Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Okt. 2009 - 4 K 11/09

bei uns veröffentlicht am21.10.2009

Tenor

§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008 (GVOBl. M-V 2008, S. 445) wird für unwirksam erklärt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Der Antragsteller wendet sich gegen eine einzelne Bestimmung der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008 (JagdZVO M-V).

2

Der Vorspruch der Verordnung lautet:

3

Aufgrund des § 22 Abs. 4 und des § 42 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 ... verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:

4

In § 3 der Verordnung heißt es auszugsweise:

5

§ 3
Bejagungsverbote

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(1) Es ist verboten, die Jagd auszuüben:

...

7

7. ohne seine Schießfertigkeit auch nach der Jägerprüfung fortbestehend und hinreichend zu erhalten. Als Nachweis fortbestehender und hinreichender Schießfertigkeit ist der unteren Jagdbehörde eine Bescheinigung über die Teilnahme innerhalb des Zeitraumes dreier zurückliegender Jahre an einem jagdlichen Schießen, dass das Büchsen- und das Flintenschießen nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 der Jägerprüfungsverordnung umfasst, vorzulegen.

(2)...

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(3) Die oberste Jagdbehörde kann aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung, der Landeskultur, der Wahrung der Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu wissenschaftlichen, Lehr- und Forschungszwecken oder bei Störungen des biologischen Gleichgewichtes Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 zulassen.

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Der Antragsteller ist seit über 40 Jahren durchgehend Inhaber eines Jahresjagdscheins. Er ist Eigentümer der in Mecklenburg-Vorpommern im M.-kreis in den Gemeinden F., S. und Z. belegenen Eigentumsflächen in einer Größe von ca. 315 ha. Im Umfang dieser Flächen besteht ein Eigenjagdbezirk, in welchem der Antragsteller die Jagd persönlich ausübt.

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Mit dem am 04. Mai 2009 gestellten Normenkontrollantrag macht der Antragsteller geltend, durch § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V in seinen Rechten im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO verletzt zu sein. Es sei ihm ohne einen Nachweis fortbestehender und hinreichender Schießfertigkeit durch eine entsprechende Bescheinigung über die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen ausdrücklich verboten, die Jagd in seinem Eigenjagdbezirk und darüber hinaus insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern auszuüben. An einem jagdlichen Schießen im Sinne dieser Vorschrift habe er während der letzten drei Jahre nicht teilgenommen. Dadurch sei er in seinem Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG, in seiner grundrechtlich geschützten Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG sowie in seinen Rechten, die sich aus der Erlangung seines Jagdscheins nach §§ 15 ff. BJagdG ergeben würden, verletzt. Der Antrag sei auch begründet. Die angegriffene Regelung sei bereits nicht durch ausreichende Ermächtigungsgrundlagen gedeckt. Dies gelte mit Blick auf die in der Rechtsverordnung genannten gesetzlichen Grundlagen zunächst für § 42 Abs. 1 Nr. 3, 4, 5 und 6 sowie Abs. 2 LJagdG M-V; diese Vorschriften stellten keine tauglichen Ermächtigungsgrundlagen dar, weil es dort um völlig andere Regelungsbereiche (Jagd- und Schonzeiten) gehe. Die angegriffene Regelung habe auch nicht auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 LJagdG M-V in Verbindung mit § 19 Abs. 2 BJagdG erlassen werden können. Die bundesrechtliche Vorschrift ermächtige die Länder, die in § 19 Abs. 1 BJagdG enthaltenen Vorschriften - mit Ausnahme der Nummer 16 - zu erweitern oder aus besonderen Gründen einzuschränken. In § 19 Abs. 1 BJagdG fänden sich allerdings keine Jagdausübungsverbote, die in irgendeiner Form auf eine bestehende und nach der Jägerprüfung hinreichend erhaltene Schießfertigkeit des Jagdscheininhabers abstellten. Die angegriffene Regelung erweitere folglich keinen im Verbotskatalog aufgezählten Verbotstatbestand. Davon gehe der Antragsgegner auch nicht aus. Entgegen seiner Rechtsauffassung seien die Länder aber nicht befugt, neue sachliche Verbote aufzustellen. Eine solche Auslegung widerspreche bereits dem Wortlaut der Vorschrift, der nicht vorsehe, dass die Länder darüber hinaus sachliche Verbote erlassen könnten, die in den Nummern 1 bis 18 des § 19 Abs. 1 BJagdG noch gar nicht geregelt seien. Für eine enumerative Aufzählung im Verbotskatalog spreche auch der Umstand, dass der Bundesgesetzgeber in § 19 Abs. 2 BJagdG die Katalognummer 16 von der Erweiterungs- und Einschränkungsbefugnis der Länder ausdrücklich ausgenommen habe. Selbst wenn die Auffassung des Antragsgegners zuträfe, dass der Verbotskatalog des § 19 Abs. 1 BJagdG um neue sachliche Verbote erweitert werden könne, würde die angegriffene Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V kein sachliches, sondern ein persönliches Verbot für diejenigen Jäger in Mecklenburg-Vorpommern darstellen, die ihre Schießfertigkeit nicht nachgewiesen hätten. Die in § 19 Abs. 1 BJagdG aufgeführten Verbote regelten die Art und Weise, wie die Jagd im Einzelfall auszuüben sei; keine der 18 Nummern des § 19 Abs. 1 BJagdG sage etwas hinsichtlich der persönlichen Fertigkeiten des Jagdausübenden aus. Die angegriffene Regelung betreffe ebenso wie die Regelungen der §§ 15 bis 18a BJagdG die persönlichen Voraussetzungen, die eine Person erfüllen müsse, um die Jagd ausüben zu dürfen. Ferner verstoße die angegriffene Regelung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit als Nachweis fortbestehender und hinreichender Schießfertigkeit lediglich eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen, das das Büchsen- und Flintenschießen nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 Jägerprüfungsverordnung umfasse, verlangt werde, sei die Vorschrift bereits völlig ungeeignet, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen, weil eine erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Schießen gerade nicht gefordert werde. Selbst wenn man einmal annehmen würde, es gebe Jäger, die schlecht schießen könnten, würde die angegriffene Regelung in keiner Weise dazu führen, dass deren Schießfertigkeit verbessert würde.

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Der Antragsteller beantragt,

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§ 3 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Änderung der Jagdzeiten, zur Aufhebung von Schonzeiten und zum Erlass sachlicher Verbote vom 14. November 2008 für unwirksam zu erklären.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzulehnen.

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Der Antrag sei zwar zulässig, aber unbegründet. § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V sei entgegen der Ansicht des Antragstellers durch eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Diese ergebe sich aus § 19 Abs. 2 BJagdG i.V.m. § 22 Abs. 4 LJagdG M-V. Das Erweiterungsrecht in § 19 Abs. 2 BJagdG berechtige die Länder auch, neue Gebots- und Verbotstatbestände zu schaffen. § 19 Abs. 2 BJagdG überlasse es den Ländern, in welcher Form sie von den ihnen eingeräumten Befugnissen Gebrauch machten; diese könnten durch das jeweilige Landesjagdgesetz auf den zuständigen Ressortminister übertragen werden. Dementsprechend stelle § 22 Abs. 4 LJagdG M-V eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage dar, in deren Rahmen sich die angegriffene Vorschrift halte. § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V erweitere als sachliches Verbot den Verbotskatalog des § 19 Abs. 1 BJagdG in zulässiger Weise und verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift sei geeignet und erforderlich, den mit ihr verfolgten Zweck zu erreichen. Sie solle sicherstellen, dass die Jägerschaft ihrem eigenen Anspruch auf weidgerechte Bejagung nachkomme und den Anforderungen des Tierschutzes gerecht werde, indem ein schnelles und präzises Töten des Wildtieres erfolge. Die Erhaltung der Schießfertigkeit sei dabei ein zentrales Element für die weidgerechte Bejagung. Daneben trage die Erhaltung der Schießfertigkeit dazu bei, Gefahrensituationen im Rahmen der Jagdausübung auszuschließen. Ein geringer belastendes Mittel zur Erreichung dieser Ziele als der in der angegriffenen Vorschrift geforderte Nachweis der Schießfertigkeit sei nicht ersichtlich. Die durch die Regelung bewirkten Beschränkungen seien für die Betroffenen auch zumutbar. Der Nachweis der Schießfertigkeit beschränke sich auf die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen. Nicht verlangt werde die Ablegung einer erneuten Schießprüfung. Die Gefahr eines "Durchfallens" bestehe also nicht. Der mit der Nachweisführung verbundene Aufwand für die Betroffenen, insbesondere der Zeitaufwand für die Teilnahme am jagdlichen Schießen, erscheine in Ansehung des mit dem Nachweis der Schießfertigkeit verfolgten Zwecks auch unter zeitlichen Gesichtspunkten angemessen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.

Entscheidungsgründe

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Gegenstand des Normenkontrollantrags ist - wie der Antragsteller auf gerichtlichen Hinweis klargestellt hat - ausschließlich die Regelung über ein Bejagungsverbot, nicht zugleich die daran geknüpfte Ordnungswidrigkeitenvorschrift. Nach dem hier angegriffenen § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V ist den Jägern in Mecklenburg-Vorpommern die Jagdausübung verboten, wenn sie ihre Schießfertigkeit nicht innerhalb von drei Jahren nach der (bestandenen) Jägerprüfung durch Teilnahme an einem entsprechenden jagdlichen Schießen erhalten (im Folgenden: Bejagungsverbot) und dies nachweisen.

I.

18

Der Antrag auf Normenkontrolle ist zulässig.

19

1. Der auf § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V beschränkte Normenkontrollantrag ist statthaft, soweit er darauf gerichtet ist, das Bejagungsverbot für unwirksam zu erklären. Diese Bestimmung unterliegt nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht. Dass die Befolgung dieser Vorschrift durch eine Bußgeldbestimmung gesichert werden soll, die ihrerseits der Gerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht entzogen ist, ist unschädlich. Entscheidend ist nur, ob § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V von der Ordnungswidrigkeitenbestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V abtrennbar ist und selbständig von den Verwaltungsbehörden und -gerichten angewendet werden kann. Dies ist bei § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V - nicht zuletzt mit Blick auf die gespaltene Inkrafttretensregelung in § 5 Abs. 1 JagdZVO M-V - der Fall. Nur wenn die zur Normenkontrolle gestellte Vorschrift nicht mehr als den gesetz-lichen Tatbestand der Bußgeld- oder Strafbestimmung enthielte, wäre die Gerichtsbarkeit des Oberverwaltungsgerichts nicht mehr gegeben (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 47 Rn. 44).

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2. Der Antrag ist innerhalb der in §47 Abs. 2 Satz 1 VwGO normierten Einjahresfrist fristgerecht erhoben worden und erfüllt auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.

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3. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann insbesondere jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag stellen. Danach ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, zit. nach juris; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; OVG M-V, Urt. v. 19.03.2008 - 4 K 20/05 -, NordÖR 2008, 459 m.w.N.).

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In einem Eigenjagdbezirk ist grundsätzlich der Eigentümer jagdausübungsberechtigt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 BJagdG). Dementsprechend kann der Antragsteller geltend machen, durch das Bejagungsverbot in seiner durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Position als Jagdausübungsberechtigter nach den §§ 1, 3 Abs. 1 und 7 Abs. 4 BJagdG verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Das Bejagungsverbot wirkt für ihn unmittelbar und gegenwärtig, denn er hat geltend gemacht, während der letzten drei Jahre an einem entsprechenden jagdlichen Schießen nicht teilgenommen zu haben.

II.

23

Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Die Unwirksamkeit der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V ergibt sich aus materiellem Recht.

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Dieses Bejagungsverbot ist inhaltlich von seiner gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt. Der Verordnungsgeber hat in doppelter Hinsicht bei Erlass des Bejagungsverbots den Inhalt der hier einzig in Betracht kommenden gesetzlichen Ermächtigungsnorm des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V verkannt. Entgegen dem Rechtsstandpunkt des Antragsgegners ist die oberste Jagdbehörde weder ermächtigt worden, neue (sachliche) Verbotstatbestände im Verordnungswege zu erlassen (1.), noch stellt die angegriffene Regelung überhaupt ein sachliches Verbot i.S.d. § 19 BJagdG dar (2).

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1. § 22 Abs. 4 LJagdG M-V ermächtigt die oberste Jagdbehörde (vgl. § 36 Abs. 1 LJagdG M-V), durch Verordnung nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BJagdG sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken.

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§ 22 Abs. 4 LJagdG M-V selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

27

a. Eine Verordnungsermächtigung muss sich im Rahmen des vom Gesetzgeber selbst in Anspruch genommenen Regelungsbereichs halten. § 22 Abs. 4 LJagdG M-V hält sich innerhalb der Grenzen, die die bundesrechtliche Kompetenzverteilung dem Land zieht. Die Grenzen der gesetzgeberischen Befugnis, sachliche Verbote zu regeln, ergeben sich aus der Verteilung der Gesetzgebungszuständigkeiten im Bundesstaat. Der Bund, dem für das "Jagdwesen" die Rahmengesetzgebungskompetenz nach Art. 75 Abs. 1 Nr. 3 GG a.F. zustand, hat den Ländern für die Vorschriften des § 19 Abs. 1 BJagdG mit Ausnahme der Nr. 16 in Abs. 2 ein Erweiterungs- und Einschränkungsrecht eingeräumt und ihnen damit eine ergänzende Rechtssetzung vorbehalten; dies schließt sowohl eine Vollregelung durch Landesgesetz als auch eine landesgesetzliche Verordnungsermächtigung ein. Dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht ernstlich streitig. Umstritten ist hingegen der Umfang der Ausfüllungskompetenz der Länder. Der Antragsteller beruft sich auf den Wortlaut des § 19 Abs. 2 BJagdG, der nach seiner Auffassung nahelege, dass die Länder lediglich die vorhandenen Verbotstatbestände in § 19 Abs. 1 BJagdG erweitern oder einschränken dürften. Demgegenüber meint der Antragsgegner, dass der Bundesgesetzgeber mit § 19 Abs. 1 BJagdG keine punktuell bundesrahmengesetzliche Vollregelung geschaffen habe; den Ländern sei insoweit ein Spielraum für neue Verbotstatbestände belassen worden. Welche der beiden Rechtsansichten vorzugswürdig ist, muss vom Senat nicht abschließend entschieden werden. Dies gilt ebenso für die Frage, unter welchen Voraussetzungen mit Blick auf die sog. Föderalismusreform im Jahre 2006 (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28.08.2006, BGBl. I, S. 2034) gänzlich neue landesrechtliche Verbote ergehen dürfen und wer sie zu erlassen hat. Verhält es sich so, dass diese den bundesrechtlichen Rahmen übersteigen, hätte der Antragsgegner von seinem jetzigen Abweichungsrecht Gebrauch machen müssen. Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG kann er durch Gesetz abweichende Regelungen über das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine) treffen.

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Im Zeitpunkt des Erlasses des Bundesjagdgesetzes vom 29.11.1952 (BGBl. I, S. 780) erforderte die Einhaltung der Rahmenkompetenz für den Bundesgesetzgeber nur, dass das Bundesgesetz darauf angelegt sein musste, durch Landesgesetze ausgefüllt werden zu können, und dass im Hinblick auf das zu regelnde Sachgebiet den Ländern etwas von substantiellem Gewicht zu regeln übrig bleiben musste. Vollregelungen durch den Bundesgesetzgeber waren nur in Ausnahmefällen zulässig (vgl. Art. 75 Abs. 2 GG a.F., eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27.10.1994, BGBl. I, S. 3146). Nach einer älteren, im Schrifttum vertretenen und nicht näher begründeten Auffassung (vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl., 1982, § 19 BJG Rn. 55), auf die der Antragsgegner verweist, kann eine Erweiterung der Verbote des § 19 Abs. 1 BJagdG auch in der Aufstellung neuer Gebots- und Verbotstatbestände bestehen.

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An diesem Rechtszustand hat sich auch durch die Föderalismusreform im Jahre 2006, die das Jagdwesen in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes überführt hat (jetzt Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG), nichts Grundlegendes geändert. Das Bundesjagdgesetz gilt gemäß Art. 125b Abs. 1 Satz 1 GG als Bundesrahmenrecht rang-, inhalts- und wirkungsgleich fort (sog. Fortgeltungsanordnung, vgl. Haratsch, in: Sodan, GG, 2009, Art. 125b Rn. 2;Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Auflage 2009, Art. 125b Rn. 3). Nach Satz 2 bleiben die Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bestehen. § 19 Abs. 2 BJagdG begründet folglich unverändert die Befugnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern, den Rahmen durch Ausnutzung des Erweiterungsrechts auszufüllen, ohne dass es insoweit einer Abweichungsbefugnis nach Art. 125b Abs. 1 Satz 3, 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG bedürfte. Ein "Abweichen" im Sinne der vorgenannten Vorschriften kann immer nur dann vorliegen, soweit ein Landesgesetz den bundesrechtlichen Rahmen übersteigt (vgl. hierzu Seiler, in: Epping/ Hillgruber, GG, 2009, Art. 125b Rn. 2.1).

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b. Selbst wenn nämlich die vorgenannten Fragen zu Gunsten des Antragsgegners zu beantworten wären, kann eine Auslegung der landesgesetzlichen Ermächtigungsnorm nur ergeben, dass der Verordnungsgeber auf dieser Grundlage keine völlig neuen Verbotstatbestände regeln, sondern nur bestehende erweitern oder einschränken darf.

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Dabei hat sich der Senat zunächst von der Erkenntnis leiten lassen, dass der Landesgesetzgeber jedenfalls in § 22 Abs. 1 bis 3 LJagdG M-V von seiner Ausfüllungskompetenz dergestalt Gebrauch gemacht hat, dass er zusätzliche bzw. neue (sachliche) Verbotstatbestände geregelt hat ungeachtet der zuvor aufgeworfenen Frage, inwieweit er hierzu nach den bundesrechtlichen Vorgaben überhaupt berechtigt war. In diesem Kontext muss dann auch § 22 Abs. 4 LJagdG M-V gesehen werden. Die offen, quasi als Blanko- bzw. Pauschalermächtigung (vgl. hierzu Mann, in: Sachs, GG, 5. Auflage 2009, Art. 80 Rn. 26) formulierte Ermächtigungsnorm ist im Wege der verfassungskonformen Auslegung einschränkend zu konkretisieren (vgl. auch Brun-Otto Bryde, in: v. Münch, GG-Kommentar, 5. Auflage 2003, Bd. III, Art. 80 Rn. 22).

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Soll die oberste Jagdbehörde über die Vollregelung im Landesjagdgesetz hinaus nach § 22 Abs. 4 LJagdG M-V noch zusätzlich ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung "nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 BJagdG" sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken, so verlangt Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V, dass diese vom Gesetzgeber nach Inhalt, Zweck und Ausmaß selbst bestimmt werden. Tendenz und Programm der Rechtsverordnung sind gesetzlich so weit zu umreißen, dass schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.06.1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 -, BVerfGE 78, 249, 272 m.w.N. ; Beschl. v. 07.11.1991 - 1 BvR 1469/86 -, BVerfGE 85, 97, 104 f.; BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 6 C 8.99 -, BVerwGE 112, 194, 200; Urt. v. 1.3.1996 - 8 C 29.94 -, BVerwGE 100, 323, 325 f.).

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Diesen Anforderungen wird die Vorschrift des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V gerecht. Inhalt und Zweck der Ermächtigung kommen in der Vorschrift hinreichend deutlich zum Ausdruck oder können durch Auslegung bestimmt werden. Wenn die oberste Jagdbehörde ermächtigt wird, sachliche Verbote zu erlassen oder einzuschränken, stellt dies eine ausreichende Inhaltsbestimmung dar. Soweit der Verordnungsermächtigung selbst eine Zweckbestimmung nicht zu entnehmen ist, ist dies unschädlich. Da die oberste Jagdbehörde ermächtigt worden ist, nach "Maßgabe des § 19 Abs. 2 des BJagdG" Verbote zu regeln, lässt sich der Zweck der Verordnungsermächtigung aus der bundesrechtlichen Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 BJagdG im Wege der Auslegung noch bestimmen. Ihre Bedeutung besteht vor allem in dem Katalog der Jagdausübungsformen, die mit den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) nicht in Einklang zu bringen sind (hierzu Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 19 BJG Rn. 2). Insoweit ist nicht entscheidend, ob der Verordnungsgeber - wie der Antragsgegner vorträgt - mit der angegriffenen Regelung auch das Ziel verfolgt haben sollte, den Anforderungen des Tierschutzes (vgl. § 44 a BJagdG) und des Jagdschutzes gerecht zu werden, wobei streitig ist, ob der Jagdschutz überhaupt zu den Pflichten im Sinne des § 1 Abs. 3 BJagdG zählt (vgl. hierzu Mitzschke/Schäfer, a.a.O., § 1 BJG Rn. 45). Maßgebend sind nicht die Motive des Gesetz- oder Verordnungsgebers, sondern der in der rechtlichen Vorschrift zum Ausdruck kommende objektive Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den die Ermächtigung gestellt ist (BVerfG, Beschl. v. 11.01.1966 - 2 BvR 424/63 -, BVerfGE 19, 354, 361 f.; BVerwG, Urt. v. 13.12.1984 - 7 C 3.83 u.a. -, BVerwGE 70, 318, 335).

34

Die Ermächtigung des § 22 Abs. 4 LJagdG M-V kann auch in ihrem Ausmaß als noch hinreichend bestimmt angesehen werden. Indem sie untergesetzliche Regelungen an die Maßgaben des Bundesrechts bindet, verpflichtet sie den Verordnungsgeber zur Beachtung des in § 19 Abs. 1 BJagdG aufgeführten Verbotskatalogs. Sie lässt ihm allerdings nicht die Freiheit, darüber zu bestimmen, ob und welche gänzlich neuen (sachlichen) Verbotstatbestände geregelt werden dürfen (vgl. zum unbestimmten Ausmaß einer Ermächtigung BVerfG, Beschl. v. 18.01.1966 - 2 BvL 21/64 -, BVerfGE 19, 370, 376).

35

Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V verbietet Auslegungen, die mit dem erkennbaren Regelungsprogramm des Gesetzgebers nicht mehr übereinstimmen. Eine so an Art. 57 Abs. 1 Satz 2 Verf M-V orientierte Auslegung führt hier zu dem Ergebnis, dass § 22 Abs. 4 LJagdG M-V nicht zu neuen Verboten ermächtigt, deren Umfang weder vom Landesgesetzgeber selbst festgelegt werden dürfte noch für den betroffenen Jäger oder einen unbeteiligten Dritten vorhersehbar wäre.

36

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn das Landesjagdgesetz nach seinem sonstigen Inhalt und seiner Systematik Rückschlüsse auf ein entsprechendes Regelungsprogramm des Gesetzgebers für eine Verbotsverordnung mit solchen Inhalten zuließe. Dies ist aber nicht der Fall, wie eine Gesamtbetrachtung des Regelwerks zeigt.

37

Die Aufnahme von neuen sachlichen Verboten in das Landesjagdgesetz legt im Gegenteil gerade den Schluss auf einen gesetzgeberischen Willen nahe, neue Verbotstatbestände selbst regeln und nicht auf den Verordnungsgeber übertragen zu wollen. Damit läuft die Verordnungsermächtigung keineswegs leer. Denn zumindest die weniger bedeutsame Frage, ob vorhandene Verbote gegebenenfalls nur zeitlich begrenzt erweitert oder eingeschränkt werden, also die Frage der Feinjustierung hat der Gesetzgeber nicht für regelungsnotwendig erachtet und insoweit an den Verordnungsgeber delegiert.

38

2. Die angegriffene Verbotsregelung hält sich auch deshalb nicht innerhalb der Verordnungsermächtigung, weil diese ausschließlich zum Erlass sachlicher Verbote i.S.d. § 19 BJagdG ermächtigt. Hieran fehlt es. Das streitige Bejagungsverbot stellt kein sachliches Verbot i.S.d. § 19 BJagdG dar. Es knüpft an die subjektiven Voraussetzungen für die Jagdausübung an, die in der Person des Jägers vorliegen müssen, und verbietet diesem bei Nichtvorliegen die Jagdausübung. Damit geht es sowohl vom Tatbestand als auch von den Auswirkungen her über ein sachliches Verbot im Sinne des § 19 BJagdG weit hinaus.

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a. Der in § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 BJagdG geregelte Verbotskatalog enthält Vorschriften über die Art und Weise des Jagens und richtet sich vornehmlich an den befugt Jagenden. Danach sind eine Vielzahl von Mitteln, Einrichtungen und Methoden, die bei der Jagdausübung benutzt werden können, die das Gesetz aber als den Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit (§ 1 Abs. 3 BJagdG) widersprechend oder als der Erhaltung eines gesundes Wildbestandes abträglich ansieht, verboten (vgl. hierzu Mitzschke/Schäfer, a.a.O., Vorb. zum V. Abschnitt u. § 19 BJG Rn. 2, 3; Schan-dau/Drees, Das Jagdrecht in NW, Kommentar BJG/ LJG NW, Stand: Dez. 2002, § 19 BJG, I. BundesR). § 19 Abs. 1 BJagdG regelt demzufolge die Jagdmodalitäten. Dem Antragsgegner ist zwar zuzugeben, dass die sachlichen Verbote i.S.d. § 19 Abs. 1 BJagdG z.T. auf das nicht weidgerechte Verhalten der Jäger abstellen. Davon zu trennen ist jedoch die Frage, ob der Jäger bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllen muss, will er die Jagd berechtigt ausüben. Diese scheiden als Anknüpfungspunkt für ein sachliches Verbot nach Sinn und Zweck des § 19 BJagdG aus.

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b. Entsprechendes gilt - was vom Antragsgegner ebenso übersehen worden ist - für den Umfang des Verbots. Wie sich aus der gesetzlichen Überschrift des 5. Abschnitts zweifelsfrei ergibt, ermöglicht § 19 BJagdG eine Beschränkung der Jagd. Die Jagdausübung wird nicht in in ihrer Gesamtheit verboten, sondern nur in bestimmter Hinsicht eingeschränkt. Ein - vollständiges - Jagdausübungsverbot wäre nach der Konzeption des § 19 BJagdG gar nicht zulässig. Ein Verbot der Jagdausübung ist in § 41a BJagdG geregelt. Nach dieser Vorschrift kann unter den dort genannten Voraussetzungen entweder als Nebenstrafe ein strafgerichtliches oder als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit ein verwaltungsbehördliches Jagdausübungsverbot ergehen. Das (befristete) Verbot der Jagdausübung lässt den erteilten Jagdschein unberührt. Er ist nicht nach § 18 BJagdG einzuziehen.

41

Nach der hier angegriffenen Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V ist die Jagdausübung im Falle der Nichterhaltung der Schießfertigkeit nach der Jägerprüfung verboten und nicht nur beschränkt. Der Nachweis der erhaltenen Schießfertigkeit kann nur durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an einem jagdlichen Schießen nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 JägerPVO M-V während der letzten drei Jahre erbracht werden. Damit dürfen in Mecklenburg-Vorpommern alle unter den Verbotstatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 7 JagdZVO M-V fallenden Jäger überhaupt nicht mehr jagen. Die angegriffene Vorschrift regelt damit das "Ob" der Jagdausübung und nicht nur ihre Art und Weise, also die Frage des "Wie" des Jagens. Das Bejagungsverbot stellt ein untergesetzliches Jagdausübungsverbot mit der Besonderheit dar, dass es - anders als bei § 41a BJagdG - bereits kraft Gesetzes gilt und nicht erst aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung. Ein solches Verbot ist von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt und zwar unabhängig davon, ob die oberste Jagdbehörde gemäß § 3 Abs. 3 JagdZVO M-V von dem gesetzlichen Verbot Ausnahmen zulassen kann.

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Ob ein inhaltsgleiches Bejagungsverbot wenn nicht im Verordnungswege so doch als Landesgesetz erlassen werden könnte, erscheint dem Senat nicht frei von rechtlichen Bedenken. Die Sachnähe zum Jagdscheinrecht - eine abweichungsfeste Regelungsmaterie des Bundes (vgl. Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 i.V.m. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG) - ist unzweifelhaft vorhanden. Möglicherweise aus diesem Grund sind ähnliche landesrechtliche Regelungen als bloße "Soll-Vorschriften" ausgestaltet ( vgl. § 19 Abs. 3 LJagdG Bln und § 15 Abs. 3 SJG) bzw. beschränken sich auf die Jagdausübung auf der Regiejagdfläche des Landes (vgl. die Festlegung des Landesbetriebs HESSEN-FORST).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Okt. 2009 - 4 K 11/09

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 47


(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 74


(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete: 1. das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 72


(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. (2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 1 Inhalt des Jagdrechts


(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunde

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 15 Allgemeines


(1) Wer die Jagd ausübt, muß einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten (§ 25) vorzeigen. Zum Sammeln von Abwurfstangen bedarf es nur der schriftlichen Erla

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 18 Einziehung des Jagdscheines


Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in de

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(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 3 Inhaber des Jagdrechts, Ausübung des Jagdrechts


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 125b


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(1) Verboten ist 1. mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;2. a) auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger

Bundesjagdgesetz - BJagdG | § 41a Verbot der Jagdausübung


(1) Wird gegen jemanden 1. wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder2. wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten b

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Okt. 2009 - 4 K 11/09 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 19. März 2008 - 4 K 20/05

bei uns veröffentlicht am 19.03.2008

Tenor Die Bestimmung des Gebührentatbestandes u) unter I. Verwaltungsgebühren, 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren, der Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung)

Referenzen

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Tenor

Die Bestimmung des Gebührentatbestandes u) unter I. Verwaltungsgebühren, 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren, der Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung) der Antragsgegnerin vom 08. Februar 2005 wird insoweit für unwirksam erklärt, als darin eine Rückmeldegebühr geregelt wird.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Normenkontrollverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des jeweiligen Vollstreckungsgläubigers abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Mit seinem Normenkontrollantrag begehrt der Antragsteller hinsichtlich der in der Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung - nachfolgend: UGebO) vom 08. Februar 2005 geregelten Einschreibe- und Rückmeldegebühr die Feststellung der Nichtigkeit.

2

Der Antragsteller war im Zeitpunkt der Antragstellung eingeschriebener Student der Antragsgegnerin und zahlte als solcher bis zu seinem zwischenzeitlichen Abgang von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald für vier Semester die Rückmeldegebühr in Höhe von insgesamt 40,00 Euro.

3

Die Universitätsgebührenordnung wurde am 15. September 2004 durch den Akademischen Senat der Antragsgegnerin beschlossen und sah zunächst keine Einschreibe-/ Rückmeldegebühr vor. Der Gebührentatbestand der Einschreibe-/ Rückmeldegebühr wurde in der Sitzung des Akademischen Senats vom 15. Dezember 2004 als Nachtrag zur Gebührenordnung beschlossen, nachdem zuvor gegen einen entsprechenden Beschluss vom 20. Oktober 2004 von der Gruppe der Studierenden ein Veto eingelegt und damit nach Maßgabe der Grundordnung der Antragsgegnerin eine erneute Befassung des Senats notwendig geworden war.

4

Im Vorfeld dieses Entscheidungsprozesses war in der Beratung des Rektorats der Antragsgegnerin am 02. Juli 2004 ein Gespräch des Prorektors Prof. Dr. ... mit dem Abteilungsleiter ... vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern thematisiert worden, wonach das Bildungsministerium es zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Hochschulen und des Landes für notwendig erachte, Immatrikulations- und Rückmeldegebühren zu erheben, und zwar in Höhe von 30,00 Euro. Das Rektorat bekräftigte dabei u.a., dass es bis auf Weiteres insoweit nicht von sich aus initiativ werden werde. Mit Schreiben vom 09. Juli 2004 hatte sich danach der Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern persönlich an den Rektor der Antragsgegnerin gewandt und dabei u.a. ausgeführt: Er habe sich über den Stand der Umsetzung des neuen Landeshochschulgesetzes (LHG M-V) durch die Hochschulen informieren lassen. Für ihn sei nunmehr insbesondere auch der Bereich der Gebührensatzungen der Hochschulen von Interesse. Gerade in diesem Bereich habe der Gesetzgeber den Hochschulen einen Ausgestaltungsspielraum eröffnet, der bundesweit seinesgleichen suche. Den Hochschulen werde dadurch in erheblichem Maß die Möglichkeit der Einnahmeerzielung gegeben. Besonders aufgefallen sei ihm, dass lediglich eine Hochschule eine Verwaltungs- bzw. Immatrikulationsgebühr vorgesehen habe, obwohl der entsprechende Administrationsbereich an jeder Hochschule Kosten in nicht unerheblicher Höhe verursachen dürfte. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Verwaltungs- bzw. Immatrikulationsgebühren bundesweit durchaus üblich seien, möchte er darum bitten zu prüfen und in eigener Zuständigkeit zu entscheiden, ob in diesem Bereich Regelungsbedarf bestehe.

5

Der Beschluss über den Tatbestand der Einschreibe-/ Rückmeldegebühr erfolgte aufgrund der Berechnungen gemäß der Beschlussvorlage/Gebührenkalkulation vom 20. Oktober 2004, die von der Abteilung "Controlling" der Antragsgegnerin erstellt worden war. Die Gebührenkalkulation weist bei 10.000 Fällen der Einschreibung/Rückmeldung pro Fall im Ergebnis Kosten von 9,78 Euro aus und schlägt 10,00 Euro je Tatbestand vor. Aufgefächert ermittelt sie für die - "normale" - Einschreibung Kosten von 13,24 , für die Online Einschreibung 10,54 Euro und für die Rückmeldung 9,18 Euro. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die bei den Verwaltungsvorgängen vorhandene Kalkulation verwiesen.

6

Die Universitätsgebührenordnung wurde am 08. Februar 2005 ausgefertigt und durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern mit Schreiben vom 17. Mai 2005 genehmigt. Am 24.05.2005 erfolgte ihre hochschulöffentliche Bekanntmachung im Online-Journal der EMAU.

7

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UGebO erhebt die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Gasthörergebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die für sie geltenden Gebührensätze ergeben sich gemäß § 2 UGebO aus dem in der Anlage zur UGebO beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist.

8

Gemäß der Anlage ist unter Punkt I. Verwaltungsgebühren 1. Allgemeine Verwaltungsgebühren Gebührentatbestand Buchst. u) (nachfolgend Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) eine Einschreibe-/ Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro, die mit Antragstellung entsteht, vorgesehen.

9

Der Antragsteller hat dagegen am 20. Juni 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt.

10

Der Antragsteller trägt zur Begründung im Wesentlichen vor,

11

er werde durch die Anwendung der Gebührensatzung in seinen Rechten verletzt, indem er jeweils mit dem Semesterbeitrag des Studentenwerks auch eine Rückmeldegebühr zu entrichten habe. Die Einführung einer Immatrikulations- und Rückmeldegebühr sei mit § 6 LHG M-V, wonach Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben werden, unvereinbar. Die Rückmeldegebühren ließen sich nicht auf § 16 Abs. 5 LHG M-V stützen. Diese Bestimmung müsse unter Berücksichtigung von § 6 LHG M-V einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass nach § 6 LHG M-V sämtliche Gebühren ausgeschlossen seien, die den Zugang zu einem Studium beträfen. Die Immatrikulations- und Rückmeldegebühr sei einer Studiengebühr vergleichbar, da deren Entrichtung Voraussetzung für den Zugang zum universitären Studium sei. Eine Differenzierung zwischen der Nutzung des Studienangebots und der Inanspruchnahme der Verwaltungsleistung der Hochschule erfolge nicht. Ihre Erhebung habe nichts mit einer zusätzlichen Leistung zu tun. Überdies verstoße die Einführung einer Einschreibe- und Rückmeldegebühr gegen Art. 12 GG, da die Nichtzahlung der Rückmeldegebühren regelmäßig die Exmatrikulation bewirke. § 16 Abs. 5 LHG M-V komme insoweit nicht als Rechtsgrundlage in Betracht, als diese Vorschrift entgegen der Wesentlichkeitstheorie die wesentliche Ausformung der Gebührentatbestände der Antragsgegnerin überlasse. Eine Regelung durch den Gesetzgeber sei aber erforderlich, wie auch die Landeshochschulgesetze anderer Bundesländer, in denen ausdrücklich eine Ermächtigung zur Erhebung derartiger Gebühren vorgesehen sei, zeigten.

12

Die Einordnung der Rückmeldegebühr durch die Rechtsprechung beruhe in erster Linie darauf, dass Studiengebühren Benutzungsgebühren seien, weshalb die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr keine Studiengebühr sein könne. Diese Argumentation trage jedoch nur, wenn Studiengebühren wirklich Benutzungsgebühren seien. Eine solche Gebühr setze die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung voraus. Die Studiengebühr knüpfe jedoch nicht an die tatsächliche, sondern an die mögliche Nutzung an, so dass es nahe liege, sie als Beitrag einzuordnen.

13

Zudem sei § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V zu beachten. Die Hochschuleinrichtungen stünden den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben danach unentgeltlich zur Verfügung, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen. Gebühren könnten demnach nur für Leistungen erhoben werden, die die Hochschule nach § 3 LHG M-V nicht erbringen müsse. Die Leistungen im Rahmen der Rückmeldung gehörten aber zu den pflichtigen Aufgaben. Es handele sich auch nicht um "besondere" Kosten. Das seien nach Maßgabe der Gesetzesbegründung solche Kosten, die aus sorgfaltswidrigem Verhalten der Studenten entstünden oder die außergewöhnlich hoch seien. Beides sei bei der Rückmeldung nicht der Fall.

14

Der Antragsteller beantragt,

15

die Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald vom 08. Februar 2005 in Bezug auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. mit der Anlage dazu unter I. 1 Buchst. u "Einschreibe-/Rückmeldegebühr" für nichtig zu erklären.

16

Die Antragsgegnerin beantragt,

17

den Antrag abzulehnen.

18

Sie trägt im Wesentlichen vor,

19

Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung der Einschreibe- und Rückmeldegebühr sei § 16 Abs. 5 LHG. Es handle sich nicht um eine Studiengebühr. Eine solche knüpfe an die individuelle Inanspruchnahme der Hochschule als staatliche Infrastruktureinrichtung durch die Studierenden an. Sie solle die Vorteile der Studierenden, die diese durch eine umfassende Berechtigung zur Nutzung des Ausbildungsangebots der Hochschule (Lehrveranstaltungen, Bibliotheken) erlangen, abgelten. Die Rückmeldegebühr solle derartige Vorteile nicht ausgleichen und werde nicht erhoben, um die Benutzung von Universitätseinrichtungen zum Zwecke des Studiums abzugelten. Sie sei eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung den Studierenden als Gebührenschuldnern auferlegt werde. Sie solle die Kosten der in Anspruch genommenen öffentlichen Leistung der Bearbeitung der Einschreibung und Rückmeldung decken. Die Gebühr in Höhe von 10,00 Euro entspreche dem erforderlichen Verwaltungsaufwand. Dementsprechend werde die Rückmeldegebühr in der Anlage zur Gebührenordnung auch als Verwaltungsgebühr und nicht als Benutzungsgebühr eingeordnet.

20

Auf die gerichtliche Anfrage zum praktischen Ablauf der Erhebung der Rückmeldegebühr hat die Antragsgegnerin u.a. schriftsätzlich erläutert, dass die Studienbewerber bei der Einschreibung einen Zahlschein erhielten, auf dem der Gesamtbetrag, der für die Einschreibung gezahlt werden müsse, vermerkt sei. Erst wenn der Betrag auf dem Konto der Universität eingegangen sei, werde der Druck des Studierendenausweises angewiesen und dieser dann an den Studenten versandt. Mit dem Studierendenausweis erhalte der Studierende erneut einen Zahlschein, auf dem der Gesamtbetrag für die Rückmeldung zum nächsten Semester vermerkt sei. Für die weiteren Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 10. März 2008 samt Anlagen verwiesen.

21

In der mündlichen Verhandlung vom 12. März 2008 hat der Antragstellerbevollmächtigte darauf hingewiesen, dass sich der Antragsteller zum Sommersemester 2007 als Promotionsstudent eingeschrieben habe. Die Antragsgegnerin hat darauf hin ausgeführt, dass hierfür nicht zwingend eine neue Immatrikulation mit entsprechender Gebührenpflicht notwendig sei. Es sei ihr auch nicht bekannt, dass eine solche förmliche gebührenpflichtige Einschreibung des Antragstellers erfolgt sei.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

23

Gegenstand des Normenkontrollantrages ist ausschließlich die Regelung einer Einschreibe-/Rückmeldegebühr gemäß dem Gebührentatbestand I. 1. Buchst. u) der Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Gebühren an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald (Universitätsgebührenordnung - nachfolgend: UGebO bzw. Anl. UGebO) der Antragsgegnerin vom 08. Februar 2005. Der Antrag richtet sich dabei sowohl gegen die Regelung einer Einschreibe- als auch einer Rückmeldegebühr.

24

Der Antrag auf Normenkontrolle hat teilweise Erfolg: Soweit er sich gegen die Bestimmung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr richtet, ist er zulässig (I.1.); soweit Gegenstand des Verfahrens die Regelung zur Einschreibegebühr ist, erweist er sich jedoch als unzulässig (I.2.). Der Normenkontrollantrag gegen den Tatbestand der Rückmeldegebühr ist auch begründet (II.).

I.

25

1. Der nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG statthafte und fristgerecht im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. gestellte Normenkontrollantrag gegen die Bestimmung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr ist auch im Übrigen zulässig.

26

Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Danach kann insbesondere jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, den Antrag stellen.

27

An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind grundsätzlich dieselben Anforderungen zu stellen, wie sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Ausreichend, aber auch erforderlich ist daher, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Die Antragsbefugnis fehlt danach, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.11.2007 - 7 BN 4.07 -, juris; Urt. v. 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Urt. v. 17.12.1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182, 184; Urt. v. 17.05.2000 - 6 CN 3.99 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 141; Beschl. v. 22.08.2005 - 6 BN 1.05 -, Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263).

28

Unabhängig davon, dass der Antragsteller zwischenzeitlich von der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald abgegangen war und ob er als Promotionsstudent Rückmeldegebühren zu entrichten hat, ist er unter Zugrundelegung des vorstehenden Maßstabes jedenfalls mit Blick auf die von ihm in der Vergangenheit für vier Semester nach Maßgabe des angegriffenen Gebührentatbestandes entrichteten Rückmeldegebühren in Höhe von insgesamt 40,00 Euro und die daraus resultierende Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 2 Abs. 1 GG antragsbefugt.

29

Die angegriffene Satzungsregelung zur Erhebung einer Rückmeldegebühr ist zudem Rechtsgrund dafür, dass die Antragsgegnerin die vom Antragsteller vereinnahmten Rückmeldegebühren behalten darf. Für den Erlass eines oder mehrerer entsprechender Gebührenbescheide, die auf Grund einer etwaigen zwischenzeitlichen Bestandskraft eigenständiger Grund für dieses Behaltendürfen sein und der Annahme einer Antragsbefugnis oder des allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses möglicherweise entgegen stehen könnten, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 10. März 2008 übermittelten Erläuterungen und Unterlagen deuten nicht darauf hin, dass der Erhebung der Rückmeldegebühr im Einzelfall ein entsprechender Verwaltungsakt (§ 35 Satz 1 VwVfG M-V) zugrunde liegt bzw. zugrunde liegen soll. Für einen bezogen auf das Tatbestandsmerkmal der Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG M-V erforderlichen Regelungs- und Bindungswillen (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., § 35 Rn. 50) der Antragsgegnerin bzw. ihrer zuständigen Behörde ist diesbezüglich nichts ersichtlich (dies entspricht offenbar der Verwaltungspraxis auch in anderen Bundesländern, vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VG Köln, Beschl. v. 19.04.2007 - 6L213/07-, NWVBl. 2007, 449; VG Frankfurt, Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2870/04 - jeweils zitiert nach juris; vgl. z.B. auch Art. 72 Abs. 1 Satz 4 BayHSchG, wonach es ausdrücklich hinsichtlich der Fälligkeit des Verwaltungskostenbeitrags mit der Rückmeldung keines Bescheides bedarf; vgl. demgegenüber VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris, demzufolge in Hamburg Verwaltungskostenbeitragsbescheide als Massenabsendung versandt werden). So enthält der Zahlschein für die Rückmeldegebühr lediglich "Allgemeine Hinweise" bzw. einen "Hinweis zum Rückmeldeverfahren". Die Zahlungspflicht und Fälligkeit ergeben sich vielmehr unmittelbar aus dem satzungsrechtlichen Gebührentatbestand.

30

Selbst wenn man unter Außerachtlassung der vorstehenden Erwägungen den Erlass eines oder mehrerer Bescheide über die Erhebung einer Rückmeldegebühr gegenüber dem Antragsteller unterstellen wollte, könnte insoweit jedenfalls nicht von deren Bestandskraft ausgegangen werden. Selbst wenn man mangels entsprechenden Nachweises ausblenden wollte, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, jeweils Widerspruch eingelegt zu haben, wird man zumindest unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles spätestens in dem Antrag auf Normenkontrolle und dessen Zustellung an die Antragsgegnerin am 30. Juni 2005 eine - mangels Ersichtlichkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung würde die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten - rechtzeitige schlüssige Widerspruchserhebung erkennen müssen.

31

Hat der Normenkontrollantrag Erfolg, würde im Ergebnis der Rechtsgrund für das Behaltendürfen entfallen. Der Antragsteller könnte dann ggfs. im Wege der allgemeinen Leistungsklage (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VG Frankfurt a.M., Urt. v. 23.05.2007 - 12 E 2870/04 -, juris) gestützt auf einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin die Rückzahlung der Rückmeldegebühr verfolgen und insoweit einen positiven Nutzen aus der Verfolgung des Normenkontrollverfahrens ziehen.

32

2. Der Normenkontrollantrag gegen den in der Universitätsgebührenordnung geregelten Gebührentatbestand einer Einschreibegebühr ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

33

Der Antragsteller hat im Sinne des vorstehend erläuterten Maßstabes nicht substantiiert darlegt, selbst von dieser Regelung bzw. deren Anwendung in eigenen Rechten verletzt zu sein bzw. in absehbarer Zeit verletzt zu werden (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO).

34

Die erstmalige Einschreibung (Immatrikulation) des Antragstellers erfolgte noch - gebührenfrei - unter der Geltung des früheren Rechts. Gemäß § 4 Nr. 3 der damals einschlägigen Verordnung über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, an der Hochschule für Musik und Theater Rostock und an den Fachhochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Hochschulgebührenverordnung) vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V, S. 916), die nach Maßgabe von Art. 4 Nr. 3 des Ersten Gesetzes zur Deregulierung und zum Bürokratieabbau vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V, S. 535) am 05. November 2005 außer Kraft getreten ist (vgl. im Übrigen auch den diesbezüglichen Nichtanwendungsbefehl in § 5 Abs. 2 UGebO), wurden - neben drei anderen Gebührentatbeständen - für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils zehn deutsche Mark als Verwaltungsgebühren erhoben. Die ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragte Einschreibung war also gebührenfrei.

35

Nach dem Gang der mündlichen Verhandlung bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass für eine eventuelle erneute Einschreibung als "Promotionsstudent" vom Antragsteller eine Gebühr gezahlt worden wäre oder gezahlt werden müsste. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsteller selbst lediglich eine derartige Einschreibung behauptet hat, nicht aber eine diesbezügliche Zahlung einer Einschreibegebühr. Das Fehlen entsprechenden Vortrags steht zudem in Übereinstimmung mit dem Hinweis der Antragsgegnerin, dass hierfür nicht zwingend eine neue Immatrikulation mit entsprechender Gebührenpflicht notwendig und ihr auch nicht bekannt sei, dass eine solche förmliche gebührenpflichtige Einschreibung des Antragstellers erfolgt sei. Der Antragsteller hat unter diesen Umständen nicht hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz bzw. Gebührentatbestand einer Einschreibegebühr in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.

II.

36

Der Normenkontrollantrag gegen den Gebührentatbestand einer Rückmeldegebühr nach I. 1. Buchst. u) Anl. UGebO ist begründet. Die angegriffene Bestimmung der Universitätsgebührenordnung zur Regelung einer Rückmeldegebühr begegnet zwar in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken; sie ist jedoch in materieller Hinsicht mangels einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mit höherrangigem Recht in Gestalt der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und der daraus folgenden Anforderungen vereinbar, damit rechtwidrig bzw. ungültig und folglich für unwirksam zu erklären.

37

1. Der Antragsteller hat in formeller Hinsicht keine Rügen gegen die Rechtmäßigkeit der Universitätsgebührenordnung und insbesondere der angegriffenen Bestimmung erhoben. Eine diesbezüglich "ungefragte Fehlersuche" bzw. weitere Amtsermittlung "ins Blaue" ist nicht angezeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, 188 - zitiert nach juris). Im Übrigen bestehen ungeachtet dessen nach summarischer Prüfung unter formellen Gesichtspunkten gegen die Rechtmäßigkeit der Universitätsgebührenordnung und speziell des angegriffenen Gebührentatbestandes keine Bedenken.

38

2. Der Gebührentatbestand der Rückmeldegebühr nach I. 1. Buchst. u) Anl. UGebO ist in materieller Hinsicht mangels einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht mit höherrangigem Recht in Gestalt der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) und den daraus folgenden Anforderungen vereinbar.

39

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 UGebO erhebt die Antragsgegnerin Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Gasthörergebühren. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die für sie geltenden Gebührensätze ergeben sich gemäß § 2 UGebO aus dem in der Anlage beigefügten Kostenverzeichnis, das Bestandteil der Gebührenordnung ist. Nach Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) ist eine Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro, die mit Antragstellung entsteht, vorgesehen.

40

Für die angegriffene Regelung gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) über die Erhebung einer Rückmeldegebühr fehlt es unter Zugrundelegung der sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) ergebenden Grenzen bzw. des Maßstabes für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. § 16 Abs. 5 - insbesondere dessen Satz 1 - des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landeshochschulgesetz - LHG-MV) vom 05. Juli 2002 (GVOBl. M-V, S. 398), für den sich die Gesetzgebungskompetenz des Landes aus Art. 70 Abs. 1, 30, 83 GG ergibt (vgl. BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1; BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973; VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -; VG Ansbach, Urt. v. 21.09.2006 - AN 2 K 04.01650 - jeweils zitiert nach juris), enthält eine solche Rechtsgrundlage nicht.

41

Nach § 16 Abs. 5 LHG-MV, der ausweislich ihrer Präambel Rechtsgrundlage für die Universitätsgebührenordnung bzw. den Gebührentatbestand der Rückmeldegebühr sein soll, können die Hochschulen Gebühren, Beiträge und Entgelte nach Maßgabe von Satzungen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur bedürfen, erheben (Satz 1). Die Hochschuleinrichtungen stehen den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen (Satz 2). Für die Gebührenbemessung finden gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes MV vom 04. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 348), entsprechende Anwendung.

42

a) Im Hinblick auf die Frage der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage ist mit Blick auf § 16 Abs.5 Satz 1 LHG M-V, der die Erhebung verschiedener Abgabearten bzw. von Entgelten vorsieht, und auch mit Blick auf das Antragstellervorbringen zunächst festzuhalten, dass es sich bei der Rückmelde"gebühr" nach Maßgabe von Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) ihrer Rechtsnatur bzw. ihrem Gegenstand nach um eine nichtsteuerliche Abgabe vom Typus der Gebühr bzw. Verwaltungsgebühr handelt.

43

Nach ihrem tatbestandlich bestimmten materiellen Gehalt (i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 UGebO) wird sie nicht - wie eine Steuer im Sinne der Art. 105, 106 GG - "voraussetzungslos", sondern als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung erhoben. Sie erfüllt dem Grunde nach die Merkmale des herkömmlichen Begriffs der Gebühr in Form der Verwaltungsgebühr.

44

Die Gebührenordnung bezeichnet die Abgabe zunächst ausdrücklich als Gebühr. Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die aus Anlass einer individuell zurechenbaren, öffentlichen Leistung dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm auferlegt wird und die jedenfalls auch dazu bestimmt ist, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken (vgl. BVerfG, U. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 -; BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 - jeweils zitiert nach juris). Dieses materielle Verständnis der Gebühr wird ausdrücklich auch dem Gebührenbegriff der Universitätsgebührenordnung zugrunde gelegt, wie die in § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 UGebO niedergelegten Definitionen der Verwaltungs- und Benutzungsgebühr belegen.

45

Die Universitätsgebührenordnung konzipiert die streitgegenständliche Abgabe nach ihrem Wortlaut, ihrer Systematik sowie nach Sinn und Zweck außerdem eindeutig als Verwaltungsgebühr. Die Rückmeldegebühr wird materiell als Gebühr in Gestalt einer Verwaltungsgebühr, d.h. als Gegenleistung für die Bearbeitung der Rückmeldung, erhoben; die mit ihr abgegoltene Leistung besteht in der anlässlich der Rückmeldung vorgenommenen Amtshandlung, durch die ein sachlicher und personeller Kostenaufwand verursacht wird.

46

Die Universitätsgebührenordnung ordnet die Rückmeldegebühr in der Anlage unter Punkt I. 1. u) bereits ausdrücklich unter die Kategorie ,Verwaltungsgebühren-Allgemeine Verwaltungsgebühren" ein.

47

In § 1 Abs. 1 Satz 2 UGebO ist ferner bestimmt, dass die Verwaltungsgebühr - im Sinne der Universitätsgebührenordnung - als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung der Antragsgegnerin zu sehen ist. Dies entspricht der gesetzlichen Definition der Verwaltungsgebühr in § 1 Satz 2 VwKostG M-V. Sie unterscheidet sich damit von der Benutzungsgebühr, die gemäß Satz 3 der Norm als Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme von Einrichtungen der Antragsgegnerin definiert wird (vgl. ebenso § 1 Satz 3 VwKostG M-V). Letztere knüpft an die Benutzung einer Einrichtung an, wohingegen die Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr mit einer besonderen Verwaltungsleistung der Gebührengläubigerin verbunden ist.

48

Schon aus dieser ausdrücklich erfolgten Zweiteilung der Gebühren in der Universitätsgebührenordnung ist der Sinn und Zweck der Erhebung der Rückmeldegebühr erkennbar. Die Einschreibe- und Rückmeldegebühr soll gerade nicht im Sinne einer Benutzungsgebühr als Gegenleistung für die Benutzung und den Zugang zu den Hochschuleinrichtungen erhoben werden, sondern vielmehr als Gegenleistung für die mit der Rückmeldung verbundene Leistung der Antragsgegnerin. Diese liegt im Verwaltungsvorgang der Bearbeitung der beantragten Rückmeldung:

49

Prinzipiell jeder Studierende hat anlässlich seiner Rückmeldung den satzungsrechtlich festgelegten Geldbetrag zu entrichten. Zwischen dieser Geldleistung einerseits und der Rückmeldung andererseits besteht Konnexität im Sinne gebührenrechtlicher Verknüpfung. Die Hochschulverwaltung erbringt als personell geprägter Leistungsapparat auf Veranlassung und im Interesse des einzelnen Amtshandlungen, die auf Grund des unmittelbaren Zusammenhangs von Inhalt (Durchführung der Rückmeldung) und personenbezogenem Erfolg (Fortführung der Hochschulzugehörigkeit) der Einzelleistung individuell zurechenbar sind und deshalb von den durch die Leistung Begünstigten "entgolten" werden. Das Rückmeldeverfahren bezweckt die Überprüfung, welche im zurückliegenden Semester eingeschriebenen Studierenden ihr Studium fortsetzen wollen und welche es beendet haben, sei es durch Ablegung einer Abschlussprüfung, sei es durch Abbruch des Studiums. Es dient zudem der amtlichen Bestätigung der individuellen Studienbiographie und damit regelmäßig dem nötigen Studiennachweis für die Meldung zu einer Studienabschlussprüfung. Dass es insofern den Studierenden individuell begünstigt, liegt auf der Hand (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris). Die auf ordnungsgemäße Fortdauer der Hochschulzugehörigkeit gerichtete Rückmeldung des Studierenden veranlasst die Hochschulverwaltung zu entsprechender administrativer Verrichtung. Ihr entstehen konnexe Personal- und Sachmittelaufwendungen, die aus dem Gebührenaufkommen finanziert werden sollen. Maßgeblicher Aspekt für den Gebührentatbestand ist die bei der Rückmeldung gebotene Vorgangsbearbeitung. Von deren Kosten entlastet die Gebühr die Hochschule; als Gegenleistung ist sie Bearbeitungs-, mithin Verwaltungsgebühr. Zugleich schließt die Verknüpfung der Vorgangsbearbeitung mit der Gebühr als Gegenleistung aus, dass die Antragsgegnerin ungeachtet ihrer Begriffswahl der Sache nach eine andere Abgabeart geregelt haben könnte. Entgolten wird kein von einer Einrichtung gebotener Sondervorteil ohne Rücksicht auf seine Inanspruchnahme im Sinne eines Beitrags, sondern die bei der Rückmeldung konkret beanspruchte und gewährte Sonderleistung (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris; Jobs, Verfassungsmäßigkeit von Gebühren bei der Rückmeldung Studierender, LKV 2003, 350, 352). Sie ist im Übrigen keine sog. "Verleihungsgebühr" (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.).

50

Die Rückmeldegebühr entsteht außerdem gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) mit der Antragstellung. Dies spricht ebenfalls dafür, die Rückmeldegebühr als Gebühr für die Bearbeitung der Rückmeldung einzuordnen. Sie wird nicht losgelöst von der vorzunehmenden Amtshandlung erhoben, sondern gerade anlässlich derselben. Durch die Antragstellung wird die Leistung der Antragsgegnerin ausgelöst.

51

Dieses Verständnis von der Rechtsnatur der Rückmeldegebühr untermauern die Materialien zur Entstehung der Universitätsgebührenordnung. Zur satzungsrechtlichen Bestimmung der Höhe der Rückmeldegebühr wurden in der Beschlussvorlage für die Sitzung des Senats vom 17. November 2004 bzw. in der Kalkulation die für die Bearbeitung entsprechender Rückmeldeanträge notwendigen Verwaltungsvorgänge und die hierfür zu veranschlagenden tatsächlichen Kosten ermittelt. Die ermittelten Kosten pro Bearbeitungsvorgang sind Grundlage der in der Universitätsgebührenordnung normierten Rückmeldegebühr in Höhe von 10,00 Euro.

52

b) Nachdem damit die Rechtsnatur der Rückmeldegebühr geklärt ist, beantwortet sich die Frage, ob §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Rückmeldegebühren nach Maßgabe von Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) bereitstellt, an Hand folgenden Maßstabes:

53

Die Festlegung von (legitimen) Gebührenzwecken sowie die Bestimmung des Umfangs der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners stellt sich grundsätzlich als eine Aufgabe des parlamentarischen Landesgesetzgebers dar, die nicht auf den Verordnungsgeber delegiert werden kann. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass sich aus der Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung (Art. 104a ff. GG) Grenzen für die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben und damit, als eine ihrer Erscheinungsformen, auch für die Gebührenerhebung ergeben. Zentrale Zulässigkeitsanforderung ist dabei das Erfordernis einer besonderen sachlichen Rechtfertigung.

54

aa) Sowohl die Erhebung der Gebühr dem Grunde nach als auch ihre Höhe, insbesondere die Bemessung des Gebührensatzes, bedarf im Verhältnis zur Steuer einer besonderen, unterscheidungskräftigen Legitimation. Hinsichtlich der Gebührenbemessung ist diese Voraussetzung gegeben, wenn die Höhe der Gebühr durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Der Gebührenpflichtige muss - erforderlichenfalls im Wege der Auslegung - hinreichend klar erkennen können, für welche öffentliche Leistung die Gebühr erhoben wird und welche Zwecke der Gesetzgeber mit der Gebührenbemessung verfolgt. Angesichts der von Verfassung wegen gebotenen Anforderung erkennbarer und hinreichend klarer gesetzgeberischer Entscheidungen über die bei der Bemessung der Gebührenhöhe verfolgten Gebührenzwecke obliegt es dem Gesetzgeber, in eigener Verantwortung aufgrund offener parlamentarischer Willensbildung erkennbar zu bestimmen, welche Zwecke er verfolgen und in welchem Umfang er die Finanzierungsverantwortlichkeit der Gebührenschuldner einfordern will (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urt. v. 19.03.2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -, BVerfGE 108, 1 - zitiert nach juris; BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 S. 42 ff.; ferner Beschl. v. 30.04.2003 - 6 C 6.02 -, BVerwGE 118, 128 <133>).

55

bb) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist weiter geklärt, dass die bundesverfassungsgerichtlichen Vorgaben den (Bundes-)Gesetzgeber nicht hindern, gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG bzw. den entsprechenden landesverfassungsrechtlichen Regelungen die nähere Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber zu überlassen. Allerdings setzt die Verfassungsmäßigkeit der Gebührenbemessung in einem solchen Fall nicht nur voraus, dass die Pflicht zur Zahlung von Gebühren nach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch den Gesetzgeber bestimmt ist. Zugleich ist erforderlich, dass der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck in der Verordnungsermächtigung seinen Niederschlag gefunden hat, wobei die Gebührenregelung erforderlichenfalls auszulegen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris). Das verfassungsrechtliche Gebot, dass der Gesetzgeber den Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners zu verantworten hat, verlangt dabei nicht, dass der Gesetzgeber die Gebührenhöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt, sofern sich der Umfang der Finanzierungsverantwortlichkeit hinreichend klar unter Heranziehung sonstiger Gesichtspunkte ergibt. Der Anforderung einer erkennbaren und hinreichend klaren gesetzgeberischen Entscheidung kann auch durch andere Ausgestaltungen der Verordnungsermächtigung Rechnung getragen werden, wie z.B. durch eine ausdrücklich vorgesehene Bindung der untergesetzlichen Regelung an geeignete anderweitige Bestimmungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.2003, a.a.O., 132, 135 sowie Urt. v. 19.09.2001 - 6 C 13.00 -, BVerwGE 115, 125, 130, jeweils im Hinblick auf § 3 VwKostG; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris). Entscheidet sich der Gesetzgeber für eine Gebührenregelung, die die Einzelheiten der Ausgestaltung des Gebührentatbestandes dem Verordnungsgeber überträgt, muss die Verordnungsermächtigung erkennen lassen, welche legitimen Gebührenzwecke ihr zugrunde liegen und in welchem Umfang die Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners eingefordert wird. Verordnungsermächtigung und untergesetzliche Gebührenregelung müssen einander insoweit entsprechen, als der mit dem Gebührentatbestand verfolgte Gebührenzweck sowie das Ausmaß der Finanzierungsverantwortlichkeit des Gebührenschuldners (auch) in der Verordnungsermächtigung ihren Ausdruck gefunden haben (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 12.07.2005 - 6 B 22.05 -, juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 - zitiert nach juris; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 -, juris; VG Hamburg, Urt. v. 21.06.2006 - 4 K 573/06 -, juris).

56

cc) Für die gesetzliche Grundlage zum Erlass entsprechender Satzungen nach Maßgabe des Landesrechts in Gestalt von § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V kann mit Blick auf die allein entscheidungserhebliche Frage, ob diese zur Regelung eines Gebührentatbestandes der Rückmeldegebühr ermächtigt, nichts anderes gelten.

57

Vorliegend sind den Hochschulen die Angelegenheiten des Gebührenwesens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V entsprechend ihrer Aufgabenstellung - in Abgrenzung zu den Selbstverwaltungsaufgaben, § 12 Abs. 1 LHG M-V - als staatliche Angelegenheiten übertragen. Diesem Umstand trägt auch das Zustimmungserfordernis zu Gunsten des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V Rechnung. Letzteres verdeutlicht insbesondere die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landeshochschulgesetz (LTDrs. 3/2311, zu § 15, S. 91, 92): Durch das Zustimmungserfordernis wird die staatliche Kontrolle gewährleistet. Da es sich beim Gebührenwesen nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzentwurfs (jetzt § 12 Abs. 2 Nr. 2) LHG M-V um eine staatliche Aufgabe handele, könnten in diesem Rahmen sowohl Rechts- als auch Zweckmäßigkeitsaspekte einfließen. Auch wenn § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V den Hochschulen ein "Satzungsrecht" einräumt, wird so deutlich, dass es sich insoweit nicht um das mit dem Selbstverwaltungsrecht typischerweise verknüpfte autonome Recht zum Erlass von Satzungen handelt, sondern um ein staatlich determiniertes Satzungsrecht, das einer staatlichen Verordnungsgebung entspricht bzw. diese ersetzt. Dann aber muss der formulierte Maßstab als Kontrollinstrument vorliegend einschlägig sein.

58

c) Unter Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes stellt § 16 Abs. 5 LHG M-V und im Besonderen dessen Satz 1 keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für den streitgegenständlichen Rückmeldegebührentatbestand nach Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) dar. §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V enthält keinerlei nähere Konkretisierung der nach Auffassung des Gesetzgebers zulässigen Gebühren dem Grunde nach bzw. der zulässigen Gebührenzwecke, die die Antragsgegnerin ermächtigen könnte, den streitgegenständlichen Rückmeldegebührentatbestand zu regeln.

59

Der Bestimmung des § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG-MV lässt sich ihrem Wortlaut nach nicht hinreichend klar entnehmen, dass der Gesetzgeber tatbestandlich die Erhebung einer Gebühr für die öffentliche Leistung der Bearbeitung der Rückmeldung zulassen wollte. Inhalt, Zweck und Ausmaß einer solchen Gebühr sind in § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V nicht konturiert; dass dies im Hinblick auf das Schreiben des Ministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 09. Juli 2004 - "Eröffnung eines Ausgestaltungsspielraumes, der bundesweit seinesgleichen sucht; Möglichkeit der Einnahmeerzielung in erheblichem Umfang" - möglicherweise den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht, bestätigt diesen Befund lediglich.

60

Auch systematische und entstehungsgeschichtliche Betrachtungen geben für eine gesetzliche Zulassung der Rückmeldegebühr bzw. Ermächtigung der Antragsgegnerin zur Regelung einer ebensolchen im Sinne des vorstehenden Maßstabes nichts her:

61

§ 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V, der bestimmt, dass die Hochschuleinrichtungen den Mitgliedern im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich zur Verfügung stehen, soweit der Hochschule hierfür keine besonderen Kosten entstehen, regelt zum einen gerade einen Fall, in dem grundsätzlich keine Gebühren oder anderweitige Geldleistungen fällig werden sollen. Zum anderen geht es um Kosten, die "bei der Aufgabenerfüllung" durch die Mitglieder entstehen können. Die Rückmeldung ist aber keine "Aufgabe" der Studenten in diesem Sinne, sondern eher "Pflicht" oder "Obliegenheit". Die Regelung bezieht sich ersichtlich entweder auf die Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern der Hochschule gesetzlich zugewiesen sind, wie z.B. die dienstlichen Aufgaben der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nach Maßgabe von § 57 LHG M-V, oder auf die Aufgaben der Hochschuleinrichtungen. Entscheidend ist zudem, dass hier die Benutzung von Hochschuleinrichtungen angesprochen ist, also ggfs. eine Benutzungsgebühr, aber eben gerade nicht eine Verwaltungsgebühr, wie sie die Rückmeldegebühr darstellt.

62

Entstehungsgeschichtlich bietet die Vorschrift des § 16 Abs. 5 Satz 2 LHG M-V ebenfalls keinen greifbaren Anhaltspunkt für die Frage der Zulässigkeit der Regelung eines Gebührentatbestandes der Rückmeldegebühr. Im Gegenteil: In der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung zum Landeshochschulgesetz (LTDrs. 3/2311, zu § 15, S. 91, 92) ist von "zusätzlichen" Kosten zu Lasten der Hochschulen die Rede. Da die Rückmeldung ein sich mehrfach wiederholender "normaler" Vorgang im Rahmen eines Studiums ist, kann man die damit verbundenen Kosten kaum als "zusätzliche" Kosten, die durch Gebühren, Beiträge und Entgelte zu decken wären, betrachten. Im Übrigen soll "die Möglichkeit der Erhebung von Gebühren, ... für Leistungen, durch welche den Hochschulen zusätzliche Kosten entstehen, ... geboten (sein), um die missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verhindern". Diese Missbrauchsgefahr macht im Kontext der Rückmeldung kaum Sinn, da sich die Frage stellt, wie eine "Rückmeldung" als universitäre Leistung missbraucht werden kann. Allenfalls mag hier an die verspätete Rückmeldung gedacht werden, wie sie bereits Gegenstand von § 4 Nr. 3 Hochschulgebührenverordnung war. Sinn kann diese Überlegung im Übrigen grundsätzlich im Zusammenhang mit der Benutzung universitärer Einrichtungen machen. Der Hinweis darauf, dass "überdies vermieden werden (soll), dass die Hochschulen derartige Leistungen aus Kostengründen nicht anbieten", räumt schließlich vollständig mit der Vorstellung auf, der Gesetzgeber könnte hier an die Erhebung von Rückmeldegebühren gedacht haben: Dass die Hochschulen aus Kostengründen eine Rückmeldung "nicht anbieten", ist schlechterdings ausgeschlossen.

63

Wenn für die Gebührenbemessung gemäß § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes MV in der genannten Fassung entsprechende Anwendung finden, besagt dies ebenfalls nichts für die Zulässigkeit einer Rückmeldegebühr. Die Vorschrift, die insoweit zusammen mit den übrigen Regelungen des Abs. 5 gegenüber § 112 LHG M-V i.d.F. vom 09. Februar 1994 (GVOBl. M-V, S. 293) einen Systemwechsel beinhaltet, bezieht sich lediglich auf die Gebühren"bemessung", verweist also gerade nicht auf einen (Rückmelde-) Gebührentatbestand dem Grunde nach oder auf einen bestimmten Gebührenzweck nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes M-V. Es wird nicht einmal auf die abstrakten Gebührenarten der Verwaltungs- und der Benutzungsgebühr nach näherer Definition des Verwaltungskostengesetzes M-V tatbestandlich Bezug genommen; ob eine solche Bezugnahme ggfs. im Hochschulrecht als Untergrenze der erforderlichen Regelungsdichte unter Berücksichtigung einer erforderlichen Abgrenzung zu § 6 LHG M-V ausreichend sein könnte, kann folglich offen bleiben.

64

In den Blick zu nehmen ist im Übrigen die Bestimmung des § 16 Abs. 4 Satz 1 LHG M-V: Danach stehen Einnahmen, die die Hochschulen im Zusammenhang mit ihren wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten sowie für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln oder Einrichtungen erzielen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 zur Verfügung. Abgesehen davon, dass der Gebührenpflichtige nach dem Wortlaut nicht ersehen kann, dass er insoweit einer Leistungspflicht im Zusammenhang mit der Rückmeldung unterliegen soll, könnte hier allenfalls der Begriff der "Einnahmen für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln" einen Fingerzeig auf die Zulässigkeit von Rückmeldegebühren enthalten. Es ist aber bereits - wiederum - nach dem Wortlaut unklar, ob mit "Einnahmen" Gebühren gemeint sein sollen. Auch nach der Definition der Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr passt die Formulierung nicht; sie weicht insbesondere von der Legaldefinition der Verwaltungsgebühr nach § 1 Abs. 1 Satz 2 VwKostG M-V ab, derzufolge es um die "Gegenleistung für eine Leistung (Amtshandlung)" geht und nicht um Gegenleistungen "für die Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln". Die Bestimmung bezieht sich offenbar nicht auf die Gegenleistung für "Amtshandlungen", hier interessierend in Gestalt der Bearbeitung der Rückmeldung. § 16 Abs. 4 Satz 2 LHG M-V gibt ebenfalls einen gewichtigen Hinweis darauf, dass andersartige Einnahmen gemeint sein dürften: Dort ist von Einnahmen aus Vermietung, etc. die Rede, die offensichtlich nicht als Gebühr qualifiziert werden können. Auch entstehungsgeschichtlich findet sich im Hinblick auf § 16 Abs. 4 LHG M-V kein Indiz für die gesetzliche Zulassung einer Rückmeldegebühr.

65

Der Vorschrift des § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V, wonach den Hochschulen insbesondere die Angelegenheiten des Gebührenwesens gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 LHG M-V entsprechend ihrer Aufgabenstellung als staatliche Angelegenheiten übertragen sind, lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte zur Frage der Zulässigkeit einer satzungsrechtlichen Rückmeldegebühr entnehmen.

66

Dies gilt auch für § 21 Abs. 1 LHG, der bestimmt, dass die Studierenden sich zu jedem Semester innerhalb der von der Hochschule bekannt gegebenen Frist zum Weiterstudium anzumelden haben (Rückmeldung); dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten.

67

Auch dieser Regelung kann insbesondere nicht im Wege einer wortlautorientierten oder systematischen Auslegung entnommen werden, der Gesetzgeber habe die Antragsgegnerin zur Regelung einer Rückmeldegebühr ermächtigt: Das Gesetz formuliert dem Wortlaut nach, "dabei" sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten, nicht jedoch "dafür"; die Vorschrift meint insoweit "bei Gelegenheit" und nicht "anlässlich" der Rückmeldung. Auch die Erwähnung der "Beiträge" macht deutlich, dass es insoweit nicht um die Erhebung von Rückmeldegebühren als Verwaltungsgebühren geht (vgl. auch § 17 Abs. 6 Nr. 3 LHG). Anknüpfend an den Wortlaut setzt diese Bestimmung nach ihrer Systematik anderweitig - insbesondere auf der Grundlage einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage geregelte - Gebühren- und Beitragstatbestände voraus. Die Gesetzesbegründung macht entstehungsgeschichtlich keine konkreten Ausführungen zu dem Halbsatz, "dabei sind die fälligen Gebühren und Beiträge zu entrichten", und ist folglich unergiebig.

68

Ein entstehungsgeschichtliches Argument gegen einen gesetzgeberischen Willen zur Ermächtigung der Hochschulen, eine Rückmeldegebühr zu erheben, lässt sich demgegenüber aus der inzwischen außer Kraft getretenen Hochschulgebührenverordnung vom 22. September 1994 (GVOBl. M-V, S.916) ableiten. Die Hochschulgebührenverordnung wurde, wie § 5 Abs. 2 UGebO zeigt, bis zum Inkrafttreten der Universitätsgebührenordnung vom 08. Februar 2005 auch im Bereich der Antragsgegnerin angewandt. Gemäß § 4 Nr. 3 Hochschulgebührenverordnung wurden - neben drei anderen Gebührentatbeständen - für verspätet beantragte Einschreibung oder Rückmeldung, für verspätetes Belegen oder für die nachträgliche Änderung des Belegens sowie für verspätetes Gebührenzahlen jeweils zehn deutsche Mark als Verwaltungsgebühren erhoben. Die ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragte Einschreibung oder Rückmeldung war also gebührenfrei. Die Hochschulgebührenverordnung war während der Genese des LHG M-V vom 05. Juli 2002 noch in Kraft. Selbst wenn man deshalb davon ausgehen könnte, dass dem Gesetzgeber die Gebührentatbestände der Hochschulgebührenverordnung bekannt waren, und man § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V im Wege der Auslegung entsprechend inhaltlich unterlegen wollte, lässt sich aus diesem Umstand folglich gerade keine Billigung des Gesetzgebers für die Erhebung einer Verwaltungsgebühr im Falle einer ordnungsgemäß bzw. rechtzeitig beantragten Rückmeldung ableiten. Im Gegenteil läge eher die Schlussfolgerung nahe, dass der Gesetzgeber insoweit auf der Basis der bis dahin geltenden Rechtslage von einer Gebührenfreiheit ausgegangen ist.

69

Finden sich nach alledem keine positiven Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Hochschulen zur Normierung einer Rückmeldegebühr ermächtigt hat, erweist sich andererseits eine im Sinne der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht hinreichende tatbestandliche Umschreibung einer Rückmeldegebühr und des ihr zugrunde liegenden Gebührenzwecks gerade mit Blick auf § 6 LHG M-V als zwingend erforderlich. § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V muss hinsichtlich der Reichweite der in ihm enthaltenen Satzungsermächtigung im Kontext zu §6 LHG M-V gesehen werden. Gemäß § 6 LHG M-V, der mit der Überschrift "Studiengebühren" versehen ist, werden für ein Studium Gebühren bis zu einem ersten und bei gestuften Studiengängen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss nicht erhoben (Satz 1). Dies gilt auch für die im Rahmen dieser Studien zu erbringenden Hochschulprüfungen und für Promotionsverfahren, sowie die mit dem Studium notwendig verbundene Nutzung von Hochschulreinrichtungen (Satz 2).

70

Die damit gesetzlich geregelte Studiengebührenfreiheit steht in einem Spannungsverhältnis zur in §16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V enthaltenen Ermächtigung, in Satzungen die Erhebung von Gebühren vorzusehen. Hier stellt sich zwangsläufig die Frage der Abgrenzung bzw. danach, ob ein Tatbestand der Rückmeldegebühr nach § 6 LHG M-V verboten oder nach § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V erlaubt sein soll. Gerade auch unter diesem Blickwinkel müsste der gesetzlichen Regelung eine Normierungsbefugnis für eine Rückmeldegebühr entnommen werden können, damit § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V insoweit hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Satzungsbestimmung sein könnte. Die nach Maßgabe des vorstehenden Maßstabes erforderliche Regelungsklarheit dahingehend, welche Kosten einer öffentlichen Leistung sowie welche durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile in die Bemessung der Gebührenhöhe einfließen dürfen, ist notwendige Voraussetzung dafür, dass mehrere Gebührenregelungen in der Rechtsordnung so aufeinander abgestimmt werden können, dass die Gebührenschuldner nicht durch unterschiedliche Gebühren zur Deckung gleicher Kosten einer Leistung oder zur Abschöpfung desselben Vorteils einer Leistung mehrfach herangezogen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13/03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160; OVG Bremen, Beschl. v. 11.08.2006 - 1 A 49/06 -, NordÖR 2006, 464 -; VGH München, Urt. v. 12.12.2007 - 7 BV 06.3227 - jeweils zitiert nach juris). Nichts anderes kann gelten, wenn die Abgrenzungsfrage aufgeworfen wird, ob die Rückmeldegebühr als eine Art Studiengebühr im Sinne von § 6 LHG M-V zu werten sein könnte, die dann verboten wäre (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; vgl. auch Jobs, Verfassungsmäßigkeit von Gebühren bei der Rückmeldung Studierender, LKV 2003, 350, 354). Das Verbot der Studiengebühr bedarf im vorstehenden Sinne der Abstimmung mit § 16 Abs.5 Satz 1 LHG M-V. Da - wie ausgeführt - § 16 Abs. 5 Satz 1 LHG M-V und andere Vorschriften im vorstehend erläuterten Sinne keinen hinreichend verlässlichen Aufschluss über die Zulässigkeit der satzungsrechtlichen Normierung einer Rückmeldegebühr enthalten, fehlt die Möglichkeit, die notwendige Abstimmung bzw. Abgrenzung der zwei Bestimmungen nach Maßgabe des Gesetzes vorzunehmen.

71

Ohne dass dies für die Frage der hinreichenden Ermächtigungsgrundlage nach Landesrecht entscheidungserheblich sein kann, ist abrundend darauf hinzuweisen, dass in anderen Bundesländern vielfach - wohl auch unter dem Eindruck zwischenzeitlicher Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts - eine spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Rückmeldegebühren - regelmäßig als Teil eines Verwaltungskostenbeitrags - geschaffen worden ist (vgl. Art. 72 Abs. 1 Satz 2 BayHSchG; § 30 Abs. 1 a Satz 1 BbgHG; § 109b HSchG Bremen; § 6a Abs. 1 Satz 2 HmbHG; § 64a Abs. 1 HSchulG Hessen; § 4 Abs. 1 Satz 2 ThürHGEG).

72

3. Auch wenn diese Frage mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen nicht mehr entscheidungserheblich ist, weist der Senat darauf hin, dass im Falle der Existenz einer hinreichenden, gegenüber § 6 LHG M-V abgegrenzten gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zur satzungsrechtlichen Regelung einer Rückmeldegebühr als Verwaltungsgebühr wohl keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der konkret zur Kontrolle durch den Senat gestellten Bestimmung zur Rückmeldegebühr gemäß Anl. UGebO I. 1. Buchst. u) bestanden hätten.

73

Die Höhe der Rückmeldegebühr dürfte nicht zu beanstanden sein. Gemäß § 3 VwKostG-MV i.V.m. § 16 Abs. 5 Satz 3 LHG-MV sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Diesen Anforderungen dürfte die streitgegenständliche Rückmeldegebühr in Höhe von 10,- Euro genügen. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Erhebung der Rückmeldegebühr den Gebührenzweck der Kostendeckung. Dieser Zweck dürfte die Gebührenhöhe umfassend rechtfertigen können. Die durch die Antragsgegnerin vor Einführung der Rückmeldegebühr vorgenommene Kalkulation hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei der Universitätsverwaltung einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand mit Kosten in Höhe von 9,18 Euro, bei gemeinsamer Betrachtung von Einschreibung und Rückmeldung von 9,78 Euro verursacht. Die Berechnungen sind nach kursorischer Betrachtung tragfähig und nachvollziehbar. Die Rückmeldegebühr in Höhe von 10,- Euro entspräche damit dem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand. Ein Missverhältnis zur vorstehend erläuterten Bedeutung der Rückmeldung für den Studierenden dürfte dabei nicht bestehen. Im Hinblick darauf, dass der Betrag von 10,00 Euro nicht genau den ermittelten Kosten entspricht, ist darauf hinzuweisen, dass jedenfalls die vorliegend geringfügig höhere Gebühr angemessen und nicht grob missbräuchlich zu hoch angesetzt sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.2003 - 6 C 13.03 -, Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 160 - zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.07.1998 - 9 S 1763/97 -, DÖV 1998, 973 - zitiert nach juris); angemerkt sei allerdings, dass eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro ausschließlich für die Rückmeldung auf Basis der bisherigen Kalkulation insoweit durchgreifenden Zweifeln begegnen dürfte.

74

Die Erhebung einer Rückmeldegebühr dürfte nicht gegen Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das insoweit geschützte Teilhaberecht auf Zulassung zu den Ausbildungseinrichtungen verstoßen, das unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen steht, was der einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urt. v. 18. Juli 1972 - 1BvL 32/70 und 25/71 -, BVerfGE 33, 303, 330 ff.; Beschl. v. 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393, 610/85 -, BVerfGE 85, 36, 53 f.). Es umfasst insbesondere nicht den Anspruch auf ein kostenloses Studium (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, BVerwGE 102, 142, 146 f.). Das Teilhaberecht kann von einer Studiengebührenregelung allenfalls dann in seinem Schutzbereich berührt sein, wenn die Kosten eines staatlichen Ausbildungsangebotes dazu führen, dass die Inanspruchnahme auf Auszubildende beschränkt bleibt, die über entsprechend umfangreiche finanzielle Mittel verfügen, und damit die Besitzverhältnisse zu einer unüberwindbaren sozialen Barriere werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 23. Oktober 1996 - 6 C 1.94 -, a.a.O. und vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff.; vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518 - zitiert nach juris). Dies dürfte angesichts der Höhe der Rückmeldegebühr von 10,00 Euro offensichtlich nicht der Fall sein (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris). Die Pflicht zur Zahlung von Rückmeldegebühren wäre im Übrigen nach ihrer Ausgestaltung allenfalls einer Berufsausübungsregelung vergleichbar und deshalb an den dafür in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben zu messen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518; Urt. v. 10.10.2007 - 15 A 1596/07 -, DVBl. 2007, 1442, jeweils zu Studiengebühren m.w.N. - zitiert nach juris). Die sich aus der Gebührenerhebung ergebende Belastung für den einzelnen Studenten dürfte jedoch gering, gegenüber den daraus erwachsenen Vorteilen nicht unangemessen und damit nicht grundrechtswidrig sein (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 15.11.2007 - 8 UE 1584/05 -, juris; OVG Berlin, Urt. v. 14.07.1998 - 8 B 186.96 -, juris). Im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin bezweckte Kostendeckung ist sie durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls gerechtfertigt.

75

Daran dürfte auch der Umstand nichts ändern, dass es ohne Zahlung der Rückmeldegebühr gemäß §17 Abs. 6 Nr. 3 LHG M-V ggfs. zur Exmatrikulation kommt. Regelungen über die Berufsausübung oder über die Modalitäten des Studiums werden grundsätzlich nicht dadurch zu Berufs- oder Ausbildungswahlregelungen, dass an ihre Missachtung Sanktionen geknüpft werden, die zu einem Ausschluss von der Berufs- oder Studiertätigkeit führen. Die Exmatrikulation stellt in diesem Sinne nur eine mittelbare Folge der Ausbildungsregelung dar und ist einer gesonderten Bewertung zu unterziehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 01.12.2004 - 8 A 3358/04 -, DVBl. 2005, 518; BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 -, BVerwGE 115, 32, 34 ff.).

76

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

77

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beurteilt sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

78

Revisionszulassungsgründe gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen. Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, daß auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens je 15 Hektar beantragt wird.

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes, in dem er liegt.

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, daß die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Das Jagdrecht steht dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Als selbständiges dingliches Recht kann es nicht begründet werden.

(2) Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.

(3) Das Jagdrecht darf nur in Jagdbezirken nach Maßgabe der §§ 4ff. ausgeübt werden.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Recht, das auf Grund des Artikels 75 in der bis zum 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden ist und das auch nach diesem Zeitpunkt als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Befugnisse und Verpflichtungen der Länder zur Gesetzgebung bleiben insoweit bestehen. Auf den in Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 genannten Gebieten können die Länder von diesem Recht abweichende Regelungen treffen, auf den Gebieten des Artikels 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 5 und 6 jedoch erst, wenn und soweit der Bund ab dem 1. September 2006 von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht hat, in den Fällen der Nummern 2 und 5 spätestens ab dem 1. Januar 2010, im Falle der Nummer 6 spätestens ab dem 1. August 2008.

(2) Von bundesgesetzlichen Regelungen, die auf Grund des Artikels 84 Abs. 1 in der vor dem 1. September 2006 geltenden Fassung erlassen worden sind, können die Länder abweichende Regelungen treffen, von Regelungen des Verwaltungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2008 aber nur dann, wenn ab dem 1. September 2006 in dem jeweiligen Bundesgesetz Regelungen des Verwaltungsverfahrens geändert worden sind.

(3) Auf dem Gebiet des Artikels 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 darf abweichendes Landesrecht der Erhebung der Grundsteuer frühestens für Zeiträume ab dem 1. Januar 2025 zugrunde gelegt werden.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, (Wild) zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepaßten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muß so durchgeführt werden, daß Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten.

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfaßt auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

(1) Verboten ist

1.
mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuß, auf Schalenwild und Seehunde zu schießen;
2.
a)
auf Rehwild und Seehunde mit Büchsenpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 m (E 100) weniger als 1 000 Joule beträgt;
b)
auf alles übrige Schalenwild mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben;
c)
mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;
d)
auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;
3.
die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Metern von der Bezirksgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;
4.
Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, sowie Federwild zur Nachtzeit zu erlegen; als Nachtzeit gilt die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang; das Verbot umfaßt nicht die Jagd auf Möwen, Waldschnepfen, Auer-, Birk- und Rackelwild;
5.
a)
künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zum Anstrahlen oder Beleuchten des Zieles, Nachtzielgeräte, die einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen und für Schußwaffen bestimmt sind, Tonbandgeräte oder elektrische Schläge erteilende Geräte beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art zu verwenden oder zu nutzen sowie zur Nachtzeit an Leuchttürmen oder Leuchtfeuern Federwild zu fangen;
b)
Vogelleim, Fallen, Angelhaken, Netze, Reusen oder ähnliche Einrichtungen sowie geblendete oder verstümmelte Vögel beim Fang oder Erlegen von Federwild zu verwenden;
6.
Belohnungen für den Abschuß oder den Fang von Federwild auszusetzen, zu geben oder zu empfangen;
7.
Saufänge, Fang- oder Fallgruben ohne Genehmigung der zuständigen Behörde anzulegen;
8.
Schlingen jeder Art, in denen sich Wild fangen kann, herzustellen, feilzubieten, zu erwerben oder aufzustellen;
9.
Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten, sowie Selbstschußgeräte zu verwenden;
10.
in Notzeiten Schalenwild in einem Umkreis von 200 Metern von Fütterungen zu erlegen;
11.
Wild aus Luftfahrzeugen, Kraftfahrzeugen oder maschinengetriebenen Wasserfahrzeugen zu erlegen; das Verbot umfaßt nicht das Erlegen von Wild aus Kraftfahrzeugen durch Körperbehinderte mit Erlaubnis der zuständigen Behörde;
12.
die Netzjagd auf Seehunde auszuüben;
13.
die Hetzjagd auf Wild auszuüben;
14.
die Such- und Treibjagd auf Waldschnepfen im Frühjahr auszuüben;
15.
Wild zu vergiften oder vergiftete oder betäubende Köder zu verwenden;
16.
die Brackenjagd auf einer Fläche von weniger als 1 000 Hektar auszuüben;
17.
Abwurfstangen ohne schriftliche Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten zu sammeln;
18.
eingefangenes oder aufgezogenes Wild später als vier Wochen vor Beginn der Jagdausübung auf dieses Wild auszusetzen.

(2) Die Länder können die Vorschriften des Absatzes 1 mit Ausnahme der Nummer 16 erweitern oder aus besonderen Gründen einschränken; soweit Federwild betroffen ist, ist die Einschränkung nur aus den in Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen und nach den in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2009/147/EG genannten Maßgaben zulässig.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 2 Buchstaben a und b vorgeschriebenen Energiewerte können unterschritten werden, wenn von einem staatlichen oder staatlich anerkannten Fachinstitut die Verwendbarkeit der Munition für bestimmte jagdliche Zwecke bestätigt wird. Auf der kleinsten Verpackungseinheit der Munition ist das Fachinstitut, das die Prüfung vorgenommen hat, sowie der Verwendungszweck anzugeben.

(1) Wird gegen jemanden

1.
wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder
2.
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluß an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.

Wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekanntwerden, so ist die Behörde in den Fällen des § 17 Abs. 1 und in den Fällen, in denen nur ein Jugendjagdschein hätte erteilt werden dürfen (§ 16), sowie im Falle der Entziehung gemäß § 41 verpflichtet, in den Fällen des § 17 Abs. 2 berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Jagdscheingebühren besteht nicht. Die Behörde kann eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheines festsetzen.

(1) Wird gegen jemanden

1.
wegen einer Straftat, die er bei oder im Zusammenhang mit der Jagdausübung begangen hat, eine Strafe verhängt oder
2.
wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 39, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten bei der Jagdausübung begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt,
so kann ihm in der Entscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verboten werden, die Jagd auszuüben.

(2) Das Verbot der Jagdausübung wird mit der Rechtskraft der Entscheidung wirksam. Für seine Dauer wird ein erteilter Jagdschein, solange er nicht abgelaufen ist, amtlich verwahrt; das gleiche gilt für einen nach Ablauf des Jagdjahres neu erteilten Jagdschein. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(3) Ist ein Jagdschein amtlich zu verwahren, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tage an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(4) Über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 3 Satz 1 ist der Täter im Anschluß an die Verkündung der Entscheidung oder bei deren Zustellung zu belehren.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.