H. für den Bewilligungszeitraum September 2004 bis Februar 2005 monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 326,00 EUR.
Aufgrund eines Datenabgleichs nach § 45 d Abs. 3 EStG erhielt das Studentenwerk H. durch das Bundesamt für Finanzen Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2002 eine Freistellungssumme in Höhe von 138,00 EUR in Anspruch genommen hat. Das Studentenwerk H. forderte den Kläger mit Schreiben vom 02.02.2006 auf, Angaben zu seinem gesamten Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung in den zurückliegenden Bewilligungszeiträumen zu machen.
Nach den daraufhin vom Kläger vorgelegten Unterlagen hat er am 11.08.2003 ein Wertpapierdepot mit einem Wert zum 31.12.2002 in Höhe von 2.288,00 EUR und am 12.06.2003 einen Bausparvertrag mit einem Wert in Höhe von 5.396,18 EUR auf seinen Bruder übertragen.
Mit Schreiben vom 03.02.2006 trug der Kläger vor, während seiner Tätigkeit als technischer Angestellter bei der Firma ... habe er monatlich 270 EUR Wohngeld und einmal jährlich eine Beteiligung in Höhe von 500,00 EUR an Heizölkosten an seine Eltern gezahlt. Seine Eltern hätten dann ihr Haus seinem Bruder verkauft. Da absehbar gewesen sei, dass er während seines Studiums kein Wohngeld mehr bezahlen könne, habe er mit seinem Bruder vereinbart, dass dieser die Aktien und den Bausparvertrag erhalte und er im Gegenzug während seines Studiums kein Wohngeld mehr zahlen müsse. Zinseinkünfte seien in der Folgezeit seinem Bruder gutgeschrieben worden. Er selbst habe seit der Übertragung der Aktien und des Bausparvertrags auf seinen Bruder kein eigenes Kapitalvermögen mehr.
Mit Bescheid vom 12.06.2008 hob das Studentenwerk St. die Bescheide vom 27.11.2003 und vom 28.04.2005 auf und forderte zuviel gewährte Förderungsleistungen in Höhe von 3.348,37 EUR zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die aufgehobenen Bewilligungsbescheide beruhten auf nicht wahrheitsgemäßen Angaben des Klägers. Der Kläger habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.2003 über ein Vermögen in Höhe von 8.164,30 EUR und zum Zeitpunkt der Antragstellung am 02.09.2004 über ein Vermögen in Höhe von 9.088,01 EUR verfügt. Dem Kläger sei deshalb zu Unrecht Ausbildungsförderung in den Bewilligungszeiträumen in der gewährten Höhe bewilligt worden. Die Überzahlung sei ausschließlich auf die unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben des Klägers zurückzuführen.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 18.06.2008 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, zum Zeitpunkt der Antragstellung am 18.08.2003 und am 02.09.2004 sei er nicht mehr Inhaber des Bausparvermögens und des Aktiendepots gewesen. Bereits im Januar 2003 habe er mit seinem Bruder schriftlich vereinbart, dass er den Bausparvertrag und die Wertpapiere an seinen Bruder übertrage und im Gegenzug Wohngeld an seinen Bruder nicht mehr zahlen müsse. Diese Vereinbarung liege außerhalb des in der Vermögensbelehrung vom 14.08.2003 genannten 6-Monats-Zeitraums. Bei der Übertragung der Vermögenswerte auf seinen Bruder handele es sich nicht um eine Schenkung. Ohne die Vereinbarung mit seinem Bruder hätte er eine monatliche Miete von mindestens 300 EUR zahlen müssen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 wies das Studentenwerk St. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, bei der Übertragung des Wertpapierdepos und des Bausparvertrages auf den Bruder des Klägers handele es sich um eine rechtsmissbräuchliche Übertragung. Deshalb sei dieses Vermögen dem Kläger weiterhin zuzurechnen. Eine Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens auf den Bruder sei nicht ersichtlich. Das vom Kläger geltend gemachte Recht auf mietfreies Wohnen werde nicht als entsprechende Gegenleistung für die Vermögensübertragung angesehen. Denn der Kläger habe in seinen Anträgen stets angegeben, dass er bei seinen Eltern wohne. Eine Vereinbarung hinsichtlich des mietfreien Wohnens als Gegenleistung für die Vermögensübertragung sei auch nicht vorgelegt worden. Dem Kläger sei zumindest grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er bei seiner Antragstellung auf Gewährung von Ausbildungsförderung versichert habe, dass vor der Antragstellung innerhalb von sechs Monaten keine Vermögensbewegung stattgefunden habe.
10 
Am 22.06.2009 hat der Kläger Klage erhoben.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid des Studentenwerks St. vom 12.06.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.05.2009 aufzuheben.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27.11.2003 und vom 28.04.2005 ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4, ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat (§ 45 Abs. 2 SGB X). Das ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistung der Fall (§ 45 Abs. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene jedoch u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er zumindest grob fahrlässig oder aber vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 8. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 SGB X). Dies hat zur Folge, dass auch die mit der Aufhebung nach § 45 Abs. 2 SGB X zu Unrecht erbrachten Leistungen verzinslich zurück zu erstatten sind (§ 50 SGB X).
19 
Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 und Urt. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Anhang § 20 RdNr. 3). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit trifft also nicht den Auszubildenden, sondern die Behörde.
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger einen maßgeblichen Teil des auf seinen Namen angelegten Vermögens vor dem nach § 28 Abs. 2 BAföG dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf seinen Bruder übertragen hatte und somit zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 18.08.2003 auch nicht mehr Inhaber der Forderungen war.
21 
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt diesbezüglich jedoch eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht vor.
22 
Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht, eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26-30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829).
23 
Von einer Vermögensübertragung ohne Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat substantiiert dargelegt und mit Nachweisen untermauert, dass er infolge der Vermögensübertragung auf seinen Bruder ein Recht auf mietfreies Wohnen während seines Studiums im Haus E. Weg 2 in T. erworben hat. Damit stand und steht der Vermögensübertragung eine Gegenleistung gegenüber, sodass für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung kein Raum ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger gewährten Gegenleistung nicht dem übertragenen Vermögen entspricht, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
24 
Der Kläger kann sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Wie schon dargelegt, scheidet die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X aus, wenn das Vertrauen des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das ist u. a. in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen verbraucht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Der Kläger hat die erlangte Ausbildungsförderung im Rahmen der in den Bewilligungszeiträumen absolvierten Ausbildung zweckentsprechend verbraucht. Gesichtspunkte, die insoweit eine Relativierung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens im öffentlichen Interesse geböten, sind nicht ersichtlich.
25 
Der Vertrauensschutz ist vorliegend im maßgeblichen Umfange auch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat bei den Anträgen auf Ausbildungsförderung nämlich nicht in wesentlicher Beziehung grob fahrlässig unvollständige oder auch falsche Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
26 
Der Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er das an seinen Bruder am 12.06.2003/11.08.2003 übertragene Vermögen nicht angegeben hat. Diesbezüglich lässt sich jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten nicht feststellen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Tatbestände „grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben“ sind nur verwirklicht, wenn der Auszubildende deutlich erkennen konnte, dass von ihm mitgeteilte Angaben unrichtig waren bzw. welche (vollständigen) Angaben oder Änderungsmitteilungen von ihm (gemäß § 60 SGB I) verlangt waren. Dies wird immer dann zu verneinen sein, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Anhang § 20 RdNr. 5).
27 
Danach ist vorliegend die Annahme der grob fahrlässig unterlassenen Mitteilung der Vermögensentäußerung nicht gerechtfertigt. Aus den Formularanträgen am 18.08.2003 und 02.09.2004, soweit sie in den Behördenakten des Beklagten vorliegen, lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, der den Kläger hätte erkennen lassen, dass er früheres Vermögen hätte angeben müssen. Stets beziehen sich die Fragen oder Erläuterungen in den Formularanträgen nur auf Vermögen in dem auch rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Zwar hat der Kläger am 14.08.2003 und am 30.08.2004 auf einem „Zusatzblatt zum Formblatt 1“ ausdrücklich erklärt, dass er alle für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung maßgebenden Vermögensnachweise vorgelegt hat. In diesen Zusatzblättern heißt es jedoch ausdrücklich: „Bei eventuell vorhandenen Sparbüchern müssen auch die Kontenbewegungen der letzten sechs Monate vor Antragstellung ersichtlich sein“. Aus dieser Formulierung erschließt sich aber für jeden unbefangenen Betrachter, dass für das Förderungsamt nur die auf einem Sparbuch erfolgten Kontenbewegungen in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung von Bedeutung sind. Aus dem zitierten Text der vom Studentenwerk H. verwendeten Zusatzblätter konnte der Kläger im Umkehrschluss folgern, dass Kontenbewegungen vor der Antragstellung auf anderen Konten als Sparkonten (Sparbüchern) nicht anzugeben und zu belegen waren. Das auf seinen Bruder übertragene Vermögen in Höhe von 7684,18 EUR war in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung am 18.08.2003 aber nicht auf einem Sparbuch angelegt.
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Dem Kläger ist grob fahrlässiges Verhalten schließlich auch nicht deshalb anzulasten, weil ihm die ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz der Vermögensverschiebung vor dem jeweiligen Stichtag im Sinne einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre hätte erkennbar sein müssen. Dabei handelt es sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr unscharfes Instrument, dem meist wenig hinterfragt die (Un-)Fähigkeit entnommen wird, bestimmte Umstände zu erkennen oder nicht zu erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - zum Wehrdisziplinarrecht; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - zum Abfallrecht; Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/78 - zum Asylrecht; Urt. v. 16.02.1995 - 9 S 1712/94 - zum Berufsrecht; sämtliche in juris ). Im Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 33/96 - juris - hebt das BVerwG darauf ab, ob der dortige Kläger mittels einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Zielrichtung einer Frage erkennen konnte, welche die dortige Beklagte auf ihrem Vordruck nicht mit größtmöglicher Klarheit formuliert hatte.
29 
Damit deutet alles darauf hin, dass von einer Parallelwertung in der Laiensphäre subjektiv nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Betreffende überhaupt einen Anlass für die Wertung hatte, und objektiv, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine solche Wertung auch vorgenommen hat. Beides lässt sich hier nicht feststellen:
30 
Auf der subjektiven Seite hätte der Kläger erkennen können müssen, dass es über die in den Erläuterungen usw. enthaltenen Hinweise und Maßgaben hinausgehend auch auf die Angabe von Vermögen ankommt, das zum Antragszeitpunkt nicht mehr vorhanden ist. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, dem dort dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen eingeräumt worden ist und dem aus § 28 Abs. 2 BAföG abzuleitenden Grundsatz, dass jeder vor der Antragstellung mit seinem Vermögen prinzipiell nach Belieben verfahren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62), bestand für den Kläger kein Anlass, seine Vermögensentäußerung als offenbarungspflichtig einzuordnen (a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 - juris -). Und objektiv gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger eine Wertung im obigen Sinne vorgenommen hätte.
31 
Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass das bereits auf seinen Bruder übertragene Vermögen nicht mehr anzugeben war.
32 
Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor und das Ermessen war nicht eröffnet. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten und sind deshalb insgesamt aufzuheben.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
34 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären.

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.
18 
Rechtsgrundlage für die Rücknahme der Bewilligungsbescheide vom 27.11.2003 und vom 28.04.2005 ist § 45 SGB X. Nach § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4, ganz oder teilweise mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine Rücknahme scheidet aus, wenn der Betroffene in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat (§ 45 Abs. 2 SGB X). Das ist in der Regel beim Verbrauch der erbrachten Leistung der Fall (§ 45 Abs. 2 SGB X). Auf Vertrauensschutz kann sich der Betroffene jedoch u. a. nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die er zumindest grob fahrlässig oder aber vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs. 2 8. 3 Nr. 2 SGB X). In diesen Fällen wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (§ 45 Abs. 4 SGB X). Dies hat zur Folge, dass auch die mit der Aufhebung nach § 45 Abs. 2 SGB X zu Unrecht erbrachten Leistungen verzinslich zurück zu erstatten sind (§ 50 SGB X).
19 
Für alle Tatbestandsmerkmale des § 45 Abs. 1 SGB X, also auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide, liegt die materielle Beweislast bei der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 3 C 79/82 - NVwZ 1985, 488 und Urt. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. Anhang § 20 RdNr. 3). Den Nachteil einer etwaigen Unaufklärbarkeit trifft also nicht den Auszubildenden, sondern die Behörde.
20 
Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Kläger einen maßgeblichen Teil des auf seinen Namen angelegten Vermögens vor dem nach § 28 Abs. 2 BAföG dafür maßgeblichen Zeitpunkt auf seinen Bruder übertragen hatte und somit zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung am 18.08.2003 auch nicht mehr Inhaber der Forderungen war.
21 
Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt diesbezüglich jedoch eine rechtsmissbräuchliche Vermögensübertragung nicht vor.
22 
Ein Auszubildender handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er in der Absicht, eine Anrechnung von Vermögen zu vermeiden, Vermögen an einen Dritten überträgt, anstatt es für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einzusetzen. Unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit der unentgeltlichen Vermögensübertragung hat dies förderungsrechtlich zur Folge, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin zugerechnet und nach Maßgabe der §§ 26-30 BAföG auf den Bedarf angerechnet wird. Dies gilt auch dann, wenn der Auszubildende sein Vermögen auf seine Eltern oder einen Elternteil überträgt, ohne eine Gegenleistung zu erhalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 103/80 - NJW 1983, 2829).
23 
Von einer Vermögensübertragung ohne Gegenleistung kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Der Kläger hat substantiiert dargelegt und mit Nachweisen untermauert, dass er infolge der Vermögensübertragung auf seinen Bruder ein Recht auf mietfreies Wohnen während seines Studiums im Haus E. Weg 2 in T. erworben hat. Damit stand und steht der Vermögensübertragung eine Gegenleistung gegenüber, sodass für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Vermögensübertragung kein Raum ist. Anhaltspunkte dafür, dass der Wert der dem Kläger gewährten Gegenleistung nicht dem übertragenen Vermögen entspricht, sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich.
24 
Der Kläger kann sich zudem auf Vertrauensschutz berufen. Wie schon dargelegt, scheidet die Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 45 Abs. 2 S. 2 SGB X aus, wenn das Vertrauen des Begünstigten unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das ist u. a. in der Regel dann der Fall, wenn der Begünstige erbrachte Leistungen verbraucht hat. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich vor. Der Kläger hat die erlangte Ausbildungsförderung im Rahmen der in den Bewilligungszeiträumen absolvierten Ausbildung zweckentsprechend verbraucht. Gesichtspunkte, die insoweit eine Relativierung der Schutzwürdigkeit des Vertrauens im öffentlichen Interesse geböten, sind nicht ersichtlich.
25 
Der Vertrauensschutz ist vorliegend im maßgeblichen Umfange auch nicht ausgeschlossen. Der Kläger hat bei den Anträgen auf Ausbildungsförderung nämlich nicht in wesentlicher Beziehung grob fahrlässig unvollständige oder auch falsche Angaben gemacht (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 SGB X).
26 
Der Beklagte wirft dem Kläger vor, dass er das an seinen Bruder am 12.06.2003/11.08.2003 übertragene Vermögen nicht angegeben hat. Diesbezüglich lässt sich jedoch ein grob fahrlässiges Verhalten nicht feststellen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der Legaldefinition vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Die Tatbestände „grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben“ sind nur verwirklicht, wenn der Auszubildende deutlich erkennen konnte, dass von ihm mitgeteilte Angaben unrichtig waren bzw. welche (vollständigen) Angaben oder Änderungsmitteilungen von ihm (gemäß § 60 SGB I) verlangt waren. Dies wird immer dann zu verneinen sein, wenn unvollständige oder unrichtige Angaben auf unklaren formularmäßigen Fragebögen beruhen (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, a.a.O. Anhang § 20 RdNr. 5).
27 
Danach ist vorliegend die Annahme der grob fahrlässig unterlassenen Mitteilung der Vermögensentäußerung nicht gerechtfertigt. Aus den Formularanträgen am 18.08.2003 und 02.09.2004, soweit sie in den Behördenakten des Beklagten vorliegen, lässt sich kein Hinweis darauf entnehmen, der den Kläger hätte erkennen lassen, dass er früheres Vermögen hätte angeben müssen. Stets beziehen sich die Fragen oder Erläuterungen in den Formularanträgen nur auf Vermögen in dem auch rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung (§ 28 Abs. 2 BAföG). Zwar hat der Kläger am 14.08.2003 und am 30.08.2004 auf einem „Zusatzblatt zum Formblatt 1“ ausdrücklich erklärt, dass er alle für die Berechnung der Höhe der Ausbildungsförderung maßgebenden Vermögensnachweise vorgelegt hat. In diesen Zusatzblättern heißt es jedoch ausdrücklich: „Bei eventuell vorhandenen Sparbüchern müssen auch die Kontenbewegungen der letzten sechs Monate vor Antragstellung ersichtlich sein“. Aus dieser Formulierung erschließt sich aber für jeden unbefangenen Betrachter, dass für das Förderungsamt nur die auf einem Sparbuch erfolgten Kontenbewegungen in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung von Bedeutung sind. Aus dem zitierten Text der vom Studentenwerk H. verwendeten Zusatzblätter konnte der Kläger im Umkehrschluss folgern, dass Kontenbewegungen vor der Antragstellung auf anderen Konten als Sparkonten (Sparbüchern) nicht anzugeben und zu belegen waren. Das auf seinen Bruder übertragene Vermögen in Höhe von 7684,18 EUR war in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung am 18.08.2003 aber nicht auf einem Sparbuch angelegt.
28 
Dem Kläger ist grob fahrlässiges Verhalten schließlich auch nicht deshalb anzulasten, weil ihm die ausbildungsförderungsrechtliche Relevanz der Vermögensverschiebung vor dem jeweiligen Stichtag im Sinne einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre hätte erkennbar sein müssen. Dabei handelt es sich um ein in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung sehr unscharfes Instrument, dem meist wenig hinterfragt die (Un-)Fähigkeit entnommen wird, bestimmte Umstände zu erkennen oder nicht zu erkennen (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 26.10.2005 - 2 WD 33/04 - zum Wehrdisziplinarrecht; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.11.2005 - 10 S 1208/04 - zum Abfallrecht; Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/78 - zum Asylrecht; Urt. v. 16.02.1995 - 9 S 1712/94 - zum Berufsrecht; sämtliche in juris ). Im Urteil vom 13.11.1997 - 3 C 33/96 - juris - hebt das BVerwG darauf ab, ob der dortige Kläger mittels einer Parallelwertung in der Laiensphäre die Zielrichtung einer Frage erkennen konnte, welche die dortige Beklagte auf ihrem Vordruck nicht mit größtmöglicher Klarheit formuliert hatte.
29 
Damit deutet alles darauf hin, dass von einer Parallelwertung in der Laiensphäre subjektiv nur dann ausgegangen werden kann, wenn der Betreffende überhaupt einen Anlass für die Wertung hatte, und objektiv, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er eine solche Wertung auch vorgenommen hat. Beides lässt sich hier nicht feststellen:
30 
Auf der subjektiven Seite hätte der Kläger erkennen können müssen, dass es über die in den Erläuterungen usw. enthaltenen Hinweise und Maßgaben hinausgehend auch auf die Angabe von Vermögen ankommt, das zum Antragszeitpunkt nicht mehr vorhanden ist. In Anbetracht der besonderen Bedeutung, dem dort dem zum Stichtag vorhandenen Vermögen eingeräumt worden ist und dem aus § 28 Abs. 2 BAföG abzuleitenden Grundsatz, dass jeder vor der Antragstellung mit seinem Vermögen prinzipiell nach Belieben verfahren kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.02.1994 - 7 S 197/93 - FamRZ 1995, 62), bestand für den Kläger kein Anlass, seine Vermögensentäußerung als offenbarungspflichtig einzuordnen (a.A. OVG Bautzen, Beschl. v. 02.02.2009 - 1 A 50/08 - juris -). Und objektiv gibt es keinen Hinweis darauf, dass der Kläger eine Wertung im obigen Sinne vorgenommen hätte.
31 
Der Kläger durfte deshalb davon ausgehen, dass das bereits auf seinen Bruder übertragene Vermögen nicht mehr anzugeben war.
32 
Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht vor und das Ermessen war nicht eröffnet. Die angefochtenen Bescheide sind deshalb rechtswidrig. Sie verletzen den Kläger in seinen subjektiven Rechten und sind deshalb insgesamt aufzuheben.
33 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 VwGO.
34 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in

1.
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 421 Euro,
2.
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 452 Euro.

(2) Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende

1.
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 59 Euro,
2.
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 360 Euro.

(3) (weggefallen)

(3a) Ein Auszubildender wohnt auch dann bei seinen Eltern, wenn der von ihm bewohnte Raum im Eigentum der Eltern steht.

(4) Bei einer Ausbildung im Ausland nach § 5 Absatz 2 wird, soweit die Lebens- und Ausbildungsverhältnisse im Ausbildungsland dies erfordern, bei dem Bedarf ein Zu- oder Abschlag vorgenommen, dessen Höhe die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.