Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Juni 2014 - 1 A 2162/13
Gericht
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über welchen im Einverständnis der Beteiligten entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO der Berichterstatter anstelle des Senats entscheidet, hat keinen Erfolg.
3Die Berufung kann nicht wegen des allein geltend gemachten Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Denn es bestehen auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen des Klägers keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f. = NRWE, Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5Das Zulassungsvorbringen zeigt keine ernstlichen Zweifel im vorgenannten Sinne an der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auf, der Kläger habe – zu seinen Lasten gehend – nicht den vollen Beweis dafür erbracht, dass der am 14. September 2010 festgestellte Binnenschaden im linken Knie (Riss des Außenmeniskus, freie Gelenkkörper) Folge des am 30. August 2010 erlittenen Dienstunfalls ist.
6Der Kläger wendet sich zunächst gegen das dem angefochtenen Urteil maßgeblich zugrundeliegende Zusammenhanggutachten der Dres. T. und T1. (Klinikum E. , Gutachtenstelle der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie) vom 16. Mai 2011. Dieses Gutachten, in welchem u.a. der Bericht über die von Dr. L. aus F. am 14. September 2010 vorgenommene Arthroskopie ausgewertet worden ist, setze zu Unrecht das Fehlen von Angaben in diesem Bericht zu Verletzungen des Knorpels, der Knochen oder des Bandapparats im linken Knie des Klägers damit gleich, dass tatsächlich solche Verletzungen nicht vorhanden gewesen seien; eine Feststellung hierzu sei vielmehr schlicht und ergreifend unterblieben. Die Gutachter hätten dies in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Dezember 2011 auf Seite 8 selbst bestätigt. Denn dort hätten sie mitgeteilt, dass eine histologische Untersuchung im Rahmen der Operation nicht erfolgt sei. Ferner macht der Kläger geltend, er müsse entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht den vollen Beweis dafür erbringen, dass der festgestellte Schaden auf dem Dienstunfall beruhe. Insoweit reiche vielmehr eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ aus. Das Verwaltungsgericht habe sich wegen der Annahme, ein Vollbeweis sei erforderlich, nicht mit der Frage auseinandergesetzt, dass eine Vorschädigung nach unfallversicherungsrechtlichen Grundsätzen als rechtlich allein wesentliche Bedingung nur dann gewertet werden könne, wenn der Gesundheitsschaden wahrscheinlich auch ohne den Unfall durch beliebig austauschbare Einwirkungen des unversicherten Alltagslebens zu annähernd gleicher Zeit und mit annähernd gleicher Schwere entstanden wäre. Hier sei eine unfallfremde Mitursache in Form einer degenerativen Vorschädigung nicht nachgewiesen.
7Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zunächst den zutreffenden, nämlich dienstunfallrechtlichen Begriff der Ursächlichkeit zugrundegelegt.
8Als Ursachen im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind, wie das Verwaltungsgericht richtig ausgeführt hat (vgl. UA S. 5, vierter Absatz, und UA S. 6, vierter Absatz), nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben. Der Ursachenzusammenhang ist nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit oder ein anderes Unfallereignis) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte.
9Ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26, und vom 1. März 2007– 2 A 9.04 –, Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16 =juris, Rn. 8, und Beschluss vom 20. Februar 1998– 2 B 81.97 –, Schütz BeamtR ES/C II 3.4 Nr. 7 =juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juli 2012– 1 A 444/11 –, juris, Rn. 4 f., = NRWE, m.w.N., und Urteile vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris Rn. 54 = NRWE, m.w.N., vom 15. September 2005– 1 A 3329/03 –, Schütz BeamtR ES/A II 5.1 Nr. 90 = juris, Rn. 52, vom 4. November 1999– 12 A 2174/98 –, juris, Rn. 47, und vom 3. Mai 1996 – 6 A 5978/94 –, DÖD 1997, 39 = juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 22. April 1998 – 3 B 95.1754 –, juris, Rn. 30; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – 5 LA 23/07 –, juris, Rn. 5; OVG des Saarlandes, Urteil vom 12. Mai 2005– 1 R 4/04 –, juris, Rn. 48.
10Sodann ist das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Beamte die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Lässt sich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) für den Dienstunfall, den Körperschaden oder – hier maßgeblich – für die Dienstunfall und Körperschaden verknüpfende Ursächlichkeit nicht erbringen, geht dies zu Lasten des Beamten.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1981– 2 C 17.81 –, ZBR 1982, 307 = juris, Rn. 18, und OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2012– 1 A 444/11 –, juris, Rn. 9 f., = NRWE, und vom 10. Dezember 2010 – 1 A 669/07 –, juris, Rn. 56 f., m.w.N., = NRWE.
12Vor dem Hintergrund dieser vom Verwaltungsgericht richtig erkannten Maßstäbe ist jedenfalls die von diesem auf der Grundlage des Zusammenhanggutachtens und der weiteren Äußerungen der Gutachter gewonnene selbständig tragende Einschätzung nicht zu beanstanden, dem Dienstunfall komme dann, wenn seine (vom Verwaltungsgericht nicht festgestellte) Ursächlichkeit im natürlich-logischen Sinne für den Körperschaden unterstellt werde, nur eine (nicht hinreichende) untergeordnete Bedeutung für den Körperschaden zu.
13Die Gutachter haben in ihrem Zusammenhanggutachten und in ihren ergänzenden Stellungnahmen vom 29. Dezember 2011 und vom 23. August 2012 ausgeführt, die Außenmeniskusläsion sowie das Vorhandensein freier Gelenkkörper seien nicht auf das Unfallereignis, sondern maßgeblich auf degenerative bzw. anlagebedingte Erscheinungen zurückzuführen; diese (aus den nachfolgenden Gründen nicht zu beanstandende) klare und eindeutige Feststellung rechtfertigt bereits die Annahme, es stehe nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass dem Dienstunfall für den Kniebinnenschaden eine mehr als nur völlig untergeordnete Bedeutung zukomme.
14Die Gutachter haben in Kenntnis des Umstands, dass ihnen keine histologischen Befunde und keine genaue Beschreibung des Meniskusrisses vorlagen (Stellungnahme vom 29. Dezember 2011, Seite 8), ausgeführt, dass ein Meniskusriss ohne wesentliche Begleitschäden am Knorpel, am Kniebandapparat bzw. an den Knochen (isolierter Meniskusriss) nach gängiger Lehrmeinung nur bei einer degenerativen Vorschädigung auftreten könne, weil direkte Einwirkungen auf das Kniegelenk die Meniski deutlich nachrangig gegenüber anderen Kniegelenksstrukturen gefährdeten. Hiermit ist gesagt, dass es bei einem unfallbedingten Riss eines gesunden, nicht vorgeschädigten Meniskus zwingend auch zu den vorgenannten Begleitschäden kommt. Solche Begleitschäden seien, so die Gutachter weiter, bei dem Kläger kurz nach dem Unfall aber nicht festgestellt worden. Denn auf der Grundlage der (nur rund zwei Wochen nach dem Unfallereignis durchgeführten) Arthroskopie seien keinerlei Verletzungen der Bänder oder des Knorpels beschrieben worden, und die Röntgendiagnostik habe auch nicht zur Feststellung von Verletzungen des Knochens geführt. Der Letzteren, auf Knochenschäden bezogenen Feststellung hat der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen schon nichts entgegengesetzt. Aber auch das demnach (substantiiert) nur auf die Frage von Knorpel- oder Bandschädigungen bezogene Vorbringen, die Feststellung solcher Begleitschäden sei im Arthroskopiebericht (Operationsbericht) schlicht unterblieben, greift nicht durch. Denn es spricht nichts für die vom Kläger der Sache nach vertretene, aber nicht weiter begründete Annahme, die Arthroskopie sei nur unvollständig durchgeführt worden oder Dr. L. habe Knorpel- oder Bandschäden, welche er bei der Untersuchung bemerkt habe, gleichwohl nicht im Bericht dokumentiert. In diesem Bericht finden sich nämlich– ganz im Gegenteil – eingehende Beschreibungen des vorgefundenen Knorpels (lediglich Knorpelaufweichungen an diversen Stellen) und – vor allem – die überaus deutliche Feststellung, dass kein Knorpelschaden vorgelegen habe („Bei fehlendem Knorpelschaden“). Ferner hält Dr. L. auch ausdrücklich fest, dass der Innenmeniskus und das vordere Kreuzband „intakt“ gewesen seien. Dementsprechend haben sich die Gutachter in ihren ergänzenden Stellungnahmen geäußert: In ihrer Stellungnahme vom 23. August 2012 (Seite 3) haben sie der durchgeführten Arthroskopie als „eindeutig (…) führendes Beweiskriterium“ den Ausschluss von Verletzungen der Bänder oder des Knorpels entnommen. Ferner haben sie (schon) in ihrer Äußerung vom 29. Dezember 2011 zu der (mit dem Zulassungsvorbringen der Sache nach wiederholten) Ansicht des Dr. T2. , aus der Nichtbeschreibung von Verletzungen der Bänder oder des Knorpels im Arthroskopiebericht könne nicht auf deren Fehlen geschlossen werden, ohne Weiteres nachvollziehbar ausgeführt:
15„Bei der Arthroskopie handelt es sich um den Goldstandard zur Diagnose und Therapie von Knorpelverletzungen sowie von Band- und Meniskusverletzungen. Wenn in Kombination mit einem unauffälligen Röntgenbild, in dem keine Knochenverletzungen gesehen wurden, auch in der Arthroskopie keine traumatischen Veränderungen festgestellt werden, gibt es kein anderes geeignetes Mittel zur Feststellung von Unfallfolgen. Diese Ausführung (Anmerkung des Senats: des Dr. T2. ) ist somit nicht nachvollziehbar.“
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
17Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.
(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.