Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Entscheidung, 31. Juli 2009 - 2 L 111/09

published on 31/07/2009 00:00
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Entscheidung, 31. Juli 2009 - 2 L 111/09
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 8. Juli 2009 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Genehmigung des Betriebes einer Ersatzschule in der 5. und 6. Jahrgangsstufe.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 8. Juli 2009 abgewiesen. Es könne - so das erstinstanzliche Gericht - aufgrund der Zeugeneinvernahme nicht festgestellt werden, dass die klägerische Schule i.S.v. § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V in ihren Zielen und der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrer nicht hinter den entsprechenden Schulen in öffentlicher Trägerschaft zurückstehe. Dem Kläger fehle es an einem tragfähigen Konzept, um in den Schuljahrgängen 5 und 6 einen Unterricht abzuhalten, der die Schüler mit der notwendigen jahrgangsbezogenen Kompetenz hinsichtlich des fachlichen Leistungsstands und der sozialen Entwicklung ausstatte.

3

Der dagegen gerichtete Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

4

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

5

1. Der zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

6

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

8

Nach diesen Maßstäben bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Kammer ist zu der Einschätzung, der klägerischen Schule fehle es an einem tragfähigen Konzept, um auch in den beantragten Schuljahrgängen 5 und 6 einen § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V entsprechenden Unterricht abhalten zu können, aufgrund der Würdigung der Aussagen der sachverständigen Zeugen Prof. Dr. # # und Prof. Dr. # # rechtsfehlerfrei gelangt. Die Beanstandung der Beweiswürdigung durch den Kläger vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts nicht aufzuzeigen; vielmehr hat das Gericht hier entsprechend dem Gebot der freien Beweiswürdigung aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seine Überzeugung von der Nichterfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen.

9

Ein Verstoß gegen das Gebot der freien Beweiswürdigung läge nur dann vor, wenn von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen wird, insbesondere wenn ein Gericht Umstände übergeht, die entscheidungserheblich sind und deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Es fehlte dann an einer tragfähigen Grundlage der Überzeugungsbildung des Gerichts sowie der Überprüfungsmöglichkeit seiner Entscheidungen daraufhin, ob die Grenze eine objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten ist. Darin läge eine Verletzung des sachlichen Rechts. Des Weiteren verlangt § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, dass im Urteil die Gründe anzugeben sind, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind. Mit diesem Erfordernis wird nicht nur die Selbstkontrolle der Tatsacheninstanz, sondern auch die Überprüfbarkeit der tatrichterlichen Würdigung durch die Beteiligten und das Rechtsmittelgericht erst ermöglicht. Damit ist der Begründungszwang zugleich ein rechtstaatliches Korrelat zu der weitgehend freien Einschätzungsprärogative des Gerichts. Der Umfang und Tiefgang der leitenden oder wesentlichen Gründe im Urteil kann nicht abstrakt festgeschrieben werden. Im allgemeinen genügt es, wenn der Begründung des Urteils entnommen werden kann, dass das Gericht in logischer und der jeweiligen Sache angemessenen Weise eine Würdigung und Beurteilung der gewonnenen Erkenntnisse vorgenommen hat. Es ist hingegen insbesondere nicht erforderlich, dass sich das Gericht in allen Einzelheiten mit dem Vorbringen der Beteiligten und des festgestellten Sachverhalts in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich auseinandersetzt. Aus der Nichterwähnung einzelner Umstände kann regelmäßig daher nicht geschlossen werden, das Gericht habe sich mit diesen im Rahmen seiner Entscheidungsfindung nicht befasst. Es besteht im Gegenteil der Grundsatz, dass das Gericht seiner Pflicht aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt und seiner Entscheidung das gesamte Vorbringen der Beteiligten sowie den vollständigen Sachverhalt zutreffend zugrundegelegt hat. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn das Gericht in seiner Entscheidung bedeutsame Tatsachen, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt, unerwähnt lässt. Dies spricht regelmäßig dafür, dass es den entsprechenden Tatsachenstoff entweder nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. 05.07.1994 - 9 C 158/94 -, zit. nach juris Rn. 27 f.).

10

Der Kläger hat weder hinreichend dargelegt, dass es an einer tragfähigen Grundlage für die innere Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts fehlt noch dass mit dessen Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeine Erfahrungssätze beachtende Würdigung überschritten wäre. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich vielmehr darauf, Ausschnitte aus dem Protokoll über die Zeugeneinvernahme wiederzugeben und eigenständig - mit anderer Gewichtung - zu würdigen. Hinweise im Zulassungsantrag, das Gericht hätte nach Auffassung des Klägers der Aussage des einen sachverständigen Zeugen ein "sehr viel höheres Gewicht beimessen" müssen, bzw. "aus einer Gesamtschau der Aussagen beider Gutachter" gehe "hervor, dass die Prognose für die 5. und 6. Jahrgangsstufe der Landschule Lüchow positiv ausfallen" müsse, werden den Anforderungen des Darlegungsgrundsatzes nicht gerecht. Selbst die vom Kläger angeführten - vom Kläger selbst als nebensächlich bezeichneten - "Unrichtigkeiten" in der Aussage des sachverständigen Zeugen Prof. # sind bei genauer Betrachtung nicht einmal widersprüchlich.

11

Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1992 - 1 BvR 167/87 (BVerfGE 88, 40 ff.) zu Unrecht entnommen, dass die Klägerseite die Feststellungslast bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit des Schulkonzepts treffe, überzeugt das Zulassungsvorbringen nicht.

12

Das Bundesverfassungsgericht hat in der zitierten Entscheidung verallgemeinernd zum Schulgenehmigungsrecht ausgeführt, dass sich die Anforderungen an die gerichtliche Überprüfung fachlicher Fragen nach der materiellen Rechtslage sowie den Umständen des Einzelfalls im Hinblick auf die Bedeutung des Grundrechtseingriffs bemessen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.12.1992 - 1 BvR 167/87 -, zit. nach juris Rn. 53). Das Tatsachengericht muss danach bei der Beurteilung fachlicher Fragen auf die Kompetenz von Sachverständigen insoweit zurückgreifen, als auf der Grundlage dieser Aufklärung die Unrichtigkeit der Verwaltungsentscheidung ausgeschlossen werden müsste. Entsprechend den allgemeinen Regeln zur Beweiswürdigung stellt das Bundesverfassungsgericht auch in der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidung darauf ab, dass die fachlichen Einschätzungen substantiell und nachvollziehbar begründet sein müssen. Das Gericht ist zu weiterem verpflichtet, wenn aufgrund der fachlichen Stellungnahmen von Sachverständigen grundlegende Bedenken gegen die behördliche Entscheidung bestehen.

13

Gegen die Anlehnung des Verwaltungsgerichts an diese allgemein gehaltenen Ausführungen mit ihren Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast ist nichts zu erinnern. Sie entspricht auch den allgemeinen Regeln zur materiellen Beweislastfrage nach der Normgünstigkeitstheorie. Fehlt eine ausdrückliche Beweislastregel beantwortet sich die Frage der Beweislastverteilung im Falle der Nichterweislichkeit von anspruchsbegründenden Tatsachen im Falle der Leistungsverwaltung zu Lasten des den Verwaltungsakt fordernden Bürgers (vgl. Kallerhoff, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 55).

14

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass es erst aufgrund der in der zweiten mündlichen Verhandlung präsentierten Unterlagen über den Waldorfklassenlehrer substantiiert möglich war, dessen Eignung als Kompetenzträger betreffend die pädagogische Konzeptionsarbeit unter Berücksichtigung des besonderen Unterrichtsmodells an der klägerischen Schule für die Jahrgangsstufen 5 und 6 zu beurteilen. Eben dies hat das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung auch der allgemeinen Informationen über den wissenschaftlichen Streitstand, den die sachverständigen Zeugen vermittelt haben, getan. Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 SchulG M-V gehen zu Lasten des antragstellenden Schulträgers (vgl. Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl. 2006, Rn. 956).

15

Dem steht auch - entgegen dem Zulassungsvorbringen des Klägers - nicht entgegen, dass der Beklagte mit Verfügung vom 18. August 2006 dem Kläger die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Grundschule in freier Trägerschaft erteilt hat. Denn jene Genehmigung bezog sich gerade - nach entsprechender Antragsbeschränkung - nur auf die Jahrgangsstufen 1 bis 4.

16

2. Die Divergenzrüge greift nicht durch. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem solchen der in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte - hier des Bundesverfassungsgerichts - abweicht. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes reicht es nicht, wenn lediglich vorgetragen wird, das Verwaltungsgericht habe sich zur Untermauerung seiner eigenen Rechtsauffassung zu Unrecht auf das Bundesverfassungsgericht berufen. Wenn also das VG - wie der Kläger meint - angenommen hätte, aus der bereits zitierten Entscheidung ergebe sich, dass die Schulträger bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit seines Konzepts die Beweislast treffe, so ist die Divergenzrüge nicht bereits dann erfolgreich, wenn das Bundesverfassungsgericht diese Auffassung in der zitierten Entscheidung tatsächlich nicht vertreten hat. Eine Divergenz läge erst dann vor, wenn das Bundesverfassungsgericht die Beweislast bei der Genehmigungsbehörde gesehen hätte. Dies wird vom Kläger jedoch nicht geltend gemacht. Ob das Verwaltungsgericht das Bundesverfassungsgericht unrichtig zitiert hat, spielt dagegen für die Divergenzrüge keine entscheidende Rolle. Hinsichtlich daraus etwa resultierender Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

19

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

20

Der nach der Einreichung dieses Zulassungsantragsantrags beim erkennenden Senat unter dem Az. 2 L 111/09 eingereichte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller erteilte Genehmigung vom 18. August 2006 zum Betrieb einer Ersatzschule bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren auf die Jahrgangsstufe 6 zu erweitern, dürfte damit unzulässig geworden sein.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.