Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 16. Okt. 2014 - 1 B 856/14
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Gericht ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle einer Abfertigungsleiterin/eines Abfertigungsleiters für den Warenverkehr Einfuhr beim Hauptzollamt L. – Zollamt Flughafen L. /C. – (Dienstposten S 1110 / Besoldungsgruppe A 11) mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden ist.
5Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin bei der von ihm beanstandeten Auswahlentscheidung über die Besetzung des in Rede stehenden Dienstpostens seinen Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt hat. Ein Anordnungsanspruch ist hier deshalb nicht gegeben.
61. Der Antragsteller rügt zunächst, seine Beurteilung habe im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, weil sie nach ihrer Erstellung nicht mit ihm besprochen worden sei.
7Dieses Vorbringen führt ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller die angebliche Rechtswidrigkeit dieser Beurteilung noch rügen kann, nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Antragsgegnerin durfte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers zum Stichtag 31. Januar 2013, die diesem am 1. Juli 2013 bekannt gegeben worden war, der in Rede stehenden Auswahlentscheidung zugrunde legen. Diese Beurteilung ist zwar nach ihrer Eröffnung gegenüber dem Antragsteller nicht mit diesem besprochen worden. Dies allein macht sie jedoch weder rechtswidrig noch unwirksam. Es gibt auch keine Besonderheiten in Konkurrentenstreitverfahren, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten.
8a) Das Erfordernis, die in Rede stehende Beurteilung nach ihrer Eröffnung mit dem Antragsteller zu besprechen, ergibt sich aus § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV und folgt, da der Antragsteller eine Besprechung wünscht, ferner auch aus Ziffer 16 der Richtlinien für die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten der Zollverwaltung und der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein vom 1. Juni 2012 (BRZV). Dass diesem Erfordernis hier bis heute nicht genügt worden ist und somit ein Verfahrensfehler vorliegt, ist unstreitig.
9b) Allein das Fehlen der Besprechung einer dienstlichen Beurteilung, die dem Beurteilten bereits eröffnet worden ist, führt aber grundsätzlich nicht zu deren Rechtswidrigkeit.
10Vgl. Sächs. OVG, Beschlüsse vom 8. Oktober 2012 – 2 A 381/12 –, juris, Rn. 6, und vom 16. August 2012 – 2 A 169/10 –, juris, Rn. 6, sowie Urteil vom 14. November 2006 – 2 B 292/06 –, Schütz, BeamtR ES/D I 2 Nr. 84 = juris, Rn. 31; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2005 – 1 A 4240/03 –, IÖD 2006, 39 = juris, Rn. 59 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Juli 2005 – 4 S 915/05 –, VBlBW 2006, 62 = juris, Rn. 14, und Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 S 1882/94 –, juris, Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 7. Februar 1984 – 2 BA 5/83 –, ZBR 1985, 82; VG Düsseldorf, Urteil vom 11. August 2006 – 13 K 2207/04 –, juris, Rn. 59; VG München, Urteil vom 25. Januar 2000 – M 12 K 98.3905 –, juris, Rn. 50; Fricke, Zur Eröffnung und Bekanntgabe von Beurteilungen, RiA 2013, 241; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 73; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Juni 2014, B V Rn. 470; a A. Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2013 – 5 ME 81/13 –, DÖD 2013, 181 = juris, Rn. 6 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 1975 – 1 A 682/74 –, ZBR 1975, 119.
11Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Eine solche Besprechung beruht auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Sie soll im Interesse vollständiger, zutreffender und sachgerechter Beurteilung aller Beamten - vornehmlich im öffentlichen Interesse an der Richtigkeit dienstlicher Beurteilungen im Hinblick auf das Leistungsprinzip - eine möglichst zeitnahe, von starren Anfechtungsfristen unabhängige Gelegenheit bieten, etwaige Unstimmigkeiten auszuräumen. Die Vorschrift soll vermeiden, dass sachlich unzutreffende Beurteilungen zur Personalakte gelangen. Sie soll aber umgekehrt nicht dazu führen, dass eine sachlich richtige Beurteilung nur wegen der fehlenden Besprechung als rechtswidrig anzusehen ist mit der Folge, dass der Betroffene allein deshalb einen Anspruch auf eine erneute Beurteilung geltend machen kann. Rechte des betroffenen Beamten stehen dieser Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 BLV (und entsprechenden Regelungen in Beurteilungsrichtlinien) nicht entgegen. Unterbleibt die vorgeschriebene Besprechung der Beurteilung, kann dieser nämlich seine Einwände im Widerspruchs- oder im Klageverfahren vorbringen.
12Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1976 – 2 C 34.75 –, BVerwGE 51, 205 = DVBl. 1977, 579 = juris, Rn. 32; Thür. OVG, Beschluss vom 18. Juni 2012– 2 EO 961/11 –, IÖD 2012, 241 = juris, Rn. 34;OVG NRW, Urteil vom 29. September 2005 – 1 A 4240/03 –, IÖD 2006, 39 = juris, Rn. 60 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12. Juli 2005 – 4 S 915/05 –, VBlBW 2006, 62 = juris, Rn. 14, und Urteil vom 9. Juli 1996 – 4 S 1882/94 –, juris, Rn. 28; OVG Bremen, Urteil vom 7. Februar 1984 – 2 BA 5/83 –, ZBR 1985, 82; anderes kann gelten, wenn ein Beurteilungsgespräch fehlt, das zu Beginn des Beurteilungsverfahrens stattfindet und auch dazu dient, den Beamten Einfluss auf den Inhalt der Beurteilung nehmen zu lassen, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 – 1 B 271/14 –, IÖD 2014, 203 = juris, Rn. 7 ff., 13 ff.
13In solchen Verfahren ist es grundsätzlich zulässig, eine zunächst nicht schlüssige Beurteilung nachträglich zu plausibilisieren.
14Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2004 – 2 B 44.04 –, juris, Rn. 5, und Urteil vom 26. Juni 1980– 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245 = DVBl. 1981, 497 = juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 – 1 A 772/12 –, juris, Rn. 7 f., und vom 14. August 2007 – 6 B 645/07 –, juris, Rn. 4 f.
15Sollte die Beurteilung erst durch nachfolgende Erläuterungen im Widerspruchs- oder Klageverfahren plausibel werden oder eine Plausibilisierung nicht mehr möglich sein, weil der Beurteiler sich nach Ablauf der vorgesehenen Besprechungsfrist nicht mehr genau erinnert, kann sich dies insbesondere kostenrechtlich zum Nachteil der Behörde auswirken.
16Vgl. dazu Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 73; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, Stand: Juni 2014, B V Rn. 470 a. E.
17Es ist auch nicht geboten, wegen einer fehlenden oder verspäteten Besprechung der eröffneten Beurteilung deren Rechtswidrigkeit anzunehmen, um den Beurteiler und den Beurteilten vor Erinnerungslücken zu schützen.
18Vgl. aber BAG, Urteil vom 18. November 2008– 9 AZR 865/07 –, BAGE 128, 299 = NVwZ 2009, 406 = juris, Rn. 17, 27, zu den BRZV in der Fassung vom 1. Januar 2005 in einem Fall, in dem die Beurteilung später als innerhalb der vorgesehenen 6‑Monatsfrist bekannt gegeben wurde; im Ergebnis auch Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2013– 5 ME 81/13 –, DÖD 2013, 181 = juris, Rn. 6 f., und VG Oldenburg, Urteil vom 25. Februar 1975– 1 A 682/74 –, ZBR 1975, 119; kritisch zum Urteil des BAG Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, BLV, Stand: Mai 2014, BLV 2009 § 50 Rn. 21, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 73.
19Ein solcher Schutzzweck mag für die Regelung über die Bekanntgabe der Beurteilung durch Aushändigung einer Ausfertigung spätestens 6 Monate nach der Gremiumsbesprechung gelten (Ziffer 16 BRZV). Denn diese Regelung zielt offenbar darauf ab, sicherzustellen, dass der Beurteiler, der auf der Grundlage der Gremiumsbesprechung das Gesamturteil festlegt, sich bei der Abfassung der Beurteilung noch an die dort besprochenen und bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Wertungen erinnert. Für den Beurteilten gilt dies jedoch nicht, denn er nimmt nicht an der Gremiumsbesprechung teil.
20Der Gedanke des Schutzes vor Erinnerungslücken gilt auch nicht für die Besprechung der fertiggestellten Beurteilung. Denn diese dient, wie bereits ausgeführt, vor allem dazu, dem Beamten die Ergebnisse der Beurteilung und ihre Grundlagen näher zu erläutern.
21Zum Zweck der Beurteilungsbesprechung siehe auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 31. Juli 2012– 4 S 575/12 –, juris, Rn. 29, und Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 32.
22Auch dafür ist es zweifellos hilfreich, wenn die Beurteilung zeitnah im Anschluss an ihre Bekanntgabe besprochen wird. Aus den oben genannten Gründen ist dies aber nicht notwendig, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Beurteilungszeiträume bis zu mehreren Jahren umfassen dürfen (vgl. § 48 Abs. 1 BLV: 3 Jahre). Der Beurteiler muss sich also ohnehin an einen Zeitraum von bis zu mehreren Jahren erinnern können, um einen Beamten sachgerecht beurteilen zu können. Außerdem darf er die Beurteilung nachträglich plausibilisieren. Vor diesem Hintergrund leuchtet nicht ein, dass die Versäumung einer Besprechungsfrist nach Bekanntgabe der Beurteilung zum Schutz vor Erinnerungslücken zwingend zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung führen soll. Wäre dies so, so wäre es im Übrigen häufig kaum mehr möglich, für den vergangenen Beurteilungszeitraum überhaupt eine Beurteilung zu erstellen, weil die Frist jedenfalls nicht mehr eingehalten werden könnte. Dies widerspräche indes den Regelungen des § 21 Satz 1 BBG und des § 48 Abs. 1 BLV, die jeweils regelmäßige Beurteilungen vorsehen. Auch wären die Betroffenen benachteiligt, falls es z. B. im Zusammenhang mit Bewerbungen auf zurückliegende dienstliche Beurteilungen ankommen sollte und sie keine vorweisen könnten.
23c) Die Besprechung einer eröffneten Beurteilung ist auch keine Wirksamkeitsvoraussetzung derselben.
24So aber (für „Besprechung und Eröffnung“) Nds. OVG, Beschluss vom 22. April 2013 – 5 ME 81/13 –, DÖD 2013, 181 = juris, Rn. 6 f., unter Hinweis auf zwei vorangegangene Entscheidungen desselben Senats, in denen Beurteilungen vor einer Auswahlentscheidung allerdings nicht nur nicht besprochen, sondern den Beurteilten noch nicht einmal eröffnet worden waren; Lemhöfer, in: Lemhöfer/Leppek, BLV, Stand: Mai 2014, BLV 2009 § 50 Rn. 20.
25Dienstliche Beurteilungen werden gegenüber dem Beamten (schon dann) wirksam, wenn sie ihm bekannt gegeben werden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 VwVfG.
26Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 40; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 7 f.; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 11 Rn. 30.
27Andernfalls hätte der Beurteilte es der Sache nach in der Hand, die Wirksamkeit der Beurteilung nach ihrer Bekanntgabe dadurch hinauszuzögern, dass er Besprechungstermine verschiebt. Dies widerspräche jedoch der Rechtsklarheit und ‑sicherheit. Dies gilt insbesondere, wenn für die Frage, ob eine dienstliche Beurteilung wirksam ist, etwa zu klären wäre, ob die Verschiebung eines Besprechungstermins für eine Beurteilung rechtsmissbräuchlich und damit möglicherweise unbeachtlich wäre oder ob der Beamte im Einzelfall wirksam darauf verzichtet hat, die Beurteilung zu besprechen.
28d) Die Auswirkungen einer fehlenden Besprechung einer eröffneten Beurteilung sind auch nicht mit Blick auf etwaige Besonderheiten in Konkurrentenstreitverfahren anders zu bewerten.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 40, wonach die dienstliche Beurteilung eines Soldaten mit der Eröffnung wirksam wird und danach auch in Auswahlverfahren verwendet werden darf.
30Soweit ein unterlegener Beamter seine Beurteilung inhaltlich für falsch hält, kann er dies im gerichtlichen Verfahren entsprechend darlegen und werden diese Rügen vom Gericht geprüft.
31e) Im vorliegenden Verfahren ergeben sich weder aus den Richtlinien der Antragsgegnerin zur dienstlichen Beurteilung schwerbehinderter Menschen (Anlage 3 der BRZV) noch aus der Rahmenintegrationsvereinbarung zur Eingliederung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in der Bundesfinanzverwaltung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen, der Hauptschwerbehindertenvertretung und dem Hauptpersonalrat vom 16. Januar 2013 Besonderheiten zu den vorherigen Ausführungen.
322. Soweit der Antragsteller am Ende der Seite 3 seines Schriftsatzes vom 18. Juli 2014 die inhaltliche Richtigkeit der Beurteilung rügt, genügt sein Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO. Er behauptet lediglich pauschal und ohne dies näher zu erläutern, der Beurteiler sei befangen gewesen und habe ihn nicht sachgerecht beurteilt.
333. Unabhängig von dem Vorstehenden erweist sich die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht, auch deshalb als zutreffend, weil bis heute nicht glaubhaft gemacht oder in Würdigung unstreitiger Sachumstände erkennbar ist, dass die Aussichten des Antragstellers, mit einer verfahrensfehlerfrei erstellten Beurteilung in einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, zumindest offen sind.
34Zu diesem Erfordernis allgemein vgl. etwa denSenatsbeschluss vom 12. Juni 2013 – 1 B 1485/12 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
35Dass die Auswahl des Antragstellers in einem solchen Auswahlverfahren zumindest möglich erscheint, kann nicht angenommen werden. Denn es erscheint ausgeschlossen, dass der Antragsteller, dem in der fraglichen Regelbeurteilung die schlechteste Note von insgesamt fünf Notenstufen („Erfüllt die Anforderungen nur teilweise oder nicht“) mit einer Punktzahl von 3 Punkten zuerkannt worden ist, bei Beseitigung des allein substantiiert gerügten Verfahrensfehlers eine um zwei Notenstufen und 4 Punkte bessere Beurteilung erzielen und damit mit dem Beigeladenen zumindest „gleichziehen“ können sollte, der in der vergleichbaren Regelbeurteilung die Note „stets erwartungsgemäß (7 Punkte)“ erreicht hat.
36Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
37Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgt in Anwendung der §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie des § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass es für den Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht um eine Beförderung geht. Er hat den Regelstreitwert von 5.000 Euro halbiert, weil der Antragsteller nur eine vorläufige Regelung beantragt hat.
38Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
(1) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu beurteilen. Sie sind zusätzlich zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Grundsätze für dienstliche Beurteilungen sowie für das Beurteilungsverfahren zu regeln, insbesondere über
- 1.
den Inhalt der Beurteilung, beispielsweise die Festlegung von zu beurteilenden Merkmalen von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, - 2.
ein Bewertungssystem für die Beurteilung, - 3.
die Ausgestaltung des Beurteilungsmaßstabs, beispielsweise die konkrete Festlegung von Richtwerten oder die Möglichkeit, von den Richtwerten aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit abzuweichen, - 4.
die Festlegung von Mindestanforderungen an die an der Beurteilung mitwirkenden Personen, - 5.
die Bekanntgabe des Ergebnisses eines Beurteilungsdurchgangs, - 6.
die Voraussetzungen und das Verfahren einer fiktiven Fortschreibung von Beurteilungen und - 7.
Ausnahmen von der Beurteilungspflicht.
Ausnahmen von der regelmäßigen Beurteilung können zugelassen werden, wenn eine dienstliche Beurteilung nicht zweckmäßig ist. Dies ist insbesondere in herausgehobenen Führungsfunktionen der Fall. Die §§ 28 bis 31 bleiben unberührt.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.