Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Dez. 2018 - 1 A 1712/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.256,31 Euro festgesetzt.
1
Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
2Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
4Hiervon ausgehend rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch.
51. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
6Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
8Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
9Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
10Diese Maßgaben zugrunde gelegt, rechtfertigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht die Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
11Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Zusage einer Umzugskostenvergütung. Die Voraussetzungen der hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommenden Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG lägen nicht vor. Unter Berücksichtigung der im Zeitpunkt der Antragstellung noch bevorstehenden Geburt des dritten Kindes des Klägers hätten insgesamt fünf Personen zur häuslichen Gemeinschaft des Klägers gehört. Dem habe in der alten Wohnung eine Anzahl von vier Zimmern gegenüber gestanden, so dass die Zahl der Zimmer nur um eins hinter der Zahl der berücksichtigungsfähigen Personen zurück geblieben sei. Die Zahl der Zimmer sei auch nicht um den von seiner Ehefrau als Arbeitszimmer genutzten Raum auf drei Zimmer zu reduzieren gewesen. Bei dem in § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG geregelten Fall knüpfe die Zusage der Umzugskostenvergütung – anders als in allen weiteren Fällen der Zusage der Umzugskostenvergütung – nicht an eine dienstliche Maßnahme, die Anlass zum Umzug gebe, an. Vielmehr erfolge die Zusage alleine aus Fürsorgegründen. Ausgehend vom Gesetzeswortlaut und vom Zweck der Regelung griffen die Gründe der Fürsorge des Dienstherren dabei nur dann, wenn die Wohnung alleine durch die Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft des Soldaten gehörenden und berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden sei. Alle anderen Umstände, wie die Berufstätigkeit der Ehefrau oder auch die Zubilligung eines Arbeitszimmers, müssten hingegen unberücksichtigt bleiben. Dies folge schon daraus, dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG als Ausnahmevorschrift grundsätzlich restriktiv auszulegen sei. Hinzu komme, dass nach dem Gesetzeswortlaut alleine die Zunahme der Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder zum Anspruch auf Zusage der Umzugskostenvergütung führen könne. Hätte der Gesetzgeber noch weitere Umstände, die in die Sphäre des Soldaten fallen, berücksichtigen wollen – wie etwa den Raumbedarf für eine Berufstätigkeit des Partners des Soldaten –, so hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. Eine über den Wortlaut hinausgehende Auslegung der Norm sei auch nicht mit Blick auf andere Rechtspositionen des Klägers und seiner Ehefrau geboten. Hierbei sei zunächst zu berücksichtigen, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung freiwilliger Leistungen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zustehe. Zudem widerspreche die von der Beklagten vorgenommene enge Auslegung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG nicht dem Gedanken der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, der Bestandteil der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 31 SG sei. Dieser Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht sei vorliegend jedoch nicht betroffen. Soweit der Kläger vortrage, das Arbeitszimmer seiner Ehefrau hätte im Haus eingerichtet werden müssen, damit gleichzeitig die Kinder betreut und beaufsichtigt werden könnten, betreffe dies alleine die Vereinbarkeit der Berufstätigkeit der Ehefrau mit der durch sie ausgeübten Kinderbetreuung. Ein Bezug zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn und erst Recht zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG sei hingegen nicht gegeben. Die Überlegung des Klägers, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG müsse mit Blick auf die Berufstätigkeit seiner Ehefrau wegen Art. 12 GG verfassungskonform erweiternd ausgelegt werden, sei fernliegend. § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG habe offenkundig keine berufsregelnde Tendenz, weil diese Regelung alle Familienangehörigen des Soldaten gleichermaßen betreffe, unabhängig davon, ob und welche Berufstätigkeit sie ausübten.
12a) Zunächst rechtfertigt das Vorbringen des Klägers keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung verkannt, dass es sich auch bei der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG wie in allen anderen Fällen der Zusage von Umzugskostenvergütung um eine dienstlich veranlasste Maßnahme handele. Die vom Verwaltungsgericht geäußerte Auffassung, der von der Ehefrau des Klägers als Arbeitszimmer genutzte Raum sei nicht von den in der Wohnung zur Verfügung stehenden Räumen in Abzug zu bringen, weil die Norm des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG die Zusage von Umzugskostenvergütung lediglich aus Fürsorgegründen ermögliche, überzeuge nicht. Für die Annahme des Verwaltungsgerichts , dass § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG eine Ausnahmevorschrift sei und dass die Berufstätigkeit der Ehefrau des Klägers sowie der Zubilligung eines Arbeitszimmers keine Rolle spielten, gäben weder der Gesetzeswortlaut und der Zweck der Vorschrift noch die zum BUKG erlassenen Verwaltungsvorschriften etwas her.
13Dieses Vorbringen greift nicht durch. Der Kläger zeigt bereits nicht auf, woraus sich die von ihm vertretene Rechtsauffassung, dass der von seiner Ehefrau als Arbeitszimmer genutzte Raum bei der Berechnung der Räume, die als zumutbar im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG gelten, in Abzug zu bringen sein soll, ergeben sollte. Der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG gibt für dieses Verständnis nichts her. Im Gegenteil normiert Satz 3 dieser Vorschrift ausdrücklich, dass für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person nur ein Zimmer zugebilligt werden darf.
14Aus dem Vortrag des Klägers, auch bei einem Umzug nach der Fallgruppe des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG handele es sich um eine „dienstlich veranlasste Maßnahme“, wird bereits nicht deutlich, was sich daraus für den von ihm geltend gemachten Anspruch ergeben soll.
15Dessen ungeachtet ist diese Rechtsauffassung aber auch unzutreffend. Aus einer Zusammenschau der in den §§ 3 und 4 BUKG geregelten Fallgruppen, in denen die Zusage von Umzugskostenvergütung ermöglicht wird, ist zu entnehmen, dass neben § 4 Abs. 2 Nr. 4 lediglich noch § 4 Abs. 2 Nr. 3 BUKG (Umzug wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten oder eines Familienangehörigen) keinen unmittelbaren Bezug zur Dienstausübung des Berechtigten aufweist. Aus diesem Grunde ist gegen die vom Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil vertretene Argumentation, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG sei wegen seines Ausnahmecharakters restriktiv auszulegen, nichts zu erinnern.
16b) Ebenfalls greift die Rüge des Klägers nicht durch, entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung habe die Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG in Fällen wie dem vorliegenden sehr wohl berufsregelnde Tendenz und greife somit in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG führe dazu, dass die Berufsausübung von Familienangehörigen von Soldaten und anderen Berechtigten in nicht gerechtfertigter Weise eingeschränkt werde. Das Verwaltungsgericht hätte dementsprechend die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG prüfen müssen.
17Mit diesem Vorbringen setzt der Kläger sich bereits nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts (UA S. 6 zweiter Absatz) auseinander, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG habe offenkundig keine berufsregelnde Tendenz, weil diese Vorschrift alle Familienangehörigen des Soldaten gleichermaßen betreffe, unabhängig davon, ob und welche Berufstätigkeit sie ausübten.
18Dessen ungeachtet würde die Argumentation des Klägers nicht dazu führen, ihm einen Anspruch auf die begehrte Umzugskostenvergütung zu vermitteln. Selbst wenn man, was schon fernliegt, annähme, § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG könne in den Schutzbereich von Art. 12 Abs. 1 GG als Grundrecht des Klägers eingreifen oder der Kläger könne sich mit Erfolg auf das betreffende Grundrecht seiner Ehefrau berufen, käme allenfalls eine Verfassungswidrigkeit der Norm in Betracht. Diese würde dem Kläger jedoch keinen Anspruch auf Gewährung von Umzugskostenvergütung vermitteln. Hierzu wäre vielmehr eine erweiternde Auslegung von § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG erforderlich. Dem steht jedoch – wie ausgeführt – bereits der eindeutige Wortlaut der Norm entgegen.
19c) Auch das weitere Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.
20Einer Berücksichtigung dieses Vorbringens steht bereits entgegen, dass der Schriftsatz erst nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht wurde. Dem Kläger ist insoweit auch nicht die (hilfsweise) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu gewähren. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden verhindert war, die neuen Einwände schon innerhalb der gesetzlichen Frist der Zulassungsbegründung geltend zu machen.
21Dessen ungeachtet greifen die Einwände aber auch nicht durch.
22Die Annahme des Klägers, wegen Art. 3 GG könne sich im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG auch seine Ehefrau auf den Grundsatz der Vereinbarkeit von Familie und Beruf berufen, liegt ebenso neben der Sache wie seine Annahme, es sei nicht mit Art. 6 GG vereinbar, wenn seine Ehefrau die auf sie entfallenden Umzugskosten selbst zu tragen habe. Nach § 1 BUKG gilt dieses Gesetz nur für aktive und ehemalige Bundesbeamte, Richter und Soldaten sowie für Hinterbliebene dieser Personengruppen. Die Ehefrau des Klägers gehört nicht zu diesem Personenkreis. Sollte der Kläger mit diesem Vorbringen sinngemäß geltend machen, das von seiner Ehefrau aufgrund ihrer Berufstätigkeit genutzte Arbeitszimmer müsse bei der Berechnung der Räume unberücksichtigt bleiben, ist oben bereits ausgeführt worden, dass weder der Wortlaut des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG noch andere Erwägungen etwas hierfür hergeben. Auch die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich nicht verletzt.
23Die Behauptung des Klägers, die Entscheidung der Beklagten verletze seine Ehefrau in ihrem Eigentumsgrundrecht nach Art. 14 GG, ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar.
242. Die Rechtssache weist auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2Nr. 2 VwGO auf.
25Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
26Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28, m. w. N.
27Das Vorbringen des Klägers lässt derartige besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten nicht erkennen. Hierzu beruft er sich auf dieselben Argumente, die seiner Auffassung nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen. Er meint, aus dem Vorliegen von Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils folge auch das Bestehen des Zulassungsgrundes der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
28Unabhängig davon, dass diese Rechtsbehauptung des Klägers jedenfalls in dieser Pauschalität nicht zutrifft, rechtfertigt das Vorbringen des Klägers nicht die Annahme, der Ausgang des Rechtsstreits sei – auch bei summarischer Prüfung – offen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses verwiesen.
293. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der vom Kläger geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
30Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
31Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
32In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
33Die Beantwortung der vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfenen Rechtsfragen
34„1. Hat die Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG berufsregelnde Tendenz (Art. 12 GG) hinsichtlich Familienangehörigen von Soldaten/-innen und Beamten/-innen, denen zu Berufsausübung lediglich über ein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht?
352. Sollte die vorgenannte Frage zu 1. bejaht werden: Ist die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Nr. 4 BUKG in den zu 1. genannten Fällen dahingehend im Lichte des Art. 12 GG verfassungskonform auszulegen, dass das häusliche Arbeitszimmer von Familienangehörigen von Soldaten/-innen und Beamten/-innen in die Raumbedarfsermittlung einzubeziehen sind ?“
36sind nach den Ausführungen unter Gliederungspunkt 1. dieses Beschlusses nicht klärungsbedürftig und entscheidungserheblich.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
38Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und berücksichtigt die vom Kläger in der Klageschrift angegebene Höhe der von ihm begehrten Umzugskostenvergütung.
39Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Dez. 2018 - 1 A 1712/16
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Dez. 2018 - 1 A 1712/16
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 07. Dez. 2018 - 1 A 1712/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Der Beschluss des Senats vom heutigen Tage
– 1 A 106/12 – wird dahin berichtigt, dass der erste Absatz des Beschlusstenors, soweit er sich auf die Verfahrenskosten bezieht, wie folgt gefasst wird:
„Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.“
1
Gründe
2Der auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegt der genannte Zulassungsgrund auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen zur Begründung des Antrags nicht vor.
3Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 - 1 A 185/09 -, juris, Rn. 16 f. = NRWE,Rn. 17 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 186, 194.
5In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen.
6Gegenstand des Rechtsstreits ist die vom Kläger erstrebte Aufhebung bzw. Abänderung einer dienstlichen Beurteilung (hier: Anlassbeurteilung). Solche Beurteilungen sind anerkanntermaßen verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüfbar. Das Verwaltungsgericht hat im Fall des Klägers keine Beurteilungsmängel feststellen können, die der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Was dem der Kläger im Berufungszulassungsverfahren entgegensetzt, vermag die vom ihm erstrebte stattgebende Zulassungsentscheidung nicht zu rechtfertigen.
7Der Kläger macht gegen das Urteil im Kern geltend, die streitige dienstliche Beurteilung beruhe auf einem unvollständigen Sachverhalt, weil in ihr wesentliche Teile des Beurteilungszeitraums nicht abgebildet seien. Die nach den Beurteilungsbestimmungen zuständige Berichterstatterin (LRDir"in X. ) sei für fast neun Monate dieses Zeitraums nicht seine unmittelbare Vorgesetzte gewesen und hätte insoweit seine dienstlichen Leistungen aus eigener Kenntnis nicht beurteilen können. Auch der Abteilungsleiter als weiterer Vorgesetzter habe diese Beurteilungslücke nicht geschlossen. Denn dieser habe mit dem (auf dem Beurteilungsformular angebrachten) Vermerk "Einverstanden" unter dem Aspekt der Maßstabswahrung allein den von der Berichterstatterin vorgelegten Entwurf bestätigt, nicht aber betreffend den angesprochenen weiteren Teil des Beurteilungszeitraums (zugleich) eine eigene Leistungseinschätzung abgegeben. Hierzu sei der Abteilungsleiter wegen fehlender dienstlicher Berührungspunkte mit dem Kläger auch gar nicht in der Lage gewesen.
8Dieses Vorbringen vermag die zugehörige tragende Begründung des angefochtenen Urteils nicht im Sinne der Anforderungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinreichend zu entkräften. So kommt es zunächst auf den Umstand, dass die im Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung zuständige Berichterstatterin, deren Entwurf für den Beurteiler Bestandteil des hier zur Anwendung gelangten Beurteilungssystems ist, bezogen auf einen Teil des Beurteilungszeitraums (1. September 2008 bis zum 24. Mai 2009) keine eigenen Erkenntnisse über den Kläger gehabt hat (siehe Punkt a) der Antragsbegründung), für sich genommen nicht an. Zwar haben Feststellungen zur Leistung des Beurteilten " sowohl im Gesamturteil als auch in den Einzelfeststellungen " grundsätzlich die innerhalb des gesamten Beurteilungszeitraums gezeigten Leistungen und Fähigkeiten des Beamten zu erfassen.
9Vgl. etwa das Urteil des Senats vom 16. Mai 2012 - 1 A 499/09 -, juris, Rn. 46 = NRWE, m.w.N., und den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 A 7/11 -, juris, Rn. 9 = NRWE.
10Dazu ist für den vorliegenden Fall zunächst darauf hinzuweisen, dass der in das Beurteilungsverfahren einbezogene Berichterstatter als Ersteller eines (bloßen) Entwurfs im Verhältnis zu dem letztlich verantwortlich handelnden und namentlich das Gesamturteil selbst festlegenden Beurteiler (vgl. Nr. 13 Abs. 6 der im erstinstanzlichen Verfahren zu den Akten gereichten Beurteilungsbestimmungen im Geschäftsbereich des BMVg " BeurtBest ") lediglich eine " wenn auch formal eigenständig ausgestaltete " vorbereitende und unterstützende Funktion ausübt. Ferner hat man sich zu vergegenwärtigen, dass aussagekräftige Erkenntnisquellen für eine dienstliche Beurteilung nicht notwendig (vollständig) auf eigenen persönlichen Eindrücken des Beurteilers bzw. hier entsprechend auch eines in das Beurteilungsverfahren einbezogenen Berichterstatters beruhen müssen. Diese Personen können (und ggf. müssen) sich insbesondere dann, wenn sie sich nicht aus eigener Anschauung ein hinreichendes Bild von den Leistungen eines Beamten im gesamten Beurteilungszeitraum machen können, die erforderlichen Erkenntnisse vielmehr auch auf andere Weise verschaffen, insbesondere durch die Befragung sonstiger geeigneter Personen, welche die Dienstausübung des zu Beurteilenden (ggf. nur den in Rede stehenden Teilzeitraum betreffend) aus eigener Anschauung kennen. Hierdurch darf allerdings nicht die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit für die dienstliche Beurteilung verschoben werden.
11Vgl. den Senatsbeschluss vom 19. Dezember 2012 - 1 A 7/11 -, juris, Rn. 9 ff. = NRWE, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
12Schließlich ist vor allem auch das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht davon ausgegangen, dass dem Inhalt der streitigen Beurteilung, was den Beitrag des unmittelbaren Vorgesetzten und Berichterstatters in dem Beurteilungsverfahren des Klägers betrifft, nur die Einschätzung von LRDir"in X. zugrunde liegt. So heißt es auf Seite 7 des amtl. Urteilsabdrucks: Der Beurteiler habe sich auf die umfangreichen, schriftlichen Bewertungen in der angefochtenen Beurteilung stützen können, die die Berichterstatterin und der weitere Vorgesetzte abgegeben hätten. Die Berichterstatterin und der weitere Vorgesetzte seien im ganz wesentlichen Zeitraum der Beurteilung unmittelbare Dienstvorgesetzte des Klägers gewesen (Hervorhebungen durch den Senat). Allein für nicht ganz den ersten Monat im Referat habe ein Beitrag des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers über dessen Leistungen gefehlt, was aber aufgrund der Kürze des Zeitraums hingenommen werden könne.
13Diese Aussagen entsprechen der Sache nach dem, was die Beklagte in ihrer Antragserwiderung vom 28. März 2012 sinngemäß ausgeführt hat: Infolge der längeren Vakanz der in Rede stehenden Referatsleiterstelle sei bezogen auf diese Zeit der Leiter der Abteilung Zentrale Angelegenheiten " ZA " (Abteilungspräsident L. ) zugleich in die Funktion des unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers sowie " damit verbunden " des Berichterstatters für das Beurteilungsverfahren gerückt. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Er hat im Zulassungsverfahren auch nicht (mehr) thematisiert, ob in einem solchen Fall die zur Anwendung gelangenden Beurteilungsrichtlinien oder sonstige Rechtsnormen die Abgabe eines " von der weiteren Mitwirkung im Beurteilungsverfahren zu trennenden " förmlichen Beurteilungsbeitrags durch den für einen Teil des Beurteilungszeitraums als früheren Berichterstatter fungierenden weiteren Vorgesetzten verlangen bzw. voraussetzen.
14Damit haben " bis auf wenige Wochen " für den gesamten Beurteilungszeitraum von ca. 17 Monaten an der Erstellung der Beurteilung des Klägers Personen mitgewirkt, welche für das Beurteilungsverfahren die Berichterstatterfunktion innehaben bzw. innehatten. Was die wenigen Wochen im September 2008 betrifft, so hat es Nr. 21 Abs. 2 BeurtBest und Nr. 2 der ebenfalls zu den Akten gereichten Durchführungshinweise zu den Beurteilungsbestimmungen entsprochen, dass ein Beurteilungsbeitrag des früheren Referatsleiters dann nicht einzuholen war, wenn der Unterstellungszeitraum wie hier drei Monate unterschritten hatte. Dass diese spezielle Regelung gegen Art. 33 Abs. 2 GG oder gegen allgemeine Beurteilungsgrundsätze verstoßen würde, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar.
15Weiterhin zeigt das Zulassungsvorbringen nicht hinreichend auf, dass der Abteilungsleiter für den in Rede stehenden Teilzeitraum die Funktion des (früheren) Berichterstatters tatsächlich nicht in der gebotenen Weise wahrgenommen hätte. Zwar macht der Kläger im Ergebnis geltend (insb. Punkt d) der Antragsbegründung), es habe bezogen auf den in Rede stehenden Zeitraum keine selbstständige Leistungsbewertung durch den weiteren Vorgesetzten gegeben. Für die Annahme eines derartigen Sachverhalts finden sich in der Zulassungsbegründung aber keine erhärtenden Argumente von genügender Aussagekraft.
16Allerdings meint der Kläger, bereits der Inhalt der Beurteilung selbst weise in die von ihm vertretene Richtung. Das lässt sich aber nicht hinreichend nachvollziehen. Zwar könnte die konkrete Handlungsweise, das Sich-Zurückziehen auf einen (bloßen) "Einverstanden"-Vermerk, auf den ersten Blick eine bloß nachvollziehend-kontrollierende Würdigung der in dem Beurteilungsentwurf der Berichterstatterin enthaltenen Einzelbewertungen nahelegen. Zwingend ist dies aber nicht. Denn mit dem Begriff "Einverstanden" kann ebenso gut gemeint sein, dass der Abteilungsleiter von dem Vorschlag der Berichterstatterin nicht nur mit Blick auf die Maßstabswahrung, sondern zugleich auch auf der Grundlage einer in der sachlichen Bewertung parallelen eigenen " sei es auch durch Einholung weiterer Informationen von geeigneten Auskunftspersonen gewonnenen " Einschätzung der vom Kläger erbrachten Leistungen nicht abgewichen ist und dass sich diese parallele Leistungseinschätzung auch auf denjenigen Teil des Beurteilungszeitraums bezogen hat, in dem die Referatsleitung vakant war. Für diesen Fall " vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung augenscheinlich zugrunde gelegten (UA S. 7) " könnte allenfalls kritisiert werden, dass der Abteilungsleiter in der fraglichen Beurteilung nicht nach außen erkennbar zwischen einem der Sache nach abgegebenen Beurteilungsbeitrag als früherer unmittelbarer Vorgesetzter/Berichterstatter und der Stellungnahme in der Funktion des weiteren, weil nächsthöheren Vorgesetzten (Nr. 14 Abs. 1 BeurtBest) " gerade auch in zeitlicher Hinsicht trennscharf " unterschieden hat. Dass solches aus Rechtsgründen geboten gewesen wäre, hätte das Zulassungsvorbringen aber näher darlegen müssen. Daran fehlt es wie auch insgesamt an einer (auch nur ansatzweisen) Auseinandersetzung mit den zuvor angesprochenen Fragen.
17In der Beurteilung selbst, nämlich auf Seite 1 des Beurteilungsformulars, ist im Übrigen der hier maßgebliche Beurteilungszeitraum klar und deutlich angegeben. Von daher ist es jedenfalls sehr unwahrscheinlich, dass der Abteilungsleiter übersehen hätte, dass die für die Fertigung des Beurteilungsentwurfs zuständige Berichterstatterin für einen Teil dieses Zeitraums noch nicht die Leitung des in Rede stehenden Referats übernommen hatte. Es kann dabei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass der Leiter der Zentralabteilung über eine monatelange Vakanz, wie sie hier bezogen auf die Leitung des betroffenen Referats bestanden hatte, informiert war und dies in dem Beurteilungsverfahren des Klägers auch berücksichtigt hat.
18Schließlich hat das Verwaltungsgericht " unter Rückgriff auf eigenen Vortrag des Klägers " auf Seite 7 seines Urteils auf konkrete Umstände hingewiesen, welche es in Gestalt von Indizien zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, dass das Leistungsbild des Klägers in der ersten Hälfte des Beurteilungszeitraums besser gewesen ist als in der nachfolgenden Zeit. Bestand somit kein Anhalt für ein "Leistungshoch" gerade zu Beginn des Beurteilungszeitraums, so hatte der Abteilungsleiter aber auch keinen objektiv ersichtlichen Grund, für diesen Teilzeitraum eine bessere Beurteilung vorzuschlagen, als sie für die übrige Zeit dem Vorschlag der Berichterstatterin X. entsprach. Jedenfalls ergibt sich in diesem Zusammenhang keine Stütze für die Annahme des Klägers, der erste Teilzeitraum sei in der streitigen Beurteilung von dem Abteilungsleiter nicht mit in den Blick genommen worden.
19Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen greift die Argumentation unter Punkt b) der Antragsbegründung ebenfalls zu kurz. Denn sie legt als feststehend zugrunde, dass die streitige Beurteilung auf einem (in zeitlicher Hinsicht) nicht vollständig ermitteltem Sachverhalt beruhe. Dass dies von dem Antragsvorbringen getragen wird, kann der Senat auf der Grundlage der Darlegungen des Klägers gerade nicht feststellen. Insofern hätte beispielsweise das erkennbare Übersehen vom Kläger substantiiert aufgezeigter besonderer Leistungen, welche in den in Rede stehenden Vakanzzeitraum fielen, ein mögliches Indiz für eine fehlende eigenständige oder eine in der Tatsachengrundlage unzureichend ermittelte Leistungseinschätzung durch den Abteilungsleiter und davon ausgehend auch für ein Defizit bei der vollständigen Erfassung des für die streitige Beurteilung relevanten Sachverhalts sein können. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es hier indes.
20Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, "seine Beurteiler" hätten ihn jedenfalls betreffend die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 24. Mai 2009 "mangels Kenntnis von seinen Leistungen in dieser Zeit gar nicht beurteilen" können (Punkt c) der Antragsbegründung), bleibt dies viel zu vage und allgemein, um in der Sache zu überzeugen. Es lässt schon außer Acht, dass es im vorliegenden Zusammenhang" wie gesagt " nicht notwendig (allein) auf Kenntnisse ankommt, die auf einem persönlichen Kontakt und dem dabei gewonnenen Eindruck beruhen. Ferner ist es selbst in größeren Dienststellen auch den weiteren (höheren) Vorgesetzten bzw. den Leitern von Behörden in aller Regel möglich, jedenfalls durch Einholung von Informationen bei unmittelbaren Vorgesetzten bzw. sonstigen geeigneten Personen, welche die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen, ein hinreichendes Bild über den Leistungsstand sowie die Befähigung und Eignung der ihnen unterstellten Beamten zu gewinnen. Dabei können etwa bei verschiedentlichen Anlässen gewonnene persönliche Eindrücke ggf. ergänzend hinzutreten. Darauf, ob der betroffene Beamte bei der Erfüllung seiner (täglichen) dienstlichen Aufgaben unmittelbaren Kontakt zu der Führung des Hauses bzw. der Abteilungsleiterebene hat, kommt es demgegenüber nicht an. Ansonsten könnte ein großer Teil der Beamten solcher Behörden gar nicht mehr beurteilt werden. Projiziert auf die Ebene der Berichterstatter im Beurteilungsverfahren muss auch in Zeiten von Stellenvakanzen bei den unmittelbaren Vorgesetzten ein rechtmäßig durchzuführendes Beurteilungsverfahren weiterhin gewährleistet sein. Das gilt auch dann, auch wenn damit ggf. verbunden ist, dass nicht nur der Beurteiler, sondern auch der (ersatzweise tätig werdende) Berichterstatter auf Kenntnisse anderer Personen (mit) zurückgreifen muss.
21Dass der Kläger während des gesamten hier in Rede stehenden Beurteilungszeitraums "unstreitig"(") keine "dienstlichen Berührungspunkte" zu Abteilungspräsident L. gehabt habe (siehe Punkt a) der Antragsbegründung, am Ende), ist im Übrigen ohne " hier fehlende " nähere Erläuterung auch konkret nicht nachvollziehbar. Denn ausgehend vom Vortrag der Beklagten ist der Kläger dem betreffenden Abteilungsleiter jedenfalls während der Vakanz der Referatsleiterstelle direkt unterstellt gewesen. Schon daraus ergibt sich ein "dienstliches" Verhältnis. Eine konkrete Arbeitsbeziehung im Dienst ist nach dem Vorstehenden keine notwendige Voraussetzung für die Abgabe einer Beurteilung, die Erstellung eines Beurteilungsentwurfs oder die Abgabe einer Stellungnahme zu einem solchen Entwurf.
22Die knappen Ausführungen unter 2. der Antragsbegründung lassen den angenommenen (isolierten) Fehler des Widerspruchsbescheids in Gestalt der Nichtausübung von eigenem Beurteilungsermessen der Widerspruchsbehörde nicht hervortreten, zumal nicht in Form eines Fehlers, der zu einer subjektiven Rechtsverletzung des Klägers führt, wie er für die begehrte Berufungszulassung vorauszusetzen wäre.
23Mit Blick auf die vorstehend unter dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gewürdigten Ausführungen weist die Rechtssache auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, sollte auch jener Zulassungsgrund vom Kläger sinngemäß mit geltend gemacht worden sein. Namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels nicht schon als offen bezeichnet werden.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
25Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
26Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
27Gründe des Berichtigungsbeschlusses
28Der im Tenor angeführte Senatsbeschluss ist gemäß der nach § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend für Beschlüsse geltenden Vorschrift des § 118 Abs. 1 VwGO zu berichtigen, da der erste Absatz des Beschlusstenors insofern eine offenbare Unrichtigkeit enthält, als es dort " hier in der maßgeblichen Passage hervorgehoben " heißt: "Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt".
29Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen, § 118 Abs. 1 VwGO, wobei über die Berichtigung ohne vorgängige mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden kann (§ 118 Abs. 2 Satz 1 VwGO) und der Senat sein Ermessen hier in diese Richtung ausübt. Eine Unrichtigkeit i.S.v. § 118 Abs. 1 VwGO liegt dann vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten und tatsächlich Entschiedenen übereinstimmt, also ein Erklärungsirrtum des Gerichts gegeben ist. Offenbar ist eine solche Unrichtigkeit dann, wenn sich zweifelsfrei erkennen lässt, dass dem Gericht bei der Umsetzung der getroffenen Entscheidung ein Fehler unterlaufen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst ergibt und deshalb auch für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar ist.
30Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 19. März 2013 - 1 B 28/13 -; ferner Kilian, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 118 Rn. 7, 15, und Lambiris, in: Posser/Wolff, VwGO, 2008, § 118 Rn. 3 bis 6.
31So liegt der Fall hier. Die Kostenentscheidung in dem in Rede stehende Absatz des Tenors des Beschlusses vom 18. Oktober 2013 enthält eindeutig eine offenbare Unrichtigkeit im o.g. Sinne. Denn es ist in § 154 Abs. 2 VwGO eindeutig und ohne den Gerichten eingeräumte Dispositionsbefugnis geregelt, wer in dem Falle die Kosten trägt, dass ein Rechtsmittel bzw. hier ein auf die Zulassung eines solchen Rechtsmittels gerichteter Antrag keinen Erfolg hat; diese Vorschrift hat der Senat in den Gründen seines Beschlusses (am Ende bei den Nebenentscheidungen) auch ausdrücklich in Bezug genommen. Mit den Verfahrenskosten belastet ist danach derjenige, der ohne Erfolg das Rechtsmittel eingelegt bzw. hier den Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat. Das ist zweifellos der Kläger. Dass der Senat den Zulassungsantrag des Klägers ablehnen wollte, ist ebenfalls eindeutig und erschließt sich aus dem übrigen Teil der Gründe des Beschlusses. Die im Tenor erfolgte Belastung der Beklagten mit den Kosten des Zulassungsverfahren beruht insofern " einem Schreibfehler vergleichbar " offensichtlich auf einem Versehen und stimmt mit dem von den beteiligten Richtern tatsächlich Gewollten nicht überein.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Der Bund hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Berufssoldaten und des Soldaten auf Zeit sowie ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses, zu sorgen. Er hat auch für das Wohl des Soldaten zu sorgen, der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b oder Wehrdienst nach Maßgabe des Vierten oder Fünften Abschnittes oder des Wehrpflichtgesetzes leistet; die Fürsorge für die Familie des Soldaten während des Wehrdienstes und seine Eingliederung in das Berufsleben nach dem Ausscheiden aus dem Wehrdienst werden gesetzlich geregelt.
(2) § 80 des Bundesbeamtengesetzes und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
- 1.
Soldatinnen und Soldaten, die Anspruch auf Dienstbezüge oder Ausbildungsgeld haben oder Elternzeit in Anspruch nehmen, und - 2.
Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit Anspruch auf Versorgungsbezüge nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Auf Soldaten, die sich in Betreuungsurlaub nach § 28 Abs. 5 befinden, ist § 92 Abs. 5 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend anzuwenden.
(4) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, denen auf Grund von § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes unentgeltliche truppenärztliche Versorgung zusteht.
(5) Beihilfe wird nicht gewährt
- 1.
Soldaten, solange sie sich in einer Eignungsübung befinden, es sei denn, dass sie ohne Einberufung zur Eignungsübung im öffentlichen Dienst beihilfeberechtigt wären, und - 2.
Versorgungsempfängern für die Dauer einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, durch die eine Beihilfeberechtigung auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften begründet wird.
(6) Beim Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen schließt eine Beihilfeberechtigung auf Grund eines neuen Versorgungsbezuges die Beihilfeberechtigung aufgrund früherer Versorgungsbezüge aus.
(7) Abweichend von Absatz 5 Nr. 1 sind von Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die nach der Eignungsübung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit berufen worden sind, auch die während der Eignungsübung entstandenen Aufwendungen beihilfefähig.
(8) In einer Rechtsverordnung kann vorgesehen werden, Soldaten mit Familienpflichten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes diejenigen Kosten für eine Familien- und Haushaltshilfe zu erstatten, die durch besondere Verwendungen im Ausland gemäß § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, durch die einsatzvorbereitende Ausbildung dazu, durch einsatzgleiche Verpflichtungen oder durch Dauereinsatzaufgaben entstehen. Als Voraussetzung für die Erstattung ist festzulegen, dass
- 1.
der Soldat dem nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten eine Betreuungs- oder Pflegesituation unverzüglich anzeigt, - 2.
die Situation bei Durchführung der Verwendung nur über eine nicht zu den nahen Bezugspersonen zählende externe Betreuungs- oder Pflegekraft beherrschbar ist, - 3.
der Soldat aus schwerwiegenden dienstlichen Gründen nicht aus der geplanten oder laufenden Verwendung herausgelöst werden kann, - 4.
die Kosten nicht nach anderen Vorschriften auch nur teilweise erstattet werden können und - 5.
die Kosten nachgewiesen werden.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
- 1.
aus Anlaß der Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort, es sei denn, daß - a)
mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist, - b)
der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, - c)
die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet) oder - d)
der Berechtigte auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern,
- 2.
auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen, - 3.
aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, - 4.
aus Anlaß der Aufhebung einer Versetzung nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung.
(2) Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Verlegung der Beschäftigungsbehörde, - 2.
der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 3.
der Übertragung eines anderen Richteramtes nach § 32 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes oder eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes.
(3) Die oberste Dienstbehörde kann festlegen, dass die Zusage der Umzugskostenvergütung erst drei Jahre nach der Personalmaßnahme wirksam wird; dies gilt nicht für Ledige ohne eigene Wohnung. Voraussetzung ist, dass
- 1.
der festgelegte Bereich - a)
eine besondere Versetzungshäufigkeit aufweist oder - b)
von wesentlichen Restrukturierungen betroffen ist und
- 2.
es sich nicht um Auslandsumzüge nach § 13 handelt; abweichend davon ist bei Umzügen vom Inland ins Ausland eine Festlegung nach Satz 1 möglich, soweit dienstliche Gründe einen Umzug nicht erfordern.
(4) Absatz 3 gilt auch im Falle einer erneuten Personalmaßnahme ohne Dienstortwechsel, bei der der Verbleib am Dienstort aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.
(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.
(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Dieses Gesetz regelt Art und Umfang der Erstattung von Auslagen aus Anlaß der in den §§ 3 und 4 bezeichneten Umzüge und der in § 12 genannten Maßnahmen. Berechtigte sind:
- 1.
Bundesbeamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, - 2.
Richter im Bundesdienst und in den Bundesdienst abgeordnete Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, - 4.
Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten im Ruhestand, - 5.
frühere Beamte und Richter (Nummern 1 und 2) und Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind, - 6.
Hinterbliebene der in den Nummern 1 bis 5 bezeichneten Personen.
(2) Hinterbliebene sind der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder und Pflegeeltern, wenn diese Personen zur Zeit des Todes zur häuslichen Gemeinschaft des Verstorbenen gehört haben.
(3) Eine häusliche Gemeinschaft im Sinne dieses Gesetzes setzt ein Zusammenleben in gemeinsamer Wohnung oder in enger Betreuungsgemeinschaft in demselben Hause voraus.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Die Umzugskostenvergütung kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Einstellung, - 2.
der Abordnung oder Kommandierung, - 3.
der vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, - 4.
der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle.
(2) Die Umzugskostenvergütung kann ferner zugesagt werden für Umzüge aus Anlaß
- 1.
der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung, - 2.
der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung, wenn sie auf Veranlassung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde im dienstlichen Interesse geräumt werden soll, - 3.
einer Versetzung oder eines Wohnungswechsels wegen des Gesundheitszustandes des Berechtigten, des mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder, wobei die Notwendigkeit des Umzuges amts- oder vertrauensärztlich bescheinigt sein muß, - 4.
eines Wohnungswechsels, der notwendig ist, weil die Wohnung wegen der Zunahme der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden, beim Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigungsfähigen Kinder unzureichend geworden ist. Unzureichend ist eine Wohnung, wenn die Zimmerzahl der bisherigen Wohnung um mindestens zwei hinter der zustehenden Zimmerzahl zurückbleibt. Dabei darf für jede vor und nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft des Berechtigten gehörende Person (§ 6 Abs. 3 Satz 2 und 3) nur ein Zimmer zugebilligt werden.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann ferner für Umzüge aus Anlaß der Beendigung des Dienstverhältnisses Berechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 6 zugesagt werden, wenn
- 1.
ein Verbleiben an Grenzorten, kleineren abgelegenen Plätzen oder Inselorten nicht zumutbar ist oder - 2.
in den vorausgegangenen zehn Jahren mindestens ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung an einen anderen Ort durchgeführt wurde.
(4) Der Abordnung nach Absatz 1 Nr. 2 stehen die Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.