Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Okt. 2009 - 2 L 283/06

published on 21.10.2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Okt. 2009 - 2 L 283/06
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 13. Juli 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auf 16.786,29 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten einen höheren Ausgleich für den Verlust seiner Versorgungsansprüche nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis.

2

Der Kläger war mit Wirkung zum 01. April 1993 zum Universitätsprofessor des Landes Mecklenburg-Vorpommern ernannt worden. Er erhielt auf der Grundlage einer Berufungsvereinbarung Besoldung nach der BesGr C4 BBesG i.V.m. § 1 der 2. BesÜV mit dem Zusatz "(100%)". Er ist mit Ablauf des 31. März 2003 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden. Auf seinen Antrag erfolgte die Nachversicherung bei der Bayerischen Ärzteversorgung durch den Beklagten jedoch nur unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze "Ost".

3

Der gegen das klagabweisende Urteil fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.

4

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 31.07.2009 - 2 L 111/09 -, m.w.N.).

5

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

6

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.

7

Im Ergebnis zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Nachversicherung des Klägers in Einklang mit den maßgeblichen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften der §§ 181, 228a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI unter Zugrundelegung der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" erfolgt ist. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er habe aufgrund seiner Berufungsvereinbarung einen Anspruch auf Nachversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze "West", fehlt es dem Zulassungsvorbringen an einer Auseinandersetzung mit dem zutreffend vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Ansatz, dass für die Frage der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze "Ost" nach den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 228a Abs. 1 Satz 1 SGB VI darauf abzustellen ist, ob die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitragsgebiet erzielt worden sind. Die zugrundeliegenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sind nicht dispositiv. Auch eine freiwillige Höherversicherung, die nach § 280 SGB VI unter den vormals bis Ende 1997 im § 234 SGB VI a.F. geregelten engen Voraussetzungen möglich war, scheidet vorliegend ersichtlich aus.

8

Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, auch der Berufungsvereinbarung lasse sich keine weitergehende Zusicherung bzw. eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung entnehmen, greifen nicht durch. Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf § 2 Abs. 2 BBesG in Zusammenhang mit den hier zu klärenden, eher dem Versorgungsrecht zuzuordnenden Fragen, abgestellt hat. Denn jede Auslegung der Berufungsvereinbarung, die unstreitig keine unmittelbare Aussage zu den Maßgaben einer Nachversicherung trifft, ist bereits insoweit gesperrt, als für eine ergänzende Auslegung dort kein Raum ist, wo es an einer der Dispositionsfreiheit der Vertragsbeteiligten unterliegenden und damit offenen Rechtslage fehlt. Die Vorschriften der §§ 181 ff., 228a SGB VI eröffnen aber - wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat - keine (vertragliche) Gestaltungsfreiheit. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich nicht weiter mit der entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, dass § 54 Satz 1 VwVfG M-V einer vertraglichen Regelung in Abbedingung der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften entgegensteht.

9

Im Übrigen ist aber auch aus beamtenrechtlicher Sicht für weitergehende Ansprüche des Klägers kein Raum. Denn nach § 39 LBG M-V entfällt mit der Entlassung des früheren Beamten aus dem Dienst sein Anspruch auf Versorgung (vgl. Koll/Stach, LBG M-V, Stand: Januar 2006, § 39 Anm. 7.3). An seine Stelle tritt - bezogen auf den hier zugrundeliegenden Sachverhalt - ein Anspruch auf Nachversicherung. Soweit das Beamtenrecht ergänzende gesetzliche Regelungen bereithält, die dem entlassenen Beamten zugute kommen (z.B. Unterhaltsbetrag, Übergangsgeld, Unfallfürsorge), sind deren gesetzlich geregelte Voraussetzungen im Falle des Klägers nicht erfüllt und von ihm auch nicht behauptet worden. § 95 Abs. 2 LBG M-V i.V.m. § 3 Abs. 2 BeamtVG (vgl. auch § 183 BBG) schließt Vereinbarungen ausdrücklich aus, die dem Beamten eine höhere Versorgung als die ihm gesetzlich zustehende verschaffen soll. Da aber bei Verlust der Versorgungsansprüche infolge Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis - bezogen auf den hier zugrundeliegenden Fall - nur die Nachversicherung nach den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eröffnet wird, bleibt für eine ergänzende Auslegung der Berufungsvereinbarung (§§ 133, 157 BGB analog), auch mit Rücksicht auf den auch im Besoldungs- und Versorgung geltenden Gesetzesvorbehaltsgrundsatz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.07.2009 - 2 B 20/09 -, zit. nach juris Rn. 9) kein Raum. Die fehlende gesetzliche Regelung kann nicht durch Vereinbarung begründet werden (vgl. Plog/Wiedow/Beck, BBG, Stand Juli 2009, § 34 Rn. 6).

10

Auch mit seinem Einwand, dass das damalige Besoldungsrecht Zulagen zum Grundgehalt der Hochschulprofessoren ermöglichte, dringt der Kläger nicht durch. Denn die damit angesprochenen Zuschüsse zum Grundgehalt (vgl. § 34 BBesG a.F.) stellten - gerade im Unterschied zu der hier in Rede stehenden Problematik des Ausgleichs für den Verlust von Versorgungsansprüchen bei Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis - eine gesetzliche Regelung der Besoldung dar, die dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerade Rechnung trägt. An einer gesetzlichen Regelung, die die Aufstockung der sozialversicherungsrechtlich geregelten Nachversicherung des Beamten ermöglichen würde, fehlt es demgegenüber. Da auch der Grundsatz des Gesetzesvorbehalts aus Art. 20 Abs. 3 GG zu den Rechtsvorschriften i.S. des § 54 Satz 1 VwVfG M-V zählt (vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 54 Rn. 98), ist eine Individualvereinbarung insoweit gesperrt.

11

Schließlich kann auch über einen Schadensersatzanspruch (aus nachwirkender beamtenrechtlicher Fürsorgepflicht) kein weitergehender Anspruch des Klägers hergeleitet werden, wenn bereits eine entsprechende Vereinbarung nach beamtenrechtlichen Maßstäben unwirksam wäre (vgl. Schwegmann/Summer, BBesG, Stand Jan. 2009, § 2 Rn. 17f). Denn es fehlt jedenfalls an einer entsprechenden Fürsorgepflichtverletzung wenn für eine entsprechende Regelung durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die gesetzliche Akzeptanz fehlt. Eine weitergehende Auseinandersetzung des Zulassungsvorbringen mit diesem Ansatz erfolgte nicht.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 31.07.2009 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 8. Juli 2009 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulass
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 8. Juli 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Genehmigung des Betriebes einer Ersatzschule in der 5. und 6. Jahrgangsstufe.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Juli 2009 abgewiesen. Es könne - so das erstinstanzliche Gericht - aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht festgestellt werden, dass die klägerische Schule i.S.v. § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V in ihren Zielen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehe. Dem Kläger fehle es an einem tragfähigen Konzept, um in den Schuljahrgängen 5 und 6 einen Unterricht abzuhalten, der die Schüler mit der notwendigen jahrgangsbezogenen Kompetenz hinsichtlich des fachlichen Leistungsstands und der sozialen Entwicklung ausstatte.

3

Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

5

1. Der zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

6

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

8

Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer ist zu der Einschätzung, der klägerischen Schule fehle es an einem tragfähigen Konzept, um auch in den beantragten Schuljahrgängen 5 und 6 einen § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V entsprechenden Unterricht abhalten zu können, aufgrund der Würdigung der Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. # # und Prof. Dr. # # rechtsfehlerfrei gelangt. Die Beanstandung der Beweiswürdigung durch den Kläger vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufzuzeigen; vielmehr hat das Gericht hier entsprechend dem Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Überzeugung von der Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.

9

Ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wird, insbesondere wenn ein Gericht Umstände übergeht, die entscheidungserheblich sind und deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Es fehlte dann an einer tragfähigen Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sowie der Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen daraufhin, ob die Grenze eine objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin läge eine Verletzung des sachlichen Rechts. Des Weiteren verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Mit diesem Erfordernis wird nicht nur die Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, sondern auch die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht erst ermöglicht. Damit ist der Begründungszwang zugleich ein rechtstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Gerichts. Der Umfang und Tiefgang der leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil kann nicht abstrakt festgeschrieben werden. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist hingegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann regelmäßig daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht befasst. Es besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten sowie den vollständigen Sachverhalt zutreffend zugrundegelegt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bedeutsame Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Dies spricht regelmäßig dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.).

10

Der Kläger hat weder hinreichend dargelegt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts fehlt noch dass mit dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtende Würdigung überschritten wäre. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, Ausschnitte aus dem Protokoll über die Zeugeneinvernahme wiederzugeben und eigenständig - mit anderer Gewichtung - zu würdigen. Hinweise im Zulassungsantrag, das Gericht hätte nach Auffassung des Klägers der Aussage des einen sachverständigen Zeugen ein "sehr viel höheres Gewicht beimessen" müssen, bzw. "aus einer Gesamtschau der Aussagen beider Gutachter" gehe "hervor, dass die Prognose für die 5. und 6. Jahrgangsstufe der Landschule Lüchow positiv ausfallen" müsse, werden den Anforderungen des Darlegungsgrundsatzes nicht gerecht. Selbst die vom Kläger angeführten - vom Kläger selbst als nebensächlich bezeichneten - "Unrichtigkeiten" in der Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. # sind bei genauer Betrachtung nicht einmal widersprüchlich.

11

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 (BVerfGE 88, 40 ff.) zu Unrecht entnommen, dass die Klägerseite die Feststellungslast bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit des Schulkonzepts treffe, überzeugt das Zulassungsvorbringen nicht.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung verallgemeinernd zum Schulgenehmigungsrecht ausgeführt, dass sich die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen nach der materiellen Rechtslage sowie den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtseingriffs bemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, zit. nach juris Rn. 53). Das Tatsachengericht muss danach bei der Beurteilung fachlicher Fragen auf die Kompetenz von Sachverständigen insoweit zurückgreifen, als auf der Grundlage dieser Aufklärung die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausgeschlossen werden müsste. Entsprechend den allgemeinen Regeln zur Beweiswürdigung stellt das Bundesverfassungsgericht auch in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung darauf ab, dass die fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründet sein müssen. Das Gericht ist zu weiterem verpflichtet, wenn aufgrund der fachlichen Stellungnahmen von Sachverständigen grundlegende Bedenken gegen die behördliche Entscheidung bestehen.

13

Gegen die Anlehnung des Verwaltungsgerichts an diese allgemein gehaltenen Ausführungen mit ihren Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast ist nichts zu erinnern. Sie entspricht auch den allgemeinen Regeln zur materiellen Beweislastfrage nach der Normgünstigkeitstheorie. Fehlt eine ausdrückliche Beweislastregel beantwortet sich die Frage der Beweislastverteilung im Falle der Nichterweislichkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen im Falle der Leistungsverwaltung zu Lasten des den Verwaltungsakt fordernden Bürgers (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 55).

14

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es erst aufgrund der in der zweiten mündlichen Verhandlung präsentierten Unterlagen über den Waldorfklassenlehrer substantiiert möglich war, dessen Eignung als Kompetenzträger betreffend die pädagogische Konzeptionsarbeit unter Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsmodells an der klägerischen Schule für die Jahrgangsstufen 5 und 6 zu beurteilen. Eben dies hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Informationen über den wissenschaftlichen Streitstand, den die sachverständigen Zeugen vermittelt haben, getan. Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V gehen zu Lasten des antragstellenden Schulträgers (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 956).

15

Dem steht auch - entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers - nicht entgegen, dass der Beklagte mit Verfügung vom 18. August 2006 dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundschule in freier Trägerschaft erteilt hat. Denn jene Genehmigung bezog sich gerade - nach entsprechender Antragsbeschränkung - nur auf die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

16

2. Die Divergenzrüge greift nicht durch. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem solchen der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - hier des Bundesverfassungsgerichts - abweicht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht es nicht, wenn lediglich vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe sich zur Untermauerung seiner eigenen Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Bundesverfassungsgericht berufen. Wenn also das VG - wie der Kläger meint - angenommen hätte, aus der bereits zitierten Entscheidung ergebe sich, dass die Schulträger bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit seines Konzepts die Beweislast treffe, so ist die Divergenzrüge nicht bereits dann erfolgreich, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung in der zitierten Entscheidung tatsächlich nicht vertreten hat. Eine Divergenz läge erst dann vor, wenn das Bundesverfassungsgericht die Beweislast bei der Genehmigungsbehörde gesehen hätte. Dies wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Ob das Verwaltungsgericht das Bundesverfassungsgericht unrichtig zitiert hat, spielt dagegen für die Divergenzrüge keine entscheidende Rolle. Hinsichtlich daraus etwa resultierender Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

19

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

20

Der nach der Einreichung dieses Zulassungsantragsantrags beim erkennenden Senat unter dem Az. 2 L 111/09 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung vom 18. August 2006 zum Betrieb einer Ersatzschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf die Jahrgangsstufe 6 zu erweitern, dürfte damit unzulässig geworden sein.

(1) Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt der Zahlung gilt der Tag der Wertstellung des Gegenwerts der Beiträge auf dem Konto des Rentenversicherungsträgers.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden für diesen Zeitraum auch die beitragspflichtigen Einnahmen aus der weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern und Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, der sich aus § 166 Absatz 1 Nummer 4 und 4a ergebende Betrag bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

(2a) Bei nachzuversichernden Soldaten auf Zeit sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 Beitragsbemessungsgrundlage die um 20 vom Hundert erhöhten beitragspflichtigen Einnahmen. Bei der Erhöhung der beitragspflichtigen Einnahmen sind abweichend von § 157 auch beitragspflichtige Einnahmen über der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen, höchstens bis zu einem Betrag der um 20 vom Hundert erhöhten Beitragsbemessungsgrenze.

(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung der Teil dieses Betrages, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzeiten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag, der für die Berechnung der Beiträge für Grundwehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum maßgebend war.

(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage werden für die Berechnung der Beiträge um den Vomhundertsatz angepasst, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, für das die Beiträge gezahlt werden, übersteigt oder unterschreitet.

(5) Die Beiträge werden von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen. Ist die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft auf eine weitere Beschäftigung erstreckt worden, werden die Beiträge für diesen Zeitraum von den Arbeitgebern, Genossenschaften oder Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.

(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeitsentgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemessungsgrundlagen

1.
an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße (Ost)),
2.
an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitrittsgebiet (Beitragsbemessungsgrenze (Ost), Anlage 2a)
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitragsbemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten entsprechend.

(2)(weggefallen)

(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.

(1) Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe haben Versicherte auch nach dem 31. Dezember 2004 Anspruch auf Übergangsgeld, die unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der Leistungen Arbeitslosenhilfe bezogen haben, und für die von dem der Arbeitslosenhilfe zugrunde liegenden Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden sind.

(2) Für Anspruchsberechtigte nach Absatz 1 ist für die Berechnung des Übergangsgeldes § 21 Abs. 4 in Verbindung mit § 47b des Fünften Buches jeweils in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Der Besitzeinweisungsbeschluß muß enthalten

1.
die Bezeichnung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen, des Bundes als Antragsteller und des Eingewiesenen sowie des Zweckes, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
die Bezeichnung des Gegenstands der Besitzeinweisung; hierbei soll
a)
das von der Enteignung betroffene Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger oder sonst üblicher Bezeichnung angegeben werden; im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils ist bei der Besitzeinweisung die Begrenzung dieses Teiles zu beschreiben;
b)
soweit ein Recht an einem Grundstück (§ 12 Abs. 1) Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung angegeben werden;
c)
soweit ein sonstiges Recht im Sinne des § 12 Abs. 1 Buchstabe b Gegenstand einer selbständigen Enteignung sein soll, dieses nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens angegeben werden;
3.
die Entscheidung über die gegen den Besitzeinweisungsbeschluß erhobenen Einwendungen der durch die Besitzeinweisung Betroffenen;
4.
die Festsetzung einer Besitzeinweisungsentschädigung;
5.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.

(2) Der Besitzeinweisungsbeschluß ist dem Betroffenen, dem Bund als Antragsteller und dem Eingewiesenen zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Belehrung über das Antragsrecht nach § 41 zu versehen.

(1) Die Versorgung der Beamten und ihrer Hinterbliebenen wird durch Gesetz geregelt.

(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.

(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.