Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 31. Mai 2018 - 5 KM 213/18 OVG
Gericht
Tenor
Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Mit Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2018 – Az. 663/NordStream2/04 – hat der Antragsgegner den Plan für den Bau und Betrieb der Gasversorgungsleitung "Nord Stream 2" im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres (KP 31,065 bis KP 84,500 der Trassenmittellinie von zwei Pipelines) einschließlich des Landfalls westlich des Industriehafens Lubmin mit den sich aus dem Beschluss ergebenden Änderungen, Ergänzungen, Nebenbestimmungen und Vorbehalten festgestellt. Unter B.8 wird auf die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses nach Maßgabe von § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG hingewiesen.
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Gegen den Planfeststellungsbeschluss haben die Antragsteller am 2. März 2018 Klage erhoben (Az. 5 K 212/18 OVG) und unter demselben Datum den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt.
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Die Antragsteller beantragen,
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die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 2. März 2018 gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 31. Januar 2018 zum Aktenzeichen 663/NordStream2/04 für das Vorhaben „Energierechtliches Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung "Nord Stream 2" durch die Ostsee von der Narva-Bucht (RUS) nach Lubmin (DEU) im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres“ anzuordnen,
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hilfsweise,
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die aufschiebende Wirkung der Klage jedenfalls so lange anzuordnen, bis seitens des Antragsgegners und/oder des Vorhabenträgers der Nachweis geführt worden ist, dass sämtliche der in den von der Trassenführung betroffenen Staaten erforderlichen Genehmigungen für den Bau der geplanten Leitung Nord Stream 2, die Erdgasempfangsstation Lubmin 2 sowie die geplante Fortführung der Leitung als Projekt EUGAL erteilt worden sind und dass diese Genehmigungen ihrerseits mindestens sofort vollziehbar sind.
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Ergänzend beantragen die Antragsteller inzwischen,
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der Beigeladenen im Wege einer gerichtlichen Zwischenverfügung vorläufig bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu untersagen, das planfestgestellte Vorhaben vorläufig zu vollziehen.
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Antragsgegner und Beigeladene haben jeweils die Ablehnung der Anträge beantragt.
II.
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Der Antrag der Antragsteller auf vorläufigen Rechtsschutz nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO hat sowohl im Haupt- wie auch im Hilfsantrag keinen Erfolg.
1.
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Der Prüfungsmaßstab für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sind die allgemeinen Grundsätze einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO in Verfahren, in denen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen von Gesetzes wegen sofortig vollziehbaren Verwaltungsakt begehrt wird. § 4a Abs. 3 UmwRG a.F. ist durch Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben (UmwRGuaAnpG) v. 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298, berichtigt BGBl. I 2018 S. 471) mit Geltung ab 02.Juni 2017 aufgehoben worden.
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Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. i. V. m. § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., § 80a Rn. 17) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ergeht auf der Grundlage einer Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind auf der einen Seite das (private) Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben bzw. die Aussetzung der Vollziehung zu erreichen (Aussetzungsinteresse), und auf der anderen Seite das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes (Vollziehungsinteresse) bzw. – im Falle des § 80a VwGO – das entsprechende private Vollziehungsinteresse. Im Rahmen der Interessenabwägung ist der Gesichtspunkt der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bzw. der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. In der Regel überwiegt das öffentliche/private Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem Prüfungsmaßstab des – summarischen – vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg sein dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse bzw. das Aussetzungsinteresse einer nach § 3 UmwRG anerkannten Vereinigung, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der Sach- und Rechtsfragen – nicht in diesem Sinne klären bzw. ist der Ausgang der Hauptsache offen, bedarf es einer Abwägung der (sonstigen) wechselseitigen Interessen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 19.12.2014 – 7 VR 5.14 – zitiert nach juris Rn. 9).
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Hiernach rechtfertigt der Antrag insgesamt nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Der Antrag ist unbegründet.
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Das Interesse des Antragsgegners und der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses überwiegt das Interesse der Antragsteller am Unterbleiben von Vollzugsmaßnahmen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.
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Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses kann im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden. Der Ausgang des Rechtsstreits in der Hauptsache ist offen. Auf der Grundlage des umfangreichen, insbesondere mit zahlreichen Anlagen (etwa gutachterlicher Stellungnahmen) versehenen Antragstellervorbringens sowie der diesbezüglichen, ebenso umfangreichen Erwiderungen von Antragsgegner und Beigeladener stellen sich zahlreiche schwierige Tatsachen- und Rechtsfragen, die in formeller Hinsicht das Planfeststellungsverfahren und in materieller Hinsicht den Gewässer-, Gebiets- und Artenschutz betreffen. Eine Beantwortung dieser Fragen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Wege einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher prognostiziert werden.
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In der Abwägung ist die Gewichtungsvorgabe in § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG zu beachten. Mit ihr hat der Bundesgesetzgeber der Verwirklichung des Vorhabens auf eigenes Risiko des Vorhabenträgers insoweit den Vorrang eingeräumt bzw. das öffentliche Interesse an einem zügigen Ausbau auch von Gasversorgungsleitungen anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.02.2017 – 4 VR 20.16 –, juris Rn. 22).
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Dieses gesteigerte Vollzugsinteresses tritt auch nicht deshalb zurück, weil die Schaffung vollendeter Tatsachen drohte, die zur Folge haben könnten, dass gewichtige, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes irreversibel beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2012 – 7 VR 7.12 u.a. –, juris).
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Der von den Antragstellern sinngemäß zitierte Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach es an einem das Suspensivinteresse überwiegenden Vollzugsinteresse bereits dann fehlt, wenn und soweit während eines längeren Zeitraums keine Vollzugsmaßnahmen anstehen und es deshalb von Anfang an nahegelegen hätte, die gesetzlich angeordnete sofortige Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise auszusetzen, um unnötigen Rechtsschutzverfahren vorzubeugen, die ansonsten wegen der Fristbindung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eingeleitet werden (BVerwG, Beschl. v. 13.06.2013 – 9 VR 3.13 –, NVwZ 2013, 101), greift hier nicht. Der Antragsgegner hat den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss gerade nicht mit der von den Antragstellern geforderten aufschiebenden Bedingung versehen, dass die vorgesehenen Maßnahmen erst nach Vollziehbarkeit der Zulassungsentscheidung zu einem anderen Abschnitt des Gesamtvorhabens realisiert werden dürfen. Dies ist rechtlich nicht geboten (dazu 3. b).
2.
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Im Hinblick auf das Gewicht der von den Antragstellern umfangreich geltend gemachten und in die Abwägung einzustellenden Umweltbelange, kann der Senat auch unter Berücksichtigung der von Antragstellerseite vorgelegten Unterlagen, insbesondere sachverständiger Stellungnahmen, zunächst nicht feststellen, dass die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer irreversiblen Beeinträchtigung dieser Belange führen würde.
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Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss bzw. Antragsgegner und Beigeladene gehen gerade davon aus bzw. machen geltend, dass die (laufende und bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfolgende) Verwirklichung des Pipelinevorhabens weder irreversible Schäden in Natur und Umwelt, insbesondere hinsichtlich des Gebietsschutzes, bewirke, noch auch „nur“ schwere und unabwendbare Nachteile auszulösen geeignet sei. Die Reversibilität der in erster Linie mit dem Leitungsbau verbundenen Folgen ist (ein) zentraler Streitpunkt zwischen den Beteiligten. Im Zentrum des Vorbringens der Antragsteller steht dabei der Gebietsschutz.
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Auch das Antragstellervorbringen lässt jedoch keinesfalls die Schlussfolgerung zu, der Eintritt irreversibler Zustände bzw. schwerer und unabwendbarer Nachteile stehe fest. Die Antragsteller bestreiten im Wesentlichen „nur“, dass die Annahmen des Antragsgegners im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, es komme zu einer relativ raschen Regenerierung des Pipelinekorridors, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen und auf einer unzureichenden bzw. fehlerhaften Grundlage getroffen worden sei. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Vortrag, der sich um das Monitoring betreffend das frühere, bereits verwirklichte Vorhaben Nord Stream und die daraus vom Vorhabenträger und dem Antragsgegner insoweit gezogenen Schlussfolgerungen dreht.
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Zu beachten ist allerdings, dass im Hinblick auf die Auswirkungen des planfestgestellten Vorhabens vom Antragsgegner nicht etwa eine Prognose getroffen worden ist, die auf keinerlei Erfahrungen mit vergleichbaren Vorhaben, gewissermaßen auf „rein (wissenschafts-) theoretischer“ Basis beruhte. Vielmehr existiert mit der Gasversorgungsleitung Nord Stream bereits ein Vorhaben, das in räumlicher Nähe sowie mit identischer Verlegetechnik verwirklicht worden ist und gleichsam ein Vorbild darstellt. Unabhängig davon, ob und inwieweit das über mehrere Jahre verlaufene Monitoring betreffend Nord Stream – so die Antragsteller – angreifbar ist, ändert dies im Prinzip betreffend die Prognosegrundlage für das nunmehr planfestgestellte Vorhaben in dem Sinne nichts, als dass jedenfalls feststeht, dass letzteres auf einer mit konkreten tatsächlichen Feststellungen unterlegten – „besseren“ – Prognosegrundlage beruht, also nicht nur auf einer „rein (wissenschafts-) theoretischen“ Basis (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.10.2014 – 7 VR 4.13 –, juris, Rn. 24 zur Heranziehung von Erfahrungen mit vergleichbaren Vorhaben aus der Vergangenheit). Aus Sicht des Senats ist damit jedenfalls für den vorliegend anzuwendenden Prüfungsmaßstab das Gewicht der Prognose des Antragsgegners zur Reversibilität der Vorhabenauswirkungen prinzipiell erhöht. Soweit die Antragsteller, die einerseits die Nichtvorlage der vollständigen Monitoring-Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2014 für das Nord Stream Vorhaben rügen, andererseits aber auch grundsätzlich eine Vergleichbarkeit der verwirklichten Nord Stream-Pipeline und des planfestgestellten Vorhabens bestreiten, erfolgt dies aus Sicht des Senats auch unter Berücksichtigung einer entsprechenden sachverständigen Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert bzw. erscheint dies nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht hinreichend nachvollziehbar. Wenn etwa Frau PD Dr. H. in ihrer Stellungnahme vom 27. Februar 2018 entsprechende Aussagen trifft, handelt es sich letztlich um unsubstantiierte Behauptungen. Sie räumt eingangs ihrer Stellungnahme selbst ein, sie habe die Unterlagen zu Nord Stream 2 nur „überschlägig“ durchgesehen. Sie spricht zudem nur eine „Möglichkeit“ an, dass in der Nachbarschaft zur beeinträchtigten Zone von Nord Stream 1 bessere Makrophytenbestände und/oder günstigere Umweltbedingungen vorhanden gewesen seien, so dass von dort aus eine schnellere Wiederbesiedlung der beeinträchtigten Zone habe erfolgen können, während dies bei der Trasse für Nord Stream 2 gerade nicht der Fall sei. Konkrete diesbezügliche Tatsachenfeststellungen fehlen offensichtlich. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegner sich für seine Beurteilung der Regenerierbarkeit auch auf mehrere andere (umfangreiche) wissenschaftliche Untersuchungen gestützt hat (vgl. unter Ziff. B.4.9.7.2, S. 594 f. PFB).
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Diese Erwägungen gelten entsprechend für die weiteren von den Antragstellern angeführten Umweltbelange.
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Danach stellt sich eine antragstellerseitig behauptete irreversible Beeinträchtigung gewichtiger, auch unionsrechtlich geschützte Gemeinwohlbelange des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes als nicht in gleicher Weise substantiell unterlegte Möglichkeit dar. Schon eine solche eher abstrakte, gerade nicht hinreichend konkrete Möglichkeit für die beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ausreichen zu lassen, hieße die in§ 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG zum Ausdruck kommende Annahme eines gesteigerten Vollzugsinteresses durch den Gesetzgeber zu konterkarieren.
3.
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Zudem stehen dem mit (unionsrechtlich) geschützten Gemeinwohlbelangen des Gewässer-, Gebiets- und Artenschutzes im Detail begründeten Aussetzungsinteresse der Antragsteller die für das Gericht ersichtlichen öffentlichen Interessen und die privaten Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Vollziehung entgegen, die das Aussetzungsinteresse jedenfalls in der Summe überwiegen. Letztere hat einen Anspruch darauf, dass mit Rücksicht auf die ihr vom Gesetzgeber eingeräumte Rechtsposition der sofortigen Vollziehbarkeit bzw. sofortigen Ausnutzbarkeit der Genehmigung ihre Interessen angemessen berücksichtigt werden.
a)
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Das mit dem allgemeinen teilweise identische besondere öffentliche Vollziehungsinteresse bzw. Interesse an der umgehenden Errichtung und anschließend planmäßigen Inbetriebnahme der geplanten Gasversorgungsleitung ist im Planfeststellungsbeschluss namentlich mit dem Ziel der Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und der Gewährleistung einer auch zukünftigen sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten, umweltverträglichen und leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Erdgas im Sinne des § 1 Abs. 1 EnWG benannt. In der Planrechtfertigung (B.4.1 PFB) ist dieses Ziel dahingehend konkretisiert, dass mit dem Vorhaben ein zusätzlicher Transportweg zur Verbindung der russischen Erdgasreserven mit dem europäischen Transportnetz errichtet werden soll, um den nach den Annahmen des Vorhabenträgers und des Antragsgegners bereits ab 2020 bestehenden gestiegenen Erdgasbedarf in der EU zu decken. Damit werde eine bedarfsgerechte Versorgung von Deutschland und Europa mit Erdgas sichergestellt. Der Sicherheit der Energieversorgung diene das Vorhaben, indem eine zusätzliche Erdgasmenge von ca. 55 Mrd. m³/Jahr auf aus technischer Sicht sicherem Weg nach Deutschland und Europa importiert werde und die Erdgasreserven Russlands mit dem bestehenden und geplanten Erdgastransportsystem in Europa vernetzt werden. Die bestehende Gastransportroute werde in erforderlichem Maße verstärkt und ergänzt. Das Vorhaben leiste einen wichtigen Beitrag zur Schließung der in der Bundesrepublik Deutschland und der EU entstehenden Versorgungslücke mit Erdgas, ergänzt um erwartete Erdgasimporte der Schweiz und der Ukraine aus der EU 28. Dabei werde prognostiziert, dass die Erdgasnachfrage in der EU 28 zwischen 2015 und 2050 nahezu stabil bleibe. Der Erdgasbedarf der Schweiz steige im gleichen Zeitraum um ca. 3 Mrd. m³/Jahr, der ukrainische Bedarf an zu importierenden Erdgas betrage ab 2020 etwa 16 Mrd./Jahr. Die Nachfrage der EU 28 einschließlich der Schweiz und der Ukraine werde daher ab 2020 etwa 494 Mrd. m³/Jahr betragen. Da dem voraussichtlich eine stark sinkende Erdgasproduktion in der EU gegenüberstehe, die voraussichtlich nicht durch die Steigerung der Erdgasproduktion in anderen EU-Ländern oder durch die Erhöhung der Erdgasimporte in die EU aus Drittländern aufgefangen werden könne, entstehe bei der gebotenen konservativen Betrachtung voraussichtlich ein zusätzlicher Erdgasimportbedarf von bereits 30 Mrd. m³ im Jahr 2020 und 57 Mrd. m³ im Jahr 2025, der auf einen Spitzenwert von 123 Mrd. m³ im Jahr 2045 steige und sich im Anschluss auf einen zusätzlichen Importbedarf von immer noch 110 Mrd. m³ im Jahr 2050 reduziere. Um die schon kurzfristig, d.h. ab dem Jahr 2020 entstehende Deckungslücke schließen zu können, müssten zusätzliche Erdgaslieferungen verfügbar gemacht werden. Einer Steigerung der Pipelinegas-Importe aus Norwegen, Nordafrika oder über den sog. Südlichen Korridor stünden – neben abnehmenden Erdgasvorkommen – grundsätzlich auch technische, wirtschaftliche und/oder politische Hindernisse entgegen. Eine Steigerung des Imports aus Russland über den sog. Zentralen Korridor bzw. die Ukraine stehe dessen Marodität und Sanierungsbedürftigkeit entgegen. Auch LNG sei infolge einer prognostizierten LNG-Unterversorgung in den frühen 2020er Jahren nicht geeignet, den entstehenden Netto-Importbedarf bzw. den zusätzlichen Importbedarf preisgünstig zu decken. Durch die Diversifizierung der Transportrouten bestehe nicht nur die Möglichkeit, zusätzliche Gasmengen in die süd- und osteuropäischen Märkte zu verbringen, sondern im Falle eines Lieferausfalls könne auch auf diese Transportroute umgeschwenkt werden. Auch aufgrund der „Asymmetrie der Risiken“, die bei Nichteintritt der prognostizierten Entwicklungen unter Zugrundelegung von Zielszenarien als erheblicher bewertete Auswirkungen nach sich ziehe als im Fall des Nichteintritts der von den Referenzszenarien prognostizierten Entwicklungen, basiere die festgestellte Planung richtigerweise auf konservativen Referenzszenarien. Die Versorgungssicherheit werde durch Schaffung zusätzlicher Transportkapazitäten erhöht, es würden Redundanzen für den Ausfall anderer Importleitungen geschaffen werden. Der Ausbau der Transportinfrastruktur und die Diversifizierung der Transportwege erhöhten auch den Wettbewerb. Zusammen mit der Vermeidung zukünftiger Versorgungsengpässe diene das Vorhaben daher dem Ziel der Preisgünstigkeit der Energieversorgung. Schließlich handele es sich bei der Gasversorgung um eine umweltverträgliche Energieversorgung. Die vermehrte Verwendung von Erdgas als Energieträger leiste auch unter Beachtung des Ziels, den CO2-Ausstoß zu reduzieren, einen Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele.
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Die mit dem Planfeststellungsbeschluss bzw. der Genehmigung des Vorhabens im vorstehenden Sinne verfolgte Sicherstellung der Energieversorgung eines Staates bzw. von Europa stellt – was offensichtlich ist – eine öffentliche Aufgabe von größter Bedeutung dar, weil die Energieversorgung als Bestandteil der Daseinsvorsorge eine Leistung ist, derer der Einzelne zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2002 – 4 C 7.01 –, BVerwGE 117, 138 – zitiert nach juris, Rn. 9). Die diesbezüglich nach Maßgabe der vorstehenden Erwägungen vom Antragsgegner seiner Zulassungsentscheidung zugrunde gelegten Prognosen, Wertungen und Einschätzungen zur Begründung des öffentlichen Interesses an der Verwirklichung des Vorhabens unterliegen nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung durch das Gericht. Die Entscheidung darüber, ob das Vorhaben mehr schadet als nützt oder ob das Vorhaben in geeigneter Weise auch anders verwirklicht werden könnte, setzt wertende Einschätzungen, Prognosen und Abwägungen voraus, die vom Gericht nicht durch eigene zu ersetzen, sondern als rechtmäßig hinzunehmen sind, soweit sie methodisch einwandfrei zustande gekommen und in der Sache vernünftig sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.01.1986 – 4 C 6.84, 4 C 7.84 –, BVerwGE 72, 365 – zitiert nach juris, Rn. 21). Bei derartigen Prognoseentscheidungen besteht danach ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer energiewirtschaftsrechtlicher Prognose-, Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.12.2007 – 11 A 1194/02 –, DVBl. 2008, 452 – zitiert nach juris, Rn. 95).
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Hiervon ausgehend begegnet die energiewirtschaftsrechtliche Bewertung des Vorhabens durch den Antragsgegner im vorstehenden Sinne jedenfalls nach dem summarischen Maßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Sie knüpft wesentlich an die der Vorhabenbeschreibung insoweit zugrunde liegende Studie der Prognos AG „Status und Perspektiven der europäischen Gasbilanz“ an (vgl. Antragsunterlage Teil A.01, Kapitel 5.3.2.2, S. 45); die Prognos AG hat in einem Addendum (Bl. 4273 ff. der Verwaltungsakte) im weiteren Verfahren gutachterlich nochmals Stellung genommen zur Einordnung der Entwicklungen des Jahres 2017 und an den Grundaussagen der Ursprungsstudie festgehalten. Die Ursprungsstudie betrachtet nachvollziehbar unter Einbeziehung zahlreicher weiterer Studien zur Entwicklung insbesondere der Förderkapazitäten sowie der Nachfrageseite differenziert die Chancen und Risiken für die europäische Gasbilanz und kommt zu den in der Antragsunterlage und auch im Planfeststellungbeschluss in Bezug genommen Ergebnissen und Prognosen. Die von Antragstellerseite vorgelegte Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. („Stellungnahme zur Bedarfsbegründung im Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb der Gasversorgungsleitung ‚Nord Stream‘ durch die Ostsee von der Narva-Bucht (RUS) nach Lubmin (DEU) im Abschnitt des deutschen Küstenmeeres“) setzt sich mit der Prognos-Studie selbst nicht unmittelbar auseinander bzw. hat diese offensichtlich bei ihrer eigenen Beurteilung in keiner Weise in ihren Detailaussagen herangezogen: Letzteres zeigt der Umstand, dass die Prognos-Studie nicht einmal im Literaturverzeichnis der Stellungnahme auftaucht. Zudem erreicht die 13 Seiten umfassende Stellungnahme von Frau Prof. Dr. I. bei weitem nicht die Beurteilungstiefe der Prognos-Studie. Letztlich stellt jedenfalls ihre Stellungnahme lediglich eine energiewirtschaftsfachliche Meinung dar, die der ebenfalls entsprechend wissenschaftlich unterlegten Meinung bzw. Prognose des Antragsgegners gegenüber gestellt wird, ohne dass auch nur ansatzweise ersichtlich wäre, dass diese Stellungnahme der Prognos-Studie (samt Addendum) überlegen oder ihr gegenüber vorzugswürdig wäre. Die Behörde kann sich auch auf gutachtliche Stellungnahmen stützen, die der Vorhabenträger beigebracht hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.06.2010 – 2 B 72.09 –, juris Rn. 5). Deshalb muss es dabei bleiben, dass es dem Gericht mangels besserer Erkenntnis nicht zusteht, die Prognose der sachverständig beratenen Genehmigungsbehörde als „falsch“ oder „nicht rechtens“ zu beanstanden.
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Aus den vorstehenden Erwägungen folgt ohne weiteres ein besonderes öffentliches Interesse am Fortbestehen der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses bis zur gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren. Bei der durch eine aufgrund einer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren stattgebenden Entscheidung eintretenden bzw. zu erwartenden zeitlichen Verzögerung der Ausführung des Bauvorhabens bestünde die Gefahr, dass die prognostizierte Gasversorgungslücke ab 2020 eintreten würde. Bei der aktuellen Geschäftslage des Gerichts wäre mit einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren selbst im günstigsten Fall kaum vor Ablauf von zwei Jahren zu rechnen und die zeitliche Verzögerung entsprechend groß ausfallen. Auch wenn die Beigeladene dann obsiegte, sich kein Rechtsmittelverfahren mehr anschließen und das Vorhaben rasch verwirklicht würde, wäre ausgehend von den Prognose des Antragsgegners bereits von einer größer gewordenen Versorgungslücke auszugehen. Im bezogen auf diese Prognose worst-case würde möglicherweise wegen veränderter wirtschaftlicher und/oder (geo-) politischer Veränderungen eine Verwirklichung des Vorhabens gänzlich unterbleiben. Die zeitliche Verzögerung würde sich dadurch in ihren Auswirkungen wahrscheinlich verschärfen, dass die Bagger- und Verlegeschiffkapazitäten, die die Beigeladene nach ihrem glaubhaft gemachten Vortrag vertraglich an sich gebunden hat, nur in begrenztem Maße zur Verfügung stehen. Fraglich erscheint zudem, ob es der Beigeladenen gelingen würde, diese Kapazitäten ggfs. bei einer schließlich zu ihren Gunsten ergehenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren zeitnah erneut beauftragen zu können.
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Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse bzw. die mit Blick auf die prognostizierte Versorgungslücke ab 2020 bestehende Eilbedürftigkeit des Vorhabens ist entgegen dem Vorbringen der Antragsteller – insoweit ist insbesondere ihr Hilfsantrag angesprochen – jedenfalls auch nicht dadurch in Frage gestellt, weil derzeit nicht hinreichend konkret absehbar wäre, ob die Zulassungsentscheidungen in anderen Mitgliedstaaten durchgängig und zeitnah erteilt werden. Die Antragsteller tragen insoweit vor, sie stellten nicht die Frage der Zulässigkeit einer Abschnittsbildung in Frage. Maßgeblich sei aber, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur geplanten Elbquerung der A 20 (Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9.15 – und Urt. v. 10.11.2016 – 9 A 18.15 –) ergebe, dass dann, wenn ein einzelner Abschnitt ohne die Realisierung der folgenden Abschnitte funktionslos sei, der Baubeginn mit der Vorlage vollziehbarer Genehmigungen für diejenigen Abschnitte, die erst zur Funktion des Teilabschnitts führten, mittels aufschiebender Wirkung verknüpft werden müsse. Es geht um die Verklammerung von Abschnitten, denen keine eigene Verkehrsbedeutung zukommt (BVerwG, Urt. v. 28.04.2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91 – zitiert nach juris, Rn. 43).
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Dieser Sichtweise, die an die fernstraßenrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anknüpft, ist für das Energieleitungsrecht nicht zu folgen. In seinem Urteil vom 15. Dezember 2016 – 4 A 4.15 – (BVerwGE 157, 73 – zitiert nach juris, Rn. 28) hat das Bundesverwaltungsgericht die bis dahin von ihm offen gelassene Frage, ob ein Leitungsabschnitt nur dann vor dem Hintergrund der Gesamtplanung sachlich gerechtfertigt ist, wenn er auch eine selbständige Versorgungsfunktion besitzt (vgl. zum Fernstraßenrecht etwa BVerwG, Beschl. v. 05.06.1992 – 4 NB 21.92 –, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 55 S. 60 und v. 26.06.1992 – 4 B 1-11.92 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 S. 89 f.: "selbständige Verkehrsfunktion"), für das Energieleitungsrecht aus denselben Gründen verneint wie für die Abschnittsbildung bei schienengebundenen Anlagen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 – 11 VR 6.95 –, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 und v. 30.12.1996 – 11 VR 25.95 –, NVwZ-RR 1997, 525 <526> = juris Rn. 22).
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Für das Recht der schienengebundenen Anlagen hat das Bundesverwaltungsgericht der Auffassung, jeder Planungsabschnitt sei inhaltlich nur dann gerechtfertigt, wenn er eine eigenständige Verkehrsfunktion aufweise, eine Absage erteilt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Auffassung, jedem Planfeststellungsabschnitt müsse eine selbständige Verkehrsfunktion zukommen, weil nur so ein im Einzelfall denkbarer Planungstorso vermieden werden könne, unter den besonderen Bedingungen des Straßenrechts entwickelt worden sei. Selbst wenn der planfestgestellte Abschnitt einer Eisenbahntrasse nutzlos wäre, könne diese Sichtweise auf das Eisenbahnrecht nicht übertragen werden. Dies gelte insbesondere für die Planung einer Neubautrasse, die sonst – wegen des im Vergleich zum Straßennetz viel weitmaschiger geflochtenen Schienennetzes – nur "in einem Stück" auf der Grundlage eines unüberschaubaren Planfeststellungsverfahrens möglich wäre (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 21.12.1995 – 11 VR 6.95 –, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 = juris, Rn. 26). Diese Grundsätze gelten entsprechend folglich für das Energieleitungsrecht in gleicher Weise. Ist Anknüpfungspunkt der Ansicht der Antragsteller, der Baubeginn für den streitgegenständlichen Abschnitt der Gasversorgungsleitung müsse mit der Vorlage vollziehbarer Genehmigungen für diejenigen Abschnitte, die erst zur Funktion des Teilabschnitts führten, mittels aufschiebender Wirkung verknüpft werden, die spezifisch fernstraßenrechtliche Forderung des Bundesverwaltungsgerichts nach einer selbständigen Verkehrsfunktion, gilt also diese Forderung für das Energieleitungsrecht nach Maßgabe des Vorstehenden gerade nicht.
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Hinzu kommt hier, dass die Zulassungskompetenz des Antragsgegners an der Abschnittsgrenze endet. Bei einem bundesländerübergreifenden Energieleitungsvorhaben liegt die Bildung von an der Landesgrenze orientierten Planungsabschnitten im Interesse einer effizienten Verfahrensgestaltung nahe. Die für die Planfeststellung zuständige Behörde ist gemäß § 43 Satz 1 EnWG nach Landesrecht zu bestimmen. Damit endet die Kompetenz zur Planfeststellung eines länderübergreifenden Vorhabens grundsätzlich an der Landesgrenze (BVerwG, Urt. v. 14.06.2017 – 4 A 11.16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16 –, BVerwGE 159, 121 = NVwZ 2018, 264 – zitiert nach juris, Rn. 32). Das gilt erst recht, wenn die Fortführung der Leitung außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland liegt.
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Korrektiv der damit grundsätzlich zulässigen Bildung eines Leitungsabschnitts ohne eigene Versorgungsfunktion ist die Prüfung, ob der Verwirklichung des Gesamtvorhabens absehbar unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller macht die vorläufige Vollziehung nicht „in jedweder Hinsicht nur Sinn, wenn mindestens die vorläufige Vollziehbarkeit der funktional erforderlichen Teile wechselseitig gesichert wird.“ Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern eine Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte nach Art eines vorläufigen positiven Gesamturteils, wonach dem Gesamtvorhaben in den nachfolgenden Abschnitten keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.2016 – 4 A 4.15 –, BVerwGE 157, 73 – zitiert nach juris, Rn. 29; BVerwG, U. v. 14.06.2017 a.a.O. Rn. 34; BVerwG, U. v. 29.06.2017 - 3 A 1/16 - DVBl 2018, 187 – zitiert nach juris Rn. 52). Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft gerade auch Energieleitungen.
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Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend für die landseitige Anbindung des Vorhabens (vgl. insoweit Ziff. B.4.2.3.2 PFB).
- 36
Dass dem Gesamtvorhaben Nord Stream 2 absehbar unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen, kann jedenfalls derzeit nicht gesagt werden; maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist insoweit im Übrigen die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.06.2017 – 3 A 1.16 –, DVBl. 2018, 187 – zitiert nach juris, Rn. 87). Der Antragsgegner hat im angegriffenen Planfeststellungsbeschluss (unter B.4.2 – dazu näher unten) die erforderliche Vorausschau auf nachfolgende Abschnitte bzw. das Gesamtvorhaben vorgenommen und ist dabei zu einem vorläufigen positiven Gesamturteil gelangt; die betreffenden Erwägungen sind – soweit sie gerichtlich überprüfbar sind – nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen der Antragsteller in der Antragschrift und weiteren Schriftsätzen widerlegen diese nicht.
- 37
Ist nach alledem eine Abschnittsbildung materiell-rechtlich zulässig, gilt auch für den planfestgestellten Teilabschnitt ohne weiteres § 43e Abs. 1 Satz 1 EnWG bzw. die gesetzgeberische Entscheidung für eine sofortige Vollziehbarkeit.
b)
- 38
Neben das öffentliche Vollziehungsinteresse tritt in der Abwägung das entsprechende private Interesse der Beigeladenen, das das Abwägungsergebnis mitbestimmt. Abgesehen von der zeitlichen Verzögerung des Vorhabens würden als Folge der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auf Seiten der Beigeladenen täglich Stillstandzahlungen für die beauftragten Baggerschiffe von rund 710.000 EUR auflaufen, für die Verlegeschiffe (ggfs. zusätzlich) im Falle des verspäteten Beginns der Pipelineverlegung von rund 390.000 EUR; die Beigeladene hat die entsprechenden Angaben glaubhaft gemacht. Bei einer durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis bedingten Verzögerung des Vorhabens um ein Jahr macht die Beigeladene Zusatzkosten in Höhe von ca. 570 Mio. EUR geltend.
c)
- 39
Das Ergebnis der Abwägung fällt auch nicht deshalb zu Gunsten der Antragsteller aus, weil bei der Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Belange die Betrachtung nicht auf den Bereich beschränkt bleiben darf, für den der angefochtene Planfeststellungsbeschluss eine Entscheidung trifft. Das gilt zunächst, wenn sich ein Planfeststellungsverfahren anschließt, das eine andere deutsche Behörde durchzuführen hat. Dem wird Rechnung getragen, wenn die gebildeten Teilabschnitte in enger sachlicher und zeitlicher Abstimmung untersucht und planfestgestellt werden, erst recht, wenn beide Behörden die Baufreigabe ihrer Planfeststellungsbeschlüsse überdies wechselseitig durch aufschiebende Bedingungen von der Vollziehbarkeit des jeweils anderen abhängig gemacht haben (BVerwG, U. v. 14.06.2017 – a.a.O. – zitiert nach juris Rn. 34). Wenn das Vorhaben sich im weiteren Verlauf nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, weil es gerade um den Anschluss mit einer Leitung auf fremdem Staatsgebiet geht, kann nicht allein national geplant werden. Eine Abwägung, insbesondere eine Variantenuntersuchung, die sich allein auf eine Betrachtung der von dem Vorhaben betroffenen Belange auf deutschem Staatsgebiet beschränkte, griffe zu kurz. In diesen Fällen wird die Abwägung vielmehr maßgeblich auch davon bestimmt, ob und wie die allen Belangen gerecht werdende Trassenführung jenseits der Bundesgrenze gestaltet werden soll. Es muss eine mit Anhörung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit in der betroffenen Staaten durchgeführtes Verfahren durchgeführt werden, das der Sache einer Umweltprüfung im Sinne des deutschen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) gleichkommt (zur UVP-Pflicht grenzüberschreitender Vorhaben vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2009 – Rs. C-205/08 – ZUR 2010, 255
). Auch im Rahmen der Abwägung selbst muss der Planfeststellungsbeschluss sowohl die auf deutscher als auch zumindest die auf dänischem Gebiet durch das Vorhaben berührten Belange in die Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.2010 – 9 A 13/08 –, BVerwGE 136, 332 = NVwZ 2010, 1295 – zitiert nach juris, Rn. 23).
- 40
Der Antragsgegner hat derartig erforderliche Abwägungen in seine Planfeststellungsentscheidung eingestellt.
- 41
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat am 27. März 2018 den Genehmigungsbescheid für die Gas-Rohrleitung Nord Stream 2 in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in der Ostsee erteilt. Der Antragsgegner berücksichtigt, dass die Erteilung der Genehmigung nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 BBergG für den innerhalb des deutschen Festlandsockels belegenen Abschnitt der Nord Stream 2 Pipeline einer Genehmigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bedarf. Unter Abschnitt B 4.2.3.1.des Planfeststellungsbeschlusses wird hierzu ausgeführt: Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen, die zur Versagung der beantragten Genehmigung führen könnten, weil sie nicht durch eine Befristung, Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könnten, stellten prognostische kein unüberwindbares Hindernis für den in der AWZ belegenen Abschnitt der Leitung dar. Gleiches gelte für die Genehmigung in bergbaulicher Hinsicht nach § 133 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBergG. Es wird auf die Antragsunterlagen Teil A. 01, Kapitel 5.4.3. verwiesen.
- 42
Unter Abschnitt B 4.2.3.1. wird weiter ausgeführt, in den Antragsunterlagen sei eine Untersuchung der Frage enthalten, ob der Errichtung der Pipeline unüberwindliche Hindernisse in Hinblick auf die Notwendigkeit der Entscheidung anderer Staaten, namentlich Dänemarks, Schwedens, Finnlands und Russlands entgegenstünden. Hier wird auf die Antragsunterlagen Teil A. 01. Kapitel 5.5.1 sowie den Teil Gesamtplanerische Vorausschau Kapitel 2-5 verwiesen. Zudem würde sich aus dem unter Abschnitt B.2.2. näher dargelegte Stand der Genehmigungen ergeben, dass die Erteilung der Genehmigungen in den vorgenannten Staaten jeweils kurz bevorstünde. Das gelte für den Trassenverlauf in Dänemark unabhängig davon, ob die Pipeline, wie bisher geplant, durch die dänische 12 sm-Zone verlaufen werde oder in die AWZ verlegt werden müsse. Eine Umtrassierung in Dänemark werde voraussichtlich nicht zu einer anderen Trassenführung in Deutschland führen. Im Rahmen des schwedischen Genehmigungsverfahrens seien bereits potentielle Auswirkungen des Baus und des Betriebs der Pipeline auf das neu vorgeschlagene Natura 2000-Gebiet „Hobox Bank und Norra Midjsöbanken“ in der Ostsee berücksichtigt. Auch die auf russischer Seite erforderliche Erdgas-Infrastruktur zur Zuleitung des Erdgases hin zum Startpunkt der Nord Stream 2 sei bereits errichtet und im Betrieb bzw. werde jedenfalls spätestens parallel zur geplanten Inbetriebnahme der Pipeline im Jahre 2019 (voraussichtlich 3. Quartal) in Betrieb genommen.
- 43
In den genannten Erläuterungen wird weiter auf die Erfahrungen mit dem Nord Stream-Vorhaben und den in diesen Rahmen gewonnenen Erkenntnissen zu den Möglichkeiten der Reduzierung von von dem Vorhaben ausgehenden, beeinträchtigenden Wirkungen, unter anderem auf den Naturhaushalt verwiesen. Es wird andererseits auf die auf der Grundlage der Espoo-Konvention durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtprojekt Nord Stream 2, die strategische Meeresplanung sowie die in der Unterlage J. 01 im Übrigen dargelegten Vorgehensweise der Pipelineplanung und -errichtung in den außerhalb der deutschen Jurisdiktion belegenen Abschnitten der Pipeline verwiesen. Die dem Antragsgegner im Planfeststellungsverfahren vorliegenden Unterlagen berücksichtigten neben den Themen der Umweltverträglichkeit des Vorhabens, des Arten- und Habitatschutzes sowie des Naturschutzes auch sonstige Belange, die unüberwindliche Hindernisse für das Vorgaben bilden könnten. Der Antragsgegner sei am Espoo Verfahren beteiligt gewesen.
- 44
Unter Abschnitt B.4.8.2.1 werden die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen und Belange dargestellt. Hinsichtlich der Länder Russland, Finnland, Schweden, Dänemark, Estland, Lettland, Litauen und Polen wird jeweils dargestellt, dass die ermittelten nachteiligen Umweltauswirkungen in diesen Ländern für die Bewertung der Planfeststellung nicht relevant seien. In den Abschnitten B.4.8.21.1 ff. werden die Einwendungen gegen das Vorhaben im Hinblick auf den Verlauf der Pipeline außerhalb Deutschlands behandelt.
- 45
Aus alledem ergibt sich, dass im Rahmen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses die Auswirkungen auf die vom Planfeststellungsbeschluss nicht umfassten Gebiete Deutschlands sowie des Verlaufs der Pipelines außerhalb Deutschlands gesehen und behandelt worden sind. Im Rahmen der hier nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht der Frage näher nachgegangen werden, ob im einzelnen Bedenken gegen die hier niedergelegten Bewertungen bestehen.
4.
- 46
Mit der Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat sich der weitere Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung erledigt und bedarf es insoweit keiner gesonderten Beschlussfassung mehr.
- 47
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragsteller die Kosten der Beigeladenen tragen, da diese sich mit ihrer Antragstellung einem Kostenrisiko ausgesetzt und obsiegt hat.
- 48
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (vgl. Ziff. 1.2, 1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
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(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtbehelfen nach diesem Gesetz erteilt. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Vereinigung
- 1.
nach ihrer Satzung ideell und nicht nur vorübergehend vorwiegend die Ziele des Umweltschutzes fördert, - 2.
im Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist, - 3.
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung, insbesondere für eine sachgerechte Beteiligung an behördlichen Entscheidungsverfahren, bietet; dabei sind Art und Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis sowie die Leistungsfähigkeit der Vereinigung zu berücksichtigen, - 4.
gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 52 der Abgabenordnung verfolgt und - 5.
jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht, die die Ziele der Vereinigung unterstützt; Mitglieder sind Personen, die mit dem Eintritt volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Vereinigung erhalten; bei Vereinigungen, deren Mitgliederkreis zu mindestens drei Vierteln aus juristischen Personen besteht, kann von der Voraussetzung nach Halbsatz 1 abgesehen werden, sofern die Mehrzahl dieser juristischen Personen diese Voraussetzung erfüllt.
(2) Für eine ausländische Vereinigung sowie für eine Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch das Umweltbundesamt ausgesprochen. Bei der Anerkennung einer Vereinigung nach Satz 1, die im Schwerpunkt die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege fördert, ergeht diese Anerkennung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Für die Anerkennung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
(3) Für eine inländische Vereinigung mit einem Tätigkeitsbereich, der nicht über das Gebiet eines Landes hinausgeht, wird die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes ausgesprochen.
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
(1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente, umweltverträgliche und treibhausgasneutrale leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität, Gas und Wasserstoff, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
(2) Die Regulierung der Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetze dient den Zielen der Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas und der Sicherung eines langfristig angelegten leistungsfähigen und zuverlässigen Betriebs von Energieversorgungsnetzen.
(3) Zweck dieses Gesetzes ist ferner die Umsetzung und Durchführung des Europäischen Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Energieversorgung.
(4) Um den Zweck des Absatzes 1 auf dem Gebiet der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz insbesondere die Ziele,
- 1.
die freie Preisbildung für Elektrizität durch wettbewerbliche Marktmechanismen zu stärken, - 2.
den Ausgleich von Angebot und Nachfrage nach Elektrizität an den Strommärkten jederzeit zu ermöglichen, - 3.
dass Erzeugungsanlagen, Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie und Lasten insbesondere möglichst umweltverträglich, netzverträglich, effizient und flexibel in dem Umfang eingesetzt werden, der erforderlich ist, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und - 4.
den Elektrizitätsbinnenmarkt zu stärken sowie die Zusammenarbeit insbesondere mit den an das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sowie mit dem Königreich Norwegen und dem Königreich Schweden zu intensivieren.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße
- 1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder - 2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.
(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:
- 1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken, - 2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS), - 3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen, - 4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung, - 5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe, - 6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,
- 1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt, - 2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht, - 3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und - 4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.
(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von folgenden Anlagen bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde:
- 1.
Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr, - 2.
Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See im Sinne des § 3 Nummer 49 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen, - 3.
grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 2 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, - 4.
Hochspannungsleitungen nach § 2 Absatz 5 und 6 des Bundesbedarfsplangesetzes, - 5.
Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern und - 6.
Anbindungsleitungen von LNG-Anlagen an das Fernleitungsnetz mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimetern.
(2) Auf Antrag des Trägers des Vorhabens können durch Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde zugelassen werden:
- 1.
die für den Betrieb von Energieleitungen notwendigen Anlagen, insbesondere Konverterstationen, Phasenschieber, Verdichterstationen, Umspannanlagen und Netzverknüpfungspunkte, die auch in das Planfeststellungsverfahren für die Energieleitung integriert werden können, einschließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungsleitungen; dabei ist eine nachträgliche Integration in die Entscheidung zur Planfeststellung durch Planergänzungsverfahren möglich, solange die Entscheidung zur Planfeststellung gilt, - 2.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen; Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, und in der Seegrenzkarte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII, des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1 : 375 000 dargestellte Küstenlinie,* - 3.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr zur Anbindung von Kraftwerken oder Pumpspeicherkraftwerken an das Elektrizitätsversorgungsnetz, - 4.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung eines sonstigen Erdkabels für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, - 5.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung einer Freileitung mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt oder einer Bahnstromfernleitung, sofern diese Leitungen mit einer Leitung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 auf einem Mehrfachgestänge geführt werden und in das Planfeststellungsverfahren für diese Leitung integriert werden; Gleiches gilt für Erdkabel mit einer Nennspannung von unter 110 Kilovolt, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 6.
Leerrohre, die im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabels nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder nach den Nummern 2 bis 4 mit verlegt werden, - 7.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Energiekopplungsanlagen, - 8.
die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von Großspeicheranlagen mit einer Nennleistung ab 50 Megawatt, soweit sie nicht § 126 des Bundesberggesetzes unterfallen und - 9.
die Errichtung und der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des LNG-Beschleunigungsgesetzes einschließlich erforderlicher Nebenanlagen und technischer und baulicher Nebeneinrichtungen, dabei kann auch eine Verbindung mit einem nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 durchzuführenden Planfeststellungsverfahren erfolgen.
(3) Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes anzuwenden.
(5) Die Maßgaben sind entsprechend anzuwenden, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.
__________
(1) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
(2) Treten später Tatsachen ein, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen, so kann der durch den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung Beschwerte einen hierauf gestützten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Frist von einem Monat stellen und begründen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerte von den Tatsachen Kenntnis erlangt.
(3)Der Kläger hat innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn der Kläger die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 2 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Klägers zu ermitteln. Die Frist nach Satz 1 kann durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter auf Antrag verlängert werden, wenn der Kläger in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, keine Möglichkeit der Beteiligung hatte.
(4) Für Energieleitungen, die nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 planfestgestellt werden, sowie für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind und die nach § 43 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 planfestgestellt werden, ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Energieleitungen und auf für deren Betrieb notwendige Anlagen bezogene Zulassungen des vorzeitigen Baubeginns und Anzeigeverfahren sowie für Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz für Anlagen, die für den Betrieb dieser Energieleitungen notwendig sind.
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Transit-Rohrleitung in oder auf dem Festlandsockel bedarf einer Genehmigung
- 1.
in bergbaulicher Hinsicht und - 2.
hinsichtlich der Ordnung der Nutzung und Benutzung der Gewässer über dem Festlandsockel und des Luftraumes über diesen Gewässern.
(2) Die Genehmigungen nach Absatz 1 dürfen nur versagt werden, wenn eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Personen oder von Sachgütern oder eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen zu besorgen ist, die nicht durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann. Eine Beeinträchtigung überwiegender öffentlicher Interessen liegt insbesondere in den in § 132 Abs. 2 Nr. 3 genannten Fällen vor. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig, wenn sie für den Unternehmer und für Rohrleitungen vergleichbarer Art wirtschaftlich vertretbar und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar ist.
(2a) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung, die zugleich ein Vorhaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist, ist eine Prüfung der Umweltverträglichkeit im Genehmigungsverfahren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Bei der Anwendung der Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung tritt an die Stelle der Gemeinde die Genehmigungsbehörde. Auf die Auslegung des Plans nach § 73 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Unterlagen nach § 19 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist durch amtliche Bekanntmachung im Verkündungsblatt der Genehmigungsbehörde und durch Veröffentlichung in zwei überregionalen Tageszeitungen hinzuweisen.
(3) Für die Errichtung und den Betrieb einer Transit-Rohrleitung gelten die §§ 58 bis 62 und 65 bis 74 mit folgender Maßgabe entsprechend:
Für die Aufsicht nach den §§ 69 bis 74 ist, soweit sich aus § 134 nichts anderes ergibt, das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie im Rahmen des mit der Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 verfolgten Zwecks, im übrigen die nach § 136 bestimmte Behörde zuständig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Verlegung und den Betrieb von Unterwasserkabeln.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.