Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 14. März 2016 - 1 B 1512/15
Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.
Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 9.523,02 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin sich prozessual wirksam durch den Arbeitgeberverband für Telekommunikation und IT e. V. vertreten lassen kann und die Beschwerde wirksam begründet hat. Denn die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem vom Antragsteller erstinstanzlich sinngemäß gestellten Antrag,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die nach A 9_vz bewerteten Stellen auf der Beförderungsliste/der Einheit „DTTechnik“ mit den Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
4im Ergebnis zu Recht entsprochen. Dieser Antrag ist jedenfalls aus den nachfolgenden Gründen zulässig und begründet.
5An der Prüfung der Begründetheit des Eilbegehrens aus anderen Gründen ist der Senat nicht durch die Vorschrift des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert, nach der das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nur die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe prüft. Die Regelung erfasst nämlich nur diejenigen Gründe, aus denen der Beschwerdeführer die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für unrichtig hält, und entzieht dem Gericht die Möglichkeit, der Beschwerde aus nicht dargelegten Gründen zu entsprechen. Keine derartige Beschränkung besteht hingegen hinsichtlich einer Prüfung der Gründe, aus denen sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts (ggf. über die von diesem angeführten und mit der Beschwerde gerügten Gründe hinaus) im Ergebnis als richtig erweist. Insoweit ist nach allgemeinen Maßstäben zu prüfen, ob dem Antragsbegehren entsprochen werden kann bzw. es abzulehnen ist. Dabei ist der Senat nicht an Gesichtspunkte gebunden, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt bzw. dort nicht behandelt oder abschließend entschieden hat.
6Vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 1 B 1027/14 –, juris, Rn. 29, vom 12. Mai 2010 – 1 B 587/10 – (n. v.), und vom 8. Mai 2002 – 1 B 241/02 –, NVwZ-RR 2003, 50 = juris, Rn. 3 ff., jeweils m. w. N.
7Nach diesen Maßgaben hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund (dazu I.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu II.) glaubhaft gemacht.
8I. Zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes nimmt der Senat Bezug auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf Seite 2 des Beschlussabdrucks (vorletzter Absatz), die er sich zu eigen macht.
9II. Einen Anordnungsanspruch hat der Antragsteller ebenfalls glaubhaft gemacht. Nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand ist die in Rede stehende Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft, weil dessen Bewerbungsverfahrensanspruch nicht hinreichend beachtet worden ist (nachfolgend 1.). Zugleich erscheint es möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird (nachfolgend 2.).
101. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ist zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig, weil die dafür maßgebliche dienstliche Beurteilung des Antragstellers nach dem im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats erkennbaren und berücksichtigungsfähigen Sach- und Streitstand rechtswidrig ist.
11Eine dienstliche Beurteilung muss die dienstliche Tätigkeit des zu beurteilenden Beamten im maßgebenden Beurteilungszeitraum grundsätzlich vollständig erfassen.
12Vgl. z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 2013 – 2 B 104.11 –, juris, Rn. 7, und Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, IÖD 2013, 2 = juris, Rn. 10.
13Dies ist hier nicht der Fall; zumindest aber hat die Antragsgegnerin die Beurteilung insoweit nicht hinreichend plausibilisiert. Nach Aktenlage sind die Leistungen des Antragstellers in den ersten 3 ½ Monaten des Beurteilungszeitraums nicht berücksichtigt worden. Die angegriffene Regelbeurteilung betrifft den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013, also insgesamt 25 ½ Monate. Während dieses Zeitraums hat der Antragsteller bis Anfang 2012, also 3 ½ Monate, in der Systemtechnik „Kollokations-BM“ bearbeitet. Seitdem ist er für die Baubegleitung von Kundenmaßnahmen in der Systemtechnik zuständig. Die dienstliche Beurteilung benennt zwar in der Aufgabenbeschreibung die in den ersten 3 ½ Monaten des Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen, bewertet sie aber nachfolgend nicht. Die mangelnde Bewertung ergibt sich eindeutig aus der Verbalerläuterung zweier Einzelkriterien (die Erläuterungen zu den übrigen Einzelkriterien wie auch zum Gesamtergebnis sind insoweit unergiebig). Unter „Praktischer Arbeitsweise“ ist ausgeführt: „Der Beamte ist in sein neues Arbeitsgebiet gut eingearbeitet. Er füllt seinen Arbeitsbereich sicher aus.“ Zur „Fachlichen Kompetenz“ heißt es: „Herr L. besitzt gute fachliche Fähigkeiten zur Erledigung seiner aktuellen Arbeitsaufgaben“ (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Beurteilt wurde demnach die „neue“, am Beurteilungsstichtag „aktuell“ ausgeübte Tätigkeit. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beurteiler auch die Leistungen des Antragstellers in seinem vorherigen Aufgabenbereich gewürdigt hätten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf den unter „Fachliche Kompetenz“ weiter erwähnten Umstand, der Antragsteller verfüge „über eine Menge fachübergeifender Kenntnisse, da er schon in den verschiedensten Bereichen der Telekom gearbeitet“ habe. Diese Einschätzung würdigt pauschal die in unterschiedlichen Verwendungen gewonnen Kenntnisse des Antragstellers und lässt damit auch dessen beachtliche Verwendungsbreite erkennen. Daraus folgt zugleich aber auch, dass die fragliche Formulierung keine Würdigung speziell der zu Beginn des Beurteilungszeitraums in einer anderen als der aktuellen Verwendung gezeigten Leistungen beinhaltet.
14Die Umstände der Entstehung der dienstlichen Beurteilung erhärten den vorgenannten Befund. Die zur Erstellung der dienstlichen Beurteilung von der infrage kommenden Führungskraft eingeholte Stellungnahme bot den Beurteilern auch keine Grundlage, die zu Beginn des Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen des Antragstellers selber einschätzen zu können: Erst- und Zweitbeurteiler kennen die Leistungen des Antragstellers während des Beurteilungszeitraums nicht aus eigener Anschauung. Sie waren bei der Erstellung der Beurteilung in Ermangelung anderer Erkenntnisquellen daher vollständig auf Beurteilungsbeiträge solcher Personen angewiesen, die diese Leistungen einschätzen können. Zu der in diesem Zusammenhang von der Führungskraft erstellten Stellungnahme zur dienstlichen Beurteilung hat der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben vom 3. März 2015 gegen seine dienstliche Beurteilung vorgetragen (dort Seite 4 oben), die Führungskraft habe ihm mündlich erklärt, die Zeit in der Systemtechnik Kollokation sei bei der von ihr verfassten Stellungnahme nicht berücksichtigt, sondern nur in der Aufgabenbeschreibung erwähnt worden. Diese Behauptung des Antragstellers wird gestützt durch Formulierungen in der Stellungnahme selbst. In ihr heißt es zum Merkmal „Praktische Arbeitsweise“: „H. L. hat sich in sein neues Arbeitsgebiet gut eingearbeitet. Er füllt seinen Arbeitsbereich bereits sicher aus“ (Hervorhebungen jeweils durch den Senat). Hierdurch („neues“, „bereits“) wird deutlich, dass die Stellungnahme nur die aktuelle Tätigkeit des Antragstellers bewertend in den Blick nimmt und folglich seine Tätigkeit zu Beginn des Beurteilungszeitraums nur beschreibend erwähnt.
15Die Antragsgegnerin hat den Vortrag des Antragstellers zu den mündlichen Angaben der Führungskraft schlicht bestritten. In ihrem Schriftsatz vom 18. August 2015 (dort Seite 7 unten) hat sie angegeben, die Führungskraft des Antragstellers habe in ihrer Stellungnahme die bis Anfang 2012 erfolgte Beschäftigung des Antragstellers angeführt. In der jeweiligen Aufgabenbeschreibung der Beurteilung und der Stellungnahme ist diese Tätigkeit des Antragstellers zwar erwähnt. Dies allein genügt jedoch nicht. Die Tätigkeit muss auch tatsächlich bewertet worden sein. Dagegen sprechen die oben genannten Formulierungen in der Beurteilung und in der dienstlichen Stellungnahme. Eine weitere Aufklärung ist insoweit derzeit nicht möglich. Denn die Führungskraft ist nach den Angaben der Antragsgegnerin „längerfristig nicht verfügbar“ und kann daher dazu zur Zeit nicht befragt werden. Dies geht hier zu Lasten der Antragsgegnerin, der es obliegt, eine mit konkretem Vorbringen gerügte Beurteilung hinreichend zu plausibilisieren.
16Der Zeitraum vom Beginn des Beurteilungszeitraums vom 15. September 2011 bis Anfang 2012 umfasst mindestens 3 ½ Monate (für den Fall, dass der Antragsteller gleich zum 1. Januar 2012 sein Arbeitsgebiet gewechselt hat). Ein Zeitraum von 3 ½ Monaten ist bei einem Gesamtbeurteilungszeitraum von 25 ½ Monaten erheblich (fast 14%). Seine Nichtberücksichtigung führt zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung.
17Zur Folge der Nichtberücksichtigung von Zeiträumen innerhalb des Beurteilungszeitraums siehe z. B. OVG NRW, Urteile vom 27. Juni 2013 – 6 A 1449/11 –, juris, Rn. 52 (knapp 2 Monate von insgesamt 34 Monaten sind erheblich), vom 16. Mai 2012 – 1 A 499/09 –, juris, Rn. 61 (1 Jahr von insgesamt 7,5 Jahren ist erheblich), vom 24. Januar 2011 – 1 A 1808/08 –, ZBR 2011, 311 = juris, Rn. 2, 69 (2 Monate von 37 Monaten sind erheblich), und vom 13. Dezember 2007 – 6 A 1521/05 –, Schütz BeamtR ES/D I 2 Nr. 91 = juris, Rn. 45, 50 (knapp 4 Monate von 3 Jahren sind erheblich).
18Gründe dafür, hier ausnahmsweise bestimmte Zeiträume innerhalb des Beurteilungszeitraums nicht berücksichtigen zu müssen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
19Da die dienstliche Beurteilung des Antragstellers jedenfalls aus dem genannten Grunde rechtswidrig ist, braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden, ob weitere Gründe zu ihrer Rechtswidrigkeit führen oder das in Rede stehende Auswahlverfahren noch aus anderen Gründen zu Lasten des Antragstellers rechtswidrig war; dies bleibt ausdrücklich offen.
202. Es erscheint möglich, dass der Antragsteller in einem rechtsfehlerfreien Auswahlverfahren ausgewählt werden wird. Diese Chancen lassen sich jedenfalls nicht verneinen. Denn die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit bis Anfang 2012 neu zu erstellen, mindestens aber insoweit hinreichend zu plausibilisieren. Ob und ggf. welche Auswirkungen dies auf das Gesamturteil des Antragstellers haben wird, ist offen. Aus der Gesamteinschätzung der vorhergehenden dienstlichen Beurteilung von November 2011 lassen sich insoweit keine belastbaren Schlüsse ziehen, auch wenn sie wohl dieselbe Tätigkeit wie in den ersten Monaten des streitgegenständlichen Beurteilungszeitraumes betrifft. Denn die Beurteilung von November 2011 ist nach anderen Beurteilungsrichtlinien und anderen Notenstufen erfolgt. Da der Antragsteller in der in Rede stehenden Beurteilung bisher das Gesamturteil „Gut“ mit dem Ausprägungsgrad „+“ erhalten hat, ist zumindest nicht vollkommen ausgeschlossen,
21vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 = juris, Rn. 20,
22dass er bei einer neuen Beurteilung mit dem Gesamturteil „Sehr gut“ und dem Ausprägungsgrad „Basis“ bewertet wird, das eine Gesamtnotenstufe von sechs und zwei Ausprägungsgrade von achtzehn höher liegt als sein bisheriges Gesamturteil. In diesem Fall würde er zur Gruppe der Beamten gehören, die bei der streitgegenständlichen Beförderungsrunde berücksichtigt worden sind.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
24Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 9, Stufe 8) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung (erst) ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert ([2 x 3.117,19 Euro + 10 x 3.185,77 Euro] : 4).
25Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(5) u. (6) (weggefallen)
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.