Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Entscheidung, 19. Feb. 2009 - 10 L 2/08

bei uns veröffentlicht am19.02.2009

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 13. Kammer - vom 16.10.2007 wird geändert.

Die Einstellungsverfügung vom 08.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Verfügung der Beklagten, mit der sie ein gegen ihn eingeleitetes Disziplinarverfahren unter ausdrücklicher Missbilligung seines Verhaltens eingestellt hat.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16.10.2007 abgewiesen. In den Gründen heißt es u.a.: Die angefochtene Einstellungsverfügung sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe das Disziplinarverfahren zu Recht unter Ausspruch einer Missbilligung eingestellt.

3

Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 13.05.2008 zugelassen.

4

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

5

Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Der Senat entscheidet über sie gemäß §§ 3 BBG, 130a VwGO durch Beschluss, da er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. In Disziplinarklageverfahren nach dem BDG darf das Gericht zwar bestimmte Entscheidungen gemäß § 55 BDG nicht gemäß § 130a VwGO treffen; dies trifft aber für die Anfechtung der vorliegenden Einstellungsverfügung nicht zu (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2007 - 2 C 43/07 -, zit. nach juris).

6

Gegen die Änderung des im Berufungsverfahren gestellten Antrags nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist bestehen hier keine Bedenken, da der fristgerecht gestellte Antrag dadurch lediglich eingeschränkt worden ist.

7

Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hätte gegen den Kläger keine Missbilligung aussprechen dürfen.

8

Soweit das Verwaltungsgericht bereits festgestellt hat, dass das Verhalten des Klägers den Ausspruch einer Missbilligung nicht rechtfertigt (dies betrifft den Vorwurf einer unterlassenen oder verspäteten Gesundmeldung), schließt sich der Senat dieser Bewertung an. Dem Schriftsatz der Beklagten vom 04.01.2008 ist außerdem zu entnehmen, dass diese selbst die Missbilligung nicht mehr auf diesen Punkt stützen will.

9

Hinsichtlich der verbleibenden Gegenstände der Missbilligung ist der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach insoweit ein Dienstvergehen vorliege, nicht zu folgen.

10

Dies gilt zunächst für den Vorfall am 12.09.2004. An diesem Tag war der Kläger als "Zugbegleitkommando" von Neubrandenburg nach Rostock eingeteilt. Auf dem Bahnsteig in Neubrandenburg habe sein "ZBK-Führer" - wie es in der angefochtenen Verfügung heißt - ihn aufgefordert, einen mitgeführten Hartschalenkoffer in Neubrandenburg zu belassen, da er ihn bei polizeilichen Maßnahmen behindern würde. Der Aufforderung sei der Kläger erst unter Androhung disziplinarer Maßnahmen nachgekommen.

11

Die rechtliche Prüfung, ob ein Dienstvergehen vorliegt, hat - wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat - bei § 55 Satz 2 BBG in der damals geltenden Fassung (a.F.) einzusetzen. Die Vorschrift normiert eine grundsätzliche Gehorsamspflicht (jetzt Folgepflicht nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG), d.h. der Beamte hat die von seinen Vorgesetzten "erlassenen Anordnungen auszuführen". Zum Begriff der Anordnung oder Weisung gehört es, dass sie im Dienst oder im Zusammenhang mit dem Dienst ergeht und von dem Beamten ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verlangt. Von dieser (förmlichen) Weisung sind bloße Anregungen oder Ratschläge zu unterscheiden. Diese sind nicht verbindlich, sodass deren Nichtbefolgung keine Gehorsamspflichtwidrigkeit darstellt. Was gemeint ist, ergibt sich aus dem nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont zu verstehenden Erklärungswert der Äußerung des Vorgesetzten unter Berücksichtigung der Umstände, die zu der Äußerung führten (vgl. Fürst GKÖD, Band I K § 55 Rn. 30 m.w.N.; Beschl. des 2. Senats v. 07.12.2008 - 2 L 126/08 -). Zu diesen Umständen rechnet auch der zwischen Vorgesetztem und Untergebenem gebräuchliche Umgangston, insbesondere ob dieser eher salopp bzw. kumpelhaft-kameradschaftlich oder eher förmlich erscheint. In diesem Zusammenhang kann auch die Anredeform eine Rolle spielen, d.h. ob das distanziertere "Sie" oder das vertrautere "Du" gewählt wird. Welche Umgangsform bzw. welcher Führungsstil besser ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Zu berücksichtigen ist aber, dass es je geringer die Distanz zwischen Vorgesetztem und Untergebenem ist, desto schwieriger werden kann, zwischen (verbindlichen) Anordnungen und (unverbindlichen) Ratschlägen zu unterscheiden. Es ist im Zweifel Sache des Vorgesetzten ausdrücklich klarzustellen, dass eine dienstliche Anordnung vorliegt und deren Nichtbefolgung ein Dienstvergehen darstellt.

12

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass sich ein Verstoß des Klägers gegen seine Gehorsamspflichten aus § 55 Satz 2 BBG a.F. nicht feststellen lässt.

13

Dem Kläger wird schon nach dem wiedergegebenen Inhalt der Einstellungsverfügung nicht vorgeworfen, einer dienstlichen Weisung überhaupt nicht nachgekommen zu sein, vielmehr beschränkt sich der Vorwurf darauf, der Weisung nur nicht schnell genug gefolgt zu sein. Aber auch dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der gesamte Vorfall hat nur wenige Minuten gedauert (im Ermittlungsbericht vom 11.01.2005 ist von fünf Minuten die Rede) und ersichtlich den Beginn des Einsatzes bzw. der Abfahrt vom Bahnhof Neubrandenburg nicht verzögert. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger, nachdem ihm von seinem Vorgesetzten eine eindeutig als solche erkennbare Weisung erteilt worden ist, dieser nicht entsprochen hat. In der Berufungserwiderung stellt die Beklagte nicht in Abrede, dass der Vorgesetzte den Kläger geduzt hat. In den Dienstgruppen der Bundespolizei sei vielfach ein "freundschaftlich-kollegialer Umgangston üblich"; es werde als selbstverständlich empfunden, dass man sich auch zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter duze. Diese Darstellung wird durch die Angaben des Zeugen POM X. im Ermittlungsverfahren bestätigt, wonach der Vorgesetzte den Kläger folgendermaßen angesprochen hat: "Du willst doch nicht etwa den Koffer mitnehmen?" Ähnliche Angaben hat auch der Zeuge POM Y. gemacht. In ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 13.09.2004 gibt die Polizeikommissarin PK'in z.A. Z. an, der Vorgesetzte habe gemeint, er (der Kläger) solle "den Aktenkoffer wohl eher nicht mitnehmen". Nicht wesentlich anders hat auch der Vorgesetzte selbst den Beginn der Auseinandersetzung mit dem Kläger geschildert. Als er (der Vorgesetzte) den Koffer gesehen habe, habe er den Kläger gefragt, "wo er damit hin wolle". Das anschließende ersichtlich emotional geführte Wortgefecht war nach den Angaben des Vorgesetzten aber beendet, nachdem dieser "etwas lauter" geworden sei und gesagt habe, dass seine Weisung "eine dienstliche Anordnung" sei und eine Weigerung disziplinare Konsequenzen habe. Der Vorgesetzte schränkt seine Aussage sogar noch insoweit ein, als er angibt, der Kläger sei "scheinbar" erst nach dem Hinweis auf mögliche disziplinare Folgen bereit gewesen, seiner Anweisung zu folgen. Diese Einschränkung hat der Vorgesetzte möglicherweise deshalb gemacht, weil sich die Situation offenbar auch deshalb entspannt hatte, weil der bereits erwähnte Zeuge X. sich bereit fand, die Sachen des Klägers in seinem Rucksack zu verstauen. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Kläger erst des ausdrücklichen Hinweises auf das Vorliegen einer dienstlichen Anordnung bedurfte, so führt dies nach den zuvor entwickelten Maßstäben zu dem Ergebnis, dass erst danach eine Gehorsamspflichtverletzung in Betracht zu ziehen wäre, zu der es aber nicht gekommen ist. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass auch im Falle einer unmissverständlichen dienstlichen Anordnung nicht in jedem Fall sofortiger Gehorsam geboten ist (zum Remonstrationsrecht vgl. § 56 Abs. 2 BBG a.F.). Sollte es dem Vorgesetzten des Klägers unangenehm gewesen sein, seinen höheren Dienstgrad deutlich werden zu lassen, so wäre dies allein kein Grund, das Verhalten des Klägers als Dienstvergehen zu bewerten.

14

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass der Kläger auch nicht - wie im Widerspruchsbescheid anklingt - gegen seine allgemeinen Beamtenpflichten aus § 54 BBG a.F. (vgl. jetzt: § 61 BBG) verstoßen hat. Die daraus resultierende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt ein Beamter noch nicht, wenn er seine persönlichen Interessen mit Nachdruck und unter Umständen in scharfer Form und mit harten Worten vertritt (vgl. Fürst a.a.O., K § 54 Rn. 137 m.w.N.). Die Rücksichtnahmepflicht des Beamten würde überdehnt, verlangte man von ihm, einen Vorgesetzten, der eine eher saloppe Umgangsform bevorzugt, nicht in die eventuell unangenehme Situation zu bringen, auf seine Vorgesetzteneigenschaft hinweisen zu müssen.

15

Auch bei dem letzten Punkt, der zur Missbilligung geführt hat, geht es um die Frage des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht.

16

Dem Kläger wird vorgehalten, in den Dienstbucheinlegeblättern bzw. den Korrekturblättern der Monate Mai, Juni, Juli und August 2004 "Umziehzeiten" aufgeschrieben zu haben, obwohl ihm dies - wie es im Widerspruchsbescheid heißt - "mündlich" und "unmissverständlich" untersagt worden sei.

17

Auch in diesem Punkt ist eine Gehorsamspflichtverletzung nicht festzustellen. Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass es tatsächlich eine eindeutig als solche zu erkennende Weisung gegeben hat, obwohl der Kläger dies bestreitet und angibt, sein Vorgesetzter habe lediglich eine "Rechtsauffassung" geäußert.

18

Klarzustellen ist hier vorab, dass dem Kläger nicht vorgehalten wird, über seine Dienstzeiten getäuscht zu haben, sei es dass er "Umziehzeiten" aufgeschrieben hätte, die gar nicht angefallen wären, oder dass er die "Umziehzeiten" nicht als solche kenntlich gemacht hätte. Sachlich falsche Angaben werden dem Kläger nicht vorgeworfen. Vielmehr geht es ersichtlich um die Eintragung von Zeiten, die tatsächlich für das Umziehen angefallen sind. Hintergrund hierfür waren unterschiedliche Rechtsauffassungen des Klägers und der Beklagten zu der Frage, ob Umziehzeiten als Dienstzeiten zu bewerten sind (vgl. zu § 1 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen: VG Münster, Urt. v. 24.05.2006 - 4 K 2819/04 -).

19

Die rechtliche Überprüfung hat auch hier auszugehen von der in § 55 Satz 2 BBG a.F. normierten Gehorsamspflicht. Diese kann sich zwar auch auf dienstrechtliche Angelegenheiten mit persönlichem Bezug erstrecken, wie z.B. die Anordnung eines Alkoholtests bei offenbar unter Alkoholeinfluss stehenden Beamten oder die Anordnung der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses bei Zweifeln an einer Krankmeldung (vgl. Fürst a.a.O. § 55 Rn. 48 m.w.N.). Die Weisungsgebundenheit des Beamten ist aber eingeschränkt, wenn es um die Wahrnehmung seiner eigenen berechtigten Interessen geht. So kann ihm beispielsweise jedenfalls grundsätzlich nicht (verbindlich) untersagt werden, in bestimmten Fällen Anträge auf Reisekostenerstattung zu stellen oder seinen Dienstherrn auf Zahlung einer Zulage verwaltungsgerichtlich zu verklagen. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgesetzte selbst der Meinung ist, dass dem Beamten die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Entsprechend kann dem Beamten auch nicht verwehrt werden, sich auf eventuelle dienstrechtliche Auseinandersetzungen vorzubereiten und die insoweit relevanten Tatsachen in geeigneter Weise zu dokumentieren.

20

Nach diesen Maßstäben ist auch im Hinblick auf die Eintragung von Umziehzeiten ein Dienstvergehen nicht festzustellen.

21

Der Kläger hat die Eintragungen ersichtlich deshalb vorsorglich vorgenommen, um sich für den Fall, dass sich seine Rechtsauffassung durchsetzen sollte, den Einzelnachweis zu erleichtern. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Rechtsauffassung des Klägers völlig haltlos wäre; hierzu kann auf die bereits genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster verwiesen werden.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 77 Abs. 1 und 4, 78 Abs. 11 BDG, 154 Abs. 1 VwGO.

23

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 3 BBG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 710 ZPO.

24

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe im Sinne von §§ 69 BDG, 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.

25

Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren beruht auf §§ 3 BDG, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

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Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entspre

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(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. (2) Wird eine Diszip

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 69 Form, Frist und Zulassung der Revision


Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 54 Einstweiliger Ruhestand


(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:1.

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 61 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 55 Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift


(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen. (2) Wesentliche Män

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Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 55 Einstweiliger Ruhestand bei organisatorischen Veränderungen


Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Am

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt. (2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche E

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands


Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens je

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Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 15. Dez. 2008 - 2 L 126/08

bei uns veröffentlicht am 15.12.2008

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 29.04.2008 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfah

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(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

(1) Bei einer Disziplinarklage hat der Beamte wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift innerhalb zweier Monate nach Zustellung der Klage oder der Nachtragsdisziplinarklage geltend zu machen.

(2) Wesentliche Mängel, die nicht oder nicht innerhalb der Frist des Absatzes 1 geltend gemacht werden, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn ihre Berücksichtigung nach seiner freien Überzeugung die Erledigung des Disziplinarverfahrens verzögern würde und der Beamte über die Folgen der Fristversäumung belehrt worden ist; dies gilt nicht, wenn der Beamte zwingende Gründe für die Verspätung glaubhaft macht.

(3) Das Gericht kann dem Dienstherrn zur Beseitigung eines wesentlichen Mangels, den der Beamte rechtzeitig geltend gemacht hat oder dessen Berücksichtigung es unabhängig davon für angezeigt hält, eine Frist setzen. § 53 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Wird der Mangel innerhalb der Frist nicht beseitigt, wird das Disziplinarverfahren durch Beschluss des Gerichts eingestellt.

(4) Die rechtskräftige Einstellung nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald - 2. Kammer - vom 29.04.2008 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 124,32 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich dagegen, Rundfunkgebühren zahlen zu müssen. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage durch Urteil vom 29.04.2008 abgewiesen. Auch der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie denn gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hinreichend dargelegt sind, nicht vor.

2

Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit begegnen. Die Begründung des Zulassungsantrags muss an die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts anknüpfen und aufzeigen, weshalb sich diese aus der Sicht des Zulassungsantragstellers als nicht tragfähig erweisen bzw. aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die angefochtene Entscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung können zwar schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens nicht abschließend übersehen lassen, die Begründung des Zulassungsantrags aber die Einsicht vermittelt, der beabsichtigten Berufung seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Die Zulassung ist aber zu versagen, wenn sich die vom Zulassungsantragsteller geäußerten Zweifel ohne weiteres ausräumen lassen (vgl. Beschl. des Senats v. 22.07.2008 - 2 L 123/05 -, m.w.N.).

3

Dies zugrunde gelegt, liegen die Voraussetzungen einer Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung nicht vor.

4

Sofern die Begründung des Zulassungsantrags bezüglich des erstinstanzlichen Hauptbegehrens der Klägerin so zu verstehen ist, dass das Schreiben der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) vom 15.02.2007 einen die Klägerin begünstigenden Verwaltungsakt in Form eines negativen Gebührenfestsetzungsbescheides (vgl. Seite 9 der Begründung des Zulassungsantrags) beinhalten und das Schreiben der GEZ vom 21.05.2007 als ein die Klägerin belastender Verwaltungsakt anzusehen sein soll, durch den der - vermeintlich - begünstigende Verwaltungsakt zurückgenommen bzw. widerrufen worden sei, kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden. Zutreffend arbeitet die Klägerin allerdings heraus, dass Behördenerklärungen entsprechend § 133 BGB nach dem sogenannten objektiven Empfängerhorizont auszulegen sind (vgl. Urt. des Senats vom 15.06.2005 - 2 L 169/03 -, m.w.N., zit. nach juris; Beschl. des Senats v. 22.05.2008 - 2 M 58/08 -, m.w.N., AuAS 2008, 211). Dies gilt auch, wenn es darum geht, ob eine behördliche Erklärung als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG oder als einfaches behördliches Handeln, etwa als ein Hinweis, eine Mitteilung, eine Empfangsbestätigung oder eine Information zu bewerten ist.

5

Die Anwendung dieser Maßstäbe führt hier zu dem Ergebnis, dass mit dem Schreiben vom 15.02.2007 kein die Klägerin begünstigender Verwaltungsakt erlassen worden ist. Dafür spricht bereits die äußere Erscheinungsform, nämlich die Bezeichnung als "Abmeldebestätigung", die Verwendung des Begriffs "Informationen" und das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung. Der Inhalt des Schreibens bestätigt diese Bewertung. Offensichtlich handelt es sich, wie auch die Klägerin nicht verkennt (sh. Seite 7 der Begründung des Zulassungsantrags) um einen standardisierten Text, in dem die Klägerin über die Folgen ihrer Abmeldung informiert wird, so u.a. darüber, wann die Gebührenpflicht aufgrund der Abmeldung endete. In der Begründung des Zulassungsantrags heißt es insofern zutreffend, der Klägerin sei "lediglich mitgeteilt" worden, dass "die Gebührenpflicht mit Ablauf des Monats Oktober 2006" ende (sh. Seite 5).

6

Der Klägerin ist aber auch unabhängig von der rechtlichen Bewertung der "Abmeldebestätigung" nicht in ihrer Auffassung zu folgen, dass das Schriftstück geeignet war, ein Vertrauen darauf zu begründen, dass der Beklagte künftig ihr gegenüber keine Gebühren geltend machen würde. Der von der GEZ im Schreiben vom 15.02.2007 erkennbar zugrunde gelegte Sachverhalt weicht in auffälliger Weise von dem ab, den die Klägerin in ihrem als "Kündigung" bezeichneten Schreiben vom 24.10.2006 mitgeteilt hatte. Darin hatte sie sich lediglich darauf berufen, dass die "GEZ-Kosten" bereits in den "Betriebskosten" ihrer Vermieterin enthalten seien. Dass die Klägerin künftig nicht mehr Rundfunkteilnehmerin sein werde, ergibt sich daraus gerade nicht. Hiervon geht aber das Schreiben der GEZ vom 15.02.2007 offensichtlich aus. Es heißt darin u.a. "Sie melden Ihre Rundfunkgeräte ab... Bitte beachten Sie, dass ohne erneute Anmeldung keine Berechtigung besteht, Geräte bereitzuhalten, die zum Empfang von Rundfunksendungen geeignet sind". Was Rundfunkgeräte sind, wird unter der Überschrift "Wichtige Informationen" näher erläutert. Außerdem findet sich ein besonders hervorgehobener Hinweis auf die Möglichkeit, das unangemeldete Bereithalten von Rundfunkgeräten als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von 1.000,-- Euro zu ahnden. Danach hätte es für die Klägerin nahe gelegen, dass bei der GEZ ein Versehen passiert ist. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die Klägerin zutreffend darauf hinweist, dass es in der "Abmeldebestätigung" keine "ausdrückliche Bezugnahme auf das Schreiben der Klägerin vom 24.10.2006" gibt (sh. Seite 8 der Begründung des Zulassungsantrags).

7

Danach hatte die Klägerin keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass die GEZ sie künftig weiterhin als Rundfunkteilnehmerin ansehen, sich wegen der fälligen Gebühren aber ausschließlich an ihre Vermieterin halten würde.

8

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Sache bezüglich des Hauptbegehrens der Klägerin keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist.

9

Auch im Hinblick auf den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag (Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien) ist die Berufung nicht zuzulassen.

10

Nach den bereits beschriebenen Maßstäben bietet die Begründung des Zulassungsantrags auch insoweit keine Veranlassung, an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu zweifeln.

11

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung der Klägerin von der Rundfunkgebührenpflicht gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV nicht vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, führt die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Angesichts des Normzwecks, der in § 6 RGebStV klar zum Ausdruck komme, könne die gewollte Beschränkung der Befreiungstatbestände auf durch Leistungsbescheide nachweisbare Fälle der Bedürftigkeit nicht dadurch umgangen werden, dass einkommenschwache Personen, die keine Sozialhilfe erhielten, weil sie deren Voraussetzungen (noch) nicht erfüllten oder weil sie diese Leistung nicht in Anspruch nehmen wollten, dem Härtefalltatbestand des § 6 Abs. 3 RGebStV zugeordnet werden (BVerwG, Beschl. v. 18.06.2008 - 6 B 1.08 -, zit. nach juris). Hiervon abzuweichen bietet die Begründung des Zulassungsantrags keine Veranlassung. Dies gilt auch für die von der Klägerin zitierte Passage aus der Drucksache 4/1435 des Landtags Mecklenburg-Vorpommern. Aus dieser ergibt sich nicht, dass der Landesgesetzgeber damit einkommenschwachen Personen die Möglichkeit eröffnen wollte, die nach § 6 Abs. 1, 2 RGebStV vorgesehene Bindung an einen Leistungsbescheid zu umgehen. Es kommt lediglich zum Ausdruck, dass die Befreiungsmöglichkeiten in § 6 Abs. 1 RGebStV nicht abschließend geregelt sein sollen, sondern dass "eine vergleichbare Bedürftigkeit" über die Härtefallklausel des § 6 Abs. 3 RGebStV zu berücksichtigen ist. Dass die von § 6 Abs. 1 RGebStV erfassten Fälle identischer Bedürftigkeit ohne den erforderlichen Bescheid nachweisbar sein sollen, ergibt sich daraus dagegen nicht.

12

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zugleich, dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist und die hier relevanten Fragen zur Auslegung des § 6 Abs. 3 RGebStV durch die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, sodass auch eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in Betracht kommt.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG.

14

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(1) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident kann jederzeit die nachfolgend genannten politischen Beamtinnen und politischen Beamten in den einstweiligen Ruhestand versetzen, wenn sie Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind:

1.
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre sowie Ministerialdirektorinnen und Ministerialdirektoren,
2.
sonstige Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts sowie Botschafterinnen und Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16,
3.
Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts,
4.
die Chefin oder den Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, deren oder dessen Stellvertretung und die Stellvertretende Sprecherin oder den Stellvertretenden Sprecher der Bundesregierung,
5.
die Generalbundesanwältin oder den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
6.
(weggefallen)
7.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeskriminalamtes,
8.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums,
9.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
10.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
11.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr,
12.
die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion,
13.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und
14.
die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik.
Satz 1 gilt nur für Beamtinnen und Beamte, deren Ernennung zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem das ihnen übertragene Amt in Satz 1 aufgenommen war, oder sich ein Gesetzentwurf zur Aufnahme einer entsprechenden Regelung im Gesetzgebungsverfahren befand.

(2) Gesetzliche Vorschriften, nach denen andere politische Beamtinnen und politische Beamte in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, bleiben unberührt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Im Fall der Auflösung oder einer wesentlichen Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Behörde oder der Verschmelzung von Behörden können Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, deren Aufgabengebiet davon betroffen ist und die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung B wahrnehmen, in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn durch die organisatorische Änderung eine ihrem Amt entsprechende Planstelle eingespart wird und eine Versetzung nicht möglich ist. Frei werdende Planstellen sollen den in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten, die dafür geeignet sind, vorbehalten werden.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.

(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.