Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 15. Nov. 2016 - 12 L 1943/16
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
2. Der Streitwert wird auf 10.554,48 Euro festgesetzt.
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1. Der Antrag wird abgelehnt.Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.
22. Der Streitwert wird auf 10.554,48 Euro festgesetzt.
3Gründe:
4Der in der Antragsschrift vom 11. August 2016 enthaltene Antrag,
5der Antragsgegnerin vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, die ihr zugewiesenen Beförderungsplanstellen der Beförderungsliste „DTKS“ nach A 9_vz + Z mit einem Mitkonkurrenten zu besetzen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist,
6hat keinen Erfolg.
7Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.
8Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständlichen Stellen den Beigeladenen zu übertragen, ohne dass diese Übertragung im Hinblick auf den im Beamtenrecht geltenden Grundsatz der Ämterstabilität rückgängig gemacht werden kann.
9Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
10Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss grundsätzlich auf aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen dienstlichen Beurteilungen.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, juris Rn. 18 f.
12Der so ausgestaltete Bewerbungsverfahrensanspruch ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über das Begehren des Antragstellers glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Ist die getroffene Auswahlentscheidung fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann.
13Vgl. zu letzterem BVerfG, Beschluss vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19.
14Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs zu Lasten des Antragstellers nicht festgestellt werden.
15Dabei kann dahinstehen, ob die dem Antragsteller unter dem 1. August 2016 mitgeteilte Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 nicht nach A 9_vz+Z zu befördern, rechtswidrig ist. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Beurteilungsvermerk vom 25. Mai 2015 (Beurteilungszeitraum: 1. November 2013 bis 31. Mai 2015), bei dem es sich um eine fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung des Antragstellers vom 25. September 2014 (Beurteilungszeitraum: 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013) handelt, rechtswidrig ist, erscheint es im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Zugrundelegung einer rechtmäßigen dienstlichen Beurteilung bzw. eines rechtmäßigen Beurteilungsvermerks zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann.
16Denn die für eine Beförderung nach der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z zur Verfügung stehenden 22 Planstellen sollen mit den 22 Beigeladenen besetzt werden, die in ihren der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen sämtlich das Gesamturteil „Hervorragend“ (der Spitzennote bei einer sechsstufigen Notenskala) mit der Ausprägung „++“ (dem höchsten von drei Ausprägungsgraden) erhalten haben. Demgegenüber weist der Beurteilungsvermerk vom 25. Mai 2015 für den Antragsteller das Gesamturteil „Gut“ (der dritthöchsten Note) mit der Ausprägung „+“ aus. Der Antragsteller müsste daher im Falle einer erneuten Beurteilung um insgesamt zwei Notenstufen und einen Ausprägungsgrad (= sieben Drittelnoten) besser beurteilt werden, um die Beigeladenen im Gesamturteil „einzuholen“. Erst dann wäre der Antragsteller mit den Beigeladenen auf einer Qualifikationsebene, ohne hieraus zugleich einen Anspruch auf Beförderung zwingend herleiten zu können. Eine derartige Steigerung erscheint vorliegend unter jeglichen Aspekten von vornherein ausgeschlossen, weshalb der Antragsteller eine erneute Auswahlentscheidung nicht beanspruchen kann.
17Dies gilt zunächst für den – auch vom Antragsteller aufgeworfenen – Fall, dass die von der Antragsgegnerin im Wege eines Beurteilungsvermerks vorgenommene fiktive Fortschreibung der letzten dienstlichen Beurteilung in der vorliegenden Konstellation nicht zulässig ist. Selbst wenn man hiervon ausgeht und daher die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Antragstellers in dem von der Antragsgegnerin gewählten Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung hätte bewertet werden müssen, besteht kaum ein Zweifel daran, dass er im Gesamturteil nicht mit „Hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ beurteilt werden würde. Hiergegen spricht bereits die den Zeitraum vom 15. September 2011 bis zum 31. Oktober 2013 erfassende letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers vom 25. September 2014, in welcher er das Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“ zuerkannt bekommen hat. Eine Leistungssteigerung des Antragstellers von dieser Note auf „Hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ erscheint angesichts des Abstands von sieben Drittelnoten, des gerade einmal
1819-monatigen Beurteilungszeitraums sowie der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers in dem Beurteilungszeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Mai 2015 (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. November 2016) bei realistischer Betrachtungsweise nahezu ausgeschlossen.
19Eine andere Einschätzung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller gegen seine dienstliche Beurteilung vom 25. September 2014 Klage (12 K 2422/15) erhoben hat, mit der er die Erstellung einer neuen dienstlichen Beurteilung für den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 erstrebt. Denn der Dienstherr hat – analog § 43 Abs. 2 VwVfG – bei seinen Entscheidungen auch rechtswidrige dienstliche Beurteilungen zu beachten, solange sie nicht aufgehoben sind. Letzteres war hier weder im Zeitpunkt der Erstellung des Beurteilungsvermerks vom 25. Mai 2016 noch im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Auswahlentscheidung der Fall. Auch hat der Antragsteller im Rahmen des Klageverfahrens 12 K 2422/15 nicht geltend gemacht, dass er in der dort angegriffenen dienstlichen Beurteilung zwingend ein Gesamturteil im Bereich der Spitzennote „Hervorragend“ hätte zuerkannt bekommen müssen. Im Übrigen besteht – auch bei Beamten der E. U. B. – kein Rechtssatz dergestalt, dass bei einer erneuten Entscheidung des Dienstherrn die neue dienstliche Beurteilung ein höheres Gesamturteil aufweisen muss als die für rechtswidrig erachtete dienstliche Beurteilung.
20Dass der Antragsteller im Falle einer erneuten Beurteilung das Gesamturteil „Hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ zuerkannt bekommt, erscheint aber auch dann nicht als möglich, wenn man den von der Antragsgegnerin gewählten Weg, die letzte dienstliche Beurteilung des Antragstellers fiktiv fortzuschreiben, im vorliegenden Fall für grundsätzlich rechtlich unbedenklich erachtet. Denn das Rechtsinstitut der fiktiven Fortschreibung unterstellt eine Fortentwicklung der Leistungen des Beamten entsprechend dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang einer Gruppe vergleichbarer Beamter.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2010 – 2 C 11.09 –, juris Rn. 9.
22Der Beamte kann daher nicht verlangen, im Wege der fiktiven Laufbahnnachzeichnung (einseitig) von gegebenenfalls herausragenden Leistungen der Beamten der Vergleichsgruppe zu profitieren.
23Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2007– 6 B 1157/07 –, juris Rn. 11.
24Ausgehend von diesen Prämissen erscheint es von vornherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller im Rahmen einer (erneuten) fiktiven Fortschreibung die Bestnote „Hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ zuerkannt bekommt. Dem in diesem Zusammenhang erhobenen Einwand des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe der fiktiven Laufbahnnachzeichnung keine „ordnungsgemäße Vergleichsgruppe“ zugrunde gelegt, ist das beschließende Gericht nicht weiter nachgegangen, weil es angesichts des Abstands zwischen der Note in der dienstlichen Beurteilung vom 25. September 2014 und der Bestnote „Hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ von sieben Drittelnoten – auch bei einer rechtmäßig gebildeten Vergleichsgruppe – praktisch ausgeschlossen erscheint, dass eine mit dem Antragsteller vergleichbare Gruppe Beamter, die in ihrer letzten dienstlichen Beurteilung ebenfalls das Gesamturteil „Gut“ mit der Ausprägung „Basis“ zuerkannt bekommen haben, im Durchschnitt eine derartige Leistungsentwicklung gezeigt haben. Keine andere Bewertung rechtfertigt aus den bereits genannten Gründen das gerichtliche Vorgehen des Antragstellers gegen seine dienstliche Beurteilung vom 25. September 2014.
25Nach alledem hält es die beschließende Kammer bei der hier gegebenen Sachlage für praktisch ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei einer Neubeurteilung das Gesamturteil „Hervorragend“ mit der Ausprägung „++“ zuerkannt bekommt. Daher können seine Chancen, in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen, nicht schon als offen bezeichnet werden.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht selbst einem Risiko der Auferlegung von Kosten gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.
27Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG. Danach ist hier im Ergebnis auszugehen von einem Viertel (Reduzierung des Jahresbetrages im Sinne von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG wegen Satz 4 der vorgenannten Vorschrift und wegen des im Eilverfahren lediglich verfolgten Sicherungszwecks) der dem Antragsteller nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Antragserhebung geltenden Besoldungsrechts fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe (hier: A 9_vz+Z BBesO) angesichts der maßgeblichen Erfahrungsstufe (hier: Stufe 8) im Kalenderjahr 2016 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängig sind. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2016 erhöht hat. Daraus ergibt sich unter Mitberücksichtigung der für die Amtszulage geltenden Regelungen der im Tenor festgesetzte Streitwert (Januar und Februar 2016: 3.185,77 € zuzüglich der Amtszulage in Höhe von 273,98 € = 3.459,75 € x 2 = 6.919,50 €; März bis Dezember 2016: 3.255,86 € + 273,98 € = 3.529,84 € x 10 = 35.298,40 €; Jahressumme: 42.217,90 € dividiert durch den Faktor 4).
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.