Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 6. Kammer - vom 20. März 2006 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.513,52 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die einkommensabhängige Beitragsfestsetzung aufgrund seiner freiwilligen Mitgliedschaft im Rechtsanwaltsversorgungswerk des Landes.

2

Der gegen das klagabweisende Urteil gerichtete Zulassungsantrag ist fristgerecht gestellt und begründet worden. Er hat jedoch keinen Erfolg.

3

1. Der vorliegende Rechtsbehelf ist unzulässig, soweit sich der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 gegen den Beitragsfestsetzungsbescheid für die Jahre 2007 und 2008 vom 19. Juli 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2009 wendet.

4

Dieses ergänzende Rechtsschutzbegehren geht über den erstinstanzlichen Streitgegenstand hinaus und wäre nur aufgrund einer Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen Klagerweiterung überhaupt berücksichtigungsfähig. Eine solche kann im Berufungszulassungsverfahren nicht erfolgen. Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens ist nur der erstinstanzliche Streitgegenstand. Die rechtskrafthemmende Wirkung des Zulassungsverfahrens (§ 124 a Abs. 4 Satz 6 VwGO) kann nur in dem Umfang eintreten, in dem der Streitgegenstand durch die erstinstanzliche Entscheidung erfasst ist. Eine Klagerweiterung im Rechtsmittelverfahren ist daher vor Zulassung der Berufung durch das Rechtsmittelgericht nicht zulässig (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 16. März 2005 - 1 L 597/04 -, NordÖR 2005, 206 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 14.08.2008 - 4 ZB 07.1148 -, zit. nach juris Rn. 9).

5

2. Im übrigen hat der Zulassungsantrag in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

6

a) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderungen stellt (vgl. Beschl. des Senats v. 25.05.2009 - 2 L 45/08 -). Dieser Zulassungsgrund ist vom Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt worden. Die Darlegung erforderte eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen wären. Daran fehlt es hier. Darüber hinaus fehlt es an der Darlegung der Überdurchschnittlichkeit dieser Schwierigkeiten.

7

b) Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, ist nicht ausreichend dargelegt, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.

8

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 12.02.1998 - 1 M 17/98, NVwZ-RR 1998, 597 m.w.N.). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substantiiert näher zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb die Rechtsfrage erheblich ist und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung einer klärungsbedürftigen konkreten Rechtsfrage mit hinreichender Bestimmtheit. In der Zulassungsschrift wird außerdem nicht aufgezeigt, warum eine solche Frage für klärungsbedürftig gehalten wird. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache kann mit bloßen Angriffen gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1990 - 5 B 95/89, zit. nach juris; Beschluss des Senats vom 10.10.2005 - 2 L 303/04 -).

9

Im übrigen beantworten sich etwaige Rechtsfragen im vorliegenden Zusammenhang aus dem auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärten Befund, dass die Ausgestaltung des Versorgungssystems eines berufsständischen Versorgungswerkes nicht dem der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen muss (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.11.1991 - 1 B 46/91 -, zit. nach juris Rn. 7).

10

c) Auch mit dem auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gestützten Vorbringen dringt der Kläger nicht durch.

11

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

12

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen.

13

Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

14

So verhält es sich hier. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu einer einkommensabhängigen Versorgungsabgabe auch als freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes verpflichtet ist.

15

Die Auffassung des Klägers, die erstinstanzlich zugrunde gelegten Satzungsbestimmungen des Beklagten verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, teilt der Senat nicht. Der Kläger meint, dass es sich auch bei der Rechtsanwaltsversorgung um eine Sozialversicherung handele, die den Beiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung gleichzustellen sei. Da nach § 161 Abs. 2 SGB VI jeder Beitrag zwischen der Mindestbemessungsgrundlage nach § 167 SGB VI und der Beitragsbemessungsgrenze von dem freiwilligen Mitglied geleistet werden könne, gelte nichts anderes auch für die hier anzusetzenden Beitragssätze.

16

Der Senat vermag schon dem rechtlichen Ansatz des Klägers nicht zu folgen. Zwar sind die berufsständischen Versorgungseinrichtungen Teil des Gesamtsystems der Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.06.1989 - 9 S 3268/97 -, zit. nach juris Rn. 26). Sie sind jedoch keine Sozialversicherung i.S.d. § 51 Abs. 1 SGG und gehören damit nicht zur gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, zit. nach juris, Rn. 5). Dem Bundesrecht widersprechendes und deshalb nach Art. 31 GG nichtiges Landesrecht kann damit nicht vorliegen. Denn die jeweiligen Regelungen der §§ 161, 167 SGB VI einerseits und der §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 S. 1 RAVG i.V.m. §§ 11 Abs. 2, 26 der Satzung des Beklagten andererseits betreffen nicht den gleichen Regelungsgegenstand (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, zit. nach juris Rn. 4).

17

Soweit der Kläger anklingen lässt, dass seinerseits Bedenken gegen die landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz bestehen könnten, fehlt es bereits an der hinreichenden Darlegung eines Zulassungsgrundes in diesem Zusammenhang. Unabhängig davon ist aber auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Rechtsanwaltsversorgung geklärt, dass das berufsständische Versorgungsrecht in die ausschließliche Landeskompetenz fällt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.02.1994 - 1 B 19/93 -, zit. nach juris Rn. 5).

18

Schließlich greift der Zulassungsantrag auch insoweit nicht, als der Kläger eine am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung behauptet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebietet der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (vgl. BVerfGE 103, 242, 258). Der Gesetzgeber verletzt daher das Gleichheitsgrundrecht nur dann, wenn er bei Regelungen, die unmittelbar oder mittelbar Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 102, 41, 54; 104, 126, 144 f.; 112, 50, 67).

19

Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG scheidet hier schon deshalb aus, weil die Bedeutung des Gleichheitssatzes für den Gesetzgeber im föderalen Bundesstaat darauf beschränkt ist, die Gleichbehandlung im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Gesetzgebers zu garantieren (vgl. BVerfGE 93, 319, 351; 106, 225, 241; BVerwGE 78, 192, 205; BVerwG, Beschl. v. 08.11.1991 - 1 B 46/91 - zit. nach juris Rn. 5). Darüber hinaus besteht auch keine Vergleichbarkeit der freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen und den freiwilligen Mitgliedern des hiesigen Rechtsanwaltsversorgungswerkes. Unabhängig davon, dass zu dem Beklagten aufgrund der Anknüpfung an den Berufsstand des Rechtsanwalts ohnehin nur ein sehr eingeschränkter Personenkreis überhaupt Zugang zur Mitgliedschaft und damit auch zur freiwilligen Mitgliedschaft und den daraus resultierenden Leistungen des Versorgungswerkes hat, machen die an den besonderen Interessen dieser Berufsgruppe orientierte Leistungsfähigkeit und die spezifischen Versorgungsbedürfnisse ein gewichtiges Unterscheidungsmerkmal gegenüber den in der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig Versicherten aus. Darüber hinaus besteht der auch für den hier interessierenden Zusammenhang grundlegende Unterschied zwischen der freiwilligen Versicherung im gesetzlichen Rentenversicherungssystem und der des Beklagten darin, dass sich die Leistungen des Beklagten nicht aufgrund einer Umverteilung der Leistungen der Mitglieder ergeben, sondern auf der Grundlage eines Kapitaldeckungsverfahrens. Beispielsweise bezogen auf die Altersrente bedeutet dies, dass sich die Höhe der Leistungen des Beklagten unmittelbar an die individuell geleistete Versorgungsabgabe anknüpft (vgl. § 13 Abs. 3, Abs. 4 der Satzung), während für die Berechnung der Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung zwar Entgeltpunkte entsprechend dem individuellen Leistungen ermittelt werden, diese aber nur ein Teilhaberecht an dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten vermittelt (vgl. § 63 SGB VI; BSG, Urt. v. 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R -, zit. nach juris Rn. 126). Dem entsprechend ergibt sich auch aus den aufgrund der freiwilligen Mitgliedschaft beim Beklagten geleisteten Abgaben ein anders ermittelter und in seiner Höhe unterschiedlicher Leistungsrückfluss zu Gunsten des Klägers als es bei einer entsprechenden freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Schließlich stellt auch der Umstand, dass dem anwaltlichen Versorgungssystem in der Form des Beklagten keine Zuschüsse aus öffentlichen Kassen, also getragen von Steuermitteln, zufließen, einen wesentlichen Unterschied zwischen diesen Versorgungssystemen dar, der auch im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die vom Kläger angegriffene Differenzierung rechtfertigt.

20

Schließlich sei angemerkt, dass eine den Versicherungsschutz erhaltende freiwillige Versicherung des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung wohl nach § 241 Abs. 2 SGB VI ohnehin nicht möglich wäre. Die vorliegenden Unterlagen, insbesondere über die Nachversicherung der Referendarzeiten des Klägers, dürften jedenfalls der gesetzlichen Voraussetzung lückenloser Beitragszeiten seit dem 1. Januar 1984 entgegenstehen.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

23

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 L 167/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 L 167/06

Referenzen - Gesetze

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 L 167/06 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 51


(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten 1. in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,2. in Angelegenheiten der gesetzlichen Kranken

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 63 Grundsätze


(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen. (2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 241 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hab

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 161 Grundsatz


(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen. (2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitra

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 167 Freiwillig Versicherte


Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 L 167/06 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 30. Juni 2009 - 2 L 167/06 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 13. Mai 2009 - 2 L 45/08

bei uns veröffentlicht am 13.05.2009

Tenor Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 24. Januar 2008 wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 6. Kammer - vom 24. Januar 2008 wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.189,58 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der 1944 geborene Kläger begehrt die Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge nach § 14 a Abs. 1 BeamtVG im Hinblick auf Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Er ist mit Wirkung zum 1. Februar 2004 wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getreten.

2

Der gegen das der Klage teilweise stattgebende Urteil gerichtete, fristgerecht gestellte und begründete Zulassungsantrag des Beklagten hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

3

1. Dies gilt zunächst für den zur Begründung des Zulassungsantrags aufgeführten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln bezüglich ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers nicht als tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Zulassungsantragsteller muss sich insofern an der Begründungsstruktur des angefochtenen Urteils orientieren. Geht er auf eine Erwägung nicht ein, kann das Oberverwaltungsgericht diese nicht von sich aus in Zweifel ziehen. Diese Anforderungen an die Begründung eines Zulassungsantrags sind für den Zulassungsantragsteller auch zumutbar. Mit Blick auf den Vertretungszwang ist sichergestellt, dass Zulassungsantragsteller rechtskundig vertreten sind (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

4

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist dagegen zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne Weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 12.11.2008 - 2 L 138/08 -, m.w.N.).

5

Gemessen an dem vorstehend erläuterten Maßstab ist die Berufung nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung zuzulassen.

6

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem in § 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG a.F. bestimmten sogenannten amtsabhängigen Mindestruhegehaltssatz von 35 Prozent um einen gem. § 14 a Abs. 1 BeamtVG a.F. "berechneten" Ruhegehaltssatz, der vorübergehend erhöht werden kann, handelt. Die vom Beklagten vorgebrachten Zweifel an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung von § 14 a Abs. 1 BeamtVG a.F. in dessen Urteil vom 23. Juni 2005 (- 2 C 25.04 -, zit. nach juris Rn. 11 ff.) teilt der Senat nicht. Im einzelnen:

7

Die vom Beklagten favorisierte Rechtsauffassung, der Ruhegehaltssatz von 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge im Bereich der amtsabhängigen Mindestversorgung und 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 sei nicht berechnet, sondern lediglich die gesetzliche Folge einer anderweitigen - vorausgegangenen - Berechnung, überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung detailliert begründet, warum keine Rechtfertigung besteht, diejenigen Beamten, die nur einen Anspruch auf das sog. amtsabhängige Mindestruhegehalt haben, von der begünstigenden Wirkung des § 14 a BeamtVG auszuschließen. Dem folgt der erkennende Senat. Dies gilt insbesondere insoweit, als das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des "berechneten" Ruhegehaltssatzes dahingehend ausgelegt hat, dass dieser immer dann erfüllt ist, wenn ein Ruhegehalt nicht "erdient" ist, sondern sich aus einer individuellen Anwendung der versorgungsrechtlichen Vorschriften ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 -, a.a.O. Rn. 13 ff.).

8

Auch die Kritik des Beklagten an der Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Schlechterstellung der Beamten mit amtsunabhängiger Mindestversorgung sei durch die Anwendung der Berechnungsweise des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben, verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Die aufgezeigten Zweifel lassen sich ohne Weiteres mit Rücksicht auf den Alimentationsgrundsatz, nach dem sich auch der Anspruch auf amtsangemessene Versorgung aus dem verliehenen Amt ableitet, ausräumen. Zudem hat bereits das Bundesverwaltungsgericht in der maßgeblich zugrunde gelegten Entscheidung ausgeführt, dass für den erforderlichen Berechnungsvergleich das Ruhegehalt nach § 14 Abs. 1 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstzeit exakt zu berechnen ist, das "amtsbezogene Mindestruhegehalt" gemäß § 14 Abs. 4 S. 1 BeamtVG auf der Grundlage des feststehenden Ruhegehaltssatzes von 35 Prozent zu bestimmen ist und schließlich das amtsunabhängige Mindestruhegehalt nach § 14 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG zu berechnen ist. Dabei wurde bereits durch das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass das Gebot, den Mindestruhegehaltssatz des § 14 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG vorübergehend zu erhöhen, im Einzelfall aufgrund dieser vergleichenden Berechnungsmethode zu einem Ungleichgewicht insofern führen kann, als damit den Pflichtversicherungszeiten nach § 14 a BeamtVG ein höheres Gewicht als den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gemäß § 6 BeamtVG eingeräumt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 2005 - 2 C 25.04 - a.a.O., Rn. 21: "in der Regel").

9

Darüber hinaus fehlt es dem Zulassungsvorbringen insoweit an Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit in dem hier zugrunde liegenden Einzelfall. Ausgehend von dem oben Ausgeführten sind gewisse Unbilligkeiten der in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angewandten Berechnungsmethode nicht auszuschließen. Dass diese auch bezüglich der Ermittlung der Versorgungsansprüche des Klägers eintreten, ist weder ersichtlich noch erst recht glaubhaft gemacht worden.

10

Auch das erstinstanzliche Vorbringen des Beklagten, eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Entscheidung über das Wiederaufgreifen des Verfahrens könne wegen der dargestellten Einwände nicht angenommen werden, vermag die Entscheidungserheblichkeit im hier entschiedenen Fall gerade nicht zu begründen, weil es sich bei dem Kläger nicht um einen Empfänger der amtsunabhängigen Mindestversorgung handelt.

11

Schließlich vermag auch der Einwand des Beklagten, das Verwaltungsgericht habe in seinem Urteil zu Unrecht den Anwendungsbereich der vom Wortlaut weit gefassten Vorschrift des § 14 a Abs. 1 BeamtVG nicht mit Blick auf § 14 Abs. 5 BeamtVG einschränkend ausgelegt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 16. Januar 2008 - 21 A 2098/06 -, zit. nach juris Rn. 30) dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. § 14 Abs. 5 BeamtVG ist schon von daher hier nicht einschlägig, weil sich diese Regelung auf eine Konstellation bezieht, in der die Mindestversorgung nach Abs. 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 BeamtVG zusammentrifft. Demgegenüber findet die Regelung des § 14 Abs. 5 BeamtVG gerade in den Fällen der vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes ersichtlich keine Anwendung. Hinzu kommt, dass die Anrechnungsvorschrift des § 14 Abs. 5 BeamtVG auch deshalb nicht einschlägig sein kann, weil der Kläger als Versorgungsempfänger gerade noch keine Rente bezieht.

12

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Eine Streitsache weist besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn ihre Beurteilung voraussichtlich im Verhältnis zu den Standards verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen überdurchschnittliche Anforderung stellt (vgl. Beschl. des Senats v. 25.11.1999 - 2 M 99/99 -, zit. nach juris Rn. 4; Seibert, in: Sodann/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, Rn. 117 ff.). Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert daher eine einzelfallbezogene Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils insofern, als die besonderen Schwierigkeiten als solche zu benennen sind und darüber hinaus aufzuzeigen ist, aus welchen Gründen sich diese in ihrer Bewertung von den durchschnittlichen Schwierigkeiten eines Verwaltungsrechtsstreits abheben. Auch bei diesem Zulassungsgrund ist die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Art Voraussetzung (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23. Juli 2008 - 5 LA 232/05 -, zit. nach juris Rn. 13; Seibert, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., Rn. 125).

13

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im oben ausgeführten Sinne liegt hier schon deshalb nicht vor, weil die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen, soweit sie entscheidungserheblich sind, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind.

14

3. Auch kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist und deren Klärung der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. Beschl. des Senats v. 15. Januar 1999 - 2 L 299/98 -, zit. nach juris Rn. 4). Im Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Es ist substanziiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird und weshalb diese Rechtsfrage - wiederum - erheblich ist und ihre Klärung in Berufungsverfahren zu erwarten ist (vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow a.a.O. Rn 151). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil die aufgeworfenen Fragen - sofern sie entscheidungserheblich sind - bereits durch die vorliegende höchstrichterliche Entscheidung, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 (- 2 C 25.04 -) beantwortet sind.

15

4. Schließlich scheitert auch die Divergenzrüge. § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert insoweit die Darlegung, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit einem seiner Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem Rechtssatz abweicht, der in der Rechtsprechung der in § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt worden ist. Dabei kommt es, soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, also des Berufungsgerichts, an (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 124 Rn. 23; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 124 Rn. 12).

16

Einen derartigen Rechtssatz hat der Beklagte bereits nicht bezeichnet. Letztlich fehlt es auch insoweit an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz (vgl. Seibert, in: Sodann/Ziekow, a.a.O., Rn. 215).

17

5. Abschließend sei darauf hingewiesen, dass, soweit nach Ablauf der Frist für die Begründung des Zulassungsantrags Art. 4 Nr. 11 a) aa) DNeuG gemäß Art. 17 Abs. 1 DNeuG mit Wirkung vom 24. Juni 2005 in Kraft gesetzt worden ist (BGBl. I 2009, 157, 230, 274), diese Rechtsänderung schon deshalb nicht zu berücksichtigen ist, weil es insofern an einer (fristgerechten) Darlegung einer bevorstehenden Änderung der Rechtslage durch den Zulassungsantragsteller fehlt und damit der Darlegungsgrundsatz (§ 124 a Abs. 4 Satz 2 VwGO) die Berücksichtigung sperrt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 -, zit. nach juris Rn. 11) .

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG.

20

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die beitragspflichtigen Einnahmen.

(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist jeder Betrag zwischen der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten.

(2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit

1.
Beitragszeiten,
2.
beitragsfreien Zeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt,
4.
Berücksichtigungszeiten,
5.
Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder
6.
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992
(Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.